{"status":"available","doknr":"OLD311945","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1996:1030.8B2304.96.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1996-10-30","aktenzeichen":"8 B 2304/96","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe wird abgelehnt. \n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDie Kosten des Beschwerdeverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, \nfallen den Antragstellern je zur Hälfte zur Last. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für das \nBeschwerdeverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt S. \naus A. wird abgelehnt, weil die beabsichtigte \nRechtsverfolgung aus den nachfolgenden Gründen keine \nhinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (vgl. § 166 VwGO, \n§ 114 ZPO). \n\n3\n\nDie zulässige Beschwerde der Antragstellerinnen mit dem \nsinngemäßen Antrag, \nden angefochtenen Beschluß zu ändern \nund den Antragsgegner im Wege der \neinstweiligen Anordnung zu \nverpflichten, ihnen die \nUnterkunftskosten für die Wohnung in A \n, A Straße , ab dem \n19. August 1996 zu bewilligen, \n\n4\n\nist unbegründet.\n\n5\n\nDer Senat versteht die Formulierung in der anwaltlichen \nAntragsschrift vom 19. August 1996, \"ab sofort\" die \nUnterkunftskosten zu zahlen, dahin, daß die Antragstellerinnen \ndie Bewilligung der Unterkunftskosten ab Eingang des Antrages \nbei dem Verwaltungsgericht Arnsberg am 19. August 1996 \nerstreiten möchten.\n\n6\n\nSoweit sich das Begehren der Antragstellerinnen bezüglich \nder Unterkunftskosten auf den Zeitraum nach dem Ende des \nMonats der gerichtlichen Entscheidung im Beschwerdeverfahren \nbezieht, hier auf den Zeitraum nach dem 31. Oktober 1996, ist \nzu berücksichtigen, daß Sozialhilfe keine rentengleiche \nDauerleistung ist. Sie dient lediglich dazu, eine gegenwärtige \nNotlage zu beheben, und wird daher von der zuständigen Behörde \njeweils nur für einen bestimmten Zeitraum, in der Regel für \neinen Monat bewilligt, weil sich die Anspruchsvoraussetzungen, \nz.B. hinsichtlich der Einkommens- und Vermögensverhältnisse \nder Hilfesuchenden, ändern können. Dabei ist die \nSozialhilfebehörde verpflichtet, den jeweiligen \nSozialhilfefall von Amts wegen unter Kontrolle zu halten. \nDeshalb kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, daß der \nTräger der Sozialhilfe das Ergehen einer einstweiligen \nAnordnung, die sich nicht über den Monat der gerichtlichen \nEntscheidung hinaus in die Zukunft erstreckt, zum Anlaß nimmt, \nden Hilfefall für die weitere Zeit unter Zugrundelegung dieser \ngerichtlichen Entscheidung zu regeln, so daß keine \nNotwendigkeit für den Erlaß einer einstweiligen Anordnung \ndurch das Gericht für die Zeit nach dem Ende des Monats seiner \nEntscheidung besteht. \n\n7\n\nStändige Rechtsprechung des \nerkennenden Senats; vgl. statt aller \nden Beschluß vom 10. Juli 1996 \n- 8 B 1542/92 -.\n\n8\n\nWas den Zeitraum vom 19. August 1996 bis zum 31. Oktober \n1996 betrifft, haben die Antragstellerinnen das Vorliegen der \ntatsächlichen Voraussetzungen eines Anordnungsanspruches nicht \ndargelegt und glaubhaft gemacht.\n\n9\n\nDer geltend gemachte Anspruch auf Bewilligung der \nUnterkunftskosten ergibt sich nicht aus §§ 11 und 12 des \nBundessozialhilfegesetzes in der seit dem 1.. August 1996 \ngeltenden Fassung von Art. 1. Nr. 4 und Nr. 5 des Gesetzes zur \nReform des Sozialhilferechts vom 23. Juli 1996, BGBl. I \nS. 1088 (BSHG) iVm § 3 Abs. 1. der Regelsatzverordnung in der \nebenfalls seit dem 1.. August 1996 geltenden Fassung von \nArt. 11 des vorgenannten Gesetzes (RS VO n.F.). \n\n10\n\nEr findet zunächst keine Rechtsgrundlage in dem \n- unverändert übernommenen - Satz 1. des § 3 Abs. 1. RS VO \nn.F.. Danach kommt, wie sich aus dem Regelungszusammenhang \nergibt, nur die Übernahme angemessener Unterkunftskosten in \nBetracht. Was als angemessene Aufwendungen für die Unterkunft \nim sozialhilferechtlichen Sinne anzusehen ist, muß mit Blick \nauf die allgemeinen Grundsätze des Sozialhilferechts und unter \nBerücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalles allein \nnach sozialhilferechtlichen Maßstäben ermittelt werden, wobei \nes vor allem auf die Person des Hilfebedürftigen, die Art \nseines Bedarfs und die örtlichen Verhältnisse ankommt. \n\n11\n\nVgl. zu § 3 Abs. 1. Satz 1. der \nRegelsatzverordnung in der bis zum \n31. Juli 1996 geltenden Fassung vom \n20. Juli 1962, BGBl. I S. 515 (RS VO \na.F.) Bundesverwaltungsgericht \n(BVerwG), Urteile vom 17. November 1994 \n- 5 C 11.93 -, Entscheidungen des \nBundesverwaltungsgerichts (BVerwGE) 97, \n110 = Fürsorgerechtliche Entscheidungen \nder Verwaltungs- und Sozialgerichte \n(FEVS) 45, 363 und vom 30. Mai 1996 \n- 5 C 14.95 -; Oberverwaltungsgericht \nfür das Land Nordrhein-Westfalen (OVG \nNW), Urteil vom 1.. August 1995 \n- 8 A 3117/94 - und Beschluß vom \n30. September 1996 - 8 B 2066/96 -.\n\n12\n\nEiner der hiernach maßgeblichen sozialhilferechtlichen \nGrundsätze ist, daß mit der Sozialhilfe nur das zur Führung \neines der Menschenwürde entsprechenden Lebens Notwendige \nsicherzustellen ist. Notwendig in diesem Sinne bedeutet nicht, \ndaß sämtliche Bedürfnisse im Sinne eines durchschnittlichen \nLebensstandards befriedigt oder Lebensgewohnheiten, die in der \nBevölkerung weitgehend als Annehmlichkeiten empfunden werden, \nermöglicht werden müssen. Die Sozialhilfe soll dem \nHilfesuchenden vielmehr lediglich ermöglichen, ein \nmenschenwürdiges, einfaches und bescheidenes Leben zu führen. \nAls Vergleichsmaßstab können nur die Lebensgewohnheiten in den \nVerbrauchergruppen mit niedrigem Einkommen herangezogen werden \n(vgl. § 22 Abs. 4 BSHG). \n\n13\n\nDie Angemessenheit der Unterkunftskosten muß deshalb danach \nbeurteilt werden, ob diese sich im Rahmen dessen halten, was \nbei Wohnungen, die dem sozialhilferechtlich anzuerkennenden \nWohnbedarf des Hilfesuchenden genügen, üblicherweise erwartet \nwerden muß. Dies bestimmt sich einmal nach den persönlichen \nVerhältnissen des Hilfesuchenden, insbesondere nach der Zahl \nder Familienangehörigen, nach ihrem Alter, Geschlecht und \nihrem Gesundheitszustand. Zum anderen beurteilt sich die \nAngemessenheit der Kosten der Unterkunft - ausgehend von den \nermittelten individuellen Verhältnissen des Hilfesuchenden und \nseiner Angehörigen - nach der Zahl der vorhandenen Räume, dem \nörtlichen Mietniveau und den Möglichkeiten des örtlichen \nWohnungsmarktes. Dabei ist hinsichtlich der Mietaufwendungen \nnicht auf den jeweils örtlichen Durchschnitt aller gezahlten \nMietpreise, sondern auf die im unteren Bereich der für \nvergleichbare Wohnungen am Wohnort des Hilfeempfängers \nmarktüblichen Wohnungsmieten abzustellen. Anhaltspunkte für \ndie marktübliche Miete kann der örtliche Mietspiegel \ngeben.\n\n14\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 17. November \n1994 - 5 C 11.93 -, aaO.; OVG NW, \nUrteil vom 1.. August 1995 \n- 8 A 3117/94 -.\n\n15\n\nHieran anknüpfend folgt der Senat den Ausführungen des \nAntragsgegners in seinem Bescheid vom 7. August 1996, daß die \nMiete auf der Grundlage einer einfachen Wohnbedürfnissen \ngenügenden Unterkunft sozialhilferechtlich unangemessen sei. \nDie von den Antragstellerinnen selbst vorgelegte \nVergleichsmietentabelle sieht für von 1981 bis 1985 in der \nStadt A. errichtete Wohnungen in mittlerer Wohnlage mit \nHeizung, Bad und WC einen Mietpreis zwischen 9,30 DM und \n9,70 DM vor. Für entsprechende Wohnungen in einfacher Wohnlage \nliegt die Miete zwischen 8,70 DM und 9,20 DM. Demgegenüber \nbeträgt die Miete für die Unterkunft der Antragsteller \n11,10 DM. Diese Miete liegt, wie schon der Antragsgegner in \ndem angefochtenen Bescheid zutreffend ausgeführt hat, deutlich \nüber der Miethöhe, die für unter sozialhilferechtlichen \nGesichtspunkten angemessene Wohnungen anzusetzen ist. Dies \nräumen die Antragsteller auch ein, sind jedoch der Ansicht, \ndaß die Miete angemessen sei, weil ihnen eine \nWohnberechtigungsbescheinigung ausgestellt worden sei. Auf \ndiese Bescheinigung ist in dem hier interessierenden \nZusammenhang der angemessenen Mietaufwendungen allerdings \nnicht abzustellen. Vielmehr kommt es allein auf die im unteren \nBereich der für vergleichbare Wohnungen am Wohnort des \nHilfeempfängers marktüblichen Wohnungsmieten an. \n\n16\n\nDa der Hilfebedürftige einen Anspruch auf die Deckung \nseines Unterkunftsbedarfs hat, muß sich die \nAngemessenheitsprüfung in einem Fall, in dem der Kostenaufwand \nfür die Unterkunft (abstrakt) unangemessen ist, allerdings \nauch auf die Frage erstrecken, ob dem Hilfeempfänger im \nBedarfszeitraum eine andere, bedarfsgerechte, kostengünstigere \nWohnung konkret verfügbar und zugänglich ist. Besteht eine \nderartige Unterkunftsalternative nicht, ist also die vom \nHilfebedürftigen bewohnte Unterkunft die in dem maßgeblichen \nräumlichen Umkreis und Bedarfszeitraum einzig verfügbare, sind \ndie Aufwendungen für diese Wohnung aus sozialhilferechtlicher \nSicht angemessen und deshalb gemäß §§ 11, 12 BSHG, § 3 Abs. 1. \nSatz 1. RS VO vom Sozialhilfeträger zu übernehmen.\n\n17\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 30. Mai 1996 \n- 5 C 4.95 - und - 5 C 14.95 -.\n\n18\n\nDer Hilfesuchende, der die Übernahme einer an sich \n(abstrakt) unangemessen hohen Miete für eine bereits bezogene \nWohnung begehrt, muß dem Sozialhilfeträger deshalb \nsubstantiiert darlegen, daß eine andere bedarfsgerechte, \nkostengünstigere Unterkunft im Bedarfszeitraum auf dem \nörtlichen Wohnungsmarkt nicht vorhanden bzw. trotz ernsthafter \nund intensiver Bemühungen nicht auffindbar oder eine \nvorhandene Unterkunft ihm nicht zugänglich ist.\n\n19\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 30. Mai \n1996 - 5 C 4.95 - und \n- 5 C 14.95 -.\n\n20\n\nDerartige Umstände haben die Antragstellerinnen weder dem \nAntragsgegner dargelegt noch im vorliegenden \nAnordnungsverfahren vorgetragen und glaubhaft gemacht.\n\n21\n\nEin Anspruch auf Übernahme der unangemessenen \nUnterkunftskosten ergibt sich auch nicht aus § 3 Abs. 1. \nSatz 2 RS VO n.F., der wortgleich mit § 3 Abs. 1. Satz 2 RS VO \na.F. übereinstimmt. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft \nden der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang wie \nhier übersteigen, sind sie zwar nach dieser Vorschrift als \nBedarf der Personen, deren Einkommen und Vermögen nach § 11 \nAbs. 1. BSHG zu berücksichtigen ist, solange anzuerkennen, als \nes diesen Personen nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, \ndurch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere \nWeise die Aufwendungen zu senken. Diese Vorschrift ist im \nvorliegenden Fall jedoch nicht anwendbar. Auf sie kann sich \nein Hilfesuchender im Falle eines Wohnungswechsels während des \nBezuges laufender Hilfe zum Lebensunterhalt jedenfalls nicht \nberufen, wenn er die unangemessene Unterkunft während des \nBezuges laufender Hilfe zum Lebensunterhalt oder in Kenntnis \ndessen angemietet hat, daß die Miete nicht aus eigenen Mitteln \nwürde bezahlt werden können, es sei denn, daß keine \nbedarfsgerechte kostengünstigere Unterkunftsalternative \nverfügbar ist. \n\n22\n\nVgl. zu § 3 Abs. 1. RS VO a.F. \nBVerwG, Urteil vom 30. Mai 1996 \n- 5 C 4.95 - und - 5 C 14.95 -; OVG NW, \nBeschluß vom 30. September 1996 \n- 8 B 2066/96 -.\n\n23\n\nDiese Voraussetzungen für die Nichtanwendbarkeit des § 3 \nAbs. 1. Satz 2 RS VO n.F. liegen vor. Die Antragstellerinnen \nhaben bis Juni 1996 Leistungen nach dem \nAsylbewerberleistungsgesetz erhalten. Seit dem 1.. Juli 1996 \nhat der Antragsgegner den Antragstellerinnen laufende Hilfe \nzum Lebensunterhalt nach den Vorschriften des \nBundessozialhilfegesetzes bewilligt. Mithin haben diese ihre \nUnterkunft während des Bezuges von Leistungen nach diesem \nGesetz gewechselt und auch in Kenntnis dessen angemietet, daß \nsie die Miete nicht aus eigenen Mitteln würden zahlen können. \n\n24\n\nBei der Beurteilung der Frage, ob die Anmietung der neuen \nWohnung unausweichlich war, kann dahinstehen, ob die \nAntragstellerinnen tatsächlich gezwungen waren, die bisherige \nWohnung in der Gemeinschaftsunterkunft zu verlassen. Aus der \nvon ihnen vorgelegten Bescheinigung der Ärztin für \nFrauenheilkunde Dr. M. vom 30. Juli 1996 läßt sich eine \nzwingende Notwendigkeit, die bisherige Wohnung unverzüglich zu \nräumen, nicht entnehmen, denn in dieser Bescheinigung heißt es \nlediglich, daß es im Sinne der Gesundheitsförderung der \nAntragstellerin wegen ihrer Schwangerschaft zu klären sei, ob \neine Abhilfe in den Wohnverhältnissen möglich wäre. Selbst \nwenn die Antragstellerinnen gezwungen gewesen sein sollten, \ngerade zum 1.. August 1996 die Unterkunft zu wechseln, haben \nsie jedenfalls nicht dargelegt und glaubhaft gemacht, daß nur \ndie nunmehr von ihnen bewohnte unangemessene Unterkunft \nverfügbar war. Zur Darlegung und Glaubhaftmachung ist es - wie \noben angeführt - erforderlich, daß der Hilfesuchende konkrete \nBemühungen unter Angabe von Tatsachen über Art, Ort, Zeit, \nbeteiligte Personen und Ergebnisse der Bemühungen darlegt. Es \nist einem Hilfesuchenden nämlich zuzumuten, zumindest allen \nAngeboten an privaten und öffentlichen Wohnungen nachzugehen \nund das Ergebnis seiner Bemühungen für den Sozialhilfeträger \nnachvollziehbar zu dokumentieren. \n\n25\n\nVgl. OVG NW, Beschluß vom \n30. September 1996 - 8 B 2066/96 -. \n\n26\n\nHieran anknüpfend haben die Antragstellerinnen nicht \nsubstantiiert dargelegt, geschweige denn glaubhaft gemacht, \ndaß es ihnen nicht gelungen ist, eine bedarfsgerechte und \nkostengünstigere als die tatsächlich gemietete Unterkunft zu \nfinden. \n\n27\n\nDie Antragstellerinnen haben auch keinen Anspruch auf die \nteilweise Übernahme der Unterkunftskosten in solcher Höhe, die \nfür eine nach der Besonderheit des Einzelfalles angemessene \nUnterkunft aufzubringen wäre. \n\n28\n\nDie unverändert übernommenen Sätze 1. und 2 des § 3 RS VO \nn.F. begründen keinen Anspruch auf einen bloßen \nUnterkunftszuschuß. An dieser bis zum 31. Juli 1996 geltenden \nRechtslage,\n\n29\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 21. Januar \n1993 - 5 C 3.91 -, BVerwGE 92, 1. = \nFEVS 44, 133 und Urteil vom 30. Mai \n1996 - 5 C 14.95 -; ständige \nRechtsprechung der mit \nsoziahilferechtlichen Streitigkeiten \nbefaßten Senate des OVG NW; vgl. statt \naller den Beschluß vom 11. Dezember \n1995 - 8 B 3293/95 -,\n\n30\n\nhat sich durch die Neuregelung der Regelsatzverordnung im \nübrigen nichts geändert.\n\n31\n\nVgl. OVG NW, Beschluß vom \n30. September 1996 - 8 B 2066/96 -.\n\n32\n\nWie der Senat in dieser Entscheidung ferner bereits \nausgeführt hat, ergibt sich ein Anspruch auf zumindest \nteilweise Übernahme der Unterkunftskosten in solcher Höhe, die \nfür eine nach der Besonderheit des Einzelfalles angemessene \nUnterkunft aufzubringen wäre, auch nicht aus dem neu \neingefügten Satz 3 des § 3 Abs. 1. RS VO n.F.. Dieser lautet: \n\n33\n\n\"Vor Abschluß eines Vertrages über \neine neue Unterkunft hat der \nHilfeempfänger den dort zuständigen \nTräger der Sozialhilfe über die nach \nSatz 2 maßgeblichen Umstände in \nKenntnis zu setzen; sind die \nAufwendungen für die neue Unterkunft \nunangemessen hoch, ist der Träger der \nSozialhilfe nur zur Übernahme \nangemessener Aufwendungen verpflichtet, \nes sei denn, er hat den darüber \nhinausgehenden Aufwendungen vorher \nzugestimmt.\"\n\n34\n\nDiese Vorschrift macht bei Anmietung einer Unterkunft mit \nunangemessenen Unterkunftskosten die Übernahme zumindest der \nUnterkunftskosten in Höhe des Angemessenen gemäß ihrem \nHalbsatz 1. davon abhängig, daß der Hilfesuchende den \nzuständigen Träger der Sozialhilfe vor Abschluß eines \nVertrages über eine neue Unterkunft über die nach Satz 2 \nmaßgeblichen Umstände in Kenntnis setzt. Diese Voraussetzung \nist im Falle der Antragstellerinnen nicht erfüllt, denn sie \nhaben den Mietvertrag abgeschlossen, ohne zuvor den \nAntragsgegner zu unterrichten.\n\n35\n\nEine anderweitige Auslegung dahin, daß § 3 Abs. 1. Satz 3, \n2. Halbsatz RS VO n.F. die Übernahme der angemessenen \nUnterkunftskosten unabhängig davon vorsieht, ob der \nHilfesuchende rechtzeitig seiner Mitteilungspflicht nach \nHalbsatz 1. nachgekommen ist, findet in der Neuregelung keine \nStütze. § 3 Abs. 1. Satz 3, 2. Halbsatz RS VO n.F. kann \ninsoweit nicht isoliert betrachtet werden. Die Tatsache, daß \ner mit dem vorhergehenden Halbsatz 1. durch ein Semikolon \nverbunden ist, spricht vielmehr dafür, daß er mit diesem \nHalbsatz 1. verknüpft ist und nur dann anwendbar sein soll, \nwenn dessen Voraussetzungen gegeben sind. Dafür, daß es sich \nhierbei um ein Redaktionsversehen handeln könnte, bestehen \nkeine Anhaltspunkte. \n\n36\n\nFür diese Auslegung spricht auch der mit Einfügung des \nSatzes 3 des § 3 Abs. 1. RS VO n.F. verfolgte Zweck der \nVorschrift, dem Sozialhilfeträger schon vor Abschluß des \nMietvertrages Gelegenheit zu geben, darüber zu befinden, ob \ndie Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind oder \ner gegebenenfalls einer Übernahme auch unangemessener \nAufwendungen zustimmt. Dabei geht es darum zu verhindern, daß \neinerseits ein Hilfesuchender dadurch in eine (neue) Notlage \ngerät, daß er vorzeitig einen Mietvertrag mit unangemessen \nhohen Unterkunftskosten abschließt, die er bei Übernahme von \nUnterkunftskosten nur in Höhe des Angemessenen durch den \nTräger der Sozialhilfe selbst auf Dauer nicht aufbringen \nkönnte, und daß andererseits gegebenenfalls dem Träger der \nSozialhilfe zu einem späteren Zeitpunkt durch Übernahme von \nMietrückständen oder neuer Umzugs- und Renovierungskosten \nzusätzliche Kosten entstehen. Beides kann trotz der \nVerpflichtung des Sozialhilfeträgers, bei rechtzeitiger \nKenntnisverschaffung durch den Hilfeempfänger (Hilfesuchenden) \njedenfalls die angemessenen Aufwendungen für die neue \nUnterkunft zu übernehmen, erreicht werden, weil zu erwarten \nist, daß verständige Hilfesuchende zur Vermeidung ungedeckter \nUnterkunftskosten von der Neuanmietung Abstand nehmen, wenn \nsie vom Sozialhilfeträger berechtigterweise auf die \nUnangemessenheit der Aufwendungen für die neue Wohnung \nhingewiesen werden.\n\n37\n\nWürden die (angemessenen) Kosten in jedem Fall übernommen \n(also auch bei fehlender Kenntnisverschaffung), wäre der \nAnreiz, den Sozialhilfeträger in Kenntnis zu setzen, nicht \ngegeben, weil er folgenlos bliebe. Es liegt deshalb im \nInteresse sowohl des Hilfesuchenden als auch des Trägers der \nSozialhilfe, daß die Fragen der Angemessenheit der Unterkunft \nund der etwaigen Übernahme auch unangemessener \nUnterkunftskosten bereits vor Abschluß des Mietvertrages \ngeprüft werden. Das könnte aber vielfach nicht erreicht \nwerden, wenn der Träger der Sozialhilfe in jedem Fall, also \nauch ohne vorherige Kenntnisgabe, verpflichtet wäre, \n(zumindest) die Unterkunftskosten in Höhe des Angemessenen zu \nübernehmen.\n\n38\n\nBei der Auslegung des § 3 Abs. 1. Satz 3 RS VO n.F. muß \nauch bedacht werden, daß die Sozialhilfe aus Steuermitteln \naufgebracht wird und diese Mittel deshalb sparsam zu verwenden \nsind, denn die Befriedigung von Bedürfnissen im sozialen \nBereich hängt vom Vorhandensein zuvor erwirtschafteter \nöffentlicher Mittel ab. Bei der Gesetzesauslegung kann deshalb \nnicht unberücksichtigt bleiben, daß das Maß dessen, was der \nEinzelne von der Gemeinschaft vernünftigerweise verlangen \nkann, durch die Finanzierbarkeit der in Anspruch genommenen \nLeistungen bestimmt wird.\n\n39\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom \n13. September 1985 - 5 C 113.83 -, \nBVerwGE 72, 113 = FEVS 35, 17.\n\n40\n\nDiesem Gesichtspunkt kommt bei der Auslegung der neuen \nRegelungen des Gesetzes zur Reform des Sozialhilferechts, zu \ndenen die hier einschlägige Vorschrift des § 3 Abs. 1. Satz 3 \nRS VO n.F. zählt, besondere Bedeutung zu, denn nach dem durch \ndie Entstehungsgeschichte dieses Gesetzes belegten Willen des \nGesetzgebers sollte durch die zum 1.. August 1996 in Kraft \ngesetzte Neuregelung eine Begrenzung des Ausgabenanstiegs im \nBereich der Sozialhilfe bewirkt werden. \n\n41\n\nVgl. den Gesetzentwurf der \nBundesregierung vom 27. September 1995, \nBundestags-Drucksache 12/2440 Seiten 1. \nund 14.\n\n42\n\nDieser Zielvorstellung wird eine Auslegung des § 3 Abs. 1. \nSatz 3 RS VO n.F. gerecht, die die Übernahme eines \nangemessenen Anteils unangemessen hoher Aufwendungen für die \nUnterkunft an bestimmte Voraussetzungen knüpft und nicht \nuneingeschränkt zuläßt. Letzteres würde zu einer Erhöhung der \nAusgaben in der Sozialhilfe führen vor dem Hintergrund der \nbisher durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts \ngeprägten Rechtslage, daß § 3 Abs. 1. RS VO a.F. in der bis \nzum 31. Juli 1996 geltenden Fassung keine Rechtsgrundlage für \ndie Gewährung eines bloßen Unterkunftskostenzuschusses \ndarstellt. \n\n43\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 21. Januar \n1993 - 5 C 3.91 - und Urteil vom \n30. Mai 1996 - 5 C 14.95 -.\n\n44\n\nDer Entstehungsgeschichte des Gesetzes zur Reform des \nSozialhilferechts läßt sich allerdings auch entnehmen, daß der \nGesetzgeber neue Regelungen schaffen wollte, um drohender \nWohnungslosigkeit besser als bisher mit den Mitteln des \nSozialhilferechts begegnen zu können. \n\n45\n\nVgl. auch hierzu den Gesetzentwurf \nder Bundesregierung vom 27. September \n1995 - Bundestags-Drucksache 13/2440, \nSeite 17 und 33. \n\n46\n\nDieses Ziel wird bei einer Auslegung des § 3 Abs. 1. Satz 3 \nRS VO n.F., die die Übernahme zumindest der angemessenen \nUnterkunftskosten von bestimmten Voraussetzungen abhängig \nmacht, ebenfalls verwirklicht, wenn auch nur unter den \nVoraussetzungen, die in der vorgenannten Vorschrift im \neinzelnen aufgeführt sind.\n\n47\n\nSchließlich gibt auch sonst die Entstehungsgeschichte des \n§ 3 Abs. 1. RS VO n.F. keine Veranlassung zu einer anderen \nAuslegung.\n\n48\n\nZiel der Änderung des § 3 Abs. 1. RS VO war es, einerseits \nden Hilfesuchenden zu verpflichten, den Träger der Sozialhilfe \nüber die für die Verpflichtung zur Übernahme der \nUnterkunftskosten maßgebenden Umstände zu informieren, \nandererseits aber auch dem Träger der Sozialhilfe Gelegenheit \nzu geben, unverzüglich nach Kenntnis von der \n- beabsichtigten - Neuanmietung darüber zu entscheiden, welche \nUnterkunftskosten zu übernehmen sind. Die Formulierung der \nPassage, \"Der zuständige Träger hat die Angemessenheit der \nMiete zu prüfen und in der Regel nur die angemessenen \nUnterkunftskosten zu übernehmen, höhere, jedenfalls nur dann, \nwenn er ... vorher zugestimmt hat\", mag zwar auch an einen \ndahingehenden gesetzgeberischen Willen denken lassen, daß der \nSozialhilfeträger auch bei Anmietung einer neuen Unterkunft \nmit unangemessenen Aufwendungen diese jedenfalls in Höhe des \nAngemessenen übernehmen müsse. Daraus ergibt sich jedoch \nnicht, daß eine Verpflichtung zur Übernahme der \nUnterkunftskosten in Höhe des Angemessenen auch dann bestehen \nsoll, wenn der Hilfesuchende seiner Mitteilungspflicht vor \nAbschluß des Mietvertrages nicht nachgekommen ist. \n\n49\n\nIst somit nach § 3 Abs. 1. Satz 3 RS VO n.F. Voraussetzung \neiner Übernahme von Unterkunftskosten in Höhe des \nAngemessenen, daß der Hilfesuchende rechtzeitig seiner \nMitteilungspflicht nach Halbsatz 1. dieser Vorschrift genügt \nhat, können die Antragstellerinnen die teilweise Übernahme in \nHöhe der (fiktiv) angemessenen Unterkunftskosten nicht \nbeanspruchen, weil sie den Antragsgegner nicht vor Abschluß \ndes Mietvertrages informiert haben.\n\n50\n\nSoweit § 15a Abs. 1. Satz 2 BSHG in der seit dem 1.. August \n1996 geltenden Fassung von Art. 1. Nr. 7 des Gesetzes zur \nReform des Sozialhilferechts nunmehr vorsieht, daß die Hilfe \ngewährt werden soll, wenn sie gerechtfertigt und notwendig ist \nund ohne sie Wohnungslosigkeit einzutreten droht, haben die \nAntragstellerinnen nicht dargelegt, daß ihnen ohne die \nbeantragte Hilfe Wohnungslosigkeit droht. Insbesondere läßt \nsich ihren Ausführungen nicht entnehmen, daß ihnen im \nmaßgeblichen Zeitraum nur die von ihnen tatsächlich gemietete \nWohnung als einzige bedarfsgerechte und kostengünstige Wohnung \nzur Verfügung gestanden hat. \n\n51\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 159 \nSatz 1., 188 Satz 2 VwGO, § 100 ZPO. \n\n52\n\nDieser Beschluß ist gemäß § 152 Abs. 1. VwGO unanfechtbar. \n\n53","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311945","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1996-10-30/8-b-2304-96","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/311945","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311945","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1996-10-30/8-b-2304-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/311945","retrieved":"2026-07-09 03:42:43.686033+00:00"}}