{"status":"available","doknr":"OLD311920","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1996:1107.6B2008.96.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1996-11-07","aktenzeichen":"6 B 2008/96","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird auf Kosten des Antragsgegners zurückgewiesen. \nAußergerichtliche Kosten der Beigeladenen \nwerden nicht erstattet.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 4.000,-- DM \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde hat keinen Erfolg.\n\n3\n\nDas Verwaltungsgericht hat dem Antragsgegner zu Recht im \nWege der einstweiligen Anordnung untersagt,\n\n4\n\ndie Beigeladene statt des Antragstellers nach \nListennummer 30 der Beförderungsliste in ein Amt \nder Besoldungsgruppe A 14 zu befördern, bevor \nüber das gleichgerichtete Beförderungsbegehren des \nAntragstellers bestandskräftig entschieden ist.\n\n5\n\nZur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die zutreffenden \nGründe des angefochtenen Beschlusses Bezug genommen werden, \ndie durch das Beschwerdevorbringen nicht entscheidend in Frage \ngestellt werden. Der Senat vermag nicht nachzuvollziehen, daß \nsein Beschluß vom 19. Dezember 1995 - 6 B 2688/95 - (ZBR 1996, \n95) durch das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom \n5. März 1996 - 1 AZR 590/92 - (NJW 1996, 2529) - wie der \nAntragsgegner meint - \"überholt\" sei. Dieses Urteil und andere \nStellungnahmen - z.B. die vom Antragsgegner vorgelegte \nMitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische \nParlament über die Auslegung des Urteils des Gerichtshofes der \nEuropäischen Gemeinschaften vom 17. Oktober 1995 - berühren \nallenfalls den Grad der Gewißheit, mit dem der Senat in dem \nBeschluß vom 19. Dezember 1995 aus dem Urteil des Europäischen \nGerichtshofs vom 17. Oktober 1995 - C-450/93 - (NJW 1995, 3109 \n) Folgerungen gezogen hat. Die gegenläufigen Äußerungen ändern \njedoch nichts daran, daß die Vereinbarkeit des \nFrauenförderungsgesetzes mit dem Europäischen \nGemeinschaftsrecht zweifelhaft ist und nach wie vor eine hohe \nWahrscheinlichkeit dafür spricht, daß Quotenregelungen mit \neiner - wie die Stellungnahme des Antragsgegners im \nvorliegenden Verfahren zeigt - nahezu bedeutungslosen \nÖffnungsklausel zu den vom Europäischen Gerichtshof als \ngemeinschaftswidrig angesehenen Vorrangregelungen gehören. Der \nSenat hält es für bemerkenswert, daß die Öffnungsklausel nach \nder Praxis des Antragsgegners nicht in den Fällen der \nRegierungsrätinnen greift, welche die Nummern 31 - 41 der \nBeförderungsliste einnehmen und z.T. dienstjünger als der \nAntragsteller, jedenfalls aber mehr als 20 Jahre lebensjünger \nund - anders als der Antragsteller - nicht schwerbehindert \nsind. Die weiterhin bestehende hohe Wahrscheinlichkeit, daß \ndie Auswahlentscheidung rechtlich bedenklich ist, macht es, \nwie sonst in Konkurrentenstreitigkeiten, in denen andere \nMängel gerügt werden, glaubhaft, daß der Anspruch des \nAntragstellers auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über die \nBeförderung gefährdet ist. \n\n6\n\nDer Anordnungsanspruch ist nicht dadurch in Frage gestellt, \ndaß der Beigeladenen nach der Praxis des Antragsgegners \nunabhängig vom Frauenförderungsgesetz der Vorzug gebührte. Die \nBeigeladene ist zwar (geringfügig) dienstälter als der \nAntragsteller, der jedoch schwerbehindert ist. Nach Nr. 12.8 \nder Richtlinien für die Beurteilung und Beförderung der \nBeamten und Beamtinnen der Finanzverwaltung des Landes \nNordrhein-Westfalen (BuBR 1991) richtet sich die Reihenfolge \nin der Regel vorrangig nach der Schwerbehinderung. Der \nAntragsgegner hat keine Gesichtspunkte vorgetragen, die es \nnach seiner Praxis rechtfertigen könnten, abweichend nach dem \nhöheren Dienstalter zu verfahren.\n\n7\n\nDer Senat sieht keinen Grund, die einstweilige Anordnung \nausdrücklich bis zum 00.00.00 zu beschränken. Wie dies der \nAntragsteller in seinem Schriftsatz vom 00.00.00 klargestellt \nhat, geht es ihm darum, eine Bevorzugung der Beigeladenen auf \nder Grundlage der gegenwärtigen Beförderungsliste zu \nverhindern. Es handelt sich dabei um eine \"Beförderungsliste \nnach dem Ergebnis der regelmäßigen Beurteilung \n(Nachbeurteilung) im Bereich der Oberfinanzdirektion X zum \n00.00.00/00.00.00\". Diesem gegenständlich beschränkten \nRechtsschutzbegehren hat das Verwaltungsgericht mit dem \nangefochtenen Beschluß Rechnung getragen, indem es im Tenor \ndie Beförderungsliste erwähnt hat. Hinsichtlich der ab \n00.00.00 auf der Grundlage der anstehenden Beurteilungen \nmaßgebenden Beförderungsliste hat der Antragsteller keinen \nRechtsschutz begehrt und hat das Verwaltungsgericht keine \nRegelung getroffen. Insoweit bleibt lediglich zu bemerken, daß \nder Antragsgegner dem Antragsteller die Gelegenheit zur \nInanspruchnahme effektiven Rechtsschutzes geben muß, falls der \nAntragsteller auch nach der ab 00.00.00 geltenden \nBeförderungsliste nicht zum Zuge kommen sollte.\n\n8\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 \nVwGO. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht \nerstattungsfähig, weil sie keinen Antrag gestellt und sich \ndamit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat.\n\n9\n\nDer Streitwert beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 des \nGerichtskostengesetzes. \n\n10","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311920","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1996-11-07/6-b-2008-96","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/311920","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311920","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1996-11-07/6-b-2008-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/311920","retrieved":"2026-07-09 03:42:41.281288+00:00"}}