{"status":"available","doknr":"OLD312003","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1996:1010.20A5751.94.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1996-10-10","aktenzeichen":"20 A 5751/94","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert.\n\nDer Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 1. Februar 1993 und \ndes Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidenten E. vom 7. Oktober \n1993 verpflichtet, den Antrag der Klägerin vom 10. März 1991 unter Beachtung der \nRechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden. Im übrigen wird die Berufung \nzurückgewiesen.\n\nDie Klägerin und der Beklagte tragen die Kosten des Verfahrens beider \nRechtszüge je zur Hälfte. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht \nerstattungsfähig. \n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige \nVollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder \nHinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht \nder jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung in entsprechender Höhe \nSicherheit leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand\n\n2\n\nDie klagende Interessengemeinschaft von \nGrundstückseigentümern in T. fördert seit 1912 Wasser \naus einer auf dem Grundstück Gemarkung T. , Flur 4, \nFlurstück 27 befindlichen Quellfassung. Die \nWassergewinnungsanlage ist ca. 10 m östlich der L 948 \nerrichtet; die Straße verläuft in diesem Bereich etwa 3,5 m \nhöher als die Quellfassung in einer Kurve. Von der \nQuellfassung gelangt das Wasser in einen Sammelbehälter. Von \ndort wird es in die Hauptwasserleitung eingespeist, die in \nsüdlicher Richtung entlang der Straße verlegt ist und von der \ndie Stichleitungen zu den angeschlossenen Grundstücken \nabgehen. \n\n3\n\nIm Zusammenhang mit der Erschließung eines Neubaugebietes \nerstellte die damalige Gemeinde T. , deren \nRechtsnachfolgerin die Beigeladene ist, 1963/64 in etwa 50 m \nEntfernung von der Quellfassung westlich der L 948 einen \nTiefbrunnen. Hierzu bewilligte der Regierungspräsident \nE. der Gemeinde T. unter dem 6. Juni 1969 das \nRecht, bis zu 54.750 m3 Grundwasser/Jahr für Zwecke der \nöffentlichen Wasserversorgung zutage zu fördern. Nach dem \nBewilligungsantrag war vorgesehen, das gesamte Gemeindegebiet \naus dem Tiefbrunnen zu versorgen. In der Folgezeit schöpfte \ndie Gemeinde T. , nach der kommunalen Neugliederung die \nBeigeladene, das bewilligte Recht jedoch nur teilweise aus. \nDas im Tiefbrunnen geförderte Wasser wird seit seiner \nInbetriebnahme dem Sammelbehälter der Klägerin zugeführt und \nvon dort zusammen mit dem Wasser aus der Quellfassung in die \nHauptwasserleitung geleitet. Das Siedlungsgebiet westlich der \nLandesstraße wird von der Beigeladenen versorgt; das hierfür \nbenötigte Wasser entnimmt die Beigeladene der \nHauptwasserleitung. Die Klägerin beliefert das übrige \nVersorgungsgebiet in T. . Die insgesamt benötigte \nWassermenge wird überwiegend der Quellfassung entnommen, \nwährend aus dem Tiefbrunnen die Restmenge gefördert wird.\n\n4\n\nNach Erteilung der Bewilligung befürwortete das \nWasserwirtschaftsamt N. 1969/70 die Stillegung der \nQuellfassung, weil sie unzureichend geschützt sei. Der \ndamalige Landkreis E. , der Rechtsvorgänger des \nBeklagten, untersagte der Klägerin mit Ordnungsverfügung vom \n20. Juli 1970 die weitere Grundwasserförderung. Auf den \nWiderspruch der Klägerin stellte der Landkreis E. ihr \nunter dem 29. März 1971 die Erteilung einer befristeten \nErlaubnis in Aussicht, um der Beigeladenen die Schaffung der \nVoraussetzungen für den Anschluß- und Benutzungszwang zu \nermöglichen. Ein von der Klägerin im Juni 1971 gestellter \nAntrag auf Bewilligung der Grundwasserentnahme blieb \nunbeschieden, weil sie den Antrag nach einer Erörterung der \nErfolgsaussichten nicht weiterverfolgte. \n\n5\n\nNach Aufforderung durch den Beklagten beantragte die \nKlägerin unter dem 10. März 1991 die Erlaubnis zur Förderung \nvon bis zu 40.000 m3 Grundwasser/Jahr aus der Quellfassung, um \nes zur Versorgung des Ortsteiles T. der Beigeladenen \nzu ge- und verbrauchen. Hierbei nahm die Klägerin Bezug auf \ndas für den Tiefbrunnen erstellte geologische Gutachten des \nDipl.-Geologen Dr. N1. vom 28. Dezember 1962. Die Quelle \nsei eine Schichtquelle, die je nach Jahreszeit und \nGrundwasserstand zwischen 3 und 4,5 m3 Wasser/Stunde aus bis zu \nca. 20 m Tiefe liefere. Zu versorgen seien ca. 550 Einwohner \nund bis zu 200 Sommergäste, so daß der Frischwasserbedarf sich \nauf bis zu 40.000 m3/Jahr belaufe. Die Wasserqualität sei über \nJahrzehnte hinweg ordnungsgemäß gewesen und entspreche den \nAnforderungen der Trinkwasserverordnung. Durch fürstlichen \nRevers vom 8. März 1912 seien die Wasserleitung und die \nWasserentnahme genehmigt worden. Der Tiefbrunnen werde in \nSpitzenzeiten zur Versorgung herangezogen, reiche aber \nerfahrungsgemäß zur Wasserversorgung der gesamten Ortschaft \nnicht aus. Ohne unwirtschaftliche Aufwendungen könne die \nBeigeladene die Wasserversorgung nicht gewährleisten. Die \ntatsächlichen Gegebenheiten seien durch die lange Duldung \nlegalisiert. \n\n6\n\nDas Staatliche Amt für Wasser- und Abfallwirtschaft (StAWA) \nN. hielt den Wasserversorgungsbedarf für durch den \nTiefbrunnen gedeckt; die Quellfassung sei nicht zu schützen. \nDie Beigeladene befürwortete die Sicherstellung der \nWasserversorgung durch einen Träger. Das städtische Wasserwerk \nsei in der Lage, die Versorgung auf Dauer zu gewährleisten. \n\n7\n\nMit Bescheid vom 1. Februar 1993, zugestellt am 5. Februar \n1993, lehnte der Beklagte den Antrag der Klägerin ab. Die \nbeantragte Gewässerbenutzung widerspreche dem Wohl der \nAllgemeinheit. Das öffentliche Interesse an einwandfreiem \nTrinkwasser sei höher zu bewerten als das Interesse der \nKlägerin an der Erlangung der Erlaubnis. Als \nBeurteilungsgrundlage sei die DIN 2000 heranzuziehen. Das \nWasser aus der Tiefenbohrung sei erheblich weniger gefährdet \nals das Wasser aus der Quellfassung. 1978 seien fäkale \nColibakterien im Wasser nachgewiesen worden. Eine nochmalige \nVerunreinigung sei wegen der geringen Stärke der Deckschichten \nnicht ausgeschlossen. Außerdem sei für den Tiefbrunnen eine \nBewilligung erteilt worden. Der vorhandene Ausgleichsbehälter \nentspreche weder nach seinem Fassungsvermögen noch nach seiner \nAusgestaltung den Anforderungen. Es fehle an dem \nerforderlichen sachkundigen Personal. Der Revers vom 8. März \n1912 betreffe allein die Verlegung der Hauptleitung. Ein altes \nWasserrecht existiere nicht. Die Beigeladene sei imstande, \nT. ausreichend mit Wasser zu versorgen; bislang gehe \ndie Pumpe im Tiefbrunnen erst bei absinkendem Wasserstand im \nSpeicherbehältnis in Betrieb. Das Quellwasser reiche hingegen \nnicht zur Versorgung aller Einwohner von T. aus. \n\n8\n\nDen am 5. März 1993 eingelegten Widerspruch der Klägerin \nwies der Regierungspräsident E. mit Bescheid vom \n7. Oktober 1993, zugestellt am 8. Oktober 1993, zurück. Die \nfür die Grundwasserentnahme erforderliche Erlaubnis liege \nbislang nicht vor. Die Erlaubnis sei gemäß § 6 des \nWasserhaushaltsgesetzes (WHG) zu versagen, weil von der \nGrundwasserbenutzung eine Beeinträchtigung des Wohls der \nAllgemeinheit ausgehe, die nicht durch Auflagen zu verhüten \nsei. Die Wasserversorgung könne durch den Tiefbrunnen \nqualitativ und quantitativ sichergestellt werden. Für die \nGrundwasserförderung aus der Quellfassung bestehe deshalb kein \nBedarf. \n\n9\n\nDie Klägerin hat am 8. November 1993 Klage erhoben. Sie hat \nergänzend vorgetragen, sie sei nach dem Revers und aufgrund \nvon Ersitzung zum Betrieb der Anlage berechtigt. Den \nErlaubnisantrag habe sie allein wegen der Aufforderung durch \nden Beklagten gestellt. Zumindest sei der Beklagte zur \nErteilung der Erlaubnis verpflichtet. Ein Versagungsgrund \nliege nicht vor. Mit nur einer Ausnahme sei das Wasser aus der \nQuellfassung qualitativ nicht zu beanstanden gewesen. Die \nQuellfassung sei durch die überdeckenden Erdschichten \nausreichend geschützt. Eine Verunreinigungsgefahr wegen der \nNähe zur Landesstraße bestehe nicht. Die Beigeladene müsse zur \nSicherstellung der Wasserversorgung zumindest umfangreiche \nBaumaßnahmen vornehmen. Die Versagung der Erlaubnis laufe dem \ngesetzlichen Gebot zuwider, Wasser sparsam zu verwenden, und \nsei ausschließlich fiskalisch begründet. Sie - die Klägerin - \nsei im Interesse der Allgemeinheit tätig und zu Investitionen \nbereit. Die Erteilung der Erlaubnis sei ihr 1971 zugesichert \nworden. Die Ablehnung des Erlaubnisantrages sei auch mit der \njahrzehntelangen Praxis und dem sich hieraus ergebenden \nVertrauensschutz aufgrund einer Selbstbindung des Beklagten \nunvereinbar. \n\n10\n\nDie Klägerin hat beantragt, \n\n11\n\nfestzustellen, daß sie für die \nZutageförderung von Wasser im Ortsteil \nT. der Stadt T1. -\nT2. auf dem Grundstück \nGemarkung T. , Flur 4, Flurstück 27 \neiner Erlaubnis gemäß § 7 WHG nicht \nbedarf, \n\n12\n\nhilfsweise den Beklagten zu \nverpflichten, ihr die unter dem 10. März \n1991 beantragte wasserrechtliche \nErlaubnis, auf dem Grundstück Gemarkung \nT. , Flur 4, Flurstück 27 weiterhin \nWasser mittels Quellfassungen, Drainungen \nund Sammelschächten in einer Menge von \nca. 40.000 m3 jährlich zu gewinnen und zur \nVersorgung des gesamten Ortsteiles \nT. zu ge- und verbrauchen, zu \nerteilen, \n\n13\n\nhilfsweise den Beklagten zu \nverpflichten, sie unter Beachtung der \nRechtsauffassung des Gerichts erneut zu \nbescheiden. \n\n14\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n15\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n16\n\nEr hat vorgetragen, das Wasser aus der Quellfassung sei \nmehrfach aus bakteriologischen Gründen beanstandet worden. Bei \neiner gefaßten Quelle sei erfahrungsgemäß mit bakteriellen \nVerunreinigungen zu rechnen. \n\n17\n\nDie Beigeladene hat vorgetragen, die Umsetzung ihrer \nNetzplanung sei in T. wegen der Wasserversorgung \nseitens der Klägerin bislang nicht möglich gewesen.\n\n18\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage durch das angefochtene \nUrteil, auf das Bezug genommen wird, abgewiesen.\n\n19\n\nGegen diese Entscheidung, die ihr am 3. November 1994 \nzugestellt worden ist, hat die Klägerin am 2. Dezember 1994 \nBerufung eingelegt. Sie vertieft ihr bisheriges Vorbringen. \nFür die Wasserentnahme sei eine Gestattung nach preußischem \nWasserrecht erteilt worden. Der Einzugsbereich der Quelle \nliege innerhalb eines festgesetzten Quellenschutzgebietes. Der \nBeklagte habe die Erlaubnis konkludent erteilt; er habe sich \nder Quellfassung zur Erfüllung seiner Pflichten bedient. \nJedenfalls sei sie - die Klägerin - Inhaberin einer \ngenehmigungsähnlichen Rechtsposition. Die festgestellten \nVerunreinigungen des Wasser rührten aus dem Tiefbrunnen. \nDieser befinde sich in unmittelbarer Nähe eines Friedhofes \nsowie der Landesstraße; sein Einzugsgebiet werde \nlandwirtschaftlich genutzt. Die Quellfassung sei hingegen \nkeinen zivilisatorischen Einflüssen ausgesetzt. Ihre \nVerschmutzung durch Oberflächenwasser sei ausgeschlossen. \nEinzig der Sammelbehälter befinde sich in der Nähe der Straße. \nVereinzelte Verunreinigungen des Wassers, auf die mit Stoß-\nChlorungen reagiert werde, gingen auf Schäden am Leitungsnetz \nzurück; das geförderte Wasser sei als solches einwandfrei. Das \nWasser aus dem Tiefbrunnen sei deshalb erheblich stärker \ngefährdet. Die Quellfassung reiche zur Wasserversorgung ihrer \n- der Klägerin - Mitglieder aus; allein hierfür sei die \nWassergewinnungsanlage bestimmt. Ohne die Quellfassung werde \ndas Wohl der Allgemeinheit beeinträchtigt. Für \nFeuerlöschzwecke stehe ein Löschteich zur Verfügung.\n\n20\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n21\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und \nnach den erstinstanzlichen Klageanträgen \nzu erkennen.\n\n22\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n23\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n24\n\nEr trägt vor, im Fürstentum M. sei preußisches \nWasserrecht nicht anwendbar gewesen. Der Löschteich sei, wenn \ner zugefroren sei, für Löschzwecke nicht zu gebrauchen. Die \nVerunreinigung des in der Quellfassung gewonnenen Trinkwassers \nsei möglich. Die öffentliche Trinkwasserversorgung sei \nanderweitig gewährleistet. Die Klägerin sei mehrfach \naufgefordert worden, Entkeimungsmaßnahmen zu ergreifen.\n\n25\n\nDie Beigeladene stellt keinen Antrag. Sie trägt vor, das \nWasser aus dem Tiefbrunnen sei qualitativ nicht zu \nbeanstanden. Der Friedhof wirke sich nicht nachteilig aus. Das \nWasserdargebot im Tiefbrunnen reiche für die Versorgung von \nT. aus. Im Falle der Übernahme des Versorgungsgebietes \ndes Klägerin würden Verbundeinrichtungen mit dem übrigen \nVersorgungsnetz geschaffen. Die bislang durch \nEigenwasseranlagen versorgten Bewohner seien zentral mit \nWasser zu beliefern. Insgesamt werde die Versorgungssituation \ndurch gemeindliche Einrichtungen deutlich verbessert. Aus dem \nTiefbrunnen werde dem Sammelbehälter derzeit mehr Wasser \nzugeführt, als im städtischen Versorgungsgebiet verbraucht \nwerde. Die Quellfassung könne durch verunreinigtes \nOberflächenwasser geschädigt werden. \n\n26\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge des Beklagten und der Widerspruchsbehörde \nBezug genommen.\n\n27\n\nEntscheidungsgründe\n\n28\n\nDie Berufung ist zulässig, aber nur mit dem auf \nNeubescheidung des Erlaubnisantrages vom 10. März 1991 \ngerichteten zweiten Hilfsantrag begründet. \n\n29\n\nDas mit dem Hauptantrag geltend gemachte \nFeststellungsbegehren der Klägerin hat keinen Erfolg. Die \nKlägerin ist nicht befugt, ihre Wassergewinnungsanlage ohne \nwasserrechtliche Erlaubnis zu betreiben. Sie entnimmt \nGrundwasser und leitet es zutage, indem sie unterirdisches \nWasser in Drainleitungen einsickern läßt, bevor es nach den \nnatürlichen Geländeverhältnissen als Quelle an die \nErdoberfläche tritt und oberirdisch abfließt, und von dort \neinem Sammelschacht mit nachgeschaltetem Sammelbehälter \nzuführt. Diese Fassung von Quellwasser stellt die Benutzung \neines Gewässers dar (§§ 3 Abs. 1 Nr. 6, 1 Abs. 1 Nr. 2 WHG). \nSie bedarf deshalb der Erlaubnis oder Bewilligung (§ 2 Abs. 1 \nWHG). Eine von dem generellen Zulassungserfordernis \nabweichende Bestimmung enthält weder das Wasserhaushaltsgesetz \nnoch das Landeswassergesetz (LWG). Das Wasser wird von der \nKlägerin insbesondere nicht zu einem der in § 33 Abs. 1 Nr. 1 \nWHG genannten Zwecke gewonnen, sondern dient der Versorgung \neiner Vielzahl von Haushalten und Personen. Der \nErlaubnisantrag der Klägerin zielt auf die Deckung des \ngesamten in T. gegebenen Bedarfs an Trink- und \nBrauchwasser. Der zulassungsfreie Zugriff auf das Grundwasser \n\"für den Haushalt\" erfaßt indessen nur den eigenen Haushalt \ndesjenigen, der das Grundwasser benutzt. \n\n30\n\nVgl. OVG NW, Urteil vom 17. Dezember \n1987 - 20 A 773/86 -, ZfW 1989, 44.\n\n31\n\nDie Klägerin hat keine Rechtsposition inne, die das \nErfordernis der Erlaubnis bzw. Bewilligung entfallen \nließe.\n\n32\n\nEin altes Recht oder eine alte Befugnis im Sinne des § 15 \nAbs. 1 Satz 1 WHG steht der Klägerin nicht zu. Erheblich \nzweifelhaft ist bereits, ob jemals eine derartige \nRechtsposition zu ihren Gunsten begründet war. Der Revers der \nFürstlich Lippischen Regierung vom 8. März 1912 verhält sich \nallein über die Verlegung der Wasserleitung entlang der \nheutigen L 948, trifft hingegen keinerlei Aussage hinsichtlich \nder Gewinnung des in der Wasserleitung zu transportierenden \nWassers. Das Verständnis der Klägerin, der Revers schließe die \nwasserrechtliche Gestattung für die Schaffung der Quellfassung \nund die Entnahme des Grundwassers ein, findet im Text und Sinn \nder Urkunde, die ersichtlich eine ausschließlich \nwegerechtliche Regelung beinhaltet, keine tragfähige Stütze; \ndie Wassergewinnung wird nicht einmal erwähnt. Für einen auf \ndie Wassergewinnung bezogenen sonstigen Rechtsakt im \nzeitlichen Zusammenhang mit dem Beginn der Wassergewinnung und \n-versorgung oder in späterer Zeit vor Inkrafttreten des \nWasserhaushaltsgesetzes gibt es keinen Anhaltspunkt. Nach dem \nim Fürstentum M. seinerzeit geltenden Recht konnte ein \nGrundstückseigentümer über das unter der Oberfläche seines \nGrundstücks befindliche Wasser frei verfügen. \n\n33\n\nVgl. Wüsthoff, Handbuch des Deutschen \nWasserrechts, 1. Band, 1949, S. 22, 552, \n2. Band, 1949, S. 1203; Holtz-\nKreutz/Schlegelberger, Das Preußische \nWassergesetz, Vorbemerkungen zu § 200.\n\n34\n\nDeshalb fehlt es schon an jeglichem Ansatz für die Annahme, \neine behördliche Gestattung sei von der Klägerin insoweit \nüberhaupt einzuholen gewesen. An der Verfügungsbefugnis über \ndas Grundwasser hat sich dadurch, daß das Preußische \nWassergesetz (PrWG) seit 1952 auch im Gebiet des früheren \nLandes M. Anwendung gefunden hat (§ 1 der Vierten \nVerordnung zur Angleichung des Lippischen Rechts an das im \nLande Nordrhein-Westfalen geltende Recht vom 31. März 1952, \nGV NW S. 53), unabhängig davon nichts geändert, ob die bis zum \nInkrafttreten des Preußischen Wassergesetzes in M. \nbestehenden Rechte unverändert aufrechterhalten worden sind. \n§§ 196, 200 PrWG gestanden dem Grundstückseigentümer vielmehr \ndie Verfügung über das Grundwasser ohne besondere behördliche \nEntscheidung zu, sofern u.a. Dritte hierdurch nicht \nbeeinträchtigt wurden (§ 200 Abs. 1 PrWG). Lediglich die \nweitergehenden Rechte mußten durch Verleihung erworben werden \n(§ 203 PrWG). Verhältnisse, die gemäß § 200 Abs. 1 PrWG das \nBedürfnis für die Verleihung eines Wasserrechts hätten \nbegründen können, waren erkennbar nicht gegeben. Der Satzung \nder Klägerin läßt sich entnehmen, daß die \nWassergewinnungsanlage 1912 im allseitigen Einverständnis der \nmöglicherweise betroffenen Grundstückseigentümer erstellt \nworden ist. Eine polizeiliche Genehmigung zur Fortleitung des \nGrundwassers (§ 204 PrWG) war nicht auf die Einräumung eines \nmateriellen Benutzungsrechts im Hinblick auf das Grundwasser \ngerichtet, sondern war eine Maßnahme zur alleinigen Wahrung \nder polizeilichen Belange. \n\n35\n\nVgl. Holtz-Kreutz/Schlegelberger, \na.a.O. § 204 Anm. 4 und 8, § 379 Anm. 2. \n\n36\n\nDas Genehmigungserfordernis bildet aufgrund seiner \nZielrichtung daher kein wasserwirtschaftlich ausgerichtetes \nKontrollinstrument, wie es für die Einräumung eines alten \nRechtes oder einer alten Befugnis unerläßlich ist; damit ist \nunerheblich, ob die Klägerin ab 1952 der Genehmigungspflicht \nnach § 204 PrWG unterlag und ob sie eine solche Genehmigung \nerhalten hat. \n\n37\n\nVon daher scheidet auch die Ersitzung eines \nWasserbenutzungsrechts aus, weil dieses Recht bereits \nunmittelbar aus dem Grundeigentum folgte und nicht zusätzlich \nbegründet werden konnte oder mußte. Die bloßen \nEigentümerrechte nach früherem Wasserrecht hat das \nWasserhaushaltsgesetz jedoch verfassungsrechtlich unbedenklich \ndadurch aufgehoben, daß es die Gewässer einer vom \nGrundeigentum abgelösten öffentlich-rechtlichen \nBenutzungsordnung unterworfen hat (§ 1 a Abs. 3 Nr. 1 WHG). \nDerartige Rechte werden nicht von § 15 Abs. 1 Satz 1 WHG als \nzulassungsfrei fortbestehend erfaßt, sondern können allenfalls \nnach Maßgabe des § 17 WHG einen Anspruch auf Erteilung einer \nErlaubnis bzw. Bewilligung auslösen. Ein solcher Anspruch war \naber bis spätestens Ende Februar 1965 geltend zu machen (§ 17 \nAbs. 2 Satz 1 WHG); diese Frist hat die Klägerin nicht \ngewahrt. \n\n38\n\nUngeachtet der Frage der Entstehung ist ein eventuelles \naltes Recht oder eine entsprechende Befugnis jedenfalls gemäß \n§ 16 Abs. 2 Satz 2 WHG inzwischen erloschen. Die öffentliche \nAufforderung zur Anmeldung alter Rechte und alter Befugnisse \n(§ 16 Abs. 2 Satz 1 WHG) ist für das Land Nordrhein-Westfalen \nmit Verordnung vom 30. Juli 1963 erlassen worden; die Frist \nzur Anmeldung endete 1966. Die angebliche Rechtsposition der \nKlägerin zur Benutzung des Grundwassers ist innerhalb dieser \nFrist weder angemeldet worden noch sonst bekannt geworden. \nEine Eintragung im Wasserbuch ist für diesen Zeitraum - und \nauch gegenwärtig - nicht festzustellen. Die möglicherweise \nauch auf seiten der zuständigen Wasserbehörde vorhandene \nKenntnis von der Existenz der Wassergewinnungsanlage der \nKlägerin besagt nichts im Hinblick auf die \nentscheidungserhebliche Kenntnis von einer der Klägerin \ninsoweit erteilten Gestattung. Nicht einmal im \nBewilligungsverfahren der ehemaligen Gemeinde T. und \nim Zusammenhang mit der 1970 verfügten Untersagung der \nGrundwasserförderung, also in größerer zeitlicher Nähe zu den \nnach §§ 16, 17 WHG einzuhaltenden Fristen, ist ein Hinweis auf \nmögliche alte Rechtsgewährungen aktenkundig geworden. Das \nWasserwirtschaftsamt N. ist folgerichtig 1969/70 davon \nausgegangen, daß die Grundwasserbenutzung nicht durch einen \nRechtstitel gerechtfertigt sei. Erkenntnisse aus neuerer Zeit, \ndie die Richtigkeit dieser Einschätzung - zumal bezogen auf \nden Wissensstand 1965/66 - in Frage stellen könnten, konnten \nauch im vorliegenden Verfahren nicht gewonnen werden. Die \nKlägerin selbst, die mit dem Revers immerhin eine alte Urkunde \nmit Bezug zu ihrer betrieblichen Tätigkeit in den Händen hält, \nhat sich erstmals 1992 und gestützt allein auf den Revers auf \ndie behauptete alte Rechtsposition berufen. Die durch das \nWasserhaushaltsgesetz bewirkten Rechtsänderungen lassen den \nRegelungsgehalt des Reverses unberührt; der Revers bezieht \nsich, soweit er fortwirkt, nach wie vor allein auf die \nVerlegung bzw. den Bestand der Hauptwasserleitung. \n\n39\n\nDas hiernach gegebene Erfordernis der Erlaubnis bzw. \nBewilligung entfällt des weiteren nicht deshalb, weil die \nKlägerin die gestattungspflichtige Grundwasserbenutzung seit \nlangem ausübt und der Beklagte sowie sein Rechtsvorgänger dies \nnicht unterbunden haben. Auf der Grundlage des \nWasserhaushaltsgesetzes kann eine Benutzungsbefugnis nicht \ndurch bloßen Zeitablauf und tatsächliche Ausübung der \nBenutzung erworben werden. Die von der Klägerin erwogene \nRechtsentstehung durch Ersitzung steht mit §§ 15 ff. WHG und \nden detaillierten Bestimmungen über die verfahrensmäßigen \nsowie inhaltlichen Voraussetzungen für die behördliche \nZulassung der Benutzung nicht im Einklang. Die bürgerlich-\nrechtlichen Vorschriften über die Ersitzung bezwecken, das in \nFrage stehende Recht seinem bisherigen Inhaber zu entziehen, \nweil dieser das Recht nur nachlässig wahrgenommen hat und die \nVerwirklichung des Rechtes durch Geltendmachung von \nHerausgabeansprüchen ohnehin der Verjährung unterliegt; diese \nGedanken lassen sich auf die Erlangung einer öffentlich-\nrechtlichen Rechtsposition im Wege der Erteilung einer \nErlaubnis bzw. Bewilligung nicht übertragen. Darüber hinaus \nhat die Klägerin die Benutzung seit spätestens 1970, nachdem \nihr durch die Untersagungsverfügung des Landkreises E. \ndie Unzulässigkeit der Grundwasserentnahme verdeutlicht worden \nwar, nicht in gutem Glauben an eine eigene Berechtigung \nausüben können. Das in § 2 WHG statuierte Erfordernis der \nRechtseinräumung ist auch kein der Verjährung unterliegender \nund daher fristgebunden einzufordernder Anspruch der Behörde, \nsondern besteht unabhängig davon, ob bzw. wann die Behörde zur \nHerbeiführung insoweit rechtmäßiger Zustände tätig wird. Das \nder Erlaubnis- und Bewilligungsbedürftigkeit zugrundeliegende \nöffentliche Interesse an der Herbeiführung \nwasserwirtschaftlich ordnungsgemäßer Verhältnisse wird nicht \ndurch die Art und Weise des Gesetzesvollzuges in der \nVergangenheit gemindert.\n\n40\n\nDas Verhalten des Beklagten bzw. des ehemaligen Landkreises \nE. kann nicht als die konkludente Erklärung verstanden \nwerden, die Erlaubnis werde erteilt. Zum einen konnte die \nKlägerin in Anbetracht der Untersagungsverfügung und der \nstattgefundenen Erörterung der Erfolgsaussichten des \nBewilligungsantrages vom 15. Mai 1971 von vornherein nicht \nannehmen, ihr werde für die Grundwasserbenutzung formlos ein \nRecht oder eine Befugnis zugestanden. Sie mußte im Gegenteil \nals gesichert davon ausgehen, daß eine Entscheidung \nausschließlich schriftlich ergehen würde, weil anderenfalls \ndie mit ihr erörterten Aspekte der Befristung und der \nSicherungsmaßnahmen wie auch die endgültige Festlegung der \nBedingungen der Wassergewinnung ungeregelt geblieben wären. \nGerade die für die gebotene hinreichende Bestimmtheit eines \nVerwaltungsaktes unverzichtbare Fixierung des genauen Inhalts \neiner Gestattung einschließlich der Nebenbestimmungen, die \ntypischerweise die vorzulegenden Antragsunterlagen einbezieht, \nstellt den Grund dafür dar, daß eine wasserrechtliche \nErlaubnis anerkanntermaßen und aufgrund der Anlehnung an die \nBestimmungen des preußischen Wasserrechts (§§ 71 ff., 86 PrWG) \nherkömmlicherweise ausschließlich in schriftlicher Form \nerteilt werden kann.\n\n41\n\nVgl. Gieseke/Wiedemann/Czychowski, WHG, \n6. Aufl., § 7 Rdnr. 15 m.w.N.; Burghartz, \nWHG und LWG NW, 2. Aufl., § 7 Anm. 2. \n\n42\n\nDie von der Klägerin angeführte Rechtsauffassung des \nBundesgerichtshofes zu einer formlosen Erlaubnis\n\n43\n\n- Urteil vom 11. Januar 1971 - III ZR \n217/68 -, BGHZ 55, 180 (187) -\n\n44\n\nbesagt nichts anderes; diese Äußerung bezieht sich nach dem \nZusammenhang auf eine stillschweigend erklärte vorübergehende \nDuldung, nicht aber auf die Einräumung einer Rechtsposition im \nSinne des § 7 WHG. Allein die Schriftform ermöglicht die \nerforderliche Eintragung der Erlaubnis im Wasserbuch (§ 37 \nWHG), da dies den Nachweis des Rechtsverhältnisses voraussetzt \n(§ 159 Abs. 1 LWG).\n\n45\n\nSachverhaltsumstände, aufgrund deren die Klägerin \nausnahmsweise zur Annahme einer durch schlüssiges Verhalten \nzum Ausdruck gebrachten Gestattung hätte gelangen können, \nwaren um so weniger gegeben, als über den von der Klägerin \ngestellten Bewilligungsantrag unzweifelhaft durch förmlichen \nBescheid zu befinden war; zuvor war ein förmliches \nVerwaltungsverfahren durchzuführen (§§ 101, 110 ff. LWG 1962). \nIm übrigen hatte der damalige Landkreis E. die Klägerin \nauf die Zuständigkeit des Regierungspräsidenten E. für \ndie Erteilung einer Bewilligung aufmerksam gemacht und \nmehrfach zur Rückäußerung aufgefordert; hierdurch ist der \nKlägerin unmißverständlich klargemacht worden, daß ihr \nGestattungsantrag so, wie er gestellt war, von seiten des \nKreises nicht positiv beschieden werden könne.\n\n46\n\nZum anderen bringt das Unterlassen des Landkreises E. \nund des Beklagten, nach 1972 auf die Frage der Erlaubnis \nzurückzukommen, als bloßes Schweigen nicht mehr zum Ausdruck \nals allenfalls die behördliche Absicht, zunächst keine \nweiteren Maßnahmen zur Unterbindung des nicht erlaubten \nBetriebes der Wassergewinnungsanlage zu ergreifen. Das Absehen \nvon Beanstandungen und das faktische Außerachtlassen der \nUntersagungsverfügung vom 20. Juli 1970 mag man als Duldung \nauffassen. Eine abschließende Erörterung der Voraussetzungen \nund Rechtswirkungen einer Duldung ist jedoch entbehrlich. \nGesichert ist jedenfalls, daß eine Duldung nicht die \nLegalisierung eines Geschehens oder Verhaltens bewirken kann, \nweil dies allein der Rechtsgewährung in dem hierfür gesetzlich \nvorgesehenen Verfahren vorbehalten bleibt; die Duldung knüpft \nvielmehr an das Fehlen der an sich gebotenen behördlichen \nGestattung an und betrifft allein die hieraus zu ziehenden \nbehördlichen Konsequenzen: Der wegen fehlender Gestattung als \n\"Schwarzbau\" gegen die Rechtsordnung verstoßende, also \nillegale und ordnungsrechtlich relevante Zustand wird von der \nBehörde vorübergehend aus Gründen des Eingriffsermessens \nhingenommen. Die Behörde schreitet lediglich trotz ihr \nzustehender Eingriffsermächtigung nicht ein. \n\n47\n\nVgl. Fluck, Die Duldung des unerlaubten \nBetreibens genehmigungsbedürftiger \nAnlagen, NuR 1990, 197 (198 f.); Rogall, \nDie Duldung im Umweltstrafrecht, NJW 1995, \n922 (923). \n\n48\n\nDie Duldung hat keine Gestattungswirkung, ist der Gestattung \nnicht gleichwertig und bildet keine taugliche Grundlage für \nein berechtigtes Vertrauen in die spätere Legalisierung sowie \ndie ungehinderte Fortsetzung des nach wie vor \ngestattungsbedürftigen Tuns. \n\n49\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 19. Oktober \n1989 - 3 C 35.87 -, Buchholz 418.32 AMG \nNr. 20; OVG NW, Urteil vom 14. Dezember \n1995 - 20 A 3677/94 -; \nDrews/Wacke/Vogel/Martens, Gefahrenabwehr, \n9. Aufl., S. 387.\n\n50\n\nDas hilfsweise geltend gemachte Verpflichtungsbegehren der \nKlägerin hat insoweit Erfolg, als der Beklagte entsprechend \ndem zweiten Hilfsantrag zur Neubescheidung des \nErlaubnisantrages zu verpflichten ist. Der die Erlaubnis \nversagende Bescheid vom 1. Februar 1993 ist rechtswidrig und \nverletzt die Klägerin in ihren Rechten; jedoch ist die Sache \nnicht spruchreif (§ 113 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung \n- VwGO -). \n\n51\n\nÜber die Erteilung der Erlaubnis war in pflichtgemäßer \nAusübung von Ermessen zu entscheiden. Ein zwingender \nVersagungsgrund steht der Erlaubnis nicht entgegen. Nach § 6 \nWHG ist eine Erlaubnis zu versagen, soweit von der \nbeabsichtigten Benutzung eine nicht durch Auflagen oder durch \nMaßnahmen einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zu \nverhütende oder auszugleichende Beeinträchtigung des Wohls der \nAllgemeinheit, insbesondere eine Gefährdung der öffentlichen \nWasserversorgung, zu erwarten ist. Das Wohl der Allgemeinheit \ni.S.d. Vorschrift ist nach wasserwirtschaftlichen \nGesichtspunkten zu beurteilen.\n\n52\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 27. September \n1990 - 4 C 44.87 -, ZfW 1991, 159; Urteil \nvom 10. Februar 1978 - 4 C 25.75 -, ZfW \n1978, 363.\n\n53\n\nHierzu zählt die menschliche Gesundheit insoweit, als sie \ndurch die beabsichtigte Benutzung des Gewässers zu \nTrinkwasserzwecken unmittelbar gefährdet wird.\n\n54\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 17. März 1989 \n- 4 C 30.88 -, ZfW 1990, 276.\n\n55\n\nEine Beeinträchtigung des Allgemeinwohls ist dann zu \nerwarten, wenn für den Eintritt der Schädigung des Rechtsgutes \nüber die bloße Möglichkeit hinaus eine gewisse \nWahrscheinlichkeit spricht. Die Verwirklichung der Möglichkeit \nmuß nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit \nbevorstehen. Notwendig, aber auch hinreichend ist, daß nach \nfachlichen Erkenntnissen oder auch nur nach allgemeiner \nLebenserfahrung eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für das \nEintreten der Nachteile spricht. Die Beeinträchtigung muß \naufgrund einer an den konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles \nausgerichteten Prognose annähernd vorauszusehen sein. \n\n56\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 17. März 1989 \n- 4 C 30.88 -, a.a.O.; \nGieseke/Wiedemann/Czychowski, a.a.O., § 6 \nRdnr. 17 m.w.N..\n\n57\n\nNach den örtlichen Gegebenheiten ist eine Beeinträchtigung \ndes Wohls der Allgemeinheit nicht genügend wahrscheinlich. Die \nVersorgung der Bevölkerung mit Trink- und Brauchwasser in \nzureichender Menge und Qualität wird durch die beantragte \nGrundwasserentnahme nicht gefährdet. Eine nachteilige \nBeeinflussung des Grundwasservorkommens, das mit dem \nTiefbrunnen der Beigeladenen erschlossen wird, ist nicht zu \nbefürchten. Die Klägerin greift mit der Quellfassung auf das \nWasser zu, das sonst als natürliche Quelle austreten und \noberirdisch abfließen würde, so daß weder das für die \nBeigeladene verfügbare Wasser geschmälert noch die \nGrundwasserneubildung in einer den Tiefbrunnen berührenden \nWeise vermindert wird. Weiterhin stellt die Quellfassung unter \ndem Blickwinkel der Auswirkungen eines zusätzlichen \nGrundwasseraufschlusses auf die Qualität des Grundwassers \nkeinen zusätzlichen Gefahrenherd für das Grundwasser dar. Das \ndurch die Nähe zur Landesstraße bedingte Verunreinigungsrisiko \nbesteht für den Quellbereich ohnehin. Die für einen \nSchadstoffeintrag in das Grundwasser und in das sich mit dem \nAustritt aus dem Untergrund bildende oberirdische Gewässer \nausschlaggebenden örtlichen Faktoren werden durch die \nQuellfassung nicht gefahrerhöhend verändert. Problematisch ist \nallein, ob die Verwendung des in der Quellfassung gewonnenen \nWassers zu Trinkwasserzwecken einer als Beeinträchtigung des \nWohls der Allgemeinheit zu qualifizierenden Gefährdung durch \nschädliche Einwirkungen des Straßenverkehrs, der im \nZuflußgebiet ausgeübten Nutzungen oder sonstiger Umstände \nausgesetzt ist. Das trifft aber nicht zu. Ein Beleg dafür, daß \ndas Wasser aus der Quellfassung den Anforderungen der \nTrinkwasserverordnung nicht genügt, ist nicht erbracht worden. \nDie vom Beklagten angeführten bakteriellen Verunreinigungen \nsind nicht für den Bereich der Wassergewinnungsanlage \nnachgewiesen worden, sondern lediglich an den \nWasserentnahmestellen einzelner Endabnehmer. Für das \nVersorgungsgebiet der Beigeladenen, das mit dem vermischten \nWasser aus der Quellfassung sowie dem Tiefbrunnen beliefert \nwird, so daß Verunreinigungen des in der Quellfassung \ngewonnenen Wassers sich auch insoweit ausgewirkt haben müßten, \nsind vergleichbare Analysebefunde nicht vorgelegt worden. Die \nKlägerin hat sich im Einvernehmen mit dem Gesundheitsamt des \nBeklagten darauf beschränkt, anläßlich der jeweiligen, nur \npunktuell aufgetretenen Verunreinigungen Stoß-Chlorungen \nvorzunehmen; die Entkeimungsmaßnahmen wurden außerdem nicht \nunmittelbar an der Quellfassung, sondern am Sammelbehälter \ndurchgeführt. Weder die Beigeladene noch der Beklagte haben \naus den ermittelten Verunreinigungen einen akuten \nHandlungsbedarf für sich abgeleitet, um von den \nWasserverbrauchern eine Gesundheitsgefährdung abzuwenden. Vor \nallem ist die Wassergewinnungsanlage der Klägerin nicht aus \ngesundheitlichen Gründen stillgelegt oder auch nur ein \ndringender Sanierungsbedarf aufgezeigt worden. Das \nGesundheitsamt des Beklagten hat das Vorhaben der Klägerin im \nApril 1991 im Gegenteil als aus der Sicht des \nGesundheitsschutzes uneingeschränkt unbedenklich erachtet. Der \nweitere Hinweis des Gesundheitsamtes, bei einer gefaßten \nQuelle sei erfahrungsgemäß immer wieder mit auftretenden \nbakteriellen Verunreinigungen zu rechnen, mag darauf \nhindeuten, daß Quellfassungen generell risikoreicher sind als \nTiefbrunnen. Ein auf die konkreten örtlichen Gegebenheiten \nbezogener Qualitätsvergleich ist indessen nicht vorgenommen \nworden. Bei der erforderlichen Prognose der zukünftigen \nGeschehensabläufe kann man außerdem nicht außer acht lassen, \ndaß die Quellfassung seit immerhin etwa 1912 im großen und \nganzen keinen Anlaß zu Beanstandungen geboten hat, obwohl das \nWasser vor der Einspeisung in die Hauptwasserleitung nicht \naufbereitet worden ist und wird; mit Blick auf den zunehmenden \nStraßenverkehr und die allgemeine Entwicklung der \nSchadstoffbelastung von Luft, Boden und Gewässern ist eine \nwesentliche Veränderung der maßgeblichen Qualitätsfaktoren für \ndas Wasser der Quellfassung, die die Aussagekraft des \nlangjährigen Betriebes nachhaltig erschüttern könnte, nicht \nkonkret festzustellen. Es kann dahingestellt bleiben, ob das \nEntstehen von Verunreinigungen des Rohwassers durch \nSchutzvorkehrungen an der Quellfassung oder im Einzugsbereich \nwirksam und verläßlich ausgeschlossen werden kann. Denn \nzumindest sind keine annähernd konkreten Anhaltspunkte dafür \nersichtlich, daß der durch die Trinkwasserverordnung \ngeforderte Standard nicht erreicht wird und nicht durch \nAuflagen mit zureichender Sicherheit gewährleistet werden \nkann. Im Gegenteil liegt es angesichts der bisherigen \nSituation ausgesprochen nahe, daß das Rohwasser mit den nach \nder Trinkwasserverordnung zulässigen Methoden so aufbereitet \nwerden kann, daß das den Abnehmern gelieferte Wasser \ngesundheitlich in jeder Hinsicht unbedenklich ist. Wasser, das \nden Qualitätserfordernissen der Trinkwasserverordnung genügt, \nbeeinträchtigt aber nicht das Wohl der Allgemeinheit. \n\n58\n\nVgl. BVerwG, Beschluß vom 27. Juni 1986 \n- 4 B 57.86 -, ZfW 1987, 53.\n\n59\n\nDerartiges Wasser entspricht außerdem den geltenden \nhygienischen und chemischen Anforderungen im Sinne des § 47 \nLWG. \n\n60\n\nVgl. OVG NW, Urteil vom 17. Dezember \n1985 - 20 A 831/83 -, ZfW 1987, 49.\n\n61\n\nDie in der DIN 2000 niedergelegte Zielvorstellung, das \nanthropogen am wenigsten gefährdete Wasser bei der \nTrinkwasserversorgung anderem Wasser vorzuziehen, bezeichnet \nnicht die Schwelle der Gesundheitsgefahr und damit nicht den \nvom zwingenden Versagungsgrund des § 6 WHG garantierten \nMindeststandard; für eine Versagung gemäß § 47 LWG gilt \nEntsprechendes. Die DIN-Norm gibt ihrem eigenen Anspruch nach \nHinweise für hygienisch befriedigende sowie technisch und \nwirtschaftlich zweckmäßige Bau- und Betriebsweisen für Anlagen \nder zentralen Wasserversorgung. Sie beschränkt sich dabei \nnicht darauf, die aus Hygienegründen unerläßlich zu \nbeachtenden Erfordernisse niederzulegen. Quellfassungen werden \nnicht als schlechthin unbrauchbar ausgeschlossen oder auch nur \nals generell lediglich bedingt tauglich erachtet; die \nVorzugswürdigkeit unterschiedlicher Wasservorkommen im \nHinblick auf zivilisatorische Einflüsse wird unter dem Aspekt \ngegebenenfalls angezeigter Aufbereitung behandelt (Nrn. 2.3 \n2. Absatz, 4.4, 4.4.1). Eine solche Aufbereitung hat aber \nbislang gerade allein in Form gelegentlicher Entkeimung \nstattgefunden.\n\n62\n\nLetztlich kann bei auftretenden Verunreinigungen oder bei \neiner Zuspitzung der allgemeinen Gefährdungsmomente, wie sie \netwa infolge eines Verkehrsunfalles mit austretenden \nwassergefährdenden Stoffen eintreten kann, die \nWassergewinnungsanlage der Klägerin kurzfristig außer Betrieb \ngenommen werden. Die Wasserversorgung der Bevölkerung ist in \neinem solchen Falle nicht in Frage gestellt, weil dann Wasser \naus dem Tiefbrunnen in den Sammelbehälter eingespeist werden \nkann. Das Volumen des Sammelbehälters und die personelle \nAusstattung der Klägerin stellen keine Umstände dar, die nicht \ndurch ergänzende Maßnahmen und Auflagen zureichend bewältigt \nwerden könnten.\n\n63\n\nDie Ergiebigkeit der Quellfassung und das Vorhandensein des \nTiefbrunnens lassen ebenfalls eine Beeinträchtigung des \nallgemeinen Wohls nicht erwarten. Die Beigeladene kann im \nRahmen der Daseinsvorsorge ein eigenständiges gemeindliches \nWasserleitungsnetz flächendeckend erstellen und diesbezüglich, \nsoweit durch das öffentliche Bedürfnis der Wahrung der \nVolksgesundheit gedeckt (§ 9 der Gemeindeordnung), den \nAnschluß- und Benutzungszwang anordnen. Wenn die Notwendigkeit \nhierfür wegen der Zurverfügungstellung von Wasser durch die \nKlägerin entfällt, bietet § 6 WHG keine Handhabe, mittelbar \nauf ein einheitliches gemeindliches Wasserversorgungssystem \nhinzuwirken. \n\n64\n\nVgl. OVG NW, Urteil vom 17. Dezember \n1985 - 20 A 831/83 -, a.a.O.; Gieseke/ \nWiedemann/Czychowski, a.a.O. § 6 \nRdnr. 33.\n\n65\n\nDie Grundwasserbenutzung der Klägerin hindert die \nBeigeladene nicht an einer nach dem kommunalrechtlichen \nMaßstab zureichenden Bedarfsdeckung einschließlich der \nBereitstellung von Kapazitäten zu Löschwasserzwecken. Sie \nwirkt sich vielmehr lediglich aus auf die Wirtschaftlichkeit \nder diesbezüglich zu tätigenden Investitionen. Das Vorbringen \nder Beteiligten wie auch die sonstigen Umstände bieten keinen \nAnhalt dafür, daß hierdurch die Funktionsfähigkeit der \nöffentlichen Wasserversorgung in der Verantwortung der \nBeigeladenen gefährdet werden könnte. \n\n66\n\n§ 6 WHG verbietet die Grundwasserbenutzung der Klägerin \nnicht deshalb, weil der hiermit verfolgte Zweck der Deckung \ndes Trink- und Betriebswasserbedarfs schon durch die \nInanspruchnahme des Tiefbrunnens und damit im Rahmen eines \nschon bestehenden Wasserrechts erreicht werden kann. Dem \nWasserhaushaltsrecht liegt, wie das Gebot verdeutlicht, \nGewässer so zu bewirtschaften, daß u.a. vermeidbare \nBeeinträchtigungen unterbleiben (§ 1 a Abs. 1 WHG, § 2 Abs. 1 \nLWG), die Zweckrichtung zugrunde, in den naturgegebenen \nWasserhaushalt nicht unnütz nachteilig einzugreifen. Die \nhaushälterische Bewirtschaftung der Gewässer dient dazu, einen \nangemessenen Interessenausgleich herbeizuführen, und schließt \nhierdurch eine rein subjektiv geprägte Einschätzung des \n\"Nutzens\" eines Gewässers durch den an einer Benutzung jeweils \nInteressierten aus. Das besagt aber nicht, daß eine objektiv \nnicht zwingend notwendige Gewässerbenutzung stets gleichzeitig \ndas Wohl der Allgemeinheit konkret beeinträchtigt. Während die \nBewirtschaftungsgrundsätze des Wasserhaushaltsrechts dem \nVorsorgeprinzip und somit dem Ziel eines möglichst optimalen \nUmgangs mit den Gewässern verpflichtet sind, normiert § 6 WHG \nlediglich einen Mindeststandard, der ungeachtet \nentgegenstehender Interessen immer zu wahren ist und nicht \nunterschritten werden darf. Demzufolge ist die Möglichkeit \neiner anderweitigen Bedarfsdeckung nicht schlechthin \ngleichbedeutend mit einer unsachgerechten Verteilung des \nWassers.\n\n67\n\nVgl. Gieseke/Wiedemann/Czychowski, \na.a.O., § 6 Rdnrn. 33, 34 m.w.N..\n\n68\n\nBezogen auf die Anlage der Klägerin kommt hinzu, daß das mit \nder Quellfassung entnommene Wasser sonst oberirdisch abfließen \nwürde. Im Hinblick auf die Gewährleistung dieses \nWasserabflusses, der bereits seit 1912 nicht mehr gegeben ist, \nsind konkrete öffentliche Belange nicht erkennbar geworden, \nwobei außer acht gelassen werden kann, daß durch die bislang \nunterbliebene Ausschöpfung des für den Tiefbrunnen bewilligten \nRechts das Grundwasservorkommen geschont worden ist. \n\n69\n\nDie hiernach erforderliche Ermessensentscheidung ist nicht \nfehlerfrei getroffen worden. Dabei kann auf sich beruhen, ob \nder ablehnende Bescheid vom 1. Februar 1993 in seiner \nursprünglichen Fassung eine ordnungsgemäße Ermessensausübung \ndes Beklagten enthält. Jedenfalls liegt dem \nWiderspruchsbescheid vom 7. Oktober 1993 die unzutreffende \nRechtsauffassung zugrunde, die Erlaubnis sei gemäß § 6 WHG zu \nversagen; die Widerspruchsbehörde ist mithin irrig von einer \ngebundenen Entscheidung ausgegangen und war sich des \ntatsächlich gegebenen Ermessensspielraums nicht bewußt. Das \nbedeutet die Verkennung der Notwendigkeit, über den \nErlaubnisantrag der Klägerin in Abwägung aller nach Lage der \nDinge zu bedenkenden Belange zu entscheiden, und stellt einen \nErmessensfehler dar (§ 114 VwGO). Die Nichtausübung des \nErmessens ist auch entscheidungserheblich für die gerichtliche \nÜberprüfung der Rechtmäßigkeit des ablehnenden Bescheides. Ein \nVerwaltungsakt enthält nach dem im Rahmen der \nVerpflichtungsklage entsprechend anzuwendenden § 79 Abs. 1 \nNr. 1 VwGO seine endgültige Gestalt durch den \nWiderspruchsbescheid. Gegenstand der gerichtlichen Nachprüfung \n(§§ 113 Abs. 5, 114 VwGO) ist der Verwaltungsakt mit dem \nInhalt und der Begründung, die er durch den \nWiderspruchsbescheid erhalten hat; bei Ermessensentscheidungen \nsind die Erwägungen maßgebend, von denen sich die \nWiderspruchsbehörde hat leiten lassen.\n\n70\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 6. April 1989 \n- 1 C 70.86 -, DVBl. 1989, 724; Urteil vom \n26. Juni 1987 - 8 C 21.86 -, BVerwGE 78, \n3.\n\n71\n\nSind diese Erwägungen - wie hier - rechtsfehlerhaft, ist der \nAnspruch des Klägers auf ermessensfehlerfreie Entscheidung \nauch dann nicht erfüllt, wenn die Ausgangsbehörde - was hier \noffen bleibt - selbst fehlerfrei entschieden hatte.\n\n72\n\nEine Ermessenseinschränkung dahin, daß die Erlaubnis \n- entsprechend dem ablehnenden Bescheid - zu versagen oder \naber - entsprechend dem Klagebegehren - zu erteilen wäre, \nbesteht nicht. Einerseits ist es bereits aufgrund dessen, daß \ndie Klägerin die Quellfassung seit Jahrzehnten ohne \nschwerwiegende Mißstände zur Trinkwassergewinnung betreibt, \nnicht nur theoretisch denkbar, daß der Beklagte dem \nErlaubnisantrag der Klägerin ermessensfehlerfrei unter \nFestsetzung von Nebenbestimmungen entsprechen kann. \nAndererseits ist auch eine Ablehnung des Erlaubnisantrages \nunter sachgerechter Würdigung gerade der Belange der Klägerin \nnicht ausgeschlossen. Das Bewirtschaftungsermessen des \nBeklagten ist nicht darauf reduziert, konkret drohende \nBeeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit abzuwehren, \nsondern erstreckt sich darauf, die einschlägigen öffentlichen \nBelange zu fördern, und läßt demnach die Optimierung des Wohls \nder Allgemeinheit zu. Die langjährige Hinnahme der \nWassergewinnung seitens der Klägerin begründet - wie erwähnt - \nkeinen Anspruch auf Aufrechterhaltung und Legalisierung des \nbisherigen Betriebes der Anlage für die Zukunft. Das von der \nKlägerin als Zusicherung verstandene Schreiben des damaligen \nLandkreises E. vom 29. März 1971 drückt inhaltlich \nnicht den Willen der Behörde aus, die Erlaubnis zukünftig \nverbindlich erteilen zu wollen. Die insoweit erklärte \nBereitschaft ist angesichts des anhängigen \nWiderspruchsverfahrens und des noch ausstehenden \nErlaubnisantrages nicht mehr als die Mitteilung über das \nseinerzeit beabsichtigte Vorgehen, nicht aber das bindende \nVersprechen, einen der Behörde inhaltlich noch gar nicht \nbekannten Erlaubnisantrag positiv bescheiden zu wollen. Das \ngilt um so mehr deshalb, weil die Klägerin schon nach dem \nWortlaut des Schreibens mit einer engen zeitlichen Befristung \nrechnen mußte. Keineswegs aber ist eine Erlaubnis für den Fall \nverbindlich in Aussicht gestellt worden, daß der entsprechende \nAntrag - wie geschehen - erst fast 20 Jahre später gestellt \nwürde; klares Anliegen des Landkreises E. war es, die \nAngelegenheit in absehbarer Zeit zu bereinigen. Auch stand die \nBereitschaft des Landkreises erklärtermaßen unter der \nVoraussetzung der Stellung des Erlaubnisantrages innerhalb der \nhierfür gesetzten Frist von zwei Monaten. Die Klägerin hat \ndiese Frist jedoch nicht eingehalten, sondern einen Antrag \nerst nach Fristablauf und zudem mit dem Ziel der Erlangung \neiner Bewilligung eingereicht. Die positive Bescheidung eines \nBewilligungsantrages wie auch des Erlaubnisantrages vom \n10. März 1991 ist der Klägerin niemals in Aussicht gestellt \nworden. Die Notwendigkeit, bei einer Versagung der Erlaubnis \nden Übergang auf die gemeindliche Wasserversorgung geordnet so \nzu gestalten, daß die Bevölkerung durchgängig mit Wasser \nversorgt wird, bedingt die Erteilung der Erlaubnis nicht. \n\n73\n\nDer Beklagte hat dem Anspruch der Klägerin auf fehlerfreie \nErmessensentscheidung nicht durch sein Vorbringen im \nKlageverfahren Genüge getan. Zwar ist eine Behörde im \nallgemeinen nicht gehindert, einem angegriffenen \nVerwaltungsakt noch im gerichtlichen Verfahren eine andere \noder zusätzliche Begründung beizugeben und so einen früheren \nBegründungsmangel zu beheben. Einer Ermessensbegründung können \nmit mängelheilender Wirkung Gründe nachgeschoben werden, \nsofern der angegriffene Verwaltungsakt durch die \nBerücksichtigung der geänderten Begründung nicht in seinem \nWesen verändert wird. \n\n74\n\nVgl. BVerwG, Beschluß vom 5. Februar \n1993 - 7 B 107.92 -, ZfW 1993, 212; Urteil \nvom 18. Mai 1990 - 8 C 48.88 -, BVerwGE \n85, 163.\n\n75\n\nDies setzt jedoch - unabhängig von allem anderen - voraus, \ndaß dem Verwaltungsakt überhaupt die Ausübung von Ermessen \nzugrundeliegt, und wird außerdem durch die Kompetenz der \nWiderspruchsbehörde, eine eigene Ermessensentscheidung zu \ntreffen, begrenzt.\n\n76\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 18. Mai 1990 \n- 8 C 48.88 - a.a.O.; Urteil vom \n13. November 1981 - 1 C 69.78 -, Buchholz \n402.24 § 2 AuslG Nr. 27; Urteil vom 6. Mai \n1977 - 7 C 49.75 -, Buchholz 437.4 \nPensionskassen Nr. 1.\n\n77\n\nDas schließt es aus, einen Verwaltungsakt, den die \nWiderspruchsbehörde als aus Rechtsgründen gebundene \nEntscheidung bestätigt hat und der deshalb nicht mit einer \nErmessensbegründung versehen ist, durch Prozeßerklärungen der \nAusgangsbehörde nachträglich in eine Ermessensentscheidung \n\"umzuwandeln\". Einen neuen Verwaltungsakt durch das \nNachschieben von Ermessenserwägungen zu erlassen, \n\n78\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 18. Mai 1990 \n- 8 C 48.88 - a.a.O., \n\n79\n\nerfordert ungeachtet der übrigen Voraussetzungen, daß die \nBehörde gegenüber dem Adressaten des ursprünglichen \nVerwaltungsaktes einen hierauf gerichteten Regelungswillen mit \nder gebotenen Eindeutigkeit (§ 133 des Bürgerlichen \nGesetzbuches) zum Ausdruck bringt. Daran fehlt es gerade dann, \nwenn die Behörde den angegriffenen Verwaltungsakt im Prozeß \nuneingeschränkt und unverändert aufrechterhält und ihn gegen \ndie Angriffe des Klägers lediglich mit Ausführungen zur \nRechtmäßigkeit verteidigt. Die Äußerungen des Beklagten im \ngerichtlichen Verfahren gehen hierüber nicht hinaus. \n\n80\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 1 Satz 1, 162 \nAbs. 3 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, die \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die sich einem \nKostenrisiko nicht ausgesetzt hat, für erstattungsfähig zu \nerklären. Die Entscheidung über die vorläufige \nVollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, \n711 der Zivilprozeßordnung.\n\n81\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen \nder §§ 132 Abs. 2, 137 Abs. 1 VwGO nicht vorliegen.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312003","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1996-10-10/20-a-5751-94","cited_norms":[{"jurabk":"WHG 2009","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":6},{"jurabk":"WHG 2009","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":3},{"jurabk":"WHG 2009","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":3},{"jurabk":"WHG 2009","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":3},{"jurabk":"WHG 2009","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":2},{"jurabk":"WHG 2009","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"WHG 2009","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 137","ref_norm":"137","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":1},{"jurabk":"LwG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"WHG 2009","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"WHG 2009","ref":"§ 37","ref_norm":"37","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"WHG 2009","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/312003","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312003","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1996-10-10/20-a-5751-94","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/312003","retrieved":"2026-07-09 03:42:48.443218+00:00"}}