{"status":"available","doknr":"OLD312002","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1996:1010.20A3158.95.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1996-10-10","aktenzeichen":"20 A 3158/95","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der \naußergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, letztere auch für das erstinstanzliche \nVerfahren.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige \nVollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung in entsprechender Höhe Sicherheit \nleistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand\n\n2\n\nDer Beigeladene ist Eigentümer des Grundstücks in \nS. -O. , Gemarkung I. , Flur 16, \nFlurstück 125. Das Grundstück liegt inmitten land- und \nforstwirtschaftlich genutzter Umgebung in einem von West nach \nOst ansteigenden Gelände östlich der Flurstücke 123, 140 der \nKlägerin. Das Flurstück 140 wird zu Wohnzwecken genutzt; das \nFlurstück 123 dient als landwirtschaftliches Grünland. Die \nHäuser in O. sind an die öffentliche \nWasserversorgungsanlage der Gemeinde S. angeschlossen; \neine öffentliche Abwasserentsorgungsanlage besteht nicht. Das \nGebiet ist Teil des Wasserschutzgebietes III für die \ntalsperre. \n\n3\n\nIm Zusammenhang mit dem Umbau des auf dem Flurstück 125 \nbefindlichen Wohn- und Stallgebäudes beabsichtigte der \nBeigeladene die Sanierung der bisherigen unzureichenden \nGrubenentwässerung. Auf seinen Antrag erteilte ihm der \nBeklagte mit Bescheid vom 3. August 1992 u.a. die Erlaubnis \nzur Einleitung häuslichen Abwassers in das Grundwasser. \nVorgesehen ist, das in einer 9 m3 großen Dreikammergrube \nvorgereinigte Abwasser bis zu einer Menge von 0,9 m3/Tag \nmittels eines Rieselrohrnetzes auf dem östlich angrenzenden \nFlurstück 120 in den Untergrund zu versickern. Der Erlaubnis \nliegt das hydrogeologische Gutachten des Geologen \nDr. G. vom 10. Januar 1990 zugrunde, das dieser mit \nBezug auf die Versickerung von Abwasser auf dem südlich \ngelegenen Flurstück 126 erstellt hat.\n\n4\n\nDie Klägerin legte am 30. September 1992 Widerspruch ein \nund machte geltend, sie verfüge auf ihrem Grundstück über fünf \nBrunnen. Der Hausbrunnen, der für Brauchwasserzwecke genutzt \nwerde, liege westlich der Verrieselungsanlage und stehe mit \nden übrigen Brunnen in mittelbarem Zusammenhang. Es sei zu \nbefürchten, daß die Brunnen durch das verrieselte Abwasser \nverunreinigt würden. Der Standort der Verrieselungsanlage sei \nnach Süden zu verschieben. \n\n5\n\nDer Beigeladene erwiderte, der Abstand der Rieselrohranlage \nzu den Brunnen reiche aus. Hinsichtlich der Deckung des \nWasserbedarfs bestehe Benutzungszwang. Das Einzugsgebiet der \nBrunnen werde landwirtschaftlich genutzt. Das Grundstück mit \nden Brunnen diene als Viehweide. Von der Klägerin \ndurchgeführte Verrohrungen und Anschüttungen wirkten sich \nnachteilig auf die Wasserqualität in den Brunnen aus. Eine \nVerschiebung der Anlage in südliche Richtung komme u.a. wegen \nder Geländetopographie nicht in Betracht. \n\n6\n\nDer Beklagte holte zur Frage der Beeinflussung der Brunnen \ndurch die Abwasserbeseitigung ein Gutachten des Dipl.-Geologen \nC. vom 26. Januar 1993 ein. Dieser gelangte zu dem \nErgebnis, im wahrscheinlichen Abstrom der Verrieselungsanlage \nbefinde sich auf dem Grundstück der Klägerin in ca. 60 m \nEntfernung ein zur Zeit nicht genutzter Flachbrunnen. Der \nBrunnen werde aus dem Schichtwasserhorizont und aus \noberflächennahem Sickerwasser gespeist. Organoleptisch sei die \nQualität des Brunnenwassers zu beanstanden. Die \nAbstandsgeschwindigkeit zwischen der Verrieselungsanlage und \ndem Brunnen belaufe sich auf ca. 35 Stunden und sei, gemessen \nan der 15-Tage-Grenze, zu gering. Jedoch sei eine tatsächliche \nBeeinträchtigung schwerlich nachzuweisen. Zur Ausräumung der \nBedenken der Klägerin werde vorgeschlagen, das Schichtwasser \noberhalb der Rieselrohre durch eine Drainanlage abzufangen. \n\n7\n\nDiesen Vorschlag lehnte die Klägerin als unzureichend ab. \nDer Brunnen sei etwa 3,5 m tief und reiche entgegen den \nAnnahmen des Dipl.-Geologen C. bis in den felsigen \nUntergrund. Nach der gutachterlichen Stellungnahme des \nGeologen Dr. G. vom 4. März 1993 könne die \nvorgeschlagene Lösung zwar die negativen Folgen des \nVerrieselns von Abwasser mindern, nicht aber dauerhaft jede \nnachteilige Wirkung auf das Grundwasser ausschließen. \n\n8\n\nDer Regierungspräsident L. wies den Widerspruch mit \nBescheid vom 7. Juli 1993 zurück. Der Widerspruch sei \nunzulässig, weil die Erlaubnis eigene Rechte der Klägerin \nnicht verletzen könne. Die Interessen der Klägerin seien aber \nim Rahmen der Wahrung des Wohls der Allgemeinheit zu \nberücksichtigen. Gleichzeitig wies der Regierungspräsident \nL. den Beklagten darauf hin, daß die Einleitung des \nAbwassers in den Untergrund zu untersagen sei, weil wegen der \nLage des Vorhabens im Wasserschutzgebiet eine Beeinträchtigung \ndes Wohls der Allgemeinheit zu erwarten sei. \n\n9\n\nDie Klägerin hat am 6. August 1993 Klage erhoben. Während \ndes Klageverfahrens hat der Beklagte die Erlaubnis mit \nÄnderungsbescheid vom 7. Februar 1994 bis zum 31. Dezember \n2002 befristet und dem Beigeladenen aufgegeben, die \nAbwasseranlage entsprechend dem Gutachten des Dipl.-Geologen \nC. vom 26. Januar 1993 zu errichten. Den hiergegen \ngerichteten Widerspruch der Klägerin wies der \nRegierungspräsident L. mit Bescheid vom 20. Juli 1994, \nzugestellt am 27. Juli 1994, zurück. Der Widerspruch sei \nmangels Widerspruchsbefugnis der Klägerin unzulässig. Er sei \nauch unbegründet. Mit dem Einbau der Auffangdrainage \nentspreche die Anlage den wasserrechtlichen Anforderungen. Die \nKlägerin könne keine Optimierung des Standortes der Anlage \nbeanspruchen. Seine ursprüngliche Forderung, die \nAbwasserbeseitigung mittels abflußloser Gruben vorzunehmen, \nhabe er - der Regierungspräsident - aufgegeben. Insoweit hat \ndie Klägerin am 24. August 1994 die Klage 14 K 6614/94 \nerhoben. Das Verwaltungsgericht hat beide Verfahren zu \ngemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbunden.\n\n10\n\nZur Begründung hat die Klägerin vorgetragen, der Brunnen \nexistiere von alters her. Er diene, seitdem die öffentliche \nWasserversorgungsanlage vorhanden sei, noch zum Tränken der \nPferde, zur Befüllung des Swimmingpools und zur Bewässerung \ndes Gartens. Die Wasserqualität sei gut. Entgegen der Meinung \ndes Dipl.-Geologen C. werde der Brunnen zumindest zum \ngrößten Teil aus Kluftwasser gespeist, das mit dem \nSchichtwasser in hydraulischem Kontakt stehe. Der \nStellungnahme des Gutachters Dr. G. vom 18. Mai 1994 \nzufolge sei die Umleitung des Schichtwassers nicht geeignet, \ndas Zufließen des verrieselten und dann dem Kluftwasser \nzusickernden Abwassers zum Brunnen zu verhindern. Das \nVerrieseln des Abwassers auf dem Flurstück 120 sei \nvorzugswürdig. Die Abfangdrainage könne zum Versiegen des \nBrunnens führen.\n\n11\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n12\n\ndie dem Beigeladenen erteilte \nwasserrechtliche Erlaubnis vom \n3. August 1992 in der Fassung des \nWiderspruchsbescheides vom 7. Juli \n1993, in der Fassung des \nÄnderungsbescheides vom 7. Februar 1994 \nund in der Fassung des \nWiderspruchsbescheides vom 20. Juli \n1994 aufzuheben. \n\n13\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n14\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n15\n\nEr hat vorgetragen, durch die Verwirklichung des Vorhabens \nwerde die Abwassersituation verbessert. Der Gutachter \nC. sei, was die Tiefe des Brunnens anbelange, von den \nInformationen des Ehemannes der Klägerin ausgegangen; bei der \nörtlichen Überprüfung Ende 1992 sei der Brunnen ungepflegt \ngewesen. Nach den ergänzenden Stellungnahmen des Gutachters \nC. vom 14. Januar 1995 und 2. März 1995 sei für das \nKluftwasser eine Fließzeit von mehr als 50 Tagen zwischen der \nVerrieselungsanlage und dem Brunnen anzusetzen; diese \nZeitdauer genüge. Wegen der Lage im Wasserschutzgebiet sei die \nGrundwasserförderung der Klägerin erlaubnisbedürftig. \n\n16\n\nDer Beigeladene hat vorgetragen, die geplante Anlage werde \neine wesentliche Verbesserung der bisherigen \nEntwässerungssituation bewirken. Die alternative Fläche sei \nfür die Schaffung einer Verrieselungsanlage untauglich. Der \nBrunnen sei intensiv gereinigt worden, nachdem der Gutachter \nC. die Örtlichkeit überprüft habe. In Trockenzeiten sinke \ndie Abflußspende des Brunnens, weil das anstehende Gestein \nwenig Grundwasser speichere. \n\n17\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage durch das angefochtene \nUrteil, auf das Bezug genommen wird, abgewiesen.\n\n18\n\nGegen diese Entscheidung, die ihr am 3. April 1995 \nzugestellt worden ist, hat die Klägerin am 21. April 1995 \nBerufung eingelegt. Sie trägt ergänzend und vertiefend vor, \ndie Grundwasserförderung in dem Brunnen sei rechtmäßig. Einer \nwasserrechtlichen Erlaubnispflicht unterliege die \nGrundwasserbenutzung nicht. Der satzungsmäßige Benutzungszwang \nkönne der Brauchwasserförderung aus verfassungsrechtlichen \nGründen nicht entgegengehalten werden. Die Gemeinde S. \nhabe im gesamten Gemeindegebiet die Entnahme von Brauchwasser \naus Eigenversorgungsanlagen geduldet; auf diese Handhabung des \nSatzungsrechts habe sie - die Klägerin - vertraut. Unter dem \n12. Dezember 1995 habe die Gemeinde die Befreiung vom \nBenutzungszwang förmlich ausgesprochen. Die \nAbwasserverrieselung werde den Erfordernissen des \nRücksichtnahmegebotes, auf dessen Beachtung ein subjektiver \nAnspruch bestehe, nicht gerecht. Der Beklagte habe sein \nErmessen bereits nicht mit Blick auf ihre - der Klägerin - \nBelange ausgeübt, obwohl er seit Ende 1991 über ihre Bedenken \ninformiert gewesen sei. Der Brunnen sei über Jahrzehnte \ndurchgängig benutzt worden und besonders empfindlich. 1994 \nseien lediglich die Innenwände des Brunnens gründlich \ngesäubert worden. Der alternative Standort sei für das \nVorhaben möglich und dem Beigeladenen zuzumuten. \n\n19\n\nDie Klägerin beantragt, \n\n20\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern \nund nach dem erstinstanzlichen \nKlageantrag zu erkennen.\n\n21\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n22\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n23\n\nEr ist der Auffassung, rechtlich geschützte Belange der \nKlägerin seien durch die Erlaubnis nicht betroffen. \n\n24\n\nDer Beigeladene beantragt,\n\n25\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n26\n\nEr trägt ergänzend vor, der Standort der Verrieselungsanlage \nsei 1992 in Abstimmung mit dem Beklagten gewählt worden, um \nhierdurch Einwänden der Klägerin zu entsprechen. Hierbei sei \nunter Berücksichtigung der im Gutachten Dr. G. vom \n10. Januar 1990 angegebenen Fließgeschwindigkeit und \nvergleichbarer Bodenverhältnisse der Abstand zwischen der \nVerrieselungsanlage und dem Brunnen auf 70 m festgelegt \nworden. Der Gutachter C. sei von einer zu hohen \nFließgeschwindigkeit des Wassers ausgegangen. \n\n27\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Verfahrensakte 14 K \n6614/94 VG L. und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des \nBeklagten sowie der Widerspruchsbehörde Bezug genommen.\n\n28\n\nEntscheidungsgründe\n\n29\n\nDie zulässige Berufung ist nicht begründet. Die \nangefochtene Erlaubnis verletzt die Klägerin jedenfalls nicht \nin ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 der \nVerwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). \n\n30\n\nDie Erlaubnis verstößt nicht gegen Rechtsvorschriften, die \ndem Schutz der Klägerin zu dienen bestimmt sind. Eine \nRechtmäßigkeitsüberprüfung auch in Hinsicht auf mögliche \nVerstöße gegen allein zur Wahrung öffentlicher Interessen \nbestimmte Vorschriften kann die Klägerin nicht beanspruchen \n(§ 42 Abs. 2 VwGO). Rechtsgrundlage für die Erteilung der \nErlaubnis zur Einleitung vorgeklärten Abwassers in das \nGrundwasser ist § 7 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) \ni.V.m. §§ 2 Abs. 1, 3 Abs. 1 Nr. 5 WHG. Die Behörde hat, \nsofern der zwingende Versagungsgrund der Beeinträchtigung des \nWohls der Allgemeinheit (§ 6 WHG) nicht eingreift, § 34 Abs. 1 \nWHG nicht entgegensteht und auch im übrigen die Anforderungen \nan das Einleiten von Abwasser (§ 7 a WHG, § 52 des \nLandeswassergesetzes - LWG -) erfüllt sind, nach Ermessen über \ndie Erteilung der Erlaubnis zu befinden. Dabei kann die \nBehörde Auflagen festsetzen, um nachteilige Wirkungen für \nandere zu verhüten oder auszugleichen (§ 4 Abs. 1 Satz 2 WHG). \nHieraus sowie aus den §§ 1 a, 18 WHG ergibt sich, daß im \nRahmen der Ermessensentscheidung auch die durch die Erlaubnis \nnachteilig berührten individuellen Belange Dritter zu \nberücksichtigen sind. Drittschutz vermittelt das Gebot der \nRücksichtnahme zugunsten derjenigen, deren Belange in \nqualifizierter und individualisierter Weise betroffen sind; \ndas können insbesondere die rechtmäßigen Wasserbenutzer sein, \nwenn in die bestehende Verteilung des Wassers eingegriffen \nwird. \n\n31\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 15. Juli \n1987 - 4 C 56.83 -, ZfW 1988, 271; \nUrteil vom 3. Juli 1987 - 4 C 41.86 -, \nZfW 1988, 337.\n\n32\n\nDer daraus abzuleitende Anspruch des Drittbetroffenen auf \nermessensfehlerfreie Entscheidung ist beschränkt auf die \nermessensgerechte Würdigung der eigenen Belange. Von daher \nsind zugunsten des Dritten, der ein erlaubnisbedürftiges \nVorhaben abwehren will, seine schutzwürdigen und \nschutzbedürftigen Belange in die Ermessenserwägungen \neinzustellen. Eine entscheidungserhebliche Rechtsposition des \nDritten stellt nicht schon sein Interesse dar, einen faktisch \ngegebenen Zustand beizubehalten. Dieser Zustand darf vielmehr, \num schutzwürdig und schutzbedürftig zu sein, nicht seinerseits \nim Widerspruch zur Rechtsordnung stehen; sonst handelt es sich \num einen bloßen Lagevorteil tatsächlicher Art. \n\n33\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom \n24. September 1992 - 7 C 6.92 -, \nBuchholz 406.25 § 22 BImSchG Nr. 11; \nUrteil vom 25. Februar 1992 - 1 C \n7.90 -, Buchholz 451.41 § 5 GastG \nNr. 5.\n\n34\n\nDas Interesse der Klägerin daran, Beeinträchtigungen von \nMenge und Güte des ihren Brunnen zufließenden Grundwassers \nabzuwehren, ist nicht schutzwürdig; es war deshalb für die \nErmessensentscheidung des Beklagten nicht von rechtlicher \nBedeutung. Die mit den Brunnen bezweckte Entnahme von \nGrundwasser war im entscheidungserheblichen Zeitpunkt \nrechtswidrig. \n\n35\n\nÜber eine wasserrechtliche Gestattung der \nGrundwasserentnahme (§§ 2 Abs. 1, 3 Abs. 1 Nr. 6 WHG) verfügt \ndie Klägerin nicht. Ihrer Darstellung zufolge handelt es sich \num eine seit Jahrzehnten vorhandene Brunnenanlage, für die \nindessen alte Rechte oder Befugnisse (§§ 15 ff. WHG) nicht \nbestehen. Schutz gegen Beeinträchtigungen des Grundwassers \nkann der Klägerin demzufolge von vornherein nur zuteil werden, \nwenn und soweit sie eine nach § 33 Abs. 1 WHG erlaubnisfreie \nBenutzung ausübt. Insoweit mag dahinstehen, ob der \nVerwendungszweck des geförderten Wassers - Tränken von \nPferden, Befüllen des Swimmingpools, Bewässern des Gartens - \nder Bandbreite der in § 33 Abs. 1 WHG aufgeführten Benutzungen \nunterfällt. Ebenfalls mag auf sich beruhen, ob eine auf § 33 \nAbs. 1 WHG gestützte Grundwasserbenutzung einen Abwehranspruch \ngegenüber der Verunreinigung oder dem Entzug des Grundwassers \nbegründen kann. Auch bedarf keiner Konkretisierung, welche \nMenge und Qualität des nach Maßgabe des § 33 Abs. 1 WHG \ngeförderten Grundwassers im allgemeinen und unter den \nkonkreten Bedingungen des vorliegenden Nutzungskonflikts im \nbesonderen schutzwürdig ist und welche Nachteile insoweit von \nder Klägerin, die über einen Anschluß an das öffentliche \nWasserversorgungsnetz verfügt und ihrerseits Rücksicht auf die \nschutzwürdigen Belange des Beigeladenen zu nehmen hat, \nhinzunehmen sind. Außerdem ist nicht zu entscheiden, ob die \nvon der Klägerin befürchteten nachteiligen Wirkungen der \nVerrieselung des Abwassers nicht nur denkbar, sondern nach \nLage der Dinge konkret voraussehbar und mit hinreichender \nWahrscheinlichkeit zu erwarten sind. \n\n36\n\nDenn unabhängig von alledem verdient die \nGrundwasserförderung der Klägerin deshalb keinen Schutz, weil \nsie bezogen auf den für die Entscheidung des Gerichts \nmaßgeblichen Zeitpunkt dem ortsrechtlichen Benutzungszwang \nzuwiderläuft. Ausschlaggebend für die Beurteilung der Sach- \nund Rechtslage sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des \nAbschlusses des Verwaltungsverfahrens. In die von ihr zu \ntreffende Ermessensentscheidung kann die Behörde \nnotwendigerweise nur diejenigen Gegebenheiten einbeziehen, die \nim Zeitpunkt ihrer Entscheidung überhaupt objektiv vorliegen; \nspäter eintretende Umstände sind, sofern diesbezüglich keine \nprognostische Abschätzung veranlaßt ist, einer \nBerücksichtigung naturgemäß von vornherein entzogen. Nach § 79 \nAbs. 1 Nr. 1 VwGO ist Gegenstand der Anfechtungsklage der \nVerwaltungsakt in der Gestalt des Widerspruchsbescheides. Das \nhat zur Folge, daß die Widerspruchsbehörde dem Verwaltungsakt \nauch hinsichtlich seiner Begründung einschließlich der \nDarlegung der die Ermessensausübung tragenden Gesichtspunkte \ndie endgültige Gestalt verleiht. Das bedeutet, daß jedenfalls \ndie nach Beendigung des Widerspruchsverfahrens eintretenden \nVeränderungen der Sach- und/oder Rechtslage sich bei der \ngerichtlichen Prüfung nicht zu Lasten desjenigen auswirken \nkönnen, dem die von dem Drittbetroffenen angefochtene \nErlaubnis - auf der Grundlage der seinerzeitigen behördlichen \nErkenntnismöglichkeiten zu Recht - erteilt worden ist.\n\n37\n\nVgl. BVerwG, Beschluß vom \n30. November 1993 - 7 B 91.93 -; Urteil \nvom 15. Juli 1987 - 4 C 56.83 - \na.a.O..\n\n38\n\nDementsprechend kommt es hier entscheidend spätestens auf \ndie Umstände an, die bei Erlaß des Widerspruchsbescheides vom \n20. Juli 1994 zum Änderungsbescheid vom 7. Februar 1994 \ngegeben waren. Unentschieden kann bleiben, ob auch auf den \nfrüheren Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides vom \n7. Juli 1993 abgestellt werden könnte, weil die durch den \nÄnderungsbescheid vom 7. Februar 1994 verfügten Regelungen \nsich ausschließlich zugunsten der Klägerin auswirken können \nund die von der Klägerin gesehene Beeinträchtigung des \nGrundwassers nur von der unter dem 3. August 1992 \nausgesprochenen Zulassung der Grundwasserbenutzung ausgehen \nkann, nicht aber von der nachträglich beigefügten Befristung \nder Erlaubnis sowie der Pflicht des Beigeladenen, zum Abfangen \ndes Schichtwassers eine Drainanlage zu erstellen.\n\n39\n\nBis einschließlich Juli 1994 - und darüber hinaus - war die \nKlägerin gemäß § 6 der Wasserversorgungssatzung der Gemeinde \nS. vom 17. Februar 1982 in der Fassung des ersten \nNachtrages vom 18. Dezember 1985 verpflichtet, den gesamten \nauf dem Grundstück bestehenden Bedarf an Wasser ausschließlich \naus der öffentlichen Wasserversorgungsanlage zu decken. Diese \nPflicht erstreckt sich nicht nur auf das Wohnhaus der \nKlägerin, sondern auf ihren gesamten mit diesem \nzusammenhängenden Grundbesitz (§ 2 Abs. 1 \nWasserversorgungssatzung). Das in den Brunnen geförderte \nGrundwasser konnte die Klägerin deshalb rechtmäßig nicht \nverwenden, und zwar auch nicht als Betriebswasser (§ 3 Abs. 1 \nWasserversorgungssatzung). Die Zugriffsmöglichkeit auf das \nGrundwasser war an sich durch § 33 Abs. 1 WHG eröffnet, durfte \naber dennoch nicht ausgeübt werden, weil ein Gebrauch des \ngeförderten Grundwassers zu einem der in § 33 Abs. 1 WHG \ngenannten Zwecke durch die umfassende Benutzungspflicht der \nöffentlichen Wasserversorgungsanlage ausgeschlossen war. Das \nschließt eine rechtmäßige Grundwasserförderung aus, weil § 33 \nAbs. 1 WHG eine Grundwasserbenutzung ausschließlich für \nbestimmte Verwendungszwecke zuläßt, wohingegen eine diesen \nZwecken nicht unterfallende, vor allem auch eine sinnlose \nGrundwasserförderung untersagt bleibt.\n\n40\n\nDie Wirksamkeit und rechtliche Verbindlichkeit des \nBenutzungszwanges unterliegen keinen Zweifeln. Der im \nöffentlichen Interesse der Wahrung der Volksgesundheit (§ 19 \nder Gemeindeordnung a.F., § 9 der Gemeindeordnung n.F.) durch \nOrtssatzung begründete Zwang, eine öffentliche \nWasserversorgungsanlage bei vorhandenem Anschluß zu benutzen, \nbedeutet für den betroffenen Grundstückseigentümer \ngrundsätzlich keine Verletzung von Grundrechten. Namentlich \nstellt der Benutzungszwang auch dann, wenn der Wasserbedarf \nzuvor aus einer Eigenanlage gedeckt worden ist, keine \nEnteignung dar, sondern eine wegen der Sozialbindung des \nEigentums unbedenkliche Bestimmung von Inhalt und Schranken \ndes Eigentums. \n\n41\n\nVgl. BVerwG, Beschluß vom 12. Januar \n1988 - 7 B 55.87 -, Buchholz 11 Art. 14 \nGG Nr. 239; Beschluß vom 15. Oktober \n1984 - 7 B 27.84 -, Buchholz 11 Art. 14 \nGG Nr. 226; OVG NW, Beschluß vom \n27. Januar 1995 - 22 A 3003/93 -.\n\n42\n\nDas gilt auch hinsichtlich der Versorgung mit \nBetriebswasser. Sofern diesbezüglich im Einzelfall Gründe der \nVolksgesundheit eine Bedarfsdeckung aus der öffentlichen \nWasserversorgungsanlage nicht erfordern, kann dem dadurch \nhinreichend Genüge getan werden, daß der Wasserbezug unter \nAusschöpfung der satzungsmäßig zugestandenen Möglichkeit der \nBefreiung vom Benutzungszwang auf einen Teilbereich der \nGesamtversorgung - den Trinkwasserbedarf - beschränkt wird. \n\n43\n\nVgl. BVerwG, Beschluß vom 12. Januar \n1988 - 7 B 55.87 - a.a.O.; Urteil vom \n11. April 1986 - 7 C 50.83 -, Buchholz \n415.1 AllgKommR Nr. 58; OVG NW, Urteil \nvom 25. Januar 1989 - 22 A 1249/86 -, \nDÖV 1990, 151.\n\n44\n\nDem wird die Wasserversorgungssatzung der Gemeinde \nS. mit ihrem § 7 gerecht. § 7 Abs. 1 \nWasserversorgungssatzung sieht vor, daß der \nGrundstückseigentümer von der Verpflichtung zur Benutzung auf \nAntrag befreit wird, wenn ihm die Benutzung aus besonderen \nGründen nicht zugemutet werden kann. Außerdem kann nach § 7 \nAbs. 2 Wasserversorgungssatzung der Bezug des Wassers aus der \nöffentlichen Anlage auf einen vom Grundstückseigentümer \ngewünschten Verbrauchszweck oder auf einen Teilbedarf \nbeschränkt werden. Die letztere Regelung entspricht den \nbundesrechtlichen Anforderungen aus §§ 3 Abs. 1, 35 der \nVerordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit \nWasser (AVBWasserV), die einen angemessenen Ausgleich zwischen \nden Interessen des Versorgungsträgers und denjenigen des \neinzelnen Verbrauchers herbeiführen sollen. Der \nOrtsgesetzgeber ist auch nicht gehindert, die Befreiung bzw. \nBezugsbeschränkung - wie hier gemäß § 7 Abs. 3 \nWasserversorgungssatzung - von einem Antrag des \nGrundstückseigentümers abhängig zu machen und sich so die \nPrüfung vorzubehalten, ob hinreichende Gründe in den \nindividuellen Verhältnissen des Grundstückseigentümers es \nrechtfertigen, von der Verpflichtung zur umfassenden Benutzung \nder gemeindlichen Wasserversorgungsanlage abzusehen. Das \nAntragsverfahren gewährleistet, daß einerseits der \nBenutzungszwang tatsächlich greift und seine Beachtung nicht \nentgegen seinem Sinn und Zweck dem Belieben des einzelnen \nGrundstückseigentümers überantwortet wird, daß andererseits \naber auch das Interesse des Grundstückseigentümers, nur im \nRahmen des jeweils Zuzumutenden und Angemessenen verpflichtet \nzu sein, gewahrt bleibt. Der Grundstückseigentümer ist ohne \nSchwierigkeiten in der Lage, um die Befreiung bzw. die \nBeschränkung des Wasserbezuges nachzusuchen und hierzu die ihn \nbetreffenden und in seiner Sphäre wurzelnden Tatsachen sowie \nNutzungsabsichten darzulegen; ihn vor einer anderweitigen \nBedarfsdeckung auf einen vorherigen Antrag zu verweisen, ist \nAusdruck sachgerechter Ausgestaltung des Benutzungszwanges und \nfür ihn nicht mit nennenswerten oder gar unverhältnismäßigen \nNachteilen verbunden. \n\n45\n\nEinen solchen Antrag in der durch § 7 Abs. 3 \nWasserversorgungssatzung gebotenen Form hat die Klägerin \nerstmals während des Klageverfahrens an die Gemeinde \nS. gerichtet. Die Gemeinde hat die Klägerin auf ihren \nAntrag von August 1995 im Dezember 1995 vom Benutzungszwang \nhinsichtlich des Brauchwassers befreit, nachdem sie zuvor im \nMai 1995 die Absicht geäußert hatte, bis auf weiteres gegen \ndie Grundwasserentnahme nichts einzuwenden. Bezogen auf den \nentscheidungserheblichen Zeitpunkt Juli 1994 ist daher \nallenfalls in Erwägung zu ziehen, ob schon der bloße \n- gegenüber der Gemeinde S. noch nicht formgerecht \ngeltend gemachte - Anspruch auf Befreiung bzw. \nBezugsbeschränkung oder aber der Umstand den Benutzungszwang \nentfallen ließen, daß die Gemeinde gegen die \nGrundwasserentnahme in der Vergangenheit nicht eingeschritten \nist. Das ist nicht der Fall; beide Gesichtspunkte verhelfen \nder Grundwasserförderung der Klägerin im maßgeblichen \nVerhältnis zu den Belangen des Beigeladenen nicht zur \nSchutzwürdigkeit. § 6 Wasserversorgungssatzung begründet die \nPflicht zur umfassenden Bedarfsdeckung aus dem gemeindlichen \nVersorgungsnetz unmittelbar und uneingeschränkt. Eine \nzusätzliche Inanspruchnahme des Grundstückseigentümers durch \neinen Verwaltungsakt zur Umsetzung der Satzung ist weder in \nder Satzung vorgesehen noch zur Begründung der Pflicht \nerforderlich. Die \"großzügige Handhabung\" der Satzung seitens \nder Gemeinde in der Weise, daß keine Maßnahmen zur \nDurchsetzung des durch die Satzung angeordneten Verhaltens \nergriffen worden sind, läßt das Bestehen der Pflicht \nunberührt. § 7 Wasserversorgungssatzung regelt die \nAusnahmevoraussetzungen, unter denen die durch § 6 \nWasserversorgungssatzung statuierte Pflicht entfallen kann, \ninhaltlich und verfahrensmäßig dahin, daß die Gemeinde über \neinen zu begründenden schriftlichen Antrag des \nGrundstückseigentümers zu befinden hat. Auch wenn der Gemeinde \nbei ihrer Entscheidung kein Ermessensspielraum zustehen mag, \nsondern aus § 7 Abs. 1 und 2 Wasserversorgungssatzung ein \nstrikter Rechtsanspruch des Grundstückseigentümers abgeleitet \nwerden kann, bleibt der Grundstückseigentümer bis zur \npositiven Bescheidung des Antrages sowohl formell als auch \nmateriell durch § 6 Wasserversorgungssatzung verpflichtet. Die \nBefreiung bzw. Bezugsbeschränkung heben nicht allein ein \nformelles Hindernis auf, das der Ausübung einer materiell-\nrechtlich schon zustehenden Befugnis entgegensteht, sondern \nverschaffen dem Grundstückseigentümer eine ihm materiell-\nrechtlich zuvor nicht zukommende Rechtsposition. Sowohl die \nBefreiung als auch die Bezugsbeschränkung gestatten aufgrund \natypischer Besonderheiten des Einzelfalles das generell \nuntersagte Verhalten, den Wasserbedarf anders als mittels der \ngemeindlichen Wasserversorgungsanlage zu decken. Das \nGrundwasser unterliegt zudem einer vom Grundstückseigentum \nabgelösten öffentlich-rechtlichen Benutzungsordnung; die \nZugriffsbefugnis auf das Grundwasser wird, von alten Rechten \nund Befugnissen im Sinne der §§ 15 ff. WHG abgesehen, \nausschließlich durch einen gesonderten behördlichen \nGestattungsakt gewährt. Im Bereich der erlaubnisfreien \nBenutzung gemäß § 33 Abs. 1 WHG wird diese Rechtsgewährung \nu.a. durch die Bestimmungen über den kommunalrechtlichen \nBenutzungszwang gesteuert. \n\n46\n\nDer von der Klägerin geltend gemachten langjährigen Duldung \ndes Einsatzes ihrer Eigenwasserbrunnen zur Bedarfsdeckung \nkommt keine Gestattungswirkung zu. Abgesehen davon, daß §§ 6, \n7 Wasserversorgungssatzung insoweit eine unmißverständliche \nund auch für die Gemeinde S. verbindliche Regelung \nenthalten, was die Gemeinde S. , wie die Behandlung des \nBefreiungsantrages der Klägerin zeigt, auch so versteht, kommt \nlediglich in Betracht, daß die Gemeinde etwa aus Gründen der \nOpportunität vorläufig und ohne Rechtsverbindlichkeit für die \nZukunft davon abgesehen hat, gegen die Außerachtlassung der \nBenutzungspflicht einzuschreiten. Das ohne die satzungsmäßig \nvorgeschriebene Einzelfallprüfung praktizierte Absehen von der \nBeachtung des Benutzungszwanges hinsichtlich der \nBetriebswasserversorgung ist nicht mehr als eine von der \nGemeinde pauschal gewährte Gelegenheit, sich entsprechend den \njeweiligen Grundwasserverhältnissen anderweitig Wasser zu \nbeschaffen, beinhaltet aber nicht die rechtserhebliche \nErklärung der Gemeinde, die Situation sei rechtmäßig; vielmehr \nist eine derartige Verfahrensweise Ausdruck und Verdeutlichung \nfortdauernder - lediglich nicht beanstandeter - \nRechtswidrigkeit. Bis zur förmlichen Freistellung vom \nBenutzungszwang kann die Wasserbehörde hinsichtlich der im \nwasserrechtlichen Nachbarschaftsverhältnis einander \ngegenüberstehenden privaten Interessen mehrerer \nGrundwasserbenutzer davon ausgehen, daß auch der \nBetriebswasserbedarf eines möglichen Drittbetroffenen aus dem \ngemeindlichen Versorgungsnetz befriedigt wird. \n\n47\n\nHat die Klägerin daher mangels eines für die \nErmessensausübung erheblichen schutzwürdigen Belanges keinen \nsubjektiven Anspruch auf Rücksichtnahme, verletzt es ihre \nRechte nicht, daß die Widerspruchsbehörde zugrundegelegt hat, \ndie für die Erteilung der wasserrechtlichen Erlaubnis \neinschlägigen Vorschriften dienten nicht auch dem Schutz der \nKlägerin. Auf die von den Beteiligten erörterten Fragen zu \n§ 44 a LWG a.F. kommt es hiernach nicht an. \n\n48\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 \nVwGO. Bei notwendiger Beiladung - wie hier - entspricht es \nregelmäßig der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten des \nBeigeladenen der unterliegenden Partei unabhängig davon \naufzuerlegen, ob sich der Beigeladene einem eigenen \nKostenrisiko ausgesetzt hat. Die erstinstanzliche \nKostenentscheidung ist deshalb insoweit von Amts wegen zu \nändern.\n\n49\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen \nder §§ 132 Abs. 2, 137 Abs. 1 VwGO nicht vorliegen.\n\n50","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312002","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1996-10-10/20-a-3158-95","cited_norms":[{"jurabk":"WHG 2009","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":8},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":2},{"jurabk":"WHG 2009","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"WHG 2009","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"WHG 2009","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 137","ref_norm":"137","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"WHG 2009","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"WHG 2009","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1},{"jurabk":"GastG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"WHG 2009","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/312002","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312002","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1996-10-10/20-a-3158-95","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/312002","retrieved":"2026-07-09 03:42:48.334521+00:00"}}