{"status":"available","doknr":"OLD311913","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1996:1108.7B2534.96.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1996-11-08","aktenzeichen":"7 B 2534/96","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.\n\nDer Streitwert wird auch für die Beschwerdeinstanz auf 5.000,-- DM festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde hat keinen Erfolg. \n\n3\n\nEs ist nach Aktenlage offen, ob die Beschwerde fristgerecht \n(vgl. § 147 VwGO) erhoben worden ist. Der Eingangsstempel des \nVerwaltungsgerichts bekundet den Eingang der Beschwerde \ninnerhalb eines vier Tage umfassenden Zeitraums, der am \n27. September 1996, einem Freitag, beginnt und am \n30. September 1996, einem Montag, endet. Ob die Beschwerde \nnoch innerhalb der zweiwöchigen, am Freitag, dem \n27. September 1996 ablaufenden Beschwerdefrist, oder erst \nspäter eingegangen ist, kann anhand des Eingangsstempels des \nVerwaltungsgerichts daher nicht festgestellt werden. \nAngesichts des Eilcharakters des vorliegenden Verfahrens auf \nGewährung einstweiligen Rechtsschutzes läßt der Senat \ndahinstehen, ob der Antragsteller die Beschwerde bis zum 27. \nSeptember 1996 (rechtzeitig) beim Verwaltungsgericht Köln \nerhoben hat; hierauf kommt es letztlich deshalb nicht \nentscheidend an, weil die Beschwerde jedenfalls unbegründet \nist. \n\n4\n\nDer zulässige Antrag,\n\n5\n\ndie aufschiebende Wirkung des \nWiderspruchs des Antragstellers \nhinsichtlich des mit Baugenehmigung vom \n15. April 1996 (Aktenzeichen: \n63/B13/06239/1995) genehmigten \nVorhabens der Beigeladenen auf dem \nGrundstück Gemarkung L. , Flur 62, \nFlurstück 422 (W. straße 1 in \nL. ), anzuordnen,\n\n6\n\nist unbegründet.\n\n7\n\nDas Verwaltungsgericht hat in dem angefochtenen Beschluß, \nauf den der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß \n§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO Bezug nimmt, zutreffend ausgeführt, \ndaß nach der im vorliegenden Verfahren nur möglichen \nsummarischen Prüfung die der Beigeladenen erteilte \nBaugenehmigung vom 15. April 1996 den Antragsteller nicht in \nnachbarschützenden Vorschriften des Baurechts verletzt. \nErgänzend ist auch im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen \nanzumerken, daß Anordnung und beabsichtigte Ausführung der \nTiefgarage mit den Nachbarbelangen des Antragstellers \nvereinbar ist. Gemäß § 51 Abs. 8 BauO NW müssen Garagen so \nangeordnet und ausgeführt werden, daß ihre Benutzung die \nGesundheit nicht schädigt und Lärm und Gerüche das Arbeiten \nund Wohnen, die Ruhe und die Erholung in der Umgebung nicht \nüber das zumutbare Maß hinaus stören. Dabei ist das Kriterium \nder Unzumutbarkeit nach ständiger Rechtsprechung des \nSenats,\n\n8\n\nvgl. OVG NW, Beschluß vom \n18. April 1996 - 7 B 711/96 -, \n\n9\n\nnicht im enteignungsrechtlichen Sinne zu verstehen, sondern \nmeint unterhalb dieser Schwelle Belästigungen durch Lärm oder \nGerüche, die der Umgebung, insbesondere der Nachbarschaft, \nbilligerweise nicht zugemutet werden können. Die Frage, wann \ndie Benutzung von Garagen die Umgebung unzumutbar stört, läßt \nsich nicht abstrakt und generell nach festen Merkmalen \nbeurteilen. Vielmehr kommt es entscheidend auf die konkrete \nSituation an, in der sich die Belästigungen auswirken. \nDementsprechend ist von Bedeutung, an welchem Standort die \nGaragen angeordnet werden sollen, und in welcher Lage sich \ndieser Standort zu dem Grundstück, dem Wohnhaus und ggfs. \ngegenüber den Wohnräumen des betroffenen Nachbarn befindet. \nEntscheidend für die Feststellung, ob die Benutzung von \nGaragen als unzumutbar zu bewerten ist, ist weiter der \nUmstand, wie der Bereich, in dem die Garagen errichtet werden \nsollen bzw. in dem sie sich auswirken werden, zu qualifizieren \nist und welche Einwirkungen die Bewohner dort bereits \nhinzunehmen oder zu erwarten haben. \n\n10\n\nNach diesen Maßstäben ist die Tiefgaragenanlage dem \nAntragsteller zumutbar. Nach der geplanten Gestaltung der \nTiefgarage ist nicht zu besorgen, daß der Antragsteller durch \ndie innerhalb der Tiefgarage entstehenden Abgase und die \ndortige Lärmbelastung nennenswert beeinträchtigt werden kann. \nAusweislich der zur Baugenehmigung vom 15. April 1996 \ngehörenden Bauvorlagen wird die Abluft der Tiefgarage über das \nDach des Bauvorhabens, und zwar in deutlichem Abstand zum \nGrundstück W. straße 1 a abgeführt. Angesichts der \nvollständigen Umbauung der Tiefgarage ist auch nicht \nerkennbar, daß die Immissionsrichtwerte für die \nKörperschallübertragung, die gemäß Auflage 47 der \nBaugenehmigung eingehalten werden müssen, nicht auch \ntatsächlich sichergestellt werden können. \n\n11\n\nDie mit der Beschwerde in den Vordergrund gerückten \nAuswirkungen der Tiefgaragennutzung im Ein- und \nAusfahrtsbereich der Tiefgarage werden zwar zu einer gewissen \nLärm- und Abgasbelastung des Nachbargrundstücks \nW. straße 1 a führen, sind jedoch noch hinzunehmen. Dabei \nist zu berücksichtigen, daß die Beeinträchtigungen, die \ndadurch entstehen werden, daß sich die Zu- und Abfahrten zur \nGarage in einem Grundstücksbereich konzentrieren, zu einem \nTeil dadurch ausgeglichen werden, daß dieser \nZufahrtskonzentrierung eine Immissionsentlastung des \nNachbargrundstücks gegenübersteht. So entfallen aufgrund der \nabgedeckten Tiefgarage Geräuschauswirkungen, die bei dem \nBesteigen der Fahrzeuge (Türenschlagen) oder dem besonders \nimmissionsträchtigen Anlaß- und Anfahrvorgängen entstehen. Die \nDauer der Beeinträchtigung des Antragstellers verkürzt sich \nauf die Zu- bzw. Abfahrt der Garage selbst. Das Rangieren im \nBereich der Tiefgarage ist für den Antragsteller dagegen nicht \nmehr wahrnehmbar. Im übrigen ist zu berücksichtigen, daß der \nAntragsteller im vorderen Grundstücksbereich ohnehin mit \nFahrzeugbewegungen in einem Umfang zu rechnen hat, wie er \neiner nach den maßgebenden Verhältnissen in der Umgebung \nmöglichen Wohnbebauung zuzurechnen ist. Der Vergleich zur \nBebauung des Grundstücks W. straße 1 a zeigt darüber \nhinaus, daß dort eine der Tiefgaragenzufahrt vergleichbare \nImmissionsbelastung durch im Erdgeschoß errichtete acht \nGaragen besteht, da die dortigen Garagen nicht unmittelbar an- \nund abgefahren werden können, sondern beispielsweise das \nGaragentor jeweils geöffnet bzw. geschlossen werden muß, \nwährend das Fahrzeug - gewöhnlich mit laufendem Motor - vor \nden jeweiligen Garagen steht.\n\n12\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 \nVwGO.\n\n13\n\nDie Streitwertentscheidung stützt sich auf §§ 20 Abs. 3, 13 \nAbs. 1 GKG.\n\n14","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311913","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1996-11-08/7-b-2534-96","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 122","ref_norm":"122","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 147","ref_norm":"147","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/311913","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311913","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1996-11-08/7-b-2534-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/311913","retrieved":"2026-07-09 03:42:40.654825+00:00"}}