{"status":"available","doknr":"OLD311994","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1996:1016.5B2205.96.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1996-10-16","aktenzeichen":"5 B 2205/96","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des \nVerwaltungsgerichts Münster vom 19. August 1996 wird zurückgewiesen.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 4.000,-- DM \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das \nVerwaltungsgericht hat den Antrag auf Gewährung einstweiligen \nRechtsschutzes zu Recht abgelehnt.\n\n3\n\nFormelle Bedenken gegen die Anordnung der sofortigen \nVollziehung bestehen nicht. Das Verwaltungsgericht hat unter \nBezugnahme auf die Rechtsprechung des erkennenden Gerichts \nzutreffend ausgeführt, daß die notwendige Begründung der \nVollziehungsanordnung jedenfalls mit heilender Wirkung \nnachgeholt worden ist. Auf diese Ausführungen, die vom \nAntragsteller im Beschwerdeverfahren nicht in Frage gestellt \nworden sind, kann zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen \nwerden.\n\n4\n\nDie gemäß § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Abwägung zwischen \ndem privaten Interesse des Betroffenen, von der sofortigen \nVollziehung bis zum Abschluß des Hauptsacheverfahrens \nverschont zu bleiben, und dem öffentlichen Interesse an \nschnellstmöglicher Durchsetzung der Anordnung, \nerkennungsdienstliche Maßnahmen zu dulden, fällt zu Lasten des \nAntragstellers aus.\n\n5\n\nDie angefochtene Verfügung vom 1. August 1996 leidet nicht \nan offensichtlichen Rechtsfehlern, die das öffentliche \nInteresse an ihrem sofortigen Vollzug von vornherein \nausschließen würden. Es spricht vielmehr nach der in diesem \nvorläufigen Rechtsschutzverfahren allein möglichen \nsummarischen Prüfung vieles dafür, daß die Anordnung von \nerkennungsdienstlichen Maßnahmen im Hauptsacheverfahren \nBestand haben wird. Die Verfügung des Antragsgegners findet \nihre Rechtsgrundlage in § 81 b 2. Alternative StPO. Danach \ndürfen Lichtbilder und Fingerabdrücke des Beschuldigten auch \ngegen seinen Willen aufgenommen und Messungen und ähnliche \nMaßnahmen an ihm vorgenommen werden, soweit dies für Zwecke \ndes Erkennungsdienstes notwendig ist. Die Notwendigkeit der \nAnfertigung und Aufbewahrung von erkennungsdienstlichen \nUnterlagen bemißt sich danach, ob der anläßlich des gegen den \nBetroffenen gerichteten Ermittlungs- oder Strafverfahrens \nfestgestellte Sachverhalt nach kriminalistischer Erfahrung \nangesichts aller Umstände des Einzelfalls - insbesondere \nangesichts der Art, Schwere und Begehungsweise der dem \nBetroffenen zur Last gelegten Straftaten, seiner \nPersönlichkeit sowie unter Berücksichtigung des Zeitraums, \nwährend dessen er strafrechtlich nicht (mehr) in Erscheinung \ngetreten ist - Anhaltspunkte für die Annahme bietet, daß der \nBetroffene künftig mit guten Gründen als Verdächtiger in den \nKreis potentieller Beteiligter an einer strafbaren Handlung \neinbezogen werden könnte und daß die erkennungsdienstlichen \nUnterlagen die dann zu führenden Ermittlungen fördern könnten, \nindem sie den Betroffenen überführen oder entlasten.\n\n6\n\nStändige Rechtsprechung, vgl. \nBVerwG, Beschluß vom 6. Juli 1988 \n- 1 B 61.88 -, Buchholz 306, § 81 b \nStPO Nr. 1 m.w.N.\n\n7\n\nDies erfordert eine Abwägung zwischen dem Interesse der \nÖffentlichkeit an einer effektiven Verhinderung und Aufklärung \nvon Straftaten und dem Interesse des Betroffenen, entsprechend \ndem Menschenbild des Grundgesetzes nicht bereits deshalb als \npotentieller Rechtsbrecher behandelt zu werden, weil er sich \nirgendwie verdächtig gemacht hat oder angezeigt worden ist. Im \nRahmen der Abwägung ist insbesondere danach zu differenzieren, \nin welchem Umfang Verdachtsmomente gegen den Betroffenen \nbestehen. Sind die für das Ermittlungsverfahren bestimmenden \nVerdachtsmomente ausgeräumt, sind erkennungsdienstliche \nMaßnahmen nicht mehr notwendig im Sinne des § 81 b \n2. Alternative StPO. Ist das nicht der Fall, kommt es \nentscheidend darauf an, welcher Art das Delikt ist, auf das \nsich die bestehenden Verdachtsmomente beziehen. Je schwerer \nein Delikt wiegt, je höher der Schaden für die geschützten \nRechtsgüter und die Allgemeinheit zu veranschlagen ist und je \ngrößer die Schwierigkeiten einer Aufklärung einzustufen sind, \ndesto mehr Gewicht erlangt das oben beschriebene öffentliche \nInteresse.\n\n8\n\nVgl. Senatsurteile vom 25. Juni 1991 \n- 5 A 1257/90 - und vom 29. November \n1994 - 5 A 2234/93 -.\n\n9\n\nAusgehend von diesen Grundsätzen ist die Anordnung der \nerkennungsdienstlichen Behandlung nicht zu beanstanden. Das \nVerwaltungsgericht hat zutreffend dargelegt, daß nach den \nbisherigen, dem Senat vorgelegten Ermittlungsergebnissen ein \nerheblicher Verdacht gegen den Antragsteller besteht, daß \ndieser jedenfalls seine Tochter in einem Zeitraum \nvon mehreren Jahren sexuell mißbraucht hat. Dieser Verdacht \ngründet nicht nur auf der Anzeige und Zeugenvernehmung der \nMutter, in der diese ausführlich sowohl die Entwicklung der \nBeziehung zwischen ihr, dem Antragsteller und den gemeinsamen \nKindern als auch die verschiedenen Hinweise auf den sexuellen \nMißbrauch der Tochter schildert. Vielmehr hat die \nTochter selbst in ihrer Vernehmung die Vorwürfe im einzelnen \nbestätigt. Gegen die Glaubhaftigkeit ihrer Aussage bestehen \nnach dem bisherigen Stand des Ermittlungsverfahrens keine \ndurchgreifenden Bedenken. Im Rahmen der im vorliegenden \nVerfahren gebotenen summarischen Prüfung ist insbesondere \nnicht erkennbar, daß die umfangreichen und detaillierten \nAngaben des Kindes nicht auf selbst erlebten Ereignissen, \nsondern auf \"Vorgaben\" der Mutter beruhen. \n\n10\n\nAngesichts des Umstandes, daß im Bereich der \nSexualstraftaten allgemein eine erhebliche Wiederholungsgefahr \nbesteht und der Antragsteller verdächtig ist, sein Kind über \neinen längeren Zeitraum mißbraucht zu haben, rechtfertigen es \nkriminalistische Erfahrungen und Erkenntnisse, ihn als \nVerdächtigen in den Kreis von potentiellen Tätern noch \naufzuklärender Handlungen dieser oder ähnlicher Art \neinzubeziehen.\n\n11\n\nBei der weiteren, über die Erfolgsaussichten im \nHauptsacheverfahren hinausgehenden Interessenabwägung \nüberwiegt ebenfalls das öffentliche Interesse. Im Rahmen \ndieser Abwägung sind insbesondere die Schwere und \nBegehungsweise des Delikts, der Umfang des Schadens für die \ngeschützten Rechtsgüter und für die Allgemeinheit, die \nWiederholungsgefahr, die Schwierigkeit bei der Aufklärung des \nin Rede stehenden Deliktstyps, die Konkretisierung des gegen \nden Beschuldigten gerichteten Verdachts sowie die Häufigkeit \nder Fälle, in denen der Betroffene einer Straftat verdächtigt \nworden ist, zu berücksichtigen. \n\n12\n\nVgl. Senatsbeschluß vom 14. Juli \n1994 - 5 B 2686/93 -.\n\n13\n\nDer vom Antragsgegner beabsichtigte Grundrechtseingriff ist \nzwar gravierend, aber dem Antragsteller zuzumuten, da \nangesichts der dargelegten Wiederholungsgefahr der \nkörperlichen und psychischen Integrität von Kindern erhebliche \nGefahren drohen. Insbesondere die konkrete Vorgehens- und \nBegehungsweise sowie die Dauer des vorgeworfenen sexuellen \nMißbrauchs durch den Antragsteller begründen ein öffentliches \nInteresse von besonderem Gewicht, das das private Interesse \nüberwiegt. Zudem ist die Aufklärung von Sexualdelikten \ngegenüber Kindern ohne erkennungsdienstliche Unterlagen \nerheblich erschwert.\n\n14\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die \nStreitwertfestsetzung beruht auf § 20 Abs. 3, § 13 Abs. 1 \nGKG.\n\n15\n\nDieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).\n\n16","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311994","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1996-10-16/5-b-2205-96","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 81b","ref_norm":"81b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/311994","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311994","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1996-10-16/5-b-2205-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/311994","retrieved":"2026-07-09 03:42:47.660222+00:00"}}