{"status":"available","doknr":"OLD311954","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1996:1029.9A5222.96.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1996-10-29","aktenzeichen":"9 A 5222/96","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens zu je 1/3.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung \ndurch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der \nBeklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Kläger sind in eine im Obergeschoß des Gebäudes \nW. Weg .. in S. befindliche städtische \nObdachlosenunterkunft eingewiesen. \n\n3\n\nMit ihrer Klage haben sie wegen des ihrer Auffassung nach \nstarken und sehr giftigen Schimmelpilzbefalls in ihrer \njetzigen Unterkunft von dem Beklagten die Zuweisung einer \nanderen Obdachlosenunterkunft verlangt. Ein parallel hierzu \ngestellter Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung ist \nauch im Beschwerdeverfahren (9 B 1459/96) erfolglos \ngeblieben.\n\n4\n\nDie Kläger haben beantragt,\n\n5\n\n1. „Der Stadt S. \naufzuerlegen, mir mit den Kindern \nund/oder mir, D. und E. \nK. und T. K. eine \nWohnung ausreichender Größe in \nB. zur Verfügung zu \nstellen\"\n\n6\n\nund\n\n7\n\n2. „Dem Beklagten aufzuerlegen, \ndie zu gewährende Wohnung mit Strom, \nWasser und Heizung zu versorgen.\"\n\n8\n\nDer Beklagte hat in dem einstweiligen Rechtsschutzverfahren \ndarauf hingewiesen, daß er mehrfach seine Bereitschaft erklärt \nhabe, die Unterkunft mit einem Vertreter des Gesundheitsamtes \ndes Kreises S. und einem Mitarbeiter des Hochbauamtes \nzu besichtigen und bei Feststellung von Mängeln diese \nabzustellen. Eine solche Besichtigung sei aber bis heute an \nder fehlenden Mitwirkung der Kläger gescheitert. Im übrigen \nsei er bereit, den Klägern ersatzweise eine ebenfalls im \nObjekt W. Weg .. zur Zeit im Erdgeschoß leer \nstehende Unterkunft zur Verfügung zu stellen, sofern sich bei \neiner Besichtigung der jetzigen Unterkunft der Kläger \ndurchgreifende Mängel ergäben.\n\n9\n\nMit dem angefochtenen Gerichtsbescheid hat das \nVerwaltungsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung im \nwesentlichen ausgeführt, daß bei Erfüllung der \nMitwirkungspflichten durch die Kläger - nämlich dem Beklagten \nhinreichend Gelegenheit zu geben, einen eventuellen \nSanierungsbedarf der Unterkunft festzustellen sowie \nentsprechende Abhilfe zu veranlassen - nicht ersichtlich sei, \ndaß die Unterkunft W. Weg .. - die von den Klägern \nbehaupteten Mängel des Obdachs unterstellt - nicht den \nAnforderungen einer lediglich vorübergehenden und nicht als \nDauerlösung gedachten Unterbringung in menschenwürdiger Weise \ngerecht werde.\n\n10\n\nHiergegen richtet sich die fristgerecht eingelegte Berufung \nder Kläger, mit der sie ihr Begehren weiter verfolgen.\n\n11\n\nDie Kläger beantragen,\n\n12\n\nden angefochtenen Gerichtsbescheid \nzu ändern und nach ihren Klageanträgen \nzu erkennen.\n\n13\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n14\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n15\n\nZur Begründung bezieht er sich auf sein erstinstanzliches \nVorbringen und wiederholt nochmals seine Bereitschaft, die \nUnterkunft der Kläger mit einem Vertreter des Gesundheitsamtes \ndes Kreises S. und einem Vertreter seines Bauamtes \nnach Terminsabsprache mit den Klägern zu besichtigen und \neventuell vorhandene Mängel beseitigen zu lassen. Für die Zeit \neiner eventuell nötigen Sanierung könnten die Kläger in die \nUnterkunft im Erdgeschoß desselben Objektes ziehen, die nach \nwie vor nicht belegt sei.\n\n16\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des \nVorbringens der Beteiligten im übrigen wird auf den Inhalt der \nGerichtsakte, der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des \nBeklagten sowie der weiteren Verfahrensakten 9 A 3697/93 und 9 \nB 1459/96, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung \ngemacht worden sind, Bezug genommen.\n\n17\n\nEntscheidungsgründe:\n\n18\n\nDie zulässige Berufung der Kläger ist unbegründet.\n\n19\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. \n\n20\n\nDer Beklagte ist zur Zeit nicht verpflichtet, den Klägern - \nund sei es auch nur vorübergehend - eine andere \nObdachlosenunterkunft zur Verfügung zu stellen, da die Kläger \nnach wie vor ihren Mitwirkungspflichten zur Feststellung und \nBeseitigung des geltend gemachten Schimmelpilzbefalls nicht \nnachgekommen sind. \n\n21\n\nDaran ändern auch die Ausführungen der Klägerin (und des \nKlägers zu 3.) in ihrem am 17. Dezember 1996 und damit kurz \nvor dem Termin zur mündlichen Verhandlung eingereichten \nSchriftsatz vom 14. Dezember 1996 nichts, wonach nunmehr „die \nMöglichkeit einer Besichtigung der Unterkunft nach vorheriger \nNachricht zwecks Besichtigungstermin\" eingeräumt worden ist. \nInhalt der den Klägern im Rahmen des geltend gemachten \nordnungsrechtlichen Anspruchs obliegenden Mitwirkungspflicht \nist die tatsächliche - vorbehaltlose - Gewährung des Zutritts \nfür die Mitarbeiter des zuständigen Ordnungsamtes des \nBeklagten zum Zweck der Besichtigung der gesamten Unterkunft. \nAngesichts des bisherigen Verhaltens der Kläger, an denen eine \nInaugenscheinahme der Unterkunft bislang gescheitert ist, \nversteht es sich von selbst, daß die bloße Bekundung der \nBereitschaft hierzu allenfalls dann der tatsächlichen \nGewährung des Zutritts gleichgestellt werden kann, wenn \naufgrund des erklärten Einverständnisses davon auszugehen ist, \ndaß es in absehbarer Zeit zu einer Besichtigung der Unterkunft \nder Kläger in der W. Straße .. durch Mitarbeiter des \nOrdnungsamtes des Beklagten kommen wird.\n\n22\n\nDies ist jedoch nicht der Fall. Denn es fehlt zunächst \nschon an der - bislang nicht erklärten - Bereitschaft auch des \ninzwischen volljährigen Klägers zu 2., ohne die ein Betreten \nder Räumlichkeiten durch Mitarbeiter des Beklagten von \nvornherein nicht möglich erscheint. Abgesehen davon entspricht \ndie zum Ausdruck gebrachte Bereitschaft der Klägerin (und des \nKlägers zu 3.) auch inhaltlich nicht den oben dargelegten \nAnforderungen. Denn soweit die Kläger überhaupt ihre \nBereitschaft bekundet haben, sind sie zu einer Besichtigung \ndurch Mitarbeiter des Beklagten nur unter der Voraussetzung \nbereit, daß „bei einer Besichtigung.. auf jeden Fall eine \nunabhängige Stelle (Personen)\" anwesend ist. Da einerseits der \nBeklagte etwa einen unabhängigen Sachverständigen für die \nfachamtliche Besichtigung der Wohnung nicht zu stellen \nbraucht, und angesichts der damit verbundenen Kostenlast auch \nnicht stellen wird, andererseits aber die Kläger nicht haben \nerkennen lassen, daß sie selbst einen Gutachter beauftragen \nwerden, ist abzusehen, daß es auf der Grundlage der dem Senat \nvorliegenden, in personeller und inhaltlicher Hinsicht \neingeschränkten Erklärung auch in absehbarer Zukunft nicht zu \neiner Besichtigung durch die zuständigen Mitarbeiter des \nOrdnungsamtes des Beklagten kommen wird.\n\n23\n\nDies wird indiziell dadurch bestätigt, daß gegenüber einem \nMitarbeiter des Gesundheitsamtes des Beklagten die zunächst \nerklärte Bereitschaft zur Gewährung des Zutritts gerade \ndeshalb zurückgezogen worden ist, weil der Mitarbeiter des \nGesundheitsamtes erklärte, daß eine Besichtigung nur gemeinsam \nmit einem Vertreter des örtlichen Ordnungsamtes durchgeführt \nwerden könne.\n\n24\n\nDaß eine Sanierung der Unterkunft, die sich - wie im \nrechtskräftigen Urteil vom 25. August 1995 - 9 A 3697/93 - \nfestgestellt ist - beim Einzug der Kläger in einem \nordnungsgemäßen Zustand befand und diesen zumutbar war, von \nvornherein gänzlich unmöglich ist, ist nicht ersichtlich. Auch \nin der von den Klägern eingereichten Stellungnahme der \n„Umweltambulanz\" vom 6. April 1996 ist lediglich ein \ndringender Sanierungsbedarf festgestellt, die \nSanierungsfähigkeit der Unterkunft jedoch ausweislich der \nEmpfehlung in der Stellungnahme, die Räumlichkeiten „bis zur \nSanierung\" nicht mehr zu nutzen, zumindest konkludent \nvorausgesetzt worden. \n\n25\n\nZur Vermeidung von Wiederholungen im übrigen verweist der \nSenat gemäß § 130 b VwGO auf die zutreffenden Gründe des \nangefochtenen Gerichtsbescheides sowie auf den im Beschluß des \nerkennenden Senats vom 26. Juni 1996 - 9 B 1459/96 - in Bezug \ngenommenen Beschluß des Verwaltungsgerichts vom 7. Juni 1996 - \n1 L 471/96 -. Da es angesichts der immer noch fehlenden \nMitwirkung der Kläger für die Entscheidung des Senats nicht \nauf den tatsächlichen Zustand der Unterkunft ankommt, ist die \nvon den Klägern hierzu angeregte Beweiserhebung durch \nInaugenscheinnahme nicht erforderlich.\n\n26\n\nVorsorglich sei darauf hingewiesen, daß im Falle eines nach \neiner Besichtigung der Unterkunft durch Mitarbeiter des \nzuständigen Ordnungsamtes des Beklagten entstehenden Streits \nüber das „ob\" und „wie\" einer Sanierung den Klägern die \nMöglichkeit unbenommen bleibt, die strittigen Fragen im Wege \neines gerichtlichen Verfahrens, innerhalb dessen die Einholung \neines gerichtlichen Sachverständigengutachtens nicht von \nvornherein auszuschließen ist, abklären zu lassen.\n\n27\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1 \nVwGO, 100 Abs. 1 ZPO.\n\n28\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit \nberuht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n29\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen \ndes § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.\n\n30","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311954","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1996-10-29/9-a-5222-96","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130b","ref_norm":"130b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/311954","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311954","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1996-10-29/9-a-5222-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/311954","retrieved":"2026-07-09 03:42:44.460943+00:00"}}