{"status":"available","doknr":"OLD312011","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1996:1009.25A1541.96.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1996-10-09","aktenzeichen":"25 A 1541/96","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts \nDüsseldorf vom 8. August 1994 wird auf Kosten des Klägers \nzurückgewiesen.\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf \ndie Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor \nder Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\nDer am geborene Kläger ist Arzt für \nFrauenheilkunde. Seit 1962 ist er Mitglied in der \nVersorgungseinrichtung der beklagten Ärztekammer.\nAnfang September 1981 schloß der Kläger seine \nPraxis in N. und begab sich in \nstationäre psychiatrische Behandlung.\nDie Beklagte gewährte ihm auf seinen Antrag \nBerufsunfähigkeitsrente ab April 1982. Ab Februar \n1983 stellte die Beklagte die Zahlungen wieder \nein, weil der Kläger eine Tätigkeit als \nangestellter Arzt beim Versorgungsamt \nP. aufgenommen hatte. Dieses \nArbeitsverhältnis endete mit Ablauf der \nProbezeit. \nUnter dem 28. Mai 1984 ordnete die \nBezirksregierung X. -F. das Ruhen der \nApprobation des Klägers an, nachdem sie ein \nnervenfachärztliches Gutachten des Direktors des \nO. Landeskrankenhauses P. \nDr. L. vom Januar 1984 eingeholt hatte. \nDieser kam zu dem Ergebnis, daß sich der Kläger \nin einer paranoischen Verfassung befinde, die \nsich zu gewissen Zeiten krankheitswertig \nverdichte. Zu einer selbständigen ärztlichen \nTätigkeit sei er für einen nicht zu übersehenden \nZeitraum außerstande, dagegen könne er in einem \nverantwortlich geleiteten Anstellungsverhältnis \närztlich tätig sein. Auf den Widerspruch des \nKlägers holte die Bezirksregierung X. -F. \ndas Gutachten des Prof. Dr. C. , L. , vom \nOktober 1984 ein, der zu dem Ergebnis kam, er \nkönne keine krankhaften Erscheinungen auf \npsychiatrischem Gebiet im Sinne einer den Entzug \nder Approbation rechtfertigenden Schwäche der \ngeistigen Kräfte erkennen. Daraufhin hob die \nBezirksregierung X. -F. die Ruhensanordnung \nunter dem 7. November 1984 wieder auf.\nSeinen unter dem 15. Januar 1984 gestellten \nAntrag, ihm erneut Berufsunfähigkeitsrente zu \ngewähren, lehnte die Beklagte mit \nAblehnungsbescheid vom 20. Juni 1984 und \nWiderspruchsbescheid vom 29. November 1984 ab. \nKlage erhob der Kläger hiergegen nicht.\nVom September 1985 bis zum Oktober 1986 war der \nKläger erneut als angestellter Arzt beim \nVersorgungsamt P. tätig.\nUnter dem 20. März 1987 beantragte der Kläger \nsinngemäß, ihm unter Abänderung der ablehnenden \nBescheide Berufsunfähigkeitsrente für die Zeit \nvom August 1983 bis zum August 1985 zu gewähren. \nDie Beklagte lehnte mit Schreiben vom 24. März \n1987 eine Wiederaufnahme des Verfahrens ab.\nMit Schreiben vom 24. März 1988 beantragte der \nKläger erneut, ihm rückwirkend für den Zeitraum \nab dem August 1983 Berufsunfähigkeitsrente zu \ngewähren. Die Beklagte teilte dem Kläger mit \nSchreiben vom 18. April 1988 mit, der Antrag \nkönne nicht bearbeitet werden, soweit er sich auf \ndie Vergangenheit beziehe, weil \nWiederaufgreifensgründe nicht vorlägen. Im \nübrigen sei sie bereit, das Schreiben als neuen \nAntrag mit dem satzungsmäßig vorgesehenen \nAnspruchsbeginn zu bearbeiten.\nMit Bescheid vom 18. September 1989 stellte das \nVersorgungsamt P. beim Kläger eine \nPersönlichkeitsstörung mit Organbeschwerden und \nvegetativen Beschwerden fest und erkannte ihn als \nSchwerbehinderten mit einem Grad der Behinderung \n(GdB) von 70 % an. Diesen Bescheid hob das \nLandessozialgericht O. durch Urteil \nvom 23. Oktober 1992 - L 9 Vs 131/91 - mit der \nBegründung auf, er enthalte Feststellungen, die \nder Kläger nicht beantragt habe. Der Kläger habe \nsein ursprüngliches Begehren auf Feststellung \neiner psychischen Behinderung nicht \nweiterverfolgt, sondern einen sog. \"Null-\nBescheid\" gefordert. Aufgrund des Urteils \nerteilte das Versorgungsamt P. dem Kläger \nunter dem 9. Dezember 1992 dementsprechend den \nBescheid, daß Gesundheitsstörungen, die einen \nGrad der Behinderung bedingen, nicht festgestellt \nwerden konnten.\nMit Bescheid vom 12. Dezember 1989 lehnte die \nBeklagte den Rentenantrag vom 24. März 1988 ab \nund wies darauf hin, daß der vom Versorgungsamt \nfestgestellte Grad der Behinderung aufgrund einer \nPersönlichkeitsstörung den Tatbestand der \nBerufsunfähigkeit nicht erfülle.\nDagegen erhob der Kläger am 8. Januar 1990 \nWiderspruch und machte geltend, seine \nBerufsunfähigkeit beruhe nicht auf einer \ngeistigen Erkrankung, sondern vielmehr darauf, \ndaß ihm die Berufsausübung seit 1981 \nbehördlicherseits unmöglich gemacht worden sei. \nDie Beklagte habe seit ihrer Bewilligung von \nBerufsunfähigkeitsrente im Jahr 1982 die ihm \nzugesagte berufliche Wiedereingliederung nicht \ngefördert. Aufgrund des entstandenen Verdachts \nder Psychopathie habe für ihn seitdem keine \nChance auf Vermittlung einer ärztlichen \nBerufstätigkeit durch das Arbeitsamt mehr \nbestanden. Die von der Versorgungseinrichtung \ngeforderte psychiatrische Begutachtung lehnte der \nKläger ab. Stattdessen legte er das aufgrund \neiner Beweisanordnung des Sozialgerichts \nP. nach Aktenlage erstellte Gutachten des \nArztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. \nN. - G. vom Januar 1991 vor, in dem \ndie im Bescheid vom 18. September 1989 zugrunde \ngelegte Persönlichkeitsstörung mit \nOrganbeschwerden und vegetativen Beschwerden \nbestätigt wird. Mit Widerspruchsbescheid vom \n22. April 1991 wies die Beklagte den Widerspruch \ndes Klägers zurück.\nDer Kläger hat schon vor Bescheidung des \nWiderspruchs am 5. Oktober 1990 Klage erhoben und \nsich im wesentlichen auf die auch im \nWiderspruchsverfahren geltend gemachten Argumente \ngestützt.\nDurch Bescheid vom 22. Mai 1992 ordnete die \nBezirksregierung X. -F. erneut das Ruhen der \nApprobation des Klägers mit der Begründung an, \ndurch das Gutachten Dr. N. -G. vom \n29. Januar 1991 seien Zweifel an der \ngesundheitlichen Eignung des Klägers zur Ausübung \ndes Arztberufes entstanden, und der Kläger habe \nsich geweigert, sich der angeordneten \nfachpsychiatrischen und psychologischen \nUntersuchung zu unterziehen. Aus Anlaß dieser \nAnordnung gewährt die Beklagte dem Kläger seit \nJuni 1992 Berufsunfähigkeitsrente. Für den \nZeitraum nach Juni 1992 haben die \nHauptbeteiligten den Rechtsstreit daraufhin in \nder Hauptsache insoweit für erledigt erklärt.\nDas Verwaltungsgericht holte das neurologisch-\npsychiatrische Gutachten des Arztes für \nNeurologie und Psychiatrie Dr. P. vom Februar \n1994 ein. Das Gutachten mußte nach Aktenlage \nerstellt werden, weil der Kläger eine erneute \npsychiatrische Untersuchung abgelehnt hatte. \nWegen des Ergebnisses und des Inhalts dieses \nGutachtens wird auf Blatt 262 - 294 der \nGerichtsakte Bezug genommen.\nDer Kläger hat schriftlich sinngemäß beantragt,\ndie Beklagte unter \nAufhebung des \nAblehnungsbescheides vom \n12. Dezember 1989 und des \nWiderspruchsbescheides \nvom 22. April 1991 sowie \nunter teilweiser \nAbänderung des \nRentenbescheides vom \n22. Oktober 1992 zu \nverpflichten, ihm \nBerufsunfähigkeitsrente \nfür die Zeiträume vom \nAugust 1983 bis zum \nAugust 1985 und vom \nOktober 1986 bis zum Mai \n1992 zu gewähren sowie \ndie seit dem Juni 1992 \ngezahlte \nBerufsunfähigkeitsrente \nauf denjenigen Betrag zu \nerhöhen, der sich ergäbe, \nwenn dem Kläger für jene \nZeiträume \nBerufsunfähigkeitsrente \nzugestanden hätte.\nDie Beklagte hat beantragt,\ndie Klage abzuweisen.\nSie hat geltend gemacht: Dem Klageanspruch stehe \nbereits die Bestandskraft des \nAblehnungsbescheides vom 20. Juni 1984 entgegen, \nsoweit es um den Zeitraum nach Februar 1983 gehe. \nFür den aufgrund des Antrags vom 24. März 1988 \nstreitbefangenen Zeitraum von Juni 1988 bis Mai \n1992 scheitere der Anspruch daran, daß der Kläger \nrentenversicherungspflichtige Leistungen des \nArbeitsamtes bezogen und dem Arbeitsmarkt zur \nVerfügung gestanden habe.\nDurch das angefochtene Urteil hat das \nVerwaltungsgericht das Verfahren im Umfang der \nHauptsacheerledigung eingestellt und die Klage im \nübrigen abgewiesen.\nGegen das ihm am 14. Oktober 1994 (erneut) \nzugestellte Urteil hat der Kläger am 21. Oktober \n1994 Berufung eingelegt. Er macht geltend, das \nverwaltungsgerichtliche Urteil stehe im \nWiderspruch zum Prozeßkostenhilfebeschluß des \nLandgerichts Oldenburg vom 7. Dezember 1988 - 7 N \n3334/87 -, in dem das gegen ihn verfügte \n\"Berufsverbot\" mit der Erwägung als rechtmäßig \nbestätigt worden sei, er sei nach \nsachverständiger Feststellung wegen einer \nparanoischen Verfassung jedenfalls in den Jahren \n1981 - 1984 außerstande gewesen, eine ärztliche \nTätigkeit selbständig auszuüben. Darüber hinaus \nignoriere das erstinstanzliche Urteil die \nvielfältigen Einschränkungen, die der Gutachter \nDr. L. für eine ärztliche Tätigkeit des \nKlägers im Angestelltenverhältnis gemacht habe.\nDer Kläger beantragt schriftlich sinngemäß,\ndas angefochtene Urteil \nteilweise zu ändern und \nnach dem \nerstinstanzlichen \nKlageantrag zu erkennen.\nDie Beklagte beantragt schriftlich,\ndie Berufung \nzurückzuweisen.\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und \nStreitstandes wird auf die Verwaltungsvorgänge \nder Beklagten (4 Hefte) sowie folgende Gerichts- \nund Behördenakten Bezug genommen:\n1. Gerichtsakten 3 O 386/86 LG \nN. (4 Hefte)\n2. Verwaltungsvorgänge der \nBezirksregierung (5 Hefte)\n3. Gerichtsakte 1 OSVG A 187/87 VG \nOldenburg\n4. Gerichtsakte 16 K 1224/87 VG \nDüsseldorf, 5 A 1122/88 OVG NW\nEntscheidungsgründe:\nDie Berufung ist unbegründet. Das \nVerwaltungsgericht hat die Klage, soweit sie \nnicht in der Hauptsache für erledigt erklärt \nworden ist, zu Recht abgewiesen.\nDie Klage ist als Verpflichtungsklage zulässig, \naber unbegründet. Der Ablehnungsbescheid der \nBeklagten vom 12. Dezember 1989 in der Gestalt \ndes Widerspruchsbescheides vom 22. April 1991 ist \nrechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in \nseinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).\nDer Kläger hat weder einen Anspruch auf die \nbeantragte Berufsunfähigkeitsrente für die im \nerstinstanzlichen Klageantrag bezeichneten \nZeiträume noch einen Anspruch auf nachträgliche \nErhöhung der seit Juni 1992 gezahlten \nBerufsunfähigkeitsrente auf denjenigen Betrag, \nder sich ergäbe, wenn dem Kläger für jene \nZeiträume Berufsunfähigkeitsrente zugestanden \nhätte.\nDie Voraussetzungen der einzigen für dieses \nBegehren in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage \nin § 10 Abs. 1 Satz 1 der Satzung der \nNordrheinischen Ärzteversorgung (Satzung) vom \n16. Dezember 1958 (MBl. NW. S. 2645 ff.) in der \nseit dem 1. Januar 1990 maßgebenden Fassung der \nÄnderung vom 25. November 1989 (MBl. NW. S. 380) \nsind während jener Zeiträume nicht erfüllt \ngewesen. Nach dieser Satzungsbestimmung hat jedes \nMitglied der Versorgungseinrichtung, das \nmindestens für einen Monat seine \nVersorgungsabgabe geleistet hat und keine \nAltersrente bezieht, Anspruch auf \nBerufsunfähigkeitsrente, wenn es berufsunfähig \nist und die Ausübung des ärztlichen Berufs \naufgibt. Die am 1. Januar 1990 in Kraft getretene \nÄnderung dieser Vorschrift betraf lediglich die \nbeiden ersten und die letztgenannte dieser vier \nVoraussetzungen, Leistung der Versorgungsabgabe \nfür einen Monat, Nichtbezug von Altersrente sowie \nAufgabe der Ausübung des ärztlichen Berufs, auf \ndie es aber für die Entscheidung des vorliegenden \nRechtsstreits nicht ankommt. Denn es fehlt hier \nan der im streitbefangenen Zeitraum unverändert \ngebliebenen dritten Voraussetzung des § 10 Abs. 1 \nSatz 1 der Satzung, nämlich der Berufsunfähigkeit \ndes Klägers. Diese Voraussetzung hat das \nVerwaltungsgericht zu Recht verneint.\nBerufsunfähigkeit ist nach § 10 Abs. 1 Satz 2 der \nSatzung anzunehmen, wenn das Mitglied infolge \neines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche \nder körperlichen oder geistigen Kräfte \naußerstande ist, eine ärztliche Tätigkeit \nauszuüben. Eine ärztliche Tätigkeit in diesem \nSinn ist jede Tätigkeit, bei der die ärztliche \nVorbildung ganz oder teilweise verwandt werden \nkann (§ 10 Abs. 1 Satz 3 der Satzung). Die \nAnnahme der Berufsunfähigkeit hängt nach diesen \nVorschriften in materieller Hinsicht davon ab, \ndaß dem Mitglied aus gesundheitlichen Gründen \njegliche Tätigkeit zur Einkommenserzielung, bei \nder die ärztliche Vorbildung ganz oder teilweise \nverwandt werden kann, versagt ist. Ob das \nMitglied seine bisher ausgeübte ärztliche \nTätigkeit nach dem Ergebnis der medizinischen \nErkenntnisse noch fortführen kann, spielt \nhingegen ebensowenig eine Rolle wie die Frage, ob \ndas Mitglied in der Lage ist, ärztliche \nTätigkeiten mit Patientenkontakt wahrzunehmen. \nAuch wenn dieses beides nicht mehr der Fall ist, \ndas Mitglied aber in der Lage ist, andere \närztliche Tätigkeiten im Sinn des § 10 Abs. 1 \nSatz 3 der Satzung weiterhin auszuüben, liegt \nBerufsunfähigkeit nach Satz 2 nicht vor. \nInsbesondere kann ein Mitglied darauf verwiesen \nwerden, als angestellter ärztlicher Mitarbeiter \neines niedergelassenen Arztes oder als \nangestellter oder freiberuflicher Aktengutachter \netwa bei Versicherungs- oder Versorgungsträgern \ntätig zu werden.\nOVG NW, Urteil vom \n23. November 1990 - 5 A \n2504/87 -, S. 23; Urteil vom \n26. Mai 1992 - 5 A 189/91 -, \nS. 10 ff.\nIn verfahrensrechtlicher Hinsicht setzt die \nFeststellung der Berufsunfähigkeit zunächst \nvoraus, daß sich aus ärztlichen Gutachten, \nAttesten oder Bescheinigungen ergibt, daß bei dem \nAntragsteller ein körperliches Gebrechen oder \neine Schwäche seiner körperlichen oder geistigen \nKräfte vorliegt. Darüber hinaus müssen diese \nStellungnahmen eine substantiierte Aussage \ndarüber enthalten, welche der einzelnen \nTätigkeiten, für die der Antragsteller an sich \nnach seiner ärztlichen Vorbildung qualifiziert \nist, diesem infolge des festgestellten \nKrankheitsbildes nicht mehr oder nur noch \neingeschränkt zugemutet werden können. Bestehen \nim Verwaltungsverfahren hinsichtlich der \nBerufsunfähigkeit des Mitglieds Zweifel, so ist \ndieses verpflichtet, sich auf Weisung des \nVerwaltungsausschusses ärztlich untersuchen und \nbeobachten zu lassen (§ 10 Abs. 1 Satz 5 der \nSatzung). Auch im gerichtlichen Verfahren ist der \nKläger zu einer entsprechenden Mitwirkung \nverpflichtet.\nUnter Zugrundelegung dieser Kriterien ist der \nKläger in den Zeiträumen vom August 1983 bis zum \nAugust 1985 und vom Oktober 1986 bis zum Mai 1992 \nnicht berufsunfähig gewesen.\nNach den Feststellungen des vom \nVerwaltungsgericht eingesetzten Gutachters Dr. \nP. in seinem neurologisch-psychiatrischen \nGutachten vom Februar 1994 leidet der Kläger etwa \nseit der Schließung seiner Facharztpraxis im \nSeptember 1981 an einer Persönlichkeitsstörung \nstärkerer Gradausprägung, die zweifelsohne \nKrankheitswert besitzt und sich in einem \nkämpferischen Agieren und Querulieren äußert. Er \nführt diese Persönlichkeitsstörung darauf zurück, \ndaß der Kläger zu denjenigen Menschen gehöre, bei \ndenen ein sehr starker charakterlicher Kontrast \nnachweisbar sei, die nämlich nach außen hin zähe \nKampfnaturen mit fanatischer und oft \nrücksichtslos offensiver Art seien und die oft \nein schroff hochmütiges und überspanntes \nSelbstwertgefühl hätten, im Innersten aber \nüberempfindlich und äußerst verletzlich seien, \nKränkungen nicht verwinden könnten und in \nbelastenden Situationen Ohnmachts- und \nBeschämungsgefühle hätten.\nMag danach eine Schwäche der geistigen Kräfte im \nSinn des § 10 Abs. 1 Satz 2 der Satzung beim \nKläger durchaus gegeben sein, so hat diese aber \njedenfalls in den streitbefangenen Zeiträumen \nnicht dazu geführt, daß dem Kläger jegliche \nTätigkeit zur Einkommenserzielung, bei der die \närztliche Vorbildung ganz oder teilweise verwandt \nwerden kann, versagt war. Vielmehr ist nach den \nFeststellungen von Dr. P. anzunehmen, daß der \nKläger trotz seiner Persönlichkeits-störung in \nder Lage war, als angestellter Arzt tätig zu \nsein, wenngleich er aufgrund der \nEinarbeitungsschwierigkeiten, die nach der \nfortschreitend immer länger gewordenen Berufsun-\ntätigkeit zu erwarten gewesen wären, im ersten \nhalben Jahr nur für etwa 4 bis 5 Stunden täglich \nund erst danach wieder vollschichtig hätte tätig \nwerden können. Dr. P. stützt diese Beurteilung \nauf die Ausführungen, die der Leiter des \nVersorgungsamtes P. in seinem Zeugnis \nüber die dortige Tätigkeit des Klägers in der \nZeit vom Februar 1983 bis zum Juli 1983 gemacht \nhat und in denen zum Ausdruck kommt, daß der \nKläger den in seine Tätigkeit gesetzten \nErwartungen in vollem Umfang entsprochen hat.\nDiese Beurteilung der ärztlichen \nEinsatzmöglichkeiten des Klägers ist im Ergebnis \nnachvollziehbar und überzeugend, auch wenn die \nAussagen, die der Gutachter im Zusammenhang mit \ndieser Frage gemacht hat, nicht uneingeschränkt \nals zutreffend bezeichnet werden können. So mag \nzweifelhaft erscheinen, ob die Krankheit des \nKlägers auf die Beendigung des \nArbeitsverhältnisses mit dem Versorgungsamt \ntatsächlich ohne Einfluß geblieben ist. Denn \nimmerhin hat das Versorgungsamt nicht lediglich \nden befristeten Arbeitsvertrag mit dem Kläger \nnicht verlängert, sondern darüber hinaus auch \nvorsorglich eine Kündigung ausgesprochen, nachdem \ndie Bezirksregierung X. -F. es über die \nEinleitung des Verfahrens zur Anordnung des \nRuhens der Approbation informiert hatte. Dies \nändert jedoch im Ergebnis nichts an der \nRichtigkeit der Beurteilung durch Dr. P. . Denn \ndie Bedenken, die sich für das Versorgungsamt \nP. aus den im Approbationsverfahren \ngewonnenen Erkenntnissen über den \nGesundheitszustand des Klägers hinsichtlich \nseiner Eignung zur Ausübung des Arztberufs \nergeben haben mögen, erledigten sich, nachdem die \nBezirksregierung X. -F. die Ruhensanordnung \nim November 1984 wieder aufgehoben hatte. \nDementsprechend hat das Versorgungsamt P. \nden Kläger ab dem 1. September 1985 wiederum für \nüber ein Jahr als angestellten Arzt beschäftigt.\nDie genannte Annahme des Gutachters Dr. P. \nsteht des weiteren im Einklang mit den Aussagen, \ndie die zuvor mit der Begutachtung des Klägers \nbetrauten ärztlichen Sachverstän-digen zu dieser \nFrage gemacht haben. So hat auch Dr. L. in \nseinem Gutachten von Januar 1984 ausdrücklich \ndarauf hingewiesen, der Kläger könne trotz seiner \nparanoischen Ver-fassung in einem verantwortlich \ngeleiteten Anstellungsver-hältnis ärztlich tätig \nsein.\nDer Umstand, daß Prof. Dr. N. -G. \n- bezugnehmend auf eine Stellungnahme von \nProf. Dr. Dr. L. vom März 1989 - die \nFestsetzung eines Grades der Behinderung von 70 % \nbefürwortet hat, läßt ebenfalls nicht auf eine \nBerufsunfähigkeit im Sinn des § 10 Abs. 1 Sätze 2 \nund 3 der Satzung schließen. Denn dieser Begriff \nsetzt, wie in Satz 3 (\"teilweise\") klargestellt \nist, die Feststellung einer vollständigen \nBerufsunfähigkeit voraus. Mit diesen Regelungen \nhat der Satzungsgeber zum Ausdruck gebracht, daß \ner mit dem Anspruch auf Berufsunfähigkeitsrente \nnicht die wirtschaftlichen Risiken für den Fall \neiner bloßen Einschränkung der \nErwerbsmöglichkeiten (teilweise \nBerufsunfähigkeit), sondern lediglich diejenigen \nfür den Fall der vollständigen Berufsunfähigkeit \nabdecken wollte. Insofern hat er zulässigerweise \neine von der gesetzlichen Rentenversicherung \nabweichende Regelung getroffen.\nOVG NW, Urteil vom 26. Mai \n1992 - 5 A 189/91 -, S. 11.\nEntgegen dem Berufungsvorbringen des Klägers \nsteht die Einschätzung der Berufsfähigkeit durch \nDr. P. , der das Verwaltungsgericht gefolgt \nist, auch nicht im Widerspruch zum \nProzeßkostenhilfebeschluß des Landgerichts \nOldenburg vom 7. Dezember 1988 - 7 O. 3334/87 -. \nDenn dieses Gericht stellt lediglich auf die \ngutachterliche Feststellung des Dr. L. ab, \nder Kläger sei zu einer selbständigen ärztlichen \nTätigkeit außerstande. Über seine Fähigkeit, im \nAngestelltenverhältnis weiterhin als Arzt tätig \nzu sein, enthält dieser Beschluß keine Aussage. \nIm übrigen verkennt der Kläger, daß den Aussagen \nin jenem Beschluß für die hier in Rede stehende \nFrage der Berufsunfähigkeit nur sehr \neingeschränkt Bedeutung zukommt. Wenn das \nLandgericht es als vertretbar angesehen hat, aus \nden vorliegenden gutachterlichen Feststellungen \nauf eine Berufsunfähigkeit des Klägers zu \nschließen, so ist das nicht gleichbedeutend mit \nder Feststellung der Berufsunfähigkeit: Es ging \nin dem Amtshaftungsprozeß, für den der Kläger die \nBewilligung von Prozeßkostenhilfe begehrte, weder \nin der Hauptsache noch inzident um die Frage, ob \nder Kläger zum damaligen Zeitpunkt tatsächlich \nberufsunfähig war, sondern lediglich darum, ob \nden Bediensteten des Landkreises X. -F. der \nVorwurf einer schuldhaften Amtspflichtverletzung \ndeshalb gemacht werden konnte, weil sie \nentsprechende gutachterliche Feststellungen zum \nPersönlichkeitsbild des Klägers zum Anlaß \ngenommen hatten, das Ruhen seiner Approbation \nanzuordnen.\nSoweit der Kläger geltend macht, \nBerufsunfähigkeitsrente müsse auch dann gewährt \nwerden, wenn die Berufsunfähigkeit nicht auf eine \nErkrankung zurückzuführen sei, sondern vielmehr \nauf den \"langjährigen Wegfall an \nBerufstätigkeit\", ist dem schon in tatsächlicher \nHinsicht entgegenzuhalten, daß die langjährige \nNichtausübung des Arztberufes nach den oben \nwiedergegebenen gutachterlichen Feststellungen \nlediglich Eingewöhnungs- und \nEinarbeitungsschwierigkeiten für etwa ein halbes \nJahr, nicht aber die Berufsunfähigkeit des \nKlägers zur Folge gehabt hat. Aber auch in \nrechtlicher Hinsicht geht der genannte Einwand \ndes Klägers fehl. Wie er zutreffend selbst \nerkennt, erfaßt § 10 Abs. 1 Satz 2 der Satzung \nnach seinem eindeutigen Wortlaut den Fall einer \nnicht krankheitsbedingten Berufsunfähigkeit \nnicht. Der Satzungsgeber war auch aus \nhöherrangigem Recht nicht verpflichtet, für einen \nderartigen Fall einen Anspruch auf \nBerufsunfähigkeitsrente vorzusehen.\nDem Anspruch für die Zeit vom 1. August 1983 bis \nzum 30. November 1984 steht unabhängig davon die \nBestandskraft des Ablehnungsbescheides vom \n29. November 1984 entgegen. Dieser Zeitraum ist, \nwie bereits der 5. Senat des erkennenden Gerichts \nim Beschluß vom 6. November 1989 - 5 A 1122/88 - \nfestgestellt hat, mangels Vorliegens von \nWiederaufgreifensgründen der \nverwaltungsgerichtlichen Überprüfung entzogen. \nDasselbe gilt für den Zeitraum bis zum Mai 1988, \nweil es für diesen Zeitraum an einem Rentenantrag \ndes Klägers fehlt; der hier streitgegenständliche \nRentenantrag vom 24. März 1988 konnte einen \nRentenanspruch frühestens ab dem Juni 1988 \nauslösen (§§ 9 Abs. 5 Satz 2, 10 Abs. 3, Abs. 5 \nSatz 1 der Satzung).\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 \nVwGO. Die Entscheidung über die vorläufige \nVollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. \n§§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die \nVoraussetzungen nach § 132 Abs. 2 VwGO nicht \ngegeben sind.\n\n2","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312011","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1996-10-09/25-a-1541-96","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/312011","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312011","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1996-10-09/25-a-1541-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/312011","retrieved":"2026-07-09 03:42:49.209038+00:00"}}