{"status":"available","doknr":"OLD311930","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1996:1105.14A2320.96.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1996-11-05","aktenzeichen":"14 A 2320/96","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin ist Bauherrin des Miet- und Geschäftshauses \n in . Der Beklagte \nbewilligte ihr durch Bescheid vom 23. Mai 1956 für die \nSchaffung von 11 Mietwohnungen in dem Gebäude nach Maßgabe der \n\"Bestimmungen über die Förderung des sozialen Wohnungsbaues im \nLande Nordrhein-Westfalen (WBB)\" vom 31. März 1954 (MBl. NW \nS. 679) ein Landesdarlehen in Höhe von 64.800,-- DM. Nach \nZiff. XIII des Bescheides waren die 11 Wohnungen während der \nLaufzeit des Darlehens höchstens aber für 10 Jahre an \nlastenausgleichsberechtigte Wohnungssuchende zu vermieten.\n\n3\n\nIm Jahre 1968 übertrug die Klägerin das Haus auf ihre \nTochter, Frau . Dabei behielt sie sich den \nNießbrauch an dem Gebäude vor. Die Klägerin bewohnte bis zum \n1. Mai 1993 die Wohnung im 3. Obergeschoß rechts dieses \nHauses. \n\n4\n\nDurch Leistungsbescheid vom 6. Oktober 1989 setzte der \nBeklagte gegen die Klägerin für den Zeitraum vom 1. Januar \n1990 bis zum 31. Dezember 1992 eine Ausgleichszahlung nach dem \nGesetz über den Abbau der Fehlsubventionierung im \nWohnungswesen - Fehlbelegungsgesetz (AFWoG) - in Höhe von \nmonatlich 172,-- DM fest. Dieser Bescheid erging aufgrund der \nAngabe der Klägerin, ihr Einkommen überschreite die maßgebende \nEinkommensgrenze um mehr als 50 v.H. Der Beklagte \nberücksichtigte eine Wohnfläche von 86 qm.\n\n5\n\nMit Überweisungsauftrag vom 28. Februar 1992 zahlte die \nKlägerin das durch Bescheid vom 23. Mai 1956 bewilligte \nDarlehen, das am 30. Dezember 1997 planmäßig getilgt worden \nwäre, vorzeitig vollständig und freiwillig zurück. Der Betrag \nging am 10. April 1992 bei der Wohnungsbauförderungsanstalt \nein. Bereits mit Schreiben vom 26. Februar und 24. März 1992 \nhatte die Klägerin im Hinblick auf die Tilgung des Darlehens \ngebeten, von einer Leistungspflicht ab April 1992 abzusehen. \n\n6\n\nDurch Bescheid vom 3. August 1992 lehnte der Beklagte einen \nWegfall der Leistungspflicht ab, weil die Klägerin die Wohnung \nnicht als Eigentümerin nutze. \n\n7\n\nHiergegen erhob die Klägerin Widerspruch mit der \nBegründung, als Nießbraucherin sei sie einer Eigentümerin \ngleichzustellen, so daß ihre Wohnung unter den \nAusnahmetatbestand des Art. 2 Nr. 1 des Fehlbelegungsgesetzes \nfür das Land Nordrhein-Westfalen - AFWoG NW - falle. \n\n8\n\nDurch Leistungsbescheid vom 13. Januar 1993 setzte der \nBeklagte gegen die Klägerin für den Leistungszeitraum vom \n1. Januar 1993 bis zum 31. Dezember 1995 eine monatliche \nFehlbelegungsabgabe in Höhe von 516,-- DM fest, wobei er \nwiederum von einer Wohnfläche von 86 qm ausging. Dieser \nBescheid erging als Säumnisbescheid, weil die Klägerin der \nAufforderung des Beklagten nicht nachgekommen war, Angaben zu \nden Wohnungsinhaber- und den Einkommensverhältnissen zu \nmachen. \n\n9\n\nHiergegen erhob die Klägerin Widerspruch und machte u.a. \ngeltend, die Wohnfläche sei fehlerhaft berechnet worden. \n\n10\n\nNach einer entsprechenden Überprüfung änderte der Beklagte \ndurch Bescheid vom 24. November 1993 alle früheren \nLeistungsbescheide dahin ab, daß der Veranlagung nur noch eine \nWohnfläche von 72,57 qm zugrundegelegt wurde. Dadurch ergab \nsich für die Leistungszeiträume bis Ende 1992 eine monatliche \nAusgleichszahlung in Höhe von 145,-- DM und für den \nLeistungszeitraum ab 1. Januar 1993 von 435,-- DM. Ferner \nbegrenzte der Beklagte die Leistungspflicht bis zum 30. April \n1993, weil die Klägerin aus der Wohnung im 3. Obergeschoß \nrechts in eine kleinere Wohnung des Hauses umgezogen war. \n\n11\n\nDie Bezirksregierung Düsseldorf wies die Widersprüche gegen \ndie Bescheide vom 3. August 1992 und 13. Januar 1993 durch \nWiderspruchsbescheid vom 11. Januar 1995 zurück. \n\n12\n\nZur Begründung ihrer Klage hat die Klägerin geltend \ngemacht, die Wohnung sei bereits seit dem Jahre 1966 \nbindungsfrei, weil lediglich die Verpflichtung bestanden habe, \ndie 11 Wohnungen des Hauses für 10 Jahre ab Bezugsfertigkeit \nan Lastenausgleichsgeschädigte zu vermieten. Ausweislich einer \nWirtschaftlichkeitsberechnung sei die Wohnung nur 64,60 qm \ngroß. \n\n13\n\nDie Klägerin hat schriftsätzlich beantragt,\n\n14\n\ndie Bescheide des Beklagten vom \n3. August 1992 und 13. Januar 1993 und \nden Widerspruchsbescheid der \nBezirksregierung Düsseldorf vom \n11. Januar 1995 aufzuheben.\n\n15\n\nDer Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,\n\n16\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n17\n\nEr hat die angefochtenen Bescheide für rechtmäßig \ngehalten.\n\n18\n\nDurch den angefochtenen Gerichtsbescheid, auf den Bezug \ngenommen wird, hat das Verwaltungsgericht die Klage \nabgewiesen.\n\n19\n\nHiergegen hat die Klägerin Berufung eingelegt und \nvorgetragen, auch als Nießbraucherin sei sie \nverfügungsberechtigt. Es sei nicht geklärt, ob die von ihr \ngenutzte Wohnung der Wohnungsbindung unterliege. Das ihr \nzustehende Bauherrenprivileg müsse auch hier berücksichtigt \nwerden.\n\n20\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n21\n\nunter Änderung des angefochtenen \nGerichtsbescheides die Bescheide des \nBeklagten vom 3. August 1992 und \n13. Januar 1993 in der Gestalt des \nÄnderungsbescheides vom 24. November \n1993 und den Widerspruchsbescheid der \nBezirksregierung Düsseldorf vom \n11. Januar 1995 aufzuheben und \nfestzustellen, daß die Leistungspflicht \naufgrund des Leistungsbescheides des \nBeklagten vom 6. Oktober 1989 mit dem \nBeginn des Monats April 1992 erloschen \nist.\n\n22\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n23\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n24\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der \nVerwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.\n\n25\n\nEntscheidungsgründe:\n\n26\n\nDie zulässige Berufung ist nicht begründet.\n\n27\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht \nabgewiesen.\n\n28\n\nDie Klage hat keinen Erfolg, weil für die von der Klägerin \nbis zum 1. Mai 1993 genutzte Wohnung im 3. Obergeschoß rechts \ndes Hauses die Fehlbelegungsabgabe \nerhoben werden konnte. \n\n29\n\nNach § 1 Abs. 1 AFWoG haben, vorbehaltlich weiterer \nVoraussetzungen, die Inhaber öffentlich geförderter Wohnungen \nim Sinne des Wohnungsbindungsgesetzes eine Ausgleichszahlung \nzu leisten. Das Wohnungsbindungsgesetz gilt für \n\"neugeschaffene\" öffentlich geförderte Wohnungen; vgl. § 1 \nAbs. 1 WoBindG. Die von der Klägerin früher bewohnte Wohnung \nist neu geschaffen gemäß § 1 Abs. 2 WoBindG, weil sie neu \nerrichtet und nach dem 20. Juni 1948 bezugsfertig geworden \nist. \n\n30\n\nDie Wohnung ist auch nach § 1 Abs. 3 Buchst. a) WoBindG \nöffentlich gefördert worden, weil öffentliche Mittel im Sinne \ndes § 3 des Ersten Wohnungsbaugesetzes - I. WoBauG - in der \nFassung vom 25. August 1953 (BGBl. I S. 1047) als Darlehen zur \nDeckung der Kosten der von der Klägerin genutzten Wohnung \neingesetzt worden sind. Das durch Bewilligungsbescheid vom \n23. Mai 1956 nach Maßgabe der \"Bestimmungen über die Förderung \ndes sozialen Wohnungsbaues im Lande Nordrhein-Westfalen (WBB)\" \nvom 31. März 1954 gewährte Landesdarlehen war zum Bau von \nWohnungen \"für die breiten Schichten des Volkes\" bestimmt \n(vgl. § 3 Abs. 1 I. WoBauG). Die in dem Bewilligungsbescheid \nweiter aufgenommene besondere Bemerkung, daß die Wohnungen \nwährend der Laufzeit des Darlehens höchstens aber für 10 Jahre \nauf Vorschlag des Wohnungsamtes an lastenausgleichsberechtigte \nWohnungssuchende zu vermieten sind, besagt lediglich, daß die \nWohnungen vorrangig diesem Personenkreis, der zum Kreis der \nbreiten Schichten des Volkes zählt, zur Verfügung zu stellen \nsind. Die Eigenschaft öffentlich gefördert bleibt davon \nunberührt, so daß die Wohnungen auch nach Ablauf der 10-\nJahres-Frist nur an solche Wohnungssuchende vermietet werden \ndurften, die wohnberechtigt waren. Die Wohnungsbindung erfaßte \nauch die von der Klägerin genutzte Wohnung im 3. Obergeschoß \nrechts, weil ausweislich des Bewilligungsbescheides sowie des \nInhalts der Förderungsakte das Landesdarlehen für die \nSchaffung dieser Wohnung und aller anderen Wohnungen im 3., 2. \nund 1. Obergeschoß eingesetzt worden ist. Auf die Rechtslage \nbezüglich der Wohnungen im 4. Obergeschoß braucht hier nicht \neingegangen zu werden. \n\n31\n\nDie vorzeitige vollständige Rückzahlung des gewährten \nDarlehens am 10. April 1992 führte nicht zu einem Erlöschen \nder Leistungspflicht gemäß Art. 2 Nr. 6 Abs. 1 Buchst. a) \nAFWoG NW. Nach dieser Bestimmung erlischt die Leistungspflicht \nmit Beginn des Monats, in dem die Wohnung nicht mehr als \nöffentlich gefördert im Sinne des Wohnungsbindungsgesetzes \ngilt. Die vorzeitige Rückzahlung der öffentlichen Mittel \nbewirkte, daß die sogenannte Nachwirkungsfrist des § 16 Abs. 1 \nSatz 1 WoBindG in Lauf gesetzt wurde. Danach gilt für den \nFall, daß die für eine Wohnung als Darlehen bewilligten \nöffentlichen Mittel ohne rechtliche Verpflichtung vorzeitig \nvollständig zurückgezahlt werden, die Wohnung vorbehaltlich \nder - hier nicht einschlägigen - Absätze 2 und 5 als \nöffentlich gefördert bis zum Ablauf des 10. Kalenderjahres \nnach dem Jahr der Rückzahlung, längstens jedoch bis zum Ablauf \ndes Kalenderjahres, in dem die Darlehen nach Maßgabe der \nTilgungsbedingungen vollständig zurückgezahlt wären. Da das \ndurch Bewilligungsbescheid vom 26. Mai 1956 gewährte Darlehen \nnach Maßgabe der Tilgungsbedingungen im Jahre 1997 vollständig \ngetilgt worden wäre, endet die Eigenschaft \"öffentlich \ngefördert\" zum 31. Dezember 1997. \n\n32\n\nEine Ausnahme nach § 2 AFWoG von der Verpflichtung, die \nFehlbelegungsabgabe zu entrichten, besteht nicht. Nach der \nhier allein in Betracht zu ziehenden Regelung des § 2 Abs. 1 \nNr. 1 AFWoG ist eine Ausgleichszahlung nicht zu leisten, wenn \nes sich um eine Wohnung in einem Eigenheim, eine Wohnung in \neiner Eigensiedlung oder eine Eigentumswohnung handelt, die \nvom Eigentümer selbst genutzt wird. Keine dieser \nVoraussetzungen liegt vor, insbesondere handelt es sich bei \nder von der Klägerin genutzten Bauherrenwohnung nicht um eine \nEigentumswohnung, die vom Eigentümer selbst genutzt wird. \n\n33\n\nAuch der Ausnahmetatbestand des Art. 2 Nr. 1 a) Abs. 2 \nAFWoG NW greift nicht ein. Danach ist eine Ausgleichszahlung \nauch dann nicht zu leisten, wenn es sich um eine andere (nicht \nin § 2 Abs. 1 Nr. 1 AFWoG genannte) Wohnung handelt, die vom \nEigentümer selbst genutzt wird, der auf die Wohnung \nentfallende Anteil der als Darlehen gewährten öffentlichen \nMittel zurückgezahlt worden ist und der anteilige \nZuschußbetrag nicht mehr gezahlt wird. Diese Regelung greift \nnicht zugunsten der Klägerin ein, weil diese die Wohnung im \n3. Obergeschoß rechts nicht als Eigentümerin, sondern als \nNießbraucherin nutzte. Der Nießbrauch kann entgegen der \nAuffassung der Klägerin auch nicht dem Eigentum gleichgestellt \nwerden, weil die mit dem Eigentum verbundenen Befugnisse (vgl. \n§ 903 des Bürgerlichen Gesetzbuches - BGB -) mit denen des \nNießbrauchs (vgl. § 1030 ff. BGB) nicht vergleichbar sind. Der \nGesetzgeber hat in Anlehnung an die Gleichstellungsvorschrift \ndes § 99 Abs. 1 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes - II. WoBauG - \nin Art. 2 Nr. 1 Buchst. a) Abs. 1 AFWoG NW den \nErbbauberechtigten dem Eigentümer gleichgestellt. Im Hinblick \nauf den klaren Wortlaut des Art. 2 Nr. 1 Buchst. a) AFWoG NW \nund der unterschiedlichen Befugnis, die mit dem Eigentum und \ndem Nießbrauch verbunden sind, kann die Vorschrift nicht \nerweiternd auch auf denjenigen angewandt werden, der eine \nWohnung aufgrund eines Nießbrauchs selbst nutzt. Auch der \nUmstand, daß die Klägerin das Haus \nerrichtet hat und sie die Bauherrenwohnung bewohnt, befreit \nsie nicht von der Verpflichtung, die Ausgleichszahlung zu \nleisten. Die Klägerin kann sich in diesem Zusammenhang nicht \nmit Erfolg auf das Bauherrenprivileg berufen. Dieses besagt \ngemäß § 6 Abs. 2 Satz 3 WoBindG, daß der \nVerfügungsberechtigte, der mindestens vier öffentlich \ngeförderte Wohnungen geschaffen hat, eine dieser Wohnungen \nselbst benutzen darf, auch wenn das Gesamteinkommen die \nEinkommensgrenze übersteigt. Das Bauherrenprivileg betrifft \nsomit den Bezug der Wohnung, nicht aber die durch die \nFehlbelegungsabgabe bewirkte Rückführung der dem Bauherren \ngewährten Subvention. Zwar stellt die Belastung der gemäß § 6 \nAbs. 2 Satz 3 WoBindG selbstnutzenden Bauherren mit der \nAbgabepflicht wegen ihrer von Einkommensverhältnissen \nunabhängigen Wohnberechtigung eine echte Kürzung oder gar \nAufhebung einer nicht fehlgelaufenen Subvention dar. Dies ist \naber verfassungsrechtlich unbedenklich, weil die \nSubventionskürzung durch gewichtige öffentliche Interessen \ngerechtfertigt ist, denen gegenüber das Vertrauen in den \nFortbestand der Subventionsvorteile keinen Vorrang \nbeanspruchen kann. \n\n34\n\nVgl. BVerfG, Beschluß vom 8. Juni \n1988 - 2 BvL 9/85 und 3/86 - NJW 1988, \n2529, 2533 f.\n\n35\n\nDie Rückzahlung der öffentlichen Mittel im April 1992 \nbewirkte somit nicht, daß von diesem Zeitpunkt an von einer \nErhebung der Ausgleichszahlung abzusehen war. \n\n36\n\nEs ist auch im übrigen rechtlich nicht zu beanstanden, daß \nder Beklagte die Klägerin erneut zu einer Ausgleichszahlung in \nHöhe von 435,-- DM monatlich für die Zeit vom 1. Januar 1993 \nbis zum 30. April 1993 herangezogen hat, weil die hierfür im \nFehlbelegungsgesetz festgelegten Voraussetzungen erfüllt \nsind.\n\n37\n\nDie Stadt ist durch § 1 Nr. 1 der \nVerordnung der Landesregierung zur Durchführung des Gesetzes \nüber den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen vom \n22. September 1982, GVBl. NW S. 612, wirksam zu einem Gebiet \nbestimmt worden, in dem eine Ausgleichszahlung zu leisten ist \n(vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 1 AFWoG und Art. 1 Abs. 3 des \nFehlbelegungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der \nÄnderungsfassung vom 14. Juli 1992, GVBl. NW S. 315). \n\n38\n\nDie Festsetzung des Leistungszeitraums vom 1. Januar 1993 \nbis - nach dem Auszug der Klägerin - zum 30. April 1993 ist \nnicht zu beanstanden. Für Inhaber von Wohnungen, für die die \nöffentlichen Mittel nach dem 31. Dezember 1954, jedoch vor dem \n1. Januar 1963 bewilligt worden sind, begann der erste \nLeistungszeitraum am 1. Januar 1984 (vgl. § 4 Abs. 1 Nr. 2 \nAFWoG). Der vierte dreijährige Leistungszeitraum begann somit \nam 1. Januar 1993. Die Leistungspflicht erlosch gemäß Art. 2 \nNr. 7 Abs. 1 Buchst. b) AFWoG NW in der Änderungsfassung vom \n14. Juli 1992, nachdem die Klägerin die Wohnung nicht mehr \nbenutzte. \n\n39\n\nDie Festsetzung der Abgabe auf 435,-- DM monatlich \nrechtfertigt sich aus Art. 2 Nr. 1 a) Ziff. 6 i.V.m. Art. 2 \nNr. 5 Abs. 2 Satz 1 AFWoG NW in der Änderungsfassung vom \n14. Juli 1992, weil die Klägerin die gemäß Art. 2 Nr. 5 Abs. 1 \nAFWoG NW in der genannten Änderungsfassung erforderlichen \nAngaben nicht gemacht hat. Die Klägerin ist aufgefordert \nworden, die Personen zu benennen, die die Wohnung nicht nur \nvorübergehend benutzen, und deren Einkommen oder das Vorliegen \nder Ausnahmen nach Art. 2 Nr. 2 Abs. 1 nachzuweisen. Da die \nKlägerin dieser Aufforderung nicht nachgekommen ist, war nach \nArt. 2 Nr. 5 Abs. 2 Satz 1 AFWoG NW in der Änderungsfassung \nvom 14. Juli 1992 zu vermuten, daß die Voraussetzungen für \neine Ausnahme nicht vorliegen und die Einkommensgrenze um mehr \nals 100 v.H. überschritten wird. \n\n40\n\nSchließlich ist nicht zu beanstanden, daß der Beklagte nach \nder erfolgten Berichtigung die Wohnfläche für die von der \nKlägerin genutzte Wohnung mit 72,57 qm angenommen hat. Diese \nZahl ergibt sich aus einer Wohnflächenberechnung vom \n29. Januar 1957, die aufgestellt worden war, nachdem das Haus \nbezugsfertig war. Die von der Klägerin genannte Größe von \n64,60 qm Wohnfläche stammt aus einer älteren Berechnung der \neine andere, später nicht verwirklichte Grundrißgestaltung \nzugrundelag. \n\n41\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n42\n\nFür eine Zulassung der Revision fehlt es an den \ngesetzlichen Voraussetzungen, vgl. §§ 132 Abs. 2, 137 Abs. 1 \nVwGO.\n\n43","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311930","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1996-11-05/14-a-2320-96","cited_norms":[{"jurabk":"AFWoG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":4},{"jurabk":"WoBindG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":3},{"jurabk":"WoBindG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"AFWoG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 137","ref_norm":"137","n":1},{"jurabk":"WoBindG","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AFWoG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 903","ref_norm":"903","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1030","ref_norm":"1030","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/311930","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311930","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1996-11-05/14-a-2320-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/311930","retrieved":"2026-07-09 03:42:42.246511+00:00"}}