{"status":"available","doknr":"OLD312012","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1996:1009.8B2382.96.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1996-10-09","aktenzeichen":"8 B 2382/96","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen. \n\nDie Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens, für das Gerichtskosten \nnicht erhoben werden. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde der Antragsteller mit dem Antrag, \nden angefochtenen Beschluß zu ändern \nund den Antragsgegner im Wege der \neinstweiligen Anordnung zu \nverpflichten, ihnen vom Eingang des \nAntrags bei Gericht bis zum Ablauf des \nMonats der gerichtlichen Entscheidung \nHilfe zum Lebensunterhalt zu gewähren \nund den Mietrückstand für die Monate \nJuli und August 1996 in Höhe von \n3.646,- DM aus Mitteln der Sozialhilfe \nzu übernehmen, \n\n3\n\nist nicht begründet. \n\n4\n\nDer Erlaß einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 \nSatz 2 VwGO setzt voraus, daß der geltend gemachte \nHilfeanspruch (sogenannter Anordnungsanspruch) und der \nbesondere Grund für die Notwendigkeit der Gewährung \nvorläufigen Rechtsschutzes (der sogenannte Anordnungsgrund) \nvon den Antragstellern glaubhaft gemacht werden (§ 123 Abs. 3 \nVwGO iVm §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). \n\n5\n\nDas Begehren der Antragsteller, die aufgrund der im Jahre \n1995 erfolgten Einbürgerung die deutsche Staatsangehörigkeit \nbesitzen, scheitert daran, daß sie das Vorliegen der \ntatsächlichen Voraussetzungen eines Anordnungsanspruches nicht \nglaubhaft gemacht haben.\n\n6\n\nDabei kann hier offenbleiben, ob nicht bereits § 2 Abs. 1 \nBSHG dem geltend gemachten Hilfeanspruch entgegensteht. Nach \n§ 2 Abs. 1 BSHG erhält nämlich Sozialhilfe u.a. derjenige \nnicht, der sich selbst helfen kann. Zu den den Anspruch auf \nSozialhilfe ausschließenden Selbsthilfemöglichkeiten gehört \ndie Aufnahme einer Erwerbstätigkeit. Derjenige, der um Hilfe \nzum Lebensunterhalt nachsucht, muß - gleichsam täglich - darum \nbemüht sein, seinen Lebensunterhalt durch eigene \nErwerbstätigkeit zu decken (§ 18 Abs. 1 BSHG). Dabei ist dem \nHilfesuchenden im Grundsatz jede Tätigkeit, die seine \nkörperlichen und geistigen Fähigkeiten nicht übersteigt, \nzumutbar, sofern ihm die künftige Ausübung seiner bisherigen \nüberwiegenden Tätigkeit nicht wesentlich erschwert würde und \nsofern der Arbeit oder der Arbeitsgelegenheit ein sonstiger \nwichtiger Grund nicht entgegensteht. Wie § 18 Abs. 3 Satz 5 \nBSHG ausdrücklich bestimmt, ist eine Arbeit oder eine \nArbeitsgelegenheit insbesondere nicht allein deshalb \nunzumutbar, weil sie einer früheren beruflichen Tätigkeit des \nHilfeempfängers nicht entspricht oder im Hinblick auf seine \nAusbildung als weniger anspruchsvoll anzusehen ist oder weil \nder Beschäftigungsort vom Wohnort des Hilfeempfängers weiter \nentfernt ist als ein früherer Beschäftigungs- oder \nAusbildungsort oder weil die Arbeitsbedingungen ungünstiger \nsind als bei den bisherigen Beschäftigungen des \nHilfesuchenden. Unter die Selbsthilfemöglichkeit und das \nSelbsthilfegebot (§ 2 Abs. 1 BSHG) fallen auch \nAushilfstätigkeiten, Urlaubsvertretungen und \nGelegenheitsarbeiten jeglicher Art, \nvgl. OVG NW, Urteil vom 23. Januar 1995 \n- 8 A 2469/92 - m.w.N.; Beschluß vom \n28. Juni 1995 - 8 B 1000/95 -, m.w.N.; \nHamburgisches Oberverwaltungsgericht \n(OVG Hamburg), Beschluß vom 29. August \n1990 - Bs IV 326/90 -, FEVS Band 41, \nS. 417, 418 f.; Schellhorn/Jirasek/ \nSeipp, Kommentar zum \nBundessozialhilfegesetz, 14. Auflage \n1993, § 2 Rdnr. 7.\n\n7\n\nDanach muß ein sozialhilferechtlicher Bedarf u.a. wegen \neines Einkommens verneint werden, das zu erzielen dem \nHilfesuchenden zuzumuten ist, \nvgl. BVerwG, Urteil vom 12. Februar \n1976 - V C 37.75 -, FEVS 24, 265, 269; \nOVG NW, Beschluß vom 28. Juni 1995 \n- 8 B 1000/95 - m.w.N.; Schellhorn/ \nJirasek/Seipp, aaO, § 2 Rdnr. 8 \nm.w.N..\n\n8\n\nDer Nachrang der Sozialhilfe nach § 2 Abs. 1 BSHG greift \nbei der Selbsthilfe - anders als bei der Hilfe durch andere - \nschon dann, wenn der Hilfesuchende sich selbst helfen \"kann\", \ner also die Möglichkeit hat, eine Arbeit aufzunehmen. Es kommt \nin diesem Zusammenhang nicht darauf an, ob er von dieser \nMöglichkeit auch Gebrauch macht, \nvgl. OVG NW, Urteil vom 23. Januar 1995 \n- 8 A 2469/92 -, m.w.N.; Beschluß vom \n28. Juni 1995 - 8 B 1000/95 -; OVG \nHamburg, Beschluß vom 29. August 1990, \naaO., S. 418 f..\n\n9\n\nDabei kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, daß ein \nHilfesuchender, dessen Leistungsfähigkeit nicht durch \nbesondere körperliche oder geistige Mängel beeinträchtigt ist \nund dessen Arbeitsaufnahme nicht wegen anderer in § 18 Abs. 3 \nBSHG genannter Gründe unzumutbar ist, eine Erwerbstätigkeit \naufnehmen kann. Diese Annahme kann er durch im einzelnen zu \nsubstantiierende und nachprüfbar zu belegende Angaben über \nerfolglos gebliebene Versuche, eine Erwerbstätigkeit zu \nerlangen, widerlegen, \nvgl. OVG Hamburg, Beschluß vom \n29. August 1990, aaO., S. 418 f.; OVG \nNW, Beschluß vom 20. Juni 1995 \n- 24 B 1320/95 -, m.w.N.; Beschluß vom \n28. Juni 1995 - 8 B 1000/95 -.\n\n10\n\nAllein die Meldung beim Arbeitsamt reicht insoweit nicht \naus. Die materielle Notlage ist Voraussetzung des Anspruchs \nauf Hilfe zum Lebensunterhalt und fällt damit in den Kreis der \nvom Hilfesuchenden gegebenenfalls zu beweisenden und im \nVerfahren des einstweiligen Rechtsschutzes glaubhaft zu \nmachenden Anspruchsvoraussetzungen, \nvgl. OVG NW, Beschluß vom 28. Juni 1995 \n- 8 B 1000/95 -. \n\n11\n\nIm vorliegenden Falle ist zwar davon auszugehen, daß der \nAntragsteller zu 1. seit dem 30. Mai 1996 beim Arbeitsamt Bonn \n(Dienststelle Königswinter) als arbeitslos gemeldet ist (vgl. \nvorliegende Bescheinigung vom 30. Mai 1996). Die Antragsteller \nhaben jedoch weder gegenüber dem Antragsgegner im \nVerwaltungsverfahren noch im gerichtlichen Verfahren \nsubstantiierte Angaben über erfolglos gebliebene konkrete \nBemühungen des Antragstellers zu 1., eine Erwerbstätigkeit zur \nBestreitung des Lebensunterhaltes zu erlangen, vorgetragen und \nglaubhaft gemacht. Eine nähere Prüfung dieser Frage kann \nfreilich aus den nachfolgenden Gründen dahingestellt bleiben. \n\n12\n\nGemäß § 11 Abs. 1 BSHG ist Hilfe zum Lebensunterhalt \njedenfalls nur dem zu gewähren, der seinen notwendigen \nLebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen \nKräften und Mitteln, vor allem aus seinem Einkommen und \nVermögen, beschaffen kann (Satz 1). Bei nicht getrenntlebenden \nEhegatten sind das Einkommen und das Vermögen beider Ehegatten \nzu berücksichtigen; soweit minderjährige unverheiratete \nKinder, die dem Haushalt ihrer Eltern oder eines Elternteils \nangehören, den notwendigen Lebensunterhalt aus ihrem Einkommen \nund Vermögen nicht beschaffen können, sind auch das Einkommen \nund das Vermögen der Eltern oder des Elternteiles zu \nberücksichtigen (Satz 2). Da das Nichtvorhandensein eigener \noder nach Satz 2 berücksichtigungsfähiger Mittel des Ehegatten \noder der Eltern negatives Tatbestandsmerkmal für den Anspruch \nauf Hilfe zum Lebensunterhalt ist, muß der jeweilige \nHilfesuchende beweisen, daß er seinen Lebensunterhalt nicht \ndurch eigenes oder berücksichtigungsfähiges Einkommen oder \nVermögen sicherstellen kann. Die Nichtaufklärbarkeit dieses \nanspruchsbegründenden Tatbestandsmerkmals geht zu Lasten \ndesjenigen, der das Bestehen des Anspruchs behauptet. Dies ist \nder jeweilige Hilfebedürftige, \nvgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), \nUrteil vom 2. Juni 1965 - V C 63.64 -, \nEntscheidungen des \nBundesverwaltungsgerichts (BVerwGE) 21, \n208 = Fürsorgerechtliche Entscheidungen \nder Verwaltungs- und Sozialgerichte \n(FEVS) Band 13, 1; Urteil vom 28. März \n1974 - V C 27.73 -, BVerwGE 45, 131 = \nFEVS 22, 301, 303; Urteil vom 5. Mai \n1983 - 5 C 112.81 -, FEVS 33, 5, 13; \nOberverwaltungsgericht für das Land \nNordrhein-Westfalen (OVG NW), Beschluß \nvom 18. Juni 1985 - 8 B 1995/85 -, FEVS \n35, 69; Beschluß vom 28. Juni 1995 \n- 8 B 1000/95 - m.w.N..\n\n13\n\nIm Verfahren auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung hat \ndeshalb der jeweilige Hilfebedürftige gemäß § 123 Abs. 3 VwGO \niVm §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO seine Hilfebedürftigkeit glaubhaft \nzu machen. Daran fehlt es im vorliegenden Falle. \n\n14\n\nDenn die Antragsteller haben jedenfalls nicht glaubhaft \ngemacht, daß sie nicht im Sinne des § 11 Abs. 1 BSHG über \nMittel verfügen, die es ihnen ermöglichen, ihren \nLebensunterhalt auch ohne die begehrte Hilfeleistung zu \nbestreiten. Die Angaben und vorgelegten Nachweise der \nAntragsteller zu ihrer wirtschaftlichen Situation sind auch \nunter Berücksichtigung ihres Vorbringens im \nBeschwerdeverfahren nach wie vor so unklar, daß das Gericht \nnicht mit der für den Erlaß einer einstweiligen Anordnung \nerforderlichen überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon ausgehen \nkann, daß die Antragsteller der Hilfeleistung durch den \nAntragsgegner bedürfen. \n\n15\n\nErhebliche Zweifel an der behaupteten Hilfebedürftigkeit \nder Antragsteller ergeben sich namentlich aus ihren Angaben \nzur Verwendung des Erlöses aus den Grundstücksveräußerungen. \nAusweislich der vorgelegten Kaufverträge erzielte der \nAntragsteller zu 1. durch die in den Jahren 1994 und 1995 \nerfolgte Veräußerung von Grundstücken einen Gesamterlös von \n410.000,- DM. Nach dem in Kopie überreichten Schreiben der \nSparkasse Esse vom 13. September 1994 (Bl. 46 GA) waren von \nden Antragstellern zu 1. und 2. zur Ablösung \ngrundpfandrechtlich gesicherte Forderungen 398.297,56 DM an \ndas Kreditinstitut zu zahlen; nur bei Begleichung dieser \nForderung war die Sparkasse Essen mit der Erteilung der \nLöschungsbewilligungen für die im Grundbuch von Bochold, \nBl. 1846 in Abt. III unter der Nr. 1 eingetragenen \nGrundpfandrechte und für die im Grundbuch von Horst, Bl. 0790 \nin Abt. III unter Nr. 4 eingetragenen Grundpfandrechte bereit. \nNach einem weiteren in Kopie vorliegenden Schreiben der \nSparkasse Essen vom 31. Juli 1995 waren von den Antragstellern \nzu 1. und 2. zur Ablösung bestehender Forderungen (Darlehen \n625 591 003 und Darlehen 625 752 365) per 30. August 1995 \nzudem 258.053,20 DM an das Kreditinstitut zu zahlen. Der \nAntragsgegner hat in seinem Schriftsatz vom 12. September 1996 \nzu Recht darauf hingewiesen, daß angesichts dieser beiden \nSchreiben mithin offenbar Forderungen der Sparkasse E. in \nHöhe von insgesamt 656.350,76 DM zu begleichen waren, was mit \ndem Erlös aus den Grundstücksveräußerungen in Höhe von \n410.000,- DM nicht realisierbar gewesen sein kann. Wenn die \nAntragsteller ungeachtet dessen sowohl in der Antragsschrift \nvom 15. August 1996 als auch bestätigend in den Schriftsätzen \nvom 26. August 1996 und vom 10. September 1996 vorgetragen \nhaben, der aus den in den Jahren 1994 und 1995 getätigten \nGrundstücksverkäufen erzielte Erlös habe zur Ablösung der \nGrundpfandrechte ausgereicht, wobei ihnen ein Überschuß in \nHöhe von 6.187,44 DM verblieben sei, ist nicht ersichtlich, \nwie dies auf der Grundlage einerseits der in den Kaufverträgen \nangegebenen Kaufpreise und andererseits der in den Schreiben \nder Sparkasse E. vom 13. September 1994 und 31. Juli 1995 \nenthaltenen Angaben möglich gewesen sein soll, es sei denn, \ndaß bei den Grundstücksverkäufen höhere Erlöse als in den \nKaufverträgen angegeben erzielt wurden. Sollten dagegen die in \nden Kaufverträgen angegebenen Beträge über die Kaufpreissummen \nzutreffend gewesen sein, bliebe unklar, auf welche Weise die \nAntragsteller zu 1. und 2. die nach den Schreiben der \nSparkasse E. vom 13. September 1994 und vom 31. Juli 1995 \nzur Ablösung der Grundpfandrechte erforderlichen Beträge \naufgebracht haben. Soweit die Antragsteller mit Schriftsatz \nvom 10. September 1995 haben vortragen lassen, der \nursprüngliche Treuhandauftrag der Sparkasse E. vom \n13. September 1994 sei durch den Treuhandauftrag vom 5. Januar \n1995 ersetzt worden, wonach zur Lastenfreistellung lediglich \nnoch 150.000,- DM an das Kreditinstitut zu leisten gewesen \nseien, bleibt unklar, auf welchen näheren Umständen die \nÄnderung des Treuhandauftrages vom 13. September 1994 (über \ndie erforderliche Zahlung von 398.297,56 DM) beruhte. Mangels \nsubstantiierter näherer Angaben der Antragsteller läßt sich \nnicht ausschließen, daß die Antragsteller aus - bislang nicht \naufgedeckten - anderen verfügbaren Mitteln bis zum Ergehen des \nneuen Treuhandauftrages vom 5. Januar 1995 Tilgungen der \nForderungen der Sparkasse E. vorgenommen hatten. Sollte \ndies der Fall gewesen sein, wäre nicht ersichtlich, woher \ndiese Mittel stammten. Diese Unklarheiten über ihre \nVermögenslage bestehen fort, solange sie von den \nAntragstellern nicht ausgeräumt werden. Dies ist auch im \nBeschwerdeverfahren nicht geschehen.\n\n16\n\nAngesichts dieser fortbestehenden Unklarheiten über die \nVermögensverhältnisse der Antragsteller kommt der Erlaß der \nbeantragten einstweiligen Anordnung nicht in Betracht.\n\n17\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 \nVwGO.\n\n18\n\nDieser Beschluß ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. \n\n19","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312012","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1996-10-09/8-b-2382-96","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 294","ref_norm":"294","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/312012","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312012","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1996-10-09/8-b-2382-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/312012","retrieved":"2026-07-09 03:42:49.298422+00:00"}}