{"status":"available","doknr":"OLD311937","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1996:1031.10B2613.96.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1996-10-31","aktenzeichen":"10 B 2613/96","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDie Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen als Gesamtschuldner.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 10.000,00 DM \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie mit der Beschwerde sinngemäß verfolgten Anträge der Antragsteller, \n\n3\n\nunter Änderung des angefochtenen Beschlusses\n\n4\n\ndie aufschiebende Wirkung der Widersprüche der Antragsteller gegen die den \nBeigeladenen erteilte Baugenehmigung des Antragsgegners vom 16. April 1996 in \nder Fassung der Nachtragsgenehmigungen vom 20. August und 29. August 1996 zur \nErrichtung eines Zweifamilienhauses als Doppelhaushälfte mit PKW-Garage auf dem \nGrundstück Gemarkung T. Flur 12 Flurstück 522 anzuordnen und\n\n5\n\ndem Antragsgegner aufzugeben, die Bauarbeiten für dieses Vorhaben bis zur \nbestandskräftigen Entscheidung über ihre Widersprüche stillzulegen,\n\n6\n\nsind unbegründet.\n\n7\n\nDie im Verfahren der §§ 80 a Abs. 1 und 3, 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende \nInteressenabwägung fällt zu Lasten der Antragsteller aus. Das Interesse der \nBeigeladenen daran, die ihnen erteilte Baugenehmigung für ein Wohnzwecken \ndienendes Vorhaben (§ 10 Abs. 2 BauGB-MaßnG) sofort ausnutzen zu dürfen, \nüberwiegt das Interesse der Antragsteller, das Vorhaben bis zu einer abschließenden \nEntscheidung über ihre Widersprüche zu verhindern.\n\n8\n\nDie Antragsteller werden die Aufhebung der angegriffenen Baugenehmigung \nvoraussichtlich nicht erreichen können. Die Baugenehmigung verletzt nach \nsummarischer Prüfung keine bei ihrer Erteilung zu beachtenden öffentlich-rechtlichen \nVorschriften, die auch dem Schutz der Antragsteller als Nachbarn dienen.\n\n9\n\nAllerdings liegen die Abstandflächen, die von der nördlichen und östlichen Wand \ndes geplanten Wohnhauses ausgelöst werden, nicht vollständig auf dem \nBaugrundstück Flurstück 522 der Beigeladenen. Sie liegen vielmehr mit zwei \nDreiecksflächen von jeweils etwas mehr als 1 qm auf dem rd. 12 qm großen \nFlurstück 523, das an das Flurstück 522, das Flurstück 524 der Antragsteller, das \nFlurstück 517 und im übrigen an die öffentliche Verkehrsfläche angrenzt. Eine \nVerletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten, die zugunsten der Antragsteller \ninsbesondere aus den Regelungen des § 6 BauO NW 1995 über Abstandflächen \nfolgen könnten, liegt hierin jedoch nicht.\n\n10\n\nDer Antragsgegner hat den Beigeladenen durch Nachtragsgenehmigung vom \n20. August 1996 wegen dieser teilweisen, die Anforderungen des § 6 Abs.2 Satz 1 \nBauO NW 1995 nicht wahrenden Inanspruchnahme des Flurstücks 523 für die \nAbstandfläche eine Abweichung gemäß § 73 Abs. 1 BauO NW 1995 zugelassen. \nDiese Abweichungszulassung verletzt, ungeachtet ihrer Voraussetzungen im \nübrigen, keine Rechte der Antragsteller.\n\n11\n\nNach § 73 Abs. 1 BauO NW 1995, der hier unbeschadet des Zeitpunkts der \nAntragstellung für diese Abweichung (26. August 1996) bereits mit Rücksicht auf \n§ 90 Abs. 3 BauO NW 1995 Anwendung findet, weil er den Bauherrn gegenüber \ngünstiger ist als die im Zeitpunkt des ursprünglichen Baugesuchs (28. Dezember \n1995) noch geltenden Regelungen des § 68 BauO NW 1984, kann der \nAntragsgegner Abweichungen von bauaufsichtlichen Anforderungen dieses \nGesetzes zulassen, wenn sie unter Berücksichtigung des Zwecks der jeweiligen \nAnforderungen und unter Würdigung der nachbarlichen Interessen mit den \nöffentlichen Belangen vereinbar sind, soweit in diesem Gesetz oder in aufgrund \ndieses Gesetzes erlassenen Vorschriften nichts anderes geregelt ist.\n\n12\n\nEs bedarf keiner Vertiefung, wie sich im gegebenen Zusammenhang das \nVerhältnis des § 73 Abs. 1 BauO NW 1995 zu der Regelung des § 7 Abs. 1 Satz 1 \nBauO NW 1995 darstellt. Nach dieser Bestimmung ist abweichend von § 6 Abs. 2 \nSatz 1 BauO NW 1995 zulässig, daß Abstandflächen sich ganz oder teilweise auf \nandere Grundstücke erstrecken, wenn durch Baulast gesichert ist, daß sie nicht \nüberbaut und auf die auf diesen Grundstücken erforderlichen Abstandflächen nicht \nangerechnet werden. Eine solche Baulast ist hier nicht übernommen worden. Auch \nist der Frage nicht weiter nachzugehen, ob die erteilte Abweichung vor diesem \nHintergrund nicht in Wahrheit die Zulassung einer teilweise verminderten \nAbstandfläche bedeuten sollte mit der Folge, daß sich die von dem Vorhaben der \nBeigeladenen ausgelösten Abstandflächen dann nicht mehr auf das Flurstück 523 \nerstreckten.\n\n13\n\nDenn jedenfalls sind die durch die abstandrechtlichen Bestimmungen \ngeschützten nachbarlichen Rechte und Interessen der Antragsteller, auf die es im \ngegebenen Zusammenhang allein ankommt, bei der Entscheidung des \nAntragsgegners nicht verletzt worden. Bei dem Flurstück 523 handelt es sich um \neine private Wegeparzelle, was auch die Antragsteller selbst nicht in Zweifel ziehen. \nDie Wegeparzelle vermittelt (auch) ihrem eigenen Grundstück die notwendige \nErschließung zum öffentlichen Straßenraum. Sie ist auch tatsächlich als Weg \nhergestellt. Sie steht im Miteigentum der Antragsteller, des Beigeladenen zu 1. und \nder Eigentümer des weiter angrenzenden und auch - jedenfalls teilweise - hierüber \nerschlossenen Grundstücks Flurstück 517. In bezug auf derartige private \nWegeparzellen, die im Miteigentum der Angrenzer stehen, hat der Senat bereits \nmehrfach \n\n14\n\nzuletzt Beschlüsse vom 30. September 1996 - 10 B 2276/96 - und vom \n18. Oktober 1996 - 10 B 2384/96 -, m.w.N.\n\n15\n\nentschieden, daß die Abstandflächenbestimmungen nicht dazu bestimmt sind, \nden Eigentümer bzw. Miteigentümer solcher reiner Wegeparzellen zu schützen. Die \nAbstandfläche dient der ausreichenden Belichtung und Belüftung angrenzender \nGrundstücke, dem Feuerschutz und der Brandbekämpfung; sie soll ferner einen \nSozialabstand gewährleisten, der auch erdrückende und beengende Wirkungen von \nBauwerken ausschließen soll. Eine reine Wegeparzelle kann nicht in einer Weise \ngenutzt werden, in der sich diese Gesichtspunkte positiv auswirken könnten. Ihr \nkommt die Schutzwirkung der Abstandflächen deshalb nicht zugute. \n\n16\n\nVgl. auch Urteil des 7. Senats des beschließenden Gerichts vom 13. Februar \n1986 - 7 A 1106/87 -.\n\n17\n\nDer Senat hat im Rahmen dieser Rechtsprechung, an der festgehalten wird, \noffengelassen, ob dieser Beurteilung für alle denkbaren Fälle zu folgen ist. An eine \nVerletzung der Eigentümer in ihren Rechten wäre dann zu denken, wenn die (Mit-\n)Eigentümer der privaten Wegeparzelle ihrerseits die Abstandfläche ihres eigenen \nGebäudes etwa in Anwendung des § 7 Abs. 1 BauO NW 1995 schon deshalb nicht \nauf die Wegeparzelle erstrecken könnten, weil dadurch die fremde Abstandfläche \nüberdeckt würde, was nach § 6 Abs. 3 BauO NW 1995 grundsätzlich unzulässig ist. \n\n18\n\nVgl. Senatsbeschlüsse vom 22. September 1989 - 10 B 2665/89 - und vom \n24. April 1995 - 10 B 330/95 -.\n\n19\n\nAuch unter diesem Gesichtspunkt werden die Antragsteller jedoch nicht in ihren \nbei der Abweichungszulassung zu berücksichtigenden nachbarlichen Interessen \nbetroffen. Bei einer denkbaren Erweiterung ihres eigenen Hauses könnten sich \nnämlich die dann erforderlich werdenden Abstandflächen nicht auf die Bereiche der \nprivaten Wegeparzelle erstrecken, die hier von dem Vorhaben der Beigeladenen \nerfaßt werden. Dies erscheint nach der Zuordnung der Wegeparzelle zu dem \nGrundstück der Antragsteller ausgeschlossen.\n\n20\n\nOb die Abstandfläche des Vorhabens der Beigeladenen in einer von den \nBeigeladenen in Erwägung gezogenen entsprechenden Anwendung des § 6 Abs. 2 \nSatz 2 BauO NW 1995 sogar auf der Wegeparzelle bis zu deren Mitte hätte liegen \ndürften, bedarf demgemäß keiner Entscheidung.\n\n21\n\nWas die von den Antragstellern gerügte Beachtung der Anforderungen des § 5 \nAbs. 3 BauO NW 1995 zur Zugänglichkeit des Grundstücks der Beigeladenen für \nEinsätze der Feuerwehr sowie das nachbarliche Rücksichtnahmegebot betrifft, hat \ndas Verwaltungsgericht das Erforderliche ausgeführt. Das Beschwerdevorbringen \ngibt zu einer abweichenden Beurteilung keinen Anlaß. Zu ergänzen ist lediglich, daß \ndie Regelungen des § 51 Abs. 1 BauO NW 1995 zu den notwendigen Stellplätzen, \ndie die Antragsteller als verletzt ansehen, ihnen als Nachbarn keine subjektiv-\nöffentlichen Rechte vermitteln. Gleiches gilt für die baugestalterischen \nBestimmungen, in bezug auf die der Antragsgegner eine Abweichung zugelassen \nhat. \n\n22\n\nDie Nebenentscheidungen folgen aus §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2, 162 Abs. 3 \nVwGO, §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.\n\n23\n\nDieser Beschluß ist unanfechtbar.\n\n24","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311937","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1996-10-31/10-b-2613-96","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/311937","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311937","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1996-10-31/10-b-2613-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/311937","retrieved":"2026-07-09 03:42:42.873570+00:00"}}