{"status":"available","doknr":"OLD311867","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1996:1121.7A3684.92.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1996-11-21","aktenzeichen":"7 A 3684/92","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert.\n\nDie Ordnungsverfügung des Beklagten vom 29. März 1990 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides des Regierungspräsidenten L. vom 27. März 1991 wird \naufgehoben.\n\nDie Duldungsverfügungen des Beklagten vom 28. März 1990 bzw. 29. März 1990 in der \nGestalt der Widerspruchsbescheide des Regierungspräsidenten L. vom 27. März 1991 \nwerden aufgehoben.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Kläger zu 1. bis 3. sind Miteigentümer der Parzellen \nGemarkung M. , Flur 96, Flurstücke 624/206 und 221, der \nKläger zu 3. ist Alleineigentümer der Parzelle 3820 (Teil der \nfrüheren Parzelle 2077) sowie der Parzelle Flur 107, \nFlurstück 721/14, die katholische Kirchengemeinde Heilig-Kreuz \nin L. -X. ist Eigentümerin der Parzellen Flur 96, \nFlurstücke 220, 585/198, 586/198 und 2734. \n\n3\n\nDie Parzellen sind Teil einer Kiesgrube, die von der \nKlägerin zu 4. bzw. deren Rechtsvorgängern ausgebeutet wurde; \ndaß bereits vor 1962 Kies abgebaut wurde, ist zwischen den \nBeteiligten unstrittig, nicht jedoch die Frage, ob die \nabgebauten Flächen auch damals schon zur Lagerung von \nFremdkiesen, Bauschutt etc. genutzt wurden. Die Kiesgrube \nliegt in L. -X. unweit des Verschiebebahnhofs \nL. -O. östlich der hier von nordwestlicher in \nsüdöstlicher Richtung verlaufenden F. straße , von der zwei \nZufahrten zur Kiesgrube abzweigen, sowie westlich des in etwa \nparallel zur F. straße verlaufenden H. . Im \nnördlichen Bereich der Kiesgrube erstreckt sich entlang der \nBöschung auf der gesamten Breite der Grube in west-/östlicher \nRichtung ein Baggersee. Ihm liegt im südwestlichen Bereich, \nnoch südlich der Hauptzufahrt zur Grube das Firmengelände der \nFirma von der X. GmbH gegenüber, die dort auf einer \nTeilfläche der früheren Parzelle 2077 eine Mischanlage für \nbituminöse Straßenbaustoffe mit einer Kapazität von 60 t \nMischgut pro Stunde betrieben hatte (Genehmigungsbescheid vom \n4. August 1977). Die Anlage wurde 1992 abgebaut. Östlich an \ndieses Firmengelände schließt sich ein Teich (im folgenden \nTeich 1) an. Weiter in östlicher Richtung erweitert sich die \nKiesgrube in ihrem mittleren Bereich auf einer Breite von etwa \n100 m um etwa 150 m in südlicher Richtung. Am Ende der \nAusbuchtung befindet sich ein weiterer Teich (im folgenden \nTeich 2).\n\n4\n\nEntlang der nördlichen Seite der Hauptzufahrt der Kiesgrube \n(Parzelle 721/14) entwickelte sich im Laufe der Zeit ein \nGehölzbestand. Ferner fanden sich im Bereich des \nH. , zu dem die Kiesgrube gerechnet wird, \nmehrere Amphibienarten (Wechselkröte, Kreuzkröte, Erdkröte, \nKammolch und Teichmolch) ein. Entlang wasserführender \nGeländestrukturen (Tümpel) wuchs auch Schilf, so in einem \nBereich der Parzelle 3820, der der Hauptzufahrt vorgelagert \nist. Der dort gelegene Tümpel kam nach einer im Auftrage der \nUnteren Landschaftsbehörde L. erstellten \"Faunistischen \nErhebung in den Kiesgruben am H. und am H. weg \" \nvon Herrn N. als Laichgewässer der genannten \nAmphibienarten in Betracht.\n\n5\n\nAntragsgemäß erteilte der Regierungspräsident L. der \nKlägerin zu 4. mit Bescheid vom 3. Januar 1977, berichtigt mit \nBescheid vom 10. Januar 1978, eine bis zum 31. Dezember 1982 \nbefristete, später im Wege der Gestattung bis zum \n31. März 1983 verlängerte Genehmigung gemäß §§ 3, 7, 8 \nAbgrabungsgesetz 1972 zur Gewinnung von Sand und Kies bis auf \neine Abgrabungstiefe von 20 m NN. Die Genehmigung war unter \nanderem dahin bedingt, daß die Beseitigung sämtlicher \ntechnischer Anlagen und Bauwerke verlangt werden kann, wenn \ndie Abgrabung länger als zwei Jahre stilliegt (2.11 der \nBedingungen), die Rekultivierungsarbeiten bis spätestens zwei \nJahre nach Ende der Abgrabungsarbeiten beendet sein müssen \n(2.12 der Bedingungen) und eine Ausfertigung des nach \nAbstimmung mit dem Planungsamt der Stadt L. erstellten \nendgültigen Rekultivierungsplanes nachzureichen ist (Bedingung \n1.6). Ferner durfte der dritte und jeder weitere Abschnitt \n(des Abbaus) erst begonnen werden, wenn der erste und die \nentsprechenden folgenden Abbauschritte rekultiviert sind \n(Auflage 2.24). \n\n6\n\nDie wasserrechtliche Erlaubnis des Beklagten vom \n10. Mai 1977 bestimmt unter Ziffern 13 und 18 der Bedingungen \nund Auflagen, daß der Mutterboden und zur Rekultivierung \ngeeigneter Feinboden Zug um Zug bereits während der \nMaterialentnahme auf die endgültig verbleibenden Flächen \nanzudecken, nach Beendigung des Abbaus sämtliche technischen \nAnlagen und Bauwerke zu entfernen und die verbleibenden \nRestflächen vollständig zu rekultivieren sind. \n\n7\n\nNach Angaben der Kläger (Erörterungstermin vor dem \nVerwaltungsgericht am 25. April 1990 - 14 L 590/90 -) wurde \ndie Abgrabungstätigkeit vor 1977 beendet. Auf der Grundlage \nder wasserrechtlichen Erlaubnis sei nur noch in geringem \nUmfang Kies abgebaut worden, nämlich maximal \"50.00 m3\" \n(Schriftsatz vom 12. Mai 1993). Zur Rekultivierung des \nKiesgrubengeländes kam es nicht. \n\n8\n\nAuf einen von der Klägerin zu 4. im Jahre 1982 gestellten \nAntrag, die Abgrabungsgenehmigung bis möglichst zum \n31. Dezember 1987 zu verlängern, erörterten die Klägerin zu \n4., der Beklagte und der Regierungspräsident L. \nRekultivierungsmöglichkeiten. Mit Schreiben vom \n25. Januar 1984 teilte der Regierungspräsident L. der \nKlägerin zu 4. mit, daß sich eine Verlängerung der \nAbgrabungsgenehmigung nur auf die Rekultivierung beziehen \nkönne. Jede Wiederaufnahme der Abgrabungstätigkeit wäre \ngenehmigungspflichtig. Später wurde die Verfüllung der Grube \nbis oberhalb des Grundwasserspiegels erörtert. Mit an den \nBeklagten gerichteten Schreiben vom 2. März 1989 vertraten die \nProzeßbevollmächtigten der Kläger die Ansicht, daß ein so \ngroßflächiger Bereich nicht auf Dauer als eine Art Nichts \nverbleiben könne. Es müsse eine irgendwie geartete \nEntscheidung herbeigeführt werden: \"Auskiesen oder Kippen oder \nGrün.\" Mit Schreiben vom 13. Juni 1989 teilte der Beklagte der \nKlägerin zu 4. mit, daß eine Verfüllung der Kiesgrube nicht in \nBetracht komme, da die Kiesgrube im Flächennutzungsplan als \nGrünfläche und im Gebietsentwicklungsplan als Bereich für die \nbesondere Pflege und Entwicklung der Landschaft und als \nErholungsgebiet mit offener Wasserfläche gekennzeichnet sei. \nEs habe sich eine Biotopsituation eingestellt. Ein Antrag, das \nGelände unter Landschafts- oder Naturschutz zu stellen, liege \nvor. Auch der Landschaftsplanentwurf sehe eine Festsetzung als \nNaturschutzgebiet vor. \n\n9\n\nDer Entwurf des Landschaftsplans der Stadt L. wurde zur \nöffentlichen Einsichtnahme in der Zeit vom 15. August 1989 bis \n14. September 1989 ausgelegt.\n\n10\n\nDie Klägerin zu 4. ließ die Gehölzbestände im Bereich der \nParzelle 721/14 entfernen. Auf den Parzellen 3820 und 624/206 \nsowie den Parzellen 221 und 220 lagerte sie Mutterboden, \nKiese, Bauschutt bzw. Ausgangsmaterial für die Herstellung von \nStraßenbaustoffen. Zum Teil wurden die zur Lagerung \nvorgesehenen Flächen zuvor abgeschoben. Auch im östlichen \nKiesgrubenbereich (Parzellen 585/198, 586/198, 2734 und \n624/206) ließ sie Geländeveränderungen ausführen. \n\n11\n\nNach vorheriger Anhörung der Kläger zu 1., 3. und 4. sowie \nder katholischen Kirchengemeinde Heilig-Kreuz in L. -\nX. gab der Beklagte der Klägerin zu 4. mit \nOrdnungsverfügung vom 29. März 1990 unter Androhung der \nErsatzvornahme auf, bis zum 25. April 1990 an vier durch \nInbezugnahme auf einen der Ordnungsverfügung beigefügten \nFlurkartenauszug bestimmten Stellen der Parzellen 3820, \n624/206, 220 und 2374 Laichgewässer von je 10 m Durchmesser \nund 1,50 Tiefe anzulegen sowie die abgeschobenen Erdmassen am \nRand der der Böschung gegenüberliegenden Seite zu einem Wall \nmit einer Grundfläche von höchstens 5 m x 10 m \nzusammenzuschieben. Ferner wurde der Klägerin zu 4. \naufgegeben, bis zum 15. November 1990 eine Teilfläche der \nParzelle 721/14 auf insgesamt 100 m Länge und 5 m Breite mit \nbodenständigen Strauchgehölzen in einer Pflanzdichte von \nmindestens einer Pflanze pro Quadratmeter zu bepflanzen. Zur \nBegründung führte der Beklagte aus, daß die Klägerin zu 4. vor \ndem 15. August 1989 durch Freischieben mehrerer Streifen mit \neiner Länge von ca. 30 m bis 40 m und einer Breite von 2 m bis \n3 m die Vegetation auf den Flurstücken 221, 220 (teilweise) \nund 624/206 (teilweise) erheblich beeinträchtigt bzw. ebenso \nvernichtet habe wie zwei Laichgewässer. Nach dem \n15. August 1989 habe die Klägerin zu 4. eine Senke im Bereich \nder Parzellen 585/198, 586/198, 2734 und 624/206 (teilweise) \neingeebnet und dadurch Röhrichtbestände und ein Laichgewässer \nvernichtet. Insgesamt mindestens 500 qm der Gehölzbestände auf \nden Flurstücken 721/14 und 3820 (teilweise) habe sie entfernt. \nAuch den als Laichgewässer dienenden Tümpel links neben der \nEinfahrt zwischen Grubenrand und dem kleinen Damm sowie den \nSchilfgürtel (Flurstück 3820 teilweise) habe sie beseitigt. \nDurch diese Handlungen habe die Klägerin zu 4. in Natur und \nLandschaft ohne die nach § 6 Abs. 4 LG NW erforderliche \nGenehmigung eingegriffen. Die Leistungsfähigkeit des \nNaturhaushaltes sei nachhaltig beeinträchtigt, insbesondere \ndie Fortpflanzung der Amphibienpopulation gefährdet worden. \nDas Landschaftsbild habe die Klägerin zu 4. erheblich \nbeeinträchtigt, indem sie Vegetationsflächen, Gehölz- und \nRöhrichtbestände entfernt habe. Der Eingriff sei nicht von \neiner bestandsgeschützten Tätigkeit der Klägerin zu 4. umfaßt. \nDie Veränderungen stünden auch nicht im Zusammenhang mit dem \nBetrieb der genehmigten Bitumenmischanlage. Die \nLeistungsfähigkeit des Naturhaushalts könne weitgehend \nwiederhergestellt werden, wenn die Ersatzlaichbiotope angelegt \nwürden, und zwar an den Standorten der beseitigten \nKleingewässer. Nur diese Standorte seien ökologisch geeignet, \nda die überwiegende Mehrheit der betroffenen Amphibien nur an \nihre angestammten Laichplätze zurückkehre. Die geforderte \nAnpflanzung könne die beseitigte Strukturvielfalt zwar nicht, \njedoch das Landschaftsbild landschaftsgerecht \nwiederherstellen. Für die nach dem 15. August 1989 \nvorgenommenen Veränderungen des Kiesgrubengeländes habe die \nKlägerin zu 4. keine Befreiung erhalten und damit auch gegen \ndie aus § 42 e Abs. 3 LG NW folgende Veränderungssperre \nverstoßen. Die Klägerin zu 4. sei als Verhaltensstörerin zur \nWiederherstellung des früheren Zustands der Flächen \nverpflichtet. Eine Befreiung von den Geboten und Verboten des \nLandschaftsschutzgesetzes sei nicht möglich, da bereits die \nTatbestandsvoraussetzungen des § 69 LG NW nicht gegeben seien. \n\n12\n\nMit an den Kläger zu 3. gerichteter Duldungsverfügung vom \n28. März 1990 gab der Beklagte dem Kläger zu 3. unter \nAndrohung eines Zwangsgeldes in Höhe von 5.000,-- DM auf, die \nAnlage zweier Laichgewässer auf den Flurstücken 3820 und \n624/206 sowie die Anpflanzung bodenständiger Strauchgehölzer \nauf der Parzelle 721/14 zu dulden. Mit an die Klägerinnen \nzu 1. und 2. gerichteten Duldungsverfügungen vom 29. März 1990 \ngab der Beklagte den Klägerinnen zu 1. und 2. unter Androhung \neines Zwangsgeldes in Höhe von 5.000,-- DM auf, die der \nKlägerin zu 4. auferlegte Anlage eines Laichgewässers auf der \nParzelle 624/206 zu dulden. \n\n13\n\nDie katholische Kirchengemeinde Heilig-Kreuz in L. -\nX. erklärte sich mit Schreiben vom 20. März 1990 zur \nDuldung der der Klägerin zu 4. auferlegten Maßnahmen bereit, \ndamit der alte Zustand des Geländes annähernd \nwiederhergestellt werden könne.\n\n14\n\nDie Widersprüche der Kläger gegen die Ordnungsverfügung vom \n29. März 1990 sowie die Duldungsverfügungen vom 28. und \n29. März 1990 wies der Regierungspräsident L. mit \nWiderspruchsbescheiden vom 27. März 1991 als unbegründet \nzurück. In dem an die Klägerin zu 4. gerichteten Bescheid \n- und so im wesentlichen auch die Begründung des an die \nKlägerin zu 2. gerichteten Widerspruchsbescheids, der nach \nAngaben der Beteiligten inhaltlich mit den an die Kläger zu 1. \nund 3. gerichteten Widerspruchsbescheiden übereinstimmt, - \nführte der Regierungspräsident L. aus, daß Teilflächen der \nehemaligen Kiesgrube zwar seit 1957 u.a. zur gewerblichen \nLagerung von Erdaushub und Bauschutt in Anspruch genommen \nworden seien. In anderen Bereichen habe sich hingegen eine \ngeschlossene Vegetation entwickelt. Aufgrund der vielfältigen \nGeländestrukturen sei ein Rückzugsbiotop vielfältiger \nTierarten mit besonderen Lebensraumsansprüchen entstanden, \nu.a. für die nach der Bundesartenschutzverordnung besonders \ngeschützte Wechselkröte und den Kammolch. Das Landschaftsbild \nsei dadurch erheblich beeinträchtigt worden, daß im Bereich \nder Parzellen 624/206, 220 und 221 Geländestreifen \nfreigeschoben worden seien; dies bestätige das vorliegende \nfotografische Material. Die Zerstörung der Laichgewässer und \nder Röhricht- und Gehölzbestände habe die Leistungsfähigkeit \ndes Naturhaushalts, nämlich den Bestand der in der Kiesgrube \nsiedelnden Amphibien gefährdet. Die Amphibienpopulation habe \nwesentliche Funktion für den örtlichen Naturhaushalt und den \nArtenschutz. Hinsichtlich der Handlungen nach dem \n15. August 1989 finde die Verfügung eine weitere \nRechtsgrundlage in der Generalklausel des \nOrdnungsbehördenrechts in Verbindung mit der \nVeränderungssperre nach § 42 e Abs. 3 des Landschaftsgesetzes. \nAuf Bestandsschutz könne sich die Klägerin zu 4. nicht mit \nErfolg berufen. Die in Anspruch genommenen Flächen hätten \nbislang auch nicht dem Betrieb der Klägerin zu 4. gedient. In \neinem Bereich, in dem ständig Erd- und Schuttablagerungen \nvorgenommen würden, hätte sich keine flächendeckende \nVegetation - gar mit Gehölzen - entwickeln können. Auf \nüberwirkenden Bestandsschutz könne sich die Klägerin zu 4. \nschon deshalb nicht berufen, weil nichts dafür ersichtlich \nsei, daß der vorhandene Betrieb nicht ohne Ausweitung sinnvoll \nhätte genutzt werden können. Auf die aus § 42 e Abs. 3 LG NW \nfolgende Veränderungssperre könnten die Anträge der Klägerin \nzu 4. auf Verlängerung der Auskiesungsgenehmigung bzw. \nGenehmigung einer Deponie nicht angerechnet werden. Die \nangeordneten Ausgleichsmaßnahmen seien geeignet. Die für die \nAnlage der Laichgewässer vorgesehenen Bereiche würden \nGrundwasser führen, wie die beiden von der Klägerin zu 4. \nzwischenzeitlich als Ersatzlaichgewässer (im östlichen \nGrubenbereich) angelegten Senken belegten. Die vorhandenen \ngroßen Teiche seien wegen ihres Fischbestandes als \nErsatzlaichplätze ungeeignet. \n\n15\n\nMit der am 4. April 1991 erhobenen Klage haben die Kläger \nihr Begehren weiterverfolgt. Unter Inbezugnahme ihres \nVorbringens aus dem Vorverfahren sowie ihren Darlegungen in \nden Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes \n(14 L 590/90, 14 L 259/91 VG L. , 7 B 1487/91 OVG NW und \n14 L 1299/91 VG L. ) haben sie vorgetragen: Für die \ngewerbliche Nutzung der Kiesgrube bestehe Bestandsschutz. Die \nZwecke des Gewerbes hätten seit Erwerb des Betriebes durch \nKaufvertrag vom 26. September 1957 die Lagerung insbesondere \nvon Mutterboden, Bodenaushub und Bauschutt umfaßt. Das \nUnbewirtschaftetlassen einer Fläche führe zwar sofort zur \nEingrünung, nicht aber zum Wegfall des Bestandsschutzes. Seit \n1982 habe nahezu nichts geschehen können, weil sie, die \nKlägerin zu 4., durch den Beklagten und andere Vollzugsorgane \nder öffentlichen Gewalt an einer sinnvollen Nutzung des \nGrundbesitzes gehindert worden sei. Zunächst sei die \nRekultivierung der Fläche gefordert, dann der Einbezug der \nFlächen für die Bundesgartenschau, später die Ansiedlung des \nBundesarboretums, schließlich die Verfüllung des \nGesamtgeländes erörtert worden. Daher sei in den vergangenen \nzehn Jahren nichts geschehen und sei Flora und Fauna \nentstanden. Für die Parzellen 218, 219, 220 und 2735 werde \nkeine bestandsgeschützte Betätigung behauptet. Diese Flächen \nseien erst nach Inkrafttreten der Bauordnung 1960 und zuletzt \nim Jahre 1968 für Abgrabungszwecke in Anspruch genommen \nworden. Auf diesen Parzellen habe sie, die Klägerin zu 4., \nauch nie Lagertätigkeiten ausgeübt, sondern auf die Parzellen \n2077 (später 3820) und 624/206 beschränkt; diese seien \nallerdings stets vollständig als Lagerflächen genutzt worden, \nsoweit es das zu Tage tretende Grundwasser erlaubt habe. \n\n16\n\nAuf den Parzellen seien auch Fahrzeuge und Baugeräte aller \nArt abgestellt worden. Bei den in den Ordnungsverfügungen \nangesprochenen Maßnahmen habe es sich um die Verschiebung \ngelagerten Mutterbodens und um die Kenntlichmachung von \nLagerflächen gehandelt. Eine solche Kenntlichmachung sei immer \nwieder nach Jahren erforderlich gewesen. Das Ausmaß der \nVeränderungen sei vom Beklagten unrichtig angenommen worden. \nIm Bereich der Parzellen 220 und 624/206 sei kein Gewässer \nvorhanden gewesen. Der Bewuchs habe aus 2 cm bis 3 cm hohen \nKleingewächsen (Unkraut, Moos) bestanden. Von ständigen \nGewässern könne auch im Bereich der Parzelle 2374 nicht die \nRede sein. Der in der Ordnungsverfügung zur Anlage eines \nLaichgewässers angegebene Bereich führe kein Wasser und werde \nselbst bei höchsten Grundwasserständen von 39 m NN allenfalls \nvorübergehend feucht. Dort hätten zwischen lange zuvor \nabgekippten Mutterbodenhaufen Abfälle der angrenzenden \nKleingärten gelegen. Es seien die Mutterbodenhaufen \noberflächlich egalisiert worden, um die Ablagerung weiteren \nMülls zu verhindern. Im Bereich der Grubenzufahrt habe der \nBewuchs bis in die Einfahrt gereicht und sei deshalb zur \nSicherheit der ein- und ausfahrenden Lastkraftwagen entfernt \nworden, aber auch deshalb, um wilde Unratablagerungen Dritter \nunter Kontrolle zu halten. Der Tümpel auf der Parzelle 3820 \nsei nach wie vor vorhanden. Nur bei Höchstwasserstand rage der \nGewässerrand bis in den Einfahrtsbereich. Arbeiten seien in \ndiesem Bereich notwendig geworden, um für den Abtransport von \nSchwimmbändern eine Abtransportmöglichkeit zu schaffen. Bei \nder Freiräumaktion 1989/1990 seien sowohl die Grünflächen als \nauch das Großgerät entfernt worden. \n\n17\n\nDer Beklagte habe sein Ermessen nicht ausgeübt, nämlich \nnicht erkannt, daß er - einen Landschaftseingriff unterstellt \n- entweder die Wiederherstellung des früheren Zustandes oder \ngeeignete Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen verlangen könne. \nDie aus § 42 e Abs. 3 LG NW folgende Veränderungssperre sei \nschon zum Zeitpunkt der Offenlage des Landschaftsplanentwurfs \nder Stadt L. abgelaufen gewesen, da Zeiten faktischer \nVerhinderung der Grundstücksnutzung auf die Dauer der \nVeränderungssperre anzurechnen seien. Daher sei anzurechnen, \ndaß sie, die Klägerin zu 4., 1982 einen nicht beschiedenen \nAntrag auf Verlängerung der Auskiesungsgenehmigung ebenso \ngestellt habe, wie später auf Anregung des Beklagten und des \nRegierungspräsidenten L. einen Antrag auf Genehmigung einer \nDeponie.\n\n18\n\nDie Kläger haben beantragt,\n\n19\n\ndie Bescheide vom 28. März 1990 bzw. \n29. März 1990 in der Fassung der \nWiderspruchsbescheide vom 27. März 1991 \naufzuheben.\n\n20\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n21\n\n die Klage abzuweisen.\n\n22\n\nDer Beklagte hat zur Klageerwiderung ausgeführt: Die von \nder Veränderungssperre erfaßten Grundstücksteile seien nicht \nbewirtschaftet worden, wie sich aus dem dortigen \nEntwicklungsstand der Pflanzen- und Tierwelt ergebe. Ohnehin \nkönnten nur die Flächen von einem etwaigen Bestandsschutz des \nBetriebes der Klägerin zu 4. erfaßt sein, die schon vor \nInkrafttreten der Veränderungssperre für Betriebszwecke \ngenutzt worden seien. Überwirkender Bestandsschutz sei nur \ndenkbar, wenn ohne Erweiterung der geschützte Bestand nicht \nmehr sinnvoll genutzt werden könne. Selbst wenn die Nutzung \nals Lagerfläche keiner Baugenehmigung bedurft hätte, wäre eine \nGenehmigung nach § 6 Abs. 4 LG NW erforderlich gewesen. Im \nHinblick auf Auslaugungen aus angeblichen \nBauschuttablagerungen stelle sich auch die Frage, ob die \nLagerung einer wasserrechtlichen Erlaubnis bedurft hätte. \nSelbst wenn früher Bestandsschutz bestanden hätte, sei dieser \nwegen jahrelanger Nutzungsunterbrechungen weggefallen. Nach \nden Angaben des Herrn X. , von der Klägerin zu 4. \nbeauftragter Vermessungsingenieur, und des Dipl.-Ing. Johannes \nI. sei erst 1989 Bauschutt zwischengelagert worden. Eine \nfür die Annahme von Bestandsschutz notwendige durchgängige \nZwischenlagerung derselben Art wie nunmehr behauptet, sei nach \ndiesen Angaben nicht erfolgt. Sein für die Überwachung der \nörtlichen Kiesgruben zuständiger Mitarbeiter, Herr Q. , habe \nanläßlich der Übernahme seines Aufgabengebiets Mitte 1985 \nfestgestellt, daß nördlich der Bitumenmischanlage nur \nBaggerteile, eine Bandstraße, Silos etc. abgelagert worden \nseien. Für den betreffenden Bereich habe er, der Beklagte, bei \neiner Überprüfung am 4. September 1991 keine Ablagerung und \nBearbeitung von Bauschutt festgestellt. Die der Klägerin zu 4. \nauferlegten Ausgleichsmaßnahmen besäßen an den angegebenen \nOrten im Rahmen des Naturhaushalts nur dann Bedeutung, wenn \ndie Eignung als Laichplatz kurzfristig wiederhergestellt \nwerde. Da die bedrohten Amphibien standortgebunden seien, sei \nder Verlust der Nachzuchtpopulation zu erwarten, wenn auf dem \nGrundstück an der gewohnten Stelle keine Laichplätze mehr \nvorhanden seien. Aus dem Luftbild Stand Mai 1987 gehe hervor, \nwo Wasserflächen und Grünflächen vor den Eingriffen vorhanden \ngewesen seien. Auf der Parzelle 2734 sei Bauschutt \nbeigeschoben worden. Wertvolle Rückzugsbiotope für Wasser- und \nWiesenvögel, für seltene Insektenarten mit spezifischen \nLebensraumansprüchen und insbesondere Amphibien seien \nverlorengegangen. Die interessierenden Bereiche der Kiesgrube \nseien zumindest in den letzten drei Jahren vor Erlaß der \nOrdnungsverfügungen nicht mehr in Anspruch genommen worden, \nwie sich aus den vorliegenden Unterlagen, Luftbildern und \nFotodokumentationen eindeutig ergebe.\n\n23\n\nMit dem angefochtenen Urteil, auf dessen \nEntscheidungsgründe Bezug genommen wird, hat das \nVerwaltungsgericht die Klage abgewiesen.\n\n24\n\nMit der Berufung tragen die Kläger vor, daß die Lagerung \nwiederaufzuarbeitender Baustoffe auf der Parzelle 624/206 \nkeiner wasserrechtlichen Erlaubnis bedurft hätte. Die Lagerung \nsei ständig nur vorübergehend erfolgt und sie sei auf die \ntrockenliegenden Teile der Parzellen beschränkt worden. Die \nBaustoffe hätten daher nur bei Grundwasserschwankungen oder \ndurch Niederschlagswasser ausgelaugt werden können. Zu \nVeränderungen des Grundwassers sei es jedoch nicht gekommen. \nDas Grundwasser habe bis heute stets Trinkwasserqualität \nbehalten. Da sie, die Klägerin zu 4., von der \nwasserrechtlichen Erlaubnis faktisch keinen Gebrauch gemacht \nhabe, wäre es auch unverhältnismäßig, an der \nRekultivierungsforderung aus dem Erlaubnisbescheid \nfestzuhalten. Die Ordnungsverfügungen erwiesen sich \nschließlich deshalb als rechtswidrig, weil es ihnen wegen \nmangelnder Wirksamkeit des Landschaftsplanes der Stadt L. \nan einer Rechtsgrundlage fehle. \n\n25\n\nDie Kläger beantragen,\n\n26\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern \nund nach dem Schlußantrag erster \nInstanz zu erkennen.\n\n27\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n28\n\n die Berufung zurückzuweisen.\n\n29\n\nEr erwidert zum Berufungsvorbringen, daß die Eignung der \nLagertätigkeit der Klägerin zu 4., schädliche Veränderungen \ndes Grundwassers herbeizuführen, nicht davon abhänge, ob das \nGrundwasser im maßgebenden Bereich noch Trinkwasserqualität \nhabe. Für eine frühere Lagertätigkeit sei anhand des \nVerfahrens auf Erteilung der Auskiesungsgenehmigung in diesem \nZusammenhang unterstellter Bestandsschutz entfallen. Selbst \nein Teilverzicht auf die wasserrechtliche Auskiesungserlaubnis \nberühre die Rekultivierungsverpflichtung nicht. Auf die \nWirksamkeit des Landschaftsplanes der Stadt L. komme es \nnicht entscheidend an, weil die Ordnungsverfügungen auf die \neingriffsrechtlichen Regelungen der §§ 4 ff. LG NW und nur \nzusätzlich auf Verstöße gegen den Landschaftsplan der Stadt \nL. gestützt worden seien. \n\n30\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Gerichtsakten zu den \nVerfahren 14 L 590/90, 14 L 259/91, 14 L 1299/91 VG L. , der \nvom Beklagten überreichten Verwaltungsakten, Unterlagen zum \nLandschaftsplan der Stadt L. , Lufbildaufnahmen, \nLuftbildauswertungen, der von Herrn I. vom \nGrünflächenamt der Stadt L. erstellten Fotodokumentation \nzur Bauschuttdeponierung, der Faunistischen Erhebung in den \nKiesgruben am H. und am H. weg von Herrn Ralf \nN. sowie der Genehmigungsakten des Regierungspräsidenten \nL. zum Landschaftsplan der Stadt L. Bezug genommen.\n\n31\n\nEntscheidungsgründe:\n\n32\n\nDie zulässige Berufung ist begründet.\n\n33\n\nDie Klagen sind zulässig.\n\n34\n\nDie Kläger haben weiterhin ein rechtlich schützenswertes \nInteresse an der Aufhebung der angefochtenen Ordnungs- und \nDuldungsverfügungen auch insoweit, als die Klägerin zu 4. in \nErfüllung der im Verfahren auf Gewährung einstweiligen \nRechtsschutzes 14 L 590/90 VG L. vergleichsweise \nübernommenen Verpflichtung im östlichen Kiesgrubenbereich zwei \nLaichgewässer angelegt hat. Die Einebnung der Laichgewässer \nist möglich (und würde zu einer Vergrößerung der nutzbaren \nFläche der Kiesgrube führen) und zulässig, wenn ihr nicht \nneben anderen (im vorliegenden Verfahren jedoch nicht zu \nprüfenden gesetzlichen) Vorgaben die Verpflichtung aus der \nOrdnungsverfügung entgegensteht. Der Anfechtungsmöglichkeit \nhaben sich die Kläger auch nicht durch vergleichsweise \nVereinbarung begeben. Die Vergleichsverpflichtung sind sie nur \neingegangen, um eine vorläufige Regelung vorbehaltlich des \nAusgangs des Hauptsacheverfahrens zu ermöglichen. Dies geht \nbereits aus den im Protokoll über den Vergleichsabschluß \nniedergelegten Erwägungen der Beteiligten hervor, wonach \"die \nRechtsfragen im Widerspruchsverfahren oder im Klageverfahren \nerörtert werden (sollten)\" (Seite 4 der Niederschrift vom \n25. April 1990 - 14 L 590/90 VG L. -).\n\n35\n\nDie Klagen sind auch begründet.\n\n36\n\nDie Klage der Klägerin zu 4. ist begründet.\n\n37\n\nDie gegen die Klägerin zu 4. gerichtete Ordnungsverfügung \ndes Beklagten vom 29. März 1990 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides des Regierungspräsidenten L. vom \n27. März 1991 ist rechtswidrig (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 \nVwGO). Der Beklagte hat der Klägerin zu 4. weder nach § 6 \nAbs. 6 des Landschaftsgesetzes in der hier noch maßgebenden \nFassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 1980, GV NW 734, vor \nErlaß des Widerspruchsbescheides zuletzt geändert durch § 51 \nAbs. 6 des Landesenteignungs- und Entschädigungsgesetzes vom \n20. Juni 1989, GV NW 366 (LG NW 1980) - hierzu unter: A -, \nnoch nach § 14 OBG i.V.m. § 42e Abs. 3 LG NW 1980 - hierzu \nunter: B - die Herstellung von Laichgewässern (im Bereich der \nin der Anlage zur Ordnungsverfügung gekennzeichneten \nStandorte) sowie die Bepflanzung eines Teils der \nParzelle 721/14 rechtmäßig aufgegeben. \n\n38\n\nA: Gemäß § 6 Abs. 6 LG NW 1980 ordnet die zuständige \nBehörde die Wiederherstellung des früheren Zustandes oder \ngeeignete Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen nach § 4 Abs. 4 \noder § 5 an, wenn ein Eingriff ohne die erforderliche \nbehördliche Gestattung oder Anzeige vorgenommen wird. Soweit \nder Beklagte die Forderung nach Anlage zweier Laichgewässer \nauf diese Bestimmung stützt, weil die Klägerin zu 4. vor dem \n15. August 1989 zwei Laichgewässer sowie \"Vegetationsflächen\" \nvernichtet habe, fehlt es bereits an einem von der \nErmächtigungsgrundlage vorausgesetzten, die Verfügung \nrechtfertigenden Eingriff (A 1). Die Forderung nach Anlage von \nje einem Laichgewässer im östlichen Bereich der Kiesgrube \nsowie auf der Parzelle 3820 ist jedenfalls unverhältnismäßig \n(A 2). Die Verpflichtung zur Bepflanzung eines Teils der \nParzelle 721/14 ist zum Teil unverhältnismäßig, zum Teil \nermessensfehlerhaft (A 3). \n\n39\n\nA 1: Die Ordnungsverfügung vom 29. März 1990 ist insoweit \nrechtswidrig, als der Beklagte der Klägerin zu 4. gestützt auf \n§ 6 Abs. 6 LG NW 1980 aufgegeben hat, auf den \nGrundstücken 624/206 und 220 je ein Laichgewässer von 10 m \nDurchmesser und 1,50 m Tiefe anzulegen, da die Klägerin zu 4. \nin diesen Bereichen der Kiesgrube zwei Laichgewässer \nvernichtet habe. \n\n40\n\nDie Ordnungsverfügung bedarf der Auslegung zur Frage, \nwelchen Landschaftseingriff die Klägerin zu 4. ausgleichen \nsoll. Der Wortlaut der Ordnungsverfügung ergibt, daß der \nBeklagte auf die direkte Wiederherstellung eines Eingriffs \nabzielt, den die Klägerin zu 4. durch Vernichtung zweier \nLaichgewässer verursacht habe. Deshalb müsse sie zwei \nLaichgewässer neu anlegen. Etwaige andere Eingriffe in den \nNaturhaushalt oder das Landschaftsbild hat der Beklagte mit \nAusnahme der in diesem Zusammenhang nicht interessierenden \nVernichtung von \"Vegetationsflächen\" nicht zum Gegenstand \nseiner Ordnungsverfügung gemacht, so daß es nicht darauf \nankommt, ob die Klägerin zu 4. durch das Freischieben mehrerer \nGrundstücksstreifen andere den in Rede stehenden \nLaichgewässern größenordnungsmäßig nicht vergleichbare \nwasserführende Bodenstrukturen oder Klein- und Kleinstgewässer \nvernichtet hat; hierauf ist die Ordnungsverfügung nicht \ngestützt. Der erkennbare Sinn der Ordnungsverfügung bestätigt \ndas aus ihrem Wortlaut folgende Auslegungsergebnis. Zwar kann \nein \"Kleingewässer\" zugleich ein Laichgewässer sein. Die \nForderung nach Wiederherstellung eines Laichgewässers \nbestimmter Größenordnung ist jedoch nur dann nach Maßgabe des \nVerhältnismäßigkeitsgrundsatzes gerechtfertigt, wenn es in \netwa eine dem vernichteten Kleingewässer vergleichbare Größe \nhat. Hiervon ist denn offenbar auch der Beklagte ausgegangen, \ndenn er hat nicht die Vernichtung von Kleingewässern, die \ninsgesamt eine den beiden geforderten Laichgewässern \nvergleichbare Fläche oder Wertigkeit aufgewiesen haben \nkönnten, als ausgleichspflichtige Eingriffshandlung zum \nGegenstand seiner Ordnungsverfügung gemacht, sondern die \nVernichtung zweier Laichgewässer. Dafür, daß er einen \nAusgleich für die Vernichtung zweier für den Naturhaushalt \nbesonders bedeutsamer Kleingewässer durch Anlage deutlich \ngrößerer Laichgewässer hätte erreichen wollen, ergibt sich aus \nder Ordnungsverfügung kein Anhalt. Der Beklagte hat nicht \nansatzweise den Versuch unternommen, die Beeinträchtigung des \nNaturhaushalts zu gewichten.\n\n41\n\nDie Ordnungsverfügung ist hinsichtlich der der Klägerin \nzu 4. auferlegten Verpflichtung zur Anlage zweier \nLaichgewässer, die sie vor dem 15. August 1989 vernichtet \nhabe, schon deshalb rechtswidrig, weil die Klägerin zu 4. den \nvom Beklagten zugrundegelegten Eingriff nicht unternommen hat. \nDie Klägerin zu 4. hat kein Laichgewässer in etwa der Größe \nder Laichgewässer, die sie anlegen soll, durch das \nFreischieben von mehreren Streifen auf einer zwischen den \nTeichen 1 und 2 gelegenen Fläche zerstört. \n\n42\n\nAnhand des vorliegenden Fotomaterials besteht kein Zweifel, \ndaß die Klägerin zu 4. durch das Freischieben von Streifen der \nLänge von 30 m bis 40 m und einer Breite von 2 m bis 3 m keine \nLaichgewässer der in Rede stehenden Größenordnung auf der \nzwischen den Teichen 1 und 2 gelegenen Fläche (Flurstücke 221, \n220 teilweise, 624/206 teilweise) vernichtet hat. Der Beklagte \nhat sich im Erörterungstermin des Verwaltungsgerichts vom 25. \nApril 1990 (Protokoll S. 4) auf die Fotos Blatt 1 bis 7 der \nBeiakte XII bezogen. Diese zeigen zwar freigeschobene \nErdstreifen (Aufnahme Januar 1990); in diesem Bereich sind \njedoch keine (Laich-)Gewässer erkennbar. Die Fotos Seite 1 bis \n3 des Verwaltungsvorganges XII weisen \"Klein- und \nKleinstgewässer\" nördlich des freigeschobenen Bereichs aus. Ob \nder behauptete Aufnahmezeitpunkt der Fotografie Blatt 6 \nBeiakte XII überhaupt zutrifft, kann daher dahinstehen (die \nvom Beklagten ebenfalls überreichte Fotodokumentation von \nHerrn I. vom Grünflächenamt weist noch für Februar 1990 \nzwischen Deponiekegel und Teich 2 unversehrte Vegetation aus). \nAuch auf den Aufnahmen des Herrn I. aus August 1990 ist \nim fraglichen Bereich kein Laichtümpel erkennbar, wie er durch \ndas Freischieben der 2 m bis 3 m breiten Erdstreifen betroffen \nworden sein könnte. Es kann auch nicht davon ausgegangen \nwerden, daß bei verändertem Grundwasserstand ein Teil des auf \nden Fotos erkennbaren Bereichs mit Wasser benetzt würde und \ndann Laichgewässer der hier fraglichen Größenordnungen \nerkennbar würden. Angesichts der der Klägerin zu 4. \nauferlegten Anlage von Laichgewässern mit einem Durchmesser \nvon 10 m (und einer Tiefe von 1,50 m) müßte sie Laichgewässer \netwa vergleichbarer Größenordnung vernichtet haben. Durch das \nFreischieben von nur 2 m bis 3 m breiten Grundstücksstreifen \nkann jedoch ein Laichgewässer mit einem Durchmesser von etwa \n10 m und einer Tiefe von 1,50 m nicht derart zerstört worden \nsein, als daß auf den Fotos nicht wenigstens ein Restgewässer \nals Landschaftsstruktur erkennbar sein müßte. \n\n43\n\nOb sich in den freigeschobenen Bereichen andere \nBodenstrukturen als Laichgewässer befunden haben, die die \nEntwicklung der gefährdeten Amphibienarten in einer Art \nBiotopbereich gefördert haben können, ist (wie ausgeführt) \nnicht erheblich. Auf die Beeinträchtigung eines allgemeinen \nBiotopbereichs ist die Ordnungsverfügung nicht entscheidend \ngestützt, sondern auf die Vernichtung von zwei \nLaichgewässern. Im übrigen ist die Einwirkung auf ein Biotop \nim Sinne des § 20 c BNatSchG nicht gleichbedeutend mit einem \nVerstoß gegen § 4 Abs. 1 LG NW 1980. Bei der Vorschrift des § \n20 c BNatSchG handelt es sich um eine nicht unmittelbar den \nEinzelnen verpflichtende, sondern um eine auf der \nGesetzgebungskompetenz des Bundes gemäß Art. 75 GG beruhende \nrahmenrechtliche Vorgabe, welche der Landesgesetzgeber erst \nmit der Bestimmung des § 62 Abs. 1 des Landschaftsgesetzes in \nder Fassung des Änderungsgesetzes vom 19. Juni 1994 \naufgegriffen und umgesetzt hat. Gemäß § 62 Abs. 1 Nr. 2 LG NW \nn.F. sind nunmehr Maßnahmen und Handlungen, die zu einer \nerheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigung oder zu einer \nZerstörung von \"Nass- und Feuchtgrünland\" führen, verboten. \nVor Inkrafttreten dieser Norm unterlagen, abgesehen von der \nEingriffsregelung des § 4 LG NW 1980, solche Biotope lediglich \nden allgemeinen landschaftsrechtlichen Regelungen.\n\n44\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom \n14. Oktober 1988 - 4 C 58.84 -, \nBuchholz § 1 BNatSchG Nr. 3; OVG NW, \nBeschluß vom 29. September 1994 \n- 10 B 499/94 -.\n\n45\n\nDie Ordnungsverfügung vom 29. März 1990 ist auch insoweit \nrechtswidrig, als der Beklagte der Klägerin zu 4. gestützt auf \n§ 6 Abs. 6 LG NW 1980 aufgegeben hat, deshalb auf der \nParzelle 721/14 Strauchgehölzer anzupflanzen, weil sie vor dem \n15. August 1989 \"Vegetationsflächen\" durch das Freischieben \nmehrerer Grundstücksstreifen vernichtet hat; auch diese \nHandlung stellt keinen nachhaltigen Eingriff im Sinne des § 6 \nAbs. 4 LG NW 1980 dar. \n\n46\n\nNach der Legaldefinition des Eingriffs in § 4 Abs. 1 LG NW \n1980 liegt ein solcher nur bei solchen Veränderungen der \nGestalt oder Nutzung von Grundflächen vor, die die \nLeistungsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild \nerheblich oder nachhaltig beeinträchtigen können.\n\n47\n\nBei dem erstgenannten Schutzzweck des § 4 Abs. 1 LG NW 1980 \n(Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts) geht es darum, das \nkomplexe Wirkungsgefüge des Naturhaushalts mit seinen \nnatürlichen Faktoren - Boden, Wasser, Luft, Klima, Pflanzen- \nund Tierwelt - vor nachteiligen Veränderungen durch \nbeeinträchtigende Handlungen zu schützen. \n\n48\n\nVgl. OVG NW, Urteil vom 4. Juli 1996 \n- 7 A 4193/93 -.\n\n49\n\nDaß die Klägerin zu 4. den Naturhaushalt erheblich dadurch \nbeeinträchtigt hätte, daß sie in einer Breite von 2 m bis 3 m \nund einer Länge von 30 m bis 40 m die auf den Parzellen 221, \n200 (teilweise) und 624/206 (teilweise) zuvor vorhandene \n\"Vegetation\" vernichtet hat, wird auch vom Beklagten nicht \nbehauptet, insbesondere hat er keine Pflanzen hervorgehobener \nSchutzwürdigkeit bezeichnet, die von den vorbereitenden \nLagerarbeiten der Klägerin zu 4. hätten betroffen werden \nkönnen. Auf den zur Akte gereichten Fotos ist auch nicht mehr \nals die vom Beklagten undifferenziert benannte \"Vegetation\" \nerkennbar, die sich in dieser oder ähnlicher Art auch dann \neinstellen würde, wenn die freigeschobenen Geländestreifen \nohne weitere Einflußnahme der natürlichen Entwicklung \nüberlassen blieben. \n\n50\n\nDas Freischieben der Grundstücksstreifen hat nach Aktenlage \nauch nicht zu einer erheblichen Beeinträchtigung des \nLandschaftsbildes im Sinne von § 4 Abs. 1 LG NW 1980 geführt; \nletztlich kommt es hierauf jedoch deshalb nicht an, weil der \nBeklagte der Klägerin zu 4. keine den Anforderungen des \nLandschaftsgesetzes Rechnung tragende Wiederherstellung \naufgegeben hat.\n\n51\n\nDas Landschaftsbild als Schutzgut des nordrhein-\nwestfälischen Landschaftsgesetzes wird maßgeblich durch die \noptischen Eindrücke für den Betrachter, d.h. die mit dem Auge \nwahrnehmbaren Zusammenhänge von einzelnen Landschaftselementen \nbestimmt. \n\n52\n\nVgl. OVG NW, Urteil vom 29. Mai 1995 \n- 7 A 1873/93 -; Urteil vom \n5. Juli 1993 - 11 A 2122/90 -, OVGE 43, \n141.\n\n53\n\nDas Merkmal \"Landschaftsbild\" knüpft an äußerlich \nerkennbare, d.h. mit dem Auge wahrnehmbare Gegebenheiten der \nvorhandenen landschaftsprägenden Geländeverhältnisse an. Ob \ndas optische Erscheinungsbild der gegebenen Landschaft \nbeeinträchtigt wird, beurteilt sich danach, ob die Veränderung \nvon einem für Schönheiten der natürlich gewachsenen Landschaft \naufgeschlossenen Duchschnittsbetrachter als nachteilig \nempfunden wird.\n\n54\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom \n27. September 1990 - 4 C 44.87 -, \nBVerwGE 85, 348.\n\n55\n\nInsoweit sind unterschiedliche Wertungskriterien maßgebend, \nje nachdem ob die tatsächlich vorhandenen Landschaftselemente \nmehr oder weniger solche einer von Menschen geschaffenen oder \nin ihrem konkreten Bestand durch menschliche Einflüsse \nbestimmten Kulturlandschaft sind. \n\n56\n\nVgl. OVG NW, Urteil vom 4. Juni 1993 \n- 7 A 3157/91 -, OVGE 43, 128.\n\n57\n\nDie in den Akten befindlichen Lichtbilder vermitteln einen \nhinreichenden Eindruck davon, daß eine erhebliche \nBeeinträchtigung des Landschaftsbildes danach nicht \neingetreten ist. Der Bereich zwischen den Teichen 1 und 2 der \nKiesgrube ist in östlicher und südwestlicher Richtung von \neiner mehrere Meter hohen Böschung umgeben und daher aus \nsüdlicher Richtung landschaftsprägend nicht bzw. erst dann \nerkennbar, wenn der Betrachter den Böschungsrand erreicht. Aus \nnördlicher Richtung ist diesem Bereich der Kiesgrube die \nFläche zwischen dem großen Baggersee im Norden und dem Teich 1 \nvorgelagert. Auf dieser Fläche hat die Klägerin zu 4. im \nmaßgebenden Zeitraum - ob genehmigungsbedürftig oder nicht, \nist in diesem Zusammenhang ohne Belang - großräumig Kies und \nBauschutt abgelagert, teilweise bis zu einer auf die Anlage \neiner Deponie schließenden Höhe (vgl. die Angabe zur \nFotodokumentation des Herrn I. : \"Deponiekegel\"). Diese \nLagerungen schließen aus nördlicher Sicht betrachtet nahtlos \nan die gewerbliche Anlage und die Ablagerungen der Firma von \nder X. GmbH im westlichen Bereich an. Eine gewisse \ngroßräumige, landschaftsbilderhebliche Erkennbarkeit der \nfreigeschobenen Geländestreifen ist damit nicht gegeben sein. \nDarüber hinaus mußte sich dem Betrachter aufdrängen, daß der \nBereich nördlich des Kiesgrubenteichs 2 für Lagerungsarbeiten \nder Klägerin zu 4. in Betracht gezogen werden könnte.\n\n58\n\nLetztlich kommt es hierauf deshalb nicht \nentscheidungserheblich an, weil - einen Landschaftseingriff \ndurch das Freischieben der Geländestreifen unterstellt - die \nVerpflichtung zur Bepflanzung der in der Anlage zur \nOrdnungsverfügung vom 29. März 1990 festgelegten Fläche mit \nbodenständigen Strauchgehölzen ungeeignet wäre, den \nLandschaftseingriff auszugleichen und die der Klägerin zu 4. \nauferlegte Bepflanzungsmaßnahme darüber hinaus zur \nVerwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der \nLandschaftspflege nicht erforderlich ist. Der auferlegten \nBepflanzungsmaßnahme kommt bereits die ihr zugedachte \nWiederherstellungsfunktion nicht zu. \n\n59\n\nAusgeglichen ist ein Eingriff dann, wenn nach seiner \nBeendigung keine erhebliche oder nachteilige Beeinträchtigung \ndes Naturhaushalts zurückbleibt und das Landschaftsbild \nlandschaftsgerecht wiederhergestellt oder neu gestaltet ist. \nWirkt sich ein Eingriff nur auf eines der beiden Schutzgüter \n- Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes oder \nLandschaftsbild - aus, so kann sich naturgemäß auch der \ngebotene Ausgleich nur auf dieses eine beeinträchtigte \nSchutzgut beziehen. Einen Ausgleich der Beeinträchtigung des \nLandschaftsbildes läßt der Gesetzgeber auf zweierlei Weise zu: \nDas Landschaftsbild kann entweder landschaftsgerecht \nwiederhergestellt oder - ebenfalls landschaftsgerecht - neu \ngestaltet werden. Einen Ausgleich im Rechtssinne stellen damit \nMaßnahmen in bezug auf ein durch einen Eingriff gestörtes \nLandschaftsbild immer dann dar, wenn durch sie in dem \nbetroffenen Landschaftsraum ein Zustand geschaffen wird, der \nin gleicher Art, mit gleichen Funktionen und ohne Preisgabe \nwesentlicher Faktoren des optischen Beziehungsgefüges den vor \ndem Eingriff vorhandenen Zustand in weitest möglicher \nAnnäherung fortführt. Ein solcher Ausgleich muß nicht \nnotwendig genau an der Stelle des Eingriffs, wohl aber unter \nWahrung des funktionalen Zusammenhangs zwischen Eingriff und \nAusgleich erfolgen, um auch insoweit die erforderliche \nAbgrenzung zur Ersatzmaßnahme zu wahren. Hiervon ausgehend ist \neine Neugestaltung - auch wenn sie landschaftsgerecht erfolgt \n- nicht denkbar, ohne daß sie und damit zugleich aber auch \neine Veränderung und die Tatsache eines Eingriffs optisch \nwahrnehmbar bleibt. \n\n60\n\nVgl. zu § 8 Abs. 2 Satz 4 BNatSchG: \nBVerwG, Urteil vom 27. September 1990 \n- 4 C 44.87 -, a.a.O.\n\n61\n\nDie vom Beklagten verlangte Nachpflanzung auf der \nParzelle 721/14 ist nicht geeignet, das Landschaftsbild im \nvorbeschriebenen Sinne wiederherzustellen. Wenn der Eingriff \nder Klägerin zu 4. überhaupt das Landschaftsbild erheblich \nbeeinträchtigt hat, dann im Hinblick auf die Lage der \nstreifenweise abgeschobenen Parzellen zwischen den beiden \nsüdlichen Teichen der Kiesgrube und in einem sich dort zur \nAbböschung verjüngenden, im übrigen zum Baggersee offenen \nebenen Grundstücksbereich. Die hier ansatzweise gegebene \nSeenlandschaft hat zu der zur Anpflanzung vorgesehenen \nParzelle bei optischer Betrachtung keinen Zusammenhang. Dort, \nauf der Parzelle 721/14, führt die Kiesgrubenzufahrt über \neinen Böschungseinschnitt geneigt zur Kiesgrubensohle. Sie \ntrennt damit das oberhalb der Kiesgrube gelegene Gelände in \nArt eines Hohlweges von der Kiesgrubenlandschaft selbst ab, \nohne über den unmittelbar örtlich begrenzten Bereich hinaus \nEinfluß auf das Landschaftsbild in der einen oder anderen \nRichtung zu nehmen. \n\n62\n\nAuch der Art der geforderten Anpflanzung nach (Anpflanzung \nbodenständiger Strauchgehölzer wie z.B. Haselnuß, Weißdorn, \nSchlehe und Holunder) ist ein Bezug zu der im abgeschobenen \nGrundstücksbereich zuvor vorhandenen Vegetation nicht \nerkennbar. Während dort ausweislich der vorhandenen Fotos \nausschließlich bodennahe, niedrigwüchsige Vegetation vorhanden \nwar, fordert der Beklagte für die Parzelle 721/14 die Anlage \neines Pflanzstreifens, der eher absperrenden Charakter \nentwickeln würde als dem einer aufgelockerten Seenlandschaft \nentspräche. \n\n63\n\nSchließlich fehlt der der Klägerin zu 4. auferlegten \nAnpflanzung der Charakter einer Wiederherstellungsmaßnahme, \nweil die Parzelle 721/14 für Wiederherstellungsmaßnahmen gar \nnicht zur Verfügung steht, denn dort soll die Klägerin zu 4. \nbereits den Landschaftseingriff ausgleichen, den sie auf eben \ndieser Parzelle nach Annahme des Beklagten dadurch bewirkt \nhat, daß sie das dortige Gehölz entfernt hat. \n\n64\n\nA 2: Die Ordnungsverfügung vom 29. März 1990 ist auch \ninsoweit rechtswidrig, als der Beklagte der Klägerin zu 4. \ngestützt auf § 6 Abs. 6 LG NW 1980 aufgegeben hat, auf den \nParzellen 2734 und 3820 Laichgewässer anzulegen. Bezüglich des \nLaichgewässers auf der Parzelle 3820 ist der Beklagte zu \nUnrecht davon ausgegangen, daß die Klägerin zu 4. das dortige \nLaichgewässer vernichtet hätte. Die Klägerin zu 4. hat \n(bereits vor Erlaß des Widerspruchsbescheides) darauf \nhingewiesen, daß der Tümpel noch (teilweise) vorhanden ist. \nDieser Vortrag ist bei der Ortsbesichtigung des \nVerwaltungsgerichts am 25. April 1990 - 14 L 590/90 VG L. - \nverifiziert worden; das Laichgewässer ist weiterhin \n(teilweise) vorhanden. Da das Laichgewässer (teilweise) \nvorhanden ist, ist es zum Ausgleich des Eingriffs in den \nNaturhaushalt, der auch in der teilweisen Zerstörung des \nLaichgewässers liegen mag, nicht erforderlich und daher \nunverhältnismäßig, der Klägerin zu 4. die Anlage eines \nweiteren Laichgewässers und nicht lediglich die Vergrößerung \ndes noch vorhandenen Restgewässers auf seine ursprüngliche \nGröße aufzugeben. Letztgenannte Forderung würde im übrigen \nnicht nur geringer belastend und daher allenfalls \nverhältnismäßig sein, sondern kam aus einem weiteren Grunde \nnur als Wiederherstellungsmaßnahme in Betracht. Wie die \nVertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem \nSenat einräumten, ist die Ordnungsverfügung mit ihrem \nRegelungsziel (Anlage von Laichgewässern mit einem \nDurchmesser von 10 m und einer Tiefe von 1,50 m) nicht optimal \ngeeignet, der Funktion eines Laichgewässers gerecht zu werden. \nWünschenswert wäre eher ein mit verschiedenen Neigungswinkeln \ngestalteter Tümpel, der auch flachere Wasserzonen umfaßt, als \nein napfartiger, steilwandiger Tümpel, dessen Anlage den aus \nder Ordnungsverfügung ableitbaren Anforderungen jedoch \nebenfalls entsprechen würde. Bei dieser Ausgangslage ist die \nVergrößerung eines vorhandenen Laichgewässers, das als solches \nin seinen Restbeständen immerhin noch vorhanden war, die \ngeeignetere und damit allenfalls erforderliche Maßnahme, nicht \naber die Anlage eines vergleichsweise ungünstig geformten \nTeiches.\n\n65\n\nDer Beklagte fordert ferner rechtswidrig die Anlage eines \nLaichgewässers auf der Parzelle 2734. Allerdings bestreitet \ndie Klägerin zu 4. nicht, daß im östlichen Kiesgrubenbereich \nwestlich des H. eine Senke vorhanden war. Auch hat \nsie sich auf die Erklärung des Herrn Johannes I. \nbezogen, wonach dort, allerdings nur im Bereich der Parzelle \n2734 - also der Parzelle, auf der auch das Laichgewässer \nangelegt werden soll - Mutterbodenhaufen oberflächlich \negalisiert wurden. Die Klägerin bestreitet zwar, daß diese \nSenke auch wasserführend gewesen sei (und deshalb als \nLaichgewässer für die bedrohten Amphibienarten nicht in \nBetracht gekommen sei). Ihr dahingehender Vortrag ist jedoch \ndurch die in der Akte vorhandenen Fotos widerlegt, ausweislich \nderer die von der Klägerin zu 4. tatsächlich angelegten \nErsatz-Laichgewässer in diesem Bereich Wasser führen. Der \nSenat geht ferner davon aus, daß die Angaben des Herrn Fontes, \nSachbearbeiter beim Städtischen Umweltamt, in der mündlichen \nVerhandlung, denen die Prozeßbevollmächtigten der Kläger nicht \nwidersprochen haben, zutreffen, wonach sich in diesem Bereich \nder Kiesgrube (anders als noch von Herrn Ralf N. in \nseiner faunistischen Erhebung festgehalten) die gefährdeten \nAmphibienarten (Wechselkröte, Erdkröte u.a.) eingestellt haben \nund dort vorhandene Feuchtbereiche auch nutzten, um zu \nlaichen. Auch unter diesen Voraussetzungen stellt sich die \nOrdnungsverfügung jedoch als unverhältnismäßig dar, da sie der \nKlägerin zu 4. mehr auferlegt, als zum Ausgleich des Eingriffs \nin den Naturhaushalt erforderlich ist. Ausweislich des Inhalts \nder Akten und der ergänzenden Erläuterungen der Vertreter des \nBeklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat sind \nunregelmäßige Geländestrukturen, die wechselfeucht oder je \nnach Grundwasserstand auch wasserführend sind, für die \nFortpflanzung der in Rede stehenden Amphibienarten in erster \nLinie von Bedeutung, nicht aber schwimmbadähnliche Rundteiche. \nDie Wiederherstellung des früheren Zustands durch Ausgleich \ndes Eingriffs, der im Zuschieben einer Senke gelegen hat, wäre \ndaher in ausreichendem Umfang durch Freischieben eines \nentsprechenden Grundstücksbereich zu erreichen gewesen. Das \nFreischieben einer Teilfläche der Kiesgrube wäre einfacher und \ndamit kostengünstiger zu bewältigen, als eine Grube der Tiefe \nvon 1,50 m und mit einem Durchmesser von 10 m auszuheben; für \ndie weitergehende Verpflichtung der Klägerin zu 4. bestand \nkeine Veranlassung. Zur Bestandssicherung der bedrohten \nAmphibienarten - soweit diese denn überhaupt auf ein \nLaichgewässer gerade im östlichen Grubenbereich angewiesen \ngewesen sein sollten - war daher nicht mehr zu verlangen, als \ndie Anlage von mehr oder weniger unregelmäßigen \nGeländestrukturen der zugeschobenen Senke vergleichbarer \nGrößenordnung. \n\n66\n\nA 3: Die Ordnungsverfügung vom 29. März 1990 ist auch \ninsoweit rechtswidrig, als der Beklagte der Klägerin zu 4. \ngestützt auf § 6 Abs. 6 LG NW 1980 aufgegeben hat, einen Teil \nder Parzelle 721/14 mit Strauchgehölzen zu bepflanzen, weil \ndie Klägerin zu 4. nach dem 15. August 1989 Röhrichtbestände \nim Bereich der Flurstücke 585/198, 586/198, 2734, 624/206 \n(teilweise), einen Schilfgürtel auf dem Flurstück 3820 \n(teilweise) sowie Gehölzbestände im Bereich der \nFlurstücke 721/14 und 3820 (teilweise) entfernt bzw. \nvernichtet habe. \n\n67\n\nEs kann unterstellt werden, daß die Klägerin zu 4. im \nOstbereich der Kiesgrube und im Bereich des Tümpels auf der \nParzelle 3820 Röhricht bzw. Schilf in bestimmbaren, allerdings \nin der angefochtenen Verfügung weder gewichteten noch sonst \nqualifizierten Umfang vernichtet hat; die Klägerin zu 4. hat \ndie ihr vorgehaltenen Eingriffe dem Grunde nach auch nicht in \nAbrede gestellt. Immerhin mag auch für den östlichen Bereich \nder Kiesgrube eine gewisse landschaftsbildprägende Bedeutung \ndortiger Röhrichtbestände nicht auszuschließen gewesen sein, \nwährend eine dahingehende, in der angefochtenen \nOrdnungsverfügung nicht substantiierte Annahme für den Bereich \nder Parzelle 3820 eher fernliegt, ist die dortige Fläche doch \nunmittelbar vor der Kiesgrubenzufahrt, der Bitumenmischanlage \nder Firma von der X. GmbH und westlich des Bereichs \ngelegen, auf dem die Klägerin zu 4. jedenfalls Großgeräte und \nähnliches ablagerte. Letztlich kommt es hierauf nicht \nentscheidend an, weil die Parzelle 721/14 für den Ausgleich \neines in diesem Zusammenhang unterstellten Eingriff in das \nLandschaftsbild in anderen Bereichen der Kiesgrube nicht zur \nVerfügung steht. Sie soll bereits deshalb bepflanzt werden, \nweil die Klägerin zu 4. dort zuvor vorhandenes Gehölz entfernt \nhat. \n\n68\n\nHinzu kommt ein weiteres: Ein Eingriff ist ausgeglichen, \nwenn nach seiner Beendigung keine erhebliche oder nachhaltige \nBeeinträchtigung des Naturhaushalts zurückbleibt und das \nLandschaftsbild landschaftsgerecht wiederhergestellt oder \nneugestaltet ist. Das Ausgleichsgebot verpflichtet mithin \nnicht zu einer Naturalrestitution. Diese ließe sich - \nnamentlich bei Eingriffen, die auf Dauer angelegt sind - \nohnehin nicht erreichen. Andererseits geht es bei dem \nAusgleich auch nicht um bloßen Wertersatz in dem Sinne, daß \nnegative Auswirkungen eines Vorhabens durch irgendwelche für \nden Naturhaushalt bzw. das Landschaftsbild positiven Maßnahmen \nkompensiert werden. Anderenfalls wäre die Grenze zu den \nErsatzmaßnahmen, die landesrechtliche angeordnet werden \nkönnen, von vornherein aufgehoben. Geboten ist vielmehr eine \nfunktionale Betrachtung. Zwischen den vorhabenbedingten \nBeeinträchtigungen und dem Ausgleich muß ein auf den \nNaturhaushalt bzw. das Landschaftsbild bezogener \nFunktionszusammenhang bestehen. \n\n69\n\nVgl. OVG NW, Urteil vom \n10. November 1993 \n- 23 D 52/92.AK -.\n\n70\n\nDieser Zusammenhang hat eine inhaltliche und eine räumliche \nKomponente. \n\n71\n\nIn räumlicher Hinsicht fehlt bereits der erforderliche \nZusammenhang der vom Eingriff im östlichen Kiesgrubenbereich \nbetroffenen Röhrichtpopulation zur Anpflanzung im Bereich der \nKiesgrubenzufahrt. Darüber hinaus aber besteht der gebotene \ninhaltliche Zusammenhang nicht. Röhricht und Schilf wuchs \nentlang der wasserführenden Tümpel und prägte deren Gestalt, \nnicht aber den Bereich der Kiesgrubenzufahrt, die nach Lage \nund Nutzung als vergleichbar landschaftsbildprägendes Element \nausscheidet. Die Anpflanzung bodenständiger Strauchgehölzer \nwürde zudem nicht annähernd ein Landschaftsbild entstehen \nlassen, das den von Schilf umrahmten Tümpelflächen \nvergleichbar wäre. \n\n72\n\nZweifellos hat die Klägerin zu 4. durch Vernichtung von \nSchilf bzw. Röhricht in den Naturhaushalt eingegriffen. Ob der \nEingriff als erheblich anzusehen ist, der Ordnungsverfügung \nlassen sich diesbezüglich keinerlei substantiierte Angaben \nentnehmen, kann dahinstehen. Die Ordnungsverfügung geht \njedenfalls auch insoweit über das zur Wiederherstellung des \nEingriffs Erforderliche hinaus und ist deshalb als \nunverhältnismäßig rechtswidrig. Die Forderung nach \nWiederherstellung des früheren Zustandes durch geeignete \nAusgleichsmaßnahmen hat von dem Zweck der \nAusgleichsverpflichtung auszugehen. Das heißt, daß die \nAusgleichsmaßnahmen da ansetzen müssen, wo der Eingriff \nnegative Auswirkungen auf die Natur zur Folge hat und nicht so \nangeordnet werden, daß es an einer Bezüglichkeit zu den \nauszugleichenden Negativauswirkungen des Eingriffs fehlt. \n\n73\n\nDer Naturraum im Bereich der wasserführenden \nGeländestrukturen im östlichen Kiesgrubenbereich und im \nBereich des Tümpels auf der Parzelle 3820 war durch die dort \nvorhandenen Schilfbestände mit geprägt. Ein Ausgleich wäre \ndaher durch Anpflanzung entsprechender Pflanzengesellschaften \nentlang der Laichgewässer, deren Anlage der Klägerin zu 4. \naufgegeben worden ist, in Betracht gekommen. Auf ein solches \noder auch nur ähnliches Ziel ist die Ordnungsverfügung \nhingegen nicht gerichtet. \n\n74\n\nOb der Beklagte der Klägerin zu 4. Ersatzmaßnahmen (hier \nalso die Bepflanzung mit Strauchgehölzern im Bereich der \nParzelle 721/14) hätte aufgeben können, steht nicht zur \nEntscheidung des Senats. Eine Ermessensentscheidung des \nBeklagten, der Klägerin zu 4. nicht die (mögliche) \nWiederherstellung, sondern eine Ersatzmaßnahme aufzugeben, ist \nder Ordnungsverfügung auch in der Gestalt, die sie durch den \nWiderspruchsbescheid gefunden hat, nicht zu entnehmen. Es \nfehlen jegliche Erwägungen für eine sachgerechte \nErmessensentscheidung zu den Fragen, weshalb eine \nErsatzmaßnahme gegenüber der Wiederherstellung (durch \nstandortgerechte Tümpelanpflanzung) der Vorzug hätte gegeben \nwerden sollen, wie der Eingriff zu bewerten wäre und weshalb \ner (durch welchen Teil der Anpflanzung auf der \nParzelle 721/14) als ausgeglichen angesehen werden könnte.\n\n75\n\nDie Ordnungsverfügung ist auch insoweit rechtswidrig, als \nder Beklagte der Klägerin zu 4. gestützt auf § 6 Abs. 6 LG NW \n1980 die Bepflanzung eines Teils der Parzelle 721/14 deshalb \naufgegeben hat, weil sie auf eben dieser Parzelle Gehölze \nentfernt habe. Es bestehen bereits erhebliche Bedenken, ob \neine Ausgleichsforderung insoweit nicht schon daran scheitert, \ndaß der Beklagte zur Genehmigung der Entfernung oder zumindest \nder Reduzierung des dortigen Gehölzbestandes verpflichtet \ngewesen wäre und daher die für eine \nWiederherstellungsforderung vorausgesetzte materielle \nIllegalität des Eingriffs zu verneinen wäre. \n\n76\n\nVgl. zum Erfordernis materieller \nIllegalität als Voraussetzung einer \nWiederherstellungsforderung: OVG NW, \nBeschluß vom 17. Februar 1994 \n- 10 B 350/94 -, NVwZ 1995, 308.\n\n77\n\nImmerhin hat die Klägerin zu 4. schon vor Erlaß des \nWiderspruchsbescheides vorgetragen, daß sie das Gehölz habe \nentfernen müssen, um die für einen gefahrlosen \nLastkraftwagenverkehr erforderlichen Sichtverhältnisse \nsicherzustellen und um Schwimmbaggerelemente aus der Kiesgrube \nentfernen zu können. Beide Maßnahmen dienten einem genehmigten \nBetrieb (der Lastkraftwagenverkehr jedenfalls dem genehmigten \nBetrieb der Firma von der X. GmbH, die Entfernung von \nArbeitsgeräten der Abwicklung des genehmigten Kiesabbaus durch \ndie Klägerin zu 4.). Der Behauptung der Klägerin zu 4. ist der \nBeklagte auch nicht entgegengetreten.\n\n78\n\nAuch hierauf kommt es letztlich nicht \nentscheidungserheblich an, weil das Verlangen des Beklagten \nunverhältnismäßig ist, nämlich über das erforderliche Maß \nhinausgeht. Einen Eingriff in das Landschaftsbild oder die \nLeistungsfähigkeit des Naturhaushaltes unterstellt, hätte der \nBeklagte der Klägerin zu 4. nur die Wiederherstellung des \nfrüheren Zustandes auf der Parzelle 721/14 auferlegen dürfen, \nnicht aber eine Maßnahme, die neben der Wiederanpflanzung dort \nzuvor etwa vorhandener Gehölze auch die Anpflanzung von \nGehölzen deshalb verlangt, weil die Klägerin in drei weiteren \nBereichen der Kiesgrube Schilf (im Bereich der Parzelle 3820), \nRöhricht (im östlichen Kiesgrubenbereich) sowie \n\"Vegetationsflächen\" (im Bereich zwischen Teich 1 und Teich 2) \nvernichtet hat. Die Ordnungsverfügung kann auch nicht \ngedanklich unterteilt werden in eine Anpflanzung, die den \nEingriff auf eben der Parzelle 721/14 ausgleicht, sowie \nweitere Anpflanzungen, die Ausgleich oder Ersatz für die \nübrigen vom Beklagten benannten Schädigungen des \nNaturhaushalts und des Landschaftsbildes bewirken sollen. Der \nBeklagte hat es unterlassen, die jeweiligen Eingriffe in \nirgendeiner Weise zu gewichten oder auch nur quantitativ zu \nbeschreiben. Vielmehr spricht die Begründung der \nOrdnungsverfügung dafür, daß die konkrete \nAnpflanzungsforderung nicht im Hinblick auf eine gewichtete \nBeeinträchtigung des Naturhaushaltes, sondern mit Blick auf \neine allerdings ebenso wenig spezifizierte \nLandschaftsbildbeeinträchtigung ausgestaltet worden ist. Denn \nin der Ordnungsverfügung heißt es, daß die geforderte \nAnpflanzung nicht die beseitigte Strukturvielfalt \nwiederbringen könne, jedoch das Landschaftsbild \nlandschaftsgerecht wiederherstelle, indem auf einer Fläche von \n500 qm \"möglichst viele\" bodenständige Stauchgehölze mit einer \nPflanzdichte von mindestens einer Pflanze/qm angepflanzt \nwürden. Die genauen Standorte der Pflanzen auf der Fläche \nkönne die Klägerin selbst bestimmen (S. 4 Abs. 5 der \nangefochtenen Ordnungsverfügung). Einen Anhalt, welcher Teil \nder Anpflanzung nach Auffassung des Beklagten welchem \n(vermeindlichen) Landschaftsbildeingriff zugeordnet werden \nkönnte, läßt sich der Ordnungsverfügung nicht entnehmen. Er \nist auch nicht im nachhinein bestimmbar, und zwar schon \ndeshalb nicht, weil ein Landschaftsbildeingriff durch \nZerstörung von Vegetationsflächen, Schilf und Röhricht im \nKiesgrubenbereich durch eine Anpflanzung entlang der \nKiesgrubenzufahrt nicht ausgeglichen werden kann. Ein Maßstab \nfür eine Unterteilung der Anpflanzungsforderung steht damit \nnicht zur Verfügung. \n\n79\n\nB: Die Ordnungsverfügung ist insoweit rechtswidrig, als der \nBeklagte der Klägerin zu 4. gemäß § 14 OBG NW i.V.m. § 42e \nAbs. 3 LG NW 1980 aufgegeben hat, die nach dem 15. August 1989 \nerfolgten Eingriffe durch Anlage je eines Laichgewässers im \nöstlichen Kiesgrubenbereich und auf der Parzelle 3820 sowie \ndurch Bepflanzung eines Teils der Parzelle 721/14 \nauszugleichen. Gemäß § 14 Abs. 1 OBG NW können die \nOrdnungsbehörden die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine im \neinzelnen Falle bestehende Gefahr für die öffentliche \nSicherheit abzuwehren. Als Gefahr kommt zwar die Verletzung \ndes aus § 42e Abs. 3 LG NW 1980 folgenden Veränderungsverbots \nin Betracht, als Maßnahme jedoch nur eine solche, die die \nVerletzung des Veränderungsverbots verhindert oder eine \nanhaltende Verletzung (Störung) beseitigt. Ein weitergehendes \nInstrumentarium stellt das Ordnungsbehördenrecht nach § 14 OBG \nnicht zur Verfügung, insbesondere gibt es keine \nRechtsgrundlage für die Forderung her, einen beendeten \nEingriff auszugleichen. Die polizeiliche Generalklausel des \nOrdnungsbehördenrechts ist auf Gefahrenabwehr, nicht aber auf \nFolgenbeseitigung gerichtet. Für weitergehende Regelungen \nverbleibt es daher bei den spezialgesetzlichen \nErmächtigungsgrundlagen, hier der Eingriffsregelung in §§ 4, 6 \nLG NW 1980.\n\n80\n\nSchon aus diesen Gründen durfte der Beklagte der Klägerin \nzu 4. nicht gestützt auf § 14 OBG die Anpflanzung von \nStrauchgehölzen aufgeben, nachdem der insoweit maßgebende \nLandschaftseingriff durch Vernichtung von Schilf, Röhricht \noder \"Vegetation\" bereits beendet war. Nichts anderes gilt im \nGrundsatz auch hinsichtlich der zugeschobenen Senke im \nöstlichen Kiesgrubenbereich sowie des teilweise beseitigten \nTümpels auf der Parzelle 3820. Allerdings könnte in Betracht \nzu ziehen sein, daß hinsichtlich dieser Veränderungen des \nKiesgrubengeländes eine anhaltende Gefahr im (teilweisen) \nZugeschobenlassen der Senke und des Tümpels gelegen hat und \ndeshalb eine Maßnahme nach § 14 OBG NW in Betracht zu ziehen \nwar. Noch mit der Ordnungsverfügung und im anschließenden \nVerfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes hatte der \nBeklagte behauptet, daß ohne geeignete Laichplätze die \nFortpflanzung und damit der weitere Bestand der (teilweise \nnach der Bundesartenschutzverordnung besonders geschützten) \nAmphibien am jeweiligen Standort bedroht wäre. Dies \nunterstellt, wäre nach § 14 OBG eine Ordnungsverfügung \nmöglich, um die anhaltende Gefahr für den Tierbestand, dessen \nvorübergehende Sicherung auch Ziel des § 42e Abs. 3 LG NW 80 \nist, abzuwehren. Ob tatsächlich gerade die Senke im östlichen \nKiesgrubenbereich und der Tümpel vor der Kiesgrubenzufahrt \nerforderlich waren, um den Amphibienbestand zu sichern, kann \ndahinstehen, da selbst bei einer dahingehenden (in diesem \nZusammenhang unterstellten) Ausgangslage die Ordnungsverfügung \nauch hinsichtlich der der Klägerin zu 4. auferlegten Maßnahme \nder Anlage von Laichgewässern über das erforderliche Maß \nhinausgeht und deshalb als rechtswidrig keinen Bestand haben \nkann. \n\n81\n\nDie Ordnungsverfügung ist unverhältnismäßig, da sie von der \nKlägerin zu 4. mehr verlangt, als zur Sicherung des \nAmphibienbestandes erforderlich war. Die Klägerin zu 4. hat \nnach Darlegung des Beklagten eine Senke und einen Tümpel, \ndiesen allerdings nur teilweise, zugeschoben. Wie unter A 2 \nzur Frage, welche Wiederherstellungsmaßnahmen erforderlich \nwaren, bereits ausgeführt, bedurfte es keiner weitergehenden \nMaßnahme als der des Freischiebens bestimmter \nKiesgrubenbereiche, nicht aber der Anlage von Ersatztümpeln \nder geforderten Größenordnung. Auf die entsprechenden \nAusführungen kann zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug \ngenommen werden. Da die vom Beklagten geforderte Anlage von \nErsatz-Laichgewässern bereits als Wiederherstellungsmaßnahme \nüber das Erforderliche hinausgeht, war sie erst recht nicht \ngeboten, um einer Gefahr für den Amphibienbestand zu \nbegegnen.\n\n82\n\nDarüber hinaus hat der Beklagte das nach § 14 OBG eröffnete \nErmessen fehlerhaft ausgeübt, nämlich den vollständigen und \nspätestens im Zeitpunkt des Erlasses des \nWiderspruchsbescheides bekannten, entscheidungserheblichen \nSachverhalt nicht berücksichtigt. Weder hat er gewürdigt, ob \ndie noch in der Kiesgrube oder im umliegenden \nH. vorhandenen Wasserstrukturen ausreichend \nwaren, der Amphibienpopulation hinreichende Lebensbedingungen \nzu sichern, noch hat er den Vortrag der Klägerin gewürdigt, \ndaß ein Teil der Maßnahmen zur ordnungsgemäßen Betriebsführung \n(Abtransport von Großgeräten) erforderlich gewesen sei. \n\n83\n\nDa die Ordnungsverfügung vom 29. März 1990 rechtswidrig \nist, kann die Androhung der Ersatzvornahme keinen Bestand \nhaben. \n\n84\n\nDie Klagen der Kläger zu 1., 2. und 3. sind begründet.\n\n85\n\nDie gegen die Kläger zu 1., 2. und 3. gerichteten \nDuldungsverfügungen sind rechtswidrig und daher aufzuheben \n(vgl. § 113 Abs. 1 VwGO), da sie zur Duldung der der Klägerin \nzu 4. rechtswidrig auferlegten Verpflichtungen nicht \nverpflichtet werden können.\n\n86\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. \n\n87\n\nDie Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt \nsich auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n88\n\nDie Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen \ndes § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind. \n\n89","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311867","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1996-11-21/7-a-3684-92","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"BNatSchG 2009","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"BNatSchG 2009","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/311867","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311867","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1996-11-21/7-a-3684-92","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/311867","retrieved":"2026-07-09 03:42:36.450007+00:00"}}