{"status":"available","doknr":"OLD312033","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1996:1001.18B3074.95.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1996-10-01","aktenzeichen":"18 B 3074/95","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer angefochtene Beschluß wird geändert.\n\nDie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die \nOrdnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 10. August 1995 wird \nwiederhergestellt bzw. angeordnet.\n\nDie Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.\n\nDer Streitwert wird für die Beschwerdeinstanz auf 4.000,- DM festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n de :\n\n2\n\nDie Beschwerde des Antragstellers hat Erfolg.\n\n3\n\nDie im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 \nAbs. 5 VwGO anzustellende Interessenabwägung ergibt, daß das \nprivate Interesse des Antragstellers, vorläufig in Deutschland \nzu bleiben, das öffentliche Interesse an seiner \nAufenthaltsbeendigung überwiegt. Der Senat vermag nicht die \noffensichtliche Rechtmäßigkeit der angegriffenen \nOrdnungsverfügung festzustellen.\n\n4\n\nDie Antragsgegnerin ist allerdings zutreffend davon \nausgegangen, daß der Antragsteller keinen Anspruch auf \nErteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis aus §§ 24, \n25 AuslG sowie einer weiteren befristeten Aufenthaltserlaubnis \nnach § 23 Abs. 1, Abs. 2 iVm § 17 Abs. 1 bzw. 19 AuslG \nbesitzt. Dies hat das Verwaltungsgericht mit zutreffenden \nGründen, auf die Bezug genommen wird (§ 122 Abs. 2 Satz 3 \nVwGO), festgestellt. \n\n5\n\nZweifelhaft ist jedoch, ob dem Antragsteller ein \nAufenthaltsrecht aus Art. 6 Abs. 1 1. Spiegelstrich des \nBeschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG/Türkei über die \nEntwicklung der Assoziation (ANBA 1981, 4) - ARB 1/80 - \nzusteht. Zwar war der Antragsteller im Zeitpunkt des Ablaufs \nseiner Aufenthaltserlaubnis am 31. März 1995 mehr als \nzweieinhalb Jahre bei dem selben Arbeitgeber beschäftigt, so \ndaß die erforderliche Beschäftigungszeit von einem Jahr \ngegeben ist. Auch dürfte die während des vorliegenden \nVerfahrens vorübergehend eingetretene Unterbrechung der \nErwerbstätigkeit gemäß Art. 6 Abs. 2 ARB 1/80 unerheblich \nsein, weil sie allem Anschein nach allein auf die \nerstinstanzliche Bestätigung der Versagung der \nAufenthaltserlaubnis zurückzuführen ist und es deshalb dem \nAntragsteller möglich sein dürfte, hierzu die erforderliche \nbehördliche Feststellung herbeizuführen. Gleichwohl könnte ein \nassoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht nicht in Betracht \nkommen, weil eine durch falsche Angaben im Verlängerungsantrag \nerwirkte Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nicht geeignet \nsein könnte, die Grundlage einer ordnungsgemäßen Beschäftigung \nim Sinne von Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 abzugeben. \n\n6\n\nVgl. in diesem Sinne OVG NW, Urteil \nvom 5. April 1995 - 17 A 274/91 - und \nVGH Baden-Württemberg, Urteil vom \n31. Januar 1994 - 1 S 1053/93 -, \nInfAuslR 1994, 171 = EZAR 025 Nr. 9; \noffen gelassen: BVerwG, Beschluß vom \n21. Juni 1995 - BVerwG 1 C 4.93 -, \nInfAuslR 1995, 393, und Senatsbeschluß \nvom 18. Dezember 1995 - 18 B \n2779/95 -.\n\n7\n\nIn diesem Zusammenhang wird weiter zu beachten sein, daß es \nnach der Rechtsprechung des EuGH \n\n8\n\n- vgl. Urteil vom 7. Juli 1992 \n- Rs.C-370/90 (Singh), Slg. 1992, \nI/4288, 4295 Nr. 24 -\n\n9\n\nanerkannt ist, daß ein aus Art. 48 EWG-Vertrag \nabzuleitender Anspruch auf Zubilligung eines Bleiberechts an \ndem Gesichtspunkt des Rechtsmißbrauchs scheitern kann.\n\n10\n\nNach dem vorliegenden Sachverhalt ist davon auszugehen, daß \nder Antragsteller allein aufgrund falscher Angaben in seinem \nVerlängerungsantrag vom 7. Januar 1993 eine weitere \nAufenthaltserlaubnis bis zum 31. März 1995 erwirkt hat. Obwohl \ner bereits seit dem 1. Oktober 1992 von seiner Ehefrau \ngetrennt lebte, bezeichnete er sich lediglich als verheiratet, \nohne auch - was erforderlich gewesen wäre - die Rubrik \n\"getrennt lebend\" anzukreuzen. Darüber hinaus erklärte er, daß \nsich seit der letzten Erteilung der Aufenthaltsgenehmigung (am \n17. Februar 1992) keine Änderung in seiner familiären \nLebensgemeinschaft ergeben habe. \n\n11\n\nAllerdings erscheint es keineswegs als von vornherein \nausgeschlossen, daß auch eine rechtswidrige - weil \nmöglicherweise erschlichene - Aufenthaltserlaubnis einen \nordnungsgemäßen Aufenthalt im Sinne des Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 \njedenfalls solange vermitteln kann, bis dem Aufenthalt \nnachträglich die rechtliche Grundlage entzogen worden ist. \n\n12\n\nSo VGH Kassel, Urteil vom 28. März \n1993 - 12 UE 1461/90 -, EZAR 103 Nr. 17 \n= DVBl. 1993, 1021; vgl. hierzu auch \nBVerwG, Vorlagebeschluß an den EuGH vom \n24. November 1995 - 1 C 33.93 -, \nInfAuslR 1996, 130.\n\n13\n\nDabei könnte von Bedeutung sein, daß nach der \nRechtsprechung des EuGH die Zuerkennung eines \nAufenthaltsrechts aus Art. 6 Abs. 1 1. Spiegelstrich ARB 1/80 \nunabhängig ist von den Voraussetzungen, unter denen das Recht \nauf Einreise und Aufenthalt gewährt worden ist. \n\n14\n\nVgl. EuGH, Urteil vom 16. Dezember \n1992 - Rs.C-237/91 (Kus) -, InfAuslR \n1993, 41.\n\n15\n\nUm einen Anspruch eines türkischen Arbeitnehmers aus dem \nAssoziationsratsbeschluß rückwirkend zu beseitigen, stände der \nAusländerbehörde danach möglicherweise allein der Weg über \n§ 48 VwVfG NW offen, wobei fraglich sein kann, ob der \nJahresfrist nach § 48 Abs. 4 VwVfG NW Bedeutung zukommt (§ 48 \nAbs. 4 Satz 2 VwVfG NW).\n\n16\n\nEine Entscheidung der aufgezeigten Rechtsfragen hält der \nSenat im vorliegenden Verfahren des einstweiligen \nRechtsschutzes, in dem lediglich eine summarische Prüfung der \nRechtslage zu erfolgen hat, nicht für angezeigt. Damit ist \neine allgemeine Interessenabwägung erforderlich. Diese fällt \nzugunsten des Antragstellers aus. Für ihn streitet \ninsbesondere, ohne daß nennenswerte öffentliche Interessen \nentgegenstünden, der Erhalt seines Arbeitsplatzes, sein in \nDeutschland erreichter sozialer Standard sowie sein weiterer \nVerbleib im Bundesgebiet. Diese Interessen sind auch im \nHinblick auf sein rechtlich zu mißbilligendes Verhalten, im \nVerlängerungsantrag vom 7. Januar 1993 falsche Angaben gemacht \nzu haben, unter den hier gegebenen Umständen (noch) \nschützenswert.\n\n17\n\nMangels vollziehbarer Ausreisepflicht ist der \nAussetzungsantrag auch hinsichtlich der Abschiebungsandrohung \nerfolgreich.\n\n18\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die \nStreitwertfestsetzung folgt aus § 20 Abs. 3 iVm § 13 Abs. 1 \nGKG.\n\n19\n\nDieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312033","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1996-10-01/18-b-3074-95","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 122","ref_norm":"122","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/312033","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312033","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1996-10-01/18-b-3074-95","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/312033","retrieved":"2026-07-09 03:42:50.871335+00:00"}}