{"status":"available","doknr":"OLD311872","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1996:1120.16B343.96.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1996-11-20","aktenzeichen":"16 B 343/96","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, für das \nGerichtskosten nicht erhoben werden.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde mit dem sinngemäßen Antrag,\n\n3\n\nden angefochtenen Beschluß zu ändern \nund die aufschiebende Wirkung der Klage \nVG Arnsberg 11 K 6185/95 gegen die \nBescheide des Antragsgegners vom \n7. September 1995 und dessen \nWiderspruchsbescheid vom 30. November \n1995 anzuordnen, \n\n4\n\nist unbegründet.\n\n5\n\nDas Verwaltungsgericht ist in Übereinstimmung mit der \nRechtsprechung des Senats davon ausgegangen, daß es sich bei \nder Anforderung von Elternbeiträgen nach § 17 GTK um die \nAnforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten im Sinne des § \n80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO handelt und eine Anordnung der \naufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels nur in Betracht \nkommt, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des \nangefochtenen Bescheides bestehen, d.h. wenn aufgrund \nsummarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage ein Erfolg des \nRechtsmittelführers im Hauptsacheverfahren wahrscheinlicher \nals sein Unterliegen ist.\n\n6\n\nDies hat das Verwaltungsgericht zu Recht verneint, und das \nBeschwerdevorbringen des Antragstellers rechtfertigt keine \nandere rechtliche Beurteilung. Rechtsgrundlage der \nangefochtenen Bescheide ist § 90 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Satz \n2 SGB VIII in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Mai 1993 \n(BGBl. I 673) in Verbindung mit § 17 GTK in der Fassung vom \n30. November 1993 (GV NW 984) und der Anlage zu § 17 Abs. 3 \nGTK. Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 GTK haben die Eltern entsprechend \nihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit monatlich \nöffentlich-rechtliche Beiträge zu den Jahresbetriebskosten \neiner Tageseinrichtung für Kinder zu entrichten. Auch ein \nnichtehelicher Vater, der mit der Mutter seines Kindes und \ndiesem in einem gemeinsamen Haushalt lebt, ist ein Elternteil \nim Sinne der zuvor genannten Norm. Der Landesgesetzgeber hat \nin § 17 GTK verzichtet, den Begriff Eltern eigens zu \ndefinieren, so daß davon ausgegangen werden kann, daß er \ninsoweit keine vom bürgerlichen Recht abweichende Auslegung \ndieses Tatbestandsmerkmals in Erwägung gezogen hat. Nach \nbürgerlichem Recht fallen unter den in Rede stehenden Begriff \nEltern im leiblichen Sinne, also auch Vater und Mutter \nnichtehelicher Kinder, sowie Adoptiveltern (vgl. Voßhans, \nElternbeiträge für Kindertageseinrichtungen, Rn. 35, und zu \nder Regelung des § 91 Abs. 2 SGB VIII Urteil des \nbeschließenden Senats vom 16. Januar 1996 - 16 A 4089/93 -, \nFamRZ 1996, 1114, mit weiteren Nachweisen).\n\n7\n\nMit Erfolg kann der Antragsteller nicht unter Hinweis auf \ndie Kommentierung bei Moskal/Foerster, Gesetz über \nTageseinrichtungen für Kinder in Nordrhein-Westfalen, 15. \nAuflage, 1995, § 17 Erl. I.2, geltend machen, daß durch die \nBenennung der Eltern statt der Personensorgeberechtigten als \nbeitragspflichtige Personen durch das Gesetz zur Änderung des \nGesetzes über Tageseinrichtungen für Kinder - GTK - vom 30. \nNovember 1993 lediglich Unklarheiten und \nAuslegungsschwierigkeiten hinsichtlich des in dem früheren § \n17 Abs. 1 Satz 1 GTK enthaltenen Begriffs der \nPersonensorgeberechtigten (z.B. bei Amtsvormündern) beseitigt \nwerden sollten und der Gesetzgeber durch die nunmehr geltende \nFassung des § 17 Abs. 1 GTK \"zunächst den Fall der \nNormalfamilie\" geregelt habe. Danach seien bei verheirateten \nEltern beide Elternteile gemeinsam und bei nichtehelichen \nKindern die Mutter beitragspflichtig. Zum einen ist bereits \nfraglich, ob die vom Antragsteller zur Begründung seiner \nAnsicht angeführte Kommentierung auch den Fall des mit seinem \nnichtehelichen Kind und der allein personensorgeberechtigten \nMutter zusammenlebenden Vaters erfaßt. Zum anderen sollte \ndurch die erwähnte Gesetzesänderung klargestellt werden, daß \nauch bei von Amts wegen bestellten Personensorgeberechtigten \nweiterhin die Eltern zur Zahlung des Elternbeitrages \nverpflichtet sind (vgl. LT-Drucks. 11/5973, S. 15) und es auf \ndas Recht zur Ausübung der elterlichen Sorge für die \nBestimmung des beitragspflichtigen Personenkreises nicht \n(mehr) ankommt (vgl. Voßhans, a.a.O.), d.h. beitragspflichtig \nim Sinne des § 17 GTK können auch miteinander verheiratete und \nzusammenlebende Eltern sein, die ebenso wie ein nichtehelicher \nVater nicht personensorgeberechtigt für ihr Kind sind.\n\n8\n\nFür eine von der Personensorgeberechtigung unabhängige \nElternbeitragspflicht nach § 17 Abs. 1 Satz 1 GTK streitet \nauch die nachfolgende Bestimmung des Satzes 2. Danach tritt \nentsprechend der Regelung des § 90 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII ein \nElternteil an die Stelle der Eltern, wenn das eine \nTageseinrichtung besuchende Kind nur mit diesem zusammenlebt. \nEine anderslautende Regelung des neu eingefügten § 17 Abs. 1 \nSatz 2 GTK hätte im Hinblick auf die vorausgehende Bestimmung \ndes Satzes 1 nahegelegen, wenn der Gesetzgeber die \nBeitragspflicht außer von der Elterneigenschaft und dem \ntatbestandlichen Erfordernis des Zusammenlebens der Eltern mit \nihrem Kind auch von der Personensorgeberechtigung hätte \nabhängig machen wollen.\n\n9\n\nErnstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen \nBescheide ergeben sich auch nicht daraus, daß der \nAntragsteller ausweislich des Widerspruchsbescheides vom 30. \nNovember 1995 vom Antragsgegner als Gesamtschuldner zu \nElternbeiträgen herangezogen worden ist. Insoweit wird gemäß § \n122 Abs. 2 Satz 3 VwGO Bezug genommen auf die Ausführungen in \ndem angefochtenen Beschluß über die gesamtschuldnerische \nHaftung.\n\n10\n\nSchließlich ist nicht ersichtlich, daß die Vollziehung der \nstreitbefangenen Bescheide für den Antragsteller eine \nunbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen \ngebotene Härte zur Folge hätte. Eine unbillige Härte im Sinne \ndes § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO ist anzunehmen, wenn die Zahlung \ndem Betroffenen nicht wiedergutzumachenden Schaden zufügt, der \nauch durch eine etwaige spätere Rückzahlung nicht ausgeglichen \nwerden kann (vgl. Redeker/von Oertzen, \nVerwaltungsgerichtsordnung, 11. Aufl., 1994, § 80 Rn. 37). Der \nAntragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, daß ihm durch die \nZahlung der angeforderten Elternbeiträge ein Schaden zugefügt \nwird, der durch eine spätere Rückzahlung bei einem Obsiegen in \nder Hauptsache nicht ausgeglichen werden kann.\n\n11\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 \nVwGO.\n\n12\n\nDieser Beschluß ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO \nunanfechtbar.\n\n13","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311872","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1996-11-20/16-b-343-96","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 122","ref_norm":"122","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/311872","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311872","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1996-11-20/16-b-343-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/311872","retrieved":"2026-07-09 03:42:36.912904+00:00"}}