{"status":"available","doknr":"OLD312017","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1996:1007.9A4145.94.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1996-10-07","aktenzeichen":"9 A 4145/94","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages \nabwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben \nHöhe leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin wendet sich gegen die Heranziehung zu \nNiederschlagswassergebühren für die Entwässerung eines Teils \nder Fahrbahnfläche der A 2 im Bereich des Brückenbauwerkes \nW. An der X. .\n\n3\n\nMit Gebührenbescheid vom 30. Januar 1989 zog der Beklagte \ndie Klägerin zu Niederschlagswassergebühren für ein 3.400 qm \ngroßes Teilstück der A 2 in Höhe von 2.788,-- DM heran.\n\n4\n\nNachdem das Autobahnamt I. der Klägerin dem Beklagten mit \nSchreiben vom 4. Oktober 1990 mitgeteilt hatte, daß im Bereich \ndes genannten Brückenbauwerks ein 531 qm großes Teilstück der \nsüdlichen Richtungsfahrbahn I. .I. (zwischen Km \n399,282 und Km 399,241) an das städtische Kanalnetz \nangeschlossen sei, ermäßigte der Beklagte mit \nBerichtigungsbescheid vom 9. Januar 1991 die \nNiederschlagswassergebühren auf 435,52 DM \n(531 qm x 0,82 DM0.qm).\n\n5\n\nBereits vorher, nämlich am 25. November 1989 hatte die \nKlägerin nach erfolglosem Vorverfahren Klage gegen den \nGebührenbescheid vom 30. Januar 1989 erhoben, die sie auch \nnach der Ermäßigung hinsichtlich des noch verbliebenen \nBetrages aufrechterhalten hat. Zur Begründung hat sie im \nwesentlichen folgendes vorgetragen: Die Heranziehung zu \nNiederschlagswassergebühren sei zu Unrecht erfolgt. Sie sei \nschon deshalb nicht gebührenpflichtig, weil das \nAutobahnteilstück nicht an die städtische Kanalisation \nangeschlossen sei. Abgesehen davon obliege ihr nach dem \nBundesfernstraßengesetz die Herstellung und Unterhaltung der \nStraßenentwässerung im Rahmen der hoheitlich wahrgenommenen \nStraßenbaulast. Dies bedeute, daß sie nicht zum Anschluß an \neine kommunale Entwässerungseinrichtung gezwungen werden \nkönne. Schließe sie, die Klägerin, eine Bundesfernstraße \ngleichwohl an eine gemeindliche Abwasseranlage an, so nehme \nsie diese nicht in gebührenverursachenderweise \"in Anspruch\", \nvielmehr genüge sie in diesem Fall lediglich ihrer eigenen \nVerpflichtung zur Abwasserbeseitigung. Insoweit bediene sie \nsich mit der Kommune derselben baulichen Anlage zur \nEntwässerung. Der unter dieser Voraussetzung vorzunehmende \nfinanzielle Ausgleich erfolge nicht im Wege der \nGebührenerhebung, sondern in analoger Anwendung der \nbundeseinheitlichen Ortsdurchfahrtenrichtlinien. Danach komme \neine Beteiligung an den Kosten für den Bau des - mitbenutzten \n- Kanals in Betracht, nicht aber einer dauernde Belastung mit \nBenutzungsgebühren. Unabhängig davon sei im vorliegenden Fall \nder Tatbestand der Inanspruchnahme der städtischen \nKanalisation auch deshalb nicht verwirklicht, weil jede \nInanspruchnahme ein willentliches Element voraussetze. Dieses \nfehle hier. Sofern das in Rede stehende Teilstück überhaupt an \ndas Kanalnetz angeschlossen sei, sei dies jedenfalls ohne ihr \nWissen und Wollen geschehen. Schließlich sei die anteilige \nUmlegung der Abwasserabgabe ebenfalls rechtswidrig. Nach den \neinschlägigen Vorschriften des Abwasserabgabengesetzes und des \nLandeswassergesetzes sei eine Abwasserabgabe nur für die an \ndie Kanalisation angeschlossenen Einwohner bzw. die \nbefestigten gewerblichen Flächen zu entrichten. Befestigte \nStraßenflächen würden von den genannten Gesetzen hingegen \nnicht erfaßt.\n\n6\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n7\n\nden Abgabenbescheid des Beklagten vom 30. Januar 1989 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 31. Oktober 1989 und des Berichtigungsbescheides vom \n9. Januar 1991 aufzuheben.\n\n8\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n9\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n10\n\nZur Begründung hat er im wesentlichen folgendes vorgetragen: \nDie Klägerin sei auch als Trägerin der Straßenbaulast für die \nBundesautobahn von der Gebührenpflicht nicht befreit. Aus den \neinschlägigen gesetzlichen Vorschriften des \nKommunalabgabengesetzes und des Landeswassergesetzes ergebe \nsich nicht, daß öffentliche Straßenflächen hinsichtlich der \nGebühren für die Ableitung von Niederschlagswasser anders zu \nbehandeln seien als private Wegeflächen oder sonstige \nbefestigte Flächen. Die von der Klägerin herangezogenen \nOrtsdurchfahrtenrichtlinien seien, was die hier fragliche \nVeranlagung von Autobahnflächen zu Entwässerungsgebühren \nbetreffe, ersichtlich nicht einschlägig. Auch die \nAbwasserabgabe sei zu Recht auf die Klägerin umgelegt worden. \nNach § 65 des Landeswassergesetzes sei die Abwasserabgabe auf \ndie Eigentümer derjenigen Grundstücke abzuwälzen, auf denen \nAbwasser anfiele. Eine Beschränkung auf bewohnte oder \ngewerblich genutzte Grundstücke sei dieser Vorschrift \nebensowenig zu entnehmen wie den übergeordneten \nbundesrechtlichen Regelungen des Abwasserabgabengesetzes.\n\n11\n\nNach Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Frage, \nob das auf der Bundesautobahn A 2, Richtungsfahrbahn \nI. I. im Bereich des Brückenbauwerks W. 0.An der \nX. (Km 399,282 bis Km 399,343) anfallende \nOberflächenwasser in die Kanalisation der Stadt I. fließt, \nhat das Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen Urteil die \nKlage abgewiesen. Zur Begründung hat es im wesentlichen \nausgeführt, daß es nach den getroffenen \nSachverständigenfeststellungen keinen Zweifeln unterliege, daß \ndas in Rede stehende Autobahnteilstück an die städtische \nKanalisation der Stadt I. angeschlossen sei. Die Klägerin \nnehme die Abwasseranlage der Stadt I. auch in Anspruch und \nzwar unabhängig davon, ob der Anschluß des Autobahnteilstücks \nan die städtische Kanalisation ohne ihr Wissen und Wollen \nerfolgt sei. Denn sie sei seitens des Beklagten bereits im \nJahre 1986 darauf hingewiesen worden, daß das \nAutobahnteilstück im Bereich des genannten Brückenbauwerks an \ndie städtische Kanalisation angeschlossen sei. Daher habe die \nKlägerin damit rechnen müssen, daß die Niederschläge im \nBereich des in Rede stehenden Autobahnteilstückes der \nKanalisation der Stadt I. zuflössen, so daß der die \nGebührenpflicht begründete Tatbestand der Inanspruchnahme \nerfüllt sei. Die Klägerin könne sich gegenüber dem \nGebührenanspruch nicht darauf berufen, daß sie als Trägerin \nder Straßenbaulast die Kanalisation der Stadt I. lediglich \nmitbenutze und daher nicht in Anspruch nehme. Die \nGebührenpflicht bestehe auch unabhängig davon, ob der \nHoheitsträger dem Anschluß- und Benutzungszwang unterliege, \ndenn das tatbestandliche Merkmal der \"Inanspruchnahme\" setze \nlediglich ein Element der Willentlichkeit voraus, nicht \nhingegen eine rechtliche Bindung im Sinne einer Verpflichtung \nzur Benutzung der gemeindlichen Einrichtung. Für die \nEntstehung der Gebührenpflicht sei es ohne Belang, daß der \nKlägerin die Beseitigung des auf der Autobahn anfallenden \nOberflächenwassers als eigene Aufgabe der Straßenbaulast \nobliege. Dies hindere nicht die Erhebung von \nBenutzungsgebühren, wenn die Klägerin - auf freiwilliger \nBasis - städtische Entwässerungseinrichtungen tatsächlich \nnutze und in dieser Weise den Gebührentatbestand der \n\"Inanspruchnahme\" verwirkliche. Dem stünden auch nicht die \nOrtsdurchfahrtenrichtlinien entgegen. Abgesehen davon, daß der \nvorliegende Fall von diesen Richtlinien offensichtlich nicht \nerfaßt werde, weil es sich bei der hier fraglichen \nAutobahnfläche nicht um eine Ortsdurchfahrt handele, könnten \nVerwaltungsvorschriften ohnehin nicht einseitig die durch ein \nLandesgesetz wie das KAG NW in Verbindung mit einer \ngemeindlichen Satzung geregelten Abgabenpflichten abändern. \nDie Klägerin sei auch zu Recht zur Entrichtung einer \nanteiligen Abwasserabgabe herangezogen worden. Die von der \nKlägerin hiergegen angeführte Regelung des § 7 Abs. 1 des \nAbwasserabgabengesetzes (AbwAG) verhalte sich lediglich dazu, \nwie die Zahl der Schadeinheiten beim Niederschlagswasser, das \nsich einer tatsächlichen Quantifizierung etwa anhand eines \nwasserrechtlichen Bescheids oder aufgrund technischer \nÜberwachung entziehe, pauschalierend zu ermitteln sei. Der in \n§ 1 AbWAG normierte Grundsatz, daß für das Einleiten von \nAbwasser in ein Gewässer eine Abgabe zu entrichten sei, werde \ndurch diese Regelung, die letztlich nur der Ermittlung der \nHöhe der zu ermittelnden Abgabe diene, nicht berührt. Die \nhiernach von der Klägerin geschuldeten Entwässerungsgebühren \nhabe der Beklagte auch der Höhe nach zutreffend \nfestgesetzt.\n\n12\n\nHiergegen richtet sich die fristgerecht eingelegte, von dem \nVerwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 131 \nAbs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassene Berufung der Klägerin, zu deren \nBegründung sie ihr Vorbringen aus dem verwaltungs- und \nerstinstanzlichen Gerichtsverfahren wiederholt und vertieft. \n\n13\n\nDie Klägerin beantragt, \n\n14\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und nach dem Klageantrag zu erkennen.\n\n15\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n16\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n17\n\nZur Begründung nimmt er Bezug auf sein bisheriges Vorbringen \nunter Einbeziehung der Darlegungen des \nVerwaltungsgerichts.\n\n18\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des \nVorbringens der Beteiligten im übrigen wird auf den Inhalt der \nGerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des \nBeklagten, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung \ngemacht worden sind, Bezug genommen.\n\n19\n\nEntscheidungsgründe:\n\n20\n\nDer erkennende Senat ist trotz des Antrags der Klägerin auf \nAnordnung des Ruhens des Verfahrens nicht gehindert, in der \nSache zu entscheiden. Gemäß § 173 VwGO iVm. § 251 Abs. 1 Satz \n1 ZPO setzt eine solche Anordnung u.a. voraus, daß beide \nParteien dies beantragen. Daran fehlt es hier, da der Beklagte \neinen derartigen Antrag nicht gestellt hat. \n\n21\n\nDie zugelassene Berufung ist unbegründet. Das \nVerwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.\n\n22\n\nDer Heranziehungsbescheid des Beklagten vom 30. Januar 1989 \nin der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. Oktober 1989 \nund des Berichtigungsbescheides vom 9. Januar 1991 ist \nrechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ \n113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). \n\n23\n\nRechtsgrundlage für die Heranziehung der Klägerin zu den \nangefochtenen Niederschlagswassergebühren dem Grunde nach sind \ndie §§ 15 und 16 der Abwassersatzung der Stadt I. vom 27. \nDezember 1984 in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 12. \nMai 1988 (AS). Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 AS erhebt die Stadt \nI. Benutzungsgebühren für die Inanspruchnahme der \n(städtischen) Abwasseranlagen. Gemäß § 16 Abs. 1 AS sind unter \nanderem die Eigentümer der Grundstücke, auf denen Abwasser \nanfällt, gebührenpflichtig. \n\n24\n\nDie genannten Satzungsregelungen sind formell wirksames \nSatzungsrecht. Sie sind auch in materiell-rechtlicher Hinsicht \nnicht zu beanstanden; insbesondere verstoßen sie entgegen der \nAuffassung der Klägerin nicht gegen höherrangiges Recht.\n\n25\n\nEntscheidend ist insoweit, was die Klägerin nach wie vor \nverkennt, daß die Gebührenpflicht - neben der \nEigentümerstellung (§ 16 Abs. 1 AS) - nur an die \nTatbestandsmerkmale 1. der Inanspruchnahme von 2. städtischen \nAbwasseranlagen anknüpft.\n\n26\n\nDie Voraussetzungen für das Vorliegen dieser beiden, die \nErhebung kommunaler Benutzungsgebühren auf der Grundlage der \n§§ 2, 4, 6 und 7 KAG NW rechtfertigenden Tatbestandsmerkmale \nsind in der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats \ngeklärt.\n\n27\n\nVgl. \n\n28\n\nZur Inanspruchnahme: OVG NW, Urteil vom 25. Mai 1990 - 9 A 9920.88 -; Urteil vom \n25. August 1995 - 9 A 38360.93 -.\n\n29\n\nZur Widmung einer Anlage als Teil der städtischen Entwässerung: OVG NW, Urteil vom \n25. Mai 1990 - 9 A 21940.89 -; Urteil vom 3. Juni 1996 - 9 A 31760.93 -.\n\n30\n\nFür die Erfüllung des Tatbestandsmerkmals der \nInanspruchnahme kommt es danach, wie das Verwaltungsgericht \nzutreffend ausgeführt hat, lediglich darauf an, ob \n\n31\n\n1. eine tatsächliche Einleitung von Abwasser in den \nstädtischen Kanal stattgefunden hat, \n\n32\n\n2. der Nutzer nach den gesamten Umständen des Einzelfalles \nmit hinreichender Wahrscheinlichkeit mit der tatsächlichen \nEinleitung rechnen mußte, und er \n\n33\n\n3. in Ansehung dieser Umstände sein Abwasser weiterhin wie \nzuvor entsorgt hat. \n\n34\n\nVgl. OVG NW, Urteile vom 25. Mai 1990 und vom 25. August 1995 a.a.O.\n\n35\n\nAufgrund der Ausrichtung der Satzungsbestimmungen des § 15 \nAbs. 1 Satz 1 und § 16 Abs. 1 AS allein auf die städtischen \nEntwässerungsanlagen, deren tatsächliche und willentliche \n- freiwillige - Inanspruchnahme und die im Stadtgebiet der \nStadt I. gelegenen Grundstücke ist ein Konflikt mit \nhöherrangigem Recht von vornherein auch insoweit \nausgeschlossen als diese Bestimmungen bei Erfüllung der \ntatbestandlichen Voraussetzungen eine Gebührenpflicht zu \nLasten von Hoheitsträgern begründen, die, wie die Klägerin, in \nbezug auf diese Grundstücke eigene hoheitliche Pflichten \nwahrnehmen. Dies ergibt sich im einzelnen aus folgendem:\n\n36\n\nEine Überschreitung der sich aus Art. 28 Abs. 2 Grundgesetz \n(GG), § 4 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen \n(GO NW) a.F. ergebenden Satzungsautonomie kommt nicht in \nBetracht, weil die die Gebührenpflicht begründenden \nSatzungsbestimmungen ausschließlich eine Angelegenheit der \nörtlichen Gemeinschaft im Sinne des Art. 28 Abs. 2 GG, § 4 \nGO NW a.F. betreffen. Denn Regelungsgegenstand der genannten \nSatzungsbestimmungen ist lediglich die Nutzung der in \nstädtischer Trägerschaft stehenden öffentlichen Abwasseranlage \nvon (zumindest teilweise) im Stadtgebiet gelegenen - wenn auch \nim Eigentum und unter der Straßenbaulast anderer Hoheitsträger \nstehenden - Grundstücken. Auf den Umstand, daß die \nbetreffenden Hoheitsträger nicht Einwohner der Stadt I. \nsind, kommt es insoweit ebensowenig an wie auf die \nEinwohnereigenschaft aller anderen betroffenen \nGrundstückseigentümer. \n\n37\n\nFehlt es der Abwasseranlage, etwa aufgrund einer \ngrundsätzlich möglichen Mischnutzung, \n\n38\n\nvgl. OVG NW, Urteile vom 25. Mai 1990 und vom 3. Juni 1996 \na.a.O,\n\n39\n\nan einer Widmung der Abwasseranlage zu ausschließlich \nstädtischen Zwecken, unterfällt der Gebrauch der Anlage zu \nanderern als städtischen Zwecken von vornherein nicht dem \nGebührentatbestand der Inanspruchnahme der städtischen \nAbwasseranlage nach § 15 Abs. 1 Satz 1 AS. Der Hinweis der \nKlägerin, sie benutze den Abwasserkanal zur Erfüllung ihrer \nhoheitlichen Aufgaben \"mit\" und nehme daher keine städtische \nAnlage in Anspruch, hat danach allenfalls Bedeutung für die \nFrage, ob die tatbestandliche Voraussetzung des § 15 Abs. 1 \nSatz 1 AS erfüllt sind, ist aber auf der dieser Frage \nvorgelagerten Ebene des Konflikts dieser Satzungsbestimmung \nmit höherrangigen Normen ohne Belang.\n\n40\n\nEin Verstoß gegen die bundesrechtliche Regelung des § 3 \nAbs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 4 Nr. 1 des Bundesfernstraßengesetzes \n(FStrG) bzw. die landesrechtlichen Regelung in § 53 Abs. 4 des \nWassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LWG) a.F. \nliegt ebenfalls nicht vor. Zwar unterfallen nach §§ 3 Abs. 1, \n1 Abs. 4 Nr. 1 FStrG auch der Bau, der Betrieb und die \nUnterhaltung von Straßenentwässerungsanlagen der \n(hoheitlichen) Straßenbaulast und nach § 53 Abs. 4 LWG a.F. \nliegt die Abwasserbeseitigungspflicht für Straßenflächen \naußerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile bei dem \nStraßenbaulastträger, hier der Klägerin. Durch die §§ 15 \nAbs. 1 Satz 1, 16 Abs. 1 AS wird jedoch die Erfüllung der dem \njeweiligen Hoheitsträger aus der hiernach bestehenden \nStraßenbaulast bzw. Abwasserbeseitigungspflicht obliegenden \nAufgaben gar nicht berührt. Umgekehrt begründen diese \nBestimmungen kein Recht des Trägers der Straßenbaulast, fremde \nLeitungen (kostenlos) zu benutzen.\n\n41\n\nDie genannten Satzungsregelungen setzen das Bestehen einer \nrechtlich verbindlichen Nutzungsverpflichtung, etwa aufgrund \ndes Anschluß und Benutzungszwangs (§ 19 GO NW a.F. i.V.m. §§ 5 \nund 6 AS), nicht voraus, noch begründen sie eine solche, \nsondern beschränken sich insoweit auf das hiervon unabhängige \nTatbestandsmerkmal der freiwilligen, tatsächlichen \nInanspruchnahme. Sie belassen daher die Entscheidung über das \n„ob\" und „wie\" der im Rahmen der Straßenbaulast und der \nAbwasserbeseitigungspflicht zu bewältigenden Entwässerung der \nFahrbahnen dem jeweils zuständigen Hoheitsträger, dem es \naufgrund der genannten Regelungen unbenommen bleibt, in \neigener Zuständigkeit für die Beseitigung der anfallenden \nAbwässer zu sorgen und hierfür eigene Anlagen zu bauen und zu \nunterhalten. Erst wenn sich der Hoheitsträger dafür \nentscheidet, statt dessen eine städtische Kanalisation in \nAnspruch zu nehmen, setzt die kommunale Gebührenpflicht ein. \nDiese ist mithin nicht unmittelbare Folge der \nbundesrechtlichen Straßenbaulast bzw. der landesrechtlichen \nAbwasserbeseitigungspflicht, sondern der Entscheidung des \nStraßenbaulastträgers bzw. Abwasserbeseitigungspflichtigen, \nvon einer vollständigen Erfüllung seiner Pflichten in eigener \nZuständigkeit zugunsten der Nutzung bereits von Dritten \ngeschaffener Anlagen und Einrichtungen gerade abzusehen. \n\n42\n\nAuf die Frage der Wirksamkeit der den Anschluß- und \nBenutzungszwang normierenden Satzungsregelungen in §§ 5 und 6 \nAS kommt es somit für die hier in Rede stehende Frage der \nGebührenpflicht dem Grunde nach nicht an, worauf bereits das \nVerwaltungsgericht zutreffend hingewiesen hat. \n\n43\n\nVgl. hierzu im übrigen: OVG NW, Urteil vom 15. Juli 1991 - 9 A 21170.89 -.\n\n44\n\nEbenfalls unbeachtlich sind in diesem Zusammenhang die von \nder Klägerin herangezogenen „Richtlinien für die Behandlung \nvon Ortsdurchfahrten von Bundesfernstraßen - (ODR)\". Auf die \ndiesbezüglichen ebenfalls zutreffenden Ausführungen des \nVerwaltungsgerichts auf S. 10 des Urteilsabdrucks nimmt der \nSenat zur Vermeidung von Wiederholungen gem. § 130 b VwGO \nBezug.\n\n45\n\nSchließlich steht der Begründung der Gebührenpflicht für \ndie Klägerin als Straßenbaulastpflichtige und Eigentümerin von \nim Stadtgebiet gelegenen Autobahnen auch nicht entgegen, daß \ndie Allgemeinheit einen Nutzen davon hat, daß das auf der \nAutobahn anfallende Niederschlagswasser ordnungsgemäß \nabgeleitet und damit die Verkehrssicherheit der Autobahn \ngewährleistet wird. Der die Gebührenpflicht rechtfertigende \nSondervorteil (§ 6 Abs. 1 Satz 1 KAG NW) des Hoheitsträgers \nwird hierdurch nicht aufgehoben. Denn der straßenbaulast- und \nabwasserbeseitigungspflichtige Hoheitsträger, wie die \nKlägerin, hat nach wie vor einen die eigene Pflichtenstellung \nunmittelbar betreffenden Vorteil durch die Einleitung des \nNiederschlagswassers in städtische \nAbwasserbeseitigungsanlagen, weil er sich hierdurch der \nPflicht zur Straßenentwässerung und Abwasserbeseitigung (§§ 3 \nAbs. 1, 1 Abs. 4 Nr. 1 FStrG, 53 Abs. 4 LWG a.F.) durch eigene \nAnlagen entledigt und damit die mit dem Bau und der \nUnterhaltung der Straßenentwässesrungsanlagen verbundenen \nAufwendungen auf Dauer erspart.\n\n46\n\nGemäß den hiernach mit höherrangigem Recht vereinbaren und \ndamit wirksamen Satzungsbestimmungen der §§ 15 Abs. 1 Satz 1 \nund 16 Abs. 1 AS ist die Klägerin dem Grunde nach für den \nVeranlagungszeitraum 1989 gebührenpflichtig. Die Klägerin hat \nden Gebührentatbestand der Inanspruchnahme der städtischen \nAbwasseranlage der Stadt I. im Jahr 1989 erfüllt.\n\n47\n\nDie Voraussetzungen, die nach der oben genannten ständigen \nRechtsprechung des Senats für den Tatbestand der \nInanspruchnahme bei auf §§ 2, 4, 6 und 7 KAG NW beruhenden \nkommunalen Benutzungsgebühren maßgebend sind, hat die Klägerin \nim Jahr 1989 in bezug auf das - spätestens mit dem \nBerichtigungsbescheid vom 9. Januar 1991 iVm. der \nBestandserfassung des Autobahnamtes I. vom 4. Oktober 1990 \nhinreichend konkret bestimmte - 531 qm große südliche \nAutobahnteilstück der Richtungsfahrbahn I. -I. der \nA 2 (zwischen Km 399,282 und Km 399,241) erfüllt; dabei kommt \nes, wie das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, nicht darauf \nan, ob der Anschluß des genannten Autobahnteilstücks an den \nKanal im Bereich des Brückenbauwerks W. 0.An der \nX. - möglicherweise - ohne Wissen und Wollen der \nKlägerin vorgenommen worden ist. \n\n48\n\nAuf der Grundlage der in sich widerspruchsfreien, von der \nKlägerin auch nicht substantiiert angegriffenen tatsächlichen \nFeststellungen des Sachverständigen T. in seinem Gutachten \nvom 11. März 1994 steht zweifelsfrei fest, daß von dem \ngenannten Autobahnteilstück dort anfallendes \nNiederschlagswasser über den Kontrollschacht I und einen daran \nangeschlossenen Ablauf dem westlichen, in der Straße An der \nX. verlaufenden Mischwasserkanal objektiv zugeleitet \nworden ist. \n\n49\n\nDer noch im erstinstanzlichen Verfahren mit Schriftsatz vom \n18. mai 1994 vorgebrachte Einwand, es habe nicht festgestellt \nwerden können, wie das Wasser von dem Kontrollschacht I in den \nRegenwasserkanal der Stadt I. gelangt sei, ist danach, wie \ndas Verwaltungsgericht zutreffend bemerkt hat, nicht \nnachvollziehbar. Entsprechendes gilt für die nunmehr von der \nKlägerin vorgebrachten Darlegungen, wonach die Fläche, die in \nden Kanal entwässert hätte, nicht konkret feststehe, weil auf \nderen Quer- und Längsneigung und den Abflußbeiwert abzustellen \nsei und hierzu in Verknüpfungsbereichen zwischen verschiedener \nBaulastträgerschaft differenzierte und sehr aufwendige \nVerfahren notwendig seien. Wie sich aus dem gerichtlichen \nSachverständigengutachten eindeutig ergibt, hat der \nSachverständige seinerzeit die bestehende Gefällesituation auf \ndem hier in Rede stehenden Autobahnabschnitt durch ein \nNivellement der Oberfläche aufgenommen (vgl. S. 5 des \nGutachtens und die diesem beigefügte Gefälleskizze), so daß \nauch dieser Umstand Gegenstand der Feststellung des \ngerichtlich bestellten Sachverständigen gewesen ist. Hiernach \nist das Gefälle des Autobahnteilstücks so beschaffen, daß \njedenfalls das Regenwasser auf dieser Fläche dem Regeneinlauf \nan dessen nordöstlicher Ecke zugeführt wird. Der lediglich \npauschale Hinweis der Klägerin auf „differenzierte und sehr \naufwendige Verfahren\" gibt danach keinen Anlaß, an der \nRichtigkeit der getroffenen - und im übrigen von der Klägerin \nzunächst auch gar nicht bestrittenen - Feststellung zu \nzweifeln und etwa hierüber ein erneutes gerichtliches \nSachverständigengutachten einzuholen.\n\n50\n\nAbgesehen davon liegt in bezug auf den Zufluß des \nRegenwassers in den Regeneinlauf und der hierfür maßgeblichen \nGefällesituation auf dem Autobahnteilstück entgegen den \nAusführungen der Klägerin kein „Verknüpfungsbereich zwischen \nverschiedener Baulastträgerschaft\" vor, da hierfür allein die \nKlägerin, nicht aber die Stadt I. Straßenbaulastträgerin \nist.\n\n51\n\nZwar erbringt das Sachverständigengutachten den Beweis \nhinsichtlich der Einleitungssituation zunächst nur für den \nZeitpunkt der getroffenen Feststellung, hier für das Jahr \n1994. Gleichwohl kann nicht davon ausgegangen werden, daß \ndieser Anschluß erst nach dem hier in Rede stehenden \nVeranlagungszeitraum 1989 geschaffen worden ist. Hierzu fehlt \nes an jeglichen konkreten Anhaltspunkten; selbst die Klägerin \nhat in Kenntnis des Beweisergebnisses nicht behauptet, diesen \nAnschluß erst nach 1989 gelegt zu haben, auch der Beklagte hat \nsolches nicht vorgetragen.\n\n52\n\nZudem ergibt sich bereits aus der Zusammenstellung des \nAutobahnamtes I. in seinem Schreiben vom 4. Oktober 1990 \nüber die bestehenden Anschlüsse von Autobahnstrecken an die \nKanalisation im Stadtgebiet der Stadt I. , daß derselbe \nAnschluß, wie er Gegenstand der Feststellung in dem \ngerichtlichen Sachverständigengutachten gewesen ist, bereits \nseitens des Autobahnamtes I. in der im Laufe des Jahres \n1990 abgeschlossenen Überprüfung festgestellt worden ist, so \ndaß nachträgliche Veränderungen offensichtlich nicht \nvorgenommen worden sind. Unerheblich ist insoweit, ob diese \nBestandserfassung im Zusammenhang mit dem geplanten \nsechsstreifigen Ausbau der A 2 erfolgt ist, wie die Klägerin \ngeltend macht, da dies an dem Ergebnis der Feststellung des \nseinerzeit bestehenden Zustandes nichts ändert.\n\n53\n\nBei dem genannten Mischwasserkanal in der Straße An der \nX. handelt es sich auch um eine ausschließlich dem \nZweck der städtischen Entwässerung gewidmete Anlage. Eine - \ngleichberechtigte - \"Mitbenutzung\" durch die Klägerin im \nRahmen ihrer Straßenbaulast liegt nicht vor. Zwar ist, wie \noben ausgeführt, nicht grundsätzlich ausgeschlossen, daß eine \nAnlage verschiedenen Nutzungszwecken dienen kann. Von einer \nderartigen gemischten Zweckbestimmung, etwa der städtischen \nNutzung auf der einen und - worauf die Klägerin abstellt - der \nNutzung zum Zweck der Erfüllung der Straßenbaulast auf der \nanderen Seite, kann jedoch im vorliegenden Fall nicht \nausgegangen werden. \n\n54\n\nDie inhaltliche Reichweite der Widmung einer Anlage zum \ngemeindlichen Anstaltsgebrauch wird allein durch das für \nAußenstehende erkennbare widmungsrelevante und gegebenenfalls \nauch nur konkludente Verhalten der Gemeinde bestimmt.\n\n55\n\nVgl. OVG NW, Urteile vom 25. Mai 1990 und vom 3. Juni 1996 \na.a.O.\n\n56\n\nGemessen hieran spricht nichts dafür, daß die Stadt I. \nbzw. ihre Rechtsvorgängerin, die Gemeinde S. , die den \nKanal in der Straße An der X. um 1970 errichtet hat, \ndie für diese Anlagen übliche umfassende kommunale \nZweckbestimmung zugunsten zusätzlicher hoheitlicher \nZweckbestimmungen hätte einschränken wollen. Dies folgt schon \ndaraus, daß über den Hergang des Anschlusses des in Rede \nstehenden Teilstücks der A 2 offenbar keine Klarheit mehr zu \ngewinnen ist, und daher ein auf die Zulassung weiterer \nZweckbestimmungen bezogenes widmungsrelevantes Verhalten der \nGemeinde auch nicht ansatzweise festgestellt werden kann. \nKonkrete Anhaltspunkte, daß die Stadt I. oder die Gemeinde \nS. den Anschluß gelegt haben, drängen sich dem Senat aus \nden vorliegenden Unterlagen nicht auf und auch der Beklagte \nhat solches nicht eingeräumt. Die Klägerin hat selbst nicht \nbehauptet, daß die Stadt I. bzw. die Gemeinde S. den \nAnschluß vorgenommen haben, sondern dies in ihrem Schriftsatz \nvom 27. März 1991 sogar für „nicht wahrscheinlich\" gehalten. \nHierfür spricht auch, daß die Stadt I. ohne Einbeziehung \nder Klägerin wohl kaum Kosten für bauliche Veränderungen an \nderen Anlagen und Einrichtungen aufgewandt hätte, die nach \nKenntniserlangung durch die Klägerin gegebenenfalls wieder \nrückgängig hätten gemacht werden müssen. Daß der Anschluß von \nihr, der Klägerin, durchgeführt worden ist, hat sie \ndurchgängig bestritten und im Gegenteil hervorgehoben, daß \ndies ohne ihr Wissen und Wollen geschehen sei.\n\n57\n\nVertragliche Vereinbarungen zwischen der Klägerin und der \nStadt I. , die zugunsten der Klägerin ein \nwidmungsgesichertes Recht der \"Mitbenutzung\" begründen \nkönnten, bestehen für den hier in Rede stehenden Anschluß \nnicht. Daß die Klägerin über eine dingliche (Mit-)Berechtigung \nan dem Kanal verfügt oder sich unter Reklamierung \nentsprechender Nutzungsrechte seinerzeit mit Zustimmung der \nStadt I. bzw ihrer Rechtsvorgängerin - faktisch - an den \nHerstellungskosten beteiligt hat, was ggf. als Indiz für eine \ngemischte Zweckbestimmung gewertet werden könnte, hat sie \nselbst nicht geltend gemacht und ist auch den dem Senat \nvorliegenden Verwaltungsvorgängen nicht zu entnehmen, so daß \nvon der ausschließlich städtischen Zweckbestimmung des Kanals \nin der Straße An der X. auszugehen ist.\n\n58\n\nMit der Einleitung von Niederschlagswasser von dem \ngenannten Autobahnteilstück in die - wie vorstehend dargelegt \n- städtische Kanalisation mußte die Klägerin im \nVeranlagungszeitraum 1989 auch rechnen. Denn bereits mit \nSchreiben vom 6. November 1986 ist die Klägerin von dem \nBeklagten im Zusammenhang mit dem angekündigten Erlaß von \nHeranziehungsbescheiden für die Entwässerung von \nFahrbahnflächen der Autobahn A 2 und unter konkreter \nBezeichnung der Einleitungsstelle „W. 0.An der X. \" \ndarauf hingewiesen worden, daß Oberflächenwasser von der \nFahrbahn der A 2 in diesem Bereich in die städtische \nKanalisation eingeleitet werde. Auf die Frage, ob seinerzeit \nvon dem Beklagten lediglich der Nordteil der Fahrbahn \nbezeichnet worden ist, kommt es in diesem Zusammenhang nicht \nan. Entscheidend ist insoweit allein, daß spätestens ab dem \nZugang des genannten Schreibens des Beklagten im Jahre 1986 \ndie konkrete Möglichkeit eines - irgendwie gearteten - \nAnschlusses der A 2 im Bereich des Brückenbauwerks W. 0.An \nder X. an die städtische Kanalisation ernsthaft in \nBetracht gezogen werden mußte. \n\n59\n\nDafür, daß darüber hinaus sogar eine positive Kenntnis \nhinsichtlich des in Rede stehenden Anschlusses auf Seiten der \nKlägerin tatsächlich vorhanden war, spricht das Schreiben des \nAutobahnamtes I. vom 4. Oktober 1990. In den diesem \nSchreiben beigefügten Planzeichnungen ist das in Rede stehende \n531 qm große südliche Teilstück der A 2 und der in dem \ngerichtlichen Sachverständigengutachten festgestellte Anschluß \nan den in der Straße An der X. verlaufenden westlichen \nMischwasserkanal ausdrücklich als bestehend aufgeführt. Daß \ndiese Feststellung nicht durch den Einwand beseitigt werden \nkann, die Bestandserfassung sei lediglich im Zusammenhang mit \ndem geplanten sechsstreifigen Ausbau der A 2 erfolgt, ist \nbereits oben dargelegt worden.\n\n60\n\nGegen die Annahme, daß der Klägerin bzw. den für sie \ntätigen Mitarbeitern des Autobahnamtes I. der Anschluß \nnicht zur Kenntnis gelangt ist, streitet schließlich auch, daß \ndie Anschlußsituation über den auf dem Grundstück der Klägerin \ngelegenen und damit für sie ohne weiteres zugänglichen \nKontrollschacht Nr. I offen zu Tage lag und sich die im Rahmen \nder bundesgesetzlichen Straßenunterhaltungspflicht (§ 3 Abs. 1 \nFStrG) durchgeführten Streckenkontrollen auf die A 2 als \nGanzes, mithin auch auf die Entwässerungsanlagen (§ 1 Abs. 4 \nNr. 1 FStrG) bezogen. Eine Entscheidung kann insoweit jedoch \nletztendlich offen bleiben, weil die Klägerin, wie dargelegt, \naufgrund des Schreibens des Beklagten vom 6. November 1986 mit \neinem Anschluß des Autobahnteilstücks im Bereich des \nBrückenbauwerks W. 0.An der X. an die städtische \nKanalisation rechnen mußte. Für den subjektiven Tatbestand der \nInanspruchnahme reicht dies nach den oben dargelegten \nGrundsätzen aus. \n\n61\n\nGleichwohl hat die Klägerin es hierbei belassen und die \ndort anfallenden Abwässer im Jahre 1989 weiterhin über das \nstädtische Entwässerungssystem entsorgt. \n\n62\n\nDer hiernach gegebenen Inanspruchnahme der städtischen \nAbwasseranlagen der Stadt I. i.S.d. § 15 Abs. 1 Satz 1 AS \nsteht nicht entgegen, daß diese zum Zweck der Erfüllung der \nStraßenunterhaltungspflicht (§ 3 Abs. 1 FStrG) erfolgt ist. \nDenn die Inanspruchnahme ist bei auf §§ 2, 4, 6 und 7 KAG NW \nberuhenden Benutzungsgebühren nach der ständigen \nRechtsprechung des erkennenden Senats, wie oben dargelegt, \nlediglich von der objektiv bestehenden Einleitung von Abwasser \nin die kommunale Entwässerungsanlage und zusätzlich von der \nunmittelbar hierauf bezogenen subjektiven Erkenntnis- und \nVerhaltenslage, nicht aber von darüber hinausgehenden \nmittelbaren Zweckbestimmungen abhängig. Entsprechendes gilt \nfür sonstige subjektiven Motivationen, wie etwa der von der \nKlägerin behauptete Willen, hinsichtlich der Entwässerung der \nihrer Baulast unterliegenden Straßenflächen lediglich eine \ngemeinsame Regelung mit der jeweiligen Gemeinde anzustreben, \nwonach jedenfalls die Erhebung von Benutzungsgebühren \nausgeschlossen ist. Das Tatbestandsmerkmal der Inanspruchnahme \nerfordert gerade nicht die Bereitschaft des Betroffenen, für \ndie Inanspruchnahme auch die anfallenden Gebühren zu zahlen. \nDenn die Gebührenpflicht ist schon nach der hier einschlägigen \nRegelung in § 15 Abs. 1 Satz 1 AS die Folge der - getrennt \nhiervon zu bewertenden - Inanspruchnahme, nicht aber deren \ninhaltliche Voraussetzung.\n\n63\n\nOb einer Inanspruchnahme ausnahmsweise der Umstand \nentgegenstehen kann, daß die Gemeinde den Anschluß an die \nstädtische Kanalisation in rechtswidriger Weise vorgenommen \nhat, \n\n64\n\nvgl. insoweit: OVG NW, Urteil vom 25. Mai 1990 a.a.O.,\n\n65\n\nbraucht im vorliegenden Fall nicht entschieden zu werden. \nDenn konkrete Anhaltspunkte dafür, daß die Stadt I. \nüberhaupt den Anschluß hergestellt hat, drängen sich dem \nSenat, wie oben dargelegt, aus den vorliegenden Unterlagen \nnicht auf und sind von der Klägerin auch nicht in der \nerforderlichen substantiierten Weise vorgebracht worden.\n\n66\n\nNeben der danach gegebenen Inanspruchnahme städtischer \nAbwasseranlagen der Stadt I. i.S.d. § 15 Abs. 1 Satz 1 AS \nist auch die in § 16 Abs. 1 AS normierte weitere Voraussetzung \nfür die Gebührenpflicht der Klägerin dem Grunde nach erfüllt. \nDenn Eigentümerin des in Rede stehenden Autobahnteilstücks der \nA 2, auf dem das in die städtische Abwasseranlage eingeleitete \nNiederschlagswasser anfällt, ist - unstreitig - die Klägerin. \n\n67\n\nDie Klägerin ist auch der Höhe nach zu Recht in Anspruch \ngenommen worden.\n\n68\n\nRechtsgrundlage für die Bemessung der Gebühr der Höhe nach \nist § 15 Abs. 1 Nr. 2 b, Abs. 11 AS i.V.m. § 15 Abs. 12 AS und \n§ 1 Abs. 1 Nr. 1 b der Abwassergebührensatzung der Stadt I. \nvom 15. Dezember 1988 (GS). Diese Bestimmungen sind ebenfalls \nsowohl in formeller als auch in materiell-rechtlicher Hinsicht \nunbedenklich. Letzteres gilt namentlich für den \nNiederschlagswassermaßstab der bebauten und sonst befestigten \n(angeschlossenen) Grundstücksfläche zur Bemessung der \nNiederschlagswassergebühr in § 15 Abs. 2 b und Abs. 11 AS.\n\n69\n\nVgl. zu diesem Maßstab: BVerwG, Urteil vom 24. September 1987 - 8 C 280.86 -, \nNVwZ 1988, 159; OVG NW, Urteil vom 8. August 1984 - 2 A 25010.87 -, GemHH 1985, 44 \n(46); Urteil vom 19. Dezember 1991 - 2 A 18830.80 -; Beschluß vom 19. Dezember 1991 - 9 \nA 3020.90 -; Urteil vom 25. August 1995 - 9 A 39070.93 -.\n\n70\n\nMateriell-rechtliche Bedenken gegen die Gebührensätze in § 1 \nNr. 1 b GS bestehen ebenfalls nicht. \n\n71\n\nDaß in der der Ermittlung der Gebührensätze \nzugrundeliegenden Gebührenbedarfsberechnung Kosten enthalten \nsind, die ihrer Art nach nicht hätten angesetzt werden dürfen, \nist nicht ersichtlich.\n\n72\n\nDie Stadt I. ist nach § 6 Abs. 2 iVm. Abs. 1 KAG NW \ngrundsätzlich befugt, die nach betriebswirtschaftlichen \nGrundsätzen ansatzfähigen Kosten der Einrichtung \"städtische \nAbwasseranlagen\" über Benutzungsgebühren abzuwälzen.\n\n73\n\nDie Umlegung der Verbandsbeiträge über Benutzungsgebühren \nfindet ihre Rechtsgrundlage in §§ 7 Abs. 1 i.V.m. 6 KAG NW \nnach § 7 Abs. 1 Satz 1 KAG NW werden die von Gemeinden für die \nMitgliedschaft in einem Wasser- und Bodenverband oder in einem \nZweckverband (Verband) zu zahlenden Beiträge und Umlagen \n(Verbandlasten) nach den Grundsätzen des § 6 Abs. 1 Satz 1 und \n2 durch Gebühren denjenigen auferlegt, die Einrichtungen und \nAnlagen des Verbandes in Anspruch nehmen oder denen der \nVerband durch seine Einrichtungen, Anlagen und Maßnahme \nVorteile gewährt. Unabhängig von der Frage, ob die Klägerin im \nWege der Einleitung des Niederschlagswassers in die städtische \nKanalisation zugleich die Anlagen und Einrichtungen des \nLippeverbandes, dessen Mitglied auch die Stadt I. ist, im \nSinn des § 7 Abs. 1 Satz 1 KAG NW in Anspruch genommen hat, \nhat die Klägerin jedenfalls von den Anlagen und Einrichtungen \ndes Lippeverbandes im Jahr 1989 Vorteile gehabt, da der \nLippeverband die Abwässer abgenommen und in seinen Kläranlagen \nbehandelt hat. Ohne diese Maßnahmen wäre letztlich das hier in \nRede stehende Teilstück der A 2 der Klägerin im Jahr 1989 \nnicht entwässert worden und hätte daher bei Niederschlägen \nnicht in einem verkehrssicheren Zustand gehalten werden \nkönnen. Dem Doppelbelastungsverbot nach § 7 Abs. 1 Satz 4 \nKAG NW hat die Stadt I. durch die Differenzierung der \nGebührensätze in § 1 (GS) nach Gebührenpflichtigen, soweit sie \nnicht vom Lippeverband für die Beseitigung dieser Abwässer \nunmittelbar zu Verbandslasten oder Abgaben herangezogen werden \n(§ 1 Nr. 1 GS) und Gebührenpflichtigen, soweit sie vom \nLippeverband für die Beseitigung dieser Abwässer unmittelbar \nzu Verbandslasten oder Abgaben herangezogen werden (§ 1 Nr. 2 \nGS), Rechnung getragen.\n\n74\n\nDie Erhebung von Abwasserabgabengebühren für die von der \nStadt I. zu entrichtenden Abwasserabgaben nach § 15 Abs. 1 \nSatz 2 AS auch für die Entwässerung öffentlich gewidmeter \nStraßenflächen ist dem Grunde nach in materiell-rechtlicher \nHinsicht ebenfalls zulässig. Dem steht insbesondere nicht die \nRegelung in § 7 Abs. 1 AbwAG a.F. entgegen, wonach die Zahl \nder Schadeinheiten von Niederschlagswasser, das über eine \nöffentliche Kanalisation eingeleitete wird, 12 v.H. der Zahl \nder angeschlossenen Einwohner beträgt. Auf die zutreffende \nBegründung des Verwaltungsgerichts auf den Seiten 10 und 11 \ndes Urteilsabdrucks, die der Rechtsprechung des erkennenden \nSenates folgt,\n\n75\n\nvgl. OVG NW, Beschluß vom 27. Juli 1990 - 9 B 16060.90 -,\n\n76\n\nwird gem. § 130 b VwGO zur Vermeidung von Wiederholungen \nBezug genommen. Der Umstand, daß in § 10 Abs. 1 Nr. 4 AbwAG \na.F. Schienenwege der Eisenbahnen von der \nAbwasserabgabenpflicht für die Einleitung von \nNiederschlagswasser befreit sind, läßt sich als \nAusnahmetatbestand von vornherein nicht zugunsten der \nEinleitung von Niederschlagswasser von Fahrbahnen fruchtbar \nmachen. Abgesehen davon greift die Ausnahmeregelung für \nSchienenwege nur dann ein, wenn Niederschlagswasser von \nSchienenwegen der Eisenbahn nicht über eine öffentliche \nKanalisation eingeleitet wird. Findet hingegen eine derartige \nEinleitung statt, sind hierfür auch Abwasserabgaben zu zahlen. \nStellt man also, worauf die Klägerin hinaus will, die \nFahrbahnen der Bundesautobahnen den Schienenwegen gleich, muß \nfür diese ebenfalls die Abwasserabgabenpflicht im Falle der \nEinleitung des von den Fahrbahnen anfallenden \nNiederschlagswassers über eine öffentliche Kanalisation \ngelten. Um eine solche, die Abwasserabgabenpflicht gerade \nnicht beseitigende Konstellation handelt es sich jedoch im \nvorliegenden Fall, wie oben dargelegt worden ist.\n\n77\n\nAuch die Höhe der gegenüber der Klägerin zur Anwendung \ngelangten einzelnen Teilgebührensätze nach § 1 Nr. 1 b GS ist \nnicht zu beanstanden. Konkrete Anhaltspunkte dafür, daß die \nfestgesetzten Teilgebührensätze von 0,71 DM pro qm bebauter \noder sonst befestigter (angeschlossener) Grundstücksfläche \nbzw. 0,09 DM0.qm und 0,02 DM0.qm übersetzt gewesen sind, \ndrängen sich dem Senat aus den vorliegenden Unterlagen nicht \nauf; auch hat die Klägerin insoweit nicht geltend gemacht.\n\n78\n\nDie gegenüber der Klägerin konkret festgesetzte Gebühr ist \nauch der Höhe nach zutreffend ermittelt worden. Zu Recht hat \nder Beklagte in bezug auf die Klägerin den in § 1 Nr. 1 b GS \nfestgelegten Gebührensatz angewandt. Denn die Klägerin ist \nzwar Mitglied des Lippeverbandes, jedoch ist sie von dem \nLippeverband für die Beseitigung des Niederschlagswassers von \ndem hier in Rede stehenden Teilstück der A 2 nicht unmittelbar \nzu Verbandslasten oder Abgaben herangezogen worden. Zur \nVermeidung von Wiederholungen nimmt der erkennende Senat gemäß \n§ 125 Abs. 1 i.V.m. § 117 Abs. 5 VwGO auf die zutreffenden \nDarlegungen auf S. 7 des Widerspruchsbescheides des Beklagten \nvom 31. Oktober 1989 Bezug, die auch von der Klägerin nicht in \nFrage gestellt worden sind. Bei einer - von dem Autobahnamt \nI. der Klägerin selbst ermittelten - Größe der Fläche des \nan die städtische Kanlisation angeschlossenen \nAutobahnteilstücks der A 2 von 531 qm und einem Gebührensatz \nvon insgesamt 0,82 DM je qm bebauter oder sonst befestigter \nFläche errechnet sich eine Gebühr von 435,42 DM, die der \nBeklagte mit dem Heranziehungsbescheid vom 30. Januar 1989 in \nder Gestalt des Berichtigungsbescheides vom 9. Januar 1991 \nauch zutreffend festgesetzt hat.\n\n79\n\nEine vertragliche Vereinbarung, die - unabhängig von ihrer \nBedeutung für die Annahme einer gemischten Zweckbestimmung - \neiner Gebührenerhebung im vorliegenden Fall entgegenstehen \nkönnte,\n\n80\n\nvgl. hierzu: OVG NW, Urteil vom 7. Dezember 1970 - II A 1480.69 -, OVGE 26, 131, \n\n81\n\nbesteht in bezug auf das in Rede stehende Teilstück der A 2 \nnicht, da es insoweit, wie die Klägerin selbst in ihrem \nSchriftsatz vom 25. September 1996 vorträgt, an jeglicher \nvertraglicher Vereinbarung fehlt.\n\n82\n\nDer danach sowohl dem Grunde als auch der festgesetzten \nHöhe nach bestehenden materiellen Gebührenpflicht der Klägerin \nentspricht auf der Ebene der Handlungsform deren \nGeltendmachung durch „Erhebung\" (§§ 2 Abs. 1, 4, 6 Abs. 1 Satz \n1 KAG NW), d.h. nach § 12 Abs. 1 Nr. 4 a KAG NW i.V.m. § 155 \nAO im Wege des Abgabenbescheides, hier des angefochtenen \nGebührenbescheides.\n\n83\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die \nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf \n§ 167 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n84\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen \ndes § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind; insbesondere ist \neine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache zu verneinen, \nweil nicht revisibles Landes- und Kommunalrecht im Streit \nsteht und sich im übrigen die anstehenden Rechtsfragen ohne \nweiteres durch Anwendung der üblichen Auslegungsregeln \neindeutig klären lassen.\n\n85","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312017","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1996-10-07/9-a-4145-94","cited_norms":[{"jurabk":"FStrG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":4},{"jurabk":"FStrG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130b","ref_norm":"130b","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 28","ref_norm":"28","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 131","ref_norm":"131","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"AbwAG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 251","ref_norm":"251","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"AbwAG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"AbwAG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/312017","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312017","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1996-10-07/9-a-4145-94","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/312017","retrieved":"2026-07-09 03:42:49.674508+00:00"}}