{"status":"available","doknr":"OLD311925","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1996:1106.15B369.96.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1996-11-06","aktenzeichen":"15 B 369/96","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer angefochtene Beschluß wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung \ngeändert. \n\nDie aufschiebende Wirkung der von der Antragstellerin gegen die Bescheide des \nAntragsgegners vom 7. August 1989 und 28. Dezember 1993 erhobenen Klage \n13 K 184/94 VG Gelsenkirchen wird angeordnet. \n\nDer Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. \n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 262,69 DM \nfestgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie zulässige Beschwerde ist begründet. \n\n3\n\nDie aufschiebende Wirkung der von der Antragstellerin \nerhobenen Klage ist anzuordnen, weil ernstliche Zweifel an der \nRechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide bestehen (§ 80 \nAbs. 5 i. V. m. Abs. 4 Satz 3 VwGO). Auf der Grundlage einer \nsummarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage spricht eine \nüberwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, daß die angefochtenen \nBescheide rechtswidrig sind. \n\n4\n\nDie Voraussetzungen für die vom Antragsgegner im \nWiderspruchsbescheid vom 28. Dezember 1993 vorgenommene \nUmdeutung des Bescheides vom 7. August 1989 über die \nHeranziehung zu Vorausleistungen auf einen Straßenbaubeitrag \nnach § 8 KAG NW für den Ausbau des Hauptzuges der Straße \nA. und von sechs von diesem Hauptzug ausgehenden \nStichwegen in einen Bescheid über die Heranziehung zu einem \nendgültigen Straßenbaubeitrag für den Ausbau des Hauptzuges \nder Straße A. und eines davon abgehenden Stichweges \ndürften nicht vorgelegen haben. \n\n5\n\nNach § 12 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b KAG NW i. V. m. § 128 \nAbs. 1 AO kann ein fehlerhafter Verwaltungsakt in einen \nanderen Verwaltungsakt umgedeutet werden, wenn er auf das \ngleiche Ziel gerichtet ist, von der erlassenen Behörde in der \ngeschehenen Verfahrensweise und Form rechtmäßig hätte erlassen \nwerden können und wenn die Voraussetzungen für dessen Erlaß \nerfüllt sind. Diese - positiven - Umdeutungsvoraussetzungen \nwaren hier nicht gegeben. \n\n6\n\nDas gilt unabhängig davon, ob man - wie es wohl das \nVerwaltungsgericht tut - davon ausgeht, daß zum einen der \nHauptzug der Straße A. mit der größten davon \nausgehenden Stichstraße und zum anderen die weiteren fünf \nStichstraßen jeweils eine Anlage im Sinne des § 1 der \nStraßenbaubeitragssatzung der Stadt D. -S. (BS) \ndarstellen (dazu unter 1.) oder aber - wie der Antragsgegner \nursprünglich - den Hauptzug der Straße A. \neinschließlich der sechs Stichstraßen insgesamt nur als eine \nAnlage ansieht (dazu unter 2.). \n\n7\n\n1) Im erstgenannten Fall war der Vorausleistungsbescheid \nvom 7. August 1989 rechtswidrig und somit fehlerhaft, weil es \nzu dieser Zeit noch kein vollständiges Bauprogramm für eine \nMaßnahme \"Ausbau des Hauptzuges und von sechs Stichwegen der \nStraße A. \" gab. Vorausleistungen auf einen \nStraßenbaubeitrag können - neben weiteren Voraussetzungen, die \nhier nicht von Interesse sind - nur und erst dann erhoben \nwerden, wenn für die grundsätzlich beitragsfähige Maßnahme \nbereits ein vollständiges Bauprogramm vorliegt. \n\n8\n\nVgl. Driehaus, Kommunalabgabenrecht, \nStand: März 1995, § 8 Rdnr. 130. \n\n9\n\nDaran fehlt es hier. Nach dem Inhalt der \nVerwaltungsvorgänge des Antragsgegners und nach dem vom \nVerwaltungsgericht in dem angefochtenen Beschluß in bezug \ngenommenen Feststellungen in dem als Musterverfahren \nbetriebenen Klageverfahren 13 K 7/91 VG Gelsenkirchen, die vom \nAntragsgegner nicht angegriffen worden sind, gab es sowohl im \nAugust 1989 wie auch zur Zeit der Bekanntgabe des \nWiderspruchsbescheids im Januar 1994 nur ein Bauprogramm für \nden Ausbau des Hauptzuges und eines Stichweges der Straße \nA. , nicht aber für den Ausbau von weiteren fünf \nStichwegen. \n\n10\n\nEin Bauprogramm legt die räumliche Ausdehnung der Anlage \nfest und bestimmt, wo, was und wie ausgebaut werden soll, und \nzwar so konkret, daß festgestellt werden kann, ob die Anlage \nim Sinne des § 8 Abs. 7 Satz 1 KAG NW endgültig hergestellt \nist. \n\n11\n\nVgl. Beschluß des Senats vom \n11. Juni 1996 - 15 B 1313/96 -; OVG \nRheinland-Pfalz, Urteil vom 20. März \n1979 - 6 A 67/77 -, KStZ 1980, 155 \n(157). \n\n12\n\nDiesen Anforderungen genügten bis zum Jahr 1993 nur die \nPlanungen des Tiefbauamts des Antragsgegners für den Ausbau \ndes Hauptzuges und eines Stichweges der Straße A. . \nOhne ein entsprechendes, ausreichend konkretes Bauprogramm \nhätten die Arbeiten für den Ausbau dieser Teile der Straße \n1986 weder ausgeschrieben, noch ausgeführt, noch gar gegenüber \ndem Unternehmer abgenommen und abgerechnet werden können. Das \nist aber geschehen. Den Planungen des Tiefbauamts des \nAntragsgegners für den Ausbau der übrigen fünf Stichwege \nfehlte jedenfalls der für ein Bauprogramm notwendige \nKonkretisierungsgrad. So heißt es in einem Vermerk des \nAntragsgegners vom 12. Juli 1989: \"Die restlichen 5 Stichwege \nsollen je nach Finanzlage in den kommenden Jahren ebenfalls \nentsprechend der Straßenbaurichtlinien ausgebaut werden. Die \nAufbringung einer neuen Fahrbahndecke auf der unselbständigen \nErschließungsanlage, die zwischen den Häusern A. 15 \nund 23 abzweigt, soll bereits im Haushaltsjahr 1990 erfolgen. \nDas Tiefbauamt wird die notwendigen Mittel für den \nHaushaltsplan 1990 beantragen.\" Zur gleichen Zeit schätzte der \nAntragsgegner in einem weiteren mit \"Kostenvoranschlag\" \nüberschriebenen Vermerk vom 12. Juli 1989 die Kosten für die \nFahrbahnwiederherstellung der fünf weiteren Stichwege der \nStraße A. unter Zugrundelegung der Fahrbahnfläche und \neines Satzes von 55,00 DM/m2 Fahrbahnfläche auf 56.400,00 DM, \nvon denen 52.900,00 DM beitragsfähig sein sollten. In einem \nweiteren Vermerk des Antragsgegners vom 20. Oktober 1989 heißt \nes dann: \"Die Straße A. hat zusammen mit einem \nStichweg im Jahre 1986 eine nach der Rechtsprechung \nbeitragspflichtige Fahrbahndeckenerneuerung erfahren. Die \nGesamtkosten dieser Maßnahme betragen 89.516,93 DM. Die \nbeitragspflichtige Deckenerneuerung der restlichen fünf \nStichwege soll ab 1990 erfolgen, wofür ein Kostenaufwand von \n52.900,00 DM ermittelt wurde\". In einem Sachstandsbericht des \nLeiters des Bauverwaltungsamts des Antragsgegners von Ende \n1989 oder Anfang 1990 wird zusätzlich ausgeführt: \"Für den \nHaushalt 1990 hat das Tiefbauamt den Mittelbedarf für die \nDeckenerneuerung von zwei Stichstraßen zur Einstellung \nangemeldet.\" Nach einem Aktenvermerk des Antragsgegners vom \n27. Februar 1990 wurden mit Rücksicht auf einen entsprechenden \nAntrag der \"Siedlergemeinschaft A. \" die Planungen in \nder Folgezeit nicht weiter betrieben, sondern vorläufig \neingestellt: \"Dem Antrag der Siedlergemeinschaft soll insofern \nentsprochen werden, daß 1990 keine Ausgabemittel für die \nInstandsetzung der restlichen Wege der Straße A. \nbereitgestellt werden. Im Beschlußvorschlag für den Rat der \nStadt ist aber auch deutlich darauf hingewiesen, daß die Stadt \ndamit ihre Planungsabsichten endgültig nicht aufgibt, sondern \ndie erforderliche Instandsetzung erst zu einem späteren \nZeitpunkt durchgeführt werden soll. Im Investitionsprogramm \nsind hierfür Mittel nach dem Haushaltsjahr 1993 vorgesehen.\" \n\n13\n\nMangels entsprechender Bauprogramme konnten die geplanten \nEinzelmaßnahmen nicht zu einer beitragsrechtlich einheitlichen \nMaßnahme zusammengefaßt werden. \n\nVgl. zu den Voraussetzungen der \nVerbindung mehrerer gesonderter \nBauprogramme zu einem einheitlichen \nBauprogramm Beschluß des Senats vom \n11. Juni 1996, aaO.\n\n14\n\nDie Heranziehung zu Vorausleistungen auf einen \nStraßenbaubeitrag für eine \"große\" Ausbaumaßnahme \"A. \" \nwäre allerdings dann und insoweit nicht rechtswidrig gewesen, \nwenn sie als Heranziehung zu Vorausleistungen auf einen \nStraßenbaubeitrag für die 1986 durchgeführte \"kleine\" \nAusbaumaßnahme \"Hauptzug und ein Stichweg der Straße \nA. \" rechtmäßig hätte aufrechterhalten werden können. \n\n15\n\nVgl. zur Aufrechterhaltung von \nBeitragsbescheiden durch \"schlichte \nRechtsanwendung\": BVerwG, Urteil vom \n27. Januar 1982 - 8 C 21.81 -, NVwZ \n1982, 620; Urteil vom 19. August 1988 \n- 8 C 29.87 -, DVBl. 88, 1161; Urteil \nvom 9. Dezember 1988 - 8 C 72.87 -, \nDVBl. 1989, 420; Urteil vom 25. Februar \n1994 - 8 C 14.92 -, DVBl. 1994, 812; \ndurch Umdeutung: OVG NW, Urteil vom \n19. Juli 1990 - 3 A 2934/86 -, NWVBl. \n1991, 296. \n\n16\n\nDas war jedoch nicht der Fall. Eine Heranziehung zu \nVorausleistungen auf einen Straßenbaubeitrag für die \nletztgenannte Ausbaumaßnahme war weder im August 1989 noch \nspäter möglich, weil diese Ausbaumaßnahme bereits 1986 nicht \nnur ausgeführt, sondern offenbar auch gegenüber dem \nUnternehmer auf der Grundlage seiner Schlußrechnung vom \n25. November 1986 abgerechnet und im Zusammenhang mit dieser \nAbrechnung abgenommen worden und damit die endgültige \nBeitragspflicht für diese Ausbaumaßnahme entstanden war. Nach \nEntstehen der endgültigen Beitragspflicht für eine Maßnahme \nkönnen Vorausleistungen auf Straßenbaubeiträge für diese \nMaßnahme nicht mehr erhoben werden. \n\n17\n\nVgl. OVG Rheinland-Pfalz, aaO., \nS. 156; Driehaus, aaO., m.w.N.; \nDietzel/Hinsen/Kallerhoff, Das \nStraßenbaubeitragsrecht nach § 8 des \nKommunalabgaben-gesetzes Nordrhein-\nWestfalen, 3. Auflage, Rdnr. 141. \n\n18\n\nWar danach der Heranziehungsbescheid des Antragsgegners vom \n7. August 1989 über Vorausleistungen zwar rechtswidrig, konnte \ner gleichwohl nicht in einen Bescheid über die Heranziehung zu \neinem endgültigen Straßenbaubeitrag umgedeutet werden. \nInsoweit kann offenbleiben, ob die Umdeutung eines \nVorausleistungsbescheides in einen endgültigen \nBeitragsbescheid insbesondere unter den Gesichtspunkten der \nZielgleichheit (§ 128 Abs. 1 AO) und des \nVerschlechterungsverbots (§ 128 Abs. 2 Satz 1, 2. Halbsatz AO) \nüberhaupt rechtlich möglich ist. \n\n19\n\nVgl. dazu offenbar bejahend: \nSchenke, DVBl. 1987, 641 (643 \nFußnote 25); BayVGH, Urteil vom 3. Juni \n1983 - 23 B 81 A/2063 -, NVwZ 1984, \n184; verneinend: BayVGH, Urteil vom \n4. Oktober 1991 - 23 B 88.2143 -, NVwZ-\nRR 1992, 507 (508); Beschluß vom \n29. Juni 1993 - 6 B 93.784 -, NVwZ-RR \n1994, 175 (176). \n\n20\n\nIm vorliegenden Fall scheitert eine Umdeutung jedenfalls \ndaran, daß die - hier als entstanden unterstellte - endgültige \nBeitragspflicht im Zeitpunkt der Bekanntgabe des \nUmdeutungsbescheides (Anfang Januar 1994) infolge \nFestsetzungsverjährung gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b KAG \nNW i. V. m. den §§ 169, 170 Abs. 1 AO erloschen war und damit \ndie materiellen Voraussetzungen für das Umdeutungsergebnis, \ndie nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut des § 128 Abs. 1 AO \n(\"... wenn die Voraussetzungen für dessen Erlaß erfüllt \nsind.\") jedenfalls im Zeitpunkt der Umdeutung (noch) gegeben \nsein müssen, \n\n21\n\nVgl. auch Tipke/Kruse, \nAbgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, \n16. Auflage, § 128 Rdnrn. 1 und 6,\n\n22\n\nnicht mehr vorlagen. \n\n23\n\nDie endgültige Beitragspflicht für den Ausbau des \nHauptzuges und eines Stichweges der Straße A. war 1986 \nentstanden, so daß die vierjährige Verjährungsfrist, die \nentgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht in den \n§§ 228 ff. AO, sondern vielmehr in den §§ 169 ff. AO geregelt \nist, mit dem Ende des Jahres 1990 abgelaufen war. \n\n24\n\nEine Unterbrechung der Verjährung u. a. durch \nGeltendmachung eines Anspruchs gibt es bei der \nFestsetzungsverjährung anders als bei der Zahlungsverjährung \nim Sinne der §§ 228 ff. AO - dort in § 231 AO geregelt - \nnicht. \n\n25\n\nVgl. Driehaus, Erschließungs- und \nAusbaubeiträge, 4. Auflage, 1995, § 19 \nRdnrn. 34 und 39. \n\n26\n\nDie hier innerhalb der für die Heranziehung zu einem \nendgültigen Straßenbaubeitrag laufenden \nFestsetzungsverjährungsfrist erfolgte Anfechtung der \nHeranziehung zu Vorausleistungen hat auch nicht zu einer \nAblaufhemmung im Sinne des § 171 Abs. 3 AO der \nFestsetzungsverjährungsfrist für die Heranziehung zu einem \nendgültigen Straßenbaubeitrag geführt. Für die Heranziehung zu \nVorausleistungen gab und gibt es keine \nFestsetzungsverjährungsfrist im Sinne der §§ 169 ff. AO, deren \nAblauf deshalb auch nicht hätte gehemmt werden können. \n\n27\n\nWürde man gleichwohl die für die Heranziehung zu \nVorausleistungen undenkbare Hemmung einer Festsetzungsfrist \nmit dem Mittel der Umdeutung auf die \nFestsetzungsverjährungsfrist für die Heranziehung zu einem \nendgültigen Beitrag beziehen, wäre dies eine für den \nBetroffenen ungünstigere Rechtsfolge, die einer Umdeutung nach \n§ 128 Abs. 2 Satz 1, 2. Halbsatz AO entgegenstünde.\n\n28\n\nIm übrigen dürfen Verjährungsvorschriften nicht durch \nUmdeutung gemäß § 128 AO umgangen werden. \n\n29\n\nVgl. Tipke/Kruse, aaO., Rdnr. 6. \n\n30\n\n2) Ist davon auszugehen, daß das aus einem Hauptzug und \nsechs Stichstraßen bestehende Straßengebilde A. \ninsgesamt nur eine einheitliche Anlage im Sinne des § 1 BS \nbildet, weil alle vom Hauptzug der Straße ausgehenden \nStichstraßen wegen ihres Ausbauzustandes, ihrer Länge und \nBreite und der geringen Zahl der von ihnen erschlossenen \nGrundstücke nur unselbständige Teile dieses Straßenzuges sind, \n\n31\n\nvgl. zur Selbständigkeit bzw. \nUnselbständigkeit von Stichstraßen im \nStraßenbaubeitragsrecht: OVG NW, Urteil \nvom 29. Juni 1992 - 2 A 2580/91 -, \nNWVBl. 1993, 219 (220); Beschluß vom \n12. Mai 1995 - 15 B 550/95 -; Beschluß \nvom 9. September 1996 - 15 B 1651/96 -; \nzur Selbständigkeit einer Sackgasse im \nErschließungsbeitragsrecht: BVerwG, \nUrteil vom 23. Juni 1995 - 8 C 33.94 -, \nNVwZ-RR 1995, 695: bis zu 100 m Länge \ngrundsätzlich unselbständig, \n\n32\n\ngilt folgendes: In diesem Fall wäre der Bescheid über die \nHeranziehung zu Vorausleistungen auf einen Straßenbaubeitrag \nebenfalls rechtswidrig gewesen, weil es an einem den Ausbau \nder gesamten Anlage A. umfassenden Bauprogramm fehlte. \nEines solchen die Gesamtanlage erfassenden Bauprogrammes hätte \nes allerdings nicht mehr bedurft, wenn der Antragsgegner nach \ndem Ausbau des Hauptzuges und der größen Stichstraße seine \nPlanung auf diesen Teilausbau beschränkt \n\n33\n\nvgl. zum Teilausbau als \nbeitragsfähige Verbesserung: Urteil des \nSenats vom 8. Dezember 1995 - 15 A \n2402/93 -, UA S. 8 f. \n\n34\n\nund die Absicht, auch noch die weiteren fünf Stichstraßen \nauszubauen, endgültig aufgegeben hätte. Das war jedoch - wie \nbereits dargestellt - nicht der Fall. \n\n35\n\nDies hat zur Folge, daß - unter Zugrundelegung des o.g. \nrechtlichen Ausgangspunktes - im Zeitpunkt der Umdeutung eine \nStraßenbaubeitragspflicht für die bis dahin durchgeführte \nMaßnahme noch nicht entstanden war, so daß eine Heranziehung \nzu einem endgültigen Straßenbaubeitrag zu dieser Zeit noch \nnicht in Betracht kam. \n\n36\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Den \nStreitwert hat der Senat gemäß §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG im \nHinblick auf den nur vorläufig regelnden Charakter des \nvorliegenden Verfahrens in Höhe eines Viertels des \numstrittenen Beitrages festgesetzt. \n\n37\n\nDieser Beschluß ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und § 25 Abs. 3 \nSatz 2 GKG unanfechtbar. \n\n38","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311925","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1996-11-06/15-b-369-96","cited_norms":[{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 128","ref_norm":"128","n":4},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 169","ref_norm":"169","n":3},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 228","ref_norm":"228","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 170","ref_norm":"170","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 171","ref_norm":"171","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 231","ref_norm":"231","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/311925","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311925","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1996-11-06/15-b-369-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/311925","retrieved":"2026-07-09 03:42:41.724366+00:00"}}