{"status":"available","doknr":"OLD311912","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1996:1108.2A1309.96.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1996-11-08","aktenzeichen":"2 A 1309/96","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die außergerichtlichen \nKosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung \nSicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\nDie Revision wird zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin wurde am 26. September 1933 in \nM. (M. ) in der Tschechischen Republik geboren. \nIhr Vater ist der am 24. Oktober 1901 in M. geborene \nund 1983 verstorbene K. I. , ihre Mutter die am \n24. Oktober 1901 in M. geborene K. I. , geborene \nS. .\n\n3\n\nDie Klägerin beantragte unter dem 22. April 1991 ihre \nAufnahme als Aussiedlerin. Sie gab an, sie sei deutsche \nVolkszugehörige mit deutscher Muttersprache und deutscher \nUmgangssprache in der Familie. Mit ihrem Ehemann spreche sie \ntschechisch. Sie sei bei Geburt tschechische Staatsangehörige \ngewesen und auch jetzt tschechische Staatsangehörige. Am \n12. Mai 1943 habe sie die deutsche Staatsangehörigkeit \nerhalten. Seit 1980 sei sie Mitglied des Kulturverbandes der \nBürger deutscher Nationalität der CSSR; 1990 sei sie \nGründungsmitglied des Verbandes der Deutschen in der \nTschechoslowakei gewesen. Ihr Vater sei tschechischer \nVolkszugehöriger, jedoch deutscher Abstammung. Er habe von \n1930 bis 1945 beim Fürstlich Thurn- und Taxischen Rentamt \nM. als Chauffeur und Amtsdiener gearbeitet. Ihre \nMutter sei deutsche Volkszugehörige mit deutscher \nMuttersprache und Umgangssprache in der Familie. Sie habe 1941 \ndie deutsche Staatsangehörigkeit erworben. Die Großeltern \nmütterlicherseits seien ebenfalls deutsche Volkszugehörige \ngewesen. Sie sei das einzige Kind ihrer Eltern. Nach \nErrichtung einer deutschen Volksschule in M. habe \nsie diese bis 1944 und im folgenden Jahr die deutsche \nHauptschule in C. -U. besucht. Am 29. Juni 1945 sei \nsie mit ihrer Mutter in den Raum D. /G. (P. ) \n\"wild vertrieben\" worden, jedoch wieder zurück nach \nC. geflüchtet. Ihre persönlichen Sachen im Wert von \n5.000,-- DM sowie die Wohnung ihrer Eltern im Wert von \n30.000,-- DM und das Haus und Grundstück ihrer Großeltern im \nWert von 200.000,-- DM seien enteignet worden. 1953 habe sie \ndas Abitur abgelegt, jedoch nicht weiter studieren dürfen. Sie \nhabe als Büroangestellte gearbeitet. Ihre erste Ehe mit dem \ndeutschstämmigen K. I. sei 1966 geschieden \nworden. Sie habe dann mit ihrem Sohn in A. gelebt. 1983 \nhabe sie zum zweitenmal geheiratet und sei nach \nL. übergesiedelt. Seit dem 1. Oktober 1989 sei sie \nRentnerin. Sie sei von ihrer Mutter als Deutsche erzogen \nworden und habe sich auch unter dem kommunistischen Regime zum \nDeutschtum bekannt. Ihre Nationalität im Personalausweis sei \nauch jetzt \"Deutsch\". Ihr Wunsch auszusiedeln sei von den \ntschechischen Behörden nicht akzeptiert worden. Sie habe fünf \nJahre hintereinander versucht, eine Bewilligung für eine Reise \nnach Deutschland zu bekommen.\n\n4\n\nDie Klägerin legte eine Mitteilung des Staatszentralarchivs \nPrag vor, nach der sich ihre Mutter und deren Eltern bei der \nVolkszählung am 1. Dezember 1930 in M. mit deutscher \nNationalität eingetragen haben. Sie reichte ferner \nSchulzeugnisse für die Schuljahre 1942/43 und 1943/44, eine \nBestätigung von Frau J. M. über den Besuch der \ndeutschen Hauptschule sowie eine Kopie ihres 1988 \nausgestellten Personalausweises mit der Eintragung der \ndeutschen Nationalität zu den Akten.\n\n5\n\nNach einer Mitteilung des Bezirksarchivs T. (A. ) \nwaren die Klägerin und ihre Mutter in den Verzeichnissen der \nBevölkerung der deutschen Nationalität von 1945 \naufgeführt.\n\n6\n\nNach einem ebenfalls vorgelegten Grundstücksbuchauszug \nwurden die im Eigentum der Großmutter mütterlicherseits der \nKlägerin stehenden Grundstücke Nr. (Garten und Wiese) und \nNr. (Baugrundstück mit dem Haus Nr. ), K. region M. , \nKreis M. , am 25. April 1950 konfisziert und dem \nvolkseigenen Betrieb Tschechoslowakische Staatswälder in Prag \nübertragen.\n\n7\n\nUnter dem 27. Dezember 1991 trug die Klägerin weiter vor, \nsie sei vor allem durch den Verlust des Eigentums der Familie \nbenachteiligt. Sie lebe außerdem in einer totalen \nVereinsamung. Sie könne außerhalb der eigenen Familie die \ndeutsche Muttersprache und die deutsche Kultur nicht pflegen. \nDer nächste Kulturverband sei über 80 km entfernt. Deutsches \nFernsehen könne sie nicht empfangen. Die \"Prager Volkszeitung\" \nwerde stets verspätet zugestellt. Als deutsche Volkszugehörige \nwerde sie in der Tschechischen Republik durch niemanden \nvertreten. Der Haß der tschechischen Bevölkerung dauere an. \nSie sei schon einige Male im Zug oder Bus angegriffen und als \nNazi und Faschist beschimpft worden. Als sie in C. in einem \nRestaurant deutsch gesprochen habe, sei sie von der Polizei \nauf der Heimreise kontrolliert, ausgefragt und wie eine \nVerdächtige behandelt worden. Ihre Post aus dem Ausland werde \nwahrscheinlich kontrolliert; sie sei oft beschädigt. Im \nUmkreis von 200 km gebe es keinen deutschen Gottesdienst. Die \ndeutsche Form des Nachnamens dürfe sie in der Tschechischen \nRepublik nicht benutzen.\n\n8\n\nNach einer Mitteilung der deutschen Botschaft in Prag vom \n11. Februar 1992 spricht die Klägerin fließend deutsch; im von \nihr vorgelegten Personalausweis sei die deutsche Nationalität \neingetragen.\n\n9\n\nIm Rahmen weiterer Ermittlungen des Bundesverwaltungsamtes \nbestätigte das staatliche Kreisarchiv T. , daß die \nKlägerin von 1939 bis 1945 in M. die dortige deutsche \nVolksschule besucht habe, ihre Mutter deutsche Volkszugehörige \ngewesen sei und daß beide am 29. Juni 1945 \"wild abgeschoben\" \nworden und kurze Zeit später zurückgekehrt seien. In einem vom \nKreisarchiv T. übersandten Ermittlungsbogen aus dem Jahr \n1949 zum Antrag über die Rückgabe der tschechoslowakischen \nStaatsbürgerschaft an die Mutter der Klägerin ist die Mutter \nmit deutscher, die Klägerin mit tschechischer Nationalität \nangegeben. Die Klägerin besitze die \"Bescheinigung der tsl. \nStaatsbürgerschaft\". Das staatliche Zentralarchiv Prag \nübersandte Fragebogen zur Feststellung der deutschen \nVolkszugehörigkeit für die Klägerin und ihre Mutter, nach \ndenen die Mutter am 1. Juli 1941 und die Klägerin am 12. Mai \n1943 deutsche Staatsangehörigkeitsausweise erhielten. Ferner \nstellte es eine beglaubigte Kopie des Zählbogens der Mutter \nfür die Volkszählung im Jahr 1930 zur Verfügung. Danach \nbekannte sich die Mutter zur deutschen Nationalität.\n\n10\n\nAm 19. August 1993 hat die Klägerin Untätigkeitsklage \nerhoben. Sie hat vorgetragen: Ihre deutsche Volkszugehörigkeit \nsei offensichtlich. Es liege auch eine Benachteiligung im \nSinne des § 4 Abs. 2 Bundesvertriebenengesetz vor, weil ihre \nEltern wegen der deutschen Volkszugehörigkeit \nentschädigungslos enteignet worden seien. Sie sei als einziges \nKind Alleinerbin des gesamten Vermögens. Diese Benachteiligung \ndauere auch an, weil die Rechtmäßigkeit der damaligen \nEnteignungen und die Entschädigungsfrage bis heute kontrovers \ndiskutiert würden. \n\n11\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n12\n\ndie Beklagte zu verpflichten, ihr \neinen Aufnahmebescheid zu erteilen.\n\n13\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n14\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n15\n\nDer Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.\n\n16\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage durch Urteil vom \n10. Januar 1996 abgewiesen. Auf die Entscheidungsgründe wird \nBezug genommen. \n\n17\n\nGegen das am 6. Februar 1996 zugestellte Urteil hat die \nKlägerin am 5. März 1996 Berufung eingelegt, zu deren \nBegründung sie vorträgt: Es bestünden erhebliche Zweifel, ob \ndie Ungleichbehandlung der Deutschen aus der ehemaligen \nSowjetunion und der Deutschen aus den in § 4 Abs. 2 \nBundesvertriebenengesetz genannten Gebieten sachlich \ngerechtfertigt sei. In der Tschechischen Republik könne von \neiner Umsetzung der verfassungs- und völkerrechtlich \ngarantierten Rechte der deutschen Volkszugehörigen noch nicht \ngesprochen werden. Ein anderer Gesichtspunkt, der die \nUngleichbehandlung rechtfertigen könne, sei nicht ersichtlich. \nUnabhängig davon lägen die Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 \nBundesvertriebenengesetz für die Klägerin vor. Dessen \nAuslegung habe sich danach zu richten, daß die heutige Lage \nder Volksdeutschen in diesen Gebieten das Ergebnis eines \nhistorisch-dynamischen Prozesses sei, der nach dem Ersten \nWeltkrieg mit der Gründung neuer Vielvölkerstaaten begonnen \nund mit dem Zerfall der kommunistischen Diktatur in der \nTschechoslowakei seinen Abschluß noch nicht gefunden habe. Der \nursprüngliche Regierungsentwurf für das \nKriegsfolgenbereinigungsgesetz sei davon ausgegangen, daß die \nVerwaltung in der Regel gar nicht mehr feststellen könne, in \nwelchem Umfang der einzelne Antragsteller noch von einem \nKriegsfolgeschicksal betroffen sei. Die Regelung in § 4 Abs. 2 \nBundesvertriebenengesetz sei ohne nähere Hinweise erst vom \nVermittlungsausschuß eingefügt worden, offenbar um die \nZustimmung der parlamentarischen Opposition zur Neuregelung \ndes Asylrechts zu erkaufen. Der Begriff der Benachteiligung \nsei möglichst weit auszulegen, weil der Gesetzgeber auf \nRegelbeispiele verzichtet habe, die einen Rückschluß auf seine \nAbsichten zugelassen hätten. Eine Verknüpfung mit den \nEreignissen des Zweiten Weltkrieges und den unmittelbaren \nNachkriegsereignissen sei nicht erforderlich. Die \nBenachteiligungen müßten auch nicht seit Beginn der \nallgemeinen Vertreibungsmaßnahmen ununterbrochen angedauert \nhaben. Benachteiligungen seien daher alle staatlichen oder \nnichtstaatlichen Ereignisse, Entwicklungen oder Zustände im \nHerkunftsgebiet, die zu nicht ganz unerheblichen Behinderungen \nim täglichen Leben des Aufnahmebewerbers geführt haben oder \nführen und deren Ursache seine deutsche Volkszugehörigkeit \nsei. Hierzu zähle auch die Vereinsamung. Nach dieser \nDefinition seien die im Herkunftsgebiet der Klägerin lebenden \nVolksdeutschen nach wie vor Benachteiligungen bzw. \nNachwirkungen von Benachteiligungen ausgesetzt. Seit dem \nZweiten Weltkrieg sei die kulturelle und politische Identität \nder Deutschen systematisch ausgelöscht worden. Erst durch den \ndeutsch-tschechoslowakischen Vertrag vom 27. Februar 1992 \nhätten die Deutschen rechtlich verbindlich festgelegte \nMinderheitenrechte erhalten. Der Vertrag enthalte jedoch nur \neine politische Absichtserklärung; an einer Umsetzung fehle es \njedenfalls für die konkrete Lebenssituation der Klägerin. Das \nHaus ihrer Großeltern sei ausgeraubt und enteignet worden. \nAuch ihre Eltern und sie selbst hätten ihr gesamtes Eigentum \nverloren. Die tschechische Regierung weigere sich nach wie \nvor, enteignete Volksdeutsche zu entschädigen. Aus der Sicht \nder Klägerin sei dies zumindest die Nachwirkung einer früheren \nBenachteiligung. Die Klägerin könne sich auch auf ihre \npersönliche Vereinsamung an ihrem Wohnort berufen. Die \nVereinsamung als Benachteiligungstatbestand gestatte eine \nindividuelle Prüfung, inwieweit die völkerrechtlichen \nVereinbarungen auch am Wohnort des Aufnahmebewerbers bereits \nin die tägliche Praxis umgesetzt worden seien. Es treffe daher \nnicht zu, daß § 4 Abs. 2 Bundesvertriebenengesetz leerlaufe, \nwenn man die generelle Vereinsamung der deutschen \nVolkszugehörigen als Benachteiligung anerkennen würde. Die \nVereinsamung beruhe darauf, daß die früheren Benachteiligungen \nder deutschen Volkszugehörigen nicht endgültig beseitigt \nseien. Zu der Vereinsamung trügen auch die von der Klägerin \ngeschilderten Beschimpfungen und Schikanen bei. Die von ihr \nbeabsichtigte Inanspruchnahme elementarer Menschenrechte wie \ndie öffentliche Benutzung ihrer Muttersprache sei noch \nkeineswegs zu einer Selbstverständlichkeit geworden.\n\n18\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n19\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern \nund nach dem in erster Instanz \ngestellten Antrag zu erkennen.\n\n20\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n21\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n22\n\nDer Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.\n\n23\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird auf die Gerichtsakte, die beigezogenen für die Klägerin \ngeführten Verwaltungsvorgänge (ein Heft) und die Gerichtsakte \ndes Sohnes der Klägerin im Verfahren 10 K 5467/93 (VG Köln) \nnebst Verwaltungsvorgängen (zwei Hefte) Bezug genommen.\n\n24\n\nEntscheidungsgründe:\n\n25\n\nDie Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat \ndie Klage zu Recht abgewiesen. Die Klägerin hat keinen \nAnspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides.\n\n26\n\nAls Rechtsgrundlage für das Klagebegehren kommt nur § 27 \nAbs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Angelegenheiten der \nVertriebenen und Flüchtlinge (Bundesvertriebenengesetz - BVFG) \nin der seit dem 1. Januar 1993 geltenden Fassung der \nBekanntmachung vom 2. Juni 1993 (BGBl. I S. 829) in Betracht. \nAuf die Klägerin findet das Bundesvertriebenengesetz nicht in \nder zum Zeitpunkt der Antragstellung im Jahr 1991 geltenden \nFassung, sondern in der seit dem 1. Januar 1993 geltenden \nFassung Anwendung, weil sie das Aussiedlungsgebiet noch nicht \nverlassen hat. Eine unzulässige Rückwirkung liegt darin \nnicht.\n\n27\n\nVgl. hierzu ausführlich BVerwG, \nUrteil vom 29. August 1995 \n- 9 C 391.94 -, DVBl. 1996, 198, 199 = \nBVerwGE 99, 133.\n\n28\n\nNach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG wird der Aufnahmebescheid auf \nAntrag Personen mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten \nerteilt, die nach Verlassen dieser Gebiete die Voraussetzungen \nals Spätaussiedler erfüllen. Da die Klägerin aus der \nTschechischen Republik nach Deutschland einreisen würde, ist \nsie nur dann Spätaussiedlerin, wenn sie die Voraussetzungen \ndes § 4 Abs. 2 BVFG erfüllt. Danach ist Spätaussiedler ein \ndeutscher Volkszugehöriger aus den Aussiedlungsgebieten des \n§ 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG außer den in § 4 Abs. 1 genannten \nStaaten (die Republiken der ehemaligen Sowjetunion, Estland, \nLettland und Litauen), der die übrigen Voraussetzungen des \nAbs. 1 erfüllt und glaubhaft macht, daß er am 31. Dezember \n1992 oder danach Benachteiligungen oder Nachwirkungen früherer \nBenachteiligungen auf Grund deutscher Volkszugehörigkeit \nunterlag.\n\n29\n\nDer Senat läßt offen, ob die Klägerin neben der \nStaatsangehörigkeit der Tschechischen Republik auch heute noch \ndie am 12. Mai 1943 erworbene deutsche Staatsangehörigkeit \nbesitzt. Denn nach der seit dem 1. Januar 1993 geltenden \nFassung des Bundesvertriebenengesetzes ist die deutsche \nStaatsangehörigkeit für den Erwerb der \nSpätaussiedlereigenschaft nach § 4 BVFG ohne Belang. Zwar \nhätte die Klägerin nach § 27 Abs. 1 iVm § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG \nin der bis zum 31. Dezember 1992 geltenden Fassung als \nAussiedlerin einen Aufnahmebescheid aufgrund ihrer - hier \neinmal unterstellten - deutschen Staatsangehörigkeit erhalten \nkönnen. Diese Vorschrift findet hier aber keine Anwendung. \nDenn auch insoweit ist nach den vom Bundesverwaltungsgericht \nherausgearbeiteten Grundsätzen das Bundesvertriebenengesetz \nnur in der neuen Fassung anzuwenden, wenn der Aufnahmebewerber \ndas Aussiedlungsgebiet noch nicht verlassen hat.\n\n30\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 29. August \n1995 - 9 C 391.94 -, DVBl. 1996, 198, \n199 = BVerwGE 99, 133.\n\n31\n\nA. Der Senat folgt der vom Verwaltungsgericht ausführlich \ndargelegten Auffassung, daß die Klägerin als deutsche \nVolkszugehörige im Sinne des § 6 Abs. 2 BVFG anzusehen ist und \nsieht insoweit gemäß § 130 b VwGO von einer weiteren \nDarstellung der Entscheidungsgründe ab.\n\n32\n\nB. Die Klägerin hat jedoch keinen Anspruch auf Erteilung \neines Aufnahmebescheides, weil die weiteren Voraussetzungen \ndes § 4 Abs. 2 BVFG nicht vorliegen.\n\n33\n\nI. Anders als nach der bis zum 31. Dezember 1992 geltenden \nRechtslage setzt der Anspruch auf Erteilung eines \nAufnahmebescheides nunmehr gemäß § 4 Abs. 2 BVFG zusätzlich \nvoraus, daß der Aufnahmebewerber im Einzelfall darlegt und \nglaubhaft macht, daß er am 31. Dezember 1992 oder danach \nBenachteiligungen oder Nachwirkungen früherer \nBenachteiligungen auf Grund deutscher Volkszugehörigkeit \nunterlag. Das folgt bereits aus dem Wortlaut des § 4 Abs. 2 \nBVFG, weil der Aufnahmebewerber danach glaubhaft zu machen \nhat, daß er in seiner Person entsprechende Benachteiligungen \nerfahren hat. Dieses Verständnis steht nicht im Widerspruch \nzum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. November \n1992,\n\n34\n\n- 9 C 6.92 -, BVerwGE 91, 140, \n145 ff.\n\n35\n\nDort wird lediglich festgestellt, der Grundsatz der \nVermutung des Vertreibungsdrucks könne nicht im Wege der \nrichterlichen Rechtsfortbildung derart in sein Gegenteil \nverkehrt werden, daß der deutsche Staatsangehörige oder \nVolkszugehörige die Gründe für seine Ausreise im einzelnen \ndarlegen oder gar für seine Person konkrete Benachteiligungen \nnachweisen müßte; zur Änderung dieser Rechtslage sei nur der \nGesetzgeber befugt. Diese Änderung hat der Gesetzgeber durch \n§ 4 Abs. 2 BVFG nunmehr vorgenommen.\n\n36\n\nII. Die von der Klägerin vorgetragenen \nverfassungsrechtlichen Bedenken gegen die in § 4 BVFG \nvorgenommene Differenzierung, daß Spätaussiedler aus der \nehemaligen Sowjetunion, Estland, Lettland oder Litauen keine \nBenachteiligungen oder Nachwirkungen früherer \nBenachteiligungen glaubhaft machen müssen, teilt der Senat \nnicht. Die Differenzierung nach Aussiedlungsgebieten verstößt \nweder gegen Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG noch gegen Art. 3 Abs. 1 \nGG.\n\n37\n\nDer spezielle Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG \nkann insofern betroffen sein, als niemand wegen seiner Heimat \nbenachteiligt oder bevorzugt werden darf. Der Begriff \"Heimat\" \nbezieht sich auf die örtliche Herkunft.\n\n38\n\nVgl. BVerfG, Beschluß vom 30. Mai \n1978 - 1 BvL 26/76 -, BVerfGE 48, 281, \n287.\n\n39\n\n§ 4 Abs. 2 BVFG berührt jedoch den Schutzbereich des Art. 3 \nAbs. 3 Satz 1 GG nicht. Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG verbietet eine \nSonderbehandlung, die ihre Ursache in den durch dieses \nbesondere Grundrecht bezeichneten Gründen hat. Es muß also ein \nkausaler Zusammenhang zwischen einem der aufgeführten Gründe \nund der Benachteiligung oder Bevorzugung bestehen. \nDifferenzierungen, die auf anderen Unterschieden der Personen \noder der Lebensumstände beruhen, bleiben unberührt.\n\n40\n\nVgl. BVerfG, Urteil vom 8. April \n1987 - 1 BvL 8,16/84 -, BVerfGE 75, 40, \n70.\n\n41\n\nDie vom Gesetzgeber vorgenommene Differenzierung knüpft \nerkennbar nicht an die unterschiedlichen örtlichen \nHerkunftsgebiete an sich an, sondern an das besondere \nSchicksal der deutschen Volksgruppe in der früheren \nSowjetunion, das im Gegensatz zum Schicksal der deutschen \nVolksgruppen in den anderen Aussiedlungsgebieten durch \nDeportation nach Beginn des deutsch-sowjetischen Krieges am \n22. Juni 1941, Verpflichtungen zur Zwangsarbeit, Stellung \nunter Kommandantur und jahrzehntelange stigmatisierende \nAusgrenzung gekennzeichnet ist.\n\n42\n\nHierzu ausführlich BVerwG, Urteil \nvom 13. Juni 1995 - 9 C 392.94 - DVBl. \n1995, 1302, das aufgrund des von ihm \nausdrücklich so bezeichneten besonderen \nSchicksals der deutschen Volksgruppe in \nder früheren Sowjetunion andere \nAnforderungen an den Nachweis der \nIdentifikation mit dem \nVolkstumsbewußtsein eines deutschen \nElternteils stellt.\n\n43\n\nAuch ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz aus \nArt. 3 Abs. 1 GG liegt nicht vor. Zwar gilt für die Prüfung \nder sachlichen Rechtfertigung der Ungleichbehandlung ein \nrelativ strenger Maßstab, weil die angegriffene Regelung zu \neiner erheblichen Ungleichbehandlung von Personengruppen \nführt, deren Mitglieder die ungleichen Rechtsfolgen faktisch \nnicht vermeiden können.\n\n44\n\nVgl. BVerfG, Urteil vom 4. Juli 1995 \n- 1 BvF 2/86 u.a. -, BVerfGE 92, 365, \n407 f.\n\n45\n\nDas besondere Schicksal der deutschen Volksgruppe in der \nfrüheren Sowjetunion, Estland, Lettland oder Litauen \nrechtfertigt jedoch ihre Ungleichbehandlung gegenüber den \nanderen deutschen Volksgruppen.\n\n46\n\nIII.1. Benachteiligungen oder Nachwirkungen früherer \nBenachteiligungen sind konkrete und persönliche, nicht allein \naus der allgemeinen Situation der deutschen Volksgruppe \nresultierende Umstände, die der Aufnahmebewerber unmittelbar \nselbst erfahren hat und die seine Lebensführung im \nAussiedlungsgebiet nicht nur unwesentlich erschweren oder \nbehindern.\n\n47\n\nVgl. bereits OVG NW, Urteil vom \n22. Februar 1995 - 2 A 3871/91 -; \nferner von Schenckendorff, \nVertriebenen- und Flüchtlingsrecht, \nKommentar zum BVFG, Stand September \n1996, § 4 BVFG n.F., Anm. 5 a; vgl. \ndazu auch teilweise anders OVG NW, \nUrteil vom 24. Oktober 1996 \n- 22 A 408/94 -.\n\n48\n\nMaßgebend ist eine Gesamtbetrachtung aller Umstände des \nEinzelfalles. Dabei sind alle Lebensbereiche, wie Schule, \nAusbildung, Beruf, soziales und gesellschaftliches Leben sowie \nkulturelle und volkstumsmäßige Identität einzubeziehen.\n\n49\n\nVgl. von Schenckendorff, a.a.O. § 4 \nBVFG n.F. Anm. 5 a.\n\n50\n\nDementsprechend ist es unerheblich, ob die Benachteiligungen \nvon staatlicher oder nichtstaatlicher Seite ausgehen. Die \nBenachteiligungen müssen - wie bereits das Erfordernis der \nGlaubhaftmachung zeigt - objektiv vorliegen; ein subjektives \nEmpfinden des Aufnahmebewerbers reicht nicht aus.\n\n51\n\nDieses Verständnis der Begriffe ergibt sich aus \nfolgendem:\n\n52\n\na. Die Begriffe \"Benachteiligungen\" und \"Nachwirkungen \nfrüherer Benachteiligungen\" sind im Gesetz nicht näher \nbestimmt. Hinweise auf ihren Inhalt ergeben sich aber aus der \nEntstehungsgeschichte des Gesetzes. In der Begründung des \nGesetzentwurfs für die erst während des \nGesetzgebungsverfahrens zum Erlaß des \nKriegsfolgenbereinigungsgesetzes eingeführte Vorschrift heißt \nes zu dem ursprünglichen Vorschlag \"... wer im Zeitpunkt der \nStellung des Antrags nach § 27 noch nachwirkende erhebliche \nBeeinträchtigungen aufgrund deutscher Volkszugehörigkeit \nnachweist.\":\n\n53\n\n\"47 Jahre nach Kriegsende ist es \ngeboten, das für eine bestimmte \ngeschichtliche Situation geschaffene \nBundesvertriebenengesetz abzuschließen \nund den künftigen Aussiedlerzuzug auf \neine den heutigen Verhältnissen \nangepaßte Grundlage zu stellen .... Für \ndie künftige Zuwanderung von \nAussiedlern bedeutet dies, daß nicht \nmehr vom Fortbestehen der einstigen \nVertreibungslage ausgegangen werden \nkann, den Deutschstämmigen, die in \nihrer Heimat aufgrund ihrer Herkunft \nbesonders zu leiden hatten, aber ein \nSonderweg nach Deutschland \noffenzuhalten ist .... Deshalb müssen \ndie deutsche Volkszugehörigkeit und die \nnoch nachwirkenden erheblichen \nBeeinträchtigungen aufgrund deutscher \nVolkszugehörigkeit nachgewiesen \nwerden.\" (Änderungsantrag der Fraktion \nder SPD, Bundestagsdrucksache 12/3618, \nS. 5)\n\n54\n\nIm Rahmen der Anrufung des Vermittlungsausschusses führt der \nBundesrat aus:\n\n55\n\n\"Für die Feststellung der \nSpätaussiedlereigenschaft ist der \nNachweis eines Vertriebenen- bzw. \nKriegsfolgeschicksals erforderlich. Das \nKriegsfolgeschicksal kann in einer \nerheblichen persönlichen \nBenachteiligung oder auch beruflichen \nBenachteiligung bestehen ...\" \n(Bundestagsdrucksache 12/3891, \nS. 1 f.)\n\n56\n\nIm Vermittlungsausschuß erhielt die Vorschrift ihre jetzige \nFassung; eine weitere Begründung ist nicht gegeben worden \n(vgl. Bundestagsdrucksache 12/3966). Auch bei der \nabschließenden Beratung im Bundestag fand eine \nAuseinandersetzung in sachlichen Fragen nicht statt (vgl. \nPlenarprotokoll 12. Wahlperiode, 129. Sitzung vom 11. Dezember \n1992, S. 11188). Die Annahme, daß das Kriegsfolgeschicksal in \neiner erheblichen persönlichen Benachteiligung oder auch \nberuflichen Benachteiligung bestehen könne \n(Bundestagsdrucksache 12/3891, S. 1 f.), nimmt demnach Bezug \nauf eine Fassung, die nicht Gesetz geworden ist. Die \nendgültige Gesetzesfassung übernimmt die Anknüpfung an die \nFolgen des Zweiten Weltkrieges durch die Einführung des \nStichtages 31. Dezember 1992 nicht und spricht statt von \n\"erhebliche Beeinträchtigungen\" von \"Benachteiligungen\", ohne \ndiese näher zu qualifizieren.\n\n57\n\n§ 4 Abs. 2 BVFG liegt damit der Gedanke zugrunde, daß \ndeutsche Volkszugehörige aus den von ihm erfaßten \nAussiedlungsgebieten mehr als 50 Jahre nach Kriegsende in der \nRegel nicht mehr in einer Weise benachteiligt werden, daß \nihnen durch das Bundesvertriebenengesetz eine Übersiedlung \nnach Deutschland ermöglicht werden müßte. Das \nBundesverwaltungsgericht ging bis 1977 davon aus, daß sich für \ndeutsche Volkszugehörige aus den Vertreibungsgebieten allein \naus der deutschen Volkszugehörigkeit bzw. Staatsangehörigkeit \nein auf den Folgen des Zweiten Weltkriegs beruhender \nVertreibungsdruck ergebe. In seinem Urteil vom 16. März \n1977,\n\n58\n\n- 8 C 58.76 -, BVerwGE 52, 167, 177, \n\n59\n\nentschied das Bundesverwaltungsgericht erstmals, daß \naufgrund der Änderung der Verhältnisse in den \nVertreibungsgebieten eine - von der Behörde nachzuweisende - \nWiderlegung des Vertreibungsdrucks in Betracht komme. § 4 \nAbs. 2 BVFG setzt unter Berücksichtigung der inzwischen \nvergangenen Zeit und der Änderung der Verhältnisse die \nEntwicklung fort, indem er einen entsprechenden Nachweis durch \nden Aufnahmebewerber fordert, beschränkt die Änderung \ngegenüber der früheren Rechtslage jedoch nicht auf eine bloße \nUmkehr der Beweislast, sondern führt den Begriff der \nBenachteiligung mit dem Stichtag 31. Dezember 1992 ein. Das \nbedeutet, daß ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen \nBenachteiligungen und den Ereignissen im Zusammenhang mit dem \nZweiten Weltkrieg nicht mehr hergestellt wird und daß die \nBegriffe \"Vertreibungsdruck\" und \"Benachteiligung\" nicht \ndeckungsgleich sind. \n\n60\n\nDaraus folgt, daß die nach bisherigem Recht mit dem Begriff \ndes \"Vertreibungsdrucks\" umschriebene allgemeine Situation der \ndeutschen Volksgruppen in den Aussiedlungsgebieten keine \nBenachteiligung im Sinne des Gesetzes bedeutet, weil der \nAufnahmebewerber konkrete Benachteiligungen glaubhaft machen \nmuß, die er in seiner Person erfahren hat. Nach der insoweit \neindeutigen Formulierung in § 4 Abs. 2 BVFG bezieht sich das \nErfordernis der Glaubhaftmachung auf die konkreten und \npersönlichen Umstände des Aufnahmebewerbers und nicht auf \nallgemeine Benachteiligungen der deutschen Volksgruppe im \nAussiedlungsgebiet. Die Vorschrift liefe leer und ergäbe \nkeinen Sinn, wenn in Anknüpfung an die bisherige Rechtslage \nbereits die Darlegung der gegenwärtigen allgemeinen Situation \nder deutschen Volksgruppe in den genannten \nAussiedlungsgebieten zur Glaubhaftmachung einer \nBenachteiligung ausreichen könnte. Das bedeutet insbesondere, \ndaß eine aus der allgemeinen Situation der deutschen \nVolksgruppe resultierende persönliche (volkstumsmäßige) \nVereinsamung nicht als Benachteiligung im Sinne des § 4 Abs. 2 \nBVFG angesehen werden kann.\n\n61\n\nA.A. OVG NW, Urteil vom 24. Oktober \n1996 - 22 A 408/94 -; von \nSchenckendorff, aaO; ferner Nr. 2.2 der \nvorläufigen Richtlinie des \nBundesministeriums des Innern zu § 4 \nBVFG vom 24. November 1994.\n\n62\n\n§ 4 Abs. 2 BVFG wäre außerdem überflüssig, wenn eine \nderartige Vereinsamung als Benachteiligung anzusehen wäre: Die \nVereinsamung ist stets als hauptsächliche Spätfolge der \nallgemeinen Vertreibungsmaßnahmen und damit für die Begründung \ndes nach der früheren Rechtslage vermuteten Vertreibungsdrucks \ngenannt worden.\n\n63\n\nErstmals in BVerwG, Urteil vom \n16. März 1977 - 8 C 58.76 -, BVerwGE \n52, 167, 175, 177; ferner BVerwG, \nUrteil vom 15. Juli 1986 - 9 C 9.86 -, \nBuchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 46; BVerwG, \nUrteil vom 20. Oktober 1987 \n- 9 C 266.86 -, BVerwGE 78, 147, 148; \nBVerwG, Urteil vom 26. April 1988 \n- 9 C 284.86 -, Buchholz 412.3 § 1 BVFG \nNr. 38 am Ende.\n\n64\n\nFolglich können alle deutschen Volkszugehörigen in den \nAussiedlungsgebieten eine volkstumsmäßige Vereinsamung \naufgrund der Auswanderung der deutschen Volkszugehörigen seit \ndem Zweiten Weltkrieg geltend machen. Der Gesetzgeber hat § 4 \nAbs. 2 BVFG in Kenntnis der Situation der durch Auswanderung \nstark verkleinerten deutschen Volksgruppen in den \nAussiedlungsgebieten eingefügt und kann eine dadurch bedingte \nam 31. Dezember 1992 bestehende Vereinsamung des einzelnen \ndaher nicht als Benachteiligung oder Nachwirkung einer \nfrüheren Benachteiligung angesehen haben.\n\n65\n\nEine Vereinsamung, die nicht auf der beschriebenen \nallgemeinen Situation der deutschen Volksgruppe, sondern auf \nindividuellen Gründen in der Person des Aufnahmebewerbers \nberuht (z.B. Auswanderung der Verwandten, Freunde und \nBekannten) fällt nicht unter § 4 Abs. 2 BVFG, weil sie nicht \nkausal auf der deutschen Volkszugehörigkeit des \nAufnahmebewerbers beruht (hierzu noch unten 2.). Eine solche \nSituation würde Angehörige anderer Volksgruppen gleichermaßen \ntreffen.\n\n66\n\nb. Anhaltspunkte für die Auslegung ergeben sich weiter aus \nder Systematik und dem Zweck des Gesetzes.\n\n67\n\nNach § 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG wird im Rahmen der Frage der \nVolkszugehörigkeit ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum nicht \ngefordert, sofern es mit Gefahr für Leib und Leben oder \n\"schwerwiegenden beruflichen oder wirtschaftlichen Nachteilen\" \nverbunden gewesen wäre. Aus der darin liegenden Steigerung \ngegenüber den Begriffen \"Benachteiligungen\" oder \n\"Nachwirkungen früherer Benachteiligungen\" ist zu schließen, \ndaß Benachteiligungen oder Nachwirkungen früherer \nBenachteiligungen bereits dann vorliegen können, wenn sie \nnicht so schwerwiegend sind, daß ein Bekenntnis zum deutschen \nVolkstum unzumutbar ist. \n\n68\n\nDes weiteren muß ein deutscher Volkszugehöriger auch dann, \nwenn er Benachteiligungen oder Nachwirkungen früherer \nBenachteiligungen glaubhaft machen und damit die \nSpätaussiedlereigenschaft nach § 4 Abs. 2 BVFG erwerben kann, \nnach der Systematik des § 27 BVFG grundsätzlich die Erteilung \ndes Aufnahmebescheides im Aussiedlungsgebiet abwarten. Die \nGlaubhaftmachung von Benachteiligungen oder Nachwirkungen \nfrüherer Benachteiligungen begründet nicht gleichzeitig eine \nbesondere Härte im Sinne des § 27 Abs. 2 BVFG mit der Folge, \ndaß der Aufnahmebewerber sofort nach Deutschland einreisen \nkann, ohne sein Recht auf Erteilung eines Aufnahmebescheides \nzu verlieren. Anderenfalls würde die Grundregel des § 27 \nAbs. 1 Satz 1 BVFG für alle Aufnahmebewerber, die nicht aus \nder ehemaligen Sowjetunion, Estland, Lettland oder Litauen \nnach Deutschland einreisen würden, von vornherein nicht \ngelten; für eine solche Absicht des Gesetzgebers spricht \njedoch nichts. Das bedeutet, daß einem Aufnahmebewerber der \nAufenthalt im Aussiedlungsgebiet bis zur Erteilung des \nAufnahmebescheides grundsätzlich auch dann noch zugemutet \nwird, wenn er Benachteiligungen oder Nachwirkungen früherer \nBenachteiligungen im Sinne des § 4 Abs. 2 BVFG glaubhaft \nmachen kann. Dieser Aufenthalt kann noch mehrere Jahre dauern, \nweil nach § 27 Abs. 3 BVFG für jedes Kalenderjahr nur eine \nbegrenzte Zahl von Aufnahmebescheiden erteilt werden darf und \ngegebenenfalls in den Aufnahmebescheid ein Zeitpunkt \neingetragen werden kann, von dem an der Antragsteller \nfrühestens nach Deutschland einreisen darf. Daraus folgt, daß \ndie Benachteiligungen oder Nachwirkungen früherer \nBenachteiligungen nicht so schwerwiegend sein müssen, daß sie \neinem gegebenenfalls noch mehrjährigen Aufenthalt im \nAussiedlungsgebiet entgegenstehen.\n\n69\n\nBei Anwendung des § 27 Abs. 3 BVFG ist gemäß § 27 Abs. 4 \nSatz 2 Nr. 1 BVFG u.a. zu berücksichtigen, ob der \nAntragsteller in einem Gebiet lebt, in dem er besonderen \nGefährdungen für Leib, Leben oder persönliche Freiheit \nausgesetzt ist. Die Anwendung des § 27 Abs. 4 Satz 2 BVFG \nsetzt voraus, daß ein Aufnahmebescheid zu erteilen ist, so daß \ndie Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 BVFG bereits vorliegen \nmüssen. Daher sind die Anforderungen an den Umfang der \nBenachteiligungen oder Nachwirkungen früherer \nBenachteiligungen im Sinne des § 4 Abs. 2 BVFG zwangsläufig \ngeringer, als die Anforderungen an die Erfüllung der \nVoraussetzungen des § 27 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 BVFG. \n\n70\n\nAußerdem ist auf § 3 Abs. 1 BVFG hinzuweisen, wo der \nGesetzgeber bei Sowjetzonenflüchtlingen eine \"besondere \nZwangslage\" vor allem dann für gegeben hält, wenn eine \nunmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder die persönliche \nFreiheit vorgelegen hat, ein Gewissenskonflikt gegeben war \noder wenn die Existenzgrundlage des Betroffenen zerstört oder \nentscheidend beeinträchtigt worden ist oder wenn die \nZerstörung oder entscheidende Beeinträchtigung nahe \nbevorstand. Benachteiligungen oder Nachwirkungen früherer \nBenachteiligungen iSd § 4 Abs. 2 BVFG setzen eine solche \nbesondere Zwangslage nicht voraus.\n\n71\n\nAuch wenn aus diesen gesetzessystematischen Gründen \nschwerwiegende berufliche oder wirtschaftliche Nachteile bzw. \nbesondere Gefährdungen für Leib, Leben oder persönliche \nFreiheit zur Begründung einer Benachteiligung nicht \nerforderlich sind, ergibt diese zusätzliche Voraussetzung \nneben der deutschen Volkszugehörigkeit in § 4 Abs. 2 BVFG nur \ndann einen Sinn, wenn die Benachteiligungen, die letztlich ein \nRecht auf Übersiedlung in die Bundesrepublik Deutschland nebst \nInanspruchnahme umfangreicher Sozialleistungen und somit eine \ndie gesamte Lebensführung des Aufnahmebewerbers einschneidend \nändernde Rechtsfolge begründen, eine gewisse Erheblichkeit \nerreichen.\n\n72\n\nNach dem Zweck der Vorschrift nicht erfaßt werden \nBenachteiligungen, die nicht der Aufnahmebewerber selbst, \nsondern seine Eltern, Großeltern oder andere Vorfahren \nerlitten haben. § 4 Abs. 2 BVFG bezieht sich nach seinem \nWortlaut auf Benachteiligungen, die der Aufnahmebewerber \nunmittelbar selbst erfahren hat. Die Erstreckung auf \nBenachteiligungen, die nahe Verwandte erlitten haben, von \ndenen ansonsten möglicherweise Vermögenswerte im Erbgang \nerworben worden wären, würde - abgesehen von der Schwierigkeit \ndes Nachweises hypothetischer Entwicklungen für ein halbes \nJahrhundert - bedeuten, daß nicht mehr allein die persönliche \nSituation des Aufnahmebewerbers maßgebend ist, die jedoch \n- wie oben dargelegt - im Rahmen des § 4 Abs. 2 BVFG allein \nentscheidend sein muß. Im übrigen würde die Vorschrift dann \nleerlaufen, weil im Regelfall jeder deutsche Volkszugehörige \nBenachteiligungen anführen kann, die seine Eltern, Großeltern \noder andere Verwandte im Zweiten Weltkrieg oder unmittelbar \ndanach im Rahmen der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen, die in \nallen Aussiedlungsgebieten flächendeckend stattgefunden haben, \nerlitten haben.\n\n73\n\nc. Zwischen dem Begriff der \"Benachteiligungen\" und dem \nBegriff der \"Nachwirkungen früherer Benachteiligungen\" besteht \nkein grundsätzlicher Unterschied. Die zusätzliche Aufnahme der \n\"Nachwirkungen früherer Benachteiligungen\" ist eine Folge des \nmit § 4 Abs. 2 BVFG eingeführten Stichtages 31. Dezember 1992 \nund stellt Benachteiligungen vor diesem Stichtag, die am \n31. Dezember 1992 oder danach noch Nachwirkungen hatten, den \nBenachteiligungen ab dem 31. Dezember 1992 gleich.\n\n74\n\n2. Aus dem Wortlaut des Gesetzes (\"auf Grund\") ergibt sich \nweiter, daß die Benachteiligungen kausal auf der deutschen \nVolkszugehörigkeit des Aufnahmebewerbers beruhen müssen. Das \nist der Fall, wenn die deutsche Volkszugehörigkeit des \nAufnahmebewerbers nicht hinweggedacht werden kann, ohne daß \nauch die Benachteiligungen entfallen. Kausalität in diesem \nSinne liegt nicht vor, wenn die in Frage stehenden \nBenachteiligungen Angehörige anderer Volksgruppen \ngleichermaßen treffen oder treffen würden. Es darf sich daher \nnicht um Benachteiligungen handeln, die sich aus der \nallgemeinen Lage im Aussiedlungsgebiet ergeben oder die sich \nzwar aus der individuellen Situation des Aufnahmebewerbers \nherleiten, jedoch nicht in seiner deutschen Volkszugehörigkeit \nbegründet sind. Hat eine Benachteiligung mehrere Gründe, muß \nsie von der deutschen Volkszugehörigkeit des Aufnahmebewerbers \nzumindest wesentlich mitverursacht worden sein.\n\n75\n\nOVG NW, Urteil vom 6. September 1996 \n- 2 A 720/94 - und - 2 A 2669/94 -; \nvgl. auch von Schenckendorff, aaO, § 4 \nBVFG n.F. Anmerkung 5 c).\n\n76\n\nIV. Nach diesen Grundsätzen liegen Benachteiligungen oder \nNachwirkungen früherer Benachteiligungen in der Person der \nKlägerin nicht vor.\n\n77\n\nDie Enteignungen der Großmutter und der Eltern der Klägerin \nbetrafen nicht die Klägerin selbst und können daher auch keine \nNachwirkungen früherer Benachteiligungen sein. Gegenüber der \nKlägerin selbst ist es insoweit zu einer erneuten \nBenachteiligung nicht gekommen. Allein die Aufrechterhaltung \nder früheren entschädigungslosen Enteignung auch gegenüber der \nmöglicherweise erbberechtigten Klägerin bedeutet keine erneute \nBenachteiligung. Daß auch die Klägerin selbst ihr persönliches \nEigentum im Jahre 1945 verloren hat, bedeutet zwar eine \nBenachteiligung. Diese hat jedoch keine erkennbaren und \nwesentlichen Nachwirkungen für die Zeit ab dem 31. Dezember \n1992. Die Klägerin hat eine solche Nachwirkung hinsichtlich \nihrer persönlichen Gegenstände nicht vorgetragen.\n\n78\n\nDie von der Klägerin im einzelnen dargelegte Vereinsamung, \ndie sich daraus ergibt, daß jedenfalls in ihrem Wohnort und in \ndessen Nähe kaum noch deutsche Volkszugehörige ansässig sind, \nbedeutet aus den oben genannten Gründen keine Benachteiligung \nim Sinne des § 4 Abs. 2 BVFG.\n\n79\n\nDie Tatsache, daß die Klägerin nach Ablegen des Abiturs im \nJahr 1953 nicht studieren durfte, hat sie nicht näher \nsubstantiiert und insbesondere nicht auf ihre deutsche \nVolkszugehörigkeit zurückgeführt. Nachwirkungen auf die Zeit \nab dem 31. Dezember 1992 sind nicht ersichtlich.\n\n80\n\nDie weiter vorgetragenen Beschimpfungen durch die \ntschechische Bevölkerung in öffentlichen Verkehrsmitteln als \n\"Nazi\" oder \"Faschist\" sowie die Verdächtigung und Verfolgung \ndurch die Polizei nach Benutzung der deutschen Sprache in \neinem Restaurant in C. beziehen sich auf die Zeit vor dem \n31. Dezember 1992. Für die Zeit danach hat die Klägerin nur \nvorgetragen, daß sie im Juni 1996 auf einem Soldatenfriedhof \nin N. bei der Besichtigung von Gräbern deutscher \nSoldaten von zwei Männern u.a. als \"deutsche Hure\" beschimpft \nund beleidigt worden sei. Belästigungen in dem geschilderten \nUmfang reichen jedoch nicht aus, um eine nicht unerhebliche \nEinwirkung auf die Lebensführung der Klägerin zu \nbegründen.\n\n81\n\nDie Kontrolle und Beschädigung ihrer Post wird von der \nKlägerin nur vermutet. Rückschlüsse auf eine Benachteiligung \naufgrund deutscher Volkszugehörigkeit kann der Senat insoweit \nnicht ziehen.\n\n82\n\nDie weitere Behauptung, die Klägerin dürfe die deutsche \nForm ihres Nachnamens in der Tschechischen Republik nicht \nbenutzen, läßt schon deshalb keine Benachteiligung erkennen, \nweil die Klägerin den tschechischen Nachnamen ihres Ehemannes \nführt.\n\n83\n\nC. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2 und 162 \nAbs. 3 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige \nVollstreckbarkeit ergeht gemäß § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 10, \n711 Satz 1 ZPO.\n\n84\n\nDer Senat läßt die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung \nder Rechtssache zu (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), weil die \nAuslegung der Begriffe \"Benachteiligungen\" und \"Nachwirkungen \nfrüherer Benachteiligungen\" in § 4 Abs. 2 BVFG für eine \nVielzahl von Fällen Bedeutung hat und höchstrichterliche \nRechtsprechung bislang nicht vorliegt, so daß Klärungsbedarf \nim Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung \nbesteht.\n\n85","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311912","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1996-11-08/2-a-1309-96","cited_norms":[{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":30},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":9},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":6},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":3},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130b","ref_norm":"130b","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/311912","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311912","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1996-11-08/2-a-1309-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/311912","retrieved":"2026-07-09 03:42:40.536784+00:00"}}