{"status":"available","doknr":"OLD311984","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1996:1021.25A5166.96A.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1996-10-21","aktenzeichen":"25 A 5166/96.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für das \nAntragsverfahren wird abgelehnt.\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des \nVerwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 30. August 1996 wird abgelehnt.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht \nerhoben werden.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Bewilligung von Prozeßkostenhilfe ist abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung \naus den nachstehenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg verspricht \n(§ 166 VwGO iVm § 114 ZPO).\n\n3\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.\n\n4\n\nDie allein erhobene Abweichungsrüge gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG greift \nnicht durch.\n\n5\n\nSie scheitert bereits daran, daß die Antragsbegründung nicht in der \nerforderlichen Weise gemäß § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG darlegt, daß in dem \nangegriffenen Urteil ein abstrakter Rechtssatz aufgestellt wird, der von einem vom \nBundesverfassungsgericht in der zitierten Entscheidung (BVerfG, Beschluß vom \n22. Juli 1996 - 2 BvR 1416/94 -) aufgestellten Rechtssatz abweicht.\n\n6\n\nUnabhängig davon ist § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG hier nicht einschlägig. Die \ngenannte Bestimmung ist restriktiv dahingehend auszulegen, daß mit der \nDivergenzrüge nicht geltend gemacht werden kann, das Verwaltungsgericht sei von \nRechtssätzen des Bundesverfassungsgerichts zum Umfang der gerichtlichen \nAufklärungspflicht - darum geht es hier - abgewichen. Im Gegensatz zur \nVerfahrensrevision (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) führen nicht alle Verfahrensmängel in \nder ersten Instanz zur Zulassung der Berufung, sondern gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3 \nAsylVfG nur die in § 138 VwGO aufgeführten - besonders schwerwiegenden - \nVerfahrensfehler, zu denen die Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht \ngemäß § 86 Abs. 1 VwGO gerade nicht gehört. Damit soll eine zu starke \nInanspruchnahme der Oberverwaltungsgerichte vermieden und die durch das \nAsylverfahrensgesetz angestrebte Straffung der Asylstreitverfahren nicht gefährdet \nwerden (vgl. BT-Drs. 9/875, S. 26 zu § 32 Abs. 2 Nr. 3 AsylVfG 1982, der mit § 78 \nAbs. 3 Nr. 3 AsylVfG n.F. wortgleich ist). § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG ist deshalb \neinschränkend dahingehend auszulegen, daß die Abweichung des \nVerwaltungsgerichts von Rechtsgrundsätzen des Bundesverfassungsgerichts sowie \nder anderen in der Vorschrift genannten höherrangigen Gerichte zum Umfang der \ngerichtlichen Aufklärungspflicht die Zulassung der Berufung nicht rechtfertigt. Denn \nwenn nach dem Willen des Gesetzgebers die Rüge, das Gericht habe seine \nAufklärungspflicht gemäß § 86 Abs. 1 VwGO verletzt, nicht zur Zulassung der \nBerufung führen kann, so muß dies naturgemäß auch für die Rüge gelten, das \nGericht habe den Sachverhalt nicht in einem Umfang aufgeklärt, wie es nach der \nRechtsprechung jener Gerichte geboten gewesen wäre,\n\n7\n\nvgl. OVG Hamburg, Beschluß vom \n28. September 1994 - OVG Bs V 126/94 -.\n\n8\n\nSchließlich liegt im übrigen die vom Kläger behauptete Abweichung von der \nEntscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht vor. Das \nBundesverfassungsgericht hat dort ausgeführt, es gehöre in der Regel zu den \nasylspezifischen Anforderungen an die gerichtliche Ermittlungstiefe, einem \ntatsächlichen oder vermeintlichen Widerspruch im Sachvortrag des Asylbewerbers, \netwa durch dessen Befragung, im einzelnen nachzugehen. Ausweislich der \nUrteilsbegründung (Bl. 8 f) hätte das Verwaltungsgericht in Rahmen der mündlichen \nVerhandlung eben diese Befragung durchgeführt, um Widersprüche im Klägervortrag \nanzusprechen und den Sachverhalt weiter aufzuklären. Daran war es indes dadurch \ngehindert, daß der ordnungsgemäß zum Verhandlungstermin geladene Kläger nicht \nerschienen war; Gründe für sein Fernbleiben sind im übrigen - auch im \nZulassungsverfahren - nicht genannt worden. Daß das Gericht in dieser Konstellation \ngehalten wäre, den Sachverhalt ungeachtet der fehlenden Mitwirkung des \nAsylbewerbers von Amts wegen weiter aufzuklären, ist weder der zitierten \nEntscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu entnehmen noch sonst rechtlich \ngeboten, zumal der Beschluß des Bundesverfassungsgerichts keinen Fall betraf, in \ndem die Kläger der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht \nferngeblieben waren.\n\n9\n\nVon einer weiteren Begründung wird gemäß § 78 Abs. 5 Satz 1 AsylVfG \nabgesehen.\n\n10\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 83 b Abs. 1 \nAsylVfG.\n\n11\n\nDieser Beschluß ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar. Das Urteil des \nVerwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG).\n\n12","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311984","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1996-10-21/25-a-5166-96-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":8},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/311984","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311984","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1996-10-21/25-a-5166-96-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/311984","retrieved":"2026-07-09 03:42:46.800329+00:00"}}