{"status":"available","doknr":"OLD311936","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1996:1103.10A.D181.96NE.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1996-11-03","aktenzeichen":"10A D 181/96.NE","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie erste vereinfachte Änderung des Bebauungsplans Nr. 10/10 \n\"Ortskern/ H. der Antragsgegnerin (Satzungsbeschluß vom 21. Dezember \n1995) ist nichtig.\n\nDie Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Antragsteller wendet sich mit seinem \nNormenkontrollantrag gegen die 1. vereinfachte Änderung des \nBebauungsplans Nr. 10/10 \"Ortskern/H. \" der \nAntragsgegnerin. \n\n3\n\nDer Antragsteller ist Eigentümer des Grundstücks Am B. \nin K. . Das Grundstück ist mit einem Wohnhaus \nbebaut. Es liegt westlich der Straße Am B. im \nGeltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 10/10 \n\"Ortskern/H. -B. \" der Antragsgegnerin. Der \nBebauungsplan setzt für diesen Bereich bis zur B. straße \nein allgemeines Wohngebiet und südlich dieser Straße ein \nKerngebiet fest. Hier befindet sich unter anderem ein \nLebensmittelmarkt der Firma \"A. \" sowie das H. centrum. \nÖstlich der Straße Am B. setzt der Bebauungsplan ebenfalls \nein Kerngebiet fest. Dieser Bereich hat den Zuschnitt eines \nDreiecks, das im Nordosten durch die Willi-H. -Straße und \nim übrigen von den hiervon abzweigenden Straßen Am B. \nund H. straße begrenzt wird, die im Süden aufeinander \nzulaufen. Den weitaus größeren, nördlichen Teil dieses \nDreiecks nimmt die Hauptstelle der Stadtsparkasse K. \nein. Ihr Gebäude ist entlang der Willi-H. -Straße sowie \nder H. straße errichtet. Der Bereich östlich der \nStraße Am B. wurde als oberirdischer Kundenparkplatz \nmit 28 Stellplätzen genutzt. Darunter befand sich eine \nTiefgarage. Die Zahl der dort vorhanden gewesenen Stellplätze \nist zwischen den Beteiligten streitig; ihre Angaben schwanken \nzwischen 38 und 28. Parkplatz und Tiefgarage wurden über die \nStraße Am B. haus angefahren. Die Zufahrt zur Tiefgarage lag \nam südlichen Rand des Sparkassengrundstücks etwa gegenüber \neiner Stellplatzanlage des erwähnten Lebensmittelmarktes. \nParkplatz und Tiefgarage lagen außerhalb der Baugrenzen, die \nder Bebauungsplan für das erwähnte Dreieck festsetzte.\n\n4\n\nDie Stadtsparkasse beabsichtigt, ihr Hauptstellengebäude \nbis an die Straße Am B. haus zu erweitern und darunter eine \nTiefgarage in zwei Ebenen zu errichten. Um die Tiefgeschosse \noptimal ausnutzen zu können, sei die Verlegung der Rampe \nnötig, wie es in einem Schreiben der Stadtsparkasse vom \n13. September 1995 an die Antragsgegnerin heißt. Mit Blick auf \ndie Planung der Stadtsparkasse beschloß der Ausschuß für \nStadtentwicklung und Planung des Rates der Antragsgegnerin am \n26. September 1995, den Bebauungsplan Nr. 10/10 \"Ortskern/ \nH. -B. erei\" im vereinfachten Verfahren zu ändern. \n\n5\n\nDer Geltungsbereich der Änderung umfaßt das Dreieck \nzwischen den Straßen Am B. haus, H. straße und \nWilli-H. -Straße. Die überbaubare Grundstücksfläche wird \nauch im nördlichen Teil dieses Dreiecks bis an die Straße Am \nB. ausgedehnt. Für das gesamte Kerngebiet ist eine bis \nzu dreigeschossige Bebaubarkeit festgesetzt. Festgesetzt ist \nferner eine Fläche für Tiefgarage unter dem gesamten \nSparkassengrundstück, einschließlich ihrer Zu- und Abfahrt. \nDiese ist an der Straße Am B. angeordnet, jedoch nach \nNorden verschoben, etwa gegenüber dem Wohnhaus Am \nB. .\n\n6\n\nDie Antragsgegnerin hörte die betroffenen \nGrundstückseigentümer, darunter den Antragsteller, sowie \nTräger öffentlicher Belange zu der beabsichtigten Änderung des \nBebauungsplans an.\n\n7\n\nDer Antragsteller widersprach mit Schreiben vom 27. Oktober \n1995 der beabsichtigten Änderung: Die Ein- und Ausfahrt zu der \nTiefgarage werde an der Grenze des allgemeinen Wohngebiets, \nwenige Meter vor seiner Haustür angelegt. Die Wohnsituation in \ndem allgemeinen Wohngebiet werde dadurch unzumutbar verändert. \nDie zulässigen Lärmwerte würden weit überschritten.\n\n8\n\nDie Architekten der Stadtsparkasse erläuterten in einem \nSchreiben an die Antragsgegnerin vom 22.November 1997 in \nReaktion auf die eingegangenen Anregungen und Bedenken die \nAuswirkungen der geplanten Bebauung auf die Nachbarbebauung:\nDie zwingende Anordnung der Tiefgaragenzufahrt am nördlichen \nEnde des Erweiterungsbauteils an der Straße Am B. sei \nnach intensiver Prüfung funktionaler und technischer \nRandbedingungen sowie konkreter Überlegungen hinsichtlich der \nVerkehrsentwicklung und -führung in diesem Bereich erfolgt. \nDas geschätzte Verkehrsaufkommen in diesem Bereich entspreche \nweitestgehend der vorhandenen Situation, wobei die Schaffung \nvon ausreichenden Mitarbeiterplätzen zu einer Entlastung der \n\"wilden Parkplätze\" im Umfeld des H. centrums und der \nangrenzenden Bebauung führen werde. Der Ziel- und Quellverkehr \nder Sparkassentiefgarage werde über die Willi-H. -Straße \nund die nördliche Einmündung der Straße Am B. bis \nunmittelbar an die Zufahrtsrampe heran als \nZweirichtungsverkehr abgewickelt. Im weiteren Verlauf der \nStraße Am B. werde die Umgestaltung der Straßen- und \nFußwegflächen zu einer verkehrsberuhigten Zone in Verbindung \nmit einer Einrichtungs-Verkehrsregelung in südlicher Richtung \nvorgeschlagen, über die der Zielverkehr zum H. center hin \ngelenkt und zur straße abfließen könne. Der z. Zt \nvorhandene Durchgangsverkehr werde auf diese Weise aus dem g. \nBereich weitestgehend herausgenommen, was zu einer Entlastung \nführen werde.\n\n9\n\nIn seiner Sitzung vom 30. November 1995 beschloß der \nAusschuß für Stadtentwicklung und Planung, die Bedenken und \nAnregungen zurückzuweisen, diejenigen des Antragstellers mit \nder Begründung: Die beabsichtigte Änderung des Bebauungsplans \nwerde nicht die befürchteten Beeinträchtigungen nach sich \nziehen. Die Zufahrt zu der Tiefgarage sei nach intensiven \nUntersuchungen der funktionalen und technischen \nRandbedingungen sowie im Hinblick auf die Verkehrsentwicklung \ndieses Bereiches an der vorgesehenen Stelle zwingend geboten. \nNach einschlägiger Analyse werde das Verkehrsaufkommen auch \nkünftig der vorhandenen Situation entsprechen, wobei die \nSchaffung von ausreichenden Mitarbeiterplätzen zu einer \nEntlastung der \"wilden Parkplätze\" im Umfeld des \nH. centrums und der angrenzenden Bebauung führen werde. \nAus dem Verkehrsaufkommen ergäben sich keine zusätzlichen, \nüber das Zumutbare hinausgehenden Belastungen für die \nangrenzenden Bewohner. Vielmehr könne durch verkehrslenkende \nMaßnahmen der Ziel- und Quellverkehr von und zu der Tiefgarage \nbesser gesteuert werden. Auch die Ausbildung und Herrichtung \nder Zufahrt zur Tiefgarage werde die Störung durch \nFahrzeugbewegungen für die angrenzenden Bewohner im Vergleich \nzum oberirdischen Parkplatz vermindern. Es sei möglich, durch \neine Umgestaltung der Straßen- und Fußwegflächen in Verbindung \nmit einer Einbahnstraßenregelung den Zielverkehr zur \nH. straße hin abfließen lassen. Dadurch werde der \nDurchgangsverkehr aus dem hier betroffenen Bereich \nweitestgehend herausgenommen. Das Verkehrsaufkommen werde sich \ngegenüber dem jetzigen Zustand nicht ändern. Durch die \nVerminderung der oberirdischen Parkplätze und mögliche \nverkehrslenkende Maßnahmen werde darüber hinaus der Zu- und \nAbgangsverkehr entzerrt; eventuelle Gefährdungspotentiale \nwürden dadurch verringert. Die Änderung des Bebauungsplans \nkönne die allgemeine Verkehrssituation nur verbessern.\n\n10\n\nDie Antragsgegnerin teilte den Einwendern die Entscheidung \ndes Ausschusses für Stadtentwicklung und Planung über die \nAnregungen und Bedenken mit, den Antragstellern durch \nSchreiben vom 19. Dezember 1995. \n\n11\n\nIn seiner Sitzung vom 21. Dezember 1995 beschloß der Rat \nder Antragsgegnerin die 1. vereinfachte Änderung des \nBebauungsplans Nr. 10/10 \"Ortskern/H. -B. \" als Satzung \nsowie die Entscheidungsbegründung, in welche die \nwiedergegebenen Aussagen aus dem Schreiben der Architekten der \nStadtsparkasse übernommen waren. In der Sitzungsvorlage heißt \nes, die betroffenen Grundstückseigentümer sowie die Träger \nöffentlicher Belang seien von der beabsichtigten Änderung \nbenachrichtigt. Über die eingegangenen Stellungnahmen sei \nabschließend beraten und entschieden worden, so daß die \nVoraussetzung für den Satzungsbeschluß nunmehr gegeben seien. \n\n12\n\nDie Antragsgegnerin zeigte die 1. vereinfachte Änderung des \nBebauungsplans Nr. 10/10 der Bezirksregierung Düsseldorf an. \nDiese teilte durch Schreiben vom 6. Februar 1996 mit, eine \nVerletzung von Rechtsvorschriften werde nicht geltend gemacht. \nDie Antragsgegnerin machte die Durchführung des \nAnzeigeverfahrens und die 1. vereinfachte Änderung zum \nBebauungsplan Nr. 10/10 am 7. März 1996 öffentlich \nbekannt.\n\n13\n\nDer Antragsteller hat am 20. Dezember 1996 seinen \nNormenkontrollantrag bei Gericht eingereicht. Er macht \ngeltend: Er sei antragsbefugt. Der geänderte Bebauungsplan \nermögliche auf dem gegenüberliegenden Grundstück einen großen \ndreigeschossigen Baukörper, der vor allem in den Morgenstunden \nsein Grundstück nicht unerheblich verschatten werde. Sein \nGrundstück werde zudem durch die Zufahrt zur Tiefgarage \ndeutlichen zusätzli\nchen Lärmimmissionen ausgesetzt werden. Der Bebauungsplan sei \nnichtig. Der Rat der Antragsgegnerin habe nicht selbst über \ndie Anregungen und Bedenken entschieden. Diese Entscheidung \ngehöre zur Abwägung der öffentlichen und privaten Belange. \nDeshalb dürfe der Rat sie nicht einem Ausschuß überlassen. Die \nEntscheidung des Ausschusses beruhe auf offensichtlich \nunzutreffenden Annahmen. Nicht verständlich sei die Annahme, \ndas Verkehrsaufkommen werde sich nicht erhöhen. Die \nGrundstücke könnten sehr viel intensiver baulich genutzt \nwerden. Dies führe zu einem höheren Verkehrsaufkommen. Nicht \nverständlich sei ferner die Annahme, im Vergleich zum \noberirdischen Parkplatz vermindere die Erweiterung der \nTiefgarage eventuelle Störungen durch Fahrzeugbewegungen für \ndie angrenzenden Bewohner. Der Fahrzeugverkehr zu der \nzweigeschossigen Tiefgarage störe die Wohnruhe weitaus stärker \nals der bisher vorhandene kleine oberirdische Parkplatz. Denn \ndie Ein- und Ausfahrt zur Tiefgarage werde gegenüber dem \nWohngebiet angelegt, das dadurch den Beeinträchtigungen durch \ndie gebietsfremde Tiefgarage ausgesetzt werde. Die von der \nAntragsgegnerin vorgelegte \"Verkehrliche Untersuchung\" aus dem \nJuni 1997 sei nicht geeignet, die Zumutbarkeit dieser \nzusätzlichen Beeinträchtigungen zu begründen. Sie befasse sich \nnicht mit den spezifischen Auswirkungen der Ein- und Ausfahrt \nzur Tiefgarage, sondern behandele ausschließlich die \nAuswirkungen einer erhöhten Verkehrsfrequenz auf der Straße Am \nB. . Sie weise im übrigen erhebliche Fehler auf, schätze \nnamentlich den Faktor zu gering ein, um den das \nVerkehrsaufkommen durch Kunden der Stadtsparkasse sich erhöhen \nwerde. Durch die Vorlage der Untersuchung habe die \nAntragsgegnerin eingeräumt, daß die Annahme in der \nEntscheidung über die Anregungen und Bedenken unzutreffend \ngewesen sei, das Verkehrsaufkommen werde sich gegenüber dem \njetzigen Zustand nicht ändern und auch künftig der vorhandenen \nSituation entsprechen. Soweit die Antragsgegnerin nunmehr \nbehaupte, diese Annahmen hätten sich nicht auf das \nVerkehrsaufkommen, sondern vielmehr auf die Identität und \nEigenart der vorgefundenen örtlichen und planerischen \nGegebenheiten bezogen, gehe ihre Interpretation an dem \neindeutigen Inhalt der Entscheidung über die Anregungen und \nBedenken vorbei. Aus denselben Gründen treffe ihre Behauptung \nnicht zu, wesentlich sei nur die Schlußfolgerung gewesen, daß \nsich aus dem Verkehrsaufkommen keine \"zusätzlichen über das \nzumutbare Maß hinausgehenden Belastungen für die angrenzenden \nBewohner ergäben\". Das schutzwürdige Vertrauen der \nPlanbetroffenen in den Bestand des ursprünglichen \nBebauungsplans sei unberücksichtigt geblieben. Der \nBebauungsplan beschränke ferner die zulässige Nutzung nicht \nauf dem Betrieb einer Sparkasse. Der Rat der Antragsgegnerin \nhätte sich daher mit der Frage befassen müssen, ob die nach \nder Baunutzungsverordnung im Kerngebiet zulässigen Nutzungen \neingeschränkt werden sollten, wenn die überbaubaren \nGrundstücksflächen des Kerngebiets in Richtung auf das \nallgemeine Wohngebiet erweitert würden.\n\n14\n\nDer Antragsteller beantragt, \n\n15\n\ndie erste vereinfachte Änderung des \nBebauungsplans Nr. 10/10 \"Ortskern/ \nH. \" der Antragsgegnerin \nfür nichtig zu erklären.\n\n16\n\nDie Antragsgegnerin beantragt,\n\n17\n\nden Antrag abzulehnen.\n\n18\n\nSie hat Zweifel an der Antragsbefugnis des Antragstellers \nund trägt im übrigen vor: Der Bebauungsplan betreffe den \nKernbereich des Stadtgebiets. Das Wohngrundstück des \nAntragstellers sei eines der zentralsten Wohngrundstücke im \nStadtbereich überhaupt. Hiervon ausgehend bewirke die \nstreitige Änderung des Bebauungsplans für das Grundstück des \nAntragstellers nichts grundlegend Neues. Es werde nicht eine \nvermeintliche Konfliktsituation zwischen allgemeiner \nWohnnutzung und kerngebietsartiger Nutzung geschaffen, sondern \nlediglich ein planerisch und tatsächlich bereits vorhandener \nstädtebaulicher Ansatz weiterverfolgt. Weder formell noch \nmateriell sei zu beanstanden, wenn die Anregungen und Bedenken \nnur von dem Ausschuß, nicht aber auch förmlich vom Rat geprüft \nwürden. Dem Rat liege bei seinem Satzungsbeschluß die hierzu \nverfaßte Begründung vor. In der Vorlage zur Sitzung des Rates \nsei ferner auf die Sitzungsvorlage und die Empfehlung des \nAusschusses vom 30. November 1995 Bezug genommen worden. Nach \nder Beschlußpraxis des Rates erhielten auch diejenigen \nRatsmitglieder, die nicht Mitglied des Ausschusses seien, die \nEinladungen mit den jeweiligen Anlagen zu den Sitzungen des \nAusschusses und im Anschluß daran die Niederschrift über die \nBeschlußfassung des Ausschusses. Bei verständiger Würdigung \nsei in der Entscheidung über die Anregungen und Bedenken mit \nder \"vorhandenen Situation\" nicht etwa ein rechnerisch \ngleichbleibendes Ergebnis des Zu- und Abgangsverkehrs gemeint. \nDer Begriff beziehe sich vielmehr auf die Identität und \nEigenart der vorgefundenen örtlichen und planerischen \nGegebenheiten. Diese bleibe unter Berücksichtigung aller von \ndem Ausschuß in Betracht gezogenen Belange vergleichbar und \nentspreche der vorhandenen Situation. Wesentlich sei die im \nAnschluß daran gezogene Schlußfolgerung, daß sich aus dem \nVerkehrsaufkommen keine zusätzlichen über das zumutbare Maß \nhinausgehenden Belastungen für die angrenzenden Bewohner \nergäben. Diese Würdigung und Bewertung werde durch eine \n\"Verkehrliche Untersuchung\" aus dem Juni 1997 nachgewiesen. Im \nVergleich zum oberirdischen Parkplatz vermindere die \nAusbildung bzw. Herrichtung der Zufahrt zur Tiefgarage \nStörungen durch Fahrzeugbewegungen für die angrenzenden \nBewohner. Die Nutzung oberirdischer Stellplätze sei mit \nwesentlich mehr Lärm verbunden als der Zu- und Abgangsverkehr \nin der Tiefgarage. Zum anderen hätte die Zu- und Abfahrt zur \nTiefgarage nach den Festsetzungen des Ausgangsbebauungsplans \nan gleicher Stelle errichtet werden dürfen. Das Vertrauen in \nden Bestand eines Bebauungsplans sei zwar in die Abwägung \neinzubeziehen. Dieses Vertrauen finde allerdings seine Grenze \nin der gesetzlichen Regelung, wonach es einen \nPlangewährleistungsanspruch nicht gebe.\n\n19\n\nDer Berichterstatter hat die Örtlichkeit in Augenschein \ngenommen. \n\n20\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte, der \nPlanurkunde und der Verfahrensakten (ein Heft Kopien, ein Heft \nOriginale) der Antragsgegnerin. \n\n21\n\nEntscheidungsgründe:\n\n22\n\nDer Normenkontrollantrag hat Erfolg.\n\n23\n\nI. Der Antrag ist zulässig. Insbesondere ist der \nAntragsteller gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt.\n\n24\n\nSeine Antragsbefugnis richtet sich nach § 47 Abs. 2 Satz 1 \nVwGO in der Fassung des 6. VwGO-Änderungsgesetzes, das zum \n1. Januar 1997 in Kraft getreten ist. Es erfaßt auch \nNormenkontrollverfahren, die - wie dasjenige des \nAntragstellers - vor dem 1. Januar 1997 anhängig geworden \nsind,\n\n25\n\nso mit ausführlicher Begründung \nOVG NW, Urteil vom 27. Januar 1997 \n- 7a D 70/93.NE - NVwZ 1997, 694.\n\n26\n\nDer Antragsteller kann geltend machen, durch die \n1. vereinfachte Änderung des Bebauungsplans \nNr. 10/10\"Ortskern/H. - . \" in seinen Rechten \nverletzt zu sein oder jedenfalls durch eine Anwendung des \ngeänderten Bebauungsplans in absehbarer Zeit verletzt zu \nwerden. Eine Rechtsverletzung im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 \nVwGO kann gegeben sein, wenn der Bebauungsplan Festsetzungen \ntrifft, die sich auf subjektive Rechte des Antragstellers \nauswirken können. Eine solche Rechtsverletzung hat der \nAntragsteller geltend gemacht. Die Wohnnutzung seines \nGrundstücks genießt den rechtlichen Schutz des Bebauungsplans \nNr. 10/10, der insoweit unverändert ein allgemeines Wohngebiet \nfestsetzt. Die Umsetzung des angegriffenen Änderungsplans kann \ndie Situation seines Grundstücks nachhaltig verschlechtern. \nEine Verletzung des planungsrechtlichen Gebots der \nRücksichtnahme zu Lasten des Antragstellers durch die \nstreitige erste Änderung oder deren Anwendung erscheint \nmöglich. Sie schafft die planungsrechtlichen Voraussetzungen \nfür eine bis zu dreigeschossige Bebauung mit \nKerngebietsnutzung gegenüber dem Grundstück des \nAntragstellers; namentlich bringt aber die Zufahrt zu einer \nzweigeschossigen Tiefgarage, die unmittelbar gegenüber seinem \nWohngrundstück festgesetzt ist, Belastungen mit sich, die mit \ndem Schutzanspruch unvereinbar sein können, den der \nBebauungsplan in seinem unveränderten Teil dem Antragsteller \nvermittelt,\n\n27\n\nzu einem solchen Sachverhalt vgl. \nOVG NW, Urteil vom 7. Februar 1997 \n- 7a D 134/95.NE -, NVwZ 1997, 697.\n\n28\n\nUnerheblich ist, daß die Festsetzungen des Bebauungsplans \nin seiner ursprünglichen Fassung der Errichtung einer \nTiefgarage mit einer Zu- und Ausfahrt an der hierfür jetzt \nfestgesetzten Stelle nicht entgegengestanden hätten. Der \nGenehmigung eines solchen Vorhabens auf der Grundlage des \nursprünglichen Bebauungsplans hätte der Antragsteller ein \nmögliches nachbarliches Abwehrrecht entgegenhalten können, das \nihm durch das planungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme in \n§ 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO vermittelt worden wäre. Ein \nnachbarliches Abwehrrecht nach dieser Vorschrift schneidet der \nBebauungsplan in seiner geänderten Fassung dem Antragsteller \nab. Der geänderte Bebauungsplan setzt nunmehr selbst die Zu- \nund Ausfahrt der Tiefgarage fest. Insoweit läßt er jetzt eine \nFeinsteuerung über das Gebot der Rücksichtnahme im \nGenehmigungsverfahren nicht mehr zu. In den möglichen \nSchutzanspruch aus der Festsetzung eines allgemeinen \nWohngebietes greift bereits unmittelbar der geänderte \nBebauungsplan mit seinen Festsetzungen ein. Aus diesem Grund \nergibt auch der Vergleich der Rechtslage vor Erlaß des \nBebauungsplans mit der durch ihn geschaffenen Rechtslage die \nMöglichkeit einer Rechtsverletzung,\n\n29\n\nvgl. zu diesem Ansatz das schon \nerwähnte Urteil OVG NW, NVwZ 1997, \n694.\n\n30\n\nIm übrigen wollte der Gesetzgeber mit der Änderung des § 47 \nAbs. 2 Satz 1 VwGO die Antragsbefugnis der Klagebefugnis des \n§ 42 Abs. 2 VwGO anpassen, nicht aber über diese hinaus weiter \neinschränken. Die Antragsbefugnis im Verständnis von § 47 \nAbs. 2 Satz 1 VwGO a.F. umfaßte die Rechtsverletzung im Sinne \neiner Klagebefugnis mit,\n\n31\n\nvgl. die ständige Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts: Beschluß vom \n11. November 1988 - 4 NB 5.88 - BRS 48 \nNr. 23; Beschluß vom 18. Mai 1997 \n- 4 NB 27.93 - BRS 56 Nr. 31.\n\n32\n\n Ist ein Antragsteller für eine Klage klagebefugt, die sich \ngegen eine Baugenehmigung richtet, die in Ausnutzung konkreter \nFestsetzungen des Bebauungsplans erteilt ist, kann ihm auch \ndie Antragsbefugnis für einen Normenkontrollantrag gegen diese \nFestsetzungen nicht abgesprochen werden. Der Antragsteller ist \naber für eine Nachbarklage klagebefugt, die sich gegen ein \nVorhaben richtet, das die Festsetzungen des streitigen \nÄnderungsplanes ausnutzt. Sein Nachbarrecht ergibt sich \njedenfalls aus der Abwehrposition, welche der Bebauungsplan \nmit der Festsetzung eines allgemeinen Wohngebietes \nbegründet.\n\n33\n\nII. Der Normenkontrollantrag ist begründet. Die \n1. vereinfachte Änderung des Bebauungsplans Nr. 10/10 \n\"Ortskern/H. -. \" ist unwirksam.\n\n34\n\n1. Die Änderung des Bebauungsplans Nr. 10/10 \n\"Ortskern/H. - \" leidet allerdings nicht an formellen \nMängeln, die zu ihrer Unwirksamkeit führen. \n\n35\n\nDer Antragsteller hat eine Verletzung von Verfahrens- und \nFormvorschriften weder in diesem Verfahren noch sonst \ngegenüber der Antragsgegnerin innerhalb einer Frist von einem \nJahr seit der Bekanntmachung des Bebauungsplans geltend \ngemacht (§ 215 Abs. 1 BauGB). Das gilt auch für die Verletzung \nvon Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung (§ 7 \nAbs. 6 GO NW). Der Antragsteller hat geltend gemacht, über die \neingegangen. Anregungen und Bedenken habe nicht der Ausschuß \nfür Stadtentwicklung und Planung des Rates abschließend \nentscheiden dürfen, sondern hätte der Rat selbst entscheiden \nmüssen. Der Antragsteller hat daraus eine Verletzung des \nAbwägungsgebots hergeleitet. Der von ihm vorgetragene \nSachverhalt könnte jedoch zugleich eine Verletzung von \nVerfahrensvorschriften ergeben. Zwar schreibt das \nBaugesetzbuch für das Verfahren nur vor, daß Anregungen und \nBedenken zu prüfen sind und das Ergebnis mitzuteilen ist (§ 3 \nAbs. 2 Satz 4 BauGB), nicht aber, wer (der Rat oder ein \nAusschuß) zu prüfen hat. Jedoch könnte sich aus den \nVorschriften des Gemeindeverfassungsrecht (vgl. etwa § 41 \nGO NW) ergeben, daß der Rat die Anregungen und Bedenken nicht \neinem Ausschuß zu abschließender Prüfung und Entscheidung \nüberlassen darf. Der Senat braucht dem nicht weiter \nnachzugehen. Daß über die Anregungen und Bedenken der Rat \nselbst hätte entscheiden müssen, hat der Antragsteller \nerstmals mit seiner Antragsbegründung vom 27. März 1997 und \ndamit nach Ablauf der Frist des § 7 Abs. 6 GO NW geltend \ngemacht.\n\n36\n\nGegen Verfahrens- und Formvorschriften, deren Verletzung \nauch jetzt noch ohne Rüge beachtlich wäre (§ 215 Abs. 1 i.V.m. \n§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB; § 7 Abs. 6 GO NW), ist nicht \nverstoßen worden.\n\n37\n\n2. Die 1. vereinfachte Änderung des Bebauungsplans \nNr. 10/10 \"Ortskern/H. \" leidet aber an \nmateriellen Mängeln, die zu ihrer Unwirksamkeit führen. Die \nAntragsgegnerin hat das Gebot verletzt, die öffentlichen und \nprivaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht \nabzuwägen (§ 1 Abs. 6 BauGB).\n\n38\n\nDieses Abwägungsgebot verlangt, daß eine sachgerechte \nAbwägung überhaupt stattfindet. In sie ist an Belangen \neinzustellen, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt \nwerden muß. Die Bedeutung der betroffen. Belange darf nicht \nverkannt werden. Der Ausgleich zwischen ihn. muß in einer \nWeise vorgenommen werden, die zur objektiven Gewichtigkeit \neinzelner Belange nicht außer Verhältnis steht. Diese \nErfordernisse beziehen sich sowohl auf den Abwägungsvorgang \nals auch auf das Abwägungsergebnis. Lediglich die \nNotwendigkeit, überhaupt abzuwägen, betrifft wegen ihres \nInhalts nur den Abwägungsvorgang. \n\n39\n\na) Der Senat braucht nicht abschließend zu entscheiden, ob \nder Abwägungsvorgang schon deshalb unzulässig verkürzt worden \nist, weil nicht der Rat der Antragsgegnerin, sondern sein \nAusschuß für Stadtentwicklung und Planung über die Anregungen \nund Bedenken entschieden hat.\n\n40\n\nZum Abwägungsmaterial gehören namentlich Bedenken und \nAnregungen, die während der öffentlichen Auslegung des \nPlanentwurfs vorgebracht wurden und die gemäß § 3 Abs. 2 \nSatz 4 BauGB zu prüfen sind. Als Bedenken und Anregungen zu \nbehandeln sind auch die Stellungnahmen der Eigentümer \nbetroffener Grundstücke, welche diese im Falle einer \nvereinfachten Änderung des Bebauungsplans eingereicht haben \n(§ 13 Abs. 1 Sätze 2 und 4 BauGB). Diese Bedenken und \nAnregungen hat hier der Ausschuß für Stadtentwicklung und \nPlanung geprüft; das Ergebnis ist den Eigentümern betroffener \nGrundstücke vor dem Beschluß des Rates über die vereinfachte \nÄnderung des Bebauungsplans als Satzung mitgeteilt worden. \nHierin liegt für sich genommen noch keine Verkürzung des \nAbwägungsvorgangs zu Lasten der betroffen \nGrundstückseigentümer,\n\n41\n\nanders wohl: Bielenberg in \nErnst/Zinkahn/Bielenberg, \nBaugesetzbuch, § 3 RdNr. 51.\n\n42\n\nAuch das Abwägungsmaterial, das sie mit ihren Bedenken und \nAnregungen in das Verfahren eingebracht haben, kann unverkürzt \nTeil der Abwägungsentscheidung des Rates selbst gewesen sein. \n\n43\n\nDer Rat kann es der Verwaltung oder einem Ausschuß \nüberlassen, einen Planentwurf zu erarbeiten, dagegen \nvorgebrachte Bedenken und Anregungen, aber auch die \nStellungnahmen der Träger öffentlicher Belange zu sammeln und \nzu prüfen und auf dieser Grundlage den Planentwurf \ngegebenenfalls zu überarbeiten. Er gibt die allein ihm \nobliegende Abwägungsentscheidung damit nicht aus der Hand. \nDiese zwingend erforderliche eigene Abwägung des Rates kann \nnämlich auch darin bestehen, daß der Rat Vorarbeiten, sei es \nder Verwaltung, sei es eines Ausschusses, billigt und sich den \nPlanentwurf mit seinem Satzungsbeschluß unverändert zu eigen \nmacht. Hat der Rat die Prüfung der Bedenken und Anregungen \neinem Ausschuß überlassen, muß er, um sich das Ergebnis dieser \nPrüfung als Teil seiner eigenen Abwägungsentscheidung zu eigen \nmachen zu können, die Begründung des Ausschusses zur Kenntnis \nnehmen und dessen Ergebnis gegebenenfalls ändern können. Der \nRat ist rechtlich nicht gehindert, bei seinem Satzungsbeschluß \nunter eigenständiger Bewertung der Anregungen und Bedenken von \ndem Planentwurf des Ausschusses abzuweichen. Daß das Ergebnis \nder Prüfung den Einwendern bereits mitgeteilt ist, ändert \ndaran nichts. Auch wenn der Rat selbst die Anregungen und \nBedenken prüft und die Verwaltung das Ergebnis dieser Prüfung \nden Einwendern vorab mitteilt, ist der Rat bei seiner \nBeschlußfassung über den Bebauungsplan als Satzung rechtlich \nnicht gehindert, von dem Ergebnis dieser Prüfung wieder \nabzuweichen. Übernimmt er statt dessen den ihm vorgelegten \nPlanentwurf unverändert, macht er sich damit die darin \neingegangene Prüfung der Anregungen und Bedenken als eigene \nAbwägungsentscheidung zu eigen. Ein solches Vorgehen allein \nläßt mithin nicht den Rückschluß zu, eine Abwägung des Rates \nunter Einschluß der Anregungen und Bedenken habe nicht \nstattgefunden. Der Abwägungsvorgang wäre lediglich dann \nunzulässig verkürzt, wenn festgestellt werden könnte, daß der \nRat die Prüfung der Anregungen und Bedenken als \nabgeschlossenen Abschnitt des Verfahrens behandelt hätte, der \nihn für seinen Satzungsbeschluß nichts mehr angeht. \n\n44\n\nEin solcher Sachverhalt läßt sich hier nicht völlig \nausschließen. In der Vorlage für den Satzungsbeschluß des \nRates heißt es, die betroffenen Grundstückseigentümer sowie \ndie Träger öffentlicher Belange seien von der beabsichtigten \nÄnderung benachrichtigt. Über die eingegangenen Stellungnahmen \nsei abschließend beraten und entschieden worden, so daß die \nVoraussetzungen für den Satzungsbeschluß nunmehr gegeben \nseien. Diese Bemerkung läßt die Deutung zu, der Rat der \nAntragsgegnerin habe die Prüfung der Anregungen und Bedenken \ndurch den Ausschuß als eigenständigen Verfahrensabschnitt \nangesehen, der mit für ihn bindender Wirkung vor einem \nSatzungsbeschluß habe abgeschlossen werden müssen. \n\n45\n\nEiner Vertiefung bedarf dies nicht, weil die Änderung des \nBebauungsplans aus einem anderen Grund an einem \nAbwägungsmangel leidet.\n\n46\n\nb) Nicht zu beanstanden ist allerdings, daß auch nach dem \nBebauungsplan in seiner geänderten Fassung im nördlichen \nBereich der Straße Am B. ein allgemeines Wohngebiet und \nein Kerngebiet einander gegenüberliegen. Ein Kerngebiet kann \nin unmittelbarem Anschluß an ein allgemeines Wohngebiet \nfestgesetzt werden. Beide Nutzungsarten sind nicht von \nvornherein unverträglich. Der Schaffung einer \"Pufferzone\" \netwa in Gestalt eines zwischen beiden Gebieten liegenden \nMischgebiets bedarf es nicht,\n\n47\n\nvgl. hierzu OVG NW, Urteil vom \n18. Februar 1993 - 10a D 171/91.NE - \nNWVBL 1993, 389.\n\n48\n\nVon diesem Ansatzpunkt aus begegnet keinen rechtlichen \nBedenken, daß die Änderung des Bebauungsplans eine \nIntensivierung der kerngebietstypischen Nutzung zuläßt, indem \ndiese Änderung die überbaubare Grundstücksfläche in Richtung \nauf das angrenzende allgemeine Wohngebiet ausdehnt. Die \nAntragsgegnerin mag dabei von der derzeitigen tatsächlichen \nNutzung des Grundstücks ausgegangen sein. Anlaß für die \nPlanänderung war die Absicht der Stadtsparkasse, ihr \nHauptstellengebäude baulich zu erweitern. Eine solche Nutzung \n(Büro, Dienstleistungsunternehmen) mag - zumal im Zentrum \neiner Stadt - keinen Bedenken mit Blick auf die angrenzende \nWohnnutzung jenseits der Straße begegnen. Die Antragsgegnerin \nmag zwar nicht die Möglichkeit ausdrücklich in den Blick \ngenommen haben, das Grundstück könne langfristig von der \nStadtsparkasse aufgegeben und einer anderen \n(kerngebietstypischen) Nutzung zugeführt werden. Eine solche \nEntwicklung drängte sich aber zum Zeitpunkt des \nSatzungsbeschlusses nicht auf. Die Antragsgegnerin durfte \ndeshalb davon absehen, bereits im Bebauungsplan einzelne im \nKerngebiet allgemein zulässige Nutzungen (z.B. \nVergnügungsstätten) auszuschließen, um die angrenzende \nWohnnutzung in dem allgemeinen Wohngebiet zu schützen. Sie \nkonnte darauf vertrauen, etwa bei einer Aufgabe des \nGrundstücks durch die Stadtsparkasse und einer anderweitigen \nNutzung biete § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO hinreichende \nMöglichkeiten, im Einzelfall steuernd einzugreifen. \n\n49\n\nc) Die Antragsgegnerin hat aber das Abwägungsgebot insoweit \nverletzt, als sie die Ein- und Ausfahrt zu und von der \nTiefgarage gegenüber dem allgemeinen Wohngebiet festgesetzt \nhat. Sie hat damit über das bloße Nebeneinander von Kerngebiet \nund allgemeinem Wohngebiet hinaus einen besonderen \nstädtebaulichen Konflikt geschaffen\n\n50\n\nzu den Anforderungen an seine \nBewältigung vgl.: OVG NW, Urteil vom \n13. August 1992 - 7a D 16/91.NE -; \nUrteil vom 27. November 1992 -\n11a NE 40/88 -, NWVBL 1993, 386; Urteil \nvom 11. Februar 1994 - 7a D 93/92.NE -; \nUrteil vom 17. Juli 1995 - \n10a D 202/91.NE -.\n\n51\n\nWeil die Antragsgegnerin die Zu- und Abfahrt an dieser \nStelle festgesetzt hat, wird der Zu- und Abgangsverkehr zu dem \nfestgesetzten Kerngebiet sich nunmehr unmittelbar gegenüber \nder benachbarten Wohnnutzung konzentrieren. Er wird zugleich \ndeutlich zunehmen; der geänderte Bebauungsplan läßt eine \nerhöhte bauliche Ausnutzung des Kerngebiets zu. Die \nbenachbarte Wohnnutzung wird erheblich beeinträchtigt werden \ndurch Lärm und Abgase der Kraftfahrzeuge, die in die \nTiefgarage einfahren oder diese verlassen. Die Wohnnutzung \ngenießt aber den Schutz, den die Festsetzung eines allgemeinen \nWohngebietes vermittelt; der ursprüngliche Bebauungsplan ist \ninsoweit unverändert geblieben.\n\n52\n\nDer Festsetzung der Tiefgarage und ihrer Zufahrt steht \nallerdings nicht schon § 12 Abs. 2 BauNVO entgegen,\n\n53\n\nvgl. zu einem solchen Sachverhalt \nOVG NW, Urteil vom 17. Juli 1995 - \n10a D 202/91.NE -.\n\n54\n\nNach dieser Vorschrift sind unter anderem in allgemeinen \nWohngebieten Stellplätze und Garagen nur für den durch die \nzugelassene Nutzung verursachten Bedarf zulässig. Die \nTiefgarage ist samt ihrer Zufahrt in einem Kerngebiet für den \ndort ausgelösten Bedarf festgesetzt. Zwar wird die Tiefgarage \nvon einer Straße erschlossen, die an einem Wohngebiet \nvorbeiführt. Es mag abwägungsfehlerhaft sein, wenn der \nPlangeber eine (gebietsfremde) Tiefgarage festsetzt, deren \neinzige Erschließung durch ein festgesetztes Wohngebiet führt, \ndas dadurch mit dem gebietsfremden Erschließungsverkehr \nbelastet wird,\n\n55\n\nvgl. hierzu: OVG NW, Urteil vom \n11. Februar 1994 - 7a D 93/92.NE -.\n\n56\n\nGanz so liegt der Sachverhalt hier nicht. Die Straße Am \n dient nicht allein der Erschließung eines Wohngebiets, \nsondern bestimmungsgemäß auch der Erschließung verschiedener \nKerngebiete.\n\n57\n\nDas rechtfertigt andererseits nicht von vornherein, die \nZufahrt zur Tiefgarage gegenüber dem Wohngebiet anzuordnen. Es \nist nicht erkennbar, daß die Antragsgegnerin den damit \nverbundenen spezifischen Konflikt gesehen, die betroffenen \nInteressen aller Beteiligter zutreffend erfaßt und sachgerecht \nabgewogen hat. Namentlich läßt sich nicht feststellen, daß die \nAntragsgegnerin sich mit städtebaulich beachtlichen Gründen \nfür die von ihr gewählte konfliktträchtige Lösung entschieden \nund damit den Schutzanspruch der angrenzenden Wohnnutzung \nzurückgestellt hat.\n\n58\n\nDie Antragsgegnerin hat bereits die Auswirkungen nicht \nrichtig erfaßt, welche die Planung auf die Umgebung haben \nwird.\n\n59\n\nNach der Begründung des Bebauungsplans geht die \nAntragsgegnerin davon aus, das Verkehrsaufkommen werde auch \nnach Realisierung der Planung weitestgehend der vorhandenen \nSituation entsprechen. Damit werden die Auswirkungen der \nPlanung jedenfalls dann verfehlt, wenn diese Aussage in dem \nSinne gemeint ist, daß die streitige Änderungsplanung nicht \nmehr Kraftfahrzeugbewegungen auslösen wird, als bisher im \nBereich insbesondere der Straße Am B. ohnedies \nanzutreffen sind. Nach dem Zusammenhang ging es aber zunächst \nhierum.\n\n60\n\nDer Bebauungsplan vergrößert die überbaubare \nGrundstücksfläche um etwa ein Drittel. Zulässig ist eine bis \nzu dreigeschossige Bebauung. Ermöglicht wird damit eine \ndeutlich gesteigerte bauliche Ausnutzbarkeit des Grundstücks. \nEs liegt auf der Hand, daß damit auch ein größeres \nVerkehrsaufkommen einhergeht. Das gilt insbesondere dann, wenn \ndie Erweiterung der Stadtsparkasse in den Blick genommen wird, \nwelche die streitige Änderung des Bebauungsplans ausgelöst \nhat. Wird das Hauptstellengebäude in dem nunmehr möglichen \nUmfang baulich erweitert, entstehen beispielsweise \nzusätzlicher Büroraum für weitere Mitarbeiter, Konferenzräume \nfür zusätzliche Veranstaltungen, aber insbesondere auch die \nMöglichkeit, Kunden mehr Dienstleistungen anzubieten. Dieses \nDienstleistungsangebot wird noch dadurch attraktiver, daß den \nKunden in unmittelbarer Nähe, nämlich in der Tiefgarage, \nbequeme Einstellplätze geboten werden. In diesem Zusammenhang \nverweist der Antragsteller zu Recht darauf, daß die \nVerweildauer von Kunden in einer Sparkasse zeitlich begrenzt \nist, also ein hoher \"Umschlag\" der Stellplätze mit \nentsprechend zahlreichen Fahrbewegungen zu erwarten ist. \n\n61\n\nKonkrete eigene Ermittlungen hat die Antragsgegnerin nicht \nangestellt. Sie hat ungeprüft die Aussage der Stadtsparkasse \nübernommen, das geschätzte Verkehrsaufkommen in diesem Bereich \n(gemeint ist nach dem Zusammenhang die Tiefgarage) entspreche \nweitestgehend der vorhandenen Situation. Enthalten war diese \nAussage in dem Schreiben der Architekten der Stadtsparkasse \nvom 22. November 1995 an die Antragsgegnerin. Beigefügt war \ndem Schreiben eine \"Untersuchung der heutigen und zukünftigen \nVerkehrssituation\". Ausgehend von 49 Stellplätzen für Besucher \nund Kunden in der erweiterten Tiefgarage, erwartete diese \nUntersuchung täglich ca. 60 bis 70 Fahrzeuge von Kunden und \ninsoweit 130 Fahrbewegungen. Hinzu kam die Nutzung von \nStellplätzen, die für Mitarbeiter bereitgestellt oder \nanderweit vermietet werden sollten; insoweit erwartete die \nUntersuchung insgesamt 210 weitere Fahrzeugbewegungen \n(zusammen damit 340 Fahrzeugbewegungen). Worauf die Annahme \nberuht, Kundenparkplätze einer Sparkasse mit erfahrungsgemäß \nintensivem Besucherverkehr würden nur gut ein- bis \neineinhalbmal täglich umgeschlagen, deckt die Untersuchung \nnicht auf. Die Antragsgegnerin ist der Frage nicht weiter \nnachgegangen. Die Erwartung, nur 60 bis 70 Fahrzeuge von \nKunden würden die insoweit zur Verfügung gestellten 49 \nStellplätze nutzen, entbehrte einer nachvollziehbaren \nGrundlage und war erkennbar unrealistisch. Die nachträglich \nangefertigte \"Verkehrliche Untersuchung zur geplanten \nErweiterung des Hauptstellengebäudes der Stadtsparkasse \nK. \" von Juni 1997 belegt dies eindrucksvoll. Sie \ngeht auf der Grundlage von Erfahrungswerten nach den \nEmpfehlungen für Anlagen des ruhenden Verkehrs (EAR 91) der \nForschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen davon \naus, ein Stellplatz werde täglich im Einkaufs- und \nBesorgungsverkehr dreimal sowie im Besucherverkehr sechsmal \numgeschlagen. Die \"Verkehrliche Untersuchung\" ermittelt \ndarüber hinaus konkret den Umschlag der bisher vorhanden \ngewesenen Stellplätze. Das Ergebnis der Verkehrszählungen \nübertrifft bei weitem die Zahlen, die nach den zunächst \ngenannten Erfahrungswerten zu erwarten waren, erst recht die \nunrealistischen Annahmen in der Untersuchung der Architekten \nder Stadtsparkasse. Nach den Verkehrszählungen wurden die \nursprünglich vorhandenen 28 Stellplätze für Kunden und \nBesucher über den Tag im Mittel elfmal umgeschlagen; der \nKundenverkehr der Stadtsparkasse machte danach vor ihrer \nErweiterung rund 630 Fahrzeugbewegungen zu und von den 28 \nKundenparkplätzen auf ihrem Gelände aus. Demgegenüber kamen \ndie Architekten der Stadtsparkasse für die Zeit nach \nErweiterung des Hauptstellengebäudes nur auf 130 \nFahrbewegungen zu und von den dann vorhandenen 49 \nKundenparkplätzen. Die \"Verkehrliche Untersuchung\" rechnet mit \nrund 1100 Fahrzeugbewegungen, die bei einer Erweiterung des \nHauptstellengebäudes infolge des Kundenverkehrs künftig zu \nerwarten sind; diese Steigerung dürfte nach den eigenen \nPrämissen der \"Verkehrlichen Untersuchung\" sogar noch zu \ngering ausgefallen sein, ohne daß es hierauf noch ankommt.\n\n62\n\nDie Antragsgegnerin möchte nach ihrem Vortrag im \nNormenkontrollverfahren ihre Bemerkung in der Begründung des \nBebauungsplans, das Verkehrsaufkommen entspreche nach \nRealisierung der Planung weitestgehend der vorhandenen \nSituation, in einem qualitativen Sinne verstanden wissen. Die \nBewohner angrenzender Straßen würden nicht stärker belastet \nals bisher. Damit sind aber ebenfalls weder die besondere \nSituation an der Einmündung der Tiefgarage noch die Belange \nder gegenüberliegenden Wohnnutzung sachgerecht erfaßt. Die \nBegründung des Bebauungsplans befaßt sich ausschließlich mit \ndem Verkehr auf den angrenzenden Straßen.\n\n63\n\nDie Antragsgegnerin ist jedenfalls nach der Begründung des \nBebauungsplans offenbar nur davon ausgegangen, in der \nkünftigen Tiefgarage fänden Mitarbeiter und Kunden Platz, die \nbisher in der weiteren Umgebung des Sparkassengebäudes \"wild\" \nparkten. Sie hat hierin eine Entlastung der Umgebung gesehen. \nDas mag zutreffen. Nicht in den Blick genommen hat sie aber \ndie damit notwendig einhergehende Belastung der Wohnnutzung in \nder Straße Am . Hier wird sich nunmehr der gesamte \ndeutlich gesteigerte Zu- und Abgangsverkehr zu der Sparkasse \nkonzentrieren. Warum die Bewohner dieser Häuser die \nBelastungen tragen sollen, die für sie mit einer allgemeinen \nEntlastung der weiteren Umgebung verbunden sind, ist weder in \nder Begründung des Bebauungsplans noch in der Entscheidung \nüber die Anregungen und Bedenken als Frage gesehen und \nbeantwortet worden. Die Antragsgegnerin mußte sich aber aus \nAnlaß der Änderung des Bebauungsplans Gedanken darüber machen, \nwie sie ihr Schutzversprechen erfüllen will, das sie mit der \nFestsetzung eines allgemeinen Wohngebiets gegeben hatte. \nUnerheblich ist, daß auch in Wohngebieten Tiefgaragen der hier \nin Rede stehenden Größe für den Bedarf des Wohngebiets \nzulässig sein mögen. Über die konkrete Lage der Zufahrt einer \nsolchen Tiefgarage ist damit noch nichts gesagt. Die Nutzung \nder Stellplätze unterscheidet sich zudem durch ihren \nregelmäßig erheblich geringeren Umschlagsgrad. Im übrigen ist \ndie Aussage, die Bewohner angrenzender Straßen würden nicht \nstärker belastet als zuvor, durch die unzutreffende Annahme \neines zu geringeren Nutzungsgrades der Kundenparkplätze \nbeeinflußt und deshalb auch als qualitative Wertung nicht \nnachvollziehbar.\n\n64\n\nFür die Bewohner der Häuser an der Straße Am ist \nferner eine weitere Überlegung der Antragsgegnerin \nunbehelflich. Sie greift in der Begründung des Bebauungsplans \nden Gedanken auf, die Straße Am gleichsam \nkompensatorisch dadurch von Verkehr zu entlasten, daß diese \nStraße zur Einbahnstraße wird. Diese Verkehrsregelung soll \naber nicht für den Abschnitt zwischen der Zufahrt zu der \nTiefgarage und der Einmündung der Straße Am in die \nW -H. -Straße gelten; an diesen Abschnitt der Straße \ngrenzt indes das allgemeine Wohngebiet.\n\n65\n\nNicht hinreichend erfaßt und bewältigt ist der Konflikt \nzwischen Tiefgarage und Wohnnutzung schließlich durch die \nErwägung, die Nutzung oberirdischer Stellplätze störe die \nNachbarschaft erheblich stärker als die Nutzung von \nStellplätzen in einer Tiefgarage, die Nachbarschaft werde \nmithin bei einer Verwirklichung des geänderten Plans \"unter \ndem Strich\" entlastet, jedenfalls im Ergebnis nicht stärker \nbelastet. Die Nutzung oberirdischer Stellplätze mag mit als \nlästig empfundenem Lärm verbunden sein, der bei der Nutzung \nvon Einstellplätzen in einer Tiefgarage für die Nachbarschaft \nnicht wahrnehmbar ist. Dazu gehören etwa die Gespräche der \nFahrzeuginsassen beim Ein- und Aussteigen, das Öffnen und \nSchließen von Türen und Kofferräumen, die besonders \nauffälligen Geräusche beim Starten des Kraftfahrzeugs und die \nGeräusche beim Ein- und Ausrangieren. Dem steht aber hier die \nKonzentration des gesamten Zu- und Abgangsverkehrs auf eine \nenge Stelle gegenüber, verbunden mit den Fahrgeräuschen beim \nBenutzen der Rampe und beim Einfädeln in den Verkehr auf der \nStraße Am . Von einer Kompensation durch den Wegfall \nbisheriger Störungen kann jedenfalls an dieser neuralgischen \nStelle keine Rede sein. Ein Weiteres kommt hinzu. Die \nüberbaubare Grundstücksfläche ist auch nach der Änderung des \nBebauungsplanes so zugeschnitten, daß die Anlage oberirdischer \nStellplätze an der Straße Am möglich bleibt. \nTatsächlich sind dort inzwischen acht oberirdische Stellplätze \nfür den erweiterten Sparkassenbau genehmigt, wie in der \nmündlichen Verhandlung an Hand der vorgelegten Bauakte \nfestgestellt wurde. Die Wohnhäuser an der Straße Am \nwerden mithin nach wie vor - wenn auch in geringerem Umfang - \ndem Lärm von oberirdischen Stellplätzen ausgesetzt sein.\n\n66\n\nDie Begründung des Bebauungsplans verlautbart jedenfalls \nkeine Erwägungen dazu, wie der Konflikt zwischen Wohnnutzung \nund kerngebietstypischer Tiefgarage hätte vermieden oder \ngemildert werden können. Mit Alternativen mußte die \nAntragsgegnerin sich aber auseinandersetzen.\n\n67\n\nAuf eine Lösung dieses Problems schon im Bebauungsplan \nselbst durfte die Antragsgegnerin nicht unter dem \nGesichtspunkt \"planerischer Zurückhaltung\" verzichten. Eine \nKonfliktlösung und damit ein Interessenausgleich kann im \nBaugenehmigungsverfahren nicht mehr gefunden werden. Eine \nsolche Konfliktlösung im Baugenehmigungsverfahren setzte \nnämlich voraus, daß der Bebauungsplan für sie offen ist. Je \nkonkreter eine Festsetzung ist, um so geringer ist die \nGestaltungsfreiheit für den Betroffenen und damit auch der \nSpielraum für die Anwendung des § 15 BauNVO im \nBaugenehmigungsverfahren. Nur soweit der Bebauungsplan selbst \nnoch keine abschließende planerische Entscheidung enthält, \nermöglicht § 15 BauNVO eine Nachsteuerung im \nBaugenehmigungsverfahren. Der Blick auf § 15 BauNVO kann zwar \neine planerische Zurückhaltung rechtfertigen. Setzt ein \nBebauungsplan aber die Ein- und Ausfahrt zu einer \nfestgesetzten Tiefgarage konkret fest, so hat der Plangeber \ngerade keinen Gebrauch von der Möglichkeit gemacht, \nplanerische Zurückhaltung zu üben,\n\n68\n\nvgl. OVG NW, Urteil vom 27. November \n1992 - 11a NE 40/88 -, NWVBL 1993, \n386.\n\n69\n\nPlante der Satzungsgeber die Lage der Tiefgarage und ihrer \nZufahrt bereits konkret, mußte er sich Gedanken über mögliche \nAlternativen machen. Derartige Überlegungen sind unterblieben. \n\n70\n\nDies mag damit zusammenhängen, daß der Plangeber eine \nkonkrete Planung der Stadtsparkasse für die Erweiterung ihres \nGebäudes vorgefunden und durch die Änderung des Bebauungsplans \nplanerisch abgesichert hat. Das ist für sich nicht zu \nbeanstanden. Jedoch mußte der Rat die Gründe für diese Planung \nnachvollziehen und insbesondere mit gegenläufigen Belangen \nanderer Betroffener abwägen. Dabei durfte nicht die \nMöglichkeit aus dem Blick geraten, den Konflikt zwischen der \nplanungsrechtlich gesicherten Wohnbebauung einerseits und der \nTiefgarage und ihrer Zufahrt andererseits durch deren \nVerlegung an eine andere Stelle erträglicher zu gestalten oder \nzu vermeiden. Die Antragsgegnerin ist hingegen augenscheinlich \ndavon ausgegangen, es bestehe keine andere Möglichkeit, die \nZufahrt anzuordnen. Die Begründung des Bebauungsplans \nbehauptet jedenfalls, unter Berücksichtigung der funktionalen \nund technischen Randbedingungen sowie konkreter Überlegungen \nhinsichtlich der Verkehrsentwicklung in diesem Bereich sei die \nAnordnung der Tiefgarageneinfahrt \"zwingend\" gewesen. Die \nzwingenden Gründe werden indes nicht benannt. Dabei spielt \nkeine ausschlaggebende Rolle, ob die Antragsgegnerin den \nBegriff \"zwingend\" im Wortsinne oder etwa im Sinne von \nstädtebaulich vernünftigerweise geboten gebraucht hat. Die \n\"funktionalen und technischen Randbedingungen\" sowie die \n\"konkreten Überlegungen hinsichtlich der Verkehrsentwicklung \nin diesem Bereich\" bleiben in jedem Falle im Dunkeln. Die \nAntragsgegnerin hat diesen Satz aus dem Schreiben entnommen, \nmit dem die Architekten der Stadtsparkasse unter dem \n22. November 1995 mit Blick auf die eingegangenen Anregungen \nund Bedenken ergänzend zu ihrer Planung Stellung genommen \nhaben. Die Randbedingungen und die konkreten Überlegungen \nwerden dort weder konkretisiert noch sind sie sonst erkennbar. \nWas die Stadtsparkasse mit den funktionalen Randbedingungen \ngemeint haben könnte, welche die Lage der Tiefgaragenzufahrt \nan der hierfür festgesetzten Stelle zwingend gebieten, läßt \nsich allenfalls ihrem Schreiben an die Antragsgegnerin vom \n13. September 1995 entnehmen, mit dem sie den Anstoß zu der \nÄnderung des Bebauungsplans gegeben hat. Danach war es nötig, \ndie Rampe zur Tiefgarage zu verlegen, um die Tiefgeschosse \noptimal ausnutzen zu können. Die bloße Übernahme solcher \nWünsche hat mit einer Abwägung gegenläufiger und ebenfalls \ngewichtiger Belange nichts zu tun; erst recht ergeben solche \nWünsche nach optimaler Nutzung des eigenen Grundstücks keine \nzwingenden Gründe für eine bestimmte Planung.\n\n71\n\nAlternativen zu der gewählten Zufahrt waren vorhanden und \ndeshalb in die Abwägung einzubeziehen. \n\n72\n\nAus den vorgelegten Aufstellungsvorgängen, die nach Angaben \nder Antragsgegnerin vollständig sind, ergibt sich kein \nAnhaltspunkt, warum die Zu- und Abfahrt zu der Tiefgarage \nbeispielsweise nicht an der Stelle festgesetzt werden konnte, \nan der sich die Zufahrt für die früher vorhandene (kleine) \nTiefgarage befunden hatte. Sie hätte dann am südlichen Rand \ndes Sparkassengrundstücks gelegen. Ihm gegenüber auf der \nanderen Seite der Straße Am ist ein Kerngebiet \nfestgesetzt und beispielsweise mit dem Lebensmittelmarkt der \nFirma \"A. \" auch verwirklicht, die hier heraus ihre Park- \nund Lieferflächen hat. Ob diese Stelle aus Gründen der \nVerkehrsführung ungünstiger gewesen ist als die jetzt im \nBebauungsplan festgesetzte Stelle, wie die Antragsgegnerin in \nder mündlichen Verhandlung erläutert hat, kann offenbleiben. \nEbenso kann dahingestellt bleiben, ob die Begründung des \nBebauungsplans mit ihrem Hinweis auf die \"Verkehrsentwicklung \nin diesem Bereich\" im Blick gehabt hat, daß dann auf gleicher \nHöhe zwei größere Stellplatzanlagen in die ohnehin schmale \nStraße Am einmünden würden. Die Vor- und Nachteile \nder beiden denkbaren Zufahrten für die Tiefgarage sind \njedenfalls bei Satzungsbeschluß nicht konkret ermittelt und \ngewichtet worden. Gleiches gilt für die Frage, ob der \nÄnderungsplan eine Erweiterung der Tiefgarage ermöglicht, nach \nder diese auch von anderen Straßen aus angefahren werden kann, \nnämlich von der W -H. -Straße und der \nH. straße; sie ist nicht mehr allein über die Straße \nAm B. erschlossen. Warum eine Zufahrt zur Tiefgarage \nvon einer der anderen Straßen ausschied, gar zwingend nicht in \nBetracht kam, hat die Antragsgegnerin ersichtlich nicht \nbedacht. Schließlich hat sie erkennbar nicht die denkbare \nMöglichkeit in Betracht gezogen, die Grenze des \nÄnderungsbereichs weiter zu ziehen und etwa das allgemeine \nWohngebiet künftig beispielsweise als Mischgebiet \nfestzusetzen, wenn denn schon die Festsetzung der Zufahrt zur \nTiefgarage an der gewählten Stelle nach planerischem Ermessen \nvernünftigerweise geboten war. \n\n73\n\n3. Danach ist die Festsetzung einer Zu- und Abfahrt für die \ngleichzeitig festgesetzte Tiefgarage nichtig. Dies führt zur \nNichtigkeit der 1. vereinfachten Änderung des Bebauungsplans \nNr. 10/10 \"Ortskern/H. -B. \" insgesamt. Die \nÄnderungsplan ist insoweit nicht teilbar. Der Antragsgegnerin \nkam es darauf an, die Zufahrt der Tiefgarage gerade an dieser \nStelle festzusetzen. Damit steht und fällt die Festsetzung \neiner Tiefgarage selbst und damit wiederum die Festsetzung \nüberbaubarer Grundstücksflächen, für deren Ausnutzung die \nTiefgarage zur Unterbringung der notwendigen Stellplätze \nerforderlich ist.\n\n74\n\nDie Kostenentcheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, der \nAusspruch über ihre vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 \nVwGO, § 708 Nr. 10, § 711, § 713 ZPO.\n\n75\n\nDie Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen \nhierfür nicht vorliegen (vgl. § 132 Abs. 2 VwGO).\n\n76","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311936","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1996-11-03/10a-d-181-96-ne","cited_norms":[{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":5},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 214","ref_norm":"214","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 215","ref_norm":"215","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/311936","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311936","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1996-11-03/10a-d-181-96-ne","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/311936","retrieved":"2026-07-09 03:42:42.772615+00:00"}}