{"status":"available","doknr":"OLD311924","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1996:1106.6A1228.94.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1996-11-06","aktenzeichen":"6 A 1228/94","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\nDer Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in \nHöhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der \nVollstreckung in derselben Höhe Sicherheit leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\nDer Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 1.680,-- DM \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nWegen des Sach- und Streitstandes wird zunächst auf den \nTatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen. Durch dieses \nUrteil hat das Verwaltungsgericht die Klage des Klägers\n\n4\n\nmit dem Antrag,\n\n5\n\ndas beklagte Land unter Änderung der \nBescheide des Regierungspräsidenten X vom \n00.00.00 und 00.00.00 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 00.00.00 zu \nverpflichten, ihm - dem Kläger - zu den aus Anlaß \ndes Sanatoriumsaufenthaltes seiner Ehefrau in der \nZeit vom 00 bis 00.00.00 entstandenen \nAufwendungen für Unterkunft und Verpflegung \nBeihilfeleistungen nach § 6 Abs. 3 Satz 1 a BVO zu \ngewähren,\n\n6\n\nabgewiesen und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt, \nder Anspruch auf Gewährung von Beihilfe für die dem Kläger \nentstandenen Aufwendungen richte sich nach § 6 Abs. 2 und 3 \nBVO (vom 27. März 1975, GV NW 332) idF der 9. ÄndVO (vom \n19. Dezember 1991, GV NW 1992, 10). Das Haus \"X\" der Reha-\nKlinik Y, in der die Ehefrau den Sanatoriumsaufenthalt \nverbracht habe, sei eine Einrichtung i.S. von § 6 Abs. 2 b \nBVO, für die Kosten für Unterkunft und Verpflegung gemäß § 6 \nAbs. 3 Satz 1 b BVO nur bis zur Höchstgrenze von 90,-- DM \ntäglich beihilfefähig seien. Das Haus \"X\" sei mit dem \nApartmenthotel \"Haus Z\" (einem Beherbergungsbetrieb) räumlich \nverbunden. Das ergebe bereits das Vorbringen des Klägers, nach \ndem das Haus \"X\" von dem Hotel \"Haus Z\" betreten bzw. nach \ndorthin verlassen werden könne, wenn einer der Anmeldebereiche \ndurchquert werde. Die Kappungsregelung in § 6 Abs. 3 Satz 1 b \nBVO sei auch im Hinblick auf andere Beihilferegelungen nicht \nzu beanstanden. Die Dienstherren in Bund und Ländern seien \nberechtigt, im Rahmen ihrer Fürsorgepflicht gegenüber den \nBeamten die Beihilfegewährung frei und unterschiedlich \nauszugestalten. Daß die genannte Regelung die \nUnzumutbarkeitsgrenze überschreite und es sich hier um einen \nHärtefall handele, bei dem die beamtenrechtliche \nFürsorgepflicht in ihrem Wesenskern verletzt würde, könne die \nKammer nicht erkennen. Der Kläger sei auch auf die \neinschlägigen beihilferechtlichen Regelungen im Schreiben vom \n00.00.00 hingewiesen worden, so daß es ihm möglich gewesen \nsei, vor Antritt der Sanatoriumsbehandlung sich Klarheit über \nden beihilferechtlichen Charakter der Reha-Klinik X zu \nverschaffen. Der Hinweis des Klägers darauf, daß die \nFestsetzungsstelle entsprechend Nr. 13.3 VV zu § 6 BVO im \nRahmen des Voranerkennungsverfahrens habe entscheiden müssen, \nob das ausgewählte Sanatorium von § 6 Abs. 2 a oder b BVO \nerfaßt werde, könnte seiner Klage nicht zum Erfolg verhelfen. \nAus einer eventuellen Pflichtverletzung ergebe sich kein \nBeihilfeanspruch aus § 6 Abs. 3 Satz 1 a BVO. Schadensersatz \noder Folgenbeseitigungsansprüche bedürften vor ihrer \ngerichtlichen Geltendmachung eines an die Behörde zu \nstellenden Antrags. Eine solche - nicht nachholbare - \nKlagevoraussetzung sei hier nicht gegeben. \n\n7\n\nMit seiner Berufung macht der Kläger im wesentlichen \ngeltend: Das Verwaltungsgericht habe sich zu Unrecht durch § 6 \nAbs. 3 Satz 1 b BVO an der Gewährung weiterer Beihilfe \ngehindert gesehen. Das folge schon aus einer grammatikalischen \nAuslegung des Begriffs \"räumliche Verbindung\" i.S. von § 6 \nAbs. 2 a Nr. 5, Abs. 2 b BVO. Da sich das Adjektiv \"räumlich\" \nvom Substantiv \"Raum\" ableite, sei vorauszusetzen, daß sich \nBeherbergungsbetrieb und Klinik gewissermaßen innerhalb \nderselben vier Wände und damit in einer einheitlichen \nGebäudeeinheit befänden. Eben dies sei aber nicht der Fall, da \nsich das Haus \"X\" der Reha-Klinik Y in einem eigenständigen \nFlügel eines dreiflügeligen Hochhausgebäudes befinde, während \ndas Apartmenthotel \"Haus Z\" in den anderen beiden Flügeln des \nGebäudes untergebracht sei. Das entspreche auch dem Sinn und \nZweck der Regelung, der dahin gehe, Beihilfeleistungen zu \nlimitieren für Aufenthalte in Kurhotels, die nicht allein auf \ndie Behandlung von Kranken spezialisiert seien, sondern auch \nGäste aufnähmen, die den Wunsch nach Erholung und Abwechslung \nhätten. Auch bedeute die Abweichung der nordrhein-\nwestfälischen Regelung vom Beihilfestandard der anderen \nDienstheren wegen ihres Umfangs - fast eine Halbierung der \nBeihilfe bei Inanspruchnahme der gleichen Leistung - eine \nÜberschreitung des dem nordrhein-westfälischen \nVerordnungsgeber zustehenden Gestaltungsraums. Die \nUnterlassung einer Vorabentscheidung gemäß Nr. 13.3 VV zu § 6 \nBVO sei nicht nur ein Verstoß gegen die der Festsetzungsstelle \ngegenüber ihm - dem Kläger - obliegende Pflicht, sondern auch \nursächlich für einen bei ihm eingetretenen Schaden in Höhe der \nDifferenz der Beihilfefähigkeit zwischen einer Einrichtung \nnach § 6 Abs. 2 a und b BVO, so daß ihm - wegen Amtspflicht- \noder Fürsorgepflichtverletzung bzw. der Folgenbeseitigungslast \n- ein entsprechender Ersatzanspruch zustehe. Wenn das \nVerwaltungsgericht die zulässige Geltendmachung eines solchen \nAnspruchs unter Hinweis auf das Fehlen eines entsprechenden \nAntrags an die Behörde verneint habe, beruhe dies auf einer \nVerkennung der im Verwaltungsverfahrensrecht geltenden \nGrundsätze für die Auslegung öffentlich-rechtlicher \nWillenserklärungen sowie § 25 VwVfG. Nach allem hätte das \nVerwaltungsgericht der Klage selbst bei Verneinung des primär \nverfolgten Beihilfeanspruchs jedenfalls im Hinblick auf die \nbestehenden Sekundaransprüche stattgeben müssen. \n\n8\n\nDer Kläger beantragt,\n\n9\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und nach \nseinem erstinstanzlichen Klage-antrag zu \nerkennen,\n\n10\n\nhilfsweise,\n\n11\n\ndas beklagte Land zu verpflichten, ihm \nhinsichtlich der aus Anlaß des \nSanatoriumsaufenthalts seiner Ehefrau \nentstandenen Aufwendungen die Differenz zwischen \nden nach § 6 Abs. 3 Satz 1 b BVO gewährten und \nden im Falle einer Anwendbarkeit von § 6 Abs. 3 \nSatz 1 a BVO zu gewährenden Beihilfeleistungen zu \nerstatten.\n\n12\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n13\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n14\n\nEr stützt sich auf die Begründung der angefochtenen \nBescheide, sein bisheriges Vorbringen und die Gründe des \nangefochtenen Urteils und führt ergänzend und vertiefend aus, \nnach § 6 Abs. 2 a und b BVO reiche zur Einordnung, daß eine - \nwie auch immer geartete - bauliche Verbindung zu einem \nHotelbetrieb bestehe aus, dieses Sanatorium den Einrichtungen \nnach § 6 Abs. 2 b BVO mit der sich daraus ergebenden \nRechtsfolge zuzuordnen. Die ergänzenden Fürsorgeleistungen des \nbeklagten Landes wichen nicht wesentlich von denen u.a. des \nBundes ab. Insoweit bestehe auch kein nennenswertes \nMißverhältnis zwischen amtsangemessener Besoldung und dem \nAnteil der davon zu bestreitenden Kosten der Krankenvor- und -\nfürsorge. Der erstmalig gestellte Hilfsantrag sei unzulässig. \nDarüber hinaus bestehe kein Anspruch auf Schadensersatz. Der \nAnerkennungsbescheid vom 00.00.00 sei mit eingehenden \nHinweisen u.a. auf die beihilfefähigen Kosten versehen \ngewesen. Eine weitergehende Information über die im Einzelfall \nbeihilfefähigen Aufwendungen könne durch die \nFestsetzungsstelle bei der Vielzahl von mehreren hundert \nEinrichtungen für Heil- und Sanatoriumskuren und häufigen \nVeränderungen regelmäßig nicht erfolgen.\n\n15\n\nDie Beteiligten sind durch gerichtliche Verfügung vom \n00.00.00 auf die Möglichkeit einer Entscheidung nach § 130 a \nVwGO hingewiesen worden.\n\n16\n\nWegen des Sach- und Streitstandes im übrigen wird auf den \nweiteren Inhalt der Gerichts- und Verwaltungsakten (1 Heft) \nergänzend Bezug genommen. \n\n17\n\nII.\n\n18\n\nDer Senat entscheidet über die Berufung gemäß § 130 a VwGO \ndurch Beschluß, da er die Berufung einstimmig für unbegründet \nund eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich \nhält.\n\n19\n\nDie Berufung ist zulässig, aber nicht begründet. Der Kläger \nhat weder einen Anspruch auf Beihilfe i.S. seines \nKlagehauptantrages noch kann er erfolgreich einen \nSchadensersatz- oder Folgenbeseitigungsanspruch i.S. des \nHilfsantrages geltend machen.\n\n20\n\nDie Erstattung von Aufwendungen für Unterkunft und \nVerpflegung bei dem Sanatoriumsaufenthalt der Ehefrau des \nKlägers vom 00 bis zum 00.00.00 richtet sich gemäß Art. II \nSatz 2 der 9. Verordnung zur Änderung der Beihilfenverordnung \n- BVO - (vom 19.Dezember 1991, aaO) nach § 6 BVO idF dieser \n9. ÄndVO. Nach § 6 Abs. 3 sind beihilfefähig die Kosten für \nUnterkunft und Verpflegung a) in den Fällen des Absatzes 2 \nBuchstabe a bis zur Höhe des niedrigsten Satzes des \nSanatoriums, b) in den Fällen des Absatzes 2 Buchstabe b bis \nzur Höhe des niedrigsten Satzes des Sanatoriums, höchstens bis \nzu neunzig Deutsche Mark täglich. Die beiden Alternativen in \n§ 6 Abs. 2 a) und b) BVO unterscheiden sich - soweit für die \nvorliegende Fallgestaltung erheblich - dadurch, daß Sanatorium \nnach Abs. 2 a) eine Krankenanstalt ist, die nur Personen \naufnimmt, die einer stationären Behandlung bedürfen und die \nnicht mit einem Beherbergungsbetrieb räumlich verbunden ist, \nwohingegen Sanatorium nach Abs. 2 b) eine Einrichtung ist, die \nauch Personen aufnimmt, die nicht einer stationären Behandlung \nbedürfen oder die mit einem Beherbergungsbetrieb räumlich \nverbunden ist. \n\n21\n\nDer Regierungspräsident X hat den Sanatoriumsaufenthalt im \nHaus \"X\" der Reha-Klinik Y zu Recht dem § 6 Abs. 2 b) BVO \nzugeordnet, weil die Einrichtung mit einem \nBeherbergungsbetrieb räumlich verbunden ist. Aus den von den \nBeteiligten vorgelegten bildlichen Darstellungen und \nBeschreibungen der Reha-Klinik im W kann es nicht zweifelhaft \nsein, daß zwischen dem Apartmenthotel \"Haus Z\" und dem Haus \n\"X\" eine räumliche Verbindung besteht. Diese ist bereits \ndadurch gegeben, daß beide Einrichtungen in demselben Haus, \nwenn auch in verschiedenen Flügeln untergebracht sind. Sie \nzeigt sich insbesondere an dem \"weiteren, kleineren\" Eingang \nin das Haus X am inneren Ende des Flügels im ersten Stock von \ndem man auch in den Empfangsbereich des Apartementhotels \"S\" \ngelangen kann. Diese räumliche Verbindung wird auch in der \nMitteilung der Reha-Klinik X vom 00.00.00, die der Kläger zu \nden Verwaltungsakten eingereicht hat, deutlich \nangesprochen.\n\n22\n\nDem Kläger steht eine höhere Beihilfe zu den Kosten für \nUnterkunft und Verpflegung auch nicht deshalb zu, weil die \nnordrhein-westfälische Regelung in rechtswidriger Weise vom \nBeihilfestandard der anderen Dienstherren, insbesondere den \nBeihilfevorschriften des Bundes vom 19. April 1985 (GMBl. 1985 \nS. 290) abweicht. Zwar gebietet es nach der Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgericht die Fürsorgepflicht des Dienstherrn, \ndaß er sich bei der Regelung der Beihilfegewährung für seine \nBeamten an der vom Bundesbesoldungsgesetzgeber bei der \nBemessung der amtsangemessenen Besoldung einschließlich des \nAnteils für eine angemessene Krankenversorgung vorausgesetzten \nzusätzlichen Hilfeleistung (\"Beihilfestandard\") in Bund und \nLändern orientiert.\n\n23\n\nVgl. BVerwG, Entscheidung vom 25. Juni 1987 \n- 2 N 1.86 - BVerwGE 77, 345 ff.\n\n24\n\nDabei ist es jedoch (auch aufgrund des Art. 3 Abs. 1 GG) \nnicht geboten, daß die Beamten eines Landes auf dem dem \nLandesrecht vorbehaltenen Gebiet den Beamten eines anderen \nLandes oder des Bundes völlig gleich gestellt sind und \nrechnerisch die gleichen Beihilfeleistungen erhalten. Es ist \nnicht zu prüfen, ob die normsetzende Exekutive die gerechteste \nund zweckmäßigste Regelung getroffen hat, sondern lediglich, \nob sie die äußersten Grenzen ihrer Gestaltungsfreiheit gewahrt \nhat.\n\n25\n\nVgl. BVerwG, Beschluß vom 18. Mai 1990 - \n2 NB 1.89 -, Dokumentarische Berichte B zur \nRechtsprechung des BVerwG (Dok. Ber. 1990, 259 \nf.).\n\n26\n\nDanach kann von einer unzulässigen Abweichung des \nnordrhein-westfälischen Landesverordnungsgebers von einem \nvorgegebenen \"Beihilfestandard\" nicht gesprochen werden. Das \nverdeutlicht ein Vergleich der früheren mit der heutigen \nRegelung des Landes Nordrhein-Westfalen sowie den \nBeihilfevorschriften des Bundes und die sich daraus für die \nBeamten jeweils ergebenden Rechtsfolgen.\n\n27\n\n§ 6 BVO hatte zur Regelung der beihilfefähigen Aufwendungen \nbei Sanatoriumsaufenthalt vor Inkrafttreten der jetzt \nmaßgeblichen Fassung der 9. ÄndVO, d.h. in der Fassung vom \n27. März 1975, GV NW 332, mit den Änderungen bis \neinschließlich der 8. ÄndVO vom 9. Februar 1990, GV NW 118, \nfolgenden Wortlaut:\n\n28\n\n \"(1) Die Kosten für Unterbringung und Verpflegung in einem \nSanatorium sowie die Auslagen für Kurtaxe und die Kosten \neines ärztlichen Schlußberichtes sind neben den \nAufwendungen nach § 4 Nr. 1, 7, 9 und 11 nur dann \nbeihilfefähig, wenn ein amts- oder vertrauensärztliches \nGutachten darüber vorgelegt worden ist, daß die \nSanatoriumsbehandlung dringend notwendig ist und nicht \ndurch stationäre Behandlung in einer anderen \nKrankenanstalt oder durch eine Heilkur nach § 7 mit \ngleicher Erfolgsaussicht ersetzbar ist, und die \nFestsetzungsstelle die Beihilfefähigkeit vorher anerkannt \nhat. Eine Anerkennung der Beihilfefähigkeit ist nicht \nzulässig, wenn im laufenden oder in den beiden \nvorangegangenen Kalenderjahren bereits eine als \nbeihilfefähig anerkannte Sanatoriumsbehandlung oder \nHeilkur durchgeführt worden ist. Von der Einhaltung der \nFrist darf nur abgesehen werden\n\n29\n\n 1. nach einer schweren, einen Krankenhaus-\n aufenthalt erfordernden Erkrankung,\n\n30\n\n 2. wenn nach dem Gutachten eines Amts- oder \n Vertrauensarztes aus zwingenden medizinischen\n Gründen (z.B. schweren Fällen von Morbus \n Bechterew) eine Sanatoriumsbehandlung in\n einem kürzeren Zeitabstand notwendig ist.\n\n31\n\n Ist die Beihilfefähigkeit eines Sanatoriumsaufenthaltes \nnicht anerkannt worden, sind nur die Aufwendungen nach § 4 \nNr. 1, 7 und 9 beihilfefähig.\n\n32\n\n (2) Die Kosten für Unterbringung und Verpflegung sind bis \nzur Höhe des niedrigsten Satzes des Sanatoriums \nbeihilfefähig. Bei Schwerbehinderten, bei denen die \nNotwendigkeit einer ständigen Begleitperson behördlich \nfestgestellt ist, sowie bei Kindern, die aus medizinischen \nGründen einer Begleitperson bedürfen, sind die Kosten für \nUnterbringung und Verpflegung der Begleitperson bis zur \nHöhe von siebzig vom Hundert des niedrigsten Satzes sowie \ndie Kurtaxe der Begleitperson beihilfefähig; Voraussetzung \nist eine Bestätigung des Sanatoriumsarztes, daß für eine \nerfolgversprechende Behandlung eine Begleitperson \nnotwendig ist.\n\n33\n\n (3) Ein Sanatorium im Sinne dieser Vorschriften ist eine \nKrankenanstalt,\n\n34\n\n 1. die besondere Heilbehandlungen (z.B. mit den Mitteln \nder physikalischen Therapie - Bäder, Bestrahlungen usw. - \noder durch besondere Formen der Ernährung) durchführt und \ndie dafür erforderlichen Einrichtungen und Pflegepersonen \nbesitzt, \n\n35\n\n 2. in der die Behandlung durch einen dafür vorgebildeten \nArzt geregelt und überwacht wird und\n\n36\n\n 3. die der Aufsicht des zuständigen Gesundheitsamtes \nuntersteht (§ 47 der Dritten Durchführungsverordnung zum \nGesetz über die Vereinheitlichung des Gesundheitswesens \nvom 30. März 1935 - RGS. NW S. 7).\"\n\n37\n\nDiese Bestimmung ist - nicht dem genauen Wortlaut, wohl \naber dem Regelungsgehalt nach - nahezu identisch mit der noch \nheute gültigen Vorschrift in § 7 BhV (Fassung vom 10. Juli \n1995, GMBl. 470, geändert durch Allgem. VV vom 4. Juli 1996, \nGMBl. 627); ein Abweichen des nordrhein-westfälischen \nLandesverordnungsgebers vom Beihilfestandard des Bundes ist \nhiernach nicht erkennbar. Auch gilt zur Definition des \nBegriffs \"Sanatorium\" weiter, daß Sanatorien in beiden \nGeltungsbereichen nach § 47 der 3 DVO zum Gesetz über die \nVereinheitlichung des Gesundheitswesens vom 30. März 1935, \naaO, der Aufsicht des zuständigen Gesundheitsamtes \nunterstehen.\n\n38\n\nVgl. Schröder-Beckmann-Weber, \nBeihilfevorschriften des Bundes und der Länder, \nKomm., Teil 1/6 - BhV § 7 Anm. 9.\n\n39\n\nNach seiner langjährigen Rechtsprechung zu dem in § 6 Abs. \n3 BVO (idF. der 8. ÄndVO, aaO) enthaltenen Merkmal der \nKrankenanstalt hat es der Senat als wesentliches \nCharakteristikum einer Krankenanstalt angesehen, daß die \nAnstalt nur solchen Personen offensteht, die vom ärztlichen \nStandpunkt aus einer Behandlung in der Anstalt bedürfen, wo \nsie unter ständiger ärztlicher Überwachung stehen und vom Arzt \nselbst und nach seinen Weisungen behandelt werden und ihre \nLebensweise medizinisch begründeten Beschränkungen unterworfen \nist.\n\n40\n\nVgl. OVG NW, Beschluß vom 30. Mai 1990 \n- 6 A 710/87 -, Urteil vom 27. September 1991 -\n,6 A 1118/90 - RiA 93, 42 und Beschluß vom \n25. August 1994 - 6 A 4322/93 -.\n\n41\n\nGegenüber dieser Rechtslage bringt die - hier maßgebliche - \n9. ÄndVO zu § 6 BVO eine deutliche V e r b e s s e r u n g \nhinsichtlich der Beihilfefähigkeit von Kosten für Unterkunft \nund Verpflegung bei Aufenthalt in einem Sanatorium, das die \nKonzession nach § 30 GewO besitzt und auch Personen aufnimmt, \ndie nicht einer stationären Behandlung bedürfen oder das mit \neinem Beherbergungsbetrieb räumlich verbunden ist. Angesichts \nder erstmaligen Berücksichtigung des hierdurch begünstigten \nPersonenkreises im nordrhein-westfälischen Beihilferecht kann \nbei der Festsetzung eines Höchstbetrages von 90,-- DM von \neiner rechtswidrigen Abweichung des Landesverordnungsgebers \nvon einem relevanten Beihilfestandard zu Lasten des Klägers \nkeine Rede sein. Dementsprechend hat der Senat auch in seinem \nUrteil \n\n42\n\nvom 26. April 1996 - 6 A 2777/95 - \n\n43\n\ndie Rechtmäßigkeit der Neuregelung angeommen. \n\n44\n\nDer im Berufungsverfahren hilfsweise gestellte Klageantrag \nist unzulässig. Nach ständiger Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts und des hier entscheidenden Senats \nsetzt eine auf Schadensersatz (oder Folgenbeseitigung) \ngerichtete beamtenrechtliche Verpflichtungs- oder \nLeistungsklage einen vor Klageerhebung an die Behörde zu \nstellenden entsprechenden Antrag voraus. Es handelt sich \nhierbei nicht um eine (im Prozeß nachholbare) \nSachurteilsvoraussetzung, sondern um eine nicht nachholbare \nKlagevoraussetzung.\n\n45\n\nVgl. BVerwG, Beschluß vom \n15. Juli 1977 - II B 36.76 -, Buchholz, Sammel- und \nNachschlagewerk der Rspr. des BVerwG, 232 § 79 \nBBG Nr. 66; OVG NW, u.a. Beschluß vom \n10. Juni 1996 - 6 A 957/94 -.\n\n46\n\nVor Klageerhebung ist hier ein entsprechender Antrag an den \nRegierungspräsidenten/die Bezirksregierung X nicht \nherangetragen worden. \n\n47\n\nDie Berufung ist hiernach mit der sich aus § 154 Abs. 2 \nVwGO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen. Die Entscheidung \nüber die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, \n§§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision wird nicht zugelassen, \nweil weder die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO noch die \ndes § 127 Beamtenrechtsrahmengesetz gegeben sind.\n\n48","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311924","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1996-11-06/6-a-1228-94","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130a","ref_norm":"130a","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GewO","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1},{"jurabk":"BBG 2009","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/311924","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311924","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1996-11-06/6-a-1228-94","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/311924","retrieved":"2026-07-09 03:42:41.631269+00:00"}}