{"status":"available","doknr":"OLD311911","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1996:1111.9A5984.94.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1996-11-11","aktenzeichen":"9 A 5984/94","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas Verfahren wird eingestellt, soweit die Parteien den Rechtsstreit in der \nHauptsache für erledigt erklärt haben. Insofern ist das angefochtene Urteil wirkungslos.\n\nIm übrigen wird die Berufung des Beklagten zurückgewiesen mit der Maßgabe, daß \nfestgestellt wird, daß die Klägerin zur Reinigung des ... nicht verpflichtet ist.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des gesamten Verfahrens einschließlich der \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen II. Instanz. Diese trägt ihre außergerichtlichen \nKosten I. Instanz selbst.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung \ndurch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der \njeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe \nleistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Parteien streiten darüber, ob und in welchem Umfang die \nKlägerin zur Straßenreinigung verpflichtet ist.\n\n3\n\nDie Klägerin ist Eigentümerin des Grundstück ... in ..., \ndas mit seiner Ostseite in einer Länge von etwa 134 m an den \ndem öffentlichen Verkehr gewidmeten, in Nord-Süd-Richtung \nverlaufenden ... angrenzt und durch diesen erschlossen wird. \nDer ... mündet an der Südecke des Grundstücks der Klägerin in \ndie ... ... ein. Der ... ist im Bereich des Grundstücks der \nKlägerin in einer Breite von 5,... m bis 6,50 m ausgebaut, \nbestehend aus einem 1,50 bis 2 m breiten asphaltierten \nStreifen (auf der Seite des Grundstücks der Klägerin), einer \n0,50 cm breiten gepflasterten Entwässerungsrinne und einer \n3,... m bis 4 m breiten asphaltierten Fahrspur. An der \nOstseite des ... - beginnend an der ... - grenzt auf einer \nLänge von ca. 95 m das mit alten Bäumen bestandene, waldartige \nGelände der Beigeladenen an, das zum ... hin mit einem \nMaschendrahtzaun eingefriedet ist. Daran schließt sich \nnördlich, beginnend mit einer Zufahrt, das bebaute Gelände ... \n(... ...) an. Der gesamte Bereich östlich des ... ist im \nLandschaftsplan 1988 als Landschaftsschutzgebiet ausgewiesen. \nNach den textlichen Festsetzungen des Landschaftsplans sind \nu.a. verboten die gänzliche oder teilweise Beseitigung oder \nBeschädigung von Bäumen, Hecken, Feld- oder Ufergehölzen. \n\n4\n\nAuf Beschwerden anderer Anlieger des ... wies der Beklagte \ndie Klägerin auf die ihr obliegende Straßenreinigungspflicht \nhin. Daraufhin verlangte die Klägerin durch Schreiben ihres \nProzeßbevollmächtigten vom 29. Mai 1991, daß der Beklagte \ndurch einen rechtsmittelfähigen Bescheid festlege, ob und in \nwelchem Umfang sie zur Reinigung des ... verpflichtet sei. \nDiesen Bescheid erließ der Beklagte unter dem 17. Juni 1991 \nund stellte darin unter Hinweis auf die Satzung über die \nStraßenreinigung und die Erhebung von \nStraßenreinigungsgebühren der Stadt ... (StrRGS) vom 9. \nDezember 1987 i.d.F. des 3. Nachtrags vom .... Dezember 1990 \nfest, daß die Klägerin - abgesehen von der der Stadt \nobliegenden Winterwartung bezüglich der Fahrbahn - im übrigen \nzur Reinigung des ... (in voller Breite) verpflichtet sei, \nweil das Grundstück der Beigeladenen nicht durch den ... \nerschlossen werde. \n\n5\n\nMit ihrem Widerspruch wandte sich die Klägerin vor allem \ndagegen, daß sie den ... allein reinigen solle und verlangte \nden Erlaß einer entsprechenden Verfügung gegen die \nBeigeladene. Dies lehnte der Beklagte in seinem \nWiderspruchsbescheid vom 24. September 1991 ab und wies \nergänzend darauf hin, daß das Grundstück der Beigeladenen im \nAußenbereich liege.\n\n6\n\nMit der rechtzeitig erhobenen Klage hat die Klägerin \ngeltend gemacht, sie sei durch die Verpflichtung zur \nStraßenreinigung unverhältnismäßig stark belastet. Abgesehen \ndavon, daß kein Reinigungsunternehmen einen entsprechenden \nAuftrag übernehmen wolle, sei der finanzielle Aufwand für die \nDurchführung der Reinigung enorm. Laut Angebot eines \nReinigungsunternehmens vom 31. Januar 1994 betrage die \nmonatliche Belastung für die Reinigung ohne Winterwartung \neinschließlich Mehrwertsteuer etwa 3.000,00 DM. Die Erfüllung \nder Straßenreinigungspflicht gehe über die normalen \nBürgerpflichten hinaus und stelle einen enteignungsgleichen \nEingriff dar. Im übrigen seien Art. 12 Abs. 2 Satz 1 GG, Art. \n4 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte sowie Art. 4 \nAbs. 2 der Menschenrechtskonvention verletzt. Die Übertragung \nder Reinigungspflicht überschreite eindeutig die Opfergrenze \nund sei deshalb nicht zumutbar. Das Grundstück der \nBeigeladenen befinde sich innerhalb der geschlossenen \nOrtslage. Es sei ebenfalls durch den ... erschlossen, da eine \nZugangs- und sogar eine Zufahrtsmöglichkeit gegeben sei. \nDeshalb sei jedenfalls nur die halbe Straßenfläche von ihr, \nder Klägerin, zu reinigen.\n\n7\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n8\n\nden Bescheid des Beklagten vom \n17. Juni 1991 i.d.F. des \nWiderspruchsbescheides vom \n24. September 1991 aufzuheben,\nhilfsweise, \ndie Bescheide insoweit aufzuheben, als \nihr auferlegt werde, die \nStraßenreinigungspflicht über die \nStraßenmitte hinaus wahrzunehmen.\n\n9\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n10\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n11\n\nEr hat geltend gemacht, die Reinigungspflicht der Klägerin \nergebe sich aus der Straßenreinigungssatzung. Das Grundstück \nder Beigeladenen sei wegen des rechtlichen und tatsächlichen \nFehlens einer Zugangsmöglichkeit nicht als im Sinne der \nstädtischen Straßenreinigungssatzung vom ... erschlossen \nanzusehen. \n\n12\n\nDie Beigeladene hat keinen Antrag gestellt und geltend \ngemacht, ihr Grundstück sei durch den ... nicht erschlossen. \n\n13\n\nDurch das angefochtene Urteil, auf dessen \nEntscheidungsgründe Bezug genommen wird, hat das \nVerwaltungsgericht der Klage im wesentlichen mit der \nBegründung stattgegeben, die Klägerin sei nicht zur Reinigung \nverpflichtet, weil der ... nicht zu den nach § 1 \nStraßenreinigungsgesetz NW zu reinigenden Straßen gehöre. Er \nliege nämlich nicht innerhalb eines im Zusammenhang bebauten \nOrtsteils i.S.v. § 34 BauGB und damit auch nicht innerhalb der \ngeschlossenen Ortslage i.S.v. § 1 Straßenreinigungsgesetz \nNW.\n\n14\n\nMit der rechtzeitig eingelegten Berufung macht der Beklagte \ngeltend, das Verwaltungsgericht habe verkannt, daß der Begriff \n„innerhalb der geschlossenen Ortslagen\" des § 1 StrReinG NW \nstraßenrechtlich zu verstehen sei und mit dem Begriff des im \nZusammenhang bebauten Ortsteils nach § 34 BauGB nichts zu tun \nhabe. Nach diesem Maßstab liege der ... in voller Länge \ninnerhalb der geschlossenen Ortslage, weil das freie Gelände \nnach den gröberen Umrissen des örtlichen Bebauungsbereichs im \nhier streitigen Bereich östlich des ... einsetze, nämlich \ndort, wo auch die Grenze des Landschaftsschutzgebietes \nverlaufe. Er meint, die Belastung der Klägerin durch die \nVerpflichtung zur Reinigung der Straße in gesamter Breite sei \nauch unter Berücksichtigung des vermehrten Laubanfalls im \nHerbst zumutbar. Er scheint inzwischen der Ansicht zu sein, \ndaß sich im nördlichen Bereich des Grundstücks der Klägerin, \nbeginnend mit der südlichen Zufahrt des Grundstücks ... (... \n...), die Reinigungsverpflichtung der Klägerin nur noch bis \nzur Straßenmitte erstrecke. \n\n15\n\nNachdem die Klägerin ihren Klageantrag dahin umgestellt hat \n\n16\n\nfestzustellen, daß sie nicht zur \nReinigung des ... verpflichtet sei,\nhilfsweise,\ndaß sich ihre Verpflichtung zur \nStraßenreinigung nur bis zur \nStraßenmitte erstrecke,\n\n17\n\nund der Beklagte seinen Bescheid vom 17. Juni 1991 \naufgehoben hat, haben die Parteien den Rechtsstreit bezüglich \nder Aufhebung des Bescheides in der Hauptsache für erledigt \nerklärt.\n\n18\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n19\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern \nund die Klage abzuweisen.\n\n20\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n21\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n22\n\nSie hält das angefochtene Urteil für zutreffend und macht \nweiter geltend, daß es für sie unzumutbar sei, ein so langes \nStraßenstück - noch dazu in voller Breite - reinigen zu \nmüssen. Sie selbst sei dazu tatsächlich nicht in der Lage, bei \nBeauftragung eines Fremdunternehmens entstünden untragbare \nKosten (monatlich mindestens 3.000,00 DM).\n\n23\n\nDie Beigeladene beantragt,\n\n24\n\ndie Berufung zurückzuweisen, \n\n25\n\nhilfsweise,\n\n26\n\nden Hilfsantrag der Klägerin \nzurückzuweisen.\n\n27\n\nSie meint, sie sei nicht reinigungspflichtig, weil ihr \nGrundstück zum ... weder einen Zugang noch eine \nZugangsmöglichkeit habe und deshalb jedenfalls durch den ... \nnicht erschlossen werde.\n\n28\n\nWegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten und des \nSachverhalts im einzelnen wird auf den Inhalt der \nGerichtsakten sowie der vom Beklagten überreichten \nVerwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen.\n\n29\n\nEntscheidungsgründe:\n\n30\n\nNachdem die Parteien den Rechtsstreit bezüglich der \nursprünglich erhobenen Anfechtungsklage übereinstimmend in der \nHauptsache für erledigt erklärt haben, war das Verfahren \ninsoweit einzustellen und analog §§ 92 Abs. 2, 173 VwGO i.V.m. \n§ 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO auszusprechen, daß das angefochtene \nUrteil diesbezüglich wirkungslos ist.\n\n31\n\nDie Berufung des Beklagten hat keinen Erfolg.\n\n32\n\nDie zulässigerweise gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 264 ZPO \numgestellte Klage ist als allgemeine (negative) \nFeststellungsklage (§ 43 VwGO) zulässig.\n\n33\n\nZwischen den Parteien herrscht Streit über das Bestehen \neines öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnisses, nämlich \ndarüber, ob die Klägerin öffentlich-rechtlich - und zwar qua \nSatzung - zur Reinigung des an ihr Grundstück angrenzenden ... \n- ganz oder teilweise - verpflichtet ist. Sie hat ein \nberechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung, weil der \nBeklagte die Erfüllung der angeblichen Verpflichtung bereits \nangemahnt hat und sie damit rechnen muß, daß er sie mit \nweiteren Maßnahmen (Einleitung von Bußgeldverfahren) \nüberzieht, falls sie die Reinigungsarbeiten nicht durchführen \nläßt. Eine anderweitige Klärung im Rahmen einer Gestaltungs- \noder Leistungsklage (§ 43 Abs. 2 VwGO) erscheint nicht \nmöglich. Insbesondere kann die Klägerin nicht darauf verwiesen \nwerden, den Erlaß eines befehlenden oder feststellenden \nVerwaltungsaktes des Beklagten abzuwarten. Denn das \nStraßenreinigungsgesetz Nordrhein-Westfalen (StrReinG NW) \nbietet keine Anhaltspunkte dafür, daß eine Kommune, wenn sie \ndie Straßenreinigungspflicht wirksam durch Satzung auf die \nAnlieger übertragen hat, in ihrer Eigenschaft als lediglich \nursprünglich nach § 1 StrReinG NW verpflichtete Körperschaft \n- also im Vorfeld eines etwaigen Einschreitens als \nOrdnungsbehörde bei Überschreiten der Gefahrengrenze - die \nSachkompetenz hat, den nunmehr reinigungspflichtigen Bürger \ndurch Verwaltungsakt zur Einhaltung seiner satzungsmäßigen \nReinigungspflicht anzuhalten oder den Umfang der \nsatzungsmäßigen Reinigungspflicht festzustellen.\n\n34\n\nDie negative Feststellungsklage ist begründet. \n\n35\n\nEine Verpflichtung der Klägerin zur Reinigung des ... \nbesteht nicht. Denn die Straßenreinigungs- und Gebührensatzung \nder Stadt ... (StrRGS) ist nichtig, soweit sie den Anliegern \ndes ... Reinigungsverpflichtungen auferlegt. Die Unwirksamkeit \nberuht allerdings nicht darauf (1.), daß - wie das \nVerwaltungsgericht angenommen hat - der ... keine innerhalb \nder geschlossenen Ortslagen von ... liegende Straße (vgl. § 1 \nStrReinG NW) wäre. Vielmehr folgt die Unwirksamkeit aus dem \nUmstand (2.), daß der Umfang der den Anliegern des ... \nübertragenen Fahrbahnreinigung durch die gesetzliche \nErmächtigung des § 4 Abs. 1 Satz 2 StrReinG NW nicht gedeckt \nist, wonach die Gemeinden die Reinigung der Fahrbahnen den \nEigentümern der an die Straße angrenzenden und durch sie \nerschlossenen Grundstücke (nur) übertragen können, soweit dies \nunter Berücksichtigung der Verkehrsverhältnisse zumutbar ist. \nDie Unwirksamkeit der Satzungsregelung über die \nFahrbahnreinigung erfaßt (3.) auch die Regelung über die \nGehwegreinigung. \n\n36\n\nZu 1.:\nDer als öffentliche Straße gewidmete ... liegt innerhalb der \ngeschlossenen Ortslagen von .... Nach der ständigen \nRechtsprechung des Senats \n\n37\n\nvgl. Urteile vom 28. September 1989 \n- 9 A 1974/87 - NWVBl 1990, 163 sowie \nvom 2. März 1990 - 9 A 943/87 -\n\n38\n\ndient der in § 1 StrReinG NW verwendete Begriff „innerhalb \nder geschlossenen Ortslagen\" der straßenrechtlichen Abgrenzung \nder Streckenlängen einer Straße danach, ob bestimmte \nStreckenlängen einer Straße oder die Straße als ganzes \ninnerhalb eines solchen Gebietes liegt oder außerhalb, d.h. \nstraßenrechtlich im freien Gelände. Für diese Abgrenzung ist \n- wie der Senat ebenfalls aaO entschieden hat - in Anlehnung \nan die Rechtsprechung zu § 5 Bundesfernstraßengesetz, § 5 \nStraßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen \nabzustellen auf einen weitläufigen Rahmen örtlicher Bebauung, \ndie sich nur nach den gröberen Umrissen des örtlichen \nBebauungsbereichs gegenüber dem freien Gelände absetzen muß. \nDie Frage, ob die an die Straße angrenzenden Grundstücke \nihrerseits innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils \ni.S.v. § 34 Baugesetzbuch liegen , spielt für die Abgrenzung, \nob die betreffende Straße in einem Gebiet nach § 1 StrReinG NW \nliegt, keine Rolle.\n\n39\n\nAusgehend von diesen Grundsätzen läßt sich hier anhand der \nvorgelegten Karten (Maßstab 1:5000) und sonstigen Plänen \nfeststellen, daß der bebaute Bereich des Ortsteils „...\" der \nStadt ... den gesamten keilförmigen Raum zwischen der ... (im \nWesten) und dem ... im Osten (von der südlichen Einmündung in \ndie ... - Grundstück der Klägerin - bis zur Höhe der Häuser \n... Nr. ... und ... ) erfaßt. Die an diesem Streckenabschnitt \ndes ... durchgängig vorhandene einseitige Bebauung an der \nWestseite weitet sich im Bereich ... (... Nr. ...) sogar nach \nOsten zu einer beidseitigen Bebauung aus. Auch in Höhe der \nnördlichen Einmündung des ... in die ... ist Bebauung an der \nOstseite des ... anzutreffen. Da einseitige Bebauung oder der \nBebauung entzogenes Gelände - wie es im nördlichen, von der \n... und ... gebildeten Keil teilweise anzutreffen ist - den \nZusammenhang der geschlossenen Ortslage nicht unterbrechen, \nliegt der ... seiner gesamten Länge nach, also von der \nAbzweigung von der ... im Norden bis zur Einmündung in die ... \nim Süden, innerhalb der geschlossenen Ortslage von \n...-....\n\n40\n\n \n\nZu 2.:\nDie in §§ 2, 3 StrRGS i.V.m. dem dazugehörigen \nStraßenverzeichnis angeordnete Übertragung der Reinigung der \nFahrbahn des ... - abgesehen von der bei der Stadt \nverbliebenen Winterwartung - nach der Reinigungsklasse S 9 \n(= einmal wöchentlich das ganze Jahr über) auf die Eigentümer \nder an den ... angrenzenden und durch ihn erschlossenen \nGrundstücke - und zwar bezüglich der gesamten Breite der \nStraße, wenn, wie teilweise im vorliegenden Fall, auf der \ngegenüberliegenden Straßenseite keine erschlossenen \nGrundstücke liegen - ist durch die gesetzliche Ermächtigung \ndes § 4 Abs. 1 Satz 2 StrReinG NW nicht gedeckt. Danach können \ndie Gemeinden die Fahrbahnreinigung übertragen, soweit dies \nunter Berücksichtigung der Verkehrsverhältnisse zumutbar ist. \nDie insoweit den Gemeinden eingeräumte Befugnis („können\") zur \nÜbertragung der Fahrbahnreinigung ist wie jedes staatliche \nHandeln an den allgemeinen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit \ngebunden, d.h. eine Übertragung auf die Gruppe der Anlieger \nist unzulässig, wenn sie für die durch die Regelung erfaßten \nGrundeigentümer eine unverhältnismäßige Belastung darstellt \noder - mit anderen Worten - unzumutbar ist. Der 2. Halbsatz in \n§ 4 Abs. 1 Satz 2 StrReinG NW greift insoweit lediglich einen \nspeziellen Aspekt des allgemeinen Grundsatzes der \nVerhältnismäßigkeit auf. Aus dem Fehlen eines solchen \nHalbsatzes in § 4 Abs. 1 Satz 1 StrReinG NW betreffend \nGehwegreinigung wird allerdings deutlich, daß der Gesetzgeber \nim Regelfall die Übertragung der Gehwegreinigung - unter \nverkehrlichen Gesichtspunkten - für zumutbar hält.\n\n41\n\nDie Übertragung der Fahrbahnreinigung bezüglich der \ngesamten Breite des ... auf dem Streckenabschnitt, auf dem an \nder Ostseite das Grundstück der Beigeladenen in einer Länge \nvon 95 m angrenzt, auf die Anlieger der gegenüberliegenden \nStraßenseite ist für diese zeitweise unzumutbar, nämlich \nwährend der Hauptzeit des Laubfalls, und insoweit \nunverhältnismäßig. \n\n42\n\nDaß auf dem ca. 95 m langen Streckenabschnitt die Regelung \ndes § 2 Abs. 1 Satz 2 StrRGS nicht greift, wonach, wenn die \nGrundstückseigentümer beider Straßenseiten reinigungspflichtig \nsind, sich die Reinigung nur bis zur Straßenmitte erstreckt, \nfolgt daraus, daß das Grundstück der Beigeladenen nicht durch \nden ... erschlossen ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des \nSenats ist ein Grundstück i.S.v. § 3 StrReinG NW durch eine \nöffentliche Straße erschlossen, wenn von der Straße rechtlich \nund tatsächlich für Fahrzeuge eine Zufahrtsmöglichkeit oder \nauch nur fußläufig eine Zugangsmöglichkeit besteht und dadurch \ndie Möglichkeit einer innerhalb geschlossener Ortslagen \nüblichen und sinnvollen wirtschaftlichen Nutzung des \nGrundstücks eröffnet wird.\n\n43\n\nVgl. Urteil des Senats vom \n15. Dezember 1995 - 9 A 3499/95 -.\n\n44\n\nWie die Beweisaufnahme (Ortsbesichtigung) vor dem \nVerwaltungsgericht ergeben hat (und wie sich auch aus den \nvorgelegten Fotos ergibt), hat das Grundstück der Beigeladenen \nweder Zufahrt noch Zugang zum ..., sondern ist durch einen \nMaschendrahtzaun in voller Länge zum ... abgesperrt. Für die \nBeigeladene besteht gegenwärtig auch rechtlich keine \nMöglichkeit, eine Zufahrt oder einen Zugang nachträglich zu \nschaffen. Das Grundstück liegt ausweislich des vorgelegten \nLandschaftsplans in einem Landschaftsschutzgebiet. Nach den \ntextlichen Festsetzungen des Landschaftsplans sind im \nfestgesetzten Landschaftsschutzgebiet insbesondere verboten \n„die gänzliche oder teilweise Beseitigung oder die \nBeschädigung von Bäumen, Hecken, Feld- oder Ufergehölzen\". Da \ndas Grundstück der Beigeladenen im Bereich des Angrenzens an \nden ... - wie die vorgelegten Fotos zeigen - dicht mit Bäumen \nund Sträuchern bestockt ist, die teilweise entfernt werden \nmüßten, wenn nachträglich ein Zugang oder eine Zufahrt \nangelegt werden sollte, ist die Beigeladene gegenwärtig aus \nRechtsgründen gehindert, nachträglich einen Zugang oder eine \nZufahrt zu schaffen. Ihr Grundstück ist demnach nicht durch \nden ... erschlossen. \n\n45\n\nDie danach den Eigentümern der an der gegenüberliegenden \nStraßenseite (Westseite) des ... angrenzenden und - wie das \nGrundstück der Klägerin - durch den ... erschlossenen \nGrundstücke auferlegte Reinigung der Straße im ganzen, und \ndamit auch der Fahrbahn in voller Breite, ist für die \nbetroffenen Eigentümer während der Hauptzeit des Laubfalls \nunzumutbar, weil unverhältnismäßig. Dies ergibt sich aus \nfolgendem:\n\n46\n\nDie besondere Erwähnung der Zumutbarkeit unter \nverkehrlichen Gesichtspunkten als Begrenzung der \nÜbertragungsmöglichkeit der Fahrbahnreinigung auf die Anlieger \nin § 4 Abs. 1 Satz 2 StrReinG NW läßt als Zweck der \ngesetzlichen Regelung erkennen, eine Überbürdung der Anlieger \nmit Pflichten zu vermeiden, die keine Entsprechung mit den \ngewöhnlichen Vorteilen haben, die die Straße ihnen aufgrund \nihrer Erschließungsfunktion bietet. \n\n47\n\nVgl. Walprecht/Brinkmann, \nStraßenreinigungsgesetz NW, Kommentar, \n3. Auflage, § 4 Rdnr. 132 und 133.\n\n48\n\nAls Unzumutbarkeitgrund unter Berücksichtigung der \nVerkehrsverhältnisse kommt insoweit der Gesichtspunkt in \nBetracht, daß die Gefährdung einer Privatperson bei \nReinigungsarbeiten auf der Fahrbahn durch den auf der Straße \nliegenden Fahrzeugverkehr zu groß ist oder, daß die Stärke und \nArt des Fahrzeugverkehrs maßgeblich durch andere Faktoren \n(etwa Durchgangsverkehr) als die Erschließungsfunktion für die \nAnlieger bestimmt ist und damit den Anliegern Lasten \nübertragen werden, deren Erfüllung in diesem Umfang nicht mehr \nin seinem Interesse, sondern im Allgemeininteres-se liegt. \nEine Unzumutbarkeit der Lastenübertragung und damit ein \nVerstoß gegen den allgemeinen Grundsatz der \nVerhältnismäßigkeit kann sich auch aus anderen Gründen als \ndenen der Verkehrsverhältnisse ergeben, nämlich dann, wenn der \nUmfang der Reinigungspflicht maßgeblich durch Umstände geprägt \nist, die mit der normalen Erschließungsfunktion der Straße und \neinem darauf ruhenden Verkehr nichts zu tun haben, so daß die \nDurchführung der Straßenreinigung eine vorwiegend im \nAllgemeininteresse liegende Aufgabe ist, hinter dem die \ngrundstücksbezogenen Interessen der Anlieger zurücktreten. So \nliegt der Fall hier. Der Streckenabschnitt des ...es im \nBereich des angrenzenden Grundstücks der Beigeladenen ist \ndadurch geprägt, daß er nur einseitig (auf der Seite der \nKlägerin) bebaut ist, daß das Grundstück der Beigeladenen \ndurch den ... nicht erschlossen ist, dieses Grundstück (neben \nanderen) aus im Allgemeininteresse liegenden Gründen unter \nLandschaftsschutz gestellt ist und gerade dieses Grundstück \nwegen eines dichten und waldartigen Bewuchses zu bestimmten \nZeiten (Hauptzeitraum des Laubfalls) in einem Maße zur \nVerschmutzung des ... beiträgt, die mit der Funktion des ... \nals Erschließungsstraße und der normalen Verschmutzung einer \nsolchen Straße durch die Anlieger und den durch sie \nveranlaßten Verkehr nichts zu tun hat. Daß ein auf einer Länge \nvom 95 m an eine Straße grenzendes waldartiges Gelände zur \nLaubfallzeit erheblichen Laubanfall verursacht, der bei weitem \nden Laubanfall übersteigt, der durch Bäume und Sträucher in \nVorgärten oder durch einzelne Straßenbäume verursacht wird, \nbedarf keiner weiteren Ausführung und wird durch die von der \nKlägerin vorgelegten Fotos eindrucksvoll belegt. Die Belastung \nder Anlieger durch die Reinigungslast besteht bei Laubfall \nnicht nur darin, daß das liegen gebliebene Laub von der \ngesamten Straßenfläche weggefegt werden muß, sondern auch \ndarin, daß das Laub anschließend entsorgt werden muß. Während \nbei einer gewöhnlichen städtischen Erschließungsstraße - auch \nmit Straßenbaumbewuchs - der Laubanfall sich in Grenzen hält \nund notfalls nach und nach entsorgt werden kann, erfordert der \nLaubanfall aus einem waldartigen Gelände besondere \nVorkehrungen zum Sammeln, Zwischenlagern und Verbringen zur \nAbfallannahmestelle. Die Durchführung einer solchen \nReinigungslast in dem genannten Zeitraum aus im öffentlichen \nInteresse liegenden Gründen ist für jeden \nGrundstückseigentümer unzumutbar. \n\n49\n\nIm Hinblick auf den Vortrag der Klägerin sei zur \nKlarstellung darauf hingewiesen, daß sich eine Unzumutbarkeit \nfür die Klägerin nicht daraus ergibt, daß ihr Grundstück eine \nverhältnismäßig lange angrenzende Frontlänge von 135 m zum ... \nhat. Eine den Straßenanliegern auferlegte Pflicht zur \nGehwegreinigung (§ 4 Abs. 1 Satz 1 StrReinG NW) und/oder \nFahrbahnreinigung (§ 4 Abs. 1 Satz 2 StrReinG NW) ist kein \npersönlich zu erfüllender Hand- oder Spanndienst i.S.v. \nArt. 12 Abs. 2 Grundgesetz (GG), sondern eine ihnen als \nGrundeigentümern auferlegte Last, eine fremde Sache - die \nStraße - in einem ordnungsgemäßen Zustand zu erhalten. Auf \nwelche Weise der Eigentümer dieser Pflicht nachkommt, ist ihm \nüberlassen.\n\n50\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 5. August \n1965 - 1 C 78.62 - NJW 1966, 170; \nWalprecht/Brinkmann, a.a.O. § 4 \nRdnr. 114 m.w.N.\n\n51\n\nInsoweit gilt, daß - wer wie die Klägerin ein großes \nGrundstück sein eigen nennt - nicht nur die damit verbundenen \nVorteile genießen darf, sondern auch die damit verbundenen \nLasten tragen muß.\n\n52\n\nZu 3.:\nDie Unwirksamkeit der Übertragung der Reinigungsverpflichtung \nbezüglich der Gesamtfahrbahn für einen bestimmten Zeitraum des \nJahres bezüglich eines bestimmten Streckenabschnitts des ... \nführt im Hinblick auf den Rechtsgedanken des § 139 BGB zur \nGesamtnichtigkeit der Regelung, unbeschadet des Umstandes, daß \neine Übertragung der Fahrbahnreinigung auf die Anlieger für \nandere Strecken des ... oder für andere Zeiträume sowie der \nGehwegreinigung längs des gesamten ... zulässig wäre. Aus der \nSatzungsregelung, wonach jede von der Stadt nach § 1 \nStraßenReinG NW zu reinigende Straße einer bestimmten \nReinigungsklasse zugeordnet wird (beispielsweise der ... der \nKlasse S 9), folgt, daß der Satzungsgeber bisher für jede \nStraße eine einheitliche Regelung vorgesehen und eine \nAufspaltung der Reinigungsverpflichtung nach Jahreszeiträumen \noder Streckenabschnitten an ein und derselben Straße nicht ins \nAuge gefaßt hat. Eine solche nicht gewollte Aufspaltung würde \nvorgenommen, wenn die Satzungsregelung lediglich bezüglich des \nStreckenabschnitts längs des Grundstücks der Beigeladenen \nentweder ganz oder für einen bestimmten Zeitraum des Jahres \naufgehoben würde. Die Aufhebung allein der materiellen \nSatzungsregelung, wonach die Fahrbahnreinigung auf Anlieger \nübertragen wird, ist ebenfalls nicht möglich, weil die Satzung \ndie Reinigung nur nach bestimmten Reinigungsklassen vorsieht \nund im Falle einer solchen materiellen Aufhebung der \nSatzungsregelung nicht ersichtlich wäre, in welche \nReinigungsklasse der ... nunmehr eingestuft ist.\n\n53\n\nNach alledem war der Klage entsprechend dem geänderten Antrag \nstattzugeben und die Berufung des Beklagten zurückzuweisen. \n\n54\n\nDie Kostenentscheidung folgt hinsichtlich des streitig \nentschiedenen Teils aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO, \nhinsichtlich des für erledigt erklärten Teils aus § 161 Abs. 2 \nVwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit \nberuht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n55\n\nDie Revision ist nicht zugelassen worden, weil die \nVoraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.\n\n56","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311911","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1996-11-11/9-a-5984-94","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 269","ref_norm":"269","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/311911","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311911","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1996-11-11/9-a-5984-94","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/311911","retrieved":"2026-07-09 03:42:40.443208+00:00"}}