{"status":"available","doknr":"OLD311961","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1996:1028.16A7227.95.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1996-10-28","aktenzeichen":"16 A 7227/95","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht \nerhoben werden.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung \ndurch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die \nBeklagte vor der Vollstreckung in derselben Höhe Sicherheit leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Berufung mit dem Antrag,\n\n3\n\n \"Das Urteil des Verwaltungsgerichts \nKöln vom 12. Oktober 1995 wird \naufgehoben,\n\n4\n\ndie Sache wird an das Verwaltungs-\ngericht Köln zurückverwiesen,\n\n5\n\ndie Höhe des zurückzuzahlenden\nDarlehens wird nach der Entschei-\ndung des Bundesverfassungsgerichts\ndurch das Bundesverwaltungsamt neu\nfestgesetzt,\n\n6\n\ndas gewährte Volldarlehen wird\nrückwirkend in ein Teildarlehen\numgewandelt; ggf. bereits zuviel\nbezahlte Differenzbeträge werden\nrückerstattet\",\n\n7\n\nhat keinen Erfolg.\n\n8\n\nSoweit die Klägerin mit ihren beiden zuerst genannten \nAnträgen eine Entscheidung nach § 130 VwGO begehrt, fehlt es \nschon am Vorliegen eines in dieser Vorschrift genannten \nTatbestandes. Einen solchen hat die Klägerin auch nicht \naufgezeigt. \n\n9\n\nDas mit den übrigen Anträgen zur Entscheidung gestellte \nsachliche Begehren der Klägerin ist ausweislich ihrer \nBerufungsbegründung im Schriftsatz vom 5. Februar 1996 dahin \nzu verstehen, daß sie in erster Linie den Studierenden \ngleichgestellt werden will, die bis zum Inkrafttreten des \nHaushaltsbegleitgesetzes 1983 Ausbildungsförderung nach dem \nBundesausbildungsförderungsgesetz im wesentlichen, nämlich mit \nAusnahme des Grunddarlehensanteils, zuschußweise erhalten \nhaben, so daß der Rückforderungsbetrag sich in der Weise \nermäßigen würde, als ob sie die in den Jahren 1983 bis 1988 \nDarlehen nur in einer monatlichen Höhe von 150,-- DM erhalten \nhätte. Für den Fall, daß sie mit diesem Begehren nicht \ndurchdringt, erstrebt die Klägerin die Reduzierung des \nRückförderungsbetrages jedenfalls um den Anteil der \nFörderungsleistungen, der ihr für die Unterkunftskosten \ngewährt worden ist, und sie will nicht schlechter gestellt \nwerden, als die Studierenden sie die nach Inkrafttreten des \n12. BAföG-Änderungsgesetzes je zur Hälfte zuschuß- und \ndarlehensweise gefördert werden.\n\n10\n\nDieses sachliche Begehren ist nicht begründet. Wie das \nVerwaltungsgericht, auf dessen zutreffende Gründe gemäß § 122 \nAbs. 2 Satz 3 VwGO Bezug genommen wird, unter Hinweis auf die \nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des \nbeschließenden Senats dargelegt hat, steht dem bereits der \nUmstand entgegen, daß Einwendungen gegen die Förderungsart, \ndie im Bewilligungsbescheid festgelegt worden ist, nicht mit \nErfolg gegenüber dem Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid \ndes Bundesverwaltungsamts geltend gemacht werden können. Diese \nRechtsauffassung hat auch das Bundesverfassungsgericht in \nseinem den Beteiligten bekannten Beschluß vom 14. August 1996 \n- 1 BvR 315/96 - bestätigt.\n\n11\n\nAbgesehen davon steht dem klägerischen Begehren bereits die \nRegelung des § 44 Abs. 4 SGB X entgegen (vgl. u.a. den vom \nVerwaltungsgericht angeführten Beschluß des BVerwG vom \n1. Februar 1993 - 11 B 91.92 -, Buchholz 436.36 § 17 BAföG \nNr. 15). Der \n\n12\n\ndort genannte Vierjahreszeitraum ist verstrichen, da die \nKlägerin jedenfalls nicht vor dem 1. Januar 1993 einen Antrag \nauf (teilweise) \"Umwandlung\" des Darlehens in eine \nZuschußförderung beantragt hat.\n\n13\n\nIm übrigen hat das Bundesverwaltungsgericht mit seinem vom \nVerwaltungsgericht angeführten Beschluß vom 7. Januar 1993 \n(- 11 B 90.92 -, Buchholz 436.36 § 17 BAföG Nr. 14), auf den \nauch das Bundesverfassungsgericht in der genannten \nEntscheidung Bezug genommen hat, die Auffassung vertreten, daß \ndie Umstellung der Ausbildungsförderung von der Förderungsart \nZuschuß und Grunddarlehen auf die Förderungsart Volldarlehen \ndurch § 17 Abs. 2 BAföG idF des Haushaltsbegleitgesetzes 1983 \nverfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sei und auch der \nUmstand, daß seit dem Inkrafttreten des 12. BAföG-\nÄnderungsgesetzes Ausbildungsförderung teilweise wieder als \nZuschuß gewährt wird, an der Verfassungsmäßigkeit der zuvor \ngültigen gesetzlichen Regelungen und damit auch an der \nVerfassungsmäßigkeit der Rückzahlungspflicht nichts ändern \nkönne.\n\n14\n\nAngesichts der eindeutigen Sach- und Rechtslage hält der \nSenat die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht für \nerforderlich (§ 130 a Satz 1 VwGO).\n\n15\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 \nVwGO. Die Entscheidung über deren vorläufige Vollstreckbarkeit \nberuht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 711 \nZPO.\n\n16\n\nDer Senat läßt die Revision nicht zu, weil die \nVoraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.\n\n17","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311961","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1996-10-28/16-a-7227-95","cited_norms":[{"jurabk":"BAföG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 122","ref_norm":"122","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130","ref_norm":"130","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130a","ref_norm":"130a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/311961","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311961","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1996-10-28/16-a-7227-95","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/311961","retrieved":"2026-07-09 03:42:44.881509+00:00"}}