{"status":"available","doknr":"OLD311907","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1996:1112.15B1184.96.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1996-11-12","aktenzeichen":"15 B 1184/96","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 1.509,13 DM \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie zulässige Beschwerde ist unbegründet. \n\n3\n\nDas Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Anordnung der \naufschiebenden Wirkung der Klage des Antragstellers 7 K 183/96 \nVG Minden gegen die beiden Heranziehungsbescheide des \nAntragsgegners vom 7. August 1995 und dessen (zwei) \nWiderspruchsbescheide vom 2. Januar 1996 zu Recht abgelehnt. \n\n4\n\nDer Antrag ist zulässig, aber nicht begründet. \n\n5\n\nAuf der Grundlage einer im vorliegenden Verfahren nur \nmöglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage \nbestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der \neingangs genannten Heranziehungsbescheide. \n\n6\n\nDer Erlaß der angefochtenen Bescheide durch den Werkleiter \nder Gemeindewerke verstößt nicht gegen § 8 \nAbs. 1 Satz 1 KAG NW, der nur Gemeinden und Gemeindeverbänden \ndas Recht zur Beitragserhebung einräumt. Der Werkleiter des \n- nicht rechtsfähigen - Eigenbetriebes handelt nämlich für die \nGemeinde (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Eigenbetriebsverordnung).\n\n7\n\nVgl. dazu auch Beschluß des Senats \nvom 15. August 1995 - 15 B 979/95 -\n.\n\n8\n\nDaß die Heranziehungsbescheide des Antragsgegners in \nmateriell-rechtlicher Hinsicht keinen ernstlichen Zweifeln \nbegegnen, hat bereits das Verwaltungsgericht in dem \nangefochtenen Beschluß zutreffend ausgeführt. \n\n9\n\nDie Klärung der Frage, ob der früher jedenfalls für den \nbebauten Teil des Flurstücks 337 entrichtete Beitrag einer \nerneuten Heranziehung wegen des Grundsatzes der Einmaligkeit \nder Beitragserhebung entgegensteht, muß dem \nHauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.\n\n10\n\nDas Beschwerdevorbringen, das ebenso wie das Antrags- und \nKlagevorbringen weitgehend neben der Sache liegt, rechtfertigt \nkeine andere Beurteilung. \n\n11\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. \n\n12\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 20 Abs. 3, 13 \nAbs. 1 GKG.\n\n13\n\nDieser Beschluß ist unanfechtbar.\n\n14","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311907","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1996-11-12/15-b-1184-96","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/311907","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311907","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1996-11-12/15-b-1184-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/311907","retrieved":"2026-07-09 03:42:40.102716+00:00"}}