{"status":"available","doknr":"OLD311922","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1996:1107.7A962.95.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1996-11-07","aktenzeichen":"7 A 962/95","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. \n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin begehrt eine Baugenehmigung für die Errichtung \neiner Doppelgarage auf dem Grundstück Gemarkung X. , \nFlur 12, Flurstück 246. \n\n3\n\nDas streitbefangene Grundstück liegt westlich der hier von \nSüdwesten nach Nordosten verlaufenden I. Straße (K 14), \ndie von I. nach T. führt. Die I. Straße ist vom \nOrtsteil I. aus betrachtet auf ihrer Westseite zunächst \nbandartig überwiegend mit Wohnhäusern bebaut, es folgt auf der \nwestlichen Straßenseite der Friedhof von I. , der eine \nStraßenfront von etwa 65 m einnimmt, darauf schließt sich \nweiter nach Nordosten auf das klägerische Grundstück zu die \nunbebaute, mit Gras bewachsene und Büschen und Bäumen umsäumte \nParzelle 247 an, die eine Straßenfront von ca. 25 m aufweist. \nHierauf folgt das klägerische Grundstück mit einer \nStraßenfront von ca. 31 m. Danach beginnen großflächige \nunbebaute Grundstücke, die als Weideland genutzt werden. Auf \nder gegenüberliegenden, südöstlichen Seite der I. Straße \nendet die durchgehende Bebauung bereits ca. 150 m weiter \nsüdwestlich vom streitbefangenen Grundstück. Lediglich eine \ndem Friedhof gegenüberliegende Parzelle sowie ein auf einer \nAnhöhe ca. weitere 100 m entfernt liegendes Grundstück sind \nbebaut. \n\n4\n\nDer Flächennutzungsplan stellt den Bereich nordöstlich des \nFriedhofsgrundstücks beginnend mit der Parzelle 247 als Fläche \nfür die Landwirtschaft dar.\n\n5\n\nDas Grundstück, auf dem das Vorhaben verwirklicht werden \nsoll, liegt in einem Gelände, das von Osten nach Westen stark \nzum Fluß Inde abfällt, der das im Mittel etwa 75 m tiefe \nGrundstück im Nordwesten begrenzt. Das Grundstück war nach dem \nBauschein vom 6. April 1927 zunächst nur straßenseitig mit \neinem zweigeschossigen Wohnhaus mit einer Grundfläche von \n60 qm bebaut, an dessen nordöstlicher Außenwand eine Garage \nangebaut war. Im Jahre 1982 errichtete der Vater der Klägerin \nals Voreigentümer im Anschluß an die vorhandene Garage eine \nDoppelgarage. Die drei Garagen, die wegen der Hanglage des \nGrundstücks auf Kellerebene liegen, werden über einen \nsüdwestlich am Wohngebäude vorbeiführenden Fahrweg, der auf \neine Betonplatte mündet, von hinten angefahren. Der äußere \nRand dieser Betonplatte darf nach den genehmigten \nBauzeichnungen 19,25 m von der Straße entfernt liegen, \ntatsächlich ist die tiefergelegene Grundstücksfläche indessen \nbis zu einer Tiefe von ca. 28 m befestigt. Über sie wird ein \nCarport mit drei Einstellplätzen angefahren, der rechtwinklig \nzum Wohnhaus an der nordöstlichen Grundstücksgrenze errichtet \nworden ist.\n\n6\n\nAufgrund des Bauscheins vom 21. November 1985 wurde das \nEinfamilienhaus mit Einliegerwohnung Mitte der achtziger Jahre \nerweitert, indem man auf die vorhandene Garagenanlage einen \nAnbau setzte und so die Wohnfläche um etwa 30 qm auf 152 qm \nvergrößerte. Dem Bauschein war als Nebenbestimmung beigefügt, \ndaß das Gebäude nur mit höchstens zwei Wohneinheiten genutzt \nwerden darf. \n\n7\n\nAm 5. Mai 1992 beantragte die Klägerin die Erteilung einer \nBaugenehmigung zur Errichtung einer weiteren Doppelgarage. Das \nGaragengebäude mit einer Höhe von 3 m soll mit seiner Rückwand \nan die nordöstliche Grundstücksgrenze zur unbebauten \nParzelle 245 mit einer Bebauungstiefe von 26,25 m errichtet \nwerden. Auf dem dem Bauantrag beigefügten Lageplan ist \neingetragen \"Wohnmobil Garagen\". \n\n8\n\nMit Bescheid vom 21. September 1992 lehnte der Beklagte den \nBauantrag ab mit der Begründung, das zur Bebauung vorgesehene \nGrundstück liege im Außenbereich. Als nicht privilegiertes \nVorhaben sei es dort nicht zulässig, da es öffentliche Belange \nbeeinträchtige. Das Grundstück liege im Geltungsbereich des \nLandschaftsplanes der Stadt B. , der für den vorderen, \nhier betroffenen Teil den besonderen Schutz von Bäumen, Hecken \nund Gewässern festsetze. Das Vorhaben könne auch deshalb nicht \nzugelassen werden, weil das Grundstück mit drei Garagen und \neinem Carport für drei Fahrzeuge bereits über Stellplätze in \nausreichender Anzahl verfüge. \n\n9\n\nAm 2. Oktober 1992 legte die Klägerin Widerspruch ein und \nmachte geltend, das Bauvorhaben beeinträchtige keine \nöffentlichen Belange. Der vordere Teil des Grundstücks, auf \ndem das Vorhaben errichtet werden solle, sei nicht als \nLandschaftsschutzgebiet ausgewiesen. Im übrigen sei die \nbetroffene Hoffläche bereits seit Jahrzehnten betoniert und \ngepflastert und diene als Kraftfahrzeugabstellplatz. \n\n10\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 30. März 1993 - zugestellt am \n1. April 1993 - wies die Beigeladene den Widerspruch unter \nBezugnahme auf den ablehnenden Bescheid zurück.\n\n11\n\nAm 23. April 1993 hat die Klägerin Klage erhoben mit der \nBegründung, das streitbefangene Grundstück gehöre nicht zum \nAußenbereich. Der Bebauungszusammenhang ende erst an der \nnordöstlichen Grenze ihres Grundstücks. Die Garagen seien \nerforderlich, da das Wohnhaus mittlerweile von vier Parteien \ngenutzt werde, die jeweils aus beruflichen Gründen auf einen \nPkw angewiesen seien. \n\n12\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n13\n\nden Ablehnungsbescheid des Beklagten \nvom 21. September 1992 und den \nWiderspruchsbescheid der \nBezirksregierung L. vom \n30. März 1993 aufzuheben und den \nBeklagten zu verpflichten, die \nGenehmigung zum Neubau einer \nDoppelgarage auf dem Grundstück \nGemarkung X. , Flur 12, \nFlurstück 246 zu erteilen.\n\n14\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n15\n\n die Klage abzuweisen.\n\n16\n\nEr hat sich im wesentlichen auf den Inhalt der ablehnenden \nBescheide berufen und ergänzend vorgetragen, das Umweltamt des \nBeklagten sehe das Vorhaben nicht mit den Belangen des \nNaturschutzes und der Landschaftspflege als vereinbar an. \n\n17\n\nDie Beigeladene hat beantragt,\n\n18\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n19\n\nNach einer Inaugenscheinnahme durch den Berichterstatter \nder Kammer am 28. September 1994 hat das Verwaltungsgericht \nB. die Klage mit dem dem Prozeßbevollmächtigten der \nKlägerin am 3. Januar 1995 zugestellten Urteil vom \n6. Dezember 1994, auf dessen Inhalt verwiesen wird, \nabgewiesen. \n\n20\n\nMit ihrer am 3. Februar 1995 eingelegten Berufung macht die \nKlägerin geltend, ihr Vorhaben sei planungsrechtlich zulässig. \nDas streitbefangene Grundstück liege im Innenbereich, weil es \ndem südwestlich gelegenen Bebauungszusammenhang zuzurechnen \nsei. Weder das Friedhofsgrundstück noch die unbebaute Parzelle \nNr. 247 unterbreche den Bebauungszusammenhang. Das somit nach \n§ 34 BauGB zu beurteilende Vorhaben füge sich in die nähere \nUmgebung ein, jedenfalls sei es nicht geeignet, bodenrechtlich \nbeachtliche Spannungen zu begründen. Selbst wenn man das \nGrundstück dem Außenbereich zurechne, bestehe aus dem \nGesichtspunkt des Bestandsschutzes ein Anspruch auf Erteilung \nder Genehmigung. Zur funktionsgemäßen Nutzung des Wohnhauses \ngehöre auch die Möglichkeit, Kraftfahrzeuge unterzustellen. \n\n21\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n22\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern \nund nach dem Klageantrag zu \nerkennen.\n\n23\n\nDer Beklagte und die Beigeladene beantragen jeweils,\n\n24\n\n die Berufung zurückzuweisen.\n\n25\n\nSie nehmen Bezug auf ihr bisheriges schriftsätzliches \nVorbringen sowie den Inhalt des Urteils des \nVerwaltungsgerichts B. . \n\n26\n\nDer Berichterstatter des Senats hat die Örtlichkeit am \n24. September 1996 in Augenschein genommen; wegen des \nErgebnisses wird auf die Niederschrift verwiesen. \n\n27\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge des Beklagten und der Beigeladenen Bezug \ngenommen.\n\n28\n\nEntscheidungsgründe:\n\n29\n\nDie zulässige Berufung ist nicht begründet. Das \nVerwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die \nKlägerin hat keinen Anspruch auf die Erteilung der beantragten \nBaugenehmigung, denn ihrem Vorhaben stehen öffentlich-\nrechtliche Vorschriften entgegen (vgl. § 75 Abs. 1 Satz 1 BauO \nNW). Das Vorhaben der Klägerin ist planungsrechtlich \nunzulässig.\n\n30\n\nDas Vorhaben der Klägerin ist planungsrechtlich nach § 35 \nBauGB zu beurteilen. Das streitbefangene Grundstück, auf dem \ndie Doppelgarage errichtet werden soll, liegt nicht im \nGeltungsbereich eines Bebauungsplans und auch nicht innerhalb \neines im Zusammenhang bebauten Ortsteils nach § 34 Abs. 1 \nBauGB, sondern ist dem Außenbereich im Sinne von § 19 Abs. 1 \nSatz 2 Nr. 4 BauGB zuzurechnen. Im Außenbereich ist das \nVorhaben der Klägerin aber nicht zulässig.\n\n31\n\nDas Antragsgrundstück liegt nicht innerhalb eines im \nZusammenhang bebauten Ortsteils im Sinne von § 34 Abs. 1 \nBauGB. Ein Bebauungszusammenhang im Sinne von § 34 BauGB \nreicht soweit, wie die vorhandene aufeinanderfolgende Bebauung \ntrotz vorhandener Baulücken den Eindruck der Geschlossenheit \nund Zusammengehörigkeit vermittelt. Die Grenze zwischen einem \nBebauungszusammenhang und dem Außenbereich ist regelmäßig dort \nzu ziehen, wo nach der Verkehrsauffassung der \nBebauungszusammenhang in die zum Außenbereich gehörenden \nFreiflächen übergeht. Der Bebauungszusammenhang endet insoweit \nunbeschadet der anderweitigen Abgrenzung durch Parzellen und \nGrundstückszuschnitte regelmäßig mit der letzten vorhandenen \nBebauung, so daß, auch wenn sich die zu bebauende unbebaute \nFläche unmittelbar an die zusammenhängende Bebauung \nanschließt, diese sich bereits im Außenbereich befindet. Nur \nbei Vorliegen besonderer Umstände kann ein \nBebauungszusammenhang über den letzten Baukörper \nhinausreichen. Ob das der Fall ist, hängt davon ab, ob in dem \nzu beurteilenden Bereich Landschaftselemente vorhanden sind, \ndie dem Innenbereich eine über das letzte bebaute Grundstück \nhinausreichende Grenze ziehen. Ob ein Bebauungszusammenhang \nvorliegt, ist letztlich aber nicht anhand geographisch-\nmathematischer Maßstäbe zu ermitteln, sondern es ist in eine \numfassende Wertung und Bewertung des im Einzelfall konkreten \nSachverhalts einzutreten. \n\n32\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom \n22. März 1972 - IV C 121.68 -, BRS 25 \nNr. 38; Urteil vom 29. November 1974 \n- IV C 10.73 -, BRS 28 Nr. 28; Urteil \nvom 12. Dezember 1990 - 4 C 40.87 -, \nBRS 50 Nr. 72.\n\n33\n\nLassen sich im Anschluß an eine die Merkmale des § 34 \nAbs. 1 BauGB erfüllende Bebauung keinerlei Merkmale ausmachen, \ndie eine zum Außenbereich abgrenzbare Fläche markieren und \ndiese deshalb als noch zum Bebauungszusammenhang gehörig \nerscheinen lassen, endet der Bebauungszusammenhang mit dem \nletzten Gebäude. \n\n34\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom \n6. November 1968 - 4 C 2.66 -, BRS 20 \nNr. 35; Beschluß vom 15. Februar 1990 \n- 4 B 24.90 -.\n\n35\n\nNach diesen Beurteilungsgrundsätzen steht die \nAußenbereichslage des streitbefangenen Grundstücks aufgrund \nder vom Berichterstatter des Senats vor Ort getroffenen \nFeststellungen und des vorliegenden Lichtbild- und \nKartenmaterials, das den vor Ort gewonnenen Eindruck von den \nörtlichen Verhältnissen verdeutlicht und ergänzt, zur \nÜberzeugung des Senats fest. Das Antragsgrundstück nimmt nicht \nam Bebauungszusammenhang des Ortsteils B. -I. teil. Der \nim Zusammenhang bebaute Ortsteil endet im Bereich der Nord-\nWest-Seite der I. Straße bereits an dem letzten Gebäude \nder Straßenrandbebauung vor Beginn des Friedhofsgeländes, \nmithin etwa 100 m vor dem Grundstück der Klägerin. Mit diesem \nWohnhaus findet die durch eine dichte Aufeinanderfolge der \nGebäude gekennzeichnete Häuserreihe ihren deutlichen Abschluß, \nohne daß besondere Umstände vorliegen, die dem \nBebauungszusammenhang eine über das letzte Haus der \naufeinanderfolgenden Bebauung hinausgehende Grenze ziehen. \n\n36\n\nDas Friedhofsgelände und das darauf folgende unbebaute \nGrundstück sind nicht Bestandteil des Bebauungszusammenhangs. \n\n37\n\n\"Bebauung\" im Sinne des o.g. Grundsatzes, daß ein im \nZusammenhang bebauter Ortsteil soweit reicht, wie die \naufeinanderfolgende Bebauung trotz vorhandener Baulücken den \nEindruck der Geschlossenheit vermittelt, ist nicht jede noch \nso unbedeutende bauliche Anlage. Innerhalb eines im \nZusammenhang bebauten Ortsteils richtet sich die Zulässigkeit \neines Bauvorhabens, soweit keine Planung besteht, gemäß § 34 \nAbs. 1 Satz 1 BauGB danach, ob es sich nach Art und Maß der \nbaulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die \nüberbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung \neinfügt. Der innere Grund für die nach diesen Maßstäben sich \nergebende Zulässigkeit der Bebauung innerhalb der im \nZusammenhang bebauten Ortsteile liegt darin, daß nur eine nach \nder Siedlungsstruktur angemessene Fortentwicklung der Bebauung \nzugelassen werden soll. Dies setzt eine Bebauung voraus, die \nmaßstabbildend ist. Unter den Begriff der \"Bebauung\" im Sinne \nvon § 34 Abs. 1 BauGB fallen deshalb nur bauliche Anlagen, die \noptisch wahrnehmbar sind und ein gewisses Gewicht haben, so \ndaß sie geeignet sind, ein Gebiet als einen Ortsteil mit einem \nbestimmten Charakter zu prägen.\n\n38\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom \n14. September 1992 - 4 C 15.90 -, \nBRS 54 Nr. 65; Urteil vom 14. April \n1967 - IV C 134.65 -, BRS 18 Nr. \n23.\n\n39\n\nEine solche Fähigkeit, prägende Wirkung in bezug auf das \nVorliegen eines Bebauungszusammenhanges zu entfalten, kommt \ndem Friedhof nicht zu. \n\n40\n\nDer Friedhof stellt keine im oben dargestellten Sinne \nmaßstabbildende Bebauung dar. Die auf ihm stehenden Grabsteine \nsind, mögen sie auch gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 BauO NW dem \nlandesrechtlichen Begriff der baulichen Anlagen unterfallen, \nnach allgemeinem Verständnis keine im hier maßgebenden \nplanungsrechtlichen Sinne zu verstehende Bebauung. Die auf \neinem Friedhof in einer größeren Anzahl vorhandenen und an den \nWegen ausgerichteten Grabsteine sind demgemäß keine \nzusammenhängende Bebauung, bilden also so gesehen auch kein \nElement eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils. Die auf dem \nFriedhof stehende Kapelle ist zwar ein Gebäude und für sich \ngesehen daher geeignet, Element eines im Zusammenhang bebauten \nOrtsteils zu sein. Dem braucht hier jedoch nicht weiter \nnachgegangen zu werden; als Einzelbauwerk steht die Kapelle \nselbst zu isoliert, um aus sich heraus einen von Südwesten her \nbis an die Friedhofsgrenze heranreichenden \nBebauungszusammenhang nach Nordosten hin weiterreichen zu \nkönnen. Da die auf dem Friedhof stehenden und seinen Charakter \nausmachenden bautechnischen Bestandteile nach allem nicht \ngeeignet sind, Elemente eines im Zusammenhang bebauten \nOrtsteils zu sein, fehlt auch dem Friedhof als solchem die \nmaßstabbildende Kraft für einen im Zusammenhang bebauten \nOrtsteil.\n\n41\n\nDas bedeutet zwar nicht, daß er deshalb imstande wäre, \neinen ansonsten vorhandenen Bebauungszusammenhang zu \nunterbrechen. \n\n42\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 14. April 1967 \n- IV C 134.65 - aaO; Urteil vom \n6. November 1968 - IV C 2.66 - BRS 20 \nNr. 35.\n\n43\n\nAuf der anderen Seite ist er aber auch nicht in der Lage, \neinen Bebauungszusammenhang, an dem es fehlt, zu vermitteln. \nDies gilt insbesondere dann, wenn er sich in einer \nOrtsrandlage befindet.\n\n44\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom \n14. September 1992 - 4 C 15.90 -, \naaO.\n\n45\n\nSo liegt der Fall hier. Dem Friedhof fehlt die maßstabbildende \nKraft für die Vermittlung eines Bebauungszusammenhangs, weil \ner sich dem Beobachter bei einer optischen Bewertung als nicht \nzusammenhängend bebaut darstellt. Wie ausgeführt, werden die \nGrabsteine nicht als Bebauung im siedlungsmäßigen Sinne \nempfunden. Die Kapelle scheidet aufgrund ihrer geringen \nAusmaße und ihrer Solitärposition als für die Bewertung des \nFriedhofes insgesamt ins Gewicht fallendes Element aus. Mit \nden auch aus den dem Senat überreichten Lichtbildern erkennbar \nbegrünten Flächen und den in sie eingebetteten Grabsteinen ist \ndas Friedhofsgelände damit nicht geeignet, den \nBebauungszusammenhang entlang der Straße nach Nordosten hin \nfortzusetzen. Der Friedhof, der im übrigen zur Straße hin \nteilweise durch eine Mauer abgeschlossen und verdeckt ist und \nsich auch insoweit gegenüber der auf die Straße hin \norientierten Bebauung im Südwesten erkennbar unterscheidet, \nwird als gegenüber dieser Bebauung deutlich abgesetzte Fläche \neigener Art empfunden, die, weil sich eine entsprechende \nBebauung nicht auf der Nordostseite des Friedhofs fortsetzt, \nals neues Element in Erscheinung tritt und deshalb zur Folge \nhat, daß die Bebauung im Südwesten als mit dem letzten \nbebauten Grundstück abgeschlossen wirkt. \n\n46\n\nDas Haus der Klägerin läßt eine andere Bewertung \n- Fortsetzung des Bebauungszusammenhangs im Südwesten über den \nFriedhof und die zwischen dem Haus und dem Friedhof liegende \nFreifläche hinweg - nicht zu. \n\n47\n\nDas Haus der Klägerin erscheint in seiner Größenordnung und \nin seiner durch die als Grünland genutzte Freifläche noch \nbetonten Einzellage so sehr als von der Bebauung des Ortsteils \nI. löstgelöster Bautatbestand, daß es nach dem Eindruck in \nder Örtlichkeit dem Friedhof nicht die Eigenschaft eines \nBindegliedes zu der südwestlichen zusammenhängenden Bebauung \nzu vermitteln vermag und damit seinerseits auch nicht an einem \nBebauungszusammenhang teilnimmt.\n\n48\n\nDaß somit im Außenbereich geplante Vorhaben der Klägerin \nkann nicht gemäß § 35 Abs. 2 BauGB als sonstiges Vorhaben im \nEinzelfall zugelassen werden, weil es öffentliche Belange nach \n§ 35 Abs. 3 BauGB beeinträchtigt. Es beeinträchtigt schon \ndeshalb öffentliche Belange, weil es den Darstellungen des \nFlächennutzungsplanes der Stadt B. widerspricht, der das \nAntragsgrundstück als Fläche für die Landwirtschaft darstellt. \nZwar enthält die Darstellung einer Fläche für die \nLandwirtschaft im allgemeinen - so auch hier - keine \nqualifizierte standortbezogene Aussage, gegenüber einem \nnichtprivilegierten, sonstigen Vorhaben setzt sie sich in \naller Regel aber durch.\n\n49\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil \nvom 17. Februar 1984 - 4 C 56.79 -, BRS \n42 Nr. 80.\n\n50\n\nDie Darstellung entbehrt im vorliegenden Fall auch nicht der \nAussagekraft. Sie bringt hinreichend konkret die planerischen \nVorstellungen der Stadt B. zum Ausdruck. Weder stehen die \nörtlichen Gegebenheiten wie z.B. die natürliche Boden- oder \nGeländebeschaffenheit von vornherein der Verwirklichung der \nplanerischen Vorstellung der Gemeinde entgegen noch ist die \nEntwicklung des Baugeschehens in dem in Rede stehenden Bereich \nüber die Darstellung als Fläche für die Landwirtschaft in \neiner ihrer Verwirklichung auf Dauer ausschließenden Weise \nhinweggegangen. Angesichts der sich nördlich und westlich an \ndas Antragsgrundstück anschließenden großräumigen \nlandwirtschaftlich genutzten Flächen ist nicht zweifelhaft, \ndaß auch der hier maßgebliche, von Hochbauten freie Teil des \nGrundstücks einer planmäßigen Bodenertragsnutzung zugeführt \nwerden könnte.\n\n51\n\nVgl. OVG NW, Urteil vom \n12. November 1992 - 7 A 1767/90 -.\n\n52\n\nUnbeschadet der Frage der Beeinträchtigung öffentlicher \nBelange nach § 35 Abs. 3 BauGB ist das Vorhaben im übrigen \naber auch schon deshalb planungsrechtlich unzulässig, weil es \nvon dem gewählten Standort her nicht mit dem Grundsatz der \ngrößtmöglichen Schonung des Außenbereichs (§ 35 Abs. 5 BauGB) \nvereinbar ist. Nach den vorgelegten Bauzeichnungen soll es in \neinem Abstand von 7 m vom Wohnhaus errichtet werden und sich \ninsgesamt 13,50 m über die bisherige \"Baugrenze\" hinweg in die \nnordwestliche Freifläche hineinschieben, obwohl andere, \nweniger weit vom Hauptgebäude abgesetzte Standorte auf dem \nGrundstück möglich sind, die die Landschaft geringfügiger \nbeeinträchtigten. So kann der von der Klägerin geltend \ngemachte Bedarf an einer weiteren Garage - wie anläßlich des \nOrtstermins vom Beklagten ausdrücklich angesprochen - schon \ndadurch gedeckt werden, daß sie neben die vorhandenen Garagen \nauf die Grenze zum Flurstück 245 gesetzt wird.\n\n53\n\nAuch aus dem von der Klägerin angesprochenen Gesichtspunkt \ndes Bestandsschutzes läßt sich ein Anspruch auf Erteilung der \nbegehrten Genehmigung nicht herleiten. Das Vorhaben ist vom \nBestandsschutz nicht gedeckt. Der Bestandsschutz berechtigt \nnicht nur dazu, eine rechtmäßig errichtete bauliche Anlage in \nihrem Bestand zu erhalten und wie bisher zu nutzen; er \nberechtigt auch dazu, die zur Erhaltung und zeitgemäßen \nNutzung der baulichen Anlage notwendigen Maßnahmen \ndurchzuführen. Über den Schutz des tatsächlich Vorhandenen \nhinaus läßt sich aus dem Gesichtspunkt des Bestandsschutzes \nauch ein Anspruch auf eine - begrenzte - Erweiterung des \nBestehenden herleiten, soweit die Beibehaltung und \nfunktionsgerechte Nutzung des Vorhandenen dies erfordert. Eine \nbegrenzte Erweiterung ist allerdings nur zulässig, wenn sie \nöffentlich-rechtliche Vorschriften nicht über das hinaus \nverletzt, was die Erhaltung des Bestands und seine weitere \nNutzung bereits mit sich bringen. \n\n54\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom \n17. Januar 1986 - 4 C 80.82 -, \nBVerwGE 72, 362 = DVBl. 1986, 677.\n\n55\n\nDiese Voraussetzungen erfüllt das Vorhaben der Klägerin \njedoch nicht. Zwar handelt es sich bei einem Garagengebäude um \neine untergeordnete Nebenanlage, die nach heutiger Auffassung \nzur funktionsgerechten Nutzung einer Wohnung erforderlich ist, \n\n56\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom \n17. Januar 1986 - 4 C 80.82 -, a.a.O., \n\n57\n\ndas Vorhaben der Klägerin überschreitet indessen nach der \nAnzahl der Garagenplätze das im Verhältnis zum \nbestandsgeschützten Hauptgebäude Erforderliche. \n\n58\n\nBei der Beurteilung der Erforderlichkeit der Erweiterung \nunter dem Gesichtspunkt des Bestandsschutzes sind die \nindividuellen Bedürfnisse des Eigentümers und seiner Familie \nan objektiven Maßstäben zu messen und nicht daran, wie die \njeweiligen Bewohner ihre Bedürfnisse selbst bestimmen. Als \nobjektiver Maßstab für die Bestimmung der Notwendigkeit und \nAngemessenheit der Erweiterung liegt es bei der Errichtung von \nGaragen nahe, hinsichtlich der zulässigen Anzahl der \nStellplätze als Anhalt auf die Richtzahlen der \nVerwaltungsvorschrift zur BauO NW für den Stellplatzbedarf \nzurückzugreifen. Diese Richtzahlen geben nach Nutzungsarten \ndifferenziert einen durchschnittlichen Stellplatzbedarf an und \nbieten auf gesicherter Erfahrungsgrundlage beruhende \nAnhaltspunkte für die Bestimmung der notwendigen Anzahl, \n\n59\n\nvgl. OVG NW, Urteil vom \n23. Januar 1978 - X A 500/77 -, BRS 33 \nNr. 104.\n\n60\n\nFür das Wohngebäude der Klägerin, das nach dem Bauschein \nvom 21. November 1985 nur mit höchstens zwei Wohneinheiten \ngenutzt werden darf, stehen bislang drei genehmigte Garagen, \nnach Verwirklichung des Vorhabens insgesamt fünf Garagenplätze \nzur Verfügung. An objektiven Maßstäben ausgerichtet sind im \nVerhältnis zur Zahl der genehmigten zwei Wohneinheiten unter \nBerücksichtigung der Stellplatzrichtlinien, die bei einer \nWohnnutzung je Wohneinheit im Höchstfall zwei Stellplätze \nvorsehen, fünf Garagenplätze jedenfalls unangemessen und für \neine funktionsgerechte Nutzung des Vorhandenen unter dem \nBlickwinkel des Bestandsschutzes objektiv nicht erforderlich. \n\n61\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 \nVwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit \naus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.\n\n62\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen \ndes § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.\n\n63","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311922","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1996-11-07/7-a-962-95","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":7},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/311922","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311922","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1996-11-07/7-a-962-95","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/311922","retrieved":"2026-07-09 03:42:41.458360+00:00"}}