{"status":"available","doknr":"OLD311971","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1996:1024.20A3106.96.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1996-10-24","aktenzeichen":"20 A 3106/96","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer angefochtene Gerichtsbescheid wird aufgehoben.\nDie Sache wird an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand\nDie Klägerin, Tochtergesellschaft eines gleichnamigen \namerikanischen Unternehmens, vertreibt das ursprünglich für \nAutomaten konzipierte Spiel \"Mortal Kombat\" (Tödlicher \nWettkampf) als Videospiel in Deutschland. Es wird in Versionen \nfür Personal-Computer, Commodore Amiga und als Spielebaustein \n(Modul) für die Videospielkonsolen verschiedener Hersteller \n(u.a. SNES [Super Nintendo], SEGA und Game Boy) zu Preisen \nzwischen etwa 80,-- und 140,-- DM angeboten. Die Versionen \nweichen zum Teil voneinander ab. In ihrer übereinstimmenden \nGrundstruktur lassen sie bis zu zwei Spieler an einem fiktiven \n\"Shaolin-Wettbewerb der Kampfkunst\" teilnehmen, bei dem in \nkurzen Kämpfen mit steigender Schwierigkeit nacheinander \nverschiedene Gegner zu besiegen sind. Diese verfügen über je \nspezielle Angriffswaffen und Kampftechniken. Die \nBewegungsabläufe sind nach Filmaufnahmen echter Darsteller \ndigitalisiert, um eine möglichst realistische Graphik zu \nerzeugen. Das Spiel ist mit Musik unterlegt; der Spielablauf \nwird kontextbezogen von Schlag- und Kampfgeräuschen sowie \nschriftlichen und akustischen Hinweisen begleitet. In den \nModulen für die SEGA-Konsolen gelangt man mit Hilfe eines \nspeziellen Codes in den sog. \"bloody mode\", eine Spielvariante \nmit \"blutig\" ablaufenden Kampfsequenzen; nach Angaben der \nKlägerin ist der Code in Deutschland nicht frei zugänglich. \nDas Spiel ist vor allem bei Kindern und Jugendlichen sehr \nbeliebt; nach Angaben der Klägerin sind von ihm bisher mehr \nals 5 Millionen Kopien verkauft worden. \nUnter dem 2. Dezember 1993 beantragte das Jugendamt der Stadt \nL. mit eingehender Begründung, die Bundesprüfstelle möge \ndas Videospiel indizieren. Einen gleichsinnigen Antrag stellte \ndas Jugendamt des Kreisausschusses des Landkreises M. -\nX. unter dem 23. Dezember 1993. \nDie Bundesprüfstelle unterrichtete die Klägerin mit Schreiben \nvom 29. Dezember 1993 von ihrer Absicht, über den Antrag des \nJugendamtes der Stadt L. im vereinfachten Verfahren zu \nentscheiden. Den Antrag des Kreisausschusses stellte sie der \nKlägerin am 10. Februar 1994 zu. \nDie Klägerin widersprach mit Schreiben vom 21. Januar 1994 und \nbeantragte eine Entscheidung des Zwölfergremiums. Unter dem \n10. Februar 1994 begründete sie dies damit, daß die auf dem \ndeutschen Markt vertriebenen Spielefassungen harmlos seien und \nden Anforderungen des Gesetzes über die Verbreitung \njugendgefährdender Schriften in vollem Umfang entsprächen. \nMit Entscheidung vom 16. März 1994, Nr. 4605 (V) Pr. 493/93 \nordnete das Dreiergremium der Bundesprüfstelle im \nvereinfachten Verfahren an, das \"Computerspiel 'Mortal Kombat' \n... Hersteller: SEGA Enterprises, Japan\" in die Liste der \njugendgefährdenden Schriften einzutragen. Nach Auffassung des \nGremiums ist die jugendgefährdende Wirkung dieser Spielversion \noffenbar. Die SNES-Version, die dem Gremium als weiteres \nAntragsobjekt vorlag, konnte nicht vollständig gesichtet \nwerden. Ihre Listenaufnahme durch Entscheidung der \nVorsitzenden der Bundesprüfstelle ist Gegenstand des \nVerfahrens 20 A 3151/96 (VG L. 17 K 6811/94), das der Senat \nmit Urteil vom heutigen Tage ebenfalls an das \nVerwaltungsgericht zurückverweist. \nGegen die ihr am 19. April 1994 zugestellte Entscheidung hat \ndie Klägerin am 11. Mai 1994 Klage erhoben und u.a. geltend \ngemacht, das Verfahren habe grundsätzliche Bedeutung. Gegen \nEntscheidungen durch das Dreiergremium bestünden erhebliche \nverfassungsrechtliche Bedenken. Die Bundesprüfstelle habe den \nSpielinhalt fehlerhaft ermittelt; es sei davon auszugehen, daß \ndie Mitglieder des Dreiergremiums das Spiel nicht bzw. nicht \nim erforderlichen Umfang gespielt hätten, was sich etwa daran \nzeige, daß in der Entscheidung Spielszenen geschildert würden, \ndie in der indizierten Version nicht vorkämen. Die Würdigungen \nder Spielfiguren und Charaktere sowie des Spielverlaufs seien \nfalsch. Unzutreffend seien ferner die Annahmen der \nBundesprüfstelle über die Forschungsergebnisse zur Wirkung von \nVideospielen; die Kernbegründung sei schon rein logisch \nwidersprüchlich. Die jugendgefährdende Wirkung sei auch nicht \n\"offenbar\" gegeben. Der derzeitige Stand der Forschung zur \nWirkung von Videospielen erlaube es nicht, ein solches Spiel \nim vereinfachten Verfahren zu indizieren. Dies belegten \nUntersuchungen der Wissenschaftler K. L. , I. \nS. (jeweils aus 1986) und K. G. , aber auch die \nTatsache, daß die Bundesprüfstelle eine Indizierung des \nVideospiels \"Streetfighter II Turbo\", das eine große \nÄhnlichkeit mit dem vorliegenden Spiel aufweise, abgelehnt \nhabe. \nDie Klägerin hat beantragt,\ndie Entscheidung der Bundesprüfstelle \nfür jugendgefährdende Schriften vom \n16. März 1994, Nr. 4605 (V) Pr. 493/93 \naufzuheben.\nDie Beklagte hat beantragt,\ndie Klage abzuweisen.\nIhrer Auffassung nach ist eine grundsätzliche Bedeutung des \nVerfahrens nicht zu erkennen. Es handele sich um eine \nEinzelfallentscheidung über die Indizierung eines Videospiels, \nwie sie nicht selten beantragt werde. Das Spiel sei in seiner \ngesamten Länge von Mitarbeitern der Bundesprüfstelle \ndurchgespielt und den Beisitzern des Dreiergremiums vorgeführt \nworden. Die Beisitzer hätten selbst versucht, einige Spielzüge \nnachzuvollziehen, wie dies vom Verwaltungsgericht gefordert \nworden sei. Der Spielinhalt sei zutreffend ermittelt worden; \nwas in der Entscheidung hierzu zugrunde gelegt worden sei, \nberuhe auf eigenen Feststellungen der Mitglieder des \nDreiergremiums. Die sachverständigen Feststellungen des \nGremiums würden durch den Vortrag der Klägerin nicht \nerschüttert. Mit den in der Klageschrift erneuerten Argumenten \nhabe sich die Entscheidungsbegründung bereits eingehend \nbefaßt. Diese Argumente ließen erkennen, daß der Klägerin die \nBasistheorien der Medienwirkungsforschung fremd seien. Auch \nzur Realitätsnähe der visuellen und dramaturgischen \nAufbereitung der Kampfszenen sei in der \nIndizierungsentscheidung umfangreich Stellung genommen worden. \nDie Bundesprüfstelle sei schon durch den eingehenden \nSachvortrag der Klägerin im Indizierungsverfahren veranlaßt \ngewesen, allen Einzelheiten des Spielablaufs und dem \nWirkungsrisiko des Spiels genau nachzugehen. Daß sich in der \nLiteratur einzelne Gegenstimmen fänden, stehe ihrer Bewertung \nnicht entgegen. Es sei dem Gesetzgeber bekannt, daß die \nBeurteilung einzelner Medien in der Wissenschaft nicht stets \neinhellig geteilt werde. Aus ihrer Kompetenz, in diesem \nMeinungsstreit zu entscheiden, resultiere ihre besondere \nStellung als Bundesprüfstelle. Im Unterschied zum Spiel \n\"Streetfighter II Turbo\", dessen Indizierung sie abgelehnt \nhabe, ende das vorliegende Spiel mit der ausdrücklichen \nAufforderung, die gegnerische Spielfigur zu töten (\"Finish \nhim\"). \nDas Amtsgericht N. hat mit Beschluß vom 11. November \n1994 gemäß §§ 131, 74d StGB, §§ 111b, 111c, 111e StPO die \nallgemeine Beschlagnahme des Videospiels angeordnet. \nMit paraphierter Verfügung des Kammervorsitzenden vom 17. Juli \n1995 sind die Parteien auf rechtliche Gesichtspunkte zur \nAuslegung des Merkmals der \"offenbaren\" Jugendgefährdung \nhingewiesen und unter Fristsetzung zur Möglichkeit einer \nEntscheidung durch Gerichtsbescheid angehört worden. \nDie Beklagte hat mit Schriftsätzen vom 9. August und \n28. September 1995, die Klägerin mit Schriftsätzen vom \n28. September und 7. Dezember 1995 (jeweils nach Verlängerung \nder Anhörungsfrist) eingehend Stellung genommen. \nDurch den angefochtenen Gerichtsbescheid, auf den wegen der \nEinzelheiten Bezug genommen wird, hat das Verwaltungsgericht \ndie Entscheidung der Beklagten mit der Begründung aufgehoben, \ndiese sei bereits deshalb rechtswidrig, weil sie im \nvereinfachten Verfahren ergangen sei, ohne daß die \nVoraussetzungen hierfür vorgelegen hätten. Die \nBundesprüfstelle habe deshalb nicht in ordnungsgemäßer \nBesetzung entschieden. Gerade im Hinblick auf die vom \nBundesverfassungsgericht ausdrücklich festgestellte Unklarheit \nin der wissenschaftlichen Begründung einer möglichen \nJugendgefährdung komme der Entscheidung durch die vollbesetzte \nBundesprüfstelle besondere Bedeutung zu. Offenbar sei die \nEignung zur Jugendgefährdung, wenn sich diese für einen \nunbefangenen Beurteiler, der die grundsätzlichen \nSchwierigkeiten bei der Begründung einer jugendgefährdenden \nWirkung kenne, geradezu aufdränge. Sei dies schon im \nNormalfall die Ausnahme, so erst recht in Fällen \"neuer \nMedien\" wie der Videospiele, die im Gegensatz zu herkömmlichen \nPrintmedien noch nicht Gegenstand langjähriger Untersuchungen \ngewesen und in ihrer Wirkungsweise noch weitgehend umstritten \nseien. Deren Eignung zur Jugendgefährdung werde in der Regel \nnicht offenbar sein. Auch die Bundesprüfstelle habe sich \ndeshalb veranlaßt gesehen, ausführlich auf die einschlägigen \nStreitfragen einzugehen. Wegen der Entscheidungsprärogative \nder Bundesprüfstelle könne das Gericht nicht ungeachtet des \nVerfahrensfehlers selbst über die Eignung des Videospiels zur \nJugendgefährdung befinden.\nGegen den ihr am 28. Mai 1996 zugestellten Gerichtsbescheid \nrichtet sich die (rechtzeitige) Berufung der Beklagten, mit \nder sie geltend macht, die Prämissen des angefochtenen \nGerichtsbescheids seien unzutreffend. Das Verwaltungsgericht \nhabe sich mit den Darlegungen zum Begriff \"offenbar\" in ihrem \nSchriftsatz vom 28. September 1995 nicht auseinandergesetzt. \nEntgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts komme es insofern \nnicht auf einen unbefangenen Beurteiler an. Dies ergebe sich \nschon aus der Zusammensetzung des Dreiergremiums, mit der \nbesondere Sachkunde vorausgesetzt sei. Auch das \nVerwaltungsgericht sage nicht, um wen es sich bei dem \nunbefangenen Beurteiler handeln solle. Seine These, daß eine \nEntscheidung des Dreiergremiums nur ausnahmsweise in Betracht \nkomme, entbehre der Grundlage und werde im Gerichtsbescheid \nauch nicht begründet. Richtig gesehen stelle das Gesetz die \nEntscheidungen des Dreier- und des Zwölfergremiums selbständig \nnebeneinander. Verfehlt sei schließlich die These, es handele \nsich bei dem Videospiel um ein neues Medium, bei dem eine \nEntscheidung im vereinfachten Verfahren überhaupt ausscheide. \nDie These des Verwaltungsgerichts, Wirkungsweise und Grad der \nJugendgefährdung durch Videospiele seien ungeklärt bzw. \nzweifelhaft, werde ohne Kenntnis der Materie kurzerhand \nfestgestellt, aber durch nichts belegt. Computer- und \nVideospiele seien hingegen seit mehr als 10 Jahren auf dem \nMarkt; seit 1985 habe sie - die Bundesprüfstelle - regelmäßig \nüber diesbezügliche Indizierungsanträge zu befinden. Im \nZwölfergremium habe sich eine ausreichende Spruchpraxis für \nderartige Spiele herausgebildet, wonach von ihnen durchaus \neine Jugendgefährdung ausgehen könne. Diese Spruchpraxis bilde \ndie Grundlage für die Beurteilung, ob eine Gefährdung \n\"offenbar\" sei. Daß die Entscheidung umfangreich begründet \nsei, spreche nicht gegen die Annahme, die Gefährdung sei \n\"offenbar\". Der Begründungsumfang gehe vielmehr auf \nentsprechende Forderungen des Verwaltungsgerichts sowie darauf \nzurück, daß die Klägerin im Indizierungsverfahren selbst \numfangreich vorgetragen habe.\nDie Beklagte beantragt,\nden angefochtenen Gerichtsbescheid zu \nändern und die Klage abzuweisen.\nDie Klägerin beantragt,\ndie Berufung zurückzuweisen.\nDie Beteiligten haben sich damit einverstanden erklärt, daß \nder Senat ohne mündliche Verhandlung entscheidet. \nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge Bezug genommen.\nEntscheidungsgründe\nDie zulässige Berufung, über die der Senat mit Einverständnis \nder Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§ 125 \nAbs. 1 Satz 1 i.V.m. § 101 Abs. 2 der \nVerwaltungsgerichtsordnung - VwGO), führt zur Aufhebung des \nangefochtenen Gerichtsbescheides und zur Zurückverweisung der \nSache an das Verwaltungsgericht. Die Zurückverweisung beruht \nauf § 130 Abs. 1 Nr. 2 VwGO, weil das Verfahren I. Instanz an \neinem wesentlichen Mangel leidet. Dieses Merkmal ist u.a. \nerfüllt, wenn ein Fehler bei Anwendung einer \nVerfahrensvorschrift vorliegt, dessen Vermeidung \nmöglicherweise zu einer anderen Entscheidung geführt hätte. \nDies trifft hier zu: Das Verwaltungsgericht hätte nicht durch \nGerichtsbescheid entscheiden dürfen; die Voraussetzungen des \n§ 84 Abs. 1 VwGO lagen - auch unter Beachtung der insoweit für \ndas Verwaltungsgericht bestehenden \n\"Einschätzungsprärogative\" - unter verschiedenen Aspekten \nnicht vor. Es kann nicht ausgeschlossen werden, daß das \nVerwaltungsgericht in anderer Besetzung und nach mündlicher \nVerhandlung zu einem anderen Ergebnis gelangt wäre.\nDie Parteien sind nicht den Anforderungen des § 84 Abs. 1 Satz \n2 VwGO genügend gehört worden. Die Anhörungsmitteilung vom \n17. Juli 1995 war nicht, wie es hier erforderlich gewesen \nwäre, unterschrieben. Die bewußte und gewollte Namensabkürzung \n(Handzeichen, Paraphe), mit der das Original der Verfügung \nversehen ist, ist nach allgemeiner Auffassung nicht als \nUnterschrift anzuerkennen.\nVgl. BVerwG, Beschluß vom 4. März 1993 \n- 8 B 186.92 -, Buchholz 310 § 87b VwGO \nNr. 1 m.w.N.; BGH, Urteil vom \n22. Oktober 1993 - V ZR 112/92 -, NJW \n1994, 55 (Nr. 16); Baumbach/Lauterbach, \nZPO, 54. Aufl. 1996, § 129 Rdnrn. 17, \n31-33. Zweifelnd neuerdings BFH, \nBeschluß vom 29. November 1995 - X B \n56/95 -, NJW 1996, 1432 (Nr. 24).\nFür den vorliegenden Fall ergibt sich das \nUnterschriftserfordernis nach der Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts aus der rechtlichen Tragweite der \nbei der Anhörung bestimmten Frist, innerhalb deren die \nVerfahrensbeteiligten sich zu der ins Auge gefaßten \nVerfahrensweise und zur Sache äußern können. Der zuständige \nRichter muß als Urheber einer solchen Verfügung hinreichend \nsicher erkennbar sein. Wird den Beteiligten, wie hier, eine \nbeglaubigte Abschrift der Anhörungsmitteilung zugestellt (vgl. \n§ 56 Abs. 1 und 2 VwGO i.V.m. § 2 Abs. 1 des \nVerwaltungszustellungsgesetzes), so ist diese der insofern \nentscheidende Orientierungspunkt; aus ihr muß der Name des \nzuständigen Richters hervorgehen. Da die Abschrift - auch \nhinsichtlich der Unterschrift - mit der Urschrift \nübereinstimmen muß, kann es der Verfasser der Urschrift nicht \nbei einer Abkürzung seines Namens bewenden lassen, die ihm von \nden Verfahrensbeteiligten nicht zugeordnet werden kann.\nVgl. BVerwG, Beschluß vom 4. März 1993, \na.a.O.; Beschluß vom 17. November 1994 \n- 1 B 42.94 -, Buchholz 310 § 130a VwGO \nNr. 11.\nOhne eine diesen Anforderungen entsprechende Anhörung, die der \nVerwirklichung des Gebotes zur Gewährung rechtlichen Gehörs \n(Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes) dient, ist eine \nEntscheidung durch Gerichtsbescheid nicht zulässig. \nDas Verwaltungsgericht durfte aber vor allem deswegen nicht \ndurch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache - auch nach \nder Lösung des angefochtenen Gerichtsbescheides - jedenfalls \nin rechtlicher Hinsicht besondere Schwierigkeiten aufwirft und \ndaher eine der sachlichen Voraussetzungen für die Wahl der \nEntscheidungsform des § 84 Abs. 1 Satz 1 VwGO - mit \neinschneidenden Folgen für die Besetzung der Richterbank und \ndas Verfahren - nicht gegeben ist. Zwar ist den \nVerwaltungsgerichten bei der Einschätzung des \nSchwierigkeitsgrades eines Streitverfahrens von Gesetzes wegen \nein im Instanzenzug nur beschränkt überprüfbarer \nBeurteilungsspielraum zugestanden. Dieser ist indes \nüberschritten, wenn der Beurteilung sachfremde Erwägungen oder \neine grobe Fehleinschätzung zugrunde liegen. \nVgl. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember \n1989 - 7 C 35.87 -, BVerwGE 84, 220 \n(223); Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, \nVerwaltungsgerichtsordnung, 1996, § 84 \nRdnr. 20; Redeker/von Oertzen, VwGO, \n11. Aufl. 1994, § 84 Rdnr. 5.\nDer letztgenannte Gesichtspunkt greift hier ein. Denn die vom \nVerwaltungsgericht für ausschlaggebend erachtete Rechtsfrage, \nwann eine Jugendgefährdung als \"offenbar gegeben\" angesehen \nwerden kann, hat zum einen für die Arbeit der Bundesprüfstelle \nweitreichende Bedeutung. Von ihr wird die Arbeitsverteilung \nzwischen dem Zwölfer- und dem Dreiergremium gesteuert. Bei der \nvom Verwaltungsgericht zugrunde gelegten Auffassung würde das \nDreiergremium voraussichtlich einen großen Teil seiner von der \nBundesprüfstelle bisher angenommenen Entscheidungskompetenz \nverlieren. Zugleich ist diese Frage als völlig ungeklärt \neinzustufen, wobei - wie nachstehend ausgeführt - keinesfalls \nangenommen werden kann, ihre Beantwortung liege auf der Hand. \nJeder der genannten Gesichtspunkte - ungeklärte, schwierige \nRechtsfrage; weitreichende Folgewirkungen der Entscheidung - \nschließt es bereits für sich genommen regelmäßig aus, durch \nGerichtsbescheid zu erkennen. Dies gilt erst recht für ihre \nVerknüpfung.\nVgl. Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, \na.a.O., Rdnr. 15; Kopp, VwGO, 10. Aufl. \n1994, § 84 Rdnr. 8.\nIm einzelnen erschließt sich die besondere Schwierigkeit des \nVerfahrens aus folgenden Erwägungen:\nDie Bundesprüfstelle kann gemäß § 15a Abs. 1 des Gesetzes über \ndie Verbreitung jugendgefährdender Schriften (GjS) die \nListenaufnahme einer Schrift (§ 1 Abs. 1 und 3 GjS) im \nvereinfachten Verfahren anordnen, \"wenn die Voraussetzungen \ndes § 1 offenbar gegeben sind\". Weder der Senat noch das \nBundesverwaltungsgericht oder das Bundesverfassungsgericht \nhaben sich bislang mit den Kriterien befaßt, die bei der \nPrüfung anzulegen sind, ob eine Jugendgefährdung \"offenbar \ngegeben\" ist. Auch im Schrifttum werden diese Kriterien nicht \nnäher erörtert und selbst in der Spruchpraxis des \nVerwaltungsgerichts existieren hierzu keine Maßstäbe, wie aus \nder Anhörungsmitteilung vom 17. Juli 1995 und den Gründen des \nGerichtsbescheides zu folgern ist. Die vom Verwaltungsgericht \ngezogenen Parallelen zum Merkmal der Offensichtlichkeit in § 6 \nNr. 3 GjS sind verfehlt. Dabei ist davon auszugehen, daß den \nGesetzesbegriffen \"offenbar\", \"offensichtlich\" und \n\"offenkundig\" keine feststehende, je spezifische Bedeutung \nzukommt, die bereits anhand des Wortlauts ermittelt werden \nkönnte. Der Gesetzgeber (wie auch die Rechtsprechung) pflegt \nkein System des Wortgebrauchs, weshalb die Wortbedeutung in \nwechselnden Zusammenhängen ambivalent bleibt. Bei der \nAuslegung ist im Einzelfall zu klären, aus welchem Grunde \neiner der genannten Ausdrücke in den jeweiligen gesetzlichen \nKontext eingeführt worden ist.\nVgl. Schnellenbach, Zum Rechtsbegriff \nder Offensichtlichkeit im Asylrecht, \nNWVBl. 1994, 250 ff. mit zahlreichen \nBelegen; Achterberg, Die Evidenz als \nRechtsbegriff, DÖV 1963, 331.\nFür den Geltungsbereich des Gesetzes über die Verbreitung \njugendgefährdender Schriften ist diese Frage ausgehend vom \ngestuften Entscheidungssystem des Gesetzes zu beantworten. \nDieses reicht vom Regelfall der Entscheidung durch das Plenum \nder Bundesprüfstelle (§ 9 Abs. 3) über die Fälle der \nListenaufnahme durch das sog. Dreiergremium (§ 15a) oder durch \nbloße Vorsitzendenentscheidung (§§ 18, 18a) bis hin zum \nausnahmsweisen prüfungs- und bekanntmachungslosen Eintritt der \nRechtsfolgen der §§ 3 bis 5 kraft Gesetzes (§ 6). Innerhalb \ndieses Systems haben die Begriffe \"offenbar\" und \n\"offensichtlich\" ihre Funktion als Abgrenzungsmerkmale. In \n§ 15a GjS besteht diese darin, Form und Verfahren der \nbehördlichen Entscheidung zu steuern: Ob die Bundesprüfstelle \nin der Besetzung nach § 9 Abs. 3 GjS oder nach § 15a Abs. 2 \nSatz 1 GjS und dem in der Durchführungsverordnung je \nzugeordneten Verfahren entscheidet, hängt nicht von Art oder \nMaß der Jugendgefährdung, sondern von deren \"Offenbarsein\" ab. \nIn § 6 Nr. 3 GjS rechtfertigt die \"Offensichtlichkeit\" \nhingegen die Entbehrlichkeit jeglicher Prüfung der \nJugendgefährdung durch die Bundesprüfstelle. Vielmehr werden \ndie Prüfungspflichten bereits den am Herstellungs- und \nVerteilungsprozeß unmittelbar Beteiligten (insbes. dem \nPressegroßhandel) auferlegt. Den dadurch bedingten wesentlich \nandersartigen Prüfungsbedingungen - schnelle Prüfung zahlloser \nPresseerzeugnisse durch Nichtfachleute - soll mit dem Merkmal \nder Offensichtlichkeit in § 6 Nr. 3 GjS Rechnung getragen \nwerden. \nVgl. BVerfG, Beschluß vom 13. Januar \n1988- 1 BvR 1548/82 -, BVerfGE 77, 346 \n(357 f.).\nDemgegenüber dient § 15a GjS der Vereinfachung und \nBeschleunigung des Verfahrens sowie der Entlastung des \nZwölfergremiums. Das vereinfachte Verfahren nach § 15a GjS ist \ndurch Änderungsgesetz vom 21. März 1961 (BGBl. I S. 296) in \ndas bereits seit 1953 geltende Gesetz eingefügt worden. In dem \nSchriftlichen Bericht des Ausschusses für Familien- und \nJugendfragen,\nvgl. Bundestags-Drucksache 3/2373, S. 5 \n(zu Art. 1 Nr. 10),\nheißt es dazu, die neue Vorschrift des § 15a GjS schaffe für \nFälle, in denen die Voraussetzungen der Indizierung \"offenbar \ngegeben sind\", ein vereinfachtes Verfahren. Diese \"Fälle \noffensichtlichen Schmutzes und Schundes\" seien in der Praxis \nrecht häufig; es lohne sich nicht, mit ihnen das Plenum der \nBundesprüfstelle zu befassen. Das Bestreben, zusätzlich zu den \nVerfahrensvereinfachungen (vgl. dazu § 9 der Verordnung zur \nDurchführung des Gesetzes über die Verbreitung \njugendgefährdender Schriften - DVO-GjS) ein reduziertes \nPrüfungsprogramm einzuführen, war indes nicht Motiv der \nRegelung. \nSomit liegt auf der Hand, daß die unterschiedliche \nBegriffswahl in § 15a Abs. 1 und § 6 Nr. 3 GjS einen guten \nSinn hat, der in unterschiedlichen Anforderungen an die \nvorausgesetzte Evidenz der Jugendgefährdung begründet ist. \nDeshalb sind die Erwägungen des Bundesverfassungsgerichts im \nBeschluß vom 13. Januar 1988 (a.a.O.) zum \nOffensichtlichkeitsmerkmal in § 6 Nr. 3 GjS auf § 15a Abs. 1 \nGjS nicht übertragbar. Rückschlüsse lassen sie nur bedingt, \nnämlich insofern zu, als sich aus den Prüfungsbedingungen und \nden Normadressaten Unterschiede erschließen: \nDa die Entscheidung im vereinfachten Verfahren durch das \nDreiergremium getroffen wird, ist eine sachkundige Prüfung der \njugendgefährdenden Wirkung angestrebt und gewährleistet. Das \nDreiergremium ist zwar weniger pluralistisch, nicht aber \nminder fachkompetent besetzt als das Plenum der \nBundesprüfstelle. Denn es setzt sich gemäß § 15a Abs. 2 Satz 1 \nGjS aus dem (oder der) Vorsitzenden und zwei weiteren \nMitgliedern der Bundesprüfstelle zusammen, wobei unter \n\"weiteren Mitgliedern\" die Länder- und Gruppenbeisitzer (und \nderen Vertreter) im Sinne der Absätze 1 bis 3 des § 9 GjS zu \nverstehen sind, wie § 5 Abs. 1 Satz 1 DVO-GjS bestätigt. Somit \nist für die Beurteilung, ob eine Jugendgefährdung \"offenbar \ngegeben\" ist, auf die Sicht dieses Gremiums abzustellen. \nAndererseits ist die Entlastungsfunktion des Dreiergremiums zu \nbeachten: Das Zwölfergremium soll von der routinehaften \nAnwendung seiner Bewertungsmaßstäbe sowie von solchen \nEntscheidungen freigestellt werden, die auf der Grundlage \nseiner bisherigen Praxis zweifelsfrei nicht anders als im \nSinne des Indizierungsantrags ausfallen könnten. Danach \nspricht alles dafür, eine Jugendgefährdung als \"offenbar \ngegeben\" im Sinne des § 15a Abs. 1 GjS anzusehen, wenn sie \nsich aus denjenigen abstrakt-generellen Kriterien und \nBewertungsgrundlagen ergibt, die im Plenum der \nBundesprüfstelle Anerkennung gefunden haben und als \nfeststehend gehandhabt werden. Nicht \"offenbar\" kann eine \nJugendgefährdung sein, die nur aufgrund abweichender Maßstäbe \noder solcher Bewertungsregeln bejaht werden könnte, die sich \ninnerhalb des Plenums nicht in jeder Hinsicht durchgesetzt \nhaben. Die Anwendung gesicherter Regeln auf einen konkreten \nFall - und der damit unaufhebbar verbundene \nBewertungsspielraum - ist hingegen dem Dreiergremium \nüberantwortet. Dies kommt auch in der Auffassung der Beklagten \nzum Ausdruck, die im Berufungsschriftsatz vom 29. August 1996 \ndargelegt hat, daß in der angefochtenen \nIndizierungsentscheidung die rund 11jährige Spruchpraxis des \nPlenums zur Wirkungsweise von Videospielen zur Anwendung \ngelangt sei. Der Verständnishorizont eines durchschnittlichen \noder unbefangenen Betrachters ist damit unerheblich. Ebenso \nist ohne Bedeutung, ob die Grundsätze des Plenums außerhalb \nder Bundesprüfstelle Widerspruch gefunden haben. Widerstreitet \netwa der Stand der Wissenschaft der Annahme einer \nJugendgefährdung, so kann die Indizierungsentscheidung der \nSache nach unzutreffend sein, weil die sachverständige \nEinschätzung des Plenums nicht den Rahmen des Vertretbaren \nwahrt. Die Berechtigung des Evidenzurteils wird davon aber \nnicht berührt, solange das Dreiergremium die Maßstäbe des \nPlenums zugrunde legt.\nAuch bei \"neuen Medien\" scheidet eine Indizierung im \nvereinfachten Verfahren nicht prinzipiell aus. Abgesehen \ndavon, daß es sich bei Videospielen nicht um ein neues Medium \nhandelt, wie schon die von der Klägerin vorgelegten \nwissenschaftlichen Untersuchungen von L. und S. aus \ndem Jahre 1986 zeigen, ist bei neuen Medien zu unterscheiden, \nauf welche Merkmale die Indizierung konkret gestützt ist. \nSteht etwa lediglich der textliche Inhalt zur Rede, nicht aber \ndie Wirkungsweise gerade der neuartigen elektronischen oder \nsonstigen Gestaltung, so kommt eine Entscheidung des \nDreiergremiums ohne weiteres in Betracht. Entsprechendes gilt \netwa, soweit auf optische Merkmale des Mediums abgestellt \nwird, für deren Bewertung sich bereits eine Spruchpraxis \nherausgebildet hat. Ob die Jugendgefährdung der Sache nach zu \nbejahen ist, bleibt hingegen - wie ausgeführt - der sich \nanschließenden Prüfung des § 1 GjS vorbehalten.\nVor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Senats läßt sich \nweiter aus dem Umfang der Begründung der \nIndizierungsentscheidung des Dreiergremiums nichts gegen die \nEvidenz einer Jugendgefährdung herleiten. Die Listenaufnahme \nist zu begründen. Dies leitet sich für das vereinfachte \nVerfahren aus dem auch dort anwendbaren § 14 Abs. 2 GjS ab, \nder im Ergebnis jedes Mitglied des Gremiums dazu verpflichtet, \ndie für seine Stimmabgabe maßgeblichen Gründe, die bei \nEntscheidungen im vereinfachten Verfahren von sämtlichen \nMitgliedern des Kollegiums einstimmig getragen werden müssen, \noffenzulegen.\nVgl. Senatsbeschluß vom 29. November \n1983 - 20 B 1673/83 -, BA S. 5 ff.\nWie umfänglich die Begründung ausfällt, wird von zahlreichen \nFaktoren abhängen. Der Senat hat hierzu bereits entschieden, \ndaß die Begründung sachangemessen vorzunehmen ist; in die \nErwägungen einzubeziehen ist stets das, was sich nach Lage der \nDinge dazu anbietet und eine Rechtskontrolle im Einzelfall \nermöglicht. Der Begründungsaufwand ist aber auch daran \nauszurichten, was die Beteiligten selbst vortragen. \nVgl. Senatsurteil vom 23. Mai 1996 - 20 \nA 1830/95 -, UA S. 11 f.\nDiese Überlegungen gelten auch für Entscheidungen im \nvereinfachten Verfahren. Das Gremium mag sich im Einzelfall, \netwa wenn kein Widerspruch zu erwarten ist, darauf beschränken \nkönnen, die herangezogenen Grundsätze des Plenums anzuführen \nund das Ergebnis ihrer Anwendung darzulegen; zwingend ist eine \nsolche Beschränkung hingegen keineswegs. Es liegt im Ermessen \ndes Gremiums, in welchem Umfang Subsumtionsschritte \nwiedergegeben oder der Diskussionsstand des Plenums (z.B. wie \nhier: in Auseinandersetzung mit abweichenden \nwissenschaftlichen Meinungen) ausgebreitet werden. Ferner ist \ndas Dreiergremium bei der schlichten Anwendung der \neinschlägigen Paradigmen auf eine Schrift in seiner \nKontrolldichte nicht beschränkt. Es kann - anders als bei § 6 \nNr. 3 GjS - eine detaillierte Prüfung der Schrift vornehmen \nund eine offenbare Jugendgefährdung auch dann bejahen, wenn \nsich dies nicht bereits aufgrund des Gesamteindrucks oder \nbesonders markanter Einzelheiten \"aufdrängt\".\nNach den Vorstellungen des Gesetzgebers muß es sich bei \nIndizierungen im vereinfachten Verfahren, anders als bei § 6 \nGjS, auch nicht um Ausnahmefälle handeln. Unabhängig davon, ob \nnach dem Stand der juristischen Methodenlehre von einer \nKennzeichnung als Ausnahmevorschrift überhaupt ein \nzusätzlicher Gewinn an Rechtserkenntnis zu erwarten ist, wird \nes jedenfalls wesentlich vom Marktgeschehen, vom Verhalten der \nAntragsberechtigten (§ 2 DVO-GjS) und schließlich von der \nArbeit des Plenums abhängen, wann und in welchem Maße die \nVoraussetzungen des § 15a Abs. 1 GjS erfüllt sind. Nichts \nanderes ist durch den Beschluß des Bundesverfassungsgerichts \nvom 27. November 1990\n- 1 BvR 402/87 -, BVerfGE 83, 130 ff. \n(\"Josefine Mutzenbacher\")\nveranlaßt. Dort ist betont, daß bei der sachverständig-\ngutachtlichen Ermittlung der Folgen einer Schrift sowohl die \nBundesprüfstelle wie die Fachgerichte die gesetzgeberische \nEntscheidung zu aktzeptieren haben, daß Schriften überhaupt \ngeeignet sein können, Kinder und Jugendliche in ihrer \ncharakterlich-sittlichen Entwicklung zu beeinträchtigen \n(a.a.O., S. 147). Eine restriktive Auslegung des Gesetzes \nwegen der Zweifel an der Möglichkeit von Jugendgefährdung \ndurch Schriften ist nicht mehr zu rechtfertigen, nachdem der \nGesetzgeber sich - verfassungsgemäß - zu dem vom Gesetz über \ndie Verbreitung jugendgefährdender Schriften verkörperten \nStandpunkt bekannt hat. Bei der Anwendung des Gesetzes ist \nlediglich Art und Maß der Jugendgefährdung im Einzelfall zu \nbewerten. \nDer Senat übt sein Ermessen aus § 130 Abs. 1 VwGO durch \nZurückverweisung aus. Denn gemessen an den vorstehend \nentwickelten Grundsätzen ist das Verwaltungsgericht zu den \nKernpunkten des Streites nicht vorgedrungen. Ob dies eine \nZurückverweisung auch nach § 130 Abs. 1 Nr. 1 VwGO \nrechtfertigt,\ndazu BVerwG, Beschluß vom 27. November \n1981 - 8 B 188/81 -, Buchholz 406.11 § \n131 BBauG Nr. 44; Urteil vom 26. Mai \n1971 - 6 C 39.68 -, BVerwGE 38, 139 \n(146); Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, \na.a.O., § 130 Rdnr. 5 m.w.N.,\nmag dahinstehen. Jedenfalls erscheint der damit einhergehende \nVerlust einer Instanz auch in Abwägung mit den Erfordernissen \nder Prozeßökonomie hier nicht hinnehmbar. Das \nVerwaltungsgericht wird demgemäß den Sachverhalt, ggf. im Wege \neiner förmlichen Beweisaufnahme, aufzuklären und die \nerheblichen Rechtsfragen mit den Parteien zu erörtern haben.\nDie Entscheidung über die Kosten der Verfahren I. und II. \nInstanz bleibt der erneuten Entscheidung des \nVerwaltungsgerichts vorbehalten.\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen \nnach §§ 132 Abs. 2, 137 Abs. 1 VwGO nicht gegeben sind.\n\n2","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311971","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1996-10-24/20-a-3106-96","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130","ref_norm":"130","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 84","ref_norm":"84","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 111b","ref_norm":"111b","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 111c","ref_norm":"111c","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 111e","ref_norm":"111e","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130a","ref_norm":"130a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 137","ref_norm":"137","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74d","ref_norm":"74d","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 131","ref_norm":"131","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 131","ref_norm":"131","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 87b","ref_norm":"87b","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/311971","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311971","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1996-10-24/20-a-3106-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/311971","retrieved":"2026-07-09 03:42:45.644465+00:00"}}