{"status":"available","doknr":"OLD311934","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1996:1104.9A7237.95.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1996-11-04","aktenzeichen":"9 A 7237/95","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert.\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung \ndurch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der \nBeklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks ... 1-7 in \n..., das an die städtische Kanalisation angeschlossen ist. \n\n3\n\nMit Bescheid vom 8. Januar 1993 zog der Beklagte sie für \ndas Jahr 1993 auf der Grundlage der Satzung vom 9. Dezember \n1992 über die Erhebung von Entwässerungsabgaben \n(Entwässerungsabgabensatzung) der Stadt ... u.a. zu Schmutz- \nund Niederschlagswassergebühren in Höhe von insgesamt 9.565,17 \nDM heran. Wegen der Einzelheiten der Berechnung wird auf den \nInhalt des Bescheides Bezug genommen. Mit Bescheid vom 24. \nMärz 1993 berichtigte der Beklagte auf der Grundlage eines \ngeringeren Frischwasserverbrauchs die Schmutzwassergebühren, \nso daß insgesamt 5.038,80 DM an Schmutz- und \nNiederschlagswassergebühren zu zahlen waren. \n\n4\n\nNach erfolglosem Vorverfahren hat die Klägerin fristgerecht \nKlage gegen die Erhebung der Schmutz- und \nNiederschlagswassergebühren erhoben.\n\n5\n\nIm Hinblick auf das Urteil des erkennenden Senats vom \n5. August 1994 - 9 A 1248/92 -, setzte der Rat der Stadt ... \nauf der Grundlage der Betriebsabrechnung für das Jahr 1993 mit \nÄnderungssatzung vom 26. Juni 1995 u.a. rückwirkend für das \nJahr 1993 die Gebührensätze für die Schmutz- und \nNiederschlagswassergebühren herab. Daraufhin ermäßigte der \nBeklagte am 29. Juni 1995 die strittigen Gebühren auf \ninsgesamt 4.387,34 DM. In Höhe des Ermäßigungsbetrages haben \ndie Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache für erledigt \nerklärt. \n\n6\n\nIm übrigen hat die Klägerin ihre Klage aufrecht erhalten \nund zur Begründung im wesentlichen folgendes geltend gemacht: \nSowohl die kalkulatorischen Abschreibungen als auch die \nkalkulatorischen Zinsen hätte nur nach den Anschaffungs- bzw. \nHerstellungskosten, nicht aber nach dem Neuwert berechnet \nwerden dürfen. Auch sei die Berücksichtigung von \nHerstellungskosten fehlerhaft, da hierfür \nKanalanschlußbeiträge erhoben worden seien. Darüber hinaus sei \nder allgemeine Gleichheitssatz sowie das Äquivalenzprinzip \nverletzt. Bei den innerhalb der letzten vier Jahre bei der \nStadt ... festzustellenden Kostenexplosionen könne es sich \nnicht um übliche Kostensteigerungen handeln. \n\n7\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n8\n\nden Grundbesitzabgabenbescheid vom \n8. Januar 1993 - berichtigt durch \nBescheid vom 24. März 1993 - und den \nWiderspruchsbescheid vom 14. Juli 1993 \nhinsichtlich der festgesetzten \nSchmutzwassergebühr und \nNiederschlagswassergebühr für das Jahr \n1993 aufzuheben, soweit nicht das \nVerfahren in der Hauptsache erledigt \nist.\n\n9\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n10\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n11\n\nEr ist der Auffassung gewesen, daß jedenfalls auf der \nGrundlage der Betriebsabrechnung 1993 die ermäßigten \nGebührensätze gerechtfertigt seien.\n\n12\n\nMit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht der \nKlage stattgegeben. Zur Begründung hat es im wesentlichen \nfolgendes ausgeführt: Für die umstrittene Schmutzwassergebühr \nbestehe schon kein ordnungsgemäßer Maßstab, da die in der \nEntwässerungsabgabensatzung enthaltene Grenzwertregelung von \n60 cbm mit dem Gleichheitssatz unvereinbar sei. Darüber hinaus \nseien auch die Gebührensätze für die Schmutz- und \nNiederschlagswassergebühren nichtig, weil sie gegen das \nKostenüberschreitungsverbot verstießen. Der Beklagte habe \njedenfalls die Basis für die Ermittlung der kalkulatorischen \nZinsen falsch errechnet. Er habe nämlich Beiträge und \nZuschüsse Dritter lediglich in der Weise berücksichtigt, daß \ner einen bestimmten Prozentsatz von dem Anschaffungsrestwert \nabgezogen habe. Diese „Prozentmethode\" führe dazu, daß das \nAbzugskapital nicht in seiner ursprünglichen Höhe, sondern \n„abgeschrieben\" nur mit einem entsprechenden Restwert in \nAnsatz gelange. Dies widerspreche § 6 Abs. 2 Satz 2 KAG NW. \nReduziere man den Restbuchwert um das gesamte Abzugskapital, \nergebe sich eine Kostenüberschreitung von über 17 %, die auch \nnach der Rechtsprechung des Berufungsgerichts zur \nUnwirksamkeit der Gebührensätze führe.\n\n13\n\nHiergegen richtet sich die fristgerecht eingelegte Berufung \ndes Beklagten. Zur Begründung legt er u.a. eine Neuberechnung \nder kalkulatorischen Abschreibungen und kalkulatorischen \nZinsen vor. Er ist der Auffassung, daß hiernach den Bedenken \ndes Verwaltungsgerichts hinsichtlich der Berücksichtigung des \nAbzugskapitals Rechnung getragen und angesichts der sich \nnunmehr ergebenden Gesamtkosten von über 105 Mio. DM die in \nder Änderungssatzung auf der Grundlage eines Kostenvolumens \nvon lediglich rd. 102 Mio. DM ermittelten ermäßigten \nGebührensätze jedenfalls gerechtfertigt seien. \n\n14\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n15\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und \ndie Klage abzuweisen.\n\n16\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n17\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n18\n\nZur Begründung macht sie im wesentlichen geltend, daß die \nErmittlung des Abzugskapitals zum Teil lediglich auf \nVermutungen und nicht bestätigten Annahmen beruhe. Auch müsse \ndas aus Beiträgen und Zuschüssen Dritter aufgebrachte \nEigenkapital außer Betracht bleiben.\n\n19\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des \nVorbringens der Beteiligten im übrigen wird auf den Inhalt der \nGerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des \nBeklagten, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung \ngemacht worden sind, Bezug genommen.\n\n20\n\nEntscheidungsgründe:\n\n21\n\nDie zulässige Berufung des Beklagten ist begründet.\n\n22\n\nDer Grundbesitzabgabenbescheid des Beklagten vom 8. Januar \n1993 in der Gestalt des Berichtigungsbescheides vom 24. März \n1993 und des Widerspruchsbescheides vom 14. Juli 1993 sowie \nder Ermäßigung vom 29. Juni 1995 ist rechtmäßig und verletzt \ndie Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 \nVwGO).\n\n23\n\nRechtsgrundlage der angefochtenen Gebührenerhebung sind die \n§§ 2 Abs. 1 a, 4-6 der Satzung vom 9. Dezember 1992 über die \nErhebung von Entwässerungsabgaben (Entwässerungsabgaben-\nsatzung) der Stadt ... i.d.F. der Änderungssatzung vom 26. \nJuni 1995 und der Änderungssatzung vom 9. Oktober 1995 \n(EAS).\n\n24\n\nDie genannten Bestimmungen sind formell gültiges \nSatzungsrecht; sie sind auch in materiell-rechtlicher Hinsicht \nnicht zu beanstanden.\n\n25\n\nDies gilt zunächst für den Gebührenmaßstab in § 4 EAS zur \nBemessung der Schmutzwassergebühren (Frischwassermaßstab) und \nden in § 5 EAS geregelten Maßstab der bebauten, überbauten \noder sonst befestigten, angeschlossenen Grundstücksfläche für \ndie zu bemessenden Niederschlagswassergebühren.\n\n26\n\nZur Zulässigkeit des \nFrischwassermaßstabs vgl.: OVG NW, \nUrteil vom 18. März 1996 - 9 A 384/93 -.\nZur Zulässigkeit des Flächenmaßstabs \nvgl.: BVerwG, Urteil vom 24. September \n1987 - 8 C 28/86 -, NVwZ 1988, 159; OVG \nNW, Urteil vom 8. August 1984 - 2 A \n2501/78 -, GemHH 1985, 44 (46); Urteil \nvom 1. Februar 1988 - 2 A 1883/80 -; \nUrteil vom 25. August 1995 - 9 A 3907/93 \n-; Beschluß vom 19. Dezember 1991 - 9 A \n302/90.\n\n27\n\nSoweit in der ursprünglichen Entwässerungsabgabensatzung \nvom 9. Dezember 1992 zur Bemessung der Schmutzwassergebühr \nnach § 4 Abs. 5 der Satzung von dem grundsätzlich möglichen \nAbzug von Wassermengen, die nachweislich nicht in die \nöffentliche Abwasseranlage gelangen, Wassermengen bis 60 cbm \nausgeschlossen waren, ist dieser unzulässig hohe Grenzwert, \n\n28\n\nvgl. BVerwG, Beschluß vom 28. März \n1995 - 8 N 3.93 -, DÖV 1995, 826 -; OVG \nNW, Urteil vom 18. März 1996 a.a.O.; \nOVG NW, Urteil vom 2. September 1996 - \n9 A 5000/94 -; OVG NW, Urteile vom 16. \nSeptember 1996 - 9 A 1721-1724/96 -, \n\n29\n\ndurch die Änderungssatzung vom 9. Oktober 1995 rückwirkend \nauch für den hier maßgebenden Veranlagungszeitraum 1993 auf \neinen (Grenz-)Wert von 15 cbm abgesenkt und damit den Bedenken \nder Rechtsprechung Rechnung getragen worden. Eine darüber \nhinausgehende Reduzierung des Grenzwertes auf einen Wert unter \n15 cbm oder ein völliges Absehen von einem Grenzwert ist für \nden hier maßgebenden Veranlagungszeitraum nicht zwingend \ngeboten; vielmehr sind im Rahmen des dem Ortsgesetzgeber bei \nder Festlegung des Gebührenmaßstabes zustehenden weiten \nOrganisationsermessens,\n\n30\n\nvgl. BVerwG, Beschluß vom 28. März \n1995 a.a.O.; Beschluß vom 12. Februar \n1974 - VII B 89.73 -, Buchholz 401.84 \nBenutzungsgebühren Nr. 21, \n\n31\n\netwaige Ungleichbehandlungen innerhalb der Gruppen der \nGebührenpflichtigen durch den Grundsatz der Verwaltungs-\npraktikabilität gerechtfertigt, zumal die sich ergebenden \nJahresbeträge sich mit 15,00 DM (Verbandsmitglieder) bzw. \n22,50 DM (Nichtverbandsmitglieder) im Bagatellbereich \nbewegen.\n\n32\n\nAuch die hier streitigen Gebührensätze von 1,50 DM/cbm für \ndie Bemessung der Schmutzwassergebühr und 0,83 DM/qm für die \nBemessung der Niederschlagswassergebühr begegnen keinen \nmateriell-rechtlichen Bedenken. \n\n33\n\nAllerdings war die ursprüngliche \nEntwässerungsabgabensatzung vom 9. Dezember 1992 insoweit \nfehlerhaft, weil in der ihr zugrunde liegenden \nGebührenbedarfsberechnung die kalkulatorischen Zinsen nach dem \nWiederbeschaffungszeitwert berechnet worden waren. Dies \nwidersprach der neueren Rechtsprechung des erkennenden Senats, \nwonach lediglich eine Berechnung der kalkulatorischen Zinsen \nnach dem Anschaffungs-/Herstellungswert zulässig ist,\n\n34\n\nvgl. OVG NW, Urteil vom 5. August \n1994 - 9 A 1248/92 -, GemHH 1994, \n233,\n\n35\n\nund führte zu einer Überdeckung. Die durch die \nÄnderungssatzung vom 26. Juni 1995 ermäßigten Gebührensätze \nsind jedoch im Ergebnis nicht mehr zu beanstanden. Rechtlich \nist davon auszugehen, daß der Gebührensatz lediglich im \nErgebnis den Anforderungen der einschlägigen \nGebührenvorschriften entsprechen und demzufolge nicht auf \neiner vom Rat beschlossenen stimmigen Gebührenkalkulation \nberuhen muß.\n\n36\n\nVgl. OVG NW, Urteil vom 5. August \n1994 a.a.O.\n\n37\n\nDas bedeutet, daß überhöhte Kostenansätze gegebenenfalls \nkeine Auswirkungen auf die Gültigkeit des Gebührensatzes und \ndamit der Satzung insgesamt haben, wenn sich im Rahmen einer \numfassenden Prüfung herausstellt, daß zulässige Kostenansätze \nunterblieben oder zu niedrig bemessen worden sind. Hiernach \nist es insbesondere zulässig, den Gebührensatz mit einer nach \nAbschluß der Gebührenperiode aufgestellten Betriebsabrechnung \nzu rechtfertigen.\n\n38\n\nDies ist hier durch die bereits im erstinstanzlichen \nVerfahren erfolgte Vorlage der Betriebsabrechnung 1993 und der \nim Berufungsverfahren vorgelegten Nachberechnung der \nPersonalkosten und der kalkulatorischen Kosten erfolgt. \n\n39\n\nDaß in diesen - zulässigerweise - nachgeschobenen \nBerechnungen Kosten enthalten sind, die ihrer Art nach gemäß \n§§ 6 Abs. 2, 7 Abs. 1 KAG NW nicht hätten angesetzt werden \ndürfen, ist nicht ersichtlich und auch von der Klägerin nicht \nvorgetragen.\n\n40\n\nDie einzelnen Kostenpositionen sind auch der Höhe nach \nnicht zu beanstanden.\n\n41\n\nDie in der Betriebsabrechnung 1993 aufgeführten und \nunverändert gebliebenen Sachkosten, Umlagen der \nkalkulatorischen Abschreibungen und Zinsen sind - wie auch das \nVerwaltungsgericht auf S. 10 des Urteilsabdrucks ausgeführt \nhat - der Höhe nach bereits im erstinstanzlichen Verfahren von \ndem Beklagten plausibel gemacht worden, ohne daß die Klägerin \ndie diesbezüglichen Angaben in Frage gestellt hat. Auch die \nkalkulatorische Abschreibung des beweglichen Vermögens ist \nzwischen den Beteiligten nicht umstritten.\n\n42\n\nEntsprechendes gilt für die ebenfalls plausibel dargelegte \nErhöhung der Personalkosten. Allerdings waren bis 1995 in den \nPersonalkosten die sogenannten Eigenleistungen des Beklagten \nenthalten. Derartige anlagenbezogene Eigenleistungen sind \njedoch - anders als die im Zusammenhang mit der Unterhaltung \nder Anlagen oder die durch Leistungen der Querschnittämter \nentstehenden Personalaufwendungen - nicht als normale \nBetriebskosten, d.h. in voller Höhe anzusetzen. Sie sind \nvielmehr in gleicher Weise wie die durch die Herstellung von \nKanälen und Sonderbauwerken verursachten sonstigen Kosten zu \naktivieren und über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer des \nAnlagegutes abzuschreiben.\n\n43\n\nVgl. Endurteil vom 24. Juli 1995 \n- 9 A 2251/93 -, StGR 1995, 486.\n\n44\n\nDie in der Betriebsabrechnung 1993 mit 11.248.571,-- DM \nausgewiesenen Personalkosten sind entsprechend dem von dem \nBeklagten - unbedenklich - ermittelten Anteil der Eigen-\nleistungen von 7 % und unter Berücksichtigung des \nInvestitionsvolumens 1993 von rd. 16.950.000,-- DM um \n1.186.524,-- DM auf 10.062.047,-- DM zu reduzieren.\n\n45\n\nDie Art und Weise der Ermittlung der kalkulatorischen \nAbschreibungen ist ebenfalls zulässig. Die kalkulatorischen \nAbschreibungen sind nach dem Wiederbeschaffungszeitwert \nberechnet worden; dabei ist die Bewertung des Anlagevermögens \nnach dem sogenannten Mengenverfahren vorgenommen worden. \nBeides ist grundsätzlich nicht zu beanstanden.\n\n46\n\nVgl. zur Zulässigkeit der Berechnung \nder kalkulatorischen Abschreibungen \nnach dem Wiederbeschaffungszeitwert: \nOVG NW, Urteil vom 5. August 1994 \na.a.O.;\nzur Anwendung des Mengenverfahrens: OVG \nNW, Endurteil vom 24. Juli 1995 \na.a.O.\n\n47\n\nSoweit die Klägerin im erstinstanzlichen Verfahren geltend \ngemacht hat, die Stadt ... sei nicht vom \nWiederbeschaffungswert, sondern vom Neuwert ausgegangen, liegt \ndem offensichtlich ein unzutreffendes Verständnis des Begriffs \ndes Wiederbeschaffungszeitwertes zugrunde. Unter dem Begriff \ndes Wiederbeschaffungszeitwertes, der in zulässiger Weise als \nBasis bei der Ermittlung der kalkulatorischen Abschreibungen \nverwendet werden kann, ist derjenige Preis zu verstehen, der \nzum Bewertungszeitpunkt (z.B. zum 31. Dezember der jeweiligen \nGebührenperiode) für die Erneuerung eines vorhandenen \nVermögensgegenstandes durch einen solchen gleicher Art und \nGüte gezahlt werden müßte (= derzeitiger \nWiederbeschaffungswert = Tageswert). \n\n48\n\nVgl.OVG NW, Urteil vom 5. August \n1994 a.a.O.\n\n49\n\nDies entspricht im Ergebnis dem Erneuerungswert oder Neuwert \nder Anlage, so daß die hierauf beruhende Ermittlung der \nkalkulatorischen Abschreibungen der Stadt ... in methodischer \nHinsicht im Einklang mit der Rechtsprechung erfolgt ist. \n\n50\n\nDie in der Nachberechnung vorgenommene Erhöhung der \nkalkulatorischen Abschreibungen ist im wesentlichen auf die \nnunmehr erfolgte Berücksichtigung der in der Vergangenheit \nerbrachten Eigenleistungen bei der Berechnung des \nWiederbeschaffungszeitwertes zurückzuführen. Dies entspricht, \nwie oben dargelegt, der neueren Rechtsprechung des erkennenden \nSenats. \n\n51\n\nDer Einbeziehung der Eigenleistungen durch einen Zuschlag \nauf den ermittelten Wiederbeschaffungszeitwert steht nicht \nentgegen, daß der Beklagte den Wiederbeschaffungszeitwert nach \ndem Programm „Wert\" berechnet hat. Das Programm sieht zwar die \nMöglichkeit vor, durch prozentuale Zuschläge die \nEigenleistungen bereits bei der Berechnung des \nWiederbeschaffungszeitwertes zu berücksichtigen; in diesem \nFall wäre ein nochmaliger Ansatz dieser Eigenleistungen durch \neinen Zuschlag zu dem auf diese Weise ermittelten \nWiederbeschaffungszeitwert unzulässig. Der Beklagte hat jedoch \nin der mündlichen Verhandlung erklärt, bei der Berechnung des \nWiederbeschaffungszeitwertes lediglich einen Zuschlag von 5 % \nfür Fremdleistungen (z.B. Baugrunduntersuchungen, Vermessungen \nund Statikprüfungen durch Fremdingenieure) vorgenommen zu \nhaben. Der Senat hat keinen begründeten Anlaß, daran zu \nzweifeln, daß mit dem Zuschlag von 5 % nur Fremdleistungen \nerfaßt worden sind, zumal aus anderen Verfahren bekannt ist, \ndaß die Berücksichtigung von Fremd- und Eigenleistungen \nzusammen nach dem Programm „Wert\" durchaus einen Zuschlag von \n10 % rechtfertigen kann. Angesichts dessen bewegt sich der \nAnsatz von 5 % in einem für die ausschließliche \nBerücksichtigung von Fremdleistungen noch vertretbaren Rahmen. \n\n52\n\nIm Hinblick auf den nunmehr vorgenommenen Zuschlag auf den \nWiederbeschaffungszeitwert für die bislang nicht einbezogenen \nEigenleistungen brauchte auch kein Ausgleich für die in der \nVergangenheit über die Personalkosten schon \nmitberücksichtigten und von den Gebührenzahlern aufgebrachten \nEigenleistungen vorgenommen zu werden. Denn angesichts der \nPeriodenbezogenheit der durchzuführenden Kalkulation bedarf es \nbei Fehlern in der Vergangenheit keines Ausgleichs für die \nZukunft. Vielmehr sind sämtliche Kalkulationen so \ndurchzuführen, wie wenn von Anfang an korrekt vorgegangen \nworden wäre.\n\n53\n\nVgl. OVG NW, Endurteil vom 24. Juli \n1995 a.a.O.\n\n54\n\nEntgegen der Auffassung der Klägerin mußte der Anlagewert \nnicht um einen Betrag in Höhe der erbrachten \nKanalanschlußbeiträge reduziert werden. Wie der Senat bereits \nin seinem Urteil vom 27. Oktober 1992 - 9 A 835/91 -, StGR \n1993, 313, ausgeführt hat, wird der Kanalanschlußbeitrag gemäß \n§ 8 Abs. 2 Satz 2 KAG NW vom Eigentümer als Gegenleistung \ndafür erhoben, daß ihm durch die Möglichkeit der \nInanspruchnahme der Abwässerbeseitigungseinrichtung und ihrer \nAnlagen wirtschaftliche Vorteile geboten werden. Diese \nLeistung ist mit derjenigen, für die Benutzungsgebühren nach § \n6 KAG NW erhoben werden, nicht identisch; nach dieser \nBestimmung geht es nicht um die Abgeltung eines durch die \nAnschlußmöglichkeit bewirkten wirtschaftlichen Vorteils, der \nsich in der Regel in einer Wertsteigerung des betreffenden \nGrundstücks äußert, sondern um ein Entgelt für die \nInanspruchnahme der Abwasserbeseitigungseinrichtung und die \ndadurch bedingte Abnutzung.\n\n55\n\nVgl. OVG NW, Urteil vom 5. August \n1994 a.a.O.\n\n56\n\nSchließlich entspricht nunmehr auch die Berechnung der \nkalkulatorischen Zinsen auf der Basis des Herstellungswertes \nder neueren Rechtsprechung des erkennenden Senats.\n\n57\n\nVgl. OVG NW, Urteil vom 5. August \n1994 a.a.O.\n\n58\n\nDie Ermittlung des Herstellungswertes selbst begegnet keinen \nBedenken. Bei der Ermittlung des Anschaffungs- bzw. \nHerstellungswertes ist es regelmäßig allein sachgerecht, die \ntatsächlich aufgewendeten Kosten zugrunde zu legen. Eine \nRückrechnung vom Wiederbeschaffungszeitwert nach dem \nMengenverfahren über Indizes kann in der Vielzahl der Fälle \nnicht den gleichen Grad an Genauigkeit beanspruchen. Das \nMengenverfahren kann nur ausnahmsweise als eine zur Bestimmung \ndes Anschaffungswertes geeignete Methode anerkannt werden, und \nzwar, wenn ein Rückgriff auf die tatsächlichen \nAnschaffungswerte nicht oder nur in eingeschränktem Maße \nmöglich ist und daher infolge des Ausmaßes der erforderlichen \nSchätzungen mit noch größeren Unsicherheiten als bei dem \nMengenverfahren zu rechnen ist.\n\n59\n\nVgl. OVG NW, Endurteil vom 24. Juli \n1995 a.a.O.\n\n60\n\nHiernach ist es nicht zu beanstanden, daß der Beklagte für \nden Zeitraum bis einschließlich 1990 sich der Rückrechnung aus \ndem nach dem Mengenverfahren ermittelten Wert bedient hat. \nDenn der Beklagte hat - von der Klägerin nicht bestritten - \nplausibel dargelegt, daß in der Vergangenheit keine \nKanalkartei geführt worden ist und in dem seinerzeit 1970 \ngeführten Kanalkataster lediglich geometrische Daten, nicht \naber die aufgewendeten Kosten enthalten sind. Dies wird \ninsbesondere dadurch nachvollziehbar, daß der Beklagte in der \nVergangenheit die Kosten nach dem Mengenverfahren berechnet \nhat. Denn für dieses Verfahren ist die Kenntnis der \ntatsächlich aufgewendeten Kosten ohne Belang, da hiernach die \nVermögensgegenstände zu einem bestimmten Stichtag lediglich \nnach der Art und Menge ermittelt und mit den zu dem genannten \nZeitpunkt geltenden Einheitspreisen multipliziert werden.\n\n61\n\nVgl. OVG NW, Endurteil vom 24. Juli \n1995 a.a.O.\n\n62\n\nFehlen aber für den genannten Zeitraum Angaben über die \ntatsächlich aufgewendeten Kosten, bleibt im Ergebnis nichts \nanderes übrig, als von dem nach dem Mengenverfahren \nermittelten Wiederbeschaffungszeitwert über die angewendeten \nIndizes auf den Anschaffungswert zurückzurechnen. Dies hat der \nBeklagte hier vorgenommen.\n\n63\n\nEine derartige Rückrechnung weist allerdings generelle \nSchwächen auf, weil der als Ausgangswert verwendete \nWiederbeschaffungszeitwert unter anderem Kosten enthält, die \nbei der Wiederherstellung von Kanalanlagen regelmäßig, bei der \nerstmaligen Herstellung aber nur teilweise anfallen, z.B. \nAufbruch und Wiederherstellung von Straßenbefestigung, \nVerlegen von Versorgungsleitungen, Verkehrslenkungsmaßnahmen, \nÜberpumpen von Abwasser), so daß der \nWiederbeschaffungszeitwert zum Zwecke der Ermittlung des \nAnschaffungswertes angem... reduziert werden muß.\n\n64\n\nVgl. OVG NW, Endurteil vom 24. Juli \n1995 a.a.O.\n\n65\n\nDem hat der Beklagte für den Zeitraum bis 1973 durch - auf \nder Grundlage der Auswertung von über 1.000 Kanalbauakten \nermittelte - Abschläge von 27,39 % und für den Zeitraum von \n1974 bis 1990 durch einen Abschlag von 8,9 % nachvollziehbar \nRechnung getragen. Die Reduzierung des Abschlages für den \nZeitraum von 1974 bis 1990 auf 8,9 % ist plausibel damit \nbegründet worden, daß das Material in diesem Zeitraum nicht \nmehr von der Stadt gestellt, die Baugrubenbreite erhöht, der \nAnteil der Sanierungs-/Erneuerungsmaßnahmen größer geworden \nund die Erweiterungsmaßnahmen in diesem Zeitraum ihr Ende \ngefunden haben. Substantiierte Einwände gegen die ermittelten \nAbschläge und die rückgerechneten Herstellungswerte hat die \nKlägerin nicht vorgebracht. \n\n66\n\nFür den Zeitraum ab 1991 hat der Beklagte zudem - \nentsprechend dem Endurteil des erkennenden Senats vom 24. Juli \n1995 a.a.O. - die tatsächlich aufgewendeten Kosten zur \nErmittlung des Herstellungswertes berücksichtigt, und damit zu \nRecht einen Herstellungswert von insgesamt 716.171.610,-- DM \nzugrundegelegt.\n\n67\n\nDie Ermittlung des zu verzinsenden Restbuchwertes auf der \nGrundlage des nach dem oben Dargelegten nicht zu \nbeanstandenden Herstellungswertes begegnet ebenfalls keinen \ndurchgreifenden Bedenken. \n\n68\n\nZwar differieren die Summe der bisher aufgelaufenen - nicht \nindexierten - Abschreibungen und die für das Jahr 1993 \nausgewiesene Abschreibung gegenüber den in der \nBetriebsabrechnung ausgewiesenen Werten beträchtlich. Der \nBeklagte hat jedoch in der mündlichen Verhandlung \nnachvollziehbar erläutert, daß unter Inanspruchnahme des \nProgramms „Wert\" für die Anlagen jahresbezogen die jeweiligen \nRestbuchwerte errechnet und sodann die Abschläge für die \nOberflächenwiederherstellung sowie der Zuschlag für die \nEigenleistungen zur Ermittlung des Restbuchwertes von \n512.817.844,-- DM berücksichtigt worden seien. Ist der für die \nVerzinsung allein maßgebende Restbuchwert insoweit - wie hier \n- zutreffend ermittelt worden, kommt es auf ohne weiteres zu \nberichtigende Rechenfehler bei der Rückrechnung der \nAbschreibungen, die sich auf den Restbuchwert nicht auswirken, \nnicht an.\n\n69\n\nIm übrigen kann offenbleiben, ob, wie das \nVerwaltungsgericht in dem angefochtenen Urteil ausgeführt hat, \ndie Beiträge und Zuschüsse Dritter (Abzugskapital) in voller \nHöhe von dem Herstellungswert abzuziehen sind. Denn der \nBeklagte hat von dem Herstellungswert (716.171.610,-- DM) - \nneben den nicht indexierten Abschreibungen (203.353.766,-- DM) \n- auch die Beiträge und Zuschüsse Dritter (280.450.000,-- DM) \nnunmehr in voller Höhe abgezogen und damit den Bedenken des \nVerwaltungsgerichts bereits Rechnung getragen. Der Senat ist, \nda auch nach dieser Berechnung die Kosten das \nGebührenaufkommen nicht im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 3 KAG NW \nNW überschreiten, der Entscheidung enthoben, ob das \nAbzugskapital nicht auch lediglich in abgeschriebener Form \nabgezogen werden kann.\n\n70\n\nDie Höhe des Abzugskapitals von 280.450.000,-- DM ist bis \neinschließlich 1993 in einer Weise ermittelt worden, die nicht \nzu beanstanden ist. Die einzelnen Posten sind im \nBerufungsverfahren schriftsätzlich nachvollziehbar erläutert \nworden. Soweit bei einzelnen Positionen - etwa bei dem ... \n(Zeitraum bis 1973) oder den Strukturverbesserungen (Zeitraum \n1974 bis 1990) - Schätzungen erfolgt sind, sind diese im \nwesentlichen darin begründet, daß konkrete Unterlagen bei dem \nBeklagten hierüber nicht aufzufinden und daher zur Bestimmung \ndes Abzugskapitals Schätzungen unumgänglich sind.\n\n71\n\nDer Senat ist nicht gehalten, in eine nähere Überprüfung \ndieser Schätzungen einzutreten. Zwar sind die \nVerwaltungsgerichte im Rahmen des Amtsermittlungsgrundsatzes \nverpflichtet, jede mögliche Aufklärung des Sachverhalts bis an \ndie Grenze der Zumutbarkeit zu versuchen, sofern die \nAufklärung nach seiner Auffassung für die Entscheidung des \nRechtsstreits erforderlich ist. Aufkärungsmaßnahmen brauchen \njedoch nur zu erfolgen, soweit sie sich dem Gericht aus dem \nSachvortrag oder den beigezogenen Unterlagen aufdrängen. Läßt \nes der Beteiligte an substantiiertem Sachvortrag fehlen, so \nhat es dabei sein Bewenden. Die Untersuchungsmaxime ist keine \nprozessuale Hoffnung, das Gericht werde mit ihrer Hilfe schon \ndie klagebegründenden Tatsachen finden.\n\n72\n\nVgl. OVG NW, Beschluß vom 11. Juni \n1996 - 9 A 1864/94 -.\n\n73\n\nGem... hieran ist der Beklagte der erforderlichen Darlegung \nder Ermittlung der Einsatzwerte zur Errechnung des \nAbzugskapitals hinreichend nachgekommen. Denn die Klägerin hat \ndiese Werte in Kenntnis der von dem Beklagten vorgelegten \numfangreichen Berechnungen nicht in der erforderlichen \nsubstantiierten Art und Weise angegriffen, sondern sich darauf \nbeschränkt, pauschal geltend zu machen, daß die Ermittlungen \ndes Abzugskapitals zum Teil auf „Vermutungen und nicht \nbestätigten Annahmen\" beruhten. \n\n74\n\nDer nach Abzug des - nicht zu beanstandenden - \nAbzugskapitals verbleibende Restbuchwert von 232.367.844,-- DM \nist auch zu Recht mit einem Zinssatz von 8 % verzinst \nworden.\n\n75\n\nVgl. zum Zinssatz: OVG NW, Urteil \nvom 5. August 1994 a.a.O.\n\n76\n\nDie hiernach auf der Grundlage der Betriebsabrechnung 1993 \nund der Nachberechnung der Personalkosten und der kalkula-\ntorischen Kosten des Beklagten im Berufungsverfahren \nzugrundezulegenden Gesamtkosten in Höhe von 105.301.196,-- DM \nwerden durch die auf der Basis von lediglich 102.619.209,-- DM \nseinerzeit beschlossenen Gebührensätze nicht einmal abgedeckt, \nso daß von einer Kostenüberschreitung im Sinne des § 6 Abs. 1 \nSatz 3 KAG NW NW nicht die Rede sein kann.\n\n77\n\nSind danach die hier in Rede stehenden Gebührensätze sowohl \ndem Grunde als auch der Höhe nach rechtmäßig, ist die von der \nKlägerin gerügte Kostensteigerung als solche ohne Belang.\n\n78\n\nAuf der Grundlage der hiernach wirksamen \nSatzungsbestimmungen ist die Klägerin auch der Höhe nach zu \nRecht zu Entwässerungsgebühren herangezogen worden. Bei einem \nvon der Klägerin nicht bestrittenen Frischwasserverbrauch von \n1.432 cbm und einem Gebührensatz von 1,50 DM/cbm errechnet \nsich eine Schmutzwassergebühr von 2.148,-- DM. Ausgehend von \neiner angeschlossenen befestigten Grundstücksfläche von 2.698 \nqm und einem Gebührensatz von 0,83 DM/qm errechnet sich eine \nNiederschlagswassergebühr von 2.239,34 DM, insgesamt also ein \nEntwässerungsgebührenbetrag von 4.387,34 DM. Diesen Betrag hat \nder Beklagte mit den angefochtenen Bescheiden und der Er-\nmäßigung am 29. Juni 1995 auch festgesetzt.\n\n79\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die \nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf \n§ 167 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n80\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen \ndes § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.\n\n81","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311934","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1996-11-04/9-a-7237-95","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/311934","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311934","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1996-11-04/9-a-7237-95","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/311934","retrieved":"2026-07-09 03:42:42.582812+00:00"}}