{"status":"available","doknr":"OLD311946","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1996:1030.1A1429.93PVL.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1996-10-30","aktenzeichen":"1 A 1429/93.PVL","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der Antrag als \nunzulässig abgelehnt wird.\n\nDie Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nBei der Landesstelle für Aussiedler, Zuwanderer und \nausländische Flüchtlinge in V. -N. (künftig: \nLandesstelle) war ab dem 1. September 1990 der nach BAT IV a \nbewertete Dienstposten des Leiters des Sachgebiets III neu zu \nbesetzen. Um diesen Dienstposten bewarben sich u. a. die \nRegierungsangestellten E. und I. . Herr E. ist \nVorsitzender des bei der genannten Dienststelle gebildeten \nPersonalrats und Mitglied des Antragstellers. Von Beruf ist \nHerr E. Sozialarbeiter. Der Personalrat bei der \nLandesstelle und der Bezirkspersonalrat beim \nLandesversorgungsamt Nordrhein-Westfalen stimmten der \nbeabsichtigten Übertragung des Dienstpostens des Leiters des \nSachgebiets III auf Frau I. nicht zu. Das \nStufenverfahren erledigte sich dadurch, daß Frau I. mit \nAblauf des 14. Juli 1991 aus dem Dienst des Landes ausschied. \nMit Schreiben vom 20. August 1991 teilte der Beteiligte dem \nAntragsteller mit, daß die Stelle neu ausgeschrieben werden \nsolle, und führte aus, daß entgegen der Auffassung des \nAntragstellers Herr E. für die Funktion des Leiters des \nSachgebiets III der Landesstelle nicht der qualifizierteste \nBewerber sei, weil die Schwerpunkte des fraglichen Sachgebiets \nin der Erledigung reiner Verwaltungsvorgänge lägen. \n\n4\n\nNach Durchführung der angekündigten neuen Ausschreibung \nübertrug der Leiter der Landesstelle die Wahrnehmung der \nFunktion des Sachgebietsleiters III durch Verfügung vom 10. \nJuli 1991 zunächst für längstens drei Monate dem \nRegierungsangestellten Dr. S. , einem Volljuristen. \nGleichzeitig beantragte er beim örtlichen Personalrat dessen \nZustimmung zur endgültigen Übertragung des Dienstpostens, um \nden sich Herr E. erneut beworben hatte, auf Herrn Dr. \nS. . Der Personalrat verweigerte seine Zustimmung, das \nStufenverfahren in der Mittelinstanz blieb erfolglos, und mit \nSchreiben vom 25. Oktober 1991 beantragte der Beteiligte die \nZustimmung des Antragstellers zu der beabsichtigten \nendgültigen Übertragung der Tätigkeiten des Leiters des \nSachgebietes III bei der Landesstelle auf Herrn Dr. S. . \nZur Begründung führte er aus: Wie bereits im Zusammenhang mit \ndem Stufenverfahren \"I. \" ausführlich dargelegt worden \nsei, werde Herr E. nicht als qualifiziertester Bewerber \nangesehen. An den Leiter des Sachgebiets III würden hohe \nAnforderungen in verwaltungsmäßiger Hinsicht gestellt. Dazu \nsei grundsätzlich nur jemand befähigt, der durch Ausbildung \noder Praxis gelernt habe, Gesetze in der täglichen \nVerwaltungsarbeit umzusetzen. Diese Anforderungen erfülle Herr \nE. nicht. Nachdem die Angelegenheit am 9. Dezember 1991 \nerörtert worden war, stimmte der Antragsteller mit Schreiben \nvom 10. Dezember 1991 der Übertragung der Tätigkeit des \nLeiters des Aufgabengebiets III der Landesstelle auf Herrn Dr. \nS. endgültig nicht zu und führte zur Begründung aus: \n\n5\n\n \"Wie bereits bei der Besetzung des o. g. Dienstpostens mit \nder Angestellten I. ausgeführt, hält der HPR den \nAngestellten E. als ausgebildeten Sozialpädagogen für \ndas Sachgebiet III, welches besondere Betreuungsmaßnahmen, \nden sozialarbeiterischen Aufgabenbereich einschließlich \nKindergarten und Kinderhort umfaßt, für besonders \ngeeignet.\n\n6\n\n Diese Feststellung fußt insbesondere auf Erkenntnisse, die \nuns vom örtlichen Personalrat der Landesstelle sowie vom \nBPR beim LVAmt NRW, die an den Vorstellungsgesprächen zur \nBesetzung des Sachgebietsleiterdienstpostens teilgenommen \nhaben, mitgeteilt worden sind. \n\n7\n\n Letztlich sprechen auch die mehr als 14jährigen \nErfahrungen des Herrn E. in Aufgaben des Sachgebiets \nIII für seine Qualifikation.\n\n8\n\n Im Gegensatz hierzu ist Herr Dr. S. erst im Februar \n1991 in der Landesstelle eingestellt worden und im \nSachgebiet III tätig.\n\n9\n\n Erschwerend kommt hinzu, daß Herr Dr. S. über eine \njuristische Ausbildung verfügt, also die Qualifikation für \nden höheren Dienst besitzt. \n\n10\n\n Der beabsichtigte Einsatz auf einem Dienstposten des \ngehobenen Dienstes stellt nach unserer Auffassung einen \nVerdrängungswettbewerb zwischen Beschäftigten des \ngehobenen Dienstes und Beschäftigten, die die \nQualifikation für einen Einsatz im höheren Dienst haben \ndar. Ein solcher Verdrängungswettbewerb darf, wie mit dem \nAbteilungsleiter I vereinbart, nicht stattfinden, sofern \nein qualifizierter Bewerber des gehobenen Dienstes \nvorhanden ist.\n\n11\n\n Da, wie bereits vorab dargelegt, der Angestellte E. \nvom HPR als entsprechend qualifiziert angesehen wird, kann \ndie Besetzung des vakanten Dienstpostens nur mit Herrn \nE. erfolgen.\"\n\n12\n\nDaraufhin stellte der Beteiligte sich mit Schreiben an das \nLandesversorgungsamt vom 23. Dezember 1991 auf den Standpunkt, \ndie vom Personalrat dargelegten Gründe seien nicht \nmitbestimmungsrelevant und die Maßnahme gelte als gebilligt; \nHerrn Dr. S. könne die Tätigkeit des Leiters des \nAufgabengebiets III der Landesstelle auf Dauer übertragen \nwerden.\n\n13\n\nAm 7. April 1992 hat der Antragsteller ein \npersonalvertretungsrechtliches Beschlußverfahren eingeleitet \nmit dem Antrag,\n\n14\n\nfestzustellen, daß die Übertragung \ndes Sachgebietes III der Landesstelle \nV. -N. auf den \nRegierungsangestellten Dr. Volker \nS. das Mitbestimmungsrecht des \nAntragstellers verletzt hat.\n\n15\n\nDiesen Antrag hat die Fachkammer für \nLandespersonalvertretungssachen des Verwaltungsgerichts \nDüsseldorf durch den angefochtenen Beschluß mit der Begründung \nabgelehnt, daß eine Verletzung des Mitbestimmungsrechtes des \nAntragstellers nicht vorliege; die Zustimmung gelte gemäß § 66 \nAbs. 3 Satz 4 LPVG NW als erteilt. Das Schreiben des \nAntragstellers zu der beabsichtigten Personalmaßnahme enthalte \nnur Ausführungen zur Frage des Personalratsvorsitzenden \nE. bzw. seiner im Verhältnis zu dem vom Beteiligten \nausgewählten Regierungsangestellten Dr. S. zumindest \ngleichen Eignung für den zu übertragenden Dienstposten. \n\n16\n\nGegen diesen Beschluß hat der Antragsteller Beschwerde \neingelegt und diese auch fristgerecht begründet. Nach \nAnberaumung eines Termins zur Anhörung der Beteiligten hat der \nBeteiligte am 16. Oktober 1996 mitgeteilt, daß Herr Dr. \nS. bereits seit dem 7. Dezember 1992 nicht mehr bei der \nLandesstelle tätig sei. Nach erneuter Ausschreibung sei der \nDienstposten des Sachgebietsleiters III mit Zustimmung des \nAntragstellers am 1. Juli 1995 anderweit besetzt worden. Mit \nVerfügung des Gerichts vom 17. Oktober 1996 sind die \nVerfahrensbevollmächtigten des Antragstellers über den Inhalt \ndieser Mitteilung des Beteiligten unterrichtet worden mit der \nAnheimgabe, den bisher gestellten Antrag zu überprüfen und \ngegebenenfalls umgehend einen abstrakten Antrag zu stellen. \nDem hat der Antragsteller dahin Rechnung getragen, daß er im \nAnhörungstermin vor dem Senat zu dem Sachantrag übergegangen \nist,\n\n17\n\nfestzustellen, daß die Übertragung \neiner Sachgebietsleitung das \nMitbestimmungsrecht des Antragstellers \nbei Übertragung einer höherwertigen \nStelle verletzt, wenn der Antragsteller \nseine Zustimmung mit der Begründung \nverweigert, daß der ausgewählte \nBewerber zu wenig Erfahrung habe und \ndie Besetzung einer Stelle des \ngehobenen Dienstes mit einem Bewerber, \nder die Qualifikation für den höheren \nDienst besitzt, zu einem \nVerdrängungswettbewerb mit \nBeschäftigten führt, die die \nQualifikation für den gehobenen Dienst \nbesitzen.\n\n18\n\nMit Rücksicht hierauf beantragt der Antragsteller im \nBeschwerdeverfahren,\n\n19\n\nden angefochtenen Beschluß zu ändern \nund seinem nunmehr neu gefaßten Antrag \nzu entsprechen.\n\n20\n\nDer Beteiligte verteidigt den angefochtenen Beschluß und \nbeantragt,\n\n21\n\ndie Beschwerde zurückzuweisen.\n\n22\n\nWegen des Vorbringens der Beteiligten im einzelnen und des \nSachverhaltes im übrigen wird auf die Gerichtsakten Bezug \ngenommen.\n\n23\n\nII.\n\n24\n\nDie Beschwerde bleibt erfolglos. Dem mit Rücksicht auf die \nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Fortbestehen \ndes Rechtsschutzbedürfnisses nach Erledigung des Vorgangs, der \nzur Einleitung des Verfahrens geführt hat, im Anhörungstermin \nvor dem Fachsenat neu gefaßten Antrag des Antragstellers kann \nnicht entsprochen werden, da dieser Antrag unzulässig ist. Im \nEntscheidungssatz war klarzustellen, daß über den nunmehr \nallein noch gestellte Antrag sachlich entschieden worden \nist.\n\n25\n\nDen bisherigen Antrag konnte der Antragsteller im Hinblick \ndarauf nicht mehr stellen, daß der Vorgang hinsichtlich dessen \ner das im Stufenverfahren gemäß § 66 Abs. 5 Satz 2 LPVG NW von \nihm wahrzunehmende, sich zunächst aus § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 \nLPVG NW ergebende Mitbestimmungsrecht als verletzt ansieht, \nsich erledigt hat. Die Erledigung ist bereits dadurch \neingetreten, daß derjenige, dem der Leiter der Landesstelle \nnach Abbruch des Stufenverfahrens die höher bewertete \nTätigkeit eines Sachgebietsleiters übertragen hat, im Dezember \n1992 mit dem Ziel der Versetzung an das Landesversorgungsamt \nabgeordnet worden ist. Das Interesse des Antragstellers an der \nbei Einleitung des vorliegenden Beschlußverfahrens beantragten \nFeststellung ist dadurch entfallen, denn eine Fortsetzung des \nvom Beteiligten Ende 1991 abgebrochenen \nMitbestimmungsverfahrens kam fortan nicht mehr in Betracht. \n\n26\n\nFür die Weiterführung des Verfahrens bedurfte es nach der \nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, die bei den \nVerfahrensbevollmächtigten des Antragstellers in der Verfügung \ndes Gerichts vom 17. Oktober 1996 als bekannt vorausgesetzt \nwerden konnte, eines Antrages, der statt auf den erledigten \nVorgang auf die dahinterstehende Rechtsfrage abstellt (vgl. \nhierzu statt aller den Beschluß vom 2. Juni 1993 - 6 P 3.92 -, \nBVerwGE 92, 295). Bei der insoweit vorzunehmenden, gemäß § 264 \nNr. 3 ZPO formell nicht einer Klageänderung gleichstehenden \nAntragsänderung ist der Antragsteller in der Bestimmung \ndessen, was er im Verhältnis zum Beteiligten geklärt wissen \nwill, nicht frei, sondern bleibt gebunden an das, was die \nhinter dem erledigten Vorgang stehende Streitfrage gewesen \nist. \n\n27\n\nIn den Fällen, in denen wie vorliegend streitig war, ob ein \nPersonalrat die Verweigerung der Zustimmung zu einer seiner \nMitbestimmung unterliegenden Maßnahme zureichend begründet \nhat, macht dies unausweichlich ein Eingehen auf den Inhalt der \nin einem konkreten Fall abgegebenen, an sich zu einem \nerledigten Vorgang gehörenden Begründung erforderlich. \nVielfach wird sich dabei ergeben, daß die Gründe, die einen \nDienststellenleiter veranlaßt haben, eine \nZustimmungsverweigerung wegen Fehlens einer zureichenden \nBegründung als unbeachtlich anzusehen, nur einen konkreten \nEinzelfall betreffen und sich nicht dergestalt davon lösen \nlassen, daß wegen einer mehr als nur geringfügigen \nWahrscheinlichkeit der Wiederholung eines gleichartigen \nStreites für eine Weiterführung des Verfahrens mit geändertem \nAntrag Feststellungsinteresse und Rechtsschutzbedürfnis \nvorhanden sind. Im vorliegenden Fall könnte dies insofern \nanders sein, als die Auffassung des Beteiligten, die vom \nAntragsteller dargelegten Gründe seien nicht \nmitbestimmungsrelevant, sich auf eine bestimmte, in der \nAntragserwiderung näher dargelegte Rechtsauffassung stützt. \nDiese Rechtsauffassung geht dahin, daß die vom Antragsteller \ndargelegten Ablehnungsgründe nicht mitbestimmungsrelevant \nseien, weil der Antragsteller seine Zustimmungsverweigerung \nunzulässigerweise auf sein eigenes Werturteil über die konkret \nzu berücksichtigenden Bewerber gestützt habe. \n\n28\n\nDie Auffassung, daß der Dienststellenleiter mit einer \nderartigen Begründung die Verweigerung der Zustimmung zu einer \ndem Grundsatz der Bestenauslese verpflichteten \nPersonalmaßnahme als unbeachtlich behandeln dürfe, wird vom \nAntragsteller ausweislich der Begründung von Antrag und \nBeschwerde nicht geteilt. Gleichwohl hat er mit dem Antrag, \nden seine Bevollmächtigten in Vorbereitung des \nAnhörungstermins vor dem Fachsenat schriftlich selbst \nformuliert hatten und der dann in sprachlich geringfügig \nmodifizierter Form zur Niederschrift des Gerichts gestellt \nworden ist, nicht diese Auffassung zur Nachprüfung des \nGerichts gestellt, sondern die Frage, ob er berechtigt sei, \ndie Zustimmung zur Übertragung einer Sachgebietsleitung mit \neiner bestimmten, auf die Person des ausgewählten Bewerbers \nabstellenden Begründung zu verweigern. Die vom Antragsteller \nin seinem neu gefaßten Antrag formulierte Frage ist zwar nicht \nohne Bezug zu dem Sachverhalt, der zur Einleitung des \nvorliegenden Verfahrens geführt hat, denn damit werden \nWendungen aufgegriffen, die in dem Schreiben des \nAntragstellers an den Beteiligten vom 10. Dezember 1991 \nenthalten waren. Mit der Inbezugnahme dieser Wendungen wird \njedoch nicht die hinter dem Vorgang stehende Rechtsfrage \naufgegriffen. Dies wird daraus deutlich, daß der Beteiligte zu \nder Frage, ob eine dem nunmehrigen Feststellungsantrag des \nAntragstellers entsprechende Begründung einer \nZustimmungsverweigerung unbeachtlich wäre, zu keiner Zeit \nStellung genommen hat. Er hat in der Antragserwiderung, auf \ndie angesichts der Unergiebigkeit seines Schreibens vom 23. \nDezember 1991 an den Leiter des Landesversorgungsamtes bei \nErmittlung der für eine gerichtliche Klärung in Betracht \nkommenden Rechtsfrage abzustellen ist, nur dargelegt, der \nAntragsteller wolle die Bewertung, die die Leistung des von \nihm favorisierten Bewerbers E. seitens der Verwaltung \nerfahren habe, nicht gelten lassen und habe lediglich im \nZusammenhang damit Ausführungen auch über einen \nVerdrängungswettbewerb zwischen Bediensteten des gehobenen \nDienstes und Beschäftigten, die die Qualifikation für einen \nEinsatz im höheren Dienst hätten, gemacht. \n\n29\n\nDiese Ausdeutung des Schreibens des Antragstellers vom 10. \nDezember 1991 ist nicht nur möglich, sondern angesichts vor \nallem des Aufbaus der Begründung der Weigerung des \nAntragstellers, einer Aufgabenübertragung an Herrn Dr. \nS. zuzustimmen, auch naheliegend. Die Begründung befaßt \nsich über die ersten drei von insgesamt sieben kurzen Absätzen \nallein mit Person und Qualifikation von Herrn E. , geht \nmit der bezeichnenden Redewendung \"im Gegensatz dazu\" auf \nHerrn Dr. S. über und mündet im letzten Absatz in der \nAussage, die Besetzung des vorhandenen Dienstpostens könne nur \nmit Herrn E. erfolgen. In Anbetracht dessen kann dem \nBeteiligten nicht vorgeworfen werden, er habe die Begründung \nder Zustimmungsverweigerung, als er sie mit Schreiben vom 23. \nDezember 1991 für unbeachtlich erklärt hat, mißverstanden, und \nin Wirklichkeit gehe es zwischen den Beteiligten um einen \nStreit über die nunmehr vom Antragsteller formulierte \nFragestellung. \n\n30\n\nNur in einem solchen Fall stünde dem Antragsteller jedoch \nein rechtliches Interesse an alsbaldiger Feststellung dessen, \nwas er nunmehr festgestellt wissen will, im Sinne von § 256 \nAbs. 1 ZPO zur Seite. Für ein solches Interesse reicht es \nnicht aus, daß man das Schreiben des Antragstellers vom 10. \nDezember 1991 bei wohlwollendem Verständnis möglicherweise \nauch dahin ausdeuten kann, es enthalte neben der vom \nBeteiligten beanstandeten Begründung und losgelöst davon auch \neinen anderen gedanklichen Ansatz für eine \nZustimmungsverweigerung des Antragstellers. Das Schreiben vom \n10. Dezember 1991 hat sich mit der darin behandelten \nPersonalmaßnahme erledigt, so daß über seine richtige \nAuslegung heute nicht mehr verbindlich zu entscheiden ist, und \ndie vom Antragsteller nunmehr aufgeworfene Frage war nicht \nGegenstand des Streites der Beteiligten. Ein Streit über die \nnunmehr formulierte Fragestellung würde erst dadurch zulässig \nwerden können, daß der Antragsteller künftig eine \nZustimmungsverweigerung unmißverständlich so begründet, wie er \ndies nunmehr als mitbestimmungsrelevant anerkannt wissen will, \nund der Beteiligte die Zustimmungsverweigerung dann als \nunbeachtlich behandelt.\n\n31\n\nAngesichts dessen, daß der Bevollmächtigte des \nAntragstellers in Kenntnis der Erledigung des \nstreitauslösenden Streitfalles, der Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts über die Möglichkeit einer \nFortsetzung des Verfahrens mit einem neu gefaßten Antrag und \nder sich daraus im jeweiligen Einzelfall ergebenden Probleme \n(vgl. hierzu Welkoborsky, Antragsfassung und \nRechtsschutzinteresse im Beschlußverfahren, PersR 1994 S. 179 \nff.) mit einem in bestimmter Weise schriftlich vorformulierten \nAntrag in die mündliche Verhandlung eingetreten ist, bestand \nfür den Fachsenat keine Veranlassung, im Anhörungstermin auf \ndie der Zulässigkeit des Antrags entgegenstehenden Bedenken \nhinzuweisen. Dies gilt nicht zuletzt auch deswegen, weil der \nFachsenat sich nicht in der Lage gesehen hätte, dem \nAntragsteller einen anderen Antrag nahezulegen, mit welchem \ndie Beschwerde hätte Erfolg haben können. Zu der hinter dem \nstreitauslösenden Vorgang stehenden, vom Verwaltungsgericht im \nangefochtenen Beschluß zum Nachteil des Antragstellers \nbeantworteten personalvertretungsrechtlichen Rechtsfrage gibt \nes nämlich eine mit der Rechtsauffassung des \nVerwaltungsgerichts und der ständigen Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts übereinstimmende Rechtsprechung des \nFachsenates, die dem Antragsteller bekannt ist und von ihm \nangegriffen wird (vgl. hierzu etwa den Beschluß vom 26. \nFebruar 1996 - 1 A 4265/92.PVL -). Wäre es dem Antragsteller \ndarum gegangen, die Auseinandersetzung mit dieser \nRechtsprechung weiterzuführen, so hätte er dies von sich aus \ngetan statt das Beschwerdeverfahren mit einem auf eine andere \nRechtsfrage abhebenden Feststellungsantrag weiterzuführen.\n\n32\n\nEine Kostenentscheidung entfällt im \npersonalvertretungsrechtlichen Beschlußverfahren.\n\n33\n\nDie Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, weil die \nVoraussetzungen hierfür nicht vorliegen.\n\n34","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311946","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1996-10-30/1-a-1429-93-pvl","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 256","ref_norm":"256","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/311946","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311946","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1996-10-30/1-a-1429-93-pvl","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/311946","retrieved":"2026-07-09 03:42:43.775290+00:00"}}