{"status":"available","doknr":"OLD311988","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1996:1018.10B2384.96.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1996-10-18","aktenzeichen":"10 B 2384/96","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDie Antragsteller tragen als Gesamtschuldner die Kosten des \nBeschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der \nBeigeladenen.\n\nDer Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,-- DM \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde der Antragsteller ist unbegründet. Das \nInteresse der Beigeladenen daran, die ihr erteilte \nBaugenehmigung sofort ausnutzen zu dürfen, überwiegt das \nInteresse der Antragsteller, das Vorhaben der Beigeladenen bis \nzum Abschluß des Hauptsacheverfahrens vorerst zu \nverhindern.\n\n3\n\nNach dem derzeitigen Erkenntnisstand des Senats werden die \nAntragsteller die Aufhebung der angefochtenen Baugenehmigung \ndes Antragsgegners vom 10. November 1995 im Hauptsacheverfahren \nvoraussichtlich nicht erreichen. Der Senat kann derzeit nicht \nfeststellen, daß der Antragsgegner bei der Erteilung dieser \nBaugenehmigung öffentlich-rechtliche Vorschriften verletzt hat, \ndie auch dem Schutze der Antragsteller als Nachbarn zu dienen \nbestimmt sind. \n\n4\n\nDies gilt zunächst für die Vorschriften des \nBauplanungsrechts. Bauplanungsrechtlich richtet sich die \nZulässigkeit des streitigen Vorhabens nach § 34 BauGB. Die \nGrundstücke liegen nicht im Geltungsbereich eines \nBebauungsplans, aber innerhalb eines im Zusammenhang bebauten \nOrtsteils. Nach § 34 Abs. 1 BauGB ist ein Vorhaben innerhalb \nder im Zusammenhang bebauten Ortsteile zulässig, wenn es sich \nnach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der \nGrundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart \nder näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert \nist. \n\n5\n\nSoweit es um die Außenwand geht, welche an der Grenze zum \nGrundstück der Antragsteller errichtet ist und den Dachaufbau \nträgt, fügt das Vorhaben der Beigeladenen sich nach der \nBauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, \nin die Eigenart der näheren Umgebung ein. Diese Kriterien \nkönnten den Antragstellern Nachbarschutz vermitteln, soweit \nsich aus ihnen ergäbe, daß die Beigeladene mit ihrem Vorhaben \neinen seitlichen Grenzabstand zum Grundstück der Antragsteller \neinzuhalten hätte. Das ist aber nicht der Fall. Nach den \nvorliegenden Lageplänen und dem unstreitigen Vortrag der \nBeteiligten wird die nähere Umgebung jedenfalls auch durch \nHausgruppen mit einer Länge von jeweils höchstens 50 m \n(mit-)bestimmt. Diese Bauweise ist zwar der offenen Bauweise \nzuzuordnen, läßt aber innerhalb von Hausgruppen eine \ngrenzständige Errichtung von Häusern zu (§ 22 Abs. 2 BauNVO). \nMit der vorspringenden Außenwand als Träger des Dachaufbaues \nhält das Vorhaben der Beigeladenen die faktische vordere \nBaugrenze ein, die auf den Nachbargrundstücken ebenfalls \nverwirklicht ist. Diese legt gemäß § 34 Abs. 1 BauGB als \nEigenart der näheren Umgebung die überbaubare Grundstückfläche \nfest. Das Vorhaben der Beigeladenen verletzt schließlich nicht \ndas planungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme, weil die \nBeigeladene mit der Außenwand ihres Dachaufbaues die \ngrundsätzlich überbaubare Grundstücksfläche im Verhältnis zu \nden Antragstellern rücksichtslos in Anspruch nähme. Zwar \nspringt die verlängerte Außenwand auf dem Grundstück der \nBeigeladenen um etwa 2,70 m gegenüber der grenzständigen \nAußenwand des Wohngebäudes der Antragsteller vor. Der \nDachaufbau auf dem Gebäude der Beigeladenen schließt sich aber \ndeckungsgleich an den Dachaufbau auf dem Gebäude der \nAntragsteller an. Während der Dachaufbau auf dem Grundstück der \nAntragsteller auf einen Pfeiler gestützt ist, wird der \nDachaufbau auf dem Grundstück der Beigeladenen durch die \nstreitige verlängerte Außenwand getragen. Der Eingangsbereich \ndes Hauses der Antragsteller mag dadurch nachteilig betroffen \nsein. Mit Rücksichtslosigkeit ist eine solche nachteilige \nVeränderung aber noch nicht gleichzusetzen. Die verlängerte \nAußenwand nimmt dem Grundstück der Antragsteller namentlich \nnicht in unzumutbarer Weise Licht und Sonne. Die \nBelichtungsverhältnisse im Eingangsbereich werden nämlich \nmaßgeblich durch die nunmehr deckungsgleichen Dachaufbauten \nbeider Wohnhäuser bestimmt; die verlängerte Außenwand als \nTräger des Dachaufbaues auf dem Grundstück der Beigeladenen \nfällt demgegenüber nicht entscheidend ins Gewicht. Daß die mit \nder ursprünglichen Anordnung der Reihenhäuser beabsichtigte \nGroßzügigkeit entfällt, ist schwer nachvollziehbar, würde \ndarüberhinaus die andere Gestaltung noch nicht als unzumutbare \nBedrückung und damit als rücksichtslos erscheinen lassen. Im \nübrigen sprechen die Antragsteller gestalterische Fragen an \n(unklare Bauformen), die für eine Rücksichtslosigkeit des \nVorhabens nichts hergeben. Die Wertung der Antragsteller, das \nVorhaben der Beigeladenen leite in der bislang homogenen \nReihenhauszeile eine Umstrukturierung ein, welche die \nWohnqualität des Grundstücks der Antragsteller gravierend \nverändere, erscheint danach deutlich überzogen.\n\n6\n\nDie nachbarschützende Vorschrift des § 6 BauO NW 1995 über \nAbstandflächen ist ebenfalls nicht verletzt. \n\n7\n\nAllerdings hält der Bauteil, welcher zur privaten \nWegeparzelle 761 vorspringt, die Abstandfläche zu diesem \nGrundstück nicht ein. Dadurch werden die Antragsteller indes \nnicht in ihren eigenen Rechten verletzt. Dies hat der Senat in \nseinem Beschluß vom 30. September 1996 - 10 B 2276/96 - für die \nEigentümerin des anderen angrenzenden Grundstücks \n entschieden. Dieselben Erwägungen gelten \nauch für die Antragsteller. Ihrem Prozeßbevollmächtigten ist \nder Beschluß des Senats offenbar bekannt, wie sich seinem \nSchriftsatz vom 16. Oktober 1996 entnehmen läßt. Zu \nweitergehenden Ausführungen besteht insoweit kein Anlaß. \n\n8\n\n§ 6 Abs. 1 Satz 1 BauO NW 1995 ist ferner nicht insoweit \nverletzt, als es um die Außenwand geht, welche an der Grenze \nzum Grundstück der Antragsteller errichtet ist und den \nDachaufbau trägt. Diese Außenwand durfte an der Grenze \nerrichtet werden. Dies folgt aus § 6 Abs. 1 Satz 2 Buchst. b) \nBauO NW 1995. \n\n9\n\nNach § 6 Abs. 1 Satz 2 Buchst. b) BauO NW 1995 ist innerhalb \nder überbaubaren Grundstücksfläche eine Abstandfläche nicht \nerforderlich vor Außenwänden, die an der Nachbargrenze \nerrichtet werden, wenn nach planungsrechtlichen Vorschriften \ndas Gebäude ohne Grenzabstand gebaut werden darf und \nöffentlich-rechtlich gesichert ist, daß auf dem \nNachbargrundstück ebenfalls ohne Grenzabstand gebaut wird. \nDiese Fassung des § 6 Abs. 1 Satz 2 BauO NW ist auf das \nVorhaben der Beigeladenen anwendbar, wie der Senat in seinem \nbereits erwähnten Beschluß vom 30. September 1996 näher \ndargelegt hat. \n\n10\n\nWie dargelegt, darf die Beigeladene nach \nplanungsrechtlichen Vorschriften innerhalb der Hausgruppe an \ndie Grenze bauen und dabei zum Grundstück der Antragsteller \nmangels Rücksichtslosigkeit auch die überbaubare \nGrundstücksfläche in dem hier streitigen Umfang ausnutzen. Weil \ninnerhalb der Hausgruppe auf den Nachbargrundstücken ebenfalls \nohne Grenzabstand gebaut ist, ist im Verständnis von § 6 Abs. 1 \nSatz 2 Buchst. b) BauO NW 1995 öffentlich-rechtlich gesichert, \ndaß auf dem Nachbargrundstück ebenfalls ohne Grenzabstand \ngebaut wird. Nach der Neufassung der Vorschrift ist nicht mehr \nerforderlich, daß die beiden Häuser weitestgehend \ndeckungsgleich sind\n\n11\n\nvgl. OVG NW, Beschluß vom 24. Januar \n1996 - 10 A 4825/95 -; Urteil vom \n13. Dezember 1995 - 7 A 159/94 -.\n\n12\n\nDeshalb ist unerheblich, daß die verlängerte Außenwand auf \ndem Grundstück der Beigeladenen um etwa 2,70 m gegenüber der \ngrenzständigen Außenwand des Wohngebäudes der Antragsteller \nvorspringt. Den Bedenken der Antragsteller hiergegen ist \nanderweit Rechnung getragen\n\n13\n\nvgl. bereits OVG NW, Beschluß vom \n24. April 1995 - 10 B 3161/94 - \nBaurecht 1996, S. 83.\n\n14\n\nSie bestünden nur dann, wenn auch für Fallgestaltungen nach \n§ 6 Abs. 1 Satz 2 Buchst. b) BauO NW 1995 aus der Einhaltung \nder Abstandflächen generell geschlossen würde, das \nplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme sei nicht unter den \nGesichtspunkten verletzt, welche dem Sachbereich des § 6 \nBauO NW zugehören. Ein Wohngebäude kann einem benachbarten \nGrundstück Licht, Sonne und Luft nehmen, ferner einen Einblick \nin das Nachbargrundstück ermöglichen. Diese Belange werden \nregelmäßig durch das bauordnungsrechtliche Abstandflächenrecht \naufgefangen. Mit § 6 BauO NW hat der Gesetzgeber insoweit \nregelmäßig abschließend festgelegt, welches Maß an \nRücksichtnahme der Bauherr seinem Nachbarn schuldet und wann \ndiesem ein Vorhaben auf dem Nachbargrundstück unzumutbar wird. \nUnter diesen Gesichtspunkten läßt sich deshalb bei gewahrten \nAbstandflächen eine Rücksichtslosigkeit des Vorhabens nicht \nbegründen. Räumt das Abstandflächenrecht dem Planungsrecht \njedoch Vorrang ein, wie dies in § 6 Abs. 1 Satz 2 Buchst. b) \nBauO NW 1995 geschehen ist, hebt dies den Aussagewert auf, den \ndie Einhaltung der Abstandflächen für das Gebot der \nRücksichtnahme hat. Insoweit hat sich der Gesetzgeber der \nBauordnung einer eigenen Bewertung enthalten, sondern \nstattdessen auf das Planungsrecht verwiesen. Dieses steuert \nnunmehr im Anwendungsbereich des § 6 Abs. 1 Satz 2 Buchst. b) \nBauO NW die Zulässigkeit eines Baues an der Grenze. Deshalb \nkann in diesen Fällen aus der Einhaltung der Abstandfläche \nnicht mehr ohne weiteres geschlossen werden, auch \nplanungsrechtlich sei unter den Gesichtspunkten Licht, Sonne, \nLuft und Sozialabstand das Vorhaben nicht rücksichtslos. \nInsoweit bleibt vielmehr bei der Anwendung des \nplanungsrechtlichen Gebots der Rücksichtsnahme Raum auch für \neine wertende Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte. Umgekehrt \nist gegen die Errichtung eines Gebäudes an der Nachbargrenze \naus der Sicht des Abstandflächenrechts nichts zu erinnern, wenn \n- wie hier - das Gebäude nach der Bauweise und der überbaubaren \nGrundstücksfläche auch unter Berücksichtigung des Gebotes der \nRücksichtnahme dort zulässig ist.\n\n15\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2, \n§ 162 Abs. 3 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus \n§ 20 Abs. 3, § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.\n\n16\n\nDieser Beschluß ist unanfechtbar.\n\n17","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311988","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1996-10-18/10-b-2384-96","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":3},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/311988","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311988","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1996-10-18/10-b-2384-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/311988","retrieved":"2026-07-09 03:42:47.135259+00:00"}}