{"status":"available","doknr":"OLD311894","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1996:1114.7A2946.93.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1996-11-14","aktenzeichen":"7 A 2946/93","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert.\n\nDie Klage wird in vollem Umfang abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin wendet sich gegen eine Nebenbestimmung, die in einer ihr vom Beklagten \nerteilten Teilbaugenehmigung enthalten ist.\n\n3\n\nDie Klägerin erwarb 1988 von der N. -Röhrenwerke-AG einen Teil des Geländes des \nehemaligen Rohrwalzwerks der Firma N. in E. -M. , um dort einen neuen \nzentralen Betriebshof zu errichten und anschließend mehrere andere Betriebshöfe im \nStadtgebiet von E. aufgeben zu können. Das Gelände des bestehenden Betriebshofs in \nE. -E. veräußerte die Klägerin an die E. -C. -AG, die dort ihre Niederlassung \nE. zusammenfassen wollte. In dem Vertrag mit der E. -C. -AG verpflichtete sich die \nKlägerin, das Gelände des Betriebshofs E. bis zum 31. Dezember 1991 geräumt zu \nübergeben.\n\n4\n\nMit der Firma N. als Veräußerin des neuen Betriebsgeländes vereinbarte die \nKlägerin u.a., daß das Gelände bis zum 30. Juni 1989 saniert und bebauungsfähig zu \nübergeben sei; die ordnungsgemäße und fristgerechte Durchführung der \nSanierungsmaßnahmen einschließlich Entsorgung entsprechend dem Sanierungskonzept \noblag nach dem Vertrag der Firma N. . Auch die Stadt E. erwarb Teilflächen des \nGeländes der ehemaligen Röhrenwerke und schloß mit der Firma N. einen \nSanierungsvertrag.\n\n5\n\nUnter dem 28. Oktober 1988 wurde eine Abbruchgenehmigung für einige Hallen im \nBereich des künftigen Betriebshofs der Klägerin erteilt. Die Gebäude wurden abgebrochen, \nder Bauschutt zerkleinert und im Bereich der späteren Baumaßnahme wieder eingebaut. In der \nFolgezeit wurde festgestellt, daß im Bereich der geplanten Betriebswerkstatt der Klägerin \nPCB-haltiges Material im Boden vorhanden war. In einem von der Klägerin in Auftrag \ngegebenen Gutachten vom 12. März 1990 (Seite 11 des Erläuterungsberichts) heißt es hierzu: \n\n6\n\n\"Bezüglich des Standortes der geplanten Betriebswerkstatt deuten die Befunde der \nVoruntersuchungen und der jetzt durchgeführten Untersuchung darauf hin, daß mit hoher \nWahrscheinlichkeit in diesem Bereich teufenunabhängig mit punktförmigen PCB-\nBelastungen im eingebauten RCL-Material sowie im zentralen Bereich in den liegenden \nSand-Kiesen der Niederterrasse zu rechnen ist. \n\n7\n\nVerbindliche Grenzwerte, die einen Handlungsbedarf in Richtung einer Schutz-, \nSicherungs- oder Sanierungsmaßnahme bedingen, liegen z.Zt. nicht vor. Bezüglich der \ndiskutierten Grenz- und Richtwerte wird auf Kapitel 4.2 der vorliegenden Untersuchung und \nauf die vom Büro des Unterzeichnenden mit Datum vom 12.1.90 erstellte Ausarbeitung \nverwiesen.\"\n\n8\n\nIn einem weiteren ersten Nachtrag vom 12. April 1990 (S. 5/6 des Erläuterungsberichts) \nheißt es: \n\n9\n\n\"Der derzeit anstehende und auf der Basis der vorliegenden Untersuchungen der Büros \nDr. I. und Dr. U. durchzuführende Aushub von PCB-belastetem RCL-Material im \nBereich der Betriebswerkstatt wird demnach neben den punktuell nachgewiesenen PCB-\nbelasteten Bereichen sowohl unbelastetes als auch vermutlich höher belastetes Material \nerfassen. Eine fundierte Prognose über die zu erwartenden Mittelwerte der PCB-Belastung in \nden derzeit anzulegenden, verschiedenen Hauffwerken (siehe dazu Aushubkonzept) ist nach \nden vorliegenden Befunden nicht möglich. Es bleibt abzuwarten, ob sich der Lösungsansatz \neines separaten Aushubs gemäß den ermittelten Belastungszuständen nach der abschließenden \nBeprobung als richtig erweist.\"\n\n10\n\nBereits unter dem 16. Juni 1989 hatte die Klägerin beim Beklagten einen Bauantrag \nbezüglich der Errichtung einer Betriebswerkstatt für Straßenbahnen und \nWerkstatt-/Sozialtrakt gestellt. Mit Schreiben vom 20. März 1990 beantragte die Klägerin für \ndieses Verfahren eine Teilbaugenehmigung, \"um mit den Erd- und Fundamentarbeiten \nunverzüglich beginnen zu können\". Mit weiterem Schreiben vom 10. April 1990 wies sie \ndarauf hin, der Anfangstermin 17. April 1990 für das Bauvorhaben der Betriebswerkstatt sei \nvon ihr unbedingt einzuhalten, um nicht Vertragsstrafen an E. -C. zahlen zu müssen, die \nderzeit bei 500.000,-- DM im Monat lägen.\n\n11\n\nUnter dem 12. April 1990 erteilte der Beklagte der Klägerin daraufhin die \nTeilbaugenehmigung Nr. 6-4178/89 für die Erd- und Fundamentarbeiten bezüglich des \nVorhabens Errichtung von Werkstatthallen für die Betriebswerkstatt \"Straßenbahn\". Nr. 10 \nder der Genehmigung beigefügten Nebenbestimmungen lautet: \n\n12\n\n\"Für die gesamten Aushubmaßnahmen ist der unteren Wasser- und \nAbfallwirtschaftsbehörde (UWAB) ein Fachgutachter mit einschlägigen Erfahrungen und \nKenntnissen im Bereich Abfall zu benennen.\n\n13\n\nVom Bauantragsteller ist für die Maßnahme ein verantwortlicher Bauleiter \n(Abfallbeauftragter) als Ansprechpartner vor Ort zu benennen.\n\n14\n\nBasierend auf den vorliegenden Ergebnissen der Bodenuntersuchung (Gutachten Dr. \nI. Phase VII (n)/Phase VIII (d) sowie Gutachten Dr. U. vom 12.03.90) ist vom \nBauleiter ein Aushub- und Entsorgungskonzept für die gesamten beim Aushub anfallenden \nMaterialien aufzustellen und der UWAB vorzulegen. Die Rahmenbedingungen wurden mit \ndem von der RBG AG beauftragten Gutachterbüro Dr. U. und Partner am 29.03.90 mit \nder UWAB abgestimmt.\n\n15\n\nDie UWAB ist rechtzeitig, spätestens eine Woche vor Beginn der Aushubarbeiten zu \nbenachrichtigen.\n\n16\n\nSollten bei den Aushubarbeiten Auffälligkeiten im Baugrund auftreten (Bauschutt, \nMüllablagerungen, organische Abfälle, besondere Färbung, Geruch usw.), ist die UWAB \numgehend zu benachrichtigen. \n\n17\n\nDie Erdarbeiten und der Abtransport des Aushubmaterials sind bis zur Freigabe durch die \nUWAB einzustellen. \n\n18\n\nNach Abschluß der Aushubmaßnahmen ist formlos eine Abnahme der Baugrube bei der \nUWAB zu beantragen, wobei\n\n19\n\n- ein Bericht mit entsprechenden \n\n20\n\n Kontrolluntersuchungen der Gruben-\n\n21\n\n sohle beizufügen ist.\n\n22\n\nDurch die Kontrolluntersuchungen ist sicherzustellen, daß nicht mehr als 2 mg/kg PCB \nals tolerierbarer Schadstoffrestgehalt unterhalb des Baukörpers verblieben sind.\n\n23\n\nDas beim Aushub anfallende Material ist dem Abfallgesetz entsprechend zu \nbehandeln.\n\n24\n\nHiernach ist das Aushubmaterial in \n\n25\n\na) wiederverwertbares Material (Ver-\n\n26\n\n wertungsgebot AbfG § 1 a Abs. 2) \n\n27\n\n und\n\n28\n\nb) solches, welches einer ordnungsge-\n\n29\n\n mäßen Beseitigung zugeführt werden\n\n30\n\n muß,\n\n31\n\nzu separieren.\n\n32\n\nFür die zwischenzulagernden verunreinigten Bodenmaterialien sind Anträge auf \nGenehmigung einer Zwischenlagerung bei der UWAB zu stellen.\n\n33\n\nDie Abfallerzeugernummer wird auf Nachfrage von der UWAB erteilt.\n\n34\n\nDie Entsorgung (Beseitigung oder Wiederverwertung) jeglichen Aushubmaterials ist nach \nMenge, Art und Ort zu dokumentieren und diese Dokumentation (Belege etc.) der UWAB \nspätestens zur Bauabnahme vorzulegen.\n\n35\n\nWährend der Aushubmaßnahmen ist eine ständige Aufsicht durch den Fachgutachter \nsicherzustellen.\n\n36\n\nEs ist sicherzustellen, daß der Fachgutachter gegenüber den bauausführenden Firmen \nweisungsbefugt ist.\n\n37\n\nWährend der Aushubarbeiten im Grundwasserschwankungsbereich/gesättigte Bodenzone \nsind aus den bestehenden Grundwassermeßstellen Proben zu entnehmen und analysieren zu \nlassen.\n\n38\n\nDer Probenabnahmezyklus und der Parameterumfang sind in Absprache mit der UWAB \nfestzulegen.\"\n\n39\n\nAm 14. Mai 1990 erhob die Klägerin Widerspruch gegen die am 17. April 1990 \nausgehändigte Teilbaugenehmigung. Sie führte aus, der Widerspruch richte \"sich in erster \nLinie gegen die unter Ziffer 10 (Seite 5) der Nebenbestimmungen zur Auflage gemachten \nToleranzgrenze für PCB-Schadstoffe von 2 mg/kg unter dem Baukörper\". Die \nRechtmäßigkeit der Nebenbestimmung sei zweifelhaft, weil das Bauaufsichtsamt keine \nRechtsgrundlage für die vorgegebenen Richtwerte genannt habe. Vorsorglich und ohne \nAnerkennung einer rechtlichen Verpflichtung werde sie - die Klägerin - zunächst die Auflage \nerfüllen, um den Baufortschritt nicht zu gefährden, verwahre sich aber schon jetzt gegen die \nKostenlast. Nachdem der Beklagte mit Schreiben vom 14. August 1990 seine Erwägungen für \ndie Festsetzung der Aushubschwelle dargelegt und die Klägerin mitgeteilt hatte, ihr \nWiderspruch habe sich nicht erledigt, legte der Beklagte den Widerspruch dem \nRegierungspräsidenten E. vor. Dieser wies mit Widerspruchsbescheid vom 12. \nNovember 1991 - der Klägerin zugestellt am 15. November 1991 - den Widerspruch als \nunbegründet zurück. \n\n40\n\nAm 11. Dezember 1991 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben, zunächst mit \ndem Begehren, die Teilbaugenehmigung vom 12. April 1990 wegen der Nebenbestimmung \nNr. 10 aufzuheben. Zur Begründung hat sie im wesentlichen vorgetragen, das gesamte vom \nBeklagten als Abfall qualifizierte Material - Belastung mit mehr als 2 mg/kg PCB - sei \nentsorgt worden. Es habe sich um insgesamt etwa 8.000 t gehandelt. Die letzte Charge sei am \n20. Dezember 1991 auf eine Deponie bei Emmerich verbracht worden. Das mit weniger als \n2 mg/kg PCB belastete Material - ca. 2.000 m3 - sei bis November 1992 im Rahmen der \nBaumaßnahme unterhalb versiegelter Flächen wieder eingebaut worden. Insgesamt sei zur \nErfüllung der Nebenbestimmung Nr. 10 ein Aufwand von ca. 2,3 Mill. DM angefallen, davon \netwa 1,8 Mill. DM für die Entsorgung des Aushubmaterials.\n\n41\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n42\n\nfestzustellen, daß die \"Nebenbestimmung Nr. 10\" der Teilbaugenehmigung des Beklagten \nvom 12. April 1990 zur Errichtung von Werkstatthallen auf dem Grundstück M. Straße \n40 in 4000 E. in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidenten \nE. vom 12. November 1991 rechtswidrig war. \n\n43\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n44\n\n die Klage abzuweisen.\n\n45\n\nEr hat sich im wesentlichen auf die Nebenbestimmung sowie den Widerspruchsbescheid \ndes Regierungspräsidenten E. bezogen und nochmals seine Erwägungen zur Festlegung \ndes Grenzwerts von 2 mg/kg dargelegt. \n\n46\n\nMit dem angefochtenen, dem Beklagten am 28. Juli 1993 zugestellten Urteil hat das \nVerwaltungsgericht der Klage teilweise stattgegeben. Es hat festgestellt, daß die \nNebenbestimmung Nr. 10 der Teilbaugenehmigung insoweit rechtswidrig war, als in ihr \nfestgelegt wurde, durch die Kontrolluntersuchungen sei sicherzustellen, daß nicht mehr als \n2 mg/kg PCB als tolerierbarer Schadstoffgehalt unterhalb des Baukörpers verblieben sind. Zur \nBegründung hat das Verwaltungsgericht im wesentlichen ausgeführt, die Klage sei als \nAnfechtungsklage in Form der Fortsetzungsfeststellungsklage zulässig. Sie sei hinsichtlich \nder Festlegung des Grenzwerts für den PCB-Gehalt auch begründet, weil diese Festlegung \nnicht im Sinne von § 39 Abs. 1 Satz 2 VwVfG NW begründet worden sei. Die betreffende \nRegelung innerhalb der Nebenbestimmung Nr. 10 verletze die Klägerin auch deshalb in ihren \nRechten, weil sie unter Verstoß gegen § 37 Abs. 1 VwVfG NW inhaltlich nicht hinreichend \nbestimmt sei. \n\n47\n\nDer Beklagte hat am 30. August 1993 - einem Montag - Berufung eingelegt. Zur \nBegründung trägt er insbesondere vor, die Klage sei bereits unzulässig. Ein berechtigtes \nInteresse an der nachträglichen Feststellung der Rechtswidrigkeit der erledigten \nNebenbestimmung liege nicht vor, weil ein diesbezüglicher Amtshaftungsprozeß der Klägerin \naussichtslos wäre. Die Klägerin sei der streitbefangenen Nebenbestimmung nachgekommen, \nobwohl diese nicht bestandskräftig bzw. deren sofortige Vollziehung angeordnet worden sei. \nDie Klägerin habe damit die Nebenbestimmung ohne rechtliche Verpflichtung freiwillig \nerfüllt. Die Klage sei aber auch insgesamt unbegründet. Die Grenzwertfestsetzung sei nicht \nwegen fehlender Begründung rechtswidrig, denn Baugenehmigungen bedürften nach § 70 \nAbs. 1 Satz 2 BauO NW 1984 keiner Begründung. Im übrigen sei die Festsetzung des \nGrenzwerts auch Gegenstand mehrerer Gespräche zwischen den Beteiligten vor Erteilung der \nTeilbaugenehmigung gewesen. Die beanstandete Regelung sei auch hinreichend bestimmt. \nAus der Formulierung, daß nicht mehr als 2 mg/kg PCB unterhalb des Baukörpers verbleiben \ndürften, ergebe sich der Bereich der notwendigen Aushubmaßnahmen. Die maximale \nVerunreinigungstiefe und daraus resultierende notwendige Aushubtiefe ergebe sich aus den \nvor Erteilung der Genehmigung vorliegenden Gutachten. Auf diese Gutachten sei in der \nNebenbestimmung ausdrücklich hingewiesen worden. \n\n48\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n49\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und die Klage in vollem Umfang abzuweisen.\n\n50\n\nDie Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat Anschlußberufung \neingelegt und beantragt nunmehr,\n\n51\n\nfestzustellen, daß der Beklagte verpflichtet war, die Teilbaugenehmigung vom 12. April \n1990 ohne die Nebenbestimmung Nr. 10 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. \nNovember 1991 zu erlassen.\n\n52\n\nZur Begründung legt sie den zeitlichen Ablauf der Ereignisse vor Erteilung der \nTeilbaugenehmigung und den Zusammenhang der hier in Rede stehenden Baumaßnahme mit \nder Räumung des Betriebshofs E. näher dar. Sie, die Klägerin, habe Verhandlungen mit \nder Firma N. geführt, die eine Kostenübernahme für die Entsorgung entsprechend der \nNebenbestimmung Nr. 10 wegen fehlender Rechtsgrundlage für die Grenzwertfestlegung \nabgelehnt habe. Ein Amtshaftungsanspruch sei keineswegs aussichtslos. Sie, die Klägerin, \nhabe in der vorgenommenen Weise handeln müssen, um den Baufortschritt nicht zu gefährden \nund nicht gegen ihre Schadensminderungspflicht zu verstoßen. Der vorliegende Rechtsstreit \nsei auch gegenüber der Geltendmachung eines Schadensersatzanspruches gegen die Firma \nN. vorgreiflich. Die Nebenbestimmung sei rechtswidrig, weil der festgesetzte Grenzwert \nunverhältnismäßig niedrig sei. Der Beklagte habe sie auch zu Unrecht für die Entsorgung in \nAnspruch genommen. \n\n53\n\nHinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der \nBeteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, des Widerspruchsvorgangs des \nRegierungspräsidenten E. sowie der vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge \nund sonstigen Unterlagen verwiesen. Sämtliche Unterlagen waren Gegenstand der \nmündlichen Verhandlung.\n\n54\n\nEntscheidungsgründe:\n\n55\n\nDie zulässige Berufung ist auch begründet, die zulässige Anschlußberufung der Klägerin \nhingegen unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Unrecht teilweise \nstattgegeben. Die von der Klägerin mit dem in der Berufungsinstanz geänderten Begehren \nzulässigerweise als Fortsetzungsfeststellungsklage (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO) \nweitergeführte Klage ist unbegründet.\n\n56\n\nGegenstand des vorliegenden Verfahrens ist das von der Klägerin im Berufungsverfahren \nnunmehr verfolgte Begehren, festzustellen, daß sie - bevor sich das Verfahren durch \nvollständige Erfüllung der Nebenbestimmung Nr. 10 zur Teilbaugenehmigung vom 12. April \n1990 erledigt hatte - gegenüber dem Beklagten einen Anspruch auf Erteilung einer \nTeilbaugenehmigung ohne die sie belastenden Regelungen der Nebenbestimmung Nr. 10 \nhatte. Mit diesem im Wege der zulässigen Anschlußberufung im Berufungsverfahren neu \nformulierten Begehren ist die Klage zulässig.\n\n57\n\nBereits mit ihrer Klageschrift vom 11. Dezember 1991 verfolgte die Klägerin der Sache \nnach das Ziel, eine Teilbaugenehmigung mit Freigabe der Erd- und Fundamentarbeiten für ihr \nzur Genehmigung gestelltes Vorhaben \"Errichtung von Werkstatthallen für die \nBetriebswerkstatt Straßenbahn\" ohne die sie belastenden Regelungen der Nebenbestimmung \nNr. 10 zu erhalten. Sie hatte - ausgehend von der Auffassung, die Nebenbestimmung Nr. 10 \nsei als selbständige Auflage zur Teilbaugenehmigung einer isolierten Anfechtung zugänglich \n- dieses Begehren ursprünglich in die Form einer Anfechtungsklage gekleidet. Mit diesem \nBegehren konnte die Klage - solange sie sich nicht erledigt hatte - schon deshalb keinen \nErfolg haben, weil die Nebenbestimmung Nr. 10 einer isolierten Anfechtung nicht zugänglich \nwar und das Petitum der Klägerin daher mit möglicher Aussicht auf Erfolg nur im Wege der \nVerpflichtungsklage auf Erteilung einer Teilbaugenehmigung ohne die belastenden \nRegelungen der Nebenbestimmung Nr. 10 hätte verfolgt werden können.\n\n58\n\nIn der Rechtsprechung ist geklärt, daß die nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO grundsätzlich \nmögliche Teilaufhebung eines Verwaltungsakts nur in Betracht kommt, wenn abtrennbare, \nselbständige Teile des Verwaltungsakts rechtswidrig sind und nach Aufhebung dieser \nselbständigen Teile der Verwaltungsakt ohne Änderung seines übrigen Inhalts bestehen bleibt \nund nach dem von der Verwaltungsbehörde hergestellten Zusammenhang zwischen den \nTeilentscheidungen sinnvollerweise bestehen bleiben kann. Steht die Nebenbestimmung eines \nVerwaltungsakts mit dem Gesamtinhalt des Verwaltungsakts in einem untrennbaren \nZusammenhang, schränkt sie insbesondere eine mit dem Verwaltungsakt ausgesprochene \nRechtsgewährung inhaltlich ein, so scheidet die isolierte Anfechtung und Aufhebung der \nNebenbestimmung aus. \n\n59\n\nSo: BVerwG, Urteil vom 8. Februar 1974 - IV C 73.72 - BRS 28 Nr. 111 m.w.N.; vgl. \nauch: BVerwG, Urteil vom 17. Februar 1984 - 7 C 8.82 - NVwZ 1984, 371 (372).\n\n60\n\nDies gilt insbesondere dann, wenn die angefochtene Nebenbestimmung mit dem \neigentlichen Inhalt des Verwaltungsakts in einem solchen Zusammenhang steht, daß sie die \nmit dem Verwaltungsakt ausgesprochene Rechtsgewährung inhaltlich einschränkt und daß \nnach Aufhebung der Nebenbestimmung der bestehenbleibende Teil des Verwaltungsakts \nentgegen dem geltenden Recht eine uneingeschränkte Begünstigung enthielte.\n\n61\n\nVgl.: BVerwG, Urteil vom 17. Februar 1984 - 4 C 70.80 - BRS 42 Nr. 176.\n\n62\n\nSo liegt der Fall hier. Die von der Klägerin angegriffene Nebenbestimmung Nr. 10 war \neiner isolierten Aufhebung nicht zugänglich, wobei im vorliegenden Fall dahinstehen kann, \nob die isolierte Aufhebbarkeit einer Nebenbestimmung eine Frage der Zulässigkeit oder der \nBegründetheit der Anfechtungsklage ist.\n\n63\n\nVgl.: BVerwG, Urteil vom 19. Januar 1989 - 7 C 31.87 - BVerwGE 81, 185 (186).\n\n64\n\nDie Nebenbestimmung Nr. 10 war nach dem vom Beklagten festgelegten \nRegelungszusammenhang untrennbarer Bestandteil der mit der streitbefangenen \nTeilbaugenehmigung ausgesprochenen Rechtsgewährung, nämlich der Freigabe der Erd- und \nFundamentierungsarbeiten für das anstehende Vorhaben. Die Klägerin sollte hiernach mit \ndem für ihr Vorhaben notwendigen Erdaushub und den Fundamentierungsarbeiten erst \nbeginnen dürfen, wenn die Belastung des Bodens mit schädlichem PCB-haltigem Material \ngeklärt und dieses Material in der vom Beklagten als erforderlich angesehenen Weise \nordnungsgemäß entsorgt war. Aus diesem Regelungszusammenhang konnte die \nNebenbestimmung Nr. 10 nicht herausgelöst werden, ohne daß ein vom Beklagten so nicht \nfestgelegter Regelungstorso verblieben wäre. Erst recht kann der festgelegte Grenzwert nicht \nisoliert aus dem Regelungszusammenhang herausgelöst werden; denn dann wäre die \ngetroffene Anordnung ohne Zielvorgabe und damit mangels Bestimmtheit nicht \nvollziehbar.\n\n65\n\nIn dieser Situation hätte die Klägerin - solange sich die Nebenbestimmung Nr. 10 nicht \nerledigt hatte - bereits im Klageverfahren zulässigerweise von der auf die Nebenbestimmung \nNr. 10 beschränkten Anfechtungsklage auf eine Verpflichtungsklage auf Erteilung einer \nGenehmigung ohne die entsprechenden Einschränkungen übergehen können. \nDementsprechend kann ihr in der hier gegebenen Fallkonstellation, in der sie zunächst die \nAnfechtungsklage erhoben hat und sodann - nach Erledigung der Nebenbestimmung - zu dem \nin der Anfechtungsklage subsidiär enthaltenen eingeschränkten Feststellungsbegehren als \nHauptantrag übergegangen ist, auch der Übergang zu einem umfassenderen \nFortsetzungsfeststellungsbegehren, das der hier sachgerecht gewesenen Verpflichtungsklage \nals \"Eingangsklage\" entspricht, nicht verwehrt werden. Nichts anderes hat die Klägerin \nzulässigerweise mit der Anschlußberufung getan, nachdem im Berufungsverfahren auf Grund \nder teilweisen Klageabweisung und nur vom Beklagten fristgerecht eingelegten Berufung \nzunächst nur ein Teil des Klagebegehrens beim Senat anhängig war.\n\n66\n\nDie weiteren Voraussetzungen für den Übergang zum Fortsetzungsfeststellungsantrag \nnach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO, insbesondere ein Feststellungsinteresse der Klägerin, liegen, \nwie das Verwaltungsgericht zutreffend näher dargelegt hat, vor. Insoweit kann gemäß § 130b \nVwGO auf das angefochtene Urteil verwiesen werden.\n\n67\n\nDie Klage ist jedoch unbegründet, weil die Klägerin bis zur Erledigung der \nNebenbestimmung Nr. 10 keinen Anspruch darauf hatte, eine nicht durch entsprechende \nRegelungen eingeschränkte Teilbaugenehmigung für die Erd- und Fundamentarbeiten zu \nerhalten.\n\n68\n\nDie von der Klägerin begehrte Teilbaugenehmigung ohne die von ihr beanstandeten \nzusätzlichen Regelungen hätte nach den hier einschlägigen §§ 70 Abs. 1 Satz 1, 71 Abs. 1 \nBauO NW 1984 (vgl. nunmehr §§ 75 Abs. 1 Satz 1, 76 Abs. 1 BauO NW 1995) nur erteilt \nwerden dürfen, wenn dem Vorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegenstanden, \nund die Genehmigungserteilung hätte - mangels anderweitiger Regelung - gemäß §§ 70 Abs. \n5 BauO, 71 Abs. 1 NW 1984 zur Folge gehabt, daß mit Zugang der Genehmigung die \ngenehmigten Arbeiten ohne weiteres hätten durchgeführt werden dürfen. Der Beklagte durfte \ndie von der Teilbaugenehmigung erfaßten Bauarbeiten jedoch nicht uneingeschränkt \nfreigeben, weil dem öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstanden.\n\n69\n\nVor Erteilung der Teilbaugenehmigung war vom Beklagten insbesondere zu prüfen, \nwelche öffentlich-rechtlichen Anforderungen an den Umfang und die Behandlung des \nBodenaushubs zu stellen waren, damit auf der Baustelle zulässigerweise die \nFundamentierungen abgeschlossen werden konnten, auf deren Grundlage dann die noch zu \ngenehmigenden Bauwerke zu errichten waren. Insoweit steht zwischen den Beteiligten außer \nStreit, daß der Boden im Bereich der zu errichtenden Werkstattgebäude mit PCB-haltigem \nMaterial belastet war, das zumindest teilweise als Abfall zu qualifizieren war und nicht auf \nDauer unter den künftigen Bauwerken verbleiben konnte, ohne daß Gefährdungen - \ninsbesondere des Grundwassers - zu besorgen waren. Diese sich bereits aus den vor Erteilung \nder Teilbaugenehmigung eingeholten Sachverständigengutachten ergebende Einschätzung hat \ndie Klägerin auch in ihrem nach Erteilung der Teilbaugenehmigung mit dem Beklagten \ngeführten Schriftwechsel geteilt; streitig zwischen den Beteiligten war und ist nicht etwa die \nFrage, daß im künftigen Werkstattbereich eine Bodensanierung überhaupt stattfinden mußte, \nsondern allein die Frage, in welchem Umfang und zu wessen Lasten diese Sanierung zu \nerfolgen hatte.\n\n70\n\nDie zur Bebauung mit den Werkstattgebäuden vorgesehene Fläche war hiernach eine \nAltlast-Verdachtsfläche im Sinne von § 28 Abs. 2 LAbfG, wobei hier letztlich dahinstehen \nkann, ob es sich um eine Altablagerung im Sinne von § 28 Abs. 3 Nr. 3 LAbfG oder um einen \nAltstandort im Sinne von § 28 Abs. 4 Nr. 1 oder 2 LAbfG handelte. Bei einer solchen Altlast-\nVerdachtsfläche konnte der Beklagte als untere Abfallwirtschaftsbehörde (§ 34 Abs. 1 \nLAbfG) und damit zuständige Behörde gemäß § 31 Abs. 2 LAbfG Untersuchungen verlangen \nund gemäß § 31 Abs. 3 LAbfG zur Gefahrenabwehr Dekontaminationsmaßnahmen anordnen. \nEine solche Entscheidung hat das im Baugenehmigungsverfahren vom Bauaufsichtsamt des \nBeklagten eingeschaltete Amt 19 getroffen, indem es die Aufnahme der letztlich in der \nNebenbestimmung Nr. 10 getroffenen Regelungen in die Baugenehmigung mit seinem an das \nAmt 63 gerichteten Schreiben vom 6. April 1990 gefordert hat. Dabei unterliegt die \nRechtmäßigkeit der Forderung nach zusätzlichen Untersuchungen keinem Zweifel; strittig ist \n- neben der Verantwortlichkeit der Klägerin - letztlich allein die Frage, ob das vorgegebene \nZiel der Dekontaminierung (Verbleib von max. 2 mg/kg PCB als tolerierbarer \nSchadstoffrestgehalt unterhalb des Baukörpers) gerechtfertigt war.\n\n71\n\nIn dieser Situation konnte der Beklagte die Bauarbeiten nicht uneingeschränkt freigeben \nund damit auf weitere Untersuchungen und eine Dekontaminierung - in welchem Umfang \nauch immer - verzichten. Ob er die grundsätzlich gerechtfertigten Forderungen seines Amts \n19 nach weiteren Untersuchungen und einer Dekontaminierung als Nebenbestimmung zum \nRegelungsinhalt der Teilbaugenehmigung machen durfte, oder ob er gehalten war, die \nErteilung der Teilbaugenehmigung bis zum Abschluß der abfallrechtlich erforderlichen \nPrüfungen und Maßnahmen zurückzustellen, ihre Wirksamkeit an den Abschluß dieser \nPrüfungen und Maßnahmen als Bedingung zu knüpfen oder gar die Teilbaugenehmigung, auf \nderen Erteilung die Klägerin nachhaltig drängte, zu versagen, kann letztlich dahinstehen. \nEbenso kann dahinstehen, ob die abfallrechtlichen Anforderungen gegenüber der Klägerin \noder der Firma N. durchzusetzen waren. Entscheidend ist allein, daß der Beklagte vor \nKlärung und abschließender Abwicklung des abfallrechtlich relevanten Sachverhalts den Bau \nals solchen nicht freigeben konnte. Ein Anspruch auf Erteilung einer uneingeschränkten \nTeilbaugenehmigung stand der Klägerin hiernach vor endgültiger Abwicklung der \nabfallrechtlichen Anforderungen nicht zu, ohne daß es insoweit auf deren genauen Inhalt \nankommt.\n\n72\n\nDie Klage war damit in vollem Umfang abzuweisen.\n\n73\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n74\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO, \n708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.\n\n75\n\nDie Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO \nnicht gegeben sind.\n\n76","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311894","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1996-11-14/7-a-2946-93","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130b","ref_norm":"130b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/311894","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311894","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1996-11-14/7-a-2946-93","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/311894","retrieved":"2026-07-09 03:42:38.630366+00:00"}}