{"status":"available","doknr":"OLD312004","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1996:1010.24A2781.91.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1996-10-10","aktenzeichen":"24 A 2781/91","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen. \n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens, für das Gerichtskosten \nnicht erhoben werden. \n\nDie Revision wird nicht zugelassen. \n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Beklagte reiste als polnischer Staatsangehöriger im \nAugust 1981 aus Polen in das Gebiet der Bundesrepublik \nDeutschland ein. Am 21. August 1981 beantragte er bei dem \nSozialamt der Klägerin laufende Hilfe zum Lebensunterhalt, \nwelche ihm mit Unterbrechungen in der Zeit vom 21. August 1981 \nbis zum 28. Februar 1983 gewährt wurde. \n\n3\n\nMit Bescheid vom 2. Februar 1983 lehnte der \nOberstadtdirektor der Klägerin die weitere \nSozialhilfegewährung für die Zeit ab 1. März 1983 mit der \nBegründung ab, der Beklagte halte sich als Besucher in der \nBundesrepublik Deutschland auf und könne als solcher keine \nSozialhilfe beanspruchen. \n\n4\n\nGegen diesen Bescheid legte der Beklagte fristgerecht \nWiderspruch ein und beantragte bei dem Verwaltungsgericht \nDüsseldorf einstweiligen Rechtschutz. Mit Beschluß vom 3. März \n1983 - 7 L 260/83 - verpflichtete das Verwaltungsgericht den \nOberstadtdirektor der Klägerin im Wege einer einstweiligen \nAnordnung zur vorläufigen Gewährung von Sozialhilfe für den \nMonat März. In den Folgemonaten bis einschließlich Juni 1983 \ngewährte das Sozialamt der Klägerin dem Beklagten Sozialhilfe \nunter dem Vorbehalt der Rückforderung für den Fall des \nErfolges der Beschwerde gegen den Beschluß des \nVerwaltungsgerichts vom 3. März 1983. Mit Beschluß vom \n14. Juni 1983 - 8 B 511/83 - lehnte das erkennende Gericht im \nBeschwerdeverfahren den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen \nAnordnung unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses ab. \nUnter dem 27. Juni 1983 lehnte der Oberstadtdirektor der \nKlägerin daraufhin die Weiterbewilligung von Sozialhilfe für \ndie Zeit ab 1. Juli 1983 ab. Mit Urteil vom 9. Oktober 1985 \n- 7 K 1931/83 - entschied das Verwaltungsgericht Düsseldorf \nindes im Verfahren zur Hauptsache zugunsten des jetzigen \nBeklagten und verpflichtete den Oberstadtdirektor der Klägerin \nzur abschließenden Sozialhilfegewährung für den Monat März \n1983. Die Berufung gegen das Urteil wurde nicht zugelassen. \nDie Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin wurde durch \nBeschluß des erkennenden Gerichts vom 21. August 1986 - 8 B \n2864/85 - zurückgewiesen.\n\n5\n\nNoch während der Rechtshängigkeit des Verfahrens 7 K \n1931/83 stellte der Beklagte erneut einen Antrag auf Gewährung \nvon Sozialhilfe ab dem 1. Januar 1984, der abgelehnt wurde. \nNach erfolglosem Vorverfahren wurde der Oberstadtdirektor der \nKlägerin durch das Verwaltungsgericht mit Urteil ebenfalls vom \n9. Oktober 1985 - 7 K 3656/84 - zur Neubescheidung für die \nZeit vom 1. Januar bis 31. August 1984 verpflichtet. \n\n6\n\nIm Verlaufe des Verfahrens über die dagegen gerichtete \nBerufung - 8 A 2772/85 / OVG NW - beantragte der Beklagte \nerneut die Bewilligung von Sozialhilfe. Auf Verlangen gab er \ngegenüber dem Sozialamt der Klägerin am 18. September 1986 \nfolgende Erklärung ab: \"Ich bin unterrichtet worden, daß mir \nauf meinen Antrag vom 5.9.1986 Sozialhilfe ab 5.9.1986 im \nHinblick auf das beim Oberverwaltungsgericht Münster anhängige \nVerfahren 8 A 2772/85 unter Vorbehalt gewährt wird\". Daraufhin \nerhielt der Beklagte für die Zeit vom 5. September 1986 bis \n31. März 1987 Zahlungen in Höhe der laufenden Hilfe zum \nLebensunterhalt. Schriftliche Bewilligungsbescheide ergingen \nnicht.\n\n7\n\nNach zwischenzeitlicher Unabhängigkeit von Sozialhilfe \nerhielt der Beklagte weitere Zahlungen für die Zeit vom 21. \nbis 31. August 1987, nachdem er unter dem 21. August 1987 eine \nder Erklärung vom 18. September 1986 inhaltsgleiche \nBestätigung unterzeichnet hatte. \n\n8\n\nMit dem 31. August 1987 wurden die Zahlungen an den \nBeklagten eingestellt, da das erkennende Gericht mit Urteil \nvom 28. August 1987 - 8 A 2772/85 - das Urteil des \nVerwaltungsgerichts Düsseldorf vom 9. Oktober 1985 aufgehoben \nund die Klage abgewiesen hatte. \n\n9\n\nMit Schreiben vom 5. Januar 1990, auf das wegen der \nEinzelheiten Bezug genommen wird, forderte die Klägerin von \ndem Beklagten die Rückzahlung der unter Vorbehalt geleisteten \nSozialhilfe für die Zeiten vom 1. April bis 30. Juni 1983, \n5. September 1986 bis 31. März 1987 und 21. bis 31. August \n1987 in Höhe von insgesamt 5.347,97 DM. Die dagegen nach \nerfolglosem Vorverfahren erhobene Anfechtungsklage des \nBeklagten wies das Verwaltungsgericht Düsseldorf durch \nrechtskräftig gewordenen Gerichtsbescheid vom 1. März 1993 \n- 22 K 3772/90 - mit der Begründung als unzulässig ab, die \nRückzahlungsaufforderung sei mangels einer Regelung kein \nVerwaltungsakt. \n\n10\n\nMit Schreiben vom 24. Juli 1990 forderte die Klägerin den \nBeklagten erneut zur Rückzahlung auf, machte jedoch die \nBeträge für die Zeit vom 1. April bis 30. Juni 1983 nicht mehr \ngeltend, so daß sich die Forderung nunmehr nur noch auf \n4.139,69 DM belief. In dem Schreiben hieß es u. a., der \ngeltend gemachte Betrag könne im Falle der Weigerung nur \neingeklagt werden, weil der Erlaß eines Leistungsbescheides \nnicht möglich sei. \n\n11\n\nAm 27. August 1990 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie hat \ndie Ansicht vertreten, ein Rückzahlungsanspruch gegen den \nBeklagten stehe ihr aus einer analogen Anwendung des § 123 der \nVerwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i. V. m. § 945 der \nZivilprozeßordnung (ZPO) zu. Den Zahlungen an den Beklagten \nhätten keine Bewilligungen zugrundegelegen. Vielmehr habe es \nsich um rein tatsächliche Leistungen unter Vorbehalt \ngehandelt, die nur im Hinblick auf das anhängige \nBerufungsverfahren erfolgt seien. Diese Zahlungen seien \nerforderlich gewesen, da anderenfalls bei Verweigerung der \nZahlung Monat für Monat ein einstweiliges Anordnungsverfahren \nzu erwarten gewesen wäre. Dabei habe nicht damit gerechnet \nwerden können, daß das Verwaltungsgericht Düsseldorf von \nseinem in den Urteilen vom 9. Oktober 1985 eingenommenen \nStandpunkt abgewichen wäre. Auch die Durchführung eines \nBeschwerdeverfahrens hätte keine Aussicht auf Erfolg \nversprochen; denn das Oberverwaltungsgericht wäre aufgrund \neiner summarischen Überprüfung im Verfahren des einstweiligen \nRechtschutzes kaum von der in den Urteilen des \nVerwaltungsgerichts vertretenen Auffassung abgewichen. \nAngesichts dessen sei eine analoge Anwendung des § 945 ZPO \ngeboten. Ihr sei nicht zuzumuten gewesen, jeden Monat eine \neinstweilige Anordnung gegen sich ergehen zu lassen. \nVertrauensschutz zugunsten des Beklagten könne nicht \neingreifen. Er habe gewußt, daß sie sich mit der \nRechtsauffassung im erstinstanzlichen Urteil vom 9. Oktober \n1985 nicht zufrieden geben würde. Der Zahlung unter Vorbehalt \nhabe er ausdrücklich zugestimmt. Der Anspruch sei auch noch \nnicht verjährt, da die Dreijahresfrist des § 852 BGB erst mit \nder Kenntnis des Gläubigers vom schädigenden Ereignis zulaufen \nbeginne. Insoweit sei bei der Fristberechnung auf den \nZeitpunkt der Verkündung des Berufungsurteils abzustellen. \n\n12\n\nDie Klägerin hat beantragt, \n\n13\n\nden Beklagten zur Zahlung von \n4.139,69 DM nebst 4 % Zinsen seit dem \n27. August 1990 zu verurteilen. \n\n14\n\nDer Beklagte hat beantragt, \n\n15\n\ndie Klage abzuweisen. \n\n16\n\nEr hat die Ansicht vertreten, die Klage sei unzulässig, da \neine Rückforderung der Sozialhilfe nur durch Leistungsbescheid \nerfolgen könne. Mit der tatsächlichen Auszahlung sei \nseinerzeit die Hilfegewährung jeweils stillschweigend \nbewilligt worden. Hinsichtlich des hier streitigen Zeitraums \nsei kein Gerichtsverfahren anhängig gewesen und habe auch \nnicht anhängig sein können, da von seiten der Klägerin \nSozialhilfe nicht verweigert worden sei. Der Vorbehalt bei der \nAuszahlung sei unbeachtlich, da eine Sozialhilfebewilligung \nunter Vorbehalt nach dem Gesetz nicht zulässig sei. Im übrigen \nsei es eine reine Vermutung, daß das Verwaltungs- und das \nOberverwaltungsgericht so entschieden hätten, wie von der \nKlägerin erwartet. Jedenfalls sei ein etwaiger Anspruch \nverjährt. \n\n17\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage durch das angefochtene \nUrteil als zulässig, aber unbegründet abgewiesen. Wegen der \nEinzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe Bezug genommen. \n\n18\n\nMit ihrer rechtzeitig eingelegten Berufung nimmt die \nKlägerin auf ihr erstinstanzliches Vorbringen Bezug. Ergänzend \nträgt sie vor: Zwischen den Prozeßparteien bestehe nicht nur \nein sozialhilferechtliches, sondern auch ein prozeßrechtliches \nVerhältnis. Nur das sozialhilferechtliche Verhältnis sei von \nden §§ 45 bis 50 SGB X erfaßt, die Ansprüche aus dem \nProzeßrechtsverhältnis weder einschränken noch ausschließen \nkönnten. Die rein sozialhilferechtliche Lösung des \nVerwaltungsgerichts führe dazu, daß sich ein Hilfeempfänger im \nFalle der vorherigen Inanspruchnahme vorläufigen Rechtschutzes \ngegenüber der Rückforderung nach § 50 Abs. 2 Satz 2 SGB X \nregelmäßig auf sein Vertrauen in die Rechtmäßigkeit der \nBeschlüsse berufen könne mit der Folge, daß die \nVoraussetzungen für eine rückwirkende Bescheidaufhebung nach \n§ 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X nicht angenommen werden könnten. Die \nangefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichts führe zu \nunpraktikablen Ergebnissen. Sie dränge die Beteiligten in \nentsprechenden Fällen angesichts der Gegenwartsbezogenheit der \nSozialhilfe in kurzen zeitlichen Abständen zu immer neuen \neinstweiligen Anordnungsverfahren. Um dem zu entgehen, sei im \nEinverständnis mit dem Beklagten der Weg der Vorauszahlungen \ngewählt worden. \n\n19\n\nDie Klägerin beantragt sinngemäß, \n\n20\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern \nund nach ihrem erstinstanzlich \ngestellten Antrag zu erkennen. \n\n21\n\nDer Beklagte beantragt, \n\n22\n\ndie Berufung zurückzuweisen. \n\n23\n\nEr nimmt Bezug auf den Inhalt seiner Schriftsätze im ersten \nRechtszug und schließt sich den Ausführungen des \nVerwaltungsgerichts an. Insbesondere hält er eine analoge \nAnwendung des § 945 ZPO i. V. m. § 123 Abs. 3 VwGO für \nunzulässig, da diese zu einer uferlosen Ausweitung des \nHaftungstatbestandes führe. \n\n24\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird auf den Inhalt der Gerichtsakte des vorliegenden \nVerfahrens und der Verfahren 7 K 1931/83, 7 K 3656/84, 22 K \n3772/90, 7 L 260/83 VG Düsseldorf sowie der beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge der Klägerin (2 Hefte) Bezug genommen. \n\n25\n\nEntscheidungsgründe:\n\n26\n\nÜber die Berufung der Klägerin entscheidet im \nEinverständnis der Beteiligten gemäß § 125 Abs. 1 Satz 1, \n§ 87 a Abs. 2 und 3 VwGO der Berichterstatter als \nEinzelrichter. Die Entscheidung ergeht ohne mündliche \nVerhandlung, weil die Beteiligten sich damit einverstanden \nerklärt haben (§ 125 Abs. 1 Satz 1, § 101 Abs. 2 VwGO). \n\n27\n\nDie Berufung ist zulässig, aber nicht begründet. Das \nVerwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.\n\n28\n\nAufgrund der zum 1. Januar 1991 in Kraft getretenen \nRegelung des § 17 a Abs. 5 GVG hat der Senat nicht zu prüfen, \nob den Ausführungen im angefochtenen Urteil entsprechend der \nRechtsweg zu den Verwaltungsgerichten eröffnet ist. \n\n29\n\nSoweit das Begehren der Klägerin möglicherweise auf einen \nErstattungsanspruch nach § 50 Abs. 1 bzw. Abs. 2 i. V. m. § 45 \nSGB X gestützt werden könnte, hat das Verwaltungsgericht zu \nRecht angenommen, daß ein entsprechender Anspruch nicht in \nzulässiger Weise mit der vorliegenden Leistungsklage verfolgt \nwerden kann; denn nach § 50 Abs. 3 SGB X \"ist\" die zu \nerstattende Leistung durch schriftlichen Verwaltungsakt \nfestzusetzen. Mit dieser Regelung im materiellen Recht hat der \nGesetzgeber dem Sozialhilfeträger zugleich die grundsätzlich \nbestehende Wahlmöglichkeit,\n\n30\n\nvgl. OVG NW, Urteil vom 7. Mai 1973\n- VIII A 907/72 -, OVGE 29, 55(56, 57),\n\n31\n\nzwischen Leistungsbescheid und Leistungsklage genommen\nund die Erhebung einer Leistungsklage ausgeschlossen. \n\n32\n\nHinsichtlich der Geltendmachung eines vertraglichen \nAnspruchs und eines auf § 945 ZPO i. V. m. § 123 Abs. 3 VwGO \ngestützten Schadensersatzanspruchs ist die Klage unbegründet. \n\n33\n\nDas Bestehen eines vertraglichen Rückgewähranspruchs hat \ndas Verwaltungsgericht zu Recht verneint. Dazu, daß den bloßen \nKenntnisnahmeerklärungen des Beklagten ein vertraglicher \nRechtsbindungswille nicht entnommen werden kann, wird zur \nVermeidung von Wiederholungen auf die entsprechenden \nDarlegungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen. \n\n34\n\nDie Klägerin kann ihren Anspruch auch nicht auf die in \n§ 945 ZPO i. V. m. § 123 Abs. 3 VwGO enthaltene Regelung \nstützen. \n\n35\n\nEs kann dahinstehen, ob angesichts der Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts, die Vorschriften der §§ 44 ff. \nSGB X und des Bundessozialhilfegesetzes selbst enthielten ein \ngeschlossenes System der Erstattung bzw. des Ersatzes \nerbrachter Sozialhilfeleistungen, \n\n36\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 1992 - 5 C \n40.90 -, DVBl 1993, 785, und Urteil vom 10. \nSeptember 1992 - 5 C 71.88 -, DÖV 1993, 344, \n\n37\n\nein Rückgriff auf § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 945 ZPO - \nwie vom Verwaltungsgericht jedenfalls hinsichtlich einer \nanalogen Anwendung angenommen - ausgeschlossen ist. \n\n38\n\nOffengelassen etwa von OVG Lüneburg, \nUrteil vom 24. Februar 1993 - 4 L \n151/92 -, FEVS 44, 423.\n\n39\n\nInsoweit spricht allerdings einiges für die Auffassung der \nKlägerin, der prozeßrechtliche Schadensersatzanspruch nach \n§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 945 ZPO trete gegebenenfalls \nneben eventuelle materiell-rechtliche Erstattungsansprüche \nnach § 50 SGB X; denn hätte der Gesetzgeber den ausdrücklich \nim Gesetz normierten Schadensersatzanspruch nach § 123 Abs. 3 \nVwGO i.V. m. § 945 ZPO für das Sozial- oder Sozialhilferecht \nausschließen wollen, hätte es nahegelegen, insoweit ebenfalls \neine ausdrückliche Regelung zu treffen.\n\n40\n\nEin Anspruch in unmittelbarer Anwendung des § 123 Abs. 3 \nVwGO i. V. m. § 945 ZPO besteht vorliegend deshalb nicht, weil \neine einstweilige Anordnung für den in Rede stehenden \nLeistungszeitraum nicht erwirkt, geschweige denn vollzogen \nworden ist; auch Sicherheit im Sinne des § 945 ZPO ist nicht \ngeleistet worden.\n\n41\n\nEine analoge Anwendung der Vorschriften kommt im Ergebnis \nebenfalls nicht zum Zuge. Der Klägerin ist einzuräumen, daß \nder einstweilige Rechtsschutz in Sozialhilfeangelegenheiten \nBesonderheiten insofern aufweist, als es - ein unter den \nGesichtspunkten der Kostenverursachung und der Belastung der \nBeteiligten und des Gerichts unerfreuliches Ergebnis - in \nvergleichsweise kurzer zeitlicher Abfolge bei vom Zeitablauf \nabgesehen unveränderter Sach- und Rechtslage zu einer Vielzahl \nvon Verfahren über den Erlaß einer einstweiligen Anordnung \nkommen kann. Das beruht letztlich darauf, daß Sozialhilfe \nnicht als rentengleiche Dauerleistung eingeordnet werden kann. \nSozialhilfe dient lediglich dazu, eine gegenwärtige Notlage zu \nbeheben, und wird daher von der zuständigen Behörde jeweils \nnur für einen bestimmten Zeitraum, in der Regel für einen \nMonat, bewilligt. Bei dauerhaften Meinungsverschiedenheiten \nüber grundlegende Anspruchsvoraussetzungen kann es deshalb für \nden Hilfesuchenden bis zu einer eventuellen Entscheidung in \nder Hauptsache erforderlich werden, in kurzen zeitlichen \nAbständen jeweils neu um einstweiligen gerichtlichen \nRechtschutz nachzusuchen. In diesem Zusammenhang haben die für \ndas Sozialhilferecht zuständigen Senate des erkennenden \nGerichts allerdings wiederholt ausgeführt, es könne davon \nausgegangen werden, daß die Behörde den jeweiligen \nSozialhilfefall von Amts wegen unter Kontrolle hält und den \nErlaß einer einstweiligen Anordnung, die sich nicht über den \nMonat der gerichtlichen Entscheidung hinaus in die Zukunft \nerstreckt, grundsätzlich zum Anlaß zu nimmt, den Hilfefall für \ndie weitere Zeit unter Zugrundelegung dieser gerichtlichen \nEntscheidung zu regeln, so daß keine Notwendigkeit für den \nErlaß einer einstweiligen Anordnung durch das Gericht für die \nZeit nach dem Ende des Monats seiner Entscheidung besteht. \n\n42\n\nVgl. etwa OVG NW, Beschluß vom \n18. September 1996 - 8 B 1345/96 - und \nBeschluß vom 27. August 1996 - 8 B \n1646/96 -.\n\n43\n\nVerfährt die Behörde in entsprechender Weise, so kann sie \n- auch bei einem eventuellen Obsiegen in der Hauptsache - ihr \nVerlangen auf Rückzahlung der erbrachten Leistung zwar \nmöglicherweise auf eine entsprechende Anwendung des § 50 \nAbs. 1 bzw. 2 SGB X stützen,\n\n44\n\nvgl. OVG NW, Beschluß vom 3. April 1992 \n- 16 E 363/91 -, NWVBl 1992, 368(369),\n\n45\n\naus den oben genannten Gründen - abgesehen von zusätzlichen \nBedenken, die etwa die Auslegung des Begriffs \"Schadensersatz\" \nim Sinne des § 945 ZPO mit sich bringen mag -,\n \nvgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 24. Februar \n1993 - 4 L 151/92 -, aaO. S.428,\n \nhingegen nicht auf eine unmittelbare Anwendung des § 123 \nAbs. 3 i. V. m. § 945 ZPO. Dies rechtfertigt indes nicht ohne \nweiteres eine analoge Anwendung der in § 123 Abs. 3 VwGO \ni. V. m. § 945 ZPO getroffenen Regelung. \n\n46\n\nAllerdings kann eine entsprechende Anwendung nicht mit der \nBegründung ausgeschlossen werden, § 945 ZPO sei eine der \nAnalogie nicht zugängliche Ausnahmevorschrift. Nach ständiger \nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs in Zivilsachen beruhen § \n945 ZPO und vergleichbare Vorschriften der Zivilprozeßordnung \n(§§ 302 Abs. 4 Satz 3, 600 Abs.2, 641 g, 717 Abs. 2, 1042 c \nAbs. 2 Satz 3, 1044 Abs.3 ZPO) vielmehr auf einem allgemeinen \nund einer entsprechenden Anwendung auf andere, gesetzlich \nnicht geregelte Fälle zugänglichen Rechtsgedanken.\n\n47\n\nVgl. BGH, Urteil vom 14. Januar 1988 \n- IX ZR 265/86 -, NJW 1988, 1268(1269), \nm. w. N.\n\n48\n\nEine analoge Anwendung der in § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § \n945 ZPO getroffenen Regelung scheidet vorliegend jedoch \ndeshalb aus, weil der in Rede stehende Sachverhalt mit dem \ndurch Gesetz geregelten Tatbestand in den für die rechtliche \nBewertung maßgebenden Gesichtspunkten nicht übereinstimmt. \nGrundlage der Haftung nach § 123 Abs. 3 i. V. m. § 945 ZPO ist \nder Rechtsgedanke, daß die Vollstreckung aus einem nicht \nendgültigen Vollstreckungstitel auf Gefahr des Gläubigers \ngeht.\n\n49\n\nvgl. BGH, Urteil vom 14. Januar 1988\n- IX ZR 265/86 -, aaO.\n\n50\n\nUnabhängig davon, ob man § 945 ZPO als Fall der \nGefährdungshaftung,\n\n51\n\nBGH, Urteil vom 5. Oktober 1982 \n- VI ZR 31/81 -, BGHZ 85, 110(113),\n\n52\n\nder unerlaubten Haftung im weiteren Sinne, \n\n53\n\nVollkommer in: Zöller, ZPO, 18. Auflage \n1993, § 945 Rdnr. 3,\n\n54\n\noder der Veranlasserhaftung,\n\n55\n\nBGH, Urteil vom 22. Oktober 1992\n-IX ZR 36/92 -, BGHZ 120,73 = MDR 1993,\n268(269),\n\n56\n\neinordnet, ist die weitreichende Haftung ohne \nVerschuldenserfordernis, die sich auf alle mittelbaren und \nunmittelbaren Schäden des Anordnungsgegners erstreckt, nur \ndann gerechtfertigt, wenn der Haftende die Leistung \ntatsächlich mit gerichtlicher Hilfe erzwungen hat. \nMindestvoraussetzung ist insoweit, daß der Gläubiger sich \nhinsichtlich des in Rede stehenden Begehrens überhaupt mit \neinem Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung an das \nGericht gewandt hat. Nur dann kann angenommen werden, er habe \nvon seiner \"Freiheit ..., sich mit Risiko für oder ohne \nRisiko gegen die vorzeitige Durchsetzung seiner Rechtsposition \nzu entscheiden\", die das Bundesverwaltungsgericht als für die \nAufbürdung der Schadensersatzpflicht maßgeblich ansieht,\n\n57\n\nvgl. BVerwG, Beschluß vom 9. August 1990 \n- 1 B 94.90 -, DVBl. 1991,51, m. N. auch\nfür die Rechtsprechung des BGH,\n\n58\n\nGebrauch gemacht. In den Fällen, in denen eine analoge \nAnwendung des § 945 ZPO in der Rechtsprechung vertreten worden \nist, war - soweit ersichtlich - denn auch zumindest ein \neinstweiliges Rechtsschutzverfahren tatsächlich angestrengt \nworden.\n\n59\n\nVgl. etwa OLG Frankfurt, Beschluß \nvom 14. August 1987 - 3 WF 63/87 -, \nFamRZ 1988,88. \n\n60\n\nFür den vorliegend in Rede stehenden Zeitraum ist es zur \nAnhängigmachung eines Antrags auf Erlaß einer einstweiligen \nAnordnung nicht gekommen, weil sich das Sozialamt der Klägerin \nbereits im Vorfeld - wenn auch nur unter Vorbehalt - zu \nvorläufigen Leistungen bereit erklärt hat, so daß der Beklagte \neiner definitiven Entscheidung, ob er mit dem Risiko der \nHaftung aus § 945 ZPO sein Begehren vorzeitig durchsetzen \nwollte, enthoben war.\nSelbst wenn man eine analoge Anwendung der in § 123 Abs. 3 \nVwGO i. V. m. § 945 ZPO getroffenen Regelung grundsätzlich in \nFällen für möglich und geboten hält, in denen die Behörde zur \nVermeidung weiterer einstweiliger Rechtsschutzverfahren im \nSinne der oben wiedergegebenen Rechtsprechung die in einem \nEilverfahren für einen vorausgegangenen Zeitraum ergangene \nEntscheidung zum Anlaß nimmt, den Hilfefall für Folgezeiträume \nim selben Sinne zu regeln, sind vorliegend die Voraussetzungen \nfür einen entsprechenden Schadensersatzanspruch nicht erfüllt; \ndenn das Sozialamt der Klägerin hat sich bei der \nHilfegewährung an den Beklagten gerade nicht am Ausgang des \nvorausgegangenen Eilverfahrens orientiert. Auf die \nseinerzeitige Beschwerde hin war der Antrag auf Erlaß einer \neinstweiligen Anordnung durch Beschluß des erkennenden \nGerichts vom 14. Juni 1983 - 8 B 511/83 - nämlich abgelehnt \nworden. Der Oberstadtdirektor der Klägerin hatte sich vielmehr \ndem im Hauptsacheverfahren für März 1983 ergangenen Urteil des \nVerwaltungsgerichts Düsseldorf vom 9. Oktober 1985 - 7 K \n1931/83 -, das nach Zurückweisung der \nNichtzulassungsbeschwerde durch Beschluß des erkennenden \nGerichts vom 21. August 1986 - 8 B 2864/85 - rechtskräftig \ngeworden war, für Folgezeiträume vorläufig gebeugt. Für \nderartige Konstellationen enthält das Prozeßrecht keinen \nSchadensersatzanspruch. Vor dem Hintergrund der \nBeschwerdeentscheidung vom 14. Juni 1983 - 8 B 511/83 - \nermöglichte das Urteil vom 9. Oktober 1985 auch keine \nzuverlässigen Rückschlüsse auf den Erfolg eines eventuellen \nweiteren Eilverfahrens. Dafür spricht bei ex-post Betrachtung \nnicht zuletzt der Umstand, daß das erkennende Gericht auf die \nBerufung der Kläger die Klage des Beklagten im Verfahren 7 K \n3656/84 VG Düsseldorf durch Urteil vom 28. August 1987 - 8 A \n2772/85 - ohne Durchführung einer Beweisaufnahme abgewiesen \nhat. \n\n61\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 188 Satz \n2 VwGO.\n\n62\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen \ndes § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. \n\n63","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312004","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1996-10-10/24-a-2781-91","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 945","ref_norm":"945","n":20},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":11},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":3},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 852","ref_norm":"852","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 17a","ref_norm":"17a","n":1},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/312004","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312004","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1996-10-10/24-a-2781-91","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/312004","retrieved":"2026-07-09 03:42:48.545921+00:00"}}