{"status":"available","doknr":"OLD311952","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1996:1029.19B2397.96.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1996-10-29","aktenzeichen":"19 B 2397/96","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 4.000,- DM festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie zulässige Beschwerde ist nicht begründet.\n\n3\n\nDas Verwaltungsgericht hat den mit der Beschwerde sinngemäß \nweiterverfolgten Antrag nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der \nVerwaltungsgerichtsordnung - VwGO -,\n\n4\n\ndie Antragsgegnerin im Wege der \neinstweiligen Anordnung zu verpflichten, den \nAntragsteller vorläufig bis zu einer \nrechtskräftigen Entscheidung in dem beim \nVerwaltungsgericht Gelsenkirchen anhängigen \nVerfahren 4 K 5204/96 am Unterricht der \nKlasse 8 teilnehmen zu lassen, \n\n5\n\nzu Recht abgelehnt. Das Beschwerdevorbringen gibt keinen Anlaß, von \nder erstinstanzlichen Entscheidung abzuweichen. Der Antragsteller \nhat jedenfalls einen Anordnungsanspruch nicht im Sinne von § 123 \nAbs. 3 VwGO iVm §§ 920 Abs. 2, 294 der Zivilprozeßordnung \nhinreichend glaubhaft gemacht. \n\n6\n\nEin Schüler der Realschule ist nach § 3 Abs. 2 Satz 1 der \nVerordnung über die Abschlüsse und die Versetzung in der \nSekundarstufe I - AVO-S I - zu versetzen, wenn er in allen Fächern \ngemäß der für die Realschule geltenden Stundentafel ausreichende \noder bessere Leistungen erzielt hat. Darüberhinaus ist er nach § 3 \nAbs. 2 Satz 2 AVO-S I auch zu versetzen, wenn dies nicht aufgrund \nder besonderen Versetzungsbestimmungen (§§ 7, 11, 13, 14) \nausgeschlossen ist. Gemäß § 11 Abs. 1 e AVO-S I wird er nicht \nversetzt, wenn seine Leistungen in mehr als zwei Fächern nicht \nausreichend sind. Diese Voraussetzungen liegen in Bezug auf den \nAntragsteller vor, da er selbst nicht geltend macht, daß die \ntatsächlich von ihm erbrachten Leistungen in den Fächern Mathematik, \nErdkunde, Politik, Chemie und Physik besser als mangelhaft zu \nbenoten gewesen seien. Die Möglichkeit, daß der Antragsteller bei \nhäufigerer Anwesenheit im zweiten Schulhalbjahr bessere Leistungen \nhätte erbringen können, reicht nicht aus, ihm bessere Zeugnisnoten \nzuzuerkennen. Der in Art. 3 des Grundgesetzes geschützte Grundsatz \nder Chancengleichheit verbietet es, bei schulischen \nLeistungsbewertungen von lediglich hypothetischen Leistungen \nauszugehen. \n\n7\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluß \nvom 16. April 1980 - 7 B 58/80 -, NJW 1980, \n2208; Oberverwaltungsgericht für das Land \nNordrhein-Westfalen, Beschluß vom 24. Oktober \n1994 - 19 E 480/94 -.\n\n8\n\nEin Anspruch auf Teilnahme am Unterricht der nächsthöheren Klasse \nwäre aber auch dann nicht glaubhaft gemacht, wenn man entsprechend \ndem Vortrag des Antragstellers davon ausgehen würde, daß mangels \neiner ausreichenden Beurteilungsgrundlage eine Bewertung seiner \nLeistungen mit Noten überhaupt nicht möglich war. In dem Fall käme \neine Versetzung nämlich nur gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 AVO-S I iVm § 3 \nAbs. 3 AVO-S I in Betracht. D. h. der Antragsteller könnte \nausnahmsweise dann versetzt werden, wenn er aus besonderen Gründen \ndie Versetzungsanforderungen nicht erfüllen konnte und erwartet \nwerden kann, daß er aufgrund seiner Leistungsfähigkeit und seiner \nGesamtentwicklung in der nächsthöheren Klasse erfolgreich \nmitarbeiten wird. Der Senat läßt offen, ob die aus den Akten \nersichtlichen Krankheitszeiten zusammen mit dem am 23./24. April \n1996 ausgesprochenen Unterrichtsausschluß, gegen den der \nAntragsteller erst am 10. Mai 1996 um einstweiligen Rechtsschutz \nnachgesucht hat, einen besonderen Grund im Sinne dieser Vorschrift \ndarstellen. Jedenfalls hat der Antragsteller nicht glaubhaft \ngemacht, daß er aufgrund seiner Leistungsfähigkeit und seiner \nGesamtentwicklung in der nächsthöheren Klasse erfolgreich \nmitarbeiten wird. Die Klassenkonferenz hat diese Frage, wie in den \nSchriftsätzen des Antragsgegners vom 5. Juli 1996 an die \nBezirksregierung B. und vom 7. Oktober 1996 an das Gericht, \ndenen der Antragsteller nicht widersprochen hat und an deren Inhalt \nzu zweifeln der Senat keinen Anlaß hat, ausgeführt wird, geprüft und \nverneint. Diese Beurteilung ist angesichts der Leistungen, die der \nAntragsteller im ersten Halbjahr und während seiner \nAnwesenheitszeiten im zweiten Halbjahr der Klasse 7 gezeigt hat, \nnicht willkürlich. Insbesondere ist es nicht beurteilungsfehlerhaft, \ndaß bei dieser Prognose nur die tatsächlich erbrachten und nicht \netwa hypothetische Leistungen berücksichtigt wurden. Auch hier gilt, \ndaß fiktive Leistungen nicht zur Grundlage einer schulischen \nLeistungsbewertung gemacht werden dürfen. Die Frage, ob ein Schüler \naufgrund seiner Leistungsfähigkeit in der nächsthöheren Klasse \nerfolgreich mitarbeiten wird, ist verschuldensunabhängig zu \nbeantworten. Zu prüfen ist nicht, ob der Schüler in der \nnächsthöheren Klasse erfolgreich hätte mitarbeiten können, wenn das \nvorhergehende Schuljahr anders verlaufen wäre, sondern ob erwartet \nwerden kann, daß er tatsächlich erfolgreich mitarbeiten wird. Allein \ndiese am Wortlaut des § 3 Abs. 3 AVO-S I orientierte Auslegung liegt \nsowohl im wohlverstandenen Interesse des Schülers, der sonst an \neinem Unterricht teilnehmen müßte, dem er nicht folgen könnte, als \nauch im wohlverstandenen Interesse der Mitschüler, deren \nLeistungsfähigkeit bei einem auf den Antragsteller Rücksicht \nnehmenden Unterricht nicht Rechnung getragen werden könnte. \nAngesichts der verschuldensunabhängigen Prüfung steht der negativen \nPrognose weder entgegen, daß der Antragsteller längere Zeit erkrankt \nwar noch daß Fehlzeiten auch aus einem im Verantwortungsbereich der \nSchule liegenden Grund entstanden sind. Wegen der Möglichkeit, gegen \nunberechtigt erscheinende Maßnahmen um vorläufigen Rechtsschutz beim \nVerwaltungsgericht nachzusuchen, ergibt sich hieraus entgegen der \nAuffassung des Antragstellers nicht die Gefahr, \"daß sich Schulen, \nohne Konsequenzen fürchten zu müssen, zumindest zeitweise \nunerwünschter Schüler entledigen könnten, um so bewußt das \nschulische Fortkommen des Schülers zu manipulieren.\"\n\n9\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die \nFestsetzung des Streitwertes folgt aus §§ 13 Abs. 1, 20 Abs. 3 des \nGerichtskostengesetzes - GKG -.\n\n10\n\nDieser Beschluß ist gemäß §§ 152 Abs. 1 VwGO, 25 Abs. 3 Satz 2 \nGKG unanfechtbar.\n\n11","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311952","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1996-10-29/19-b-2397-96","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/311952","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311952","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1996-10-29/19-b-2397-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/311952","retrieved":"2026-07-09 03:42:44.294207+00:00"}}