{"status":"available","doknr":"OLD311972","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1996:1024.22A3415.94.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1996-10-24","aktenzeichen":"22 A 3415/94","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der \naußergerichtlichen Kosten des beigeladenen Landes, das diese selbst trägt.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\nDer am in L. geborene Kläger reiste im \nJuli 1990 in die Bundesrepublik Deutschland zu seiner \nGroßmutter väterlicherseits. Seine Großmutter lebt seit dem \n5. Dezember 1988 im Bundesgebiet. Am 23. Oktober 1989 ist ihr \nein Vertriebenenausweis erteilt worden; am 7. Juni 1990 erwarb \nsie die deutsche Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung. Die \nEltern und der Zwillingsbruder des Klägers leben in Polen. Sie \nbeantragten am 18. Dezember 1989 die Übernahme in das \nBundesgebiet. Über diesen Antrag ist noch nicht unanfechtbar \nentschieden.\n\n2\n\nDer Kläger beantragte ebenfalls am 18. Dezember 1989 die \nÜbernahme in das Bundesgebiet und gab an: Er besitze die \npolnische Staatsangehörigkeit und sei ebenso wie seine Eltern, \nseine Großmutter väterlicherseits und seine Großeltern \nmütterlicherseits deutscher Volkszugehöriger. Nachteile wegen \nseines Deutschtums habe er in Polen nicht erlitten. Er pflege \nin der Bundesrepublik Deutschland seine Großmutter, die auf \nseine Hilfe angewiesen sei. Sie sei vergewaltigt worden und \nseitdem herzkrank. Er sehe es als seine familiäre Pflicht an, \ndie Pflege seiner Großmutter auch für die Zukunft \nsicherzustellen. In Polen habe er mit einer Einberufung zum \nMilitär rechnen müssen. Einen Einberufungsbescheid legte er - \nsoweit ersichtlich - trotz Aufforderung des \nBundesverwaltungsamtes nicht vor.\n\n3\n\nDas Bundesverwaltungsamt lehnte den Antrag des Klägers mit \nBescheid vom 29. April 1992 ab und führte aus: Der Kläger habe \nnicht durch Vorlage von Urkunden nachgewiesen, daß er \ndeutscher Staatsangehöriger sei. Er habe zudem kein \npersönliches Kriegsfolgenschicksal erlitten, weil er \nausdrücklich angegeben habe, keine Nachteile in Polen erlitten \nzu haben. Darüber hinaus sei er ohne vorherige Erteilung eines \nAufnahmebescheides in das Bundesgebiet eingereist. Vor diesem \nHintergrund könne ihm ein Aufnahmebescheid auch deshalb nicht \nerteilt werden, weil die Versagung des Aufnahmebescheides für \nihn keine besondere Härte bedeute. Er habe keine in seiner \nPerson liegenden Härtegründe vorgetragen. Auf das Vorliegen \neiner besonderen Härte bezüglich seiner Großmutter komme es \ndemgegenüber nicht an.\n\n4\n\nGegen den Bescheid erhob der Kläger Widerspruch und machte \nergänzend zu seinem bisherigen Vorbringen geltend: Er habe \naufgrund seiner deutschen Volkszugehörigkeit Nachteile \nerlitten, weil er sich in Polen nicht zum Deutschtum bekennen \ndurfte.\n\n5\n\nDas Bundesverwaltungsamt wies den Widerspruch mit \nWiderspruchsbescheid vom 16. September 1992 zurück und führte \naus: Der pauschale Hinweis des Klägers auf fehlende \nMöglichkeiten des Bekenntnisses zum deutschen Volkstum sei \nnicht geeignet, ein Kriegsfolgenschicksal darzutun.\n\n6\n\nDer Kläger hat am 21. Oktober 1992 Klage erhoben und \nvorgetragen: Die Erteilung eines Aufnahmebescheides richte \nsich nach den im Zeitpunkt seiner Einreise geltenden \nVorschriften des Bundesvertriebenengesetzes. Nach diesen \nVorschriften sei es unerheblich, ob seine Einreise aufgrund \neiner besonderen Härte gerechtfertigt gewesen sei. Unabhängig \nhiervon habe das Bundesverwaltungsamt auch zu Unrecht das \nVorliegen einer besonderen Härte verneint. Eine solche Härte \nsei gegeben, weil er mittlerweile vollständig in die \nBundesrepublik Deutschland integriert und zudem seine \nGroßmutter auf seine Hilfe angewiesen sei. Ihr \nGesundheitszustand habe sich weiter verschlechtert. Sie leide \ninsbesondere an Angstzuständen, wenn sie sich alleine in ihrer \nWohnung aufhalten müsse. Würde er seine Großmutter nicht \nweiter pflegen, so hätte dies eine erhebliche finanzielle \nBelastung des Staates zur Folge. Er sehe es deshalb als seine \nmoralische, aber auch rechtliche Pflicht an, für seine \nGroßmutter zu sorgen. \n\n7\n\nMit Schriftsatz vom 6. April 1994 hat der Kläger \nvorgetragen, er und seine Großmutter lebten inzwischen in \ngetrennten Wohnungen. Er kümmere sich aber nach wie vor um sie \nund sei auch nachts für sie telefonisch erreichbar. \n\n8\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n9\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des \nBescheides des Bundesverwaltungsamtes \nvom 29. April 1992 und des \nWiderspruchsbescheides vom \n16. September 1992 zu verpflichten, ihm \neinen Aufnahmebescheid zu erteilen.\n\n10\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n11\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n12\n\nSie hat die Ausführungen in den Bescheiden des \nBundesverwaltungsamtes vertieft.\n\n13\n\nDas beigeladene Land hat keinen Antrag gestellt.\n\n14\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage durch das angefochtene \nUrteil, auf dessen Entscheidungsgründe Bezug genommen wird, \nals unbegründet abgewiesen.\n\n15\n\nDer Kläger hat rechtzeitig Berufung eingelegt, mit der er \nsein bisheriges Vorbringen wiederholt und vertieft. Ergänzend \nträgt er vor: Das Gesundheitsamt T. habe in einer \namtsärztlichen Stellungnahme vom 3. Juli 1995 bestätigt, daß \nseine Großmutter dringend auf seine Hilfe angewiesen sei. \n\n16\n\nDer Kläger beantragt,\n\n17\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern \nund nach dem Klageantrag zu \nerkennen.\n\n18\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n19\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n20\n\nDas beigeladene Land stellt keinen Antrag.\n\n21\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des \nVorbringens der Beteiligten im übrigen wird auf den Inhalt der \nGerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des \nBundesverwaltungsamtes Bezug genommen.\n\n22\n\nEntscheidungsgründe:\n\n23\n\nDie zulässige Berufung ist nicht begründet. Das \nVerwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.\n\n24\n\nDer Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung eines \nAufnahmebescheides nach der allein in Betracht kommenden \nRegelung des § 27 Abs. 2 des Bundesvertriebenengesetzes in der \nseit dem 1. Januar 1993 geltenden Fassung - BVFG -. Diese \nVorschrift findet hier Anwendung, weil der Kläger Polen, das \nzu den in § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG genannten Aussiedlungsgebieten \ngehört, weder vor dem 1. Juli 1990 noch im Wege des \nAufnahmeverfahrens verlassen hat (§ 100 Abs. 1 i.V.m. § 1 \nAbs. 2 Nr. 3 BVFG). Er ist am 7. Juli 1990 ohne vorherige \nErteilung eines Aufnahmebescheides aus Polen ausgereist. \n\n25\n\nDie Anwendung der Bestimmungen des \nBundesvertriebenengesetzes in der seit dem 1. Januar 1993 \ngeltenden Fassung verstößt entgegen der Auffassung des Klägers \nnicht gegen verfassungsrechtliche Grundsätze. Es liegt keine \nverfassungsrechtlich unzulässige echte oder unechte \nRückwirkung vor; der Kläger konnte nicht darauf vertrauen, daß \nder Gesetzgeber die Voraussetzungen für den Erwerb eines \nRechtsstatus nach dem Bundesvertriebenengesetz nicht für die \nZukunft modifiziert.\n\n26\n\nVgl. im einzelnen BVerwG, Urteil vom \n29. August 1995 - 9 C 391.94 -, DVBl \n1996, 198 (199).\n\n27\n\nDie Voraussetzungen des § 27 Abs. 2 BVFG sind nicht erfüllt. \nNach dieser Vorschrift ist der Kläger nur dann von dem nach \n§ 27 Abs. 1 BVFG bestehenden Erfordernis der Erteilung eines \nAufnahmebescheides bereits vor Verlassen des \nVertreibungsgebietes befreit, wenn die Versagung des \nAufnahmebescheides eine besondere Härte bedeuten würde und die \nsonstigen Voraussetzungen vorliegen. Ist das der Fall, so wird \nihm der Aufnahmebescheid nachträglich erteilt und zwar \ngrundsätzlich bezogen auf den Zeitpunkt des Verlassens des \nVertreibungsgebietes. Das bedeutet, daß sich regelmäßig nicht \nnur die Frage, ob eine besondere Härte vorliegt, nach dem \nZeitpunkt des Verlassens Polens richtet, sondern dieser \nZeitpunkt prinzipiell auch dafür maßgeblich ist, nach welchen \nVorschriften sich die Prüfung der „sonstigen Voraussetzungen\" \nfür die Erteilung des Aufnahmebescheides zu richten hat.\n\n28\n\nVgl. BVerwG, Beschluß vom 11. Juli \n1994 - 9 B 288.94 -, DVBl 1995, 568, \nund Urteil vom 19. April 1994 \n- 9 C 343/93 -, a. a. O., OVG NW, \nBeschluß vom 17. September 1996 \n- 22 E 384/96 - m.w.N.\n\n29\n\nOb der Kläger Polen als Vertriebener (Aussiedler) im Sinne der \ninsoweit in Betracht kommenden Bestimmungen in § 100 Abs. 1 \nBVFG in Verbindung mit § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG a. F. verlassen \nhat, weil er deutscher Staatsangehöriger oder deutscher \nVolkszugehöriger ist, und deshalb die sonstigen \nVoraussetzungen im Sinne des § 27 Abs. 2 BVFG erfüllt sind, \nkann jedoch offenbleiben. Die Versagung des begehrten \nAufnahmebescheides bedeutet für ihn jedenfalls keine besondere \nHärte.\n\n30\n\nDer Begriff „besondere Härte\" im Sinne des § 27 Abs. 2 BVFG \nstellt ein gerichtlich voll überprüfbares Tatbestandsmerkmal \ndar. Bei Bejahung dieses Merkmals ist jedenfalls in der Regel \nfür eine Ausübung des daneben bestehenden Ermessens in einem \nnegativen Sinn kein Raum.\n\n31\n\nBVerwG, Urteil vom 19. April 1994 \n- 9 C 343/93 -, a. a. O.; OVG NW, \nUrteile vom 28. Juni 1996 \n- 2 A 1379/95 - und 23. Januar 1995 \n- 22 A 4030/94 -.\n\n32\n\nEine besondere Härte liegt vor, wenn das nach § 27 Abs. 1 \nBVFG den Regelfall bildende Erfordernis eines \nAufnahmebescheides vor Verlassen des Vertreibungsgebietes zu \neinem unbilligen Ergebnis führen würde, das vom Gesetz so \nnicht beabsichtigt ist. Das Bundesvertriebenengesetz verfolgt \nmit den Bestimmungen über das Aussiedleraufnahmeverfahren den \nZweck, den Zustrom von Aufnahmebewerbern aus den \nOstvertreibungsgebieten, der durch die dort eingetretenen, mit \neiner größeren Ausreisefreiheit verbundenen politischen \nVeränderungen entstanden ist, durch eine vorläufige Prüfung \nder Aussiedlereigenschaft sowohl im Hinblick auf die mit einer \nAufnahme verbundenen innerstaatlichen Belastungen als auch zum \nZwecke der Vermeidung unberechtigter, aus Rechtsgründen nicht \nzu erfüllender Erwartungen in den Aussiedlungsgebieten in \ngeordnete Bahnen zu lenken. Das Gesetz geht insoweit davon \naus, daß es nach den veränderten politischen Verhältnissen in \nden Aussiedlungsgebieten einem Aufnahmebewerber regelmäßig \nzuzumuten ist, bis zum Abschluß des Aufnahmeverfahrens in den \nVertreibungsgebieten zu bleiben.\n\n33\n\nVgl. Entwurf eines Gesetzes zur \nRegelung des Aufnahmeverfahrens für \nAussiedler (Aussiedleraufnahmegesetz \n- AAG -) Bundestags-Drucksache 11/6937, \nS. 5 und 6, und Unterrich-tung durch \nden Bundesrat 12/3891, S. 6.\n\n34\n\nEs kann aber nicht ausgeschlossen werden, daß dieses \nRegelerfordernis aufgrund der individuellen Situation des \neinzelnen oder einer dramatischen Veränderung der kollektiven \nLage der Deutschen in den einzelnen Regionen der \nAussiedlungsgebiete zu einem Ergebnis führen würde, das dem \nGesetzeszweck nicht mehr entspricht. In diesem Fall ist eine \nbesondere Härte im Sinne des § 27 Abs. 2 BVFG gegeben, soweit \nnicht eine Situation vorliegt, die der Aufnahmebewerber oder \nandere Personen durch ein ihnen zurechenbares Verhalten mit \nder Absicht herbeigeführt haben, das Regelerfordernis nach § \n27 Abs. 1 BVFG zu umgehen.\n\n35\n\nVgl. Entwurf eines Gesetzes zur \nRegelung des Aufnahmeverfahrens für \nAussiedler (Aussiedleraufnahmegesetz \n- AAG -) Bundestags-Drucksache 11/6937, \nS. 6; BVerwG, Beschluß vom 11. Juli \n1994 - 9 B 288.94 -, a.a.O., und Urteil \nvom 19. April 1994 - 9 C 343.93 -, \na.a.O., 399.\n\n36\n\nWeitergehende Voraussetzungen für das Vorliegen einer \nbesonderen Härte lassen sich weder dem Wortlaut des § 27 Abs. \n2 BVFG oder dem Zweck des Aussiedleraufnahmeverfahrens noch \nder Entstehungsgeschichte des Bundesvertriebenengesetzes \nentnehmen. Der Gesetzgeber hat vielmehr bewußt auf eine nähere \nRegelung verzichtet und auch nicht auf die in § 27 Abs. 4 BVFG \ngenannten Regelbeispiele Bezug genommen, weil sich die mit § \n27 Abs. 2 BVFG geregelten Fälle wegen ihrer atypischen \nAusgestaltung nicht mit abstrakten Merkmalen erfassen \nlassen.\n\n37\n\nVgl. Entwurf eines Gesetzes zur \nRegelung des Aufnahmeverfahrens für \nAussiedler (Aussiedleraufnahmegesetz \n- AAG -) Bundestags-Drucksache 11/6937, \nS. 6.\n\n38\n\nVor diesem Hintergrund liegt eine besondere Härte im Sinne \ndes § 27 Abs. 2 BVFG nicht nur bei Nachteilen vor, die in \nZusammenhang mit dem vom Aufnahmebewerber geltend gemachten \nStatus als deutscher Staatsangehöriger bzw. deutscher \nVolkszugehöriger stehen; eine solche Härte ist vielmehr auch \ndann anzunehmen, wenn das Verbleiben im Vertreibungsgebiet zum \nZwecke des Betreibens bzw. der Fortführung des \nAussiedleraufnahmeverfahrens aus anderen Gründen zu einem \nunbilligen Ergebnis führen würde.\n\n39\n\nVgl. OVG NW, Beschluß vom \n17. September 1996 - 22 E 3845 -, \nm.w.N.\n\n40\n\nAuf der Grundlage dieser Bewertungsmaßstäbe liegt im \nvorliegenden Fall keine besondere Härte vor.\n\n41\n\nDer Kläger beruft sich ohne Erfolg darauf, daß vor seiner \nAusreise aus Polen seine Einberufung zum polnischen Militär \nbevorstand. Abgesehen davon, daß der Kläger trotz Aufforderung \ndes Bundesverwaltungsamtes die Kopie eines Einberufungsbefehls \n- auch im gerichtlichen Verfahren - nicht vorgelegt hat, \nstünde die Berücksichtigung dieses Gesichtspunktes nicht in \nEinklang mit der völkerrechtsfreundlichen Grundhaltung des \nGrundgesetzes - GG -, die vor allem Achtung vor fremden \nRechtsordnungen und Rechtanschauungen fordert. Sowohl die \nPräambel und die Art. 1 Abs. 2, 24 und 25 GG als auch die das \nVerfassungssystem der Bundesrepublik insgesamt kennzeichnenden \nPrinzipien des Pluralismus und der Toleranz lassen erkennen, \ndaß das Grundgesetz die Rechtsordnung anderer Staaten \nrespektiert, soweit dies nicht gegen den völkerrechtlich \nverbindlichen und kraft Art. 25 GG zu beachtenden \nMindeststandard oder gegen andere Verfassungsgrundsätze, \ninsbesondere Grundrechte, verstößt.\n\n42\n\nBVerfG, Beschlüsse vom 17. November \n1986 - 2 BvR 1255/86 -, NJW 1987, 830, \nvom 26. Januar 1982 - 2 BvR 856/81 -, \nBVerfGE 53, 280 (286 f.), vom 4. Mai \n1971 - 1 BvR 636/68 -, BVerfGE 31, 58 \n(72 ff.), und vom 30. Juni 1964 \n- 1 BvR 93/64 -, BverfGE 18, 112 (121); \nBVerwG, Urteil vom 1. Dezember 1987 \n- 1 C 29.85 -, DVBl 1988, 295 \n(297).\n\n43\n\nDer Kläger hat demgegenüber nichts substantiiert dafür \ndargetan, daß die Ableistung des Wehrdienstes in Polen gegen \nallgemeine Regeln des Völkerrechts oder gegen andere im \nGrundgesetz enthaltene Verfassungsgrundsätze verstoßen \nwürde.\n\n44\n\nDer Kläger kann eine besondere Härte auch nicht aus einer \nHilfsbedürftigkeit seiner Großmutter väterlicherseits \nherleiten. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist \nallerdings eine besondere Härte nicht schon deshalb zu \nverneinen, weil der Kläger keine eigene, sondern eine \nHilfsbedürftigkeit seiner Großmutter geltend macht. Die \nHilfsbedürftigkeit eines im Bundesgebiet lebenden Angehörigen \nkann eine besondere Härte im Sinne des § 27 Abs. 2 BVFG \ndarstellen, wenn der Angehörige auf die Hilfe des \nAufnahmebewerbers angewiesen ist. Bezogen auf den Zeitpunkt \nder Ausreise des Klägers aus Polen lassen sich jedoch weder \nden vorgelegten ärztlichen Attesten noch dem Vortrag des \nKlägers hinreichende Anhaltspunkte dafür entnehmen, daß seine \nGroßmutter zu diesem Zeitpunkt auf seine Hilfe angewiesen war. \n\n45\n\nAus dem Attest von Dr. L. vom 4. Januar 1989 geht \nlediglich hervor, daß die Großmutter des Klägers aufgrund \nihrer Herzerkrankung nicht in der Lage war, eine Wohnung mit \nmehreren Personen zu teilen. In den gleichlautenden Attesten \nvon Dr. X. vom 10. Oktober 1990 und 2. April 1991 heißt \nes zwar, die Großmutter benötige die Hilfe und Pflege des \nKlägers. Die Atteste enthalten jedoch keine Begründung für \ndiese ärztliche Wertung. Sie widerspricht auch den vorgelegten \nSchwerbehindertenausweisen des Versorgungsamtes X. . \nDanach betrug der Grad der Behinderung der Großmutter des \nKlägers zunächst nur 50 %. Erst seit dem 14. Mai 1993 ist ein \nGrad der Behinderung von 100 % anerkannt. \n\n46\n\nAus den weiteren vorgelegten ärztlichen Attesten läßt sich \nebenfalls nichts dafür entnehmen, daß der Kläger aus Polen \nausreisen mußte, um seine Großmutter zu pflegen. Das Attest \nvon Dr. X. vom 23. März 1993 enthält lediglich eine \nBeschreibung des Gesundheitszustandes der Großmutter und die \nAussage, daß sie eine Wohnung im Erdgeschoß oder eine Wohnung \nmit Aufzug benötige. Aus der Bescheinigung des M. -\nKrankenhauses der Stadt T. vom 10. Juni 1992 und dem \nBericht der Herz- und Gefäß-Klinik GmbH O. vom 14. Juli \n1992 geht lediglich hervor, daß sich die Großmutter des \nKlägers in stationäre Behandlung befand. Der - undatierte - \n\"Kurzbefund\" von Dr. X. über eine Untersuchung am \n11. November 1992 und sein Attest vom 23. November 1992 geben \nnur das von ihm festgestellte Krankheitsbild der Großmutter \ndes Klägers wider. Das amtsärztliche Schreiben des \nGesundheitsamtes T. vom 3. Juli 1995 ermöglicht \nkeine Rückschlüsse auf die Hilfsbedürftigkeit der Großmutter \ndes Klägers im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Polen, weil sich \ndie amtsärztliche Stellungnahme nur auf den aktuellen \nGesundheitszustand der Großmutter bezieht.\n\n47\n\nOb nach der Ausreise aus dem Vertreibungsgebiet entstandene \nUmstände, die (nunmehr) eine besondere Härte begründen, \nabweichend von dem oben dargestellten Grundsatz berücksichtigt \nwerden können, weil der Aufnahmebewerber unter Hinweis auf \ndiese Umstände ohne vorherige Erteilung eines Aufnahmebescheid \n(erneut) in das Bundesgebiet einreisen könnte, bedarf im \nvorliegenden Verfahren keiner Entscheidung. Der Kläger kann \nsich allenfalls für die Zeit ab dem 14. Mai 1993 auf das \nVorliegen einer besonderen Härte berufen, weil seine \nGroßmutter seit dieser Zeit zu 100 % schwerbehindert ist und \naus diesem Grund auf seine Hilfe angewiesen sein könnte. Dafür \nkönnte auch die amtsärztliche Stellungnahme des \nGesundheitsamtes T. jedenfalls für die Zeit ab Juli \n1995 sprechen. Sollte dies der Fall sein, so beurteilt sich \nallerdings das Aufnahmebegehren des Klägers nach den \nVorschriften des Bundesvertriebenengesetzes in der seit dem \n1. Januar 1993 geltenden Fassung und damit nach § 27 Abs. 2 \ni.V.m. § 4 Abs. 2 BVFG. Der Zeitpunkt der Entstehung des \nHärtegrundes bleibt dafür maßgeblich, nach welchen \nVorschriften sich das Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen \nim Sinne des § 27 Abs. 2 BVFG richtet. Denn es ist kein \nrechtfertigender Grund dafür ersichtlich, im Falle der \nBerücksichtigung eines erst nach der Einreise in das \nBundesgebiet entstandenen Härtegrundes gleichwohl auf das bei \nder Einreise geltende Recht abzustellen.\n\n48\n\nNach Maßgabe der seit dem 1. Januar 1993 geltenden \nVorschriften des Bundesvertriebenengesetzes liegen aber die \nsonstigen Voraussetzungen im Sinne des § 27 Abs. 2 BVFG nicht \nvor. Der Kläger erfüllt nicht die Voraussetzungen für die \nAnerkennung als Spätaussiedler nach § 4 Abs. 2 BVFG. Nach \ndieser Vorschrift muß der Aufnahmebewerber u.a. glaubhaft \nmachen, daß er am 31. Dezember 1992 oder danach \nBenachteiligungen oder Nachwirkungen früherer \nBenachteiligungen aufgrund deutscher Volkszugehörigkeit \nunterlag. Derartige Benachteiligungen hat der Kläger nicht \nglaubhaft gemacht.\n\n49\n\nEr hält sich bereits seit Juli 1990 im Bundesgebiet auf. \nAngesichts dessen ist nichts dafür ersichtlich, daß er (noch) \nzu dem nach § 4 Abs. 2 BVFG maßgeblichen Zeitpunkt \nBenachteiligungen ausgesetzt war. Er beruft sich auch \nlediglich darauf, daß er sich in Polen nicht zum deutschen \nVolkstum bekennen könne. Dieser Vortrag ist jedoch \nunsubstantiiert. Konkrete Tatsachen für diese Behauptung sind \nnicht vorgetragen worden. Ein dahingehender substantiierter \nVortrag ist aber gerade deshalb erforderlich, weil es als \nallgemeinkundig angesehen werden kann, daß sich die Lage der \ndeutschen Minderheit in Polen jedenfalls seit der gemeinsamen \ndeutsch-polnischen Erklärung vom 14. November 1989 und des \nVertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der \nRepublik Polen über gute Nachbarschaft und freundschaftliche \nZusammenarbeit vom 17. Juni 1991 (BGBl II 1991 S. 1315), der \ndurch Austausch der Ratifikationsurkunden am 16. Januar 1992 \nin Kraft getreten ist (BGBl II 1992 S. 118), im allgemeinen \nverbessert hat.\n\n50\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 3. November \n1992 - 9 C 6.92 -, BVerwGE 91, 140 \n(145).\n\n51\n\nNach Art. 20 Abs. 1 dieses Vertrages haben die Angehörigen \nder deutschen Minderheit in Polen unter anderem das Recht, \neinzeln oder in Gemeinschaft mit anderen Mitgliedern ihrer \nGruppe ihre ethnische, kulturelle, sprachliche und religiöse \nIdentität frei zum Ausdruck zu bringen. Hierzu gehört nach \nArt. 20 Abs. 3 des Vertrages insbesondere auch das Recht, sich \nprivat und in der Öffentlichkeit der Muttersprache frei zu \nbedienen, in ihr Informationen zu verbreiten und auszutauschen \nund dazu Zugang zu haben. Anhaltspunkte dafür, daß sich diese \naus dem deutsch-polnischen Nachbarschaftsvertrag ergebenden \nRechte der Angehörigen der deutschen Minderheit in Polen nicht \noder nicht hinreichend beachtet werden, hat der Kläger auch \nnicht ansatzweise vorgetragen. Ihm obliegt aber gemäß § 4 Abs. \n2 BVFG die Darlegung und Glaubhaftmachung der Tatsachen, aus \ndenen er das Vorliegen der Voraussetzungen für die Anerkennung \nals Spätaussiedler herleitet.\n\n52\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 \nVwGO, die Entscheidung über ihre vorläufige Vollstreckbarkeit \naus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.\n\n53\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen \ndes § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.\n\n54","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311972","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1996-10-24/22-a-3415-94","cited_norms":[{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":14},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":4},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 25","ref_norm":"25","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/311972","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311972","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1996-10-24/22-a-3415-94","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/311972","retrieved":"2026-07-09 03:42:45.744423+00:00"}}