{"status":"available","doknr":"OLD311967","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1996:1025.6A4366.94.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1996-10-25","aktenzeichen":"6 A 4366/94","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\nDer Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in \nHöhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der \nVollstreckung in derselben Höhe Sicherheit leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer am 00.00.00 geborene Kläger wurde am 00.00.00 zum \nRealschullehrer z.A. ernannt. Am 00.00.00 erfolgte seine \nErnennung zum Realschullehrer unter Verleihung der Eigenschaft \neines Beamten auf Lebenszeit. Er unterrichtete hauptamtlich an \nder Realschule für Jungen in X. Gleichzeitig war er \nnebenamtlich an der Abendrealschule Y (....straße) tätig.\n\n3\n\nMit Verfügung des Regierungspräsidenten (RP) Y vom 00.00.00 \nwurde der Kläger mit der Wahrnehmung der Dienstgeschäfte eines \nDirektorstellvertreters an der Abend-\nrealschule X beauftragt. Diese Aufgaben nahm er seit dem \n00.00.00 wahr. Am 00.00.00 wurde er zum Direktorstellvertreter \nernannt. Seit dem 00.00.00 führt er die Amtsbezeichnung \nRealschulkonrektor.\n\n4\n\nIm Jahre 19.. bewarb der Kläger sich ohne Erfolg um die \nStelle des Schulleiters an der Abendrealschule in Z. Anläßlich \ndieser Bewerbung wurde der Kläger im J. 19.. dienstlich \nbeurteilt. Eine Bewerbung auf die Schulleiterstelle an der \nAbendrealschule Z im Jahre 19.. blieb ebenfalls erfolglos.\n\n5\n\nAnfang 19.. erkrankte der Leiter der Abendrealschule Z \nschwer. Der Kläger nahm als sein Stellvertreter die Aufgaben \neines Schulleiters wahr. Mit Verfügung des RP X vom 00.00.00 \nwurde er auch förmlich für die Dauer der Erkrankung des \nSchulleiters mit der Wahrnehmung dieser Aufgaben \nbeauftragt.\n\n6\n\nAus Anlaß seiner neuerlichen Bewerbung um die 19.. \nausgeschriebene Stelle des Schulleiters an der vorbenannten \nSchule wurde der Kläger unter dem 00.00.00 schulfachlichen \nDezernenten, durch den Leitenden Regierungsschuldirektor \n(LRSD) P, beurteilt. Die Beurteilung endete mit dem \nGesamturteil: \"Die Leistungen entsprechen den Anforderungen \nvoll.\" Im Vorschlag zur weiteren dienstlichen Verwendung war \nfestgestellt: \"Herr B. ist für die Wahrnehmung einer Funktion \nals Realschulrektor an einer Abendrealschule geeignet.\" Wegen \ndes weiteren Inhalts der Beurteilung wird Bezug genommen auf \nBl. 5 bis 7 der Gerichtsakte VG Köln 19 K 4001/91 \n(Beurteilung).\n\n7\n\nDen gegen diese Beurteilung erhobenen Widerspruch wies der \nRP S mit Widerspruchsbescheid vom 00.00.00 zurück. Der Kläger \nerhob hiergegen Klage (19 K 4001/91). Während des laufenden \nKlageverfahrens hob der RP X die Beurteilung vom 00.00.00 auf. \nZur Begründung gab er an, wegen der Besetzung der Stelle \nsowohl im Hinblick auf den Beschluß vom 4. Oktober 1991 (VG \nKöln 19 L 1078/91), mit dem die Besetzung der Stelle mit einer \nMitbewerberin, der Realschullehrerin K, vorläufig untersagt \nworden war, als auch mit Rücksicht auf den Personalrat einen \nneuen Qualifikationsvergleich zwischen dem Kläger und der \nMitbewerberin Frau B vornehmen zu wollen, wozu eine neue \ndienstliche Beurteilung des Klägers als Grundlage dienen \nsolle. Der LRSD P erstellte unter dem Datum des 00.00.00 einen \nLeistungsvergleich zwischen dem Kläger und der Mitbewerberin, \nin dem er sich deutlich für die Besetzung der \nSchulleiterstelle durch diese aussprach.\n\n8\n\nAm 00.00.00 wurde der Kläger durch LRSD X neu dienstlich \nbeurteilt. Die Beurteilung lautet wie folgt:\n\nAm 00.00.00 beantragte der Kläger beim RP Z die Aufhebung der \nBeurteilung. Zur Begründung führte er an, es sei unklar, von \nwelchem Beurteilungszeitraum der Beurteiler ausgegangen sei. \nDie Angabe des Datums einer letzten Beurteilung fehle. \nEinzelne Passagen der Beurteilung seien teilweise wörtlich \nbzw. nur mit geringen Änderungen aus der aufgehobenen \nBeurteilung abgeschrieben. Es fehle eine Darstellung der von \nihm wahrgenommenen Sonderaufgaben. Das ausgeworfene \nGesamturteil werde nicht anerkannt. Es sei Ausfluß der \nBemühungen des Urteilsverfassers, dafür zu sorgen, daß er - \nder Kläger - keine echte Chance im Bewerbungsverfahren um die \nStelle des Schulleiters an der Abendrealschule in X bekomme, \num die Durchsetzung der Mitbewerberin abzusichern. \nEntsprechendes gelte für den gezielt herabgesetzten Vorschlag \nzur weiteren dienstlichen Verwendung. Ferner sei in der \nBeurteilung nicht festgehalten, daß der Beurteiler einen \nfachkundigen Kollegen, LRSD Ö, zum Unterrichtsbesuch und zum \nKolloquium hinzugezogen habe. So habe der \nBeurteilungsverfasser auch nicht berücksichtigt, daß LRSD Ö \ndie Leistungen des Klägers besser als der \nBeurteilungsverfasser bewertet habe. Schließlich habe der \nBeurteilungsverfasser ihm gegenüber vor Zeugen mehrfach \ngeäußert, er sei ein guter Schulleiter. Er habe aber gerecht \nzu bleiben. Er könne eine von ihm damals als gut festgelegte \nZensur heute nicht sehr gut nennen. Der Kläger ergänzte seinen \nAntrag auf Aufhebung der Beurteilung dahin, daß eine neue \nBeurteilung durch einen anderen Beurteilungsverfasser erstellt \nwerden solle.\n\n9\n\nMit dienstlicher Äußerung vom 00.00.00 nahm der LRSD K im \nwesentlichen wie folgt Stellung: Da die dienstliche \nBeurteilung vom 00.00.00 aufgehoben worden sei, fließe die \nvorhergehende Zeit mit in die Beurteilung ein. Weil die letzte \nfür den Kläger gültige Beurteilung lange vor seinem eigenen \nDienstantritt gelegen habe, habe er das Datum nicht angegeben, \num nicht Zeiten mit beurteilen zu müssen, in denen er den \nKläger nicht gekannt habe. Im Hinblick darauf, daß die \ndienstliche Beurteilung vom 00.00.00 aus rein formalen Gründen \naufgehoben worden sei, sehe er keinen Grund, nicht einzelne \nFormulierungen in die neue Beurteilung übernehmen zu können. \nDie Tätigkeiten des Klägers außerhalb des eigenen Unterrichts \nseien Ausfluß seiner Stellung als Konrektor und würden mit der \nDarstellung seiner Leitungsfunktion hinreichend gewürdigt. \nDarüberhinausgehende Sonderaufgaben seien ihm nicht bekannt \nund vom Kläger auch nicht mitgeteilt worden. Die \nUnterstellung, er habe dem Kläger keine echte Chance \neingeräumt, um die Mitbewerberin durchzusetzen, weise er \nzurück. Er sei nicht dafür verantwortlich, daß der Kläger, \nanders als diese, keine Spitzenleistungen gezeigt habe. So sei \nauch der Vorschlag für die weitere dienstliche Verwendung des \nKlägers nicht gezielt herabgesetzt worden. Aufgrund des \nZusammenhangs zwischen schulfachlicher Beratung und \ndienstlicher Beurteilung habe er den Kläger nur als \"geeignet\" \nbezeichnen können. LRSD Ö sei zu den Stundenbesuchen, dem \nKolloquium und dem Beurteilungsgespräch hinzugezogen worden, \num gegebenenfalls einen Zeugen benennen zu können. Aus \nFairnessgründen dem Kläger gegenüber habe er den Entwurf der \ndienstlichen Beurteilung auch mit LRSD Ö besprochen. Nach den \ngeltenden Beurteilungsrichtlinien sei er nicht verpflichtet, \nein Gutachten von LRSD Ö einzuholen oder dessen Hinzuziehung \nin der dienstlichen Beurteilung zu vermerken. LRSD Ö habe die \nLeistungen des Klägers nicht als besser eingestuft. Vielmehr \nhabe LRSD Ö ihm in mehreren Gesprächen bestätigt, daß er seine \nBewertung für richtig und angemessen halte. Es sei richtig, \ndaß er dem Kläger gegenüber geäußert habe, er sei ein guter \nSchulleiter. Ein guter Schulleiter sei aber kein sehr guter \nSchulleiter. Er habe es auch als unzumutbar zurückgewiesen, \ndem Kläger eine sehr gute Note zu erteilen, nur um dessen Wahl \nzum Schulleiter zu ermöglichen. Er weise aber entschieden \nzurück, geäußert zu haben, daß er eine von ihm damals auf \n\"gut\" festgelegte Note jetzt nicht \"sehr gut\" nennen könne. Er \nhabe die Note aus dem gerade durchgeführten Verfahren \nbegründet, das dem Kläger eine neue Chance geboten habe, seine \nBenotung zu verbessern. \n\n10\n\nMit dienstlicher Äußerung vom 00.00.00 gab LRSD Ö an, seine \nTeilnahme an der Unterrichtsbesichtigung habe der \n(informellen) Beratung des beurteilenden Dezernenten dienen \nsollen. Er sei weder als Gutachter noch als Fachberater \nbestellt worden und habe seine Teilnahme auch nicht als solche \nwahrgenommen. Seine Aufgaben habe er darin gesehen, durch \nGesprächsbeiträge im Kolloquium über die beiden \nUnterrichtsproben den Kläger zu Äußerungen herauszufordern, \ndie dem Beurteilenden Rückschlüsse auf die Reflexionsfähigkeit \ndes Klägers erlauben sollten. Seine Gesprächsbeiträge hätten \ndazu beitragen sollen, dem Beurteilenden Schlüsse auf die \ndidaktische - insbesondere auch die fachdikdatische - \nKonzeption der Unterrichtsplanung und Unterrichtsrealisierung \nzu ermöglichen. Ein wertendes Urteil über den \nunterrichtsfachlichen Teil der Leistungen sei nicht fixiert \nworden, da dieser Teil bei der Beurteilung eines Bewerbers um \neine Schulleiterstelle nur in der Zusammenschau mit anderen \nTeilleistungen sinnvoll erscheine und nur vom Beurteilenden, \nder alle Teile der Überprüfung kenne, ausgewertet werden \nkönne. Er selbst habe sich dem Kläger gegenüber zu einer \nBewertung des eingesehenen Unterrichts überhaupt nicht \ngeäußert.\n\n11\n\nMit Bescheid vom 00.00.00 lehnte der RP X den Antrag auf \nAufhebung der Beurteilung vom 00.00.00 und Erstellung einer \nneuen Beurteilung durch einen anderen Beurteilungsverfasser \nab. In der Begründung folgte er im wesentlichen dem Inhalt der \nvon den LRSDen X und Ö abgegebenen dienstlichen \nÄußerungen.\n\n12\n\nZur Begründung seines Widerspruchs führte der Kläger aus, \nauch nach der Stellungnahme des Beurteilungsverfassers bleibe \nunklar, von welchem Beurteilungszeitraum dieser ausgegangen \nsei. Wenn er nur von dem Zeitraum ausgegangen sei, innerhalb \ndessen er den Kläger gekannt habe, müsse dies in der \ndienstlichen Beurteilung zum Ausdruck gebracht werden. Die \nHinzuziehung des LRSD Ö im Beurteilungsverfahren sei mehr als \nbedenklich, zumal dieser seine Aufgaben wohl anders verstanden \nhabe als der Beurteilungsverfasser. Im übrigen verbleibe er \ndabei, daß LRSD Ö seine Leistungen besser als der \nBeurteilungsverfasser bewertet habe. Auch wenn dieser sich ihm \ngegenüber nicht geäußert habe, so habe er doch deutlich \nerkennen lassen, daß er mit der Bewertung durch den \nBeurteilungsverfasser nicht einverstanden gewesen sei. \nMehrfach habe Herr Ö gegenüber dem Beurteilungsverfasser \nerklärt: \"in Ihrer Haut möchte ich jetzt nicht stecken\".\n\n13\n\nWährend des laufenden Widerspruchsverfahrens wurde im \nOktober 19.. die Schulleiterstelle an der Abendrealschule X \nneu ausgeschrieben, nachdem die Realschullehrerin I ihre \nBewerbung am 00.00.00 zurückgezogen hatte. Der Kläger bewarb \nsich daraufhin erneut. Nach Kontaktaufnahme des LRSD N mit dem \nRealschulrektor W der ehemaligen Realschule ..Schule E \nvermerkte LRSD W am 00.00.00, daß er denke, Herr Z sei der \ngeeignetere Schulleiter. Er bat, dessen Versetzung an die \nAbendrealschule X einzuleiten. In einem Vermerk des LRSD E vom \n00.00.00 findet sich die Formulierung \"X mobilisiert seine \nTruppen\" und in einem Vermerk vom 00.00.00 äußerte er Zweifel, \nob der Bewerber L die richtige Besetzung der Stelle sei. \nInzwischen ist die Schulleiterstelle mit diesem endgültig \nbesetzt.\n\n14\n\nIm Beurteilungsverfahren wies der RP X den Widerspruch mit \nWiderspruchsbescheid vom 00.00.00 als unbegründet zurück. Auf \nSeite 2 des Widerspruchsbescheides wurde der \nBeurteilungszeitraum bzw. das Datum der letzten dienstlichen \nBeurteilung zu \"Punkt 2. Beurteilungsanlaß und - grundlage\" \nder streitigen Beurteilung mit dem 00.00.00 angegeben. Die \nStellungnahme der LRSDen W und Ö zu der Beteiligung des \nLetztgenannten am Beurteilungsverfahren stünden nicht im \nWiderspruch zueinander. Im übrigen werde daran festgehalten, \ndaß LRSD Ö sich dem Kläger gegenüber über eine Bewertung des \neingesehenen Unterrichts überhaupt nicht geäußert habe.\n\n15\n\nMit seiner Klage hat der Kläger sein Begehren \nweiterverfolgt und zur Begründung im wesentlichen sein \nbisheriges Vorbringen wiederholt. Ergänzend hat er ausgeführt, \ndaß im Original der streitigen dienstlichen Beurteilung eine \ndem Widerspruchsbescheid entsprechende Eintragung des Datums \nder letzten dienstlichen Beurteilung (00.00.00) nicht erfolgt \nsei. Es sei nach wie vor unklar, welcher Zeitraum der \nstreitigen Beurteilung zugrundegelegen habe. Nicht \nnachvollziehbar sei ferner, in welchem Umfange LRSD Ö am \nBeurteilungsverfahren teilgenommen habe.\n\n16\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n17\n\ndas beklagte Land unter Aufhebung des \nBescheides des Regierungspräsidenten X vom \n00.00.00 und des Widerspruchsbescheides vom \n00.00.00 zu verurteilen, die dienstliche Beurteilung \nvom 00.00.00 aufzuheben.\n\n18\n\nDas beklagte Land hat beantragt,\n\n19\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n20\n\nZur Begründung hat die Bezirksregierung X (früher RP X) auf \ndie Gründe des Widerspruchsbescheides vom 00.00.00 Bezug \ngenommen.\n\n21\n\nDas Verwaltungsgericht hat in der mündlichen Verhandlung \nBeweis erhoben.\n\n22\n\nWegen des Inhalts des Beweisbeschlusses der Kammer vom \n00.00.00 und der Beweisaufnahme durch Vernehmung der LRSDen W \nund Ö als Zeugen wird Bezug genommen auf das Protokoll aus der \nmündlichen Verhandlung vom 00.00.00.\n\n23\n\nDas Verwaltungsgericht hat alsdann die Klage durch das \nangefochtene Urteil abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, \ndie Beurteilung vom 00.00.00 sei rechtmäßig. Eine dienstliche \nBeurteilung sei durch die Verwaltungsgerichte nur in \nbeschränktem Umfang nachprüfbar. Hiernach erhebliche Fehler \nweise die streitige Beurteilung nicht auf. Sie sei nicht unter \nVerletzung von Verfahrens- und Formvorschriften erstellt \nworden. Insbesondere sei sie nicht unter dem Gesichtspunkt der \nBefangenheit des Beurteilers fehlerhaft. Insoweit sei nicht \nnur die Besorgnis der Befangenheit, sondern eine tatsächliche \nVoreingenommenheit erforderlich. Eine solche habe sich in der \nBeweisaufnahme nicht ergeben. Nach dem persönlichen Eindruck \nstehe zur Überzeugung der Kammer fest: Dem Zeugen Z sei es als \ndem zuständigen schulfachlichen Dezernenten entscheidend \ndarauf angekommen, daß die Schulleiterstelle an der \nAbendrealschule X mit einem nach seiner Einschätzung \nhervorragend geeigneten Schulleiter habe besetzt werden \nsollen. Bei der Beurteilung der Bewerber sei er zu der festen \nÜberzeugung gekommen, daß die Mitbewerberin Y für die Stelle \nbesser (nämlich hervorragend) als der Kläger geeignet sei. Es \nsei nichts dafür ersichtlich, daß er sich bei der Bildung \nseiner Überzeugung von einer geschlechtsspezifischen \"Vorgabe\" \nhabe beeinflussen lassen. Vielmehr sei es nach dem Inhalt des \nLeistungsvergleichs vom 00.00.00 so gewesen, daß für seine \nEntscheidungsbildung zum einen pädagogische Grundfragen \n(lehrerzentrierter/studierendenbezogener Unterricht; Erreichen \ndes stofflichen Lernziels/Vermittlung von Methoden und \nBasisqualifikationen) sowie zum anderen fehlende bzw. \nvorhandene Konfliktbereitschaft und reservierte bzw. \ndynamische und kreative Haltung gegenüber \"zukunftsweisenden \nMaßnahmen in Richtung auf Zusammenarbeit mit anderen \nEinrichtungen der Erwachsenenbildung\" maßgeblich gewesen \nseien. Gerade der Umstand, daß er sich an diesen Maßstäben \norientiert habe und in dem Leistungsvergleich klar zum \nAusdruck komme, welcher Grundrichtung pädagogischen Vorgehens \nund welchem Führungsstil er selber mit hohem Engagement \nanhänge, verdeutliche, daß der Zeuge W sich nicht an einer \n(geschlechtsspezifischen) \"Vorgabe\" orientiert habe. Daß der \nZeuge W dem Kläger gegenüber persönliche Vorbehalte gehabt \nhabe, habe die Beweisaufnahme nicht ergeben. Nach den \nübereinstimmenden Bekundungen der Zeugen habe auch die \nBeteiligung des Zeugen Ö nicht dazu dienen sollen, den Kläger \nzu benachteiligen. Diese Einschätzung der Kammer werde auch \ndurch die vom Kläger bestätigte Aussage des Zeugen Ö gestützt, \nder Kläger selbst habe ihn als Erster darum gebeten, sich \neinem etwaigen Begehren, sich am Beurteilungsverfahren zu \nbeteiligen, nicht zu versagen. Auch den sprachlich recht \ndeutlichen Äußerungen des Zeugen W in schriftlichen Vermerken \nkomme keine eine Befangenheit erkennenlassende Bedeutung zu. \nDas gelte auch für den Vermerk vom 00.00.00. Auch dieser lasse \nnur (noch) den Schluß auf ein besonders hohes persönliches \nEngagement des Zeugen W an der Besetzung der Schulleiterstelle \nmit dem nach seiner Auffassung Bestgeeigneten zu. Die \nstreitige Beurteilung sei auch nicht deshalb fehlerhaft, weil \nsich aus ihr selbst der Beurteilungszeitraum nicht ergehe. \nDessen Beginn sei nach den Umständen und unter \nBerücksichtigung der Aussage des Zeugen X auf die erste \nJahreshälfte 19.. konkretisierbar, in der er dem Kläger \nerstmalig dienstlich begegnet sei. Eine nähere Konkretisierung \nsei ebensowenig erforderlich wie eine Einbeziehung der \ngesamten Zeit seit der im Jahre 19.. erstellten letzten \ndienstlichen Beurteilung in diese Bedarfsbeurteilung. \nUnschädlich sei auch, daß im Widerspruchsbescheid der Beginn \nauf den 00.00.00 festgelegt worden sei; hierbei handele es \nsich angesichts der früheren Äußerung des Zeugen W vom \n00.00.00 um eine offenbare Unrichtigkeit. Die Beurteilung \nstehe auch im Einklang mit den Vorläufigen Richtlinien zur \ndienstlichen Beurteilung von Lehrern, Rd.Erl. des \nKultusministers vom 29. August 1980, GABl. 511. In Nr. 2.2 der \nRichtlinien sei vorgesehen, daß in der Regel der \nschulfachliche Schulaufsichtsbeamte die Beurteilung übernehme. \nDieser könne dabei einen Fachberater der Schulaufsichtsbehörde \nzur Beratung hinzuziehen. \"Beratung\" in diesem Sinne bedeute \nnicht, daß der Berater an der Notenbildung in der Form zu \nbeteiligen sei, daß er eine eigene Note festsetze bzw. \nBewertung vornehme und der schulfachliche Schulaufsichtsbeamte \nsich mit dem Fachberater über die Bewertung einige. Der \nFachberater solle dem schulfachlichen Dezernenten nur zur \netwaigen Beantwortung von Fachfragen zur Verfügung stehen, die \nder Dezernent aus eigener Sachkunde nicht beantworten könne. \nDie Beteiligung des Zeugen Ö halte sich nach dem Ergebnis der \nBeweisaufnahme innerhalb des so aufgezeigten Rahmens. Ein \nVerstoß gegen die Richtlinien bestehe auch nicht darin, daß \nder Zeuge Ö eine Stellungnahme als Fachberater letzlich weder \nabgegeben noch etwa schriftlich erstellt habe und seine \nBeteiligung in der Beurteilungsgrundlage nicht erwähnt sei. \nDie fakultative Beteiligung eines Fachberaters sei in den \nRichtlinien weder nach Art und Weise noch nach Umfang \nfestgelegt. Schließlich sei nach dem Ergebnis der \nBeweisaufnahme auch nicht festzustellen, daß der Zeuge W mit \nseiner Feststellung, der Kläger sei als Leiter der \nAbendrealschule \"geeignet\", diesen Begriff verkannt habe. \nInsbesondere stehe hierzu nicht in Widerspruch, daß er den \nKläger als \"guten Schulleiter\" bezeichnet habe. Der Inhalt \neiner solchen Äußerung sei mit der in der Beurteilung \naufgeführten klar überwiegend positiven Erwartung und einigen \nAbstrichen deckungsgleich.\n\n24\n\nMit seiner Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren \nweiter und wiederholt und vertieft hierzu sein bisheriges \nVorbringen. Er betont, die Aktenlage - insbesondere die \nVermerke zu dem Leistungsvergleich vom 00.00.00 und vom \n00.00.00 - verdeutlichten die Voreingenommenheit des \nBeurteilungsverfassers. Seine Zielsetzung sei es gemäß seiner \nBekundung gewesen sicherzustellen, daß die von ihm \nfavorisierte Mitbewerberin Z im Leistungsvergleich nicht \nunterliege. Es sei nach wie vor unklar, wann der \nBeurteilungszeitraum beginne. Im Widerspruchsbescheid habe der \nBeklagte nach Überprüfung ausdrücklich klargestellt, er gebe \nden Beurteilungszeitraum \"nunmehr\" ab dem 00.00.00 an. \nEntgegen der Bewertung durch das Verwaltungsgericht könne auch \nnicht davon ausgegangen werden, daß aufgrund der dienstlichen \nÄußerung des Beurteilungsverfassers vom 00.00.00 der Beginn \nauf etwa Mitte 19.. bestimmt sei. In dieser Stellungnahme habe \nder Beurteilungsverfasser keine eindeutige Festlegung \ngetroffen. Der Beurteilungsverfasser habe zu den \nÜberprüfungsterminen am 00. und 00.00.00 auch den LRSD Ö \nzugezogen, ohne daß dies in der Beurteilung vom 00.00.00 \ngekennzeichnet worden sei. Auch dessen Funktion sei unklar \ngeblieben. Zunächst habe der Beurteilungsverfasser unter dem \n00.00.00 ausgeführt, er habe ihn zu den Stundenbesuchen, zum \nKolloquium sowie zu den Beurteilungsgesprächen hinzugezogen, \num gegebenenfalls einen Zeugen zu haben. Eine solche \nMöglichkeit eröffneten die Beurteilungsrichtlinien nicht. Über \nArt und Umfang der Tätigkeit des Zeugen Ö lägen \nunterschiedliche Aussagen vor. Entgegen seiner Zeugenaussage \nsei er von dem Beurteilungsverfasser in den Beurteilungs- bzw. \nBewertungsvorgang einbezogen worden. LRSD W habe schon im \nVermerk vom 00.00.00 eingeräumt, den Entwurf der Beurteilung \nmit dem Zeugen besprochen zu haben.\n\n25\n\nDer Kläger beantragt,\n\n26\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und nach \ndem erstinstanzlichen Klageantrag zu erkennen.\n\n27\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n28\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n29\n\nEr stützt sich auf seine bisherigen Entscheidungen und die \nGründe des angefochtenen Urteils, die er inhaltlich voll \nteile.\n\n30\n\nWegen des Sach- und Streitstandes im übrigen wird auf den \nweiteren Inhalt der Gerichtsakten - auch der Verfahren VG Köln \n19 K 2866/93 (mit einer Beiakte), 19 K 4001/91, 19 L 1078/91 \nund 19 L 184/94 - sowie 2 Hefte Personalakten ergänzend Bezug \ngenommen.\n\n31\n\nEntscheidungsgründe:\n\n32\n\nDie Berufung ist zulässig, aber nicht begründet. Das \nVerwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Auf die \nzutreffenden und ausführlichen Gründe des angefochtenen \nUrteils wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen \n(§ 130 b VwGO).\n\n33\n\nAuch das Berufungsvorbringen des Klägers - eine \nBefangenheit des Beurteilungsverfassers, der unklare Beginn \ndes Beurteilungszeitraums und die Hinzuziehung des LRSD Ö u.a. \nbei Hospitationen des Klägers ohne deren Erwähnung in der \ndienstlichen Beurteilung - gibt keinen Anlaß, von Ergebnis und \nBegründung der erstinstanzlichen Entscheidung abzugehen.\n\n34\n\nDer Senat folgt dem Verwaltungsgericht zunächst darin, daß \neine Befangenheit des beurteilenden LRSD W nicht festzustellen \nist. Rechtlicher Ansatz für einen aus diesem Umstand \nabgeleiteten Verfahrensfehler ist nicht die Besorgnis der \nBefangenheit, wie sie gemäß § 54 Abs. 1 VwGO, § 42 ZPO zur \nAblehnung eines Richters führen kann, sondern die tatsächliche \nVoreingenommenheit des Beurteilers.\n\n35\n\nStändige Rechtsprechung der \nVerwaltungsgerichte in Fällen dienstlicher \nBeurteilung: Vgl. u.a. BVerwG, Urteil vom 12. März \n1987 - 2 C 36.86 -, Der Öffentliche Dienst (DÖD) \n1987, 178; OVG NW, Urteile vom 24. April 1992 \n- 6 A 1293/90 -,vom 27. Juli 1992 - 6 A 2016/91 - und \nvom 22. Februar 1996 - 6 A 2471/94 -.\n\n36\n\nEine tatsächliche Voreingenommenheit des LRSD W ist nicht \nfeststellbar; sie ergibt sich insbesondere nicht - wie der \nKläger meint - aus den Inhalt der Akten. Daß der LRSD W in der \nseinerzeit zwischen dem Kläger und der Mitbewerberin Z \nbestehenden Konkurrenzsituation sich deutlich für diese \neingesetzt hat, entsprach seiner Überzeugung von ihrer - u.a. \nin dem Leistungsvergleich vom 00.00.00 erwähnten - besseren \nQualifikation und damit der Aufgabe seines Amtes. Der \nLeistungsvergleich ist ausführlich, mit sachlichen Erwägungen \nund plausibel begründet. Er läßt eine Voreingenommenheit \ngegenüber dem Kläger nicht erkennen. Auch dessen Vorzüge \nwerden hier - wie auch in der dienstlichen Beurteilung - nicht \nnur beiläufig dargestellt. Der Beurteilungsverfasser hat in \nsachlichem Ton und mit aus der Sache fließenden Gründen \ndeutlich gemacht, warum er die Mitbewerberin für \nqualifizierter hält. Soweit der LRSD W in dem Vorschlag der \ndienstlichen Beurteilung zur weiteren Verwendung des Klägers \ndie Worte \"für die Wahrnehmung einer Funktion als \nRealschulrektor ... geeignet\" gebraucht hat, ist dies kein \nsicherer Anhalt für seine Voreingenommenheit gegenüber dem \nKläger, insbesondere keine herabsetzende Formulierung. Auch \ndie den Entwurf der dienstlichen Beurteilung und des \nLeistungsvergleichs begleitenden handschriftlichen Anschreiben \ndes Beurteilungsverfassers vom 00. und 00.00.00 (\"Herr H, dies \nIhnen zur Kenntnis mit der Bitte, die \"Gerichtsfähigkeit\" der \nDienstlichen Beurteilung zu überprüfen....\", \"Herr H, ist das \nso in Ihrem und des Gerichts Sinne? (Ich habe keine Erfahrung \nin derartigen Dingen)\") geben keinen Anlaß, eine \nVoreingenommenheit gegenüber dem Kläger anzunehmen. Es ist im \nGrundsatz durchaus sachgerecht, wenn dienstliche Beurteilungen \no.ä. über Lehrer vor endgültiger Fertigstellung vom juristisch \nausgebildeten Personaldezernenten auf ihre juristische \nHaltbarkeit überprüft werden. Auch die Äußerungen im \nAktenvermerk vom 00.00.00 lassen in ihrer Quintessenz \n- aufkommende Zweifel am Bewerber R - erst recht keine \nVoreingenommenheit gegenüber dem Kläger erkennen. Die \nÄußerungen zur \"Wahl X-Y\" beruhen - wie dargelegt - auf der \nfesten Überzeugung des LRSD W von deren besserer Qualifikation \nund sind nicht Ausdruck einer Voreingenommenheit gegenüber dem \nKläger. Im übrigen ist durch die einschlägigen \nVerwaltungsakten belegt, daß der Beurteilungsverfasser \nallgemein und nicht nur im Hinblick auf den Kläger in seinen \nVermerken zu einer deutlichen und plastischen Sprache \nneigt.\n\n37\n\nDie streitige Beurteilung ist auch nicht deshalb \nrechtswidrig, weil der Beurteilungszeitraum nicht hinreichend \nerkennbar ist.\n\n38\n\nZwar war in der ursprünglichen dienstlichen Beurteilung vom \n00.00.00 kein Beginn des Beurteilungszeitraums für die hier \nstreitige Bedarfsbeurteilung angegeben. Auf entsprechende Rüge \nim Widerspruchsverfahren hat sich der Beurteilungsverfasser in \nseiner dienstlichen Äußerung vom 00.00.00 dahin erklärt, er \nhabe auch die Zeit vor Aufhebung der Beurteilung vom 00.00.00 \nseit dienstlichem Kennenlernen des Klägers nach seinem - des \nBeurteilungsverfassers - Amtsantritt in Köln in die \nBeurteilung miteinbezogen. Die Zeugenaussage des \nBeurteilungsverfassers hat ergeben, daß dieser Zeitraum \nspätestens seit ca. Mitte 19.. anzunehmen ist. Einer genaueren \nzeitlichen Eingrenzung bedarf es im vorliegenden Falle nicht, \nda der Beurteilungsverfasser unstreitig nicht den gesamten \nZeitraum seit der letzten Beurteilung des Klägers im Jahre \n19.. erfassen wollte, es sich hier um eine Bedarfsbeurteilung \nhandelte und der Zeitraum von 19.. bis April 19.. in jedem \nFalle ausreichend für die Gewinnung der für die \nBedarfsbeurteilung erforderlichen Erkenntnisse war. Die \nFestsetzung des Beginns des Beurteilungszeitraums auf den \n00.00.00 im Widerspruchsbescheid ist angesichts der vorstehend \ndargelegten eindeutigen Äußerungen des LRSD W eine rechtlich \nunschädliche offenbare Unrichtigkeit, wie vom \nVerwaltungsgericht ausgeführt.\n\n39\n\nSchließlich ist die dienstliche Beurteilung auch nicht \nwegen der Hinzuziehung des LRSD Ö zu Unterrichtsbesuchen, dem \nKolloquium und dem Beurteilungsgespräch rechtlich zu \nbeanstanden. Eine solche Hinzuziehung eines Fachberaters ist \nnach Nr. 2.2 Satz 2 der bei Erstellung der streitigen \ndienstlichen Beurteilung im März/April 19.. noch maßgeblichen \nVorläufigen Richtlinien zur dienstlichen Beurteilung von \nLehrern, a.a.O., möglich und war bei der seinerzeit gegebenen \nSituation - nach Aufhebung der Erstbeurteilung vom 00.00.00 \nund der Bedeutung der Sache für die Abendrealschule X und den \nKläger - ohne weiteres sachgerecht, im übrigen auch im \nHinblick auf Vermeidung von Nachweisschwierigkeiten bei evtl. \nnachfolgenden Streitigkeiten. Einer besonderen Bestellung als \nFachberater bedurfte es nicht. Art, Umfang und Intensität der \nBeratung sind im einzelnen in den Richtlinien nicht geregelt; \nerkennbar bleibt, daß dem zuständigen Beurteilungsverfasser \njedenfalls die Erstellung der dienstlichen Beurteilung und die \nVerantwortung hierfür nicht abgenommen werden kann. Diese \nGrenze ist hier auch nicht verletzt worden. Erörterungen \nzwischen dem zuständigen Schulaufsichtsbeamten und dem \nFachberater über den Wert der gezeigten Leistungen und auch \nnoch über einen Beurteilungsentwurf sind durch die Möglichkeit \nder Hinzuziehung gedeckt. Insoweit kommt es für die \nRechtmäßigkeit der dienstlichen Beurteilung nicht darauf an, \nob evtl. unterschiedliche Aussagen darüber bestehen, inwieweit \nder LRSD Ö in den Bewertungsprozeß eingebunden war. Einen \nausdrücklichen Hinweis auf die Hinzuziehung in der \ndienstlichen Beurteilung fordern die o.a. Richtlinien \nnicht.\n\n40\n\nDie Berufung ist hiernach mit der sich aus § 154 Abs. 2 \nVwGO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen. Die Entscheidung \nüber die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, \n§§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision wird nicht zugelassen, \nweil weder die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO noch die \ndes § 127 Beamtenrechtsrahmengesetz gegeben sind.\n\n41\n\n42","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311967","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1996-10-25/6-a-4366-94","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130b","ref_norm":"130b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/311967","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311967","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1996-10-25/6-a-4366-94","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/311967","retrieved":"2026-07-09 03:42:45.301675+00:00"}}