{"status":"available","doknr":"OLD311921","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1996:1107.7A4820.95.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1996-11-07","aktenzeichen":"7 A 4820/95","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens als Gesamtschuldner.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Kläger begehren einen Bauvorbescheid für die Errichtung \neines Einfamilienhauses auf dem Grundstück Gemarkung B. -\nM. , Flur 4, Flurstücke 33 und 34. \n\n3\n\nDas betreffende Grundstück liegt in einem Bereich, der \ndurch den T. Weg (L 244) im Osten, den Q. Weg \n(K 7) im Süden, dem Q. Winkel im Westen sowie wegen \nseines rechtwinkligen Verlaufs sowohl im Westen als auch im \nNorden vom T. Winkel umgrenzt wird. Die Grundstücke \nwestlich des T. Weges sind ab der Einmündung des \nQ. Weges auf einer Strecke von etwa 125 m in \nnördlicher Richtung durchgehend in überwiegend geschlossener \nBauweise mit Wohnhäusern bebaut, die auf den vorderen \n(straßennahen) Grundstücksbereichen ausgeführt wurden. Die \nRestflächen werden als Gärten genutzt. Die schmalen, etwa \njeweils 40 m tiefen Grundstücke weisen in der Regel \nBebauungstiefen von etwa 20 m auf. In diesem Abschnitt des \nT. Weges ist lediglich die Parzelle 41, auf der ein an \nder straßenabgewandten Grundstücksgrenze errichtetes älteres \neingeschossiges Wohngebäude mit Giebeldach steht, für das \nkeine Baugenehmigungsakten vorliegen, tiefer bebaut. Dieses \nGebäude ist im Katasterplan aus dem Jahre 1981 als \n\"Wohngebäude ohne Hausnummer\" erfaßt. Es ist nicht \neigenständig erschlossen, sondern kann lediglich fußläufig \nüber das auf derselben Parzelle straßennah errichtete \nWohngebäude erreicht werden.\n\n4\n\nDie Grundstücke im weiteren Verlauf des T. Weges bis \nzur Einmündung des T. Winkels - etwa weitere 145 m - \nsind durchweg breiter und mit größer dimensionierten \nüberwiegend wohngenutzten Gebäuden bestanden. Hier werden in \nder Regel Bebauungstiefen von bis zu 23 m erreicht. Davon \nausgenommen ist lediglich die etwa 30 m nördlich des \nstreitbefangenen Grundstücks liegende Parzelle 26 (Hausnr. \n63), auf der sich hinter der straßennahen Wohnbebauung eine \ngewerblich genutzte Halle befand. Die hintere Außenwand dieser \nzwischenzeitlich abgerissenen Halle lag gut 40 m von der \nStraße entfernt; nur die ausbetonierten Bodenplatten sind \nheute in der Örtlichkeit noch sichtbar. \n\n5\n\nWestlich dieser Grundstückszeile entlang des T. \nWeges, im unmittelbaren Anschluß an die jeweiligen \nGrundstücksgrenzen, folgt eine stark verdichtete Wohnbebauung, \ndie über den T. Winkel erschlossen wird.\n\n6\n\nDie Grundstücke nördlich des Q. Weges sind \nebenfalls straßennah teils geschlossen, teils offen mit \nWohnhäusern bebaut. Die Parzellen 51 bis 53, 311 und 962 \nreichen bei einer Tiefe von 85 m an die südliche Grenze des \nstreitbefangenen Grundstücks heran. Der unbebaute Teil dieser \nGrundstücke ist mit Hecken, Bäumen und Gehölzen dicht \nbestanden, die Freiflächen sind mit Rasen eingesäht; sie \ndienen jeweils der Gartennutzung.\n\n7\n\nWestlich dieser Parzellen begrenzt ein mit Wohnhäusern \nbebautes, stark verdichtetes Gebiet an, dessen südlicher Teil \ndurch den Q. Winkel und dessen nördlicher Teil durch \nden T. Winkel erschlossen wird. Der der vorhandenen \nBebauung zugrundeliegende Bebauungsplan Nr. 720 der Stadt \nB. ist inzwischen in einem Normenkontrollverfahren für \nnichtig erklärt worden.\n\n8\n\nDas von den Klägern geplante Bauvorhaben soll hinter den \nstraßennahen Wohnhäusern T. Weg 55 und 55a errichtet \nwerden. Die hintere Außenwand des Bauvorhabens überschreitet \ndie Bebauungstiefe der Vorderhäuser von 20 m um gut 30 m. Der \nzu bebauende Grundstücksteil liegt im Westen etwa 28 m, im \nNorden etwa 33 m von den Grenzen der nächstgelegenen bebauten \nGrundstücke des ehemals durch den Bebauungsplan Nr. 720 \nüberplanten Gebiets entfernt. Es soll über ein auf dem \nGrundstück T. Weg 55a lastendes Wegerecht erschlossen \nwerden, das über das streitbefangene Grundstück hinweg auch \nüber die westlich anschließende unbebaute Parzelle 24 \nverläuft. Wegeberechtigt im Sinne eines Geh- und Fahrrechts \nsind die Eigentümer der angrenzenden Parzellen 51 bis 53, 311, \n962 und 24. \n\n9\n\nUnter dem 29. April 1992 beantragten die Kläger beim \nBeklagten die Erteilung eines Bauvorbescheides zur Errichtung \neines eingeschossigen Einfamilienhauses auf dem \nstreitbefangenen Grundstück. Diesen Antrag lehnte der Beklagte \nmit Bescheid vom 10. August 1992 ab mit der Begründung, das \nGrundstück liege im unbeplanten Innenbereich. Das Vorhaben \nfüge sich wegen seines Standortes im Hintergelände nicht in \nden durch die Umgebungsbebauung bestimmten Rahmen ein. Es \nüberschreite die faktischen Baugrenzen und dringe als Bebauung \nin der zweiten Reihe in die Ruhezonen der umliegenden \nWohnhäuser ein. \n\n10\n\nGegen den nicht mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehenen \nablehnenden Bescheid legten die Kläger am 7. Juni 1993 \nWiderspruch ein, zu dessen Begründung sie vortrugen, das \nVorhaben füge sich ein. Eine Bebauung in zweiter Reihe sei \nauch anderweitig im Umfeld des T. Weges anzutreffen. \n\n11\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 6. September 1993 - den \nKlägern am 7. September 1993 zugestellt - wies die \nBezirksregierung L. den Widerspruch im wesentlichen unter \nBezugnahme auf die Begründung des ablehnenden Bescheides \nzurück.\n\n12\n\nAm 7. Oktober 1993 haben die Kläger unter Bezugnahme auf \nihre Widerspruchsbegründung Klage erhoben und zusätzlich \ngeltend gemacht, die maßgebliche nähere Umgebung werde auch \ndurch die Bebauung im westlich gelegenen stark verdichteten \nBaugebiet geprägt. Zudem befinde sich eine Hinterlandbebauung \nschon auf der am T. Weg gelegenen Parzelle 41. \n\n13\n\nDie Kläger haben beantragt,\n\n14\n\nden Beklagten unter Aufhebung seines \nBescheides vom 10. August 1992 und des \nWiderspruchsbescheides der \nBezirksregierung L. vom \n6. September 1993 zu verpflichten, die \nBauvoranfrage der Kläger vom \n29. April 1992 positiv zu \nbescheiden.\n\n15\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n16\n\n die Klage abzuweisen.\n \nEr hat darauf hingewiesen, die ehemaligen Grenzen des für \nnichtig erklärten Bebauungsplans Nr. 720 seien anhand der \nvorhandenen Bebauung klar abzulesen, so daß die dortige \nBebauung nicht in die Beurteilung des klägerischen Vorhabens \neinfließen dürfe. \n\n17\n\nNach einer Inaugenscheinnahme durch den Berichterstatter \nder Kammer am 3. April 1995 hat das Verwaltungsgericht B. \ndie Klage mit dem dem Prozeßbevollmächtigten der Kläger am \n22. Juni 1995 zugestellten, am 30. Mai 1995 verkündeten \nUrteil, auf dessen Inhalt verwiesen wird, abgewiesen. \n\n18\n\nMit ihrer am 20. Juli 1995 eingelegten Berufung machen die \nKläger geltend, das Vorhaben füge sich ein, es überschreite \nnicht den vorgegebenen Rahmen. Die Hinterlandbebauung habe in \nder näheren Umgebung Vorbilder. Zu berücksichtigen sei die \nBebauung östlich des T. Weges in östlicher und \nwestlicher Richtung im Bereich des nichtigen Bebauungsplans \nsowie die Hinterlandbebauung durch das zwischenzeitlich \nabgerissene gewerblich genutzte Gebäude auf dem Grundstück \nT. Weg 63. Das Vorhaben löse keine \nbewältigungsbedürftigen Spannungen aus. Es sei nicht damit zu \nrechnen, daß mit Verwirklichung des Bauvorhabens eine \nEntwicklung eingeleitet werde, die nur mittels Bauleitplanung \nzu steuern wäre. \n\n19\n\nDie Kläger beantragen,\n\n20\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern \nund nach dem Klageantrag zu \nerkennen,\n\n21\n\nhilfsweise,\n\n22\n\ndie Bebauung entsprechend der mit \nSchriftsatz vom 31. Oktober 1996 \neingereichten Planvariante vom \n16. Oktober 1996 im Wege der \nBauvoranfrage zuzulassen.\n\n23\n\nNach der Planvariante ist der Grundriß des Baukörpers \nverändert. Die Bebauungstiefe soll nunmehr nur noch gut 42 m \nbetragen.\n\n24\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n25\n\n die Berufung in vollem Umfang zurückzu-\n weisen.\n\n26\n\nEr trägt vor, das ursprüngliche Vorhaben der Kläger sei \nbauplanungsrechtlich unzulässig, denn es füge sich nach der \nGrundstücksfläche, die überbaut werden soll, nicht in die \nEigenart der näheren Umgebung ein. Ein Vorbild für \nHinterlandbebauung fehle. Die stark verdichtete Bebauung im \nBereich des Q. Winkels und des T. Winkels präge \ndie hier maßgebliche Umgebung des streitbefangenen Grundstücks \nnicht, weil es eine andere Struktur mit eigener Erschließung \ndurch öffentliche Verkehrsflächen aufweise. Die von dem \nabgerissenen Produktionsgebäude auf dem Grundstück T. \nWeg 63 verbliebene Bodenplatte entfalte keine Vorbildfunktion. \nDie Verwirklichung des Vorhabens sei geeignet, \nbewältigungsbedürftige Spannungen hervorzurufen, weil es in \ndie großräumige Ruhezone der straßennah bebauten Grundstücke \nam T. Weg/Q. Weg eindringe und weitere Bebauung \nnach sich ziehen werde.\n\n27\n\nAm 24. September 1996 hat der Berichterstatter des Senats \ndie Örtlichkeit in Augenschein genommen; auf die über den \nTermin gefertigte Niederschrift wird verwiesen.\n\n28\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge des Beklagten und der Widerspruchsbehörde \nBezug genommen.\n\n29\n\nEntscheidungsgründe:\n\n30\n\nDie zulässige Berufung ist nicht begründet.\n\n31\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht \nabgewiesen. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Erteilung des \nbeantragten Vorbescheides, denn ihrem Vorhaben stehen \nöffentlich-rechtliche Vorschriften entgegen (vgl. §§ 71, 75 \nAbs. 1 Satz 1 BauO NW). Die Errichtung eines Wohnhauses an dem \ngeplanten Standort ist planungsrechtlich unzulässig. \n\n32\n\nDie planungsrechtliche Beurteilung richtet sich nach § 34 \nBauGB, weil das Antragsgrundstück nach Auswertung des in den \nAkten befindlichen Kartenmaterials und nach dem von dem \nBerichterstatter im Ortstermin gewonnenen und dem Senat \nvermittelten Eindruck von der Örtlichkeit innerhalb eines im \nZusammenhang bebauten Ortsteils liegt. Das Vorhaben ist \nindessen nach § 34 Abs. 1 BauGB planungsrechtlich unzulässig, \nweil es sich jedenfalls nicht nach der Grundstücksfläche, die \nüberbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung \neinfügt. \n\n33\n\nDie maßgebliche nähere Umgebung wird dadurch ermittelt, daß \nin zwei Richtungen - nämlich in der Richtung vom Vorhaben auf \ndie Umgebung sowie in Richtung von der Umgebung auf das \nVorhaben - geprüft wird, wie weit die jeweiligen Auswirkungen \nreichen. Dabei ist die Umgebung einmal insoweit zu \nberücksichtigen, als sich die Ausführung des Vorhabens auf sie \nauswirken kann, und zweitens insoweit, als die Umgebung \nihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks \nprägt oder doch beeinflußt,\n\n34\n\nvgl. Bundesverwaltungsgericht, \nUrteil vom 26. Mai 1978 - 4 C 9.77 -, \nBRS 33 Nr. 36; Urteil vom 3. April 1981 \n- 4 C 61.78 -, BRS 38 Nr. 69; Beschluß \nvom 4. Februar 1986 - 4 B 7-9.86 -, \nBRS 46 Nr. 64.\n\n35\n\nDabei ist die nähere Umgebung für jedes der in § 34 Abs. 1 \nSatz 1 BauGB aufgeführten Bezugsmerkmale gesondert zu \nermitteln, weil diese jeweils eine Prägung mit ganz \nunterschiedlicher Reichweite und Gewichtung entfalten können. \nBezüglich des im vorliegenden Fall entscheidungserheblichen \nMerkmals \"der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll\", \nmit dem die konkrete Größe der Grundfläche der baulichen \nAnlage und ihre räumliche Lage innerhalb der vorhandenen \nBebauung gemeint ist \n\n36\n\nvgl. BVerwG, Beschluß vom \n28. September 1988 - 4 B 175.88 -, \nBRS 48 Nr. 50, \n\n37\n\nwird die nähere Umgebung im Regelfall enger als bei dem \nMerkmal der Art der baulichen Nutzung zu bemessen sein. Denn \nauch die von den überbauten Grundstücksflächen ausgehende \nPrägung bleibt in ihrer Reichweite im allgemeinen hinter den \nvon der Art der baulichen Nutzung ausgehenden Wirkungen \nzurück. Maßgeblich ist auch hierbei, wie weit die \nwechselseitigen Auswirkungen im Verhältnis von Vorhaben und \nUmgebung im Einzelfall reichen,\n\n38\n\nvgl. OVG NW, Urteil vom \n11. September 1991 - 7 A 1570/89 -.\n\n39\n\nNach diesen Beurteilungsgrundsätzen gehört bezüglich des \nMerkmals der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, zur \nnäheren Umgebung des streitbefangenen Grundstücks das Gelände \nzwischen dem ehemals überplanten Bereich und dem T. Weg \nab der Einmündung des Q. Weges etwa 125 m in \nnördlicher Richtung bis zur Grenze des Flurstücks 26 (Hausnr. \n63), weil nur insoweit eine gegenseitige Einflußnahme und \nPrägung der Grundstücke nach der örtlichen Situation \nvorgegeben ist. Die Grundstücke im weiteren Verlauf des \nT. Weges bis zur Einmündung des T. Winkels und die \nGrundstücke innerhalb der ehemaligen Grenzen des nichtigen \nBebauungsplanes 720 der Stadt B. nehmen im hier \nmaßgeblichen Sinne nicht an der wechselseitigen Prägung teil, \ndenn die städtebauliche Situation dieser Bereiche ist nicht \nvergleichbar. Nach dem Eindruck, den der Berichterstatter in \nder Örtlichkeit gewonnen und dem Senat vermittelt hat, sowie \nnach dem vorliegenden Kartenmaterial hat sich im räumlichen \nGeltungsbereich des nichtigen Bebauungsplans und im nördlichen \nAbschnitt des T. Weges beginnend mit der Parzelle 26 \n(Hausnr. 63) jeweils eine städtebauliche Entwicklung eigener \nStruktur vollzogen. Die Struktur der Bebauung innerhalb des \nehemaligen Plangebiets ist auch nach außen hin erkennbar \ngekennzeichnet durch eine verdichtete Bebauung mit \nWohnhäusern, deren Grundstücke über ein verzweigtes System von \nStichwegen erschlossen werden. Demgegenüber findet sich in dem \nBereich östlich des ehemaligen Plangebebiets und westlich des \nT. Weges vornehmlich eine straßennahe Bebauung mit \nWohnhäusern bei einer Bebauungstiefe von in der Regel etwa \n20 m und Grundstückstiefen bis zu 85 m. Die damit \nverbleibenden der Gartennutzung dienenden Frei- und \nRuheflächen sind im Vergleich zu den Grundstücken im \nehemaligen Plangebiet unverhältnismäßig größer. Die beiden \nangesprochenen Bereiche lassen sich in der Örtlichkeit - wie \ninsbesondere das dem Senat vorliegende Luftbild eindrucksvoll \nbelegt - wegen ihrer unterschiedlichen Bebauungsdichte und der \nStandorte der Baukörper klar voneinander abgrenzen. \n\n40\n\nAuch die Bebauung im Verlauf des T. Weges zwischen \nder Einmündung des Q. Weges bis zur Parzelle 26 \n(Hausnr. 63) einerseits und im weiteren Verlauf bis zur \nEinmündung des T. Winkels andererseits weist unter dem \nhier maßgeblichen Gesichtspunkt der Grundstücksfläche, die \nüberbaut werden soll, wesentliche strukturelle Unterschiede \nauf, die eine wechselseitige städtebauliche Prägung \nausschließen. Die Grundstücke entlang des T. Weges \nbesitzen in diesem Sinne Gemeinsamkeiten nur hinsichtlich der \nGrundstückstiefen. Die Bebauungsdichte ist hingegen \nunterschiedlich. Während der südliche Abschnitt entlang des \nT. Weges ab der Einmündung des Q. Weges zunächst \ndurch eine geschlossene Bebauung auf schmalen Grundstücken \ngeprägt wird, herrschen im nördlichen Bereich ab der \nParzelle 26 (Hausnr. 63) größer dimensionierte Baukörper auf \ngroßzügiger geschnittenen Grundstücken vor. Wie das \nvorliegende Karten- und Lichtbildmaterial eindrucksvoll \nbelegt, ist der letztgenannte Bereich aber insbesondere \ndadurch gekennzeichnet, daß in der Örtlichkeit die verdichtete \nkleinräumige Bebauung innerhalb der ehemaligen Grenzen des \nnichtigen Bebauungsplans bis an die jeweiligen hinteren \nGrundstücksgrenzen herangerückt ist. Damit setzt sich dieser \nBereich, dem die ausgedehnte hintere Freizone fehlt, in der \nÖrtlichkeit deutlich von der Struktur des südlichen Bereichs \nab, dessen Hintergelände weiträumig von gärtnerisch genutzten \nFreiflächen geprägt wird. Dies wird untermauert durch die \nderzeitige Nutzung des Grundstücks T. Weg 63 im \nrückwärtigen Bereich, die, obwohl noch nicht mit Hochbauten \nbestanden, jedenfalls trennende Wirkung hat.\n\n41\n\nDas Vorhaben der Kläger überschreitet den aus der \nmaßgeblichen Umgebung hervorgehenden Rahmen. Dieser ist \ndadurch gekennzeichnet, daß die Hauptgebäude straßennah bis zu \neiner Grundstückstiefe von ca. 20 m errichtet worden sind und \nauf den rückwärtigen Grundstücksflächen entweder im \nwesentlichen nur völlig untergeordnete Nebenanlagen \nanzutreffen sind, die in funktionalem Zusammenhang mit der \nNutzung der Hauptgebäude stehen oder vollkommen von Bebauung \nfrei sind und der reinen Gartennutzung dienen. Hinsichtlich \nder Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, ist das \ngeplante Wohnhaus ohne Vorbild. Denn es soll - anders als die \nvorhandenen straßennahen Hauptgebäude - jenseits der von \ndiesen eingenommenen Bebauungstiefen in einem Abstand von 42 m \nbis 55 m zur Straße und damit gleichsam \"in zweiter Reihe\" \nerrichtet werden. Es überschreitet folglich den Rahmen, den \ndie maßgebliche Umgebungsbebauung aufweist.\n\n42\n\nAn dieser Beurteilung können die von den Klägern ins Feld \ngeführten baulichen Anlagen auf den Parzellen 26 und 41 nichts \nändern. \n\n43\n\nWie bereits oben dargelegt, gehört die Parzelle 26 \n(Hausnr. 63), auf der ehemals eine gewerblich genutzte Halle \nstand, unter dem Gesichtspunkt der Grundstücksfläche, die \nüberbaut werden soll, schon nicht zur näheren Umgebung im \nSinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB und kann somit den hier \nmaßgeblichen städtebaulichen Rahmen nicht mitprägen. \n\n44\n\nDemgegenüber gehört das Wohngebäude im Hintergelände der \nParzelle 41 zwar von seinem Standort her zur maßgeblichen \nnäheren Umgebung. Dennoch hat es hinsichtlich der \nGrundstücksfläche, die überbaut werden soll, keine den Rahmen \nmitbestimmende Wirkung. \n\n45\n\nBei der Betrachtung der maßgeblichen näheren Umgebung ist \nzunächst zwar alles in den Blick zu nehmen, was in ihr \ntatsächlich vorhanden ist, die Betrachtung muß dann jedoch auf \ndas Wesentliche zurückgeführt werden. Auszusondern sind dabei \nzum einen solche Anlagen, die von ihrem Erscheinungsbild \n(Ausdehnung, Höhe, Zahl usw.) nicht die Kraft haben, die \nEigenart der näheren Umgebung zu beeinflussen, zum anderen \naber auch solche Anlage, die zwar die Erheblichkeitsschwelle \nüberschreiten, aber als Fremdkörper ihrer Qualität nach völlig \naus dem Rahmen der sonst in der näheren Umgebung \nanzutreffenden Bebauung herausfallen. Unbeachtliche \nFremdkörper in diesem Sinne sind namentlich singuläre Anlagen, \ndie in einem auffälligen Kontrast zu der sie umgebenden, im \nwesentlichen homogenen Bebauung stehen, soweit sie nicht \nausnahmsweise ihre Umgebung beherrschen oder mit ihr eine \nEinheit bilden. \n\n46\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom \n15. Februar 1990 - 4 C 23.86 -, BRS 50 \nNr. 75 = NVwZ 1990, 755; OVG NW, Urteil \nvom 15. Mai 1991 - 7 A 1362/89 -, Seite \n11 des amtlichen Umdrucks; Urteil vom \n28. Januar 1991 - 7 A 2494/87 -, \nSeite 17 des amtlichen Umdrucks. \n\n47\n\nHiernach ist das genannte Wohnhaus, das allerdings die \nErheblichkeitsschwelle angesichts seiner Größe offensichtlich \nüberschreitet, bei der Bestimmung der Eigenart der näheren \nUmgebung als Fremdkörper auszuklammern, weil es wegen seiner \nAndersartigkeit und Einzigartigkeit den Charakter seiner \nUmgebung letztlich nicht beeinflussen kann. Unter dem \nGesichtspunkt der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, \nist die Umgebung homogen bebaut, denn sie zeichnet sich durch \neine durchgehende nahezu vollständig geschlossen errichtete \nStraßenrandbebauung mit fast einheitlichen faktischen hinteren \nBaugrenzen aus. Gegenüber der Umgebungsbebauung erscheint das \nWohnhaus wegen seiner von der straßennahen Bebauung deutlich \nabgesetzten exponierten Lage im Hintergelände als singuläre \nAnlage. Das Gebäude ist ca. 33 m und damit deutlich von der \nstraßennahen Bebauung abgesetzt, was auch hinsichtlich der \nTiefe der Bebauung der Parzelle im übrigen, die von der Straße \ngemessen etwa bis zu 15 m erreicht, gilt. Das Gebäude fällt \ndamit unter Berücksichtigung der allenfalls bis zu einer Tiefe \nvon etwa 20 m verspringenden faktischen hinteren Baugrenze im \nStraßenhinterland klar aus dem Rahmen. Dabei wird die insoweit \nbestehende Wirkung als singuläre Anlage durch die Entfernungen \nzur Bebauung am Q. Weg im Süden (ca. 40 m und mehr), \nzum Q. Winkel im Westen (ca. 50 m) und im Norden bis \nzur Parzelle 26 (etwa 75 m) verstärkt. Durch die umliegenden \nFreiflächen wirkt es von der übrigen Bebauung gleichsam \nisoliert. Dieser Eindruck der Isoliertheit wird noch durch die \ngegenüber der Umgebungsbebauung geringere Dimension des \nBaukörpers und der Besonderheiten der Erschließung \nunterstrichen. Das Wohngebäude ist nicht unmittelbar an \nöffentliche Verkehrsflächen angeschlossen; die Ver- und \nEntsorgung kann nur fußläufig über das auf demselben \nGrundstück straßennah errichtete Wohngebäude erfolgen. \n\n48\n\nTrotz seiner Andersartigkeit und Einzigartigkeit ist das \nWohnhaus aber auch nicht etwa deshalb als prägend zu \nberücksichtigen, weil es mit seiner Umgebung eine Einheit \nbildete - dies ist schon wegen der abgesetzten Position des \nGebäudes nicht der Fall - oder weil es seinerseits ein solches \nGewicht enthielte, daß es trotz seiner herausstechenden \nAndersartigkeit tonangebend wirkte. Davon kann hier schon \nwegen der geringen Größe des Baukörpers im Verhältnis zur \nUmgebungsbebauung keine Rede sein. Die geringe Größe hat zur \nFolge, daß sich die Wirkung des Gebäudes, auch was seine \nPosition angeht, auf sich selbst beschränkt und nicht auch \nsein Umfeld als rückwärtig für eine Bebauung geprägt \nerscheinen läßt.\n\n49\n\nDas den Gegenstand des Verfahrens bildende Vorhaben fügt \nsich auch nicht ausnahmsweise trotz der Rahmenüberschreitung \nin die Eigenart der näheren Umgebung ein. Das Erfordernis des \nEinfügens hindert zwar nicht schlechthin daran, den \nvorgegebenen Rahmen zu überschreiten; es hindert jedoch daran, \ndies in einer Weise zu tun, die - sei es durch das Vorhaben \nselbst oder sei es infolge der Vorbildwirkung - geeignet ist, \nbodenrechtlich beachtliche und erst noch ausgleichsbedürftige \nSpannungen zu begründen oder die vorhandenen Spannungen zu \nerhöhen. Ein Vorhaben, das im Verhältnis zu seiner Umgebung \nbewältigungsbedürftige Spannungen begründet oder erhöht, das - \nin diesem Sinne - \"verschlechtert\", \"stört\", \"belastet\", \nbringt die ihm vorgegebene Situation gleichsam in Bewegung. Es \nstiftet eine \"Unruhe\", die potentiell ein Planungsbedürfnis \nnach sich zieht. \n\n50\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht, \nUrteil vom 26. Mai 1978 - 4 C 9.77 -, \nBRS 33 Nr. 36; Urteil vom 3. April 1981 \n- 4 C 61.78 -, BRS 38 Nr. 69; siehe \nauch Urteil vom 17. Juni 1993 \n- 4 C 17.91 -, BRS 55 Nr. 72.\n\n51\n\nDabei führt allerdings der Umstand, daß sich ein Vorhaben \n- wie hier - als sog. Hinterlandbebauung darstellt, die in der \nnäheren Umgebung noch nicht rahmenbildend vorhanden ist, als \nsolche noch nicht zur Unzulässigkeit des Vorhabens. Vielmehr \nist im Einzelfall darauf abzustellen, ob das Vorhaben aus sich \nheraus oder wegen seiner Vorbildwirkung die städtebauliche \nSituation verschlechtert.\n\n52\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom \n21. November 1980 - 4 C 30.78 -, BRS 36 \nNr. 56.\n\n53\n\nIm vorliegenden Fall erfolgte eine Überschreitung des \nRahmens in einer Weise, die bodenrechtliche Spannungen \nbegründen oder solche Spannungen erhöhen kann. Dabei mag auf \nsich beruhen, ob schon das Vorhaben selbst - wofür allerdings \nwenig spricht - bewältigungsbedürftige Spannungen begründet \nbzw. erhöht. Es ist jedenfalls mit einer Vorbildwirkung \nverbunden, weil es wegen der planungsrechtlich vergleichbaren \nSituation der umliegenden Grundstücksflächen geeignet ist, \nentsprechende Bauwünsche der Eigentümer der Nachbargrundstücke \nauszulösen und damit eine \"zweite\", angesichts der geplanten \nBebauungstiefe möglicherweise sogar \"dritte Baureihe\" \nanzustoßen. Die damit verbundenen Störungen können \nvoraussichtlich nur durch eine ausgleichende städtebauliche \nPlanung aufgefangen werden. \n\n54\n\nDie Nachbargrundstücke sind in eine mit der dem Grundstück \nder Kläger vergleichbare städtebauliche Situation gestellt. \nIhre rückwärtigen Flächen sind wie die der Kläger im \nwesentlichen von Bebauung frei, aber tatsächlich mit weiteren \nHauptgebäuden bebaubar. Es stellen sich auch keine \nunüberwindbaren Erschließungsprobleme tatsächlicher Art. Zwar \nherrscht am T. Weg und am Q. Weg eine \ngeschlossene Bebauung vor. Durch die Beseitigung \nuntergeordneter Nebenanlagen ließen sich jedoch ohne größeren \nAufwand genügend Zufahrtmöglichkeiten in das Hintergelände \nschaffen. Es kommt hinzu, daß nach den Angaben der Kläger \nsowohl ihr Grundstück als auch die im Hintergelände liegende \nParzelle 24 mit Wegerechten zugunsten der für eine Bebauung in \nFrage kommenden Grundstücke belastet sind. Wird das Vorhaben \nder Kläger zugelassen, bestimmt es den oben beschriebenen \nRahmen der dann vorhandenen Bebauung mit, so daß sich eine \ngeplante Nachbarbebauung auf ein Vorbild berufen könnte, sich \nmithin im Rahmen hielte und voraussichtlich zugelassen werden \nmüßte. Damit würde der gesamte Bereich der Freiflächen im \nHintergelände mit einer Vielzahl von Gebäuden mit mehr oder \nweniger großer Grundfläche \"vollaufen\". Eine solche \nEntwicklung riefe allein schon mit Blick auf das \nErschließungsaufkommen Spannungen hervor, da die weitere \nErschließung nur - wie die geplante Bebauung des Grundstücks \nzeigt - über tief in das Hinterland hineinreichende Zuwegungen \nund Erschließungsanlagen vom T. Weg, vom Q. Weg \nund vom Q. Winkel aus sichergestellt werden könnte und \ndamit sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht \n\"Unruhe\" im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung in die \nbisherigen Ruhezonen getragen würde. Das Hintergelände würde \nseinen Charakter als großzügige Ruhezone verlieren und selbst \nQuelle der von intensiver Wohnnutzung ausgehenden \nLebensäußerungen werden. Mit der Erschließung würde erstmals \nVerkehrslärm von beachtlicher Qualität in das bislang \nunbeeinträchtigte Hintergelände hineingetragen. Die damit \nverbundenen Störungen können voraussichtlich nur durch eine \nausgleichende städtebauliche Planung aufgefangen werden. \n\n55\n\nDie danach ausgleichsbedürftigen Spannungen sind nicht etwa \ndeshalb unbeachtlich, weil sie nicht durch das Vorhaben der \nKläger, sondern erst durch die Folgebebauung verstärkt oder \nhervorgerufen werden würden und dementsprechend nicht ihrem \nVorhaben, sondern erst der Folgebebauung entgegengehalten \nwerden könnten. Für eine planungsrechtlich zu mißbilligende \nVorbildwirkung reicht es zwar nicht schon aus, wenn (erst) die \nFolgebebauung die einen potentiellen Planungsbedarf \nauslösenden Spannungen erzeugt oder erhöht; vielmehr setzt die \n\"Unruhe\" im Sinne der Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts in diesem Zusammenhang zusätzlich \nvoraus, daß die Differenzierung zwischen der beantragten und \nder Folgebebauung durch Genehmigung im einen und Versagung der \nGenehmigung im anderen Fall zu mißbilligen ist, weil sie zur \nBevorzugung des einen Baubewerbers führen würde, obgleich sich \nsein Grundstück und sein Vorhaben von den Grundstücken und \nVorhaben anderer Eigentümer nicht wesentlich unterscheiden. \n\n56\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom \n21. November 1980 - 4 C 30.78 -, BRS 36 \nNr. 56.\n\n57\n\nIm vorliegenden Fall liegt aber auch diese zusätzliche \nVoraussetzung, wie sich schon aus den vorstehenden \nAusführungen ergibt, vor. Denn die benachbarten Grundstücke \nsind nach Lage und Zuschnitt dem der Kläger so ähnlich, daß \neine Differenzierung hinsichtlich ihrer rückwärtigen \nBebaubarkeit zu mißbilligen wäre. \n\n58\n\nSomit ist das Vorhaben planungsrechtlich unzulässig.\n\n59\n\nMit dem im Berufungsverfahren gestellten Hilfsantrag ist \ndie Klage unzulässig. Es kann insoweit auf sich beruhen, ob \ndie in der Stellung des Hilfsantrags liegende Klageänderung \nnach § 91 VwGO zulässig ist. Die geänderte Klage ist \njedenfalls unzulässig, weil damit ein Vorhaben, das gegenüber \ndem bisher im Streit Befindlichen wesensverschieden ist, zur \ngerichtlichen Prüfung gestellt worden ist, für das ein \nVerwaltungsverfahren fehlt. \n\n60\n\nDie Kläger haben unter dem 29. April 1992 die Erteilung \neines Vorbescheides für ein bestimmtes Vorhaben beantragt und \nnach Ablehnung mit der Klage einen Anspruch auf Erteilung der \nBebauungsgenehmigung dafür gerichtlich verfolgt. Mit dem \nHilfsantrag haben sie einen Anspruch auf Erteilung eines \nVorbescheides für ein anderes Vorhaben geltend gemacht. Ein \nanderes Vorhaben (\"aliud\") liegt dann vor, wenn die \nEntscheidung über die Zulässigkeit von anderen materiell-\nrechtlichen Voraussetzungen abhängen kann. So liegt es hier. \nDie Entscheidung über die planungsrechtliche Zulässigkeit von \nVorhaben im Hintergelände eines im Zusammenhang bebauten \nOrtsteils hängt entscheidend davon ab, ob das Vorhaben sich \nnach der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die \nEigenart der näheren Umgebung einfügt (vgl. § 34 Abs. 1 Satz 1 \nBauGB). Es liegt auf der Hand, daß eine Verschiebung des zur \nPrüfung gestellten und gerade im Hinblick auf seine Position \nstreitigen Baukörpers um über 10 m potentiell zu einer anderen \nrechtlichen Bewertung eines Vorhabens führen kann. Dies gilt \nim konkreten Einzelfall umso mehr, als der Baukörper nach der \nPlanvariante in etwa die Bautiefe des Wohngebäudes auf der \nParzelle 41 einhält und deshalb eine entsprechende Bebauung \npotentiell zu weniger gravierenden planungsrechtlichen \nSpannungen im o.g. Sinne führen kann.\n\n61\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2 \nVwGO. \n\n62\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit \nberuht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.\n\n63\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen \ndes § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.\n\n64","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311921","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1996-11-07/7-a-4820-95","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/311921","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311921","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1996-11-07/7-a-4820-95","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/311921","retrieved":"2026-07-09 03:42:41.365604+00:00"}}