{"status":"available","doknr":"OLD311859","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1996:1122.6A4873.95.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1996-11-22","aktenzeichen":"6 A 4873/95","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die \nVollstreckung durch Sicherheits-leistung oder Hinterlegung in Höhe des \nVollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in \nderselben Höhe Sicherheit leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin ist Polizeivollzugsbeamtin im Dienst des \nbeklagten Landes. Am 00.00.00 wurde sie zur \nKriminalkommissarin ernannt. Im Januar 19.. nahm sie - nach \nBeendigung ihres Mutterschaftsurlaubs - ihren Dienst beim \nPolizeipräsidenten X wieder auf. Sie wurde mit mehr als zur \nHälfte ihrer Tätigkeit zu Ermittlungen und Fahndungen bei der \nVerbrechensbekämpfung eingesetzt und erhielt neben ihren \nDienstbezügen monatlich eine Fahndungskostenentschädigung und \neinen Bekleidungszuschuß.\n\n3\n\nMit Wirkung vom 00.00.00 wurde die Klägerin zur Höheren \nLandespolizeischule \"X\" in Y abgeordnet. Sie verrichtete dort \nDienst als Fachlehrerin. Am 00.00.00 wurde sie zur \nKriminaloberkommissarin ernannt. Mit Wirkung vom 00.00.00 \nwurde sie als Fachlehrerin zur Bereitschaftspolizei Abteilung \n(BPA) III in Z abgeordnet und mit Wirkung vom 00.00.00 dorthin \nversetzt. Am 00.00.00 wurde sie zur Kriminalhauptkommissarin \nernannt. Die Fahndungskostenentschädigung hatte sie seit dem \nBeginn ihrer Tätigkeit als Fachlehrerin nicht mehr erhalten. \nDer Bekleidungszuschuß - monatlich 35,-- DM - war ihr \nweitergezahlt worden. \n\n4\n\nAuf eine Rüge des Rechnungsamtes beim Regierungspräsidenten \nX, der Bekleidungszuschuß habe der Klägerin seit Beginn ihrer \nTätigkeit als Fachlehrerin ebenfalls nicht mehr zugestanden, \nwurde die Zahlung des Bekleidungszuschusses zum Ende des \nMonats Juni 19.. eingestellt. Die BPA III forderte mit \nBescheid vom 00.00.00 den für die Zeit vom 00.00.00 bis zum \n00.00.00 gezahlten Bekleidungszuschuß von insgesamt 2.170,-- \nDM (35,-- DM für 62 Monate) von der Klägerin zurück und führte \nzur Begründung aus: Die Klägerin habe den Bekleidungszuschuß \nals Fachlehrerin zu Unrecht erhalten. Sie habe ihn ohne \nRücksicht auf einen Wegfall der Bereicherung zurückzuzahlen, \nweil der Mangel des rechtlichen Grundes der Zahlung so \noffensichtlich gewesen sei, daß sie dies hätte erkennen \nmüssen. Die Kriminalbeamten wüßten im allgemeinen sehr wohl, \nunter welchen Voraussetzungen ihnen z.B. die \nFahndungspauschale und auch der Bekleidungszuschuß zustünden. \nEs könne die Klägerin nicht entlasten, daß bei der Zahlung des \nBekleidungszuschusses vom Polizeipräsidenten W und von der BPA \nIII als den die Personalakten führenden Stellen Fehler gemacht \nworden seien. Billigkeitsgründe, ganz oder teilweise auf die \nRückforderung zu verzichten, lägen nicht vor. \n\n5\n\nDie Klägerin erhob Widerspruch und machte geltend, die \nVoraussetzungen für eine Rückforderung, obwohl sie nicht mehr \nbereichert sei, lägen nicht vor. Die Direktion der \nBereitschaftspolizei Nordrhein-Westfalen wies den Widerspruch \nmit Widerspruchsbescheid vom 00.00.00 mit der Begründung \nzurück: Mit der Einstellung der Zahlung von \nFahndungskostenentschädigung zum 00.00.00, nachdem die \nKlägerin als Fachlehrerin Außendienst nicht mehr verrichtet \nhabe, habe sie auch keinen Anspruch mehr auf den - damals noch \nan die Fahndungskostenentschädigung gekoppelten - \nBekleidungszuschuß gehabt. Die am 00.00.00 durch den Runderlaß \ndes Innenministers vom selben Tage, MBl NW 682, getroffene \nNeuregelung besage, daß der Bekleidungszuschuß nicht an \nKriminalbeamte gezahlt werde, die als hauptamtlich Lehrende in \nder Aus- und Fortbildung tätig seien. Das Vorbringen der \nKlägerin (in einem dem Rückforderungsbescheid vorangegangenen \nSchreiben an das Landesamt für Besoldung und Versorgung vom \n00.00.00), sie habe keine Veranlassung gehabt, sich Gedanken \ndarüber zu machen, ob ihr der Bekleidungszuschuß auch als \nFachlehrerin zustehe, die Überzahlung habe auf einem Fehler \nder Behörde beruht, was sie nicht zu vertreten habe, und sie \nhabe das ihr als Bekleidungszuschuß gezahlte Geld ausgegeben, \nsei unbeachtlich. Die Klägerin habe den Mangel des rechtlichen \nGrundes der Zahlung erkennen müssen. Auch sei die BPA III \nzutreffend davon ausgegangen, daß keine Gründe vorlägen, von \nder Rückforderung aus Billigkeitsgründen ganz oder teilweise \nabzusehen. \n\n6\n\nDie Klägerin hat Klage erhoben und geltend gemacht: Sie sei \n(bis zu ihrer Versetzung an die BPA III zum 00.00.00) nicht \n\"hauptamtlich Lehrende\" im Sinne des Runderlasses vom \n13. Mai 1987 gewesen, weil sie nur abgeordnet gewesen sei. \nUnabhängig davon lägen jedenfalls die Voraussetzungen des § 12 \nAbs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes für die Rückforderung \nnicht vor. Sie habe keinen Anlaß gehabt, an der Rechtmäßigkeit \nder Zahlungen zu zweifeln. Das ergebe sich insbesondere aus \nder \"Abkoppelung\" des Bekleidungszuschusses von der \nFahndungskostenentschädigung durch den Runderlaß vom \n13. Mai 1987. Diese Abkoppelung habe für sie die Weiterzahlung \ndes Bekleidungszuschusses nachvollziehbar gemacht. Außerdem \nhabe sie mit der Spezialregelung, in welchen Fällen ein \nBekleidungszuschuß gezahlt werde, nicht vertraut sein müssen \nund auf die Richtigkeit der Zahlung vertrauen können.\n\n7\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n8\n\nden Rückforderungsbescheid der \nBereitschaftspolizei Nordrhein-\nWestfalen Abteilung III vom 00.00.00 in \nder Gestalt des Widerspruchsbescheides \nder Direktion der Bereitschaftspolizei \nNordrhein-Westfalen vom 00.00.00 \naufzuheben. \n\n9\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n10\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n11\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem angefochtenen \nUrteil abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Die Klägerin \nhabe den streitigen Betrag herauszugeben. Sie habe den \nBekleidungszuschuß ohne Rechtsgrund erlangt, weil sie seit dem \n00.00.00 nicht mehr in der Fahndung eingesetzt worden sei. \nTrotz möglichen Wegfalls der Bereicherung bestehe der \nRückforderungsanspruch zu Recht, weil sie den Mangel des \nRechtsgrundes gekannt oder grob sorgfaltswidrig verkannt habe. \nJeder Polizeibeamte im Einsatzdienst wisse, daß \nFahndungskostenentschädigung und Bekleidungszuschuß für einen \nbesonderen Aufwand im Fahndungsdienst und im \nkriminalpolizeilichen Dienst gezahlt würden. Es habe auf der \nHand gelegen, daß der Wechsel der Klägerin in die \nPolizeibeamtenausbildung Ansprüche auf derartige Zahlungen in \nFrage gestellt habe. Diesen sich aufdrängenden Zweifeln habe \ndie Klägerin durch eine Rückfrage bei der Behörde nachgehen \nmüssen. Schließlich habe der Beklagte ermessensfehlerfrei \ndavon abgesehen, die Rückforderungssumme im Billigkeitswege zu \nermäßigen.\n\n12\n\nMit ihrer Berufung bezieht sich die Klägerin auf ihr \nerstinstanzliches Vorbringen. Sie verweist nochmals darauf, \nsie habe den Runderlaß vom 13. Mai 1987 dahin verstanden, daß \n\"hauptamtlich Lehrende\" nur solche Beamte seien, die nicht \nlediglich aufgrund einer Abordnung Lehrtätigkeiten \ndurchführten. Gerade weil durch den Runderlaß vom 13. Mai 1987 \nder Bekleidungszuschuß von der Fahndungs-kostenentschädigung \nabgekoppelt worden sei, sei sie davon ausgegangen, sie habe \nwährend der Zeit ihrer Abordnung nach wie vor Anspruch auf \nBekleidungszuschuß. Diese Auslegung des Runderlasses \nentspreche auch seinem Sinn und Zweck. \n\n13\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n14\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern \nund nach dem im ersten Rechtszug \ngestellten Klageantrag zu erkennen.\n\n15\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n16\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n17\n\nEr führt aus: Die Klägerin räume ein, über den Runderlaß \nvom 13. Mai 1987 informiert gewesen zu sein, und es müsse \nunterstellt werden, daß eine Kriminalhauptkommissarin den \nBegriff \"hauptamtlich Lehrende\" nicht dahin mißverstanden \nhabe, daß für eine Lehrtätigkeit abgeordnete Beamte damit \nnicht gemeint seien. Im übrigen habe sie auch nach ihrer \n(rund eindreiviertel Jahre vor der Einstellung der Zahlung des \nBekleidungszuschusses erfolgten) Versetzung zur BPA III nicht \nangezeigt, daß sie den Bekleidungszuschuß zu Unrecht erhalte. \n\n18\n\nDie Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne \nmündliche Verhandlung einverstanden erklärt. \n\n19\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des \nVorbringens der Beteiligten wird auf die Streitakten und die \nbeigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. \n\n20\n\nEntscheidungsgründe:\n\n21\n\nAufgrund des Einverständnisses der Beteiligten entscheidet \nder Senat gemäß §§ 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 der \nVerwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne mündliche \nVerhandlung.\n\n22\n\nDie Berufung ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht \nhat die Klage zu Recht abgewiesen. Die angefochtene \nRückforderungsentscheidung ist rechtlich nicht zu beanstanden. \n\n23\n\nErmächtigungsgrundlage ist der gemäß § 98 des \nBeamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen bei sonstigen \nLeistungen - zu denen der Bekleidungszuschuß, um den es geht, \ngehört,\n\n24\n\nvgl. Schütz, Beamtenrecht des Bundes \nund der Länder, Loseblattkommentar, \nTeil C § 97 Rdnr. 2, -\n\n25\n\nentsprechend geltende § 12 Abs. 2 des \nBundesbesoldungsgesetzes - BBesG - (in der hier maßgebenden \nund bis heute unveränderten Fassung der Bekanntmachung vom \n1. Oktober 1986, BGBl I 1553). Danach richtet sich die \nRückforderung zuviel gezahlter Bezüge (hier: sonstiger \nLeistungen) nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs \n(BGB) über die Herausgabe einer ungerechtfertigten \nBereicherung, soweit - wie es hier der Fall ist - gesetzlich \nnichts anderes bestimmt ist (Satz 1). Der Kenntnis des Mangels \ndes rechtlichen Grundes steht es gleich, wenn der Mangel so \noffensichtlich war, daß der Empfänger ihn hätte erkennen \nmüssen (Satz 2). Danach hat die Klägerin den für die Zeit vom \n00.00.00 bis zum 00.00.00 empfangenen Bekleidungszuschuß von \ninsgesamt 2.170,-- DM herauszugeben. \n\n26\n\nDer Bekleidungszuschuß war ihr zu Unrecht gezahlt worden. \nGemäß § 5 Abs. 1 des Landesbesoldungsgesetzes, hier anzuwenden \nin der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1982, GV NW \n200, dürften Aufwandsentschädigungen nur gewährt werden, wenn \naus dienstlicher Veranlassung Aufwendungen entstehen, deren \nÜbernahme dem Beamten nicht zugemutet werden kann, und der \nHaushaltsplan Mittel dafür zur Verfügung stellt. Demgemäß kam \nals Rechtsgrundlage lediglich die diese Ermächtigung \nausfüllende, im Interesse einer gleichmäßigen Handhabung durch \nVerwaltungsvorschriften bzw. ministerielle Runderlasse \ngeregelte Verwaltungspraxis des Dienstherrn in Verbindung mit \ndem Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 des \nGrundgesetzes (GG) in Betracht. Der Dienstherr entscheidet \nüber die Gewährung einer Aufwandsentschädigung nach \npflichtgemäßem Ermessen, das er durch Richtlinien binden kann. \nDiese sind nicht wie Rechtsvorschriften aus sich heraus, \nsondern als Willenserklärungen unter Berücksichtigung ihrer \ntatsächlichen Handhabung auszulegen. \n\n27\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht \n(BVerwG), Urteil vom 2. März 1995 \n- 2 C 17.94 -, Schütz, a.a.O., ES/C IV \n5 Nr. 5; Schütz, a.a.O., \nLoseblattkommentar, Teil C § 94 \nRdnr. 233. \n\n28\n\nHinsichtlich der Zeit vom 00. bis 00.00.00 war der \nBekleidungszuschuß (früher: Kleiderzulage) in der Ver-\nwaltungsverordnung zum beamtenrechtlichen Teil des \nLandesbeamtengesetzes vom 4. Januar 1966, MBl NW 190, Nr. 2 \nSatz 2 zu § 189, geregelt. Danach erhielten Beamte der \nKriminalpolizei, wenn ihnen Bewegungsgeld (später: \nFahndungskostenentschädigung) zustand, eine Kleiderzulage \n(jetzt: Bekleidungszuschuß), und Nr. 1 des Runderlasses des \nInnenministers des Landes Nordrhein-Westfalen vom 26. Juni \n1970, MBl NW 1182, geändert durch Runderlaß vom 18. Oktober \n1977, MBl NW 1630, bestimmte, daß Kriminalbeamte, die mehr \nals die Hälfte ihrer Tätigkeit zu Ermittlungen und Fahndungen \nbei der Verbrechensbekämpfung eingesetzt sind, zur Abgeltung \nder ihnen im Außendienst entstehenden Aufwendungen als \nAufwandsentschädigung eine Fahndungskostenentschädigung \nerhielten. Danach bezog die Klägerin bis zum 00.00.00, dem \nZeitpunkt, zu welchem sie ihre Ermittlungs- und \nFahndungstätigkeit bei der Kreispolizeibehörde W beendete, den \nBekleidungszuschuß zu Recht. Seit dem 00.00.00 wurde ihr - \nnunmehr als Fachlehrerin - zu Recht keine \nFahndungskostenentschädigung mehr gezahlt und verlor sie \ngleichzeitig - wegen der \"Koppelung\" des Bekleidungszuschusses \nan die Fahndungskostenentschädigung - ihren Anspruch auf einen \nBekleidungszuschuß. Aus der am 00.00.00 in Kraft getretenen \nRegelung durch den Runderlaß \"Bekleidungszuschuß für \nKriminalbeamte und Angestellte bei der Kriminalpolizei\" des \nInnenministers vom selben Tage, a.a.O., geändert durch \nRunderlaß vom 15. November 1991, MBl NW 1820, folgte im \nErgebnis keine Änderung. Der Bekleidungszuschuß war zwar nun \nunabhängig von der Gewährung von Fahndungskostenentschädigung \ngeregelt (vgl. auch den Runderlaß des Innenministers des \nLandes Nordrhein-Westfalen vom 22. März 1988 \"Gewährung einer \nFahndungs-kostenentschädigung im Bereich der Kriminalpolizei\", \nMBl NW 470). Jedoch wurde bestimmt, daß der Bekleidungszuschuß \nBeamten, denen ein Aufwand durch erhöhte Abnutzung ihrer \nPrivatkleidung im Kriminaldienst nicht entstand, nicht gewährt \nwurde. Hierzu gehörten \"insbesondere: ... b) Kriminalbeamte \nals hauptamtlich Lehrende in der Aus- und Fortbildung (Tz. 1 \nund 1.1) wie die Klägerin als Fachlehrerin an der Höheren \nLandespolizeischule und an der BPA III. Daß sie hauptamtlich \nandere Dienstaufgaben hatte, ist nicht ersichtlich und macht \nsie selbst nicht geltend. Unabhängig davon war sie als \nFachlehrerin jedenfalls nicht im Kriminaldienst im Sinne des \no.a. Runderlasses eingesetzt, so daß es auf die lediglich \nbeispielhaft angeführte hauptamtliche Lehrtätigkeit letztlich \nnicht ankommt. \n\n29\n\nDa der Bekleidungszuschuß für die Zeit vom 00.00.00 bis zum \n00.00.00 im Rahmen der in den genannten \nVerwaltungsvorschriften und Runderlassen zum Ausdruck \ngekommenen Verwaltungspraxis des Dienstherrn gezahlt worden \nwar, hat die Klägerin ihn ohne Rechtsgrundlage erlangt und \nsomit herauszugeben. Auf einen Wegfall der Bereicherung (§ 818 \nAbs. 3 BGB) kann sie sich nicht berufen. Sie haftet gemäß § 12 \nAbs. 2 Satz 2 BBesG, § 819 Abs. 1 BGB verschärft.\n\n30\n\nEs spricht bereits viel dafür, daß sie den Mangel des \nrechtlichen Grundes kannte. Darauf, daß sie wußte, daß ihr für \ndie Zeit vom 00 bis 00.00.00 (bis zum Inkrafttreten des \nRunderlasses vom 13. Mai 1987, der den Bekleidungszuschuß von \nder Fahndungskostenentschädigung abkoppelte) eine \nKleiderzulage nicht mehr zustand, deutet ihr Vorbringen hin, \ngerade wegen der \"Abkoppelung\" von den Voraussetzungen der \nFahndungskostenentschädigung sei sie davon ausgegangen, sie \nhabe nach wie vor Anspruch auf den Bekleidungszuschuß. Ihr war \nnach diesem Vorbringen somit durchaus bekannt, daß eine \nKleiderzulage nach der bis zum 00.00.00 gehandhabten Praxis \ndes Dienstherrn daran geknüpft war, daß ein Anspruch auf \nFahndungskostenentschädigung bestand, und es mußte ihr bewußt \nsein, daß letzterer entfallen war, nachdem sie nicht mehr zu \nErmittlungen und Fahndungen eingesetzt war. Gegen den Wegfall \nder Fahndungskostenentschädigung mit dem Zeitpunkt der \nAufnahme ihrer Tätigkeit als Fachlehrerin hatte sie auch (wie \ngegen die spätere Einstellung der Zahlung des \nBekleidungszuschusses) keine Einwendungen erhoben. \n\n31\n\nDie Umstände des Falles sprechen des weiteren dafür, daß \nder Klägerin bewußt war, daß sich an dem Wegfall ihres \nAnspruchs auf eine Kleiderzulage bzw. nunmehr einen \nBekleidungszuschuß nach dem Inkrafttreten des Runderlasses vom \n13. Mai 1987 nichts geändert hatte. Die Gewährung des \nBekleidungszuschusses war in diesem Runderlaß an einen durch \neine Tätigkeit im Kriminaldienst erwachsenden Aufwand durch \nerhöhte Abnutzung der Privatkleidung geknüpft (Tz. 1). Dem \nWortlaut des Runderlasses war somit - unabhängig von der \nbeispielhaften Aufführung der Kriminalbeamten, die \nhauptamtlich Lehrende in der Aus- und Fortbildung waren - ohne \nweiteres zu entnehmen, daß mit einer Tätigkeit als \nFachlehrerin die Voraussetzungen für die Zahlung eines \nBekleidungszuschusses nicht erfüllt waren und dieser für \nandere Zwecke gedacht war. Der Klägerin war der Runderlaß vom \n13. Mai 1987 auch von Anfang an bekannt. Das ergibt sich \nwiederum aus ihrem Vorbringen, sie sei gerade wegen des Textes \ndieses Runderlasses der Meinung gewesen, der \nBekleidungszuschuß stehe ihr auch seit dem 00.00.00 zu. \nSchließlich ist zumindest zweifelhaft, daß sie in der Tat \ndavon ausging, sie arbeite als abgeordnete Beamtin nicht \n\"hauptamtlich\" und habe somit, obwohl die \nFahndungskostenentschädigung mangels ihres Einsatzes bei \nErmittlungen und Fahndungen entfallen war, weiterhin Anspruch \nauf Bekleidungszuschuß. Das folgt schon daraus, daß sie auch \nihre Versetzung mit Wirkung vom 00.00.00 an die BPA III (mit \nder ihre Abordnungszeit ihr Ende fand), nicht zum Anlaß nahm, \ndie Behörde darauf hinzuweisen, daß sie immer noch \nBekleidungszuschuß bezog, obwohl sie nach ihrer eigenen \nArgumentation jetzt nicht mehr der Auffassung sein konnte, sie \narbeite nicht \"hauptamtlich\". Das gilt unabhängig davon, daß \nsie zunächst - in einem an das Landesamt für Besoldung und \nVersorgung gerichteten Schreiben vom 00.00.00 - noch behauptet \nhatte, sie sei \"erstmals Mitte 19....mit dem Sachverhalt \nvertraut gemacht und ihr auch der entsprechende Erlaß gezeigt\" \nworden, vorher habe sie keine Veranlassung gehabt, sich \ndarüber Gedanken zu machen, ob ihr der Bekleidungszuschuß \nweiterzuzahlen sei\n\n32\n\nOb die Klägerin in der Tat von Anfang an wußte, daß ihr die \nKleiderzulage bzw. der Bekleidungszuschuß nicht zustand, kann \njedoch letztlich dahinstehen. Zumindest hätte sie dies auf \njeden Fall erkennen müssen. Den maßgebenden Verwaltungs-\nvorschriften und ministeriellen Runderlassen war die \nVerwaltungspraxis des Dienstherrn bezüglich der Zahlung dieser \nAufwandsentschädigung unschwer zu entnehmen.\n\n33\n\nDie gemäß § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG zu treffende \nBilligkeitsentscheidung ist ermessensfehlerfrei erfolgt. Die \nin dem Rückforderungsbescheid vom 00.00.00 getroffene \nEntscheidung, es werde kein Grund gesehen, auf die \nRückforderung aus Billigkeitsgründen ganz oder teilweise zu \nverzichten, solche Gründe seien von der Klägerin auch nicht \nvorgetragen worden, der Dienstherr halte es aber für \nangemessen, ihr Ratenzahlungen einzuräumen, ist rechtlich \nnicht zu beanstanden. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, \ndaß eine Rückzahlung in - noch zu bestimmenden - Raten eine \nfür die Klägerin nach ihren Lebensverhältnissen zum Zeitpunkt \nder Rückabwicklung unzumutbare Belastung darstellte. \n\n34\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom \n25. November 1982 - 2 C 12.81 -, \nZeitschrift für Beamtenrecht (ZBR) \n1983, 192, und vom 13. November 1986 \n- 2 C 29.84 -, ZBR 1987, 219.\n\n35\n\nEin Ermessensfehler läßt sich auch nicht daraus herleiten, \ndaß die Überzahlung - wie der Beklagte einräumt - auf einem \nFehler der Behörde beruhte.\n\n36\n\nVgl. in diesem Zusammenhang BVerwG, \nBeschluß vom 11. Februar 1983 - 6 B 61.82 -, ZBR \n1983, 193.\n\n37\n\nDie Erwägung im Widerspruchsbescheid vom 00.00.00, nach den \nUmständen des vorliegenden Falles, auf die es entscheidend \nankommt, sei dies nicht von Bedeutung, erscheint nach den \nobigen Ausführungen nicht als sachwidrig. \n\n38\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die \nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 \nVwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 der Zivilprozeßordnung.\n\n39\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil weder die \nVoraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO noch die des § 127 des \nBeamtenrechtsrahmengesetzes hierfür gegeben sind. \n\n40","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311859","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1996-11-22/6-a-4873-95","cited_norms":[{"jurabk":"BBesG","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 819","ref_norm":"819","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 818","ref_norm":"818","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/311859","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311859","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1996-11-22/6-a-4873-95","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/311859","retrieved":"2026-07-09 03:42:35.767855+00:00"}}