{"status":"available","doknr":"OLD311910","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1996:1111.8B2261.96.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1996-11-11","aktenzeichen":"8 B 2261/96","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen. \n\nDie Kosten des Beschwerdeverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, \nträgt der Antragsgegner.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde des Antragsgegners mit dem sinngemäßen \nAntrag, \nden angefochtenen Beschluß zu ändern \nund den Antrag auf Erlaß einer \neinstweiligen Anordnung abzulehnen, \nsoweit ihm durch die erstinstanzliche \nEntscheidung entsprochen worden \nist,\n\n3\n\nist nicht begründet.\n\n4\n\nNach der hier allein in Betracht kommenden Vorschrift des \n§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen zur \nRegelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein \nstreitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor \nallem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche \nNachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder \naus anderen Gründen nötig erscheint. Der geltend gemachte \nHilfeanspruch (der sogenannte Anordnungsanspruch) und die \nbesonderen Gründe für die Notwendigkeit der Gewährung \nvorläufigen Rechtsschutzes (der sogenannte Anordnungsgrund) \nsind vom jeweiligen Antragsteller glaubhaft zu machen (§ 132 \nAbs. 3 VwGO iVm § 920 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung - ZPO -). \n\n5\n\nZu Recht ist das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen \nBeschluß davon ausgegangen, daß die Antragstellerin, soweit \nihrem Begehren durch die erstinstanzliche Entscheidung \nentsprochen worden ist, die tatsächlichen Voraussetzungen \neines Anordnungsanspruches hinsichtlich der von ihr begehrten \nLeistungen (Unterkunftskosten für die ab 12. August 1996 \nbewohnte Mietwohnung in M. , B. R. G. 83) \nglaubhaft gemacht hat. Bei der in diesem Verfahren des \neinstweiligen Rechtsschutzes gebotenen vorläufigen Prüfung der \nSach- und Rechtslage geht der Senat in Übereinstimmung mit dem \nVerwaltungsgericht aus den im angefochtenen Beschluß \ndargelegten Gründen davon aus, daß die Regelung des § 53 \nAbs. 2 Satz 1 des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) der \nbeanspruchten Hilfegewährung nicht entgegensteht, nachdem die \nAntragstellerin durch Bescheid des Bundesamtes für die \nAnerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 19. Mai 1995 \nanerkannt und der Bescheid - nach dem übereinstimmenden \nVorbringen der Beteiligten - unanfechtbar geworden ist mit der \nFolge, daß die Antragstellerin damit gemäß § 2 AsylVfG im \nBundesgebiet die Rechtsstellung nach dem Abkommen über die \nRechtstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (BGBl. 1953 II \nS. 559) - Genfer Flüchtlingskonvention, GFK - genießt, d.h. \ndaß sie im Rahmen der Prüfung der Gewährung von Hilfe zum \nLebensunterhalt einer deutschen Staatsangehörigen \ngleichgestellt ist. Nach Art. 23 GFK sind die \nvertragsschließenden Staaten verpflichtet, \"den Flüchtlingen, \ndie sich rechtmäßig in ihrem Staatsgebiet aufhalten, auf dem \nGebiet der öffentlichen Fürsorge und sonstigen Hilfeleistungen \ndie gleiche Behandlung wie ihren eigenen Staatsangehörigen zu \ngewähren\". § 53 Abs. 2 Satz 1 AsylVfG gilt als Regelung des \nAsylverfahrensgesetzes gemäß § 1 Abs. 1 AsylVfG nur für \nAusländer, die Schutz als politisch Verfolgte nach Art. 16a \nAbs. GG oder Schutz vor Abschiebung oder einer sonstigen \nRückführung in einen Staat \"beantragen\", in denen ihnen die in \n§ 51 Abs. 1 AuslG bezeichneten Gefahren drohen. Mit dem \nEintritt der Bestandskraft der in einem nach Maßgabe des \nAsylverfahrensgesetzes durchgeführten Verwaltungsverfahren \nergangenen Entscheidung ist das Verwaltungsverfahren nach dem \nAsylverfahrensgesetz endgültig abgeschlossen; der betreffende \nAusländer ist kein Asyl-Antragsteller mehr, sondern ein \nAsylberechtigter, dessen Rechtsstellung sich - wie § 2 AsylVfG \nunmißverständlich zum Ausdruck bringt - nach den Regelungen \nder Genfer Flüchtlingskonvention bemißt.\n\n6\n\nOb die Antragstellerin auch die weiteren tatsächlichen \nVoraussetzungen für die mit der Antragsschrift begehrte \nÜbernahme der Unterkunftskosten für die Mietwohnung in \nM. , B. R. G. 83, erfüllt, kann im Rahmen \ndes vorliegenden Verfahrens offenbleiben, da hierüber vom \nVerwaltungsgericht durch den angefochtenen Beschluß nicht \nentschieden worden ist und die Antragstellerin gegen den \nangefochtenen Beschluß keine Beschwerde eingelegt hat. \n\n7\n\nDie Antragstellerin hat auch die tatsächlichen \nVoraussetzungen eines Anordnungsgrundes glaubhaft gemacht, \nsoweit ihrem Begehren durch die erstinstanzliche Entscheidung \nentsprochen worden ist. \n\n8\n\nEine einstweilige Anordnung dient der Sicherstellung \nwirksamen Rechtsschutzes, der zu gewähren ist, wenn anders dem \nAntragsteller eine erhebliche, über Randbereiche hinausgehende \nVerletzung in seinen Grundrechten oder anderen Rechten droht, \ndie durch die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr \nbeseitigt werden kann, es sei denn, daß ausnahmsweise \nüberwiegende, besonders gewichtige Gründe entgegenstehen. Auf \ndem Gebiet des Sozialhilferechts ist wirksamer Rechtsschutz \nunter Berücksichtigung der Aufgabe der Sozialhilfe zu \ngewähren, einer der Führung eines Lebens, das der Würde des \nMenschen entspricht (vgl. § 1 Abs. 2 Satz 1 BSHG), \nentgegenstehenden Notlage zu begegnen. Ausgehend von diesen \nMaßstäben ist in einem auf die Übernahme der Kosten für die \nUnterkunft gerichteten einstweiligen Anordnungsverfahren ein \nAnordnungsgrund in der Regel dann gegeben, wenn der \nHilfesuchende glaubhaft macht, daß ohne den Erlaß einer \neinstweiligen Anordnung nach Ablauf des - aus der Sicht der \nverwaltungsgerichtlichen Entscheidung - nächstfolgenden \nFälligkeitszeitpunktes für die Zahlung des Mietzinses \nernsthaft mit einer Kündigung und Räumungsklage zu rechnen \nist. Das setzt voraus, daß einerseits ohne die beantragte \neinstweilige Anordnung zum nächsten Fälligkeitszeitpunkt die \ngesetzlichen Voraussetzungen des § 554 BGB für eine fristlose \nKündigung durch den Vermieter eintreten würden, andererseits \naber auch ernsthaft erwartet werden muß, daß der Vermieter \nnicht nur von seinem Kündigungsrecht, sondern auch von der \nMöglichkeit der Räumungsklage Gebrauch machen wird. Eine \ndergestalt unmittelbar und ernsthaft drohende Kündigung und \nRäumungsklage begründen eine aktuelle Notlage, die den Erlaß \neiner einstweiligen Anordnung zur Wahrung wirksamen \nvorläufigen Rechtsschutzes erfordern kann. Da sich der \nZeitpunkt, zu dem der Vermieter die Kündigung ausspricht und \nRäumungsklage erhebt, wie auch die Durchführung des \nRäumungsprozesses der verwaltungsgerichtlichen \nEinflußmöglichkeit entziehen, kann wirksamer vorläufiger \nRechtsschutz im allgemeinen nur dadurch gewährleistet werden, \ndaß der hilfesuchende Mieter in den Stand gesetzt wird, durch \nrechtzeitige Zahlung der nächstfälligen Miete überhaupt den \nEintritt der Kündigungsvoraussetzungen zu vermeiden, \nvgl. Oberverwaltungsgericht für das \nLand Nordrhein-Westfalen (OVG NW), \nBeschluß vom 12. Dezember 1994 \n- 8 B 2650/94 -, in: Nordrhein-\nWestfälische Verwaltungsblätter (NW \nVbl) 1995, 140.\n\n9\n\nMaßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung ist nach der \nständigen Rechtsprechung des beschließenden Senats insoweit \nder Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung, im \nBeschwerdeverfahren mithin der Zeitpunkt der Entscheidung des \nBeschwerdegerichts, \nvgl. OVG NW, Beschlüsse vom 29. Januar \n1992 - 8 B 5/92 -, vom 24. Juni 1994 \n- 24 B 1485/94 - und vom 29. Mai 1996 \n- 8 B 48/96 -.\n\n10\n\nDie genannten Voraussetzungen sind hier erfüllt. Der \nAntragstellerin ist es bislang lediglich gelungen, die \nUnterkunftskosten von Juli 1996 bis einschließlich Oktober \n1996 aus Mitteln zu zahlen, die ihr durch die Gewährung von \nDarlehen von Bekannten und von ihrem Arbeitgeber zur Verfügung \ngestellt worden sind. Die Miete für den Monat November 1996 \nkonnte sie bislang nicht zahlen. Damit drohen ihr nach ihrem \nglaubhaft gemachten Vorbringen zum nächsten \nFälligkeitszeitpunkt für die Zahlung der Miete für den Monat \nDezember 1996, also nach dem 3. Dezember 1996, gemäß § 554 BGB \ndie fristlose Kündigung und nachfolgend auch eine \nRäumungsklage. Ihr diesbezügliches Vorbringen hat die \nAntragstellerin durch eidesstattliche Versicherungen vom \n25. Oktober 1996 (Bl. 75 GA) und vom 5. November 1996 (Bl. 95 \nGA) glaubhaft gemacht. Substantiierte Einwände gegen ihr \nVorbringen sind vom Antragsgegner nicht erhoben worden. Auch \nder Senat hat nach dem ihm bislang bekannten Sach- und \nStreitstand zu diesbezüglichen Zweifeln keine Veranlassung. \n\n11\n\nDer Anordnungsgrund ist auch nicht durch die \nschriftsätzliche Erklärung des Antragsgegners vom 22. Oktober \n1996 entfallen. Denn darin hat der Antragsgegner lediglich \nvorgeschlagen, \"bis zur Entscheidung des \nOberverwaltungsgerichts\" zur Vermeidung von Obdachlosigkeit \nder Antragstellerin die Mietzahlung ab Oktober 1996 gemäß \n§ 15a BSHG darlehensweise zu gewähren. Seine Erklärung ist \nnach ihrem objektiven Erklärungsgehalt befristet auf die Zeit \nbis zur vorliegenden Entscheidung des Senats und damit schon \ndeshalb nicht geeignet, die der Antragstellerin drohenden \ndargelegten unzumutbaren Nachteile abzuwenden. \n\n12\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 \nVwGO.\n\n13\n\nDieser Beschluß ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. \n\n14","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311910","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1996-11-11/8-b-2261-96","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 554","ref_norm":"554","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/311910","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311910","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1996-11-11/8-b-2261-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/311910","retrieved":"2026-07-09 03:42:40.356922+00:00"}}