{"status":"available","doknr":"OLD311983","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1996:1021.23B2966.95.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1996-10-21","aktenzeichen":"23 B 2966/95","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer angefochtene Beschluß wird geändert. Der Antrag auf Wiederherstellung bzw. \nAnordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage des Antragstellers im Verfahren 14 K \n5540/95 VG Gelsenkirchen wird abgelehnt.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 4.000,-- DM festgesetzt.\n\n1\n\nG r ü n d e :\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDer Antragsteller verkauft als Straßenhändler Klebstoffe (Sekundenkleber) aus einem \nBauchladen an Passanten, so auch im Fußgängerbereich der Innenstadt von D. , wo er sich \nim Februar und März 1995 wiederholt aufhielt. Mit Ordnungsverfügung vom 9. Februar 1995 \nforderte der Antragsgegner ihn - unter Anordnung der sofortigen Vollziehung und Androhung \neines Zwangsgeldes von 500,-- DM für den Fall des Zuwiderhandelns - nach § 22 des \nStraßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NW) auf, ab dem Tage \nder erfolgten Zustellung dieser Verfügung den Bauchladenverkauf auf den öffentlichen \nWegeflächen im Stadtgebiet D. zu unterlassen.\n\n4\n\nNachdem der Antragsgegner den Widerspruch des Antragstellers mit Bescheid vom 17. \nJuli 1995 zurückgewiesen hatte, hat der Antragsteller beim VG Gelsenkirchen sinngemäß \nsowohl vorläufigen Rechtsschutz beantragt als auch Klage erhoben. Das VG hat durch den \nangefochtenen Beschluß die aufschiebende Wirkung der Klage wiederhergestellt bzw. \nangeordnet mit der Begründung, die Erfolgsaussichten der Klage seien offen und dem \nprivaten Interesse des Antragstellers an einer vorläufigen Fortsetzung seiner Tätigkeit gebühre \nder Vorrang vor dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Unterbindung einer \nmöglicherweise unerlaubten Straßenbenutzung durch den Antragsteller.\n\n5\n\nGegen diesen Beschluß wendet sich der Antragsgegner mit der vorliegenden \nBeschwerde.\n\n6\n\nII.\n\n7\n\nDie Beschwerde des Antragsgegners ist zulässig und begründet. Der Antrag des \nAntragstellers auf Wiederherstellung bzw. - soweit die Zwangsgeldandrohung betroffen ist - \nauf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die Ordnungsverfügung des \nAntragsgegners vom 9. Februar 1995 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Juli \n1995 ist unbegründet.\n\n8\n\nGegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung bestehen keine formalen Bedenken. \nIhre Begründung genügt den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, denn sie gibt - \nungeachtet ihrer sachlichen Richtigkeit - zu erkennen, daß der Antragsgegner aus Gründen \ndes zu entscheidenden Einzelfalles eine sofortige Vollziehung ausnahmsweise für geboten \nhält.\n\n9\n\nVgl. OVG NW, Beschluß vom 5. Juli 1994 - 18 B 1171/94 -, NWVBl. 1994, 424 \n(425).\n\n10\n\nAuch in der Sache hat der Antrag keinen Erfolg. Hat die Behörde gemäß § 80 Abs. 2 Nr. \n4 VwGO unter Hinweis auf ein überwiegendes öffentliches Interesse die sofortige \nVollziehung der von ihr erlassenen Verfügung angeordnet - wie hier bezüglich der \nAufforderung, den Warenverkauf aus einem Bauchladen zu unterlassen - oder ist eine \nbehördliche Maßnahme kraft Gesetzes sofort vollziehbar - wie hier die Zwangsgeldandrohung \ngemäß §§ 80 Abs. 2 Nr. 3, 187 Abs. 3 VwGO, 8 AG VwGO NW -, so kann das Gericht \ngemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO auf Antrag des Adressaten die aufschiebende Wirkung des \nRechtsbehelfs ganz oder teilweise wiederherstellen bzw. anordnen. Ein solcher Antrag ist \nunbegründet, wenn die angefochtene Verfügung offensichtlich rechtmäßig ist. Er hat dagegen \nErfolg, wenn die angegriffene Verfügung offensichtlich rechtswidrig ist, den Antragsteller in \nseinen Rechten verletzt und deshalb aufzuheben sein wird oder - falls die offensichtliche \nRechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts nicht festgestellt \nwerden kann - wenn das private Interesse des Antragstellers daran, von der Vollziehung des \nVerwaltungsakts vorerst verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse an der sofortigen \nVollziehung aus sonstigen Gründen überwiegt.\n\n11\n\nNach diesen Grundsätzen hat der Antrag keinen Erfolg. Denn bereits bei der in einem \nvorläufigen Rechtsschutzverfahren allein gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und \nRechtslage erweist sich die streitige Ordnungsverfügung in der jetzt maßgebenden Gestalt des \nWiderspruchsbescheides (§ 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) als offensichtlich rechtmäßig.\n\n12\n\nDie Ordnungsverfügung mit der an den Antragsteller gerichteten Aufforderung, ab dem \nTage ihrer Zustellung den Warenverkauf aus einem Bauchladen auf den öffentlichen \nWegeflächen im Stadtgebiet D. zu unterlassen, ist nach ihrem objektiven \nErklärungsgehalt dahin auszulegen, daß der Antragsteller den unerlaubten Bauchladen-\nVerkauf auf öffentlichen Wegeflächen zu unterlassen hat,\n\n13\n\nvgl. Beschlüsse des Senats vom 29. März 1994 - 23 B 2853/93 -, S. 3 des \nBeschlußabdrucks, und vom 31. August 1994 - 23 B 1802/94 -, S. 2 f. des \nBeschlußabdrucks,\n\n14\n\nund daß mit den „öffentlichen Wegeflächen\" selbstverständlich nur solche Flächen \ngemeint sind, auf denen die genannte Tätigkeit überhaupt möglich und üblicherweise \nwirtschaftlich sinnvoll ist.\n\n15\n\nVgl. Beschluß des Senats vom 24. Januar 1989 - 23 B 3097/88 -, S. 3 des \nBeschlußabdrucks.\n\n16\n\nDie so zu verstehende Ordnungsverfügung hat - wie vom Antragsgegner angenommen - \nin § 22 Satz 1 StrWG NW ihre Rechtsgrundlage. Danach kann die für die Erteilung der \nSondernutzungserlaubnis zuständige Behörde - hier der Antragsgegner - dann, wenn eine \nStraße ohne die erforderliche Erlaubnis benutzt wird, die erforderlichen Maßnahmen zur \nBeendigung der Benutzung anordnen.\n\n17\n\nDer Antragsteller übt durch den Verkauf von Klebstoffen aus einem Bauchladen auf \nöffentlichen Wegeflächen im Stadtgebiet von D. eine - wegen eines insoweit fehlenden \nBefreiungstatbestandes in der Sondernutzungssatzung der Stadt D. vom 14. Dezember \n1993 (§ 19 Satz 1 StrWG NW) - erlaubnispflichtige Sondernutzung aus (§ 18 Abs. 1 Sätze 1 \nund 2 StrWG NW). Er benutzt den öffentlichen Straßenraum (§ 2 Abs. 2 StrWG NW) \nnämlich zu gewerblichen Zwecken und damit über den in § 14 StrWG NW definierten \nGemeingebrauch hinaus. Das entspricht, worauf der Antragsgegner zutreffend verweist, der \ngefestigten Rechtsprechung des für nordrhein-westfälisches Straßenrecht zuständigen \nOberverwaltungsgerichts, insbesondere auch des beschließenden Senats.\n\n18\n\nOVG NW, Beschluß vom 24. Januar 1989 - 23 B 3097/88 -, S. 3 des Beschlußabdrucks \n(speziell zum Bauchladenverkauf); vgl. i.ü. z.B. Urteile vom 22. Juni 1981 - 9 A 2084/80 -, S. \n6 f. des Urteilsabdrucks, vom 20. April 1983 - 9 A 912/82 -, S. 5 des Urteilsabdrucks, vom \n4. April 1990 - 23 A 1929/88 -, S. 9 des Urteilsabdrucks, und vom 3. März 1994 - 23 A \n1953/91 -, S. 7 f. des Urteilsabdrucks.\n\n19\n\nVon dieser Rechtsprechung abzuweichen, geben weder der vom Verwaltungsgericht \nbezeichnete Beschluß des 1. Strafsenats des OLG Köln vom 19. August 1991 - Ss 356/90 \n(B) -, GewArch 1991, 451 = NVwZ 1992, 100, noch der Runderlaß des Ministeriums für \nStadtentwicklung und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen vom 16. August 1993 - III A \n2 - 14-90/1719/93 - Anlaß. Es ist insbesondere unerheblich, wie lange der Straßenraum zur \ngewerblichen Betätigung in Anspruch genommen wird. Auch bei ständigen kurzfristigen \nOrtsverlagerungen eines Straßenhändlers, möglicherweise in Abständen von nur wenigen \nMinuten, stellt seine ausschließlich von gewerblichen Interessen bestimmte Tätigkeit eine den \nGemeingebrauch überschreitende Sondernutzung der Straße dar.\n\n20\n\nDie Anordnung des Unterlassens des Bauchladenverkaufs ist durch die Ermächtigung in § \n22 Satz 1 StrWG NW gedeckt. Der Senat hat zwar zuletzt offengelassen, ob die Anordnung, \neine als Sondernutzung zu wertende Tätigkeit zu unterlassen, auf § 22 Satz 1 StrWG NW \ngestützt werden kann,\n\n21\n\nOVG NW, Beschlüsse vom 29. März 1994 - 23 B 2853/93 - und vom 31. August 1994 - \n23 B 1802/94 -, jeweils S. 3 des Beschlußabdrucks,\n\n22\n\nnachdem er in einer früheren Entscheidung\n\n23\n\n- OVG NW, Beschluß vom 24. Januar 1989 - 23 B 3097/88 -, S. 2 des Beschlußabdrucks \n-\n\n24\n\nbereits einmal diese vom VG Gelsenkirchen vertretene Auffassung\n\n25\n\n- VG Gelsenkirchen, Beschluß vom 11. Oktober 1988 - 14 L 1253/88 -, S. 6 f. des \nBeschlußabdrucks -\n\n26\n\nals zutreffend bestätigt hatte. Der Senat hat jedoch auch im Beschluß vom 31. August \n1994 - 23 B 1802/94 -, S. 2 des Beschlußabdrucks, das Recht der Straßenbaubehörde betont, \ndie rechtswidrige Nutzung der Straße „nach § 22 StrWG NW (zu) untersagen\". Dieses Recht \nzur Untersagung illegaler Straßenbenutzung schließt nach dem Sinn und Zweck des § 22 \nStrWG NW die Befugnis zum Erlaß von Unterlassungsverfügungen ein. Denn auch dann, \nwenn eine unerlaubte Sondernutzung nicht fortlaufend, sondern in unregelmäßigen \nZeitabständen und jeweils nur kurzfristig, aber jedenfalls wiederholt ausgeübt wird und wenn \n- wie hier - eine Fortsetzung der unerlaubten Tätigkeit zu erwarten ist, besteht für die \nStraßenbaubehörde das Bedürfnis, zur Verhinderung einer weiteren illegalen Sondernutzung \ngeeignete Maßnahmen zu ergreifen. Da die Behörde nicht ununterbrochen das gesamte \nöffentliche Straßennetz ihres Zuständigkeitsbereichs auf nur kurzfristige Ausübungen der \nSondernutzung kontrollieren kann, um dagegen jeweils aktuell mit der Anordnung, die gerade \nausgeübte Sondernutzung zu beenden, einschreiten zu können, ist sie berechtigt, mit einer \nzwangsmittelbewehrten Unterlassungsverfügung gegen eine mit Sicherheit zu erwartende \nweitere illegale Sondernutzung vorzugehen. Anders wäre in diesen Fällen keine effektive \n„Beendigung\" unerlaubter Sondernutzungen möglich. \n\n27\n\nDie Regelungen des § 21 StrWG NW berühren nicht die Befugnis der \nStraßenbaubehörde, nach § 22 StrWG NW gegen die illegale Sondernutzung einer Straße \nauch dann vorzugehen, wenn (zugleich) eine nach der Straßenverkehrsordnung unerlaubte \nStraßenbenutzung beendet werden soll. Auch in diesem Falle ist die Straßenbaubehörde nicht \nwegen eines Vorrangs straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften an einem Einschreiten auf der \nGrundlage der straßenrechtlichen Vorschrift des § 22 StrWG NW gehindert.\n\n28\n\nAusführlich dazu Beschluß des Senats vom 1. Oktober 1996 - 23 A 4553/95 -, S. 5 ff. des \nBeschlußabdrucks, m.w.N.\n\n29\n\nDeshalb kann offenbleiben, ob der Bauchladen-Verkauf des Antragstellers (auch) \nstraßenverkehrsrechtlich unerlaubt ist (ggf. nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StVO).\n\n30\n\nDie zum Erlaß der angefochtenen Ordnungsverfügung führende Ermessensentscheidung \ndes Antragsgegners ist allein schon mit dem Hinweis auf die formelle Illegalität der Tätigkeit \ndes Antragstellers, also den Bauchladenverkauf ohne die dafür erforderliche - bislang aber \nnicht einmal beantragte - Sondernutzungserlaubnis, rechtmäßig. Denn der Antragsteller hat \njedenfalls keinen offensichtlichen Anspruch auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis, der \ndie Berufung des Antragsgegners auf das Fehlen dieser Erlaubnis ausschließen könnte. Die \nErteilung einer Sondernutzungserlaubnis nach § 18 Abs. 1 StrWG NW steht im Ermessen des \nAntragsgegners als Straßenbaubehörde. Dessen im angefochtenen Bescheid und im \nWiderspruchsbescheid erwähnte, der restriktiven Regelung in § 4 der Sondernutzungssatzung \nder Stadt D. entsprechende ständige Praxis, gewerbliche Aktivitäten wie die des \nAntragstellers auf öffentlichen Wegeflächen in D. grundsätzlich nicht zuzulassen, läßt \nkeinen Ermessensfehler erkennen und steht damit einem Anspruch des Antragstellers \nentgegen. Ob die Tätigkeit des Antragstellers zu Verkehrsbehinderungen geführt hat, ist \ndemgegenüber unerheblich. Denn die dahingehende Behauptung des Antragsgegners ist \noffensichtlich kein tragendes Argument seiner Ermessenserwägungen. Der Antragsgegner war \naufgrund der im Vordergrund stehenden formellen Illegalität des Verhaltens des \nAntragstellers auch - wie im Regelfall - nicht zu weiteren Darlegungen verpflichtet.\n\n31\n\nDie Maßnahme des Antragsgegners verstößt schließlich nicht gegen das Gebot der \nGleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG), da der Antragsgegner auch gegen die Aktivitäten \nanderer Straßenhändler einschreitet und Art. 3 GG ein lückenloses Vorgehen in gleich \ngelagerten Fällen, zu dem nahezu keine Behörde imstande wäre, ohnehin nicht verlangt.\n\n32\n\nOVG NW, Beschluß vom 16. November 1990 - 23 B 1513/90 -, S. 3 des \nBeschlußabdrucks.\n\n33\n\nDie Zwangsgeldandrohung läßt keine Rechtsfehler erkennen.\n\n34\n\nAngemerkt sei noch, daß auch die sog. allgemeine Interessenabwägung schon wegen der \n- feststehenden - formellen Illegalität der Tätigkeit des Antragstellers ein Überwiegen des \nöffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung der streitigen Ordnungsverfügung \nergäbe. Denn von dem Antragsteller wird lediglich die Einhaltung der gesetzlichen \nBestimmungen - keine Ausübung einer unerlaubten Sondernutzung - verlangt.\n\n35\n\nVgl. OVG NW, Beschlüsse vom 29. März 1994 - 23 B 2853/93 - und vom 31. August \n1994 - 23 B 1802/94 -, jeweils S. 3 des Beschlußabdrucks.\n\n36\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung aus den \n§§ 13 Abs. 1, 20 Abs. 3 GKG.\n\n37\n\nDieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).\n\n38","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311983","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1996-10-21/23-b-2966-95","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 187","ref_norm":"187","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/311983","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311983","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1996-10-21/23-b-2966-95","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/311983","retrieved":"2026-07-09 03:42:46.719364+00:00"}}