{"status":"available","doknr":"OLD312037","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1996:0930.25A790.96A.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1996-09-30","aktenzeichen":"25 A 790/96.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nAuf die Berufungen des Klägers und der Beklagten wird das Urteil des \nVerwaltungsgerichts Minden vom 12. Januar 1996 teilweise geändert. Die Beklagte \nwird unter Aufhebung von Nr. 2 des Bescheides des Bundesamtes für die \nAnerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 22. Dezember 1994 verpflichtet, beim \nKläger die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG festzustellen. Nr. 4 des \nvorgenannten Bescheides wird aufgehoben, soweit dort die Abschiebung des \nKlägers in die Türkei angedroht wird.\n\nIm übrigen wird die Klage abgewiesen und die Berufung der Beklagten \nzurückgewiesen.\n\nDer Kläger und die Beklagte tragen die Kosten des Verfahrens in beiden \nInstanzen jeweils zur Hälfte. Gerichtskosten werden nicht erhoben. \n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Schuldner darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages \nabwenden, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher \nHöhe leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer am 10. November 1971 in Gercüs (Provinz Batman) \ngeborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger. Er reiste am \n30. Januar 1994 auf dem Landwege ins Bundesgebiet ein und \nbeantragte mit Schreiben vom 18. Februar 1994 seine \nAnerkennung als Asylberechtigter. Bei seiner Anhörung durch \ndas Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge \n(Bundesamt) vom 1. März 1994 trug der Kläger vor:\n\n3\n\nEr habe elf Jahre lang die Schule besucht. Im Jahre 1989 \nhabe er die Berufsschule mit dem Abschluß des Kfz-Mechanikers \nabgeschlossen. Danach habe er drei Jahre lang in dem \nBauunternehmen eines Verwandten gearbeitet. Ab 1992 sei er \narbeitslos gewesen. Im Jahre 1989 habe die Familie das \nHeimatdorf verlassen und sei in die Stadt Batman gezogen. Nach \ndem Berufsschulabschluß sei er auf seinen Antrag vom \nMilitärdienst zurückgestellt worden. Der Rückstellungszeitraum \nsei im Zeitpunkt seiner Ausreise noch nicht abgelaufen \ngewesen.\n\n4\n\nB. 9. November 1992 sei er zusammen mit seinem Bruder \nI. C. festgenommen und 24 Tage lang festgehalten \nworden. Er sei nach seinem Bruder N. gefragt worden, der \nin der Bundesrepublik einen Asylantrag gestellt habe. N. \nwerde beschuldigt, im Jahre 1988 oder 1989 in der Nähe des \nHeimatdorfes an einer Auseinandersetzung mit \nSicherheitskräften beteiligt gewesen zu sein. Während der \nInhaftierung sei er mit Gummiknüppeln und mit Fäusten \ngeschlagen, an den Händen aufgehängt, mit kaltem Wasser \nübergossen und außerdem grob beleidigt worden. Ihm sei \ninsbesondere zur Last gelegt worden, die PKK unterstützt zu \nhaben. Mittels der Folter sei er gezwungen worden, ein \nProtokoll zu unterschreiben. Vor Gericht habe er jedoch alle \nVorwürfe bestritten. Einzig zugegeben habe er, sich einmal in \neinem Parteibüro der HEP aufgehalten zu haben. Politisch \nbetätigt habe er sich für diese Partei jedoch nicht. Nach \nseiner Freilassung hätte er erneut vor Gericht erscheinen \nmüssen. Dies habe er jedoch nicht getan, weswegen gegen ihn \nein Haftbefehl erlassen worden sei.\n\n5\n\nNach seiner Freilassung habe er sich bei Verwandten jeweils \nan verschiedenen Orten versteckt gehalten. In Istanbul habe er \nKontakt zu einer Schlepperorganisation aufgenommen. Diese habe \nihn mit einem VW-Bus in die Bundesrepublik gebracht. Welche \nLänder er dabei durchquert habe, wisse er nicht. \n\n6\n\nMit Bescheid vom 22. Dezember 1994 lehnte das Bundesamt die \nAnerkennung als Asylberechtigter ab, verneinte \nAbschiebungsschutz nach §§ 51 Abs. 1 und 53 AuslG und forderte \nden Kläger unter Androhung der Abschiebung in die Türkei zum \nVerlassen des Bundesgebietes innerhalb eines Monats nach \nunanfechtbarem Abschluß des Asylverfahrens auf. Der Kläger hat \nrechtzeitig Klage erhoben.\n\n7\n\nEr hat beantragt,\n\n8\n\ndie Beklagte unter entsprechender Aufhebung \ndes Bescheides des Bundesamtes für die \nAnerkennung ausländischer Flüchtlinge vom \n22. Dezember 1994 zu verpflichten, ihn als \nAsylberechtigten anzuerkennen und festzustellen, \ndaß die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG, \nhilfsweise, daß Abschiebungshindernisse nach § 53 \nAuslG vorliegen.\n\n9\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n10\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n11\n\nMit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht den \nBescheid des Bundesamtes vom 22. Dezember 1994 aufgehoben und \nim übrigen die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im \nwesentlichen ausgeführt: Der Asylanerkennungsanspruch sei \nwegen Eingreifens der Drittstaatenregelung ausgeschlossen. \nGleiches müsse nach der Zielvorstellung des Gesetzgebers sowie \nnach Sinn und Zweck der Regelung hinsichtlich der \nAbschiebungsschutzbegehren gelten. Zu Unrecht habe daher das \nBundesamt den Kläger in der Sache beschieden; statt der auf \nAbschiebung ins Heimatland gerichteten Abschiebungsandrohung \nhabe eine auf die Abschiebung in einen sicheren Drittstaat \ngerichtete Abschiebungsanordnung ergehen müssen.\n\n12\n\nSoweit das Verwaltungsgericht den Asylanerkennungsanspruch \nverneint hat, hat der Senat die Berufung des Klägers nicht \nzugelassen. Im übrigen hat er die Berufungen des Klägers und \nder Beklagten zugelassen.\n\n13\n\nDie Beklagte trägt vor: Nach der Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts sei in Fällen der vorliegenden Art \nauf das Schutzersuchen des Asylbewerbers das Verfahren mit dem \nVerfahrensgegenstand der Gewährung von Abschiebungsschutz nach \n§ 51 Abs. 1 und § 53 AuslG durchzuführen und für den Fall, daß \nder sichere Drittstaat nicht benannt werden könne, § 34 a \nAsylVfG nicht anwendbar, da dieser die Nennung des Staates in \nder Abschiebungsanordnung erfordere. Wolle man der Auffassung \ndes Verwaltungsgerichts folgen, so führe dies zu dem Ergebnis, \ndaß der Asylbewerber überhaupt nicht abgeschoben werden könne: \nEinerseits wäre der Erlaß einer Abschiebungsandrohung \nunzulässig, andererseits scheiterte der Erlaß der \nAbschiebungsanordnung an der mangelnden Kenntnis des sicheren \nDrittstaates. Der Zweck der Asylrechtsreform, das Verfahren \nund die Abschiebung zu beschleunigen, würde ins Gegenteil \nverkehrt.\n\n14\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n15\n\ndas angefochtene Urteil teilweise zu ändern und \ndie Klage in vollem Umfang abzuweisen.\n\n16\n\nDer Kläger beantragt,\n\n17\n\n1. die Berufung der Beklagten \nzurückzuweisen,\n\n18\n\n2. das angefochtene Urteil teilweise zu \nändern und die Beklagte zu verpflichten, bei ihm \ndie Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG, \nhilfsweise Abschiebungshindernisse nach § 53 \nAuslG festzustellen.\n\n19\n\nEr trägt vor: Er schließe sich der Auffassung der Beklagten \ninsofern an, als in Fällen der vorliegenden Art über \nAbschiebungsschutz in der Sache zu entscheiden sei. Diese \nBegehren müßten zum Erfolg führen, weil er in der Türkei \npolitisch verfolgt werde. Dies ergebe sich aus seinen Angaben \nüber erlittene Inhaftierung und Mißhandlung.\n\n20\n\nIn der mündlichen Verhandlung hat der Senat den Kläger zu \nseinem Abschiebungsschutzbegehren angehört und seinen Bruder \nI. C. F. als Zeugen vernommen. \n\n21\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird auf die Gerichtsakte sowie den Verwaltungsvorgang des \nBundesamtes Bezug genommen.\n\n22\n\nEntscheidungsgründe:\n\n23\n\nDie Berufungen der Beteiligten haben in dem aus dem Tenor \nersichtlichem Umfang Erfolg. Der angefochtene Bescheid des \nBundesamtes ist rechtmäßig, soweit die Asylanerkennung \nabgelehnt wird; er ist dagegen rechtswidrig, soweit dem Kläger \nAbschiebungsschutz versagt und seine Abschiebung in die Türkei \nangedroht wird (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 VwGO). Der Kläger \nkann verlangen, daß bei ihm die Voraussetzungen des § 51 \nAbs. 1 AuslG festgestellt werden.\n\n24\n\nEntgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts war das \nBundesamt von Rechts wegen nicht gehindert, über das Begehren \ndes Klägers auf Asylanerkennung und Abschiebungsschutz nach \n§§ 51 Abs. 1 und 53 AuslG in der Sache zu entscheiden und eine \nAbschiebungsandrohung zu erlassen.\n\n25\n\nDas Entscheidungsprogramm, welches dem Bundesamt für den \nRegelfall aufgegeben ist, ergibt sich aus § 31 Abs. 2 Satz 1 \nund Abs. 3 Satz 1 AsylVfG. Danach hat es darüber zu befinden, \nob der Ausländer als Asylberechtigter anerkannt wird, ob in \nseiner Person die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und ob \nAbschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorliegen. Wird der \nAusländer nicht als Asylberechtigter anerkannt und besitzt er \nkeine Aufenthaltsgenehmigung, so ergeht eine \nAbschiebungsandrohung nach Maßgabe von §§ 34, 38 AsylVfG \ni.V.m. §§ 50, 51 Abs. 4 AuslG.\n\n26\n\nEin derartiger Regelfall lag auch beim Kläger vor, als das \nBundesamt nach durchgeführter Anhörung über seinen Asylantrag \nzu befinden hatte. Dieser Antrag war beachtlich. Es war nicht \noffensichtlich, daß der Kläger in einem \"sonstigen Drittstaat\" \n(vgl. dazu §§ 26 a Abs. 1 Satz 1, 27 Abs. 2 AsylVfG) vor \npolitischer Verfolgung sicher war (§ 29 Abs. 1 AsylVfG). Da \nder Reiseweg des Klägers unbekannt war, konnte ferner nicht \nfestgestellt werden, daß aufgrund eines völkerrechtlichen \nVertrages ein anderer Vertragsstaat, der zugleich sicherer \nDrittstaat im Sinne von § 26 a AsylVfG war, für die \nDurchführung des Asylverfahrens zuständig war (§ 29 Abs. 3 \nSatz 1 AsylVfG). Weiter hatte der Kläger seinen Asylantrag \nnicht auf die Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 \nAuslG beschränkt (§ 31 Abs. 2 Satz 2 AsylVfG). Da das \nBundesamt im angefochtenen Bescheid den Kläger weder als \nAsylberechtigten anerkannt noch ihm Abschiebungsschutz nach \n§ 51 Abs. 1 AuslG gewährt hat, war über \nAbschiebungshindernisse nach § 53 AuslG zu entscheiden (§ 31 \nAbs. 3 Satz 2 AsylVfG). Da der Kläger nicht im Besitz einer \nAufenthaltsgenehmigung war, war schließlich auch eine \nAbschiebungsandrohung zu erlassen.\n\n27\n\nDurch die - im vorliegenden Fall vierteilige - Entscheidung \ndes Bundesamtes ist die nachgehende Überprüfung durch die \nVerwaltungsgerichte vorgezeichnet. Bestätigt das \nVerwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid in vollem \nUmfang, so ist die gerichtliche Entscheidungsstruktur den \nzitierten gesetzlichen Bestimmungen zu entnehmen. Gewährt das \nVerwaltungsgericht politisches Asyl nach Art. 16 a Abs. 1 GG, \nso ist zugleich Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG \nzuzusprechen (§ 31 Abs. 2 Satz 1 AsylVfG iVm § 51 Abs. 2 \nSatz 1 Nr. 1 AuslG). In einem solchen Fall kann auch das \nGericht davon absehen, die Beklagte zur Gewährung von \nAbschiebungsschutz nach § 53 AuslG zu verpflichten (§ 31 \nAbs. 3 Satz 2 Nr. 1 AsylVfG); die Abschiebungsandrohung ist \njedoch aufzuheben (§§ 34 Abs. 1 Satz 1, 77 Abs. 1 Satz 1 \nAsylVfG). Wird dem Ausländer hingegen nur das \"kleine Asyl\" \nzugesprochen, so entfällt im allgemeinen ebenfalls die \nVerpflichtung des Bundesamtes, Abschiebungsschutz nach § 53 \nAuslG zu gewähren (§ 31 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 AsylVfG); die \nAbschiebungsandrohung ist aufzuheben, soweit die Abschiebung \nins Heimatland in Rede steht (§ 34 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG \ni.V.m. §§ 50 Abs. 3, 51 Abs. 4 AuslG). \n\n28\n\nVgl. ferner zu Besonderheiten nach § 31 Abs. 5 \nAsylVfG im Zusammenhang mit der Gewährung von \nFamilienasyl: Senatsbeschluß vom 11. März 1994 \n- 25 A 2670/92.A -, S. 65 f.\n\n29\n\nEin vom Regelfall abweichendes Entscheidungsprogramm sieht \n§ 31 Abs. 4 AsylVfG vor. In den von dieser Vorschrift erfaßten \nFällen hat das Bundesamt \"nur\" festzustellen, daß dem \nAusländer aufgrund seiner Einreise aus einem sicheren \nDrittstaat kein Asylrecht zusteht. Dies bedeutet, daß - anders \nals im dargestellten Regelfall - die Prüfung von \nAbschiebungsschutz nach §§ 51 Abs. 1, 53 AuslG entfällt.\n\n30\n\nVgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 - 2 BvR \n1938/93 u.a. -, DVBl. 1996, 753, 757 f.; \nKanein/Renner, Ausländerrecht, 6. Aufl. 1993, § 31 \nAsylVfG RdNr. 2; Rennert, Fragen zur \nVerfassungsmäßigkeit des neuen \nAsylverfahrensrechts, DVBl. 1994, 717, 725; \nLehnguth/Maassen, Der Ausschluß vom Asylrecht \nnach Art. 16 a Abs. 2 GG, ZfSH/SGB 1995, 281, 287; \nGK-AsylVfG, § 34 a RdNr. 18.1 (August 1994).\n\n31\n\nDaß das Entscheidungsprogramm des Bundesamtes im \nbeschriebenen Umfang eingeschränkt ist, setzt nach § 31 Abs. 4 \nAsylVfG voraus, daß der Asylantrag \"nur nach § 26 a\" abgelehnt \nwird. Eine solche Entscheidung hat das Bundesamt jedoch im \nFall des Klägers nicht getroffen. Vielmehr hat es dessen \nAsylantrag im angefochtenen Bescheid in der Sache beschieden, \nindem es geprüft hat, ob der Kläger im Sinne von Art. 16 a \nAbs. 1 GG und § 51 Abs. 1 AuslG politisch verfolgt wird. Diese \nverfahrensrechtliche Handhabung war zutreffend. Zu einer \nAblehnung des Asylbegehrens \"nur nach § 26 a\" war das \nBundesamt weder berechtigt noch verpflichtet.\n\n32\n\nIn welchem Fall eines asylsuchenden Ausländers, der aus \neinem sicheren Drittstaat eingereist ist, das Bundesamt den \nAsylantrag \"nur nach § 26 a\" ablehnen kann oder muß, sagt das \nGesetz nicht ausdrücklich. Unter welcher Voraussetzung eine \nsolche Entscheidung allein in Betracht kommt, ergibt sich \njedoch hinreichend deutlich aus § 31 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG, \nwonach im Fall der Ablehnung des Asylantrages nur nach § 26 a \nAsylVfG diese Entscheidung zusammen mit der \nAbschiebungsanordnung nach § 34 a AsylVfG dem Ausländer selbst \nzuzustellen ist. Nach der Gesetzessystematik besteht somit ein \nuntrennbarer Zusammenhang zwischen der Versagung der \nAsylanerkennung, die allein auf die Einreise aus einem \nsicheren Drittstaat im Sinne von Art. 16 a Abs. 2 Satz 1 GG \nund § 26 a AsylVfG gestützt wird, und der Anordnung der \nAbschiebung in einen solchen sicheren Drittstaat. Eine \nderartige Anordnung kann jedoch nach § 34 a Abs. 1 Satz 1 \nAsylVfG nur ergehen, wenn feststeht, daß die Abschiebung in \nden Drittstaat durchgeführt werden kann. Nur unter dieser \nVoraussetzung ist es nach Sinn und Zweck der gesetzlichen \nRegelung gerechtfertigt, den Asylantrag ausschließlich unter \nBerufung auf § 26 a AsylVfG abzulehnen und auf eine Prüfung \nvon Abschiebungsschutz nach §§ 51 Abs. 1 und 53 AuslG zu \nverzichten. Denn da es sich nach der verfassungsrechtlichen \nKonzeption bei den sicheren Drittstaaten um solche Staaten \nhandelt, in denen die Anwendung der Genfer \nFlüchtlingskonvention und der Europäischen \nMenschenrechtskonvention sichergestellt ist (Art. 16 a Abs. 2 \nSatz 1 GG), ist gewährleistet, daß der betroffene Ausländer in \njenen Staaten vor denjenigen Gefahren geschützt ist, die in \n§§ 51 Abs. 1 und 53 AuslG beschrieben sind.\n\n33\n\nVgl. zum diesbezüglichen Konzept der \nnormativen Vergewisserung: BVerfG, Urteil vom \n14. Mai 1996, aaO.\n\n34\n\nIst jedoch die Abschiebung in einen sicheren Drittstaat \nnicht möglich, weil z.B. der Reiseweg unbekannt oder eine \nvertraglich vereinbarte Rückübernahmefrist abgelaufen ist, so \nkommt § 31 Abs. 4 AsylVfG nicht zum Zuge mit der Folge, daß \nnicht nach dem reduzierten, sondern gemäß § 31 Absätze 2 und 3 \nAsylVfG nach dem gewöhnlichen Entscheidungsprogramm über das \nAsylbegehren zu befinden ist. Dies ist schon deswegen \nunvermeidlich, weil sich in einem solchen Fall nur die \nAlternative stellt, entweder dem Ausländer ein Bleiberecht für \ndie Bundesrepublik Deutschland zu gewähren oder ihn ins \nHerkunftsland abzuschieben. Die Entscheidung darüber läßt sich \naber ohne Prüfung der in §§ 51 Abs. 1 und 53 AuslG normierten \nAbschiebungshindernisse nicht treffen.\n\n35\n\nVgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996, aaO 757; \nBVerwG, Urteil vom 7. November 1995 - 9 C 73.95 -, \nNVwZ 1996, 197 = DVBl. 1996, 207 = DÖV 1996, \n290 = InfAuslR 1996, 152; VGH Baden-Württemberg, \nBeschluß vom 26. September 1994 - A 14 S \n1937/94 -, DVBl. 1994, 1414; Marx, AsylVfG, 3. Aufl. \n1995, § 26 a RdNr. 62, § 34 a RdNr. 14; \nGK-AsylVfG, § 26 a RdNrn. 15 und 69 (März 1994), \n§ 34 a RdNr. 10 f. (August 1994); Hailbronner, Die \nAsylrechtsreform im Grundgesetz, ZAR 1993, 107, \n114; Rennert, aaO 725 (Fn. 82); Ruge, \nAsylverfahrensgesetz 1993 - Bewährung in der \nverwaltungsgerichtlichen Praxis?, NVwZ 1995, 733, \n734; Lehnguth/Maassen, aaO 286 f.\n\n36\n\nDem Verwaltungsgericht ist zuzugeben, daß mit der \nDrittstaatenregelung in den zahlreichen Fällen, in denen der \nAusländer zwar aus einem sicheren Drittstaat ins Bundesgebiet \neingereist ist, aber nicht dorthin abgeschoben werden kann, \nweil der Reiseweg unbekannt oder die Rückübernahmefrist \nabgelaufen ist, \"so gut wie nichts gewonnen\" ist. Überhaupt \nkommt der Drittstaatenregelung in auffälligem Gegensatz zum \nargumentativen Aufwand, mit der sie verteidigt oder kritisiert \nwird, in der Praxis kein nennenswertes Gewicht zu. Dies wird \nschon daran deutlich, daß das Bundesamt nur in einer \nverschwindend geringen Anzahl von Fällen eine \nAbschiebungsanordnung nach § 34 a AsylVfG zu treffen \npflegt.\n\n37\n\nVgl. Geschäftsstatistik des Bundesamtes für das \nJahr 1995 sowie für den Zeitraum Januar bis August \n1996: jeweils 0,8 % der Erstantragsfälle.\n\n38\n\nDies hängt mit dem der Gesetzeskonzeption immanenten Defizit \nzusammen, welches darin begründet ist, daß das Funktionieren \nder Regelung weitgehend von Angaben des Ausländers und der \nÜbernahmebereitschaft anderer Staaten abhängt. Daß Ausländer, \ndenen an einer Einwanderung gerade in die Bundesrepublik \nDeutschland gelegen ist, kein Interesse daran haben, an ihrer \nAbschiebung in einen Transitstaat mitzuwirken, liegt ebenso \nauf der Hand wie die Abneigung der Nachbarstaaten, Ausländer \nnoch längere Zeit nach der Durchreise zu übernehmen. Das \nAnliegen des Gesetzgebers, wonach die Drittstaatenregelung \nsich insgesamt nicht in Feststellungen über den Reiseweg des \nAsylsuchenden erschöpfen, sondern auch die Rückkehr des \nBetroffenen in den Schutz bietenden Drittstaat zum Ziel haben \nsollte, \n\n39\n\nvgl. Bundestags-Drucksache 12/4450, S. 20,\n\n40\n\nwird damit weitgehend verfehlt. Eine gerechte \nLastenverteilung zwischen den europäischen Ländern wird sich \nerst im Rahmen einer europaweiten Lösung erreichen lassen, die \nzu einer Verteilung der Asylbewerber auf die verschiedenen \nStaaten unabhängig vom jeweiligen Reiseweg führt - ähnlich \nderjenigen Regelung, wie sie für die Bundesrepublik \nDeutschland hinsichtlich der Verteilung der Asylbewerber auf \ndie Bundesländer besteht (vgl. §§ 44 ff. AsylVfG).\n\n41\n\nDie vom Verwaltungsgericht befürwortete Lösung, den Kläger \nmit sämtlichen Verpflichtungsbegehren abzuweisen und zugleich \nalle ihn belastenden Verwaltungsakte des Bundesamtes \naufzuheben, verfehlt dagegen ihr Ziel. Sie beläßt einerseits \nsolche Ausländer, denen Abschiebungshindernisse nach §§ 51 \nAbs. 1, 53 AuslG zur Seite stehen, in einer ungesicherten \nRechtsstellung und verhindert andererseits \naufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen solche Ausländer, die im \nHeimatland keine menschenrechtswidrige Behandlung erwartet. \nDies läuft dem allen Fassungen des Asylverfahrensgesetzes \nzugrundeliegenden Bestreben des Gesetzgebers zuwider, \nmöglichst schnell den Status des Asylbewerbers zu klären und \ngegebenenfalls den Aufenthalt zu beenden.\n\n42\n\nSelbst in den Fällen, in denen die Abschiebung des \nAusländers in einen sicheren Drittstaat in Betracht kommt, ist \ndas Bundesamt nicht gehalten, den Asylantrag nur nach § 26 a \nAsylVfG abzulehnen. Vielmehr steht es zur freien behördlichen \nDisposition, entweder das reduzierte Entscheidungsprogramm \nnach § 31 Abs. 4 AsylVfG oder das gewöhnliche nach § 31 \nAbsätze 2 und 3 AsylVfG zu wählen. Der Wortlaut der in \nBetracht zu ziehenden Bestimmungen (§§ 26 a, 31 Abs. 1 Satz 3, \nAbs. 4, 34 a AsylVfG) gibt keinen Anhalt dafür, daß der \nGesetzgeber dem Bundesamt in allen Fällen, in denen der \nAusländer aus einem sicheren Drittstaat eingereist ist und \neine Abschiebungsanordnung nach § 34 a AsylVfG ergehen kann, \neine Sachentscheidung über politisches Asyl und \nAbschiebungsschutz untersagen wollte. Im Gegenteil wird der \nEntscheidungsspielraum, den das Bundesamt in dieser Frage hat, \nin der Formulierung \"Soll der Ausländer in einen sicheren \nDrittstaat abgeschoben werden, ...\" in § 34 a Abs. 1 Satz 1 \nAsylVfG vorausgesetzt. Der Gesetzgeber hat bei der Abfassung \nder Drittstaatenregelung die Entscheidungsvariante, den \nAsylantrag nur nach § 26 a abzulehnen, ausdrücklich als \n\"Möglichkeit\" bezeichnet, \n\n43\n\nvgl. Bundestags-Drucksache 12/4450, S. 23,\n\n44\n\nund damit hinreichend deutlich gemacht, daß er eine \nderartige Entscheidungsform nicht als zwingendes Recht ansehen \nwollte. Auch die mit der Drittstaatenregelung verfolgte \nAbsicht gebietet es nicht, in den hier in Rede stehenden \nFällen über den Asylantrag stets nur formell zu entscheiden \nund die Abschiebung in den sicheren Drittstaat anzuordnen. Die \nadministrative Umsetzung der Drittstaatenregelung ist kein \nSelbstzweck, sondern eingebettet in das allgemeine Anliegen \ndes Gesetzgebers, den Aufenthalt eines Ausländers, dem im \nBundesgebiet ein Bleiberecht nicht zusteht, möglichst schnell \nzu beenden. Es bleiben aber stets Fälle denkbar, in denen die \nsachliche Prüfung des Asylgesuchs einschließlich etwaiger \nAbschiebungshindernisse sowie die Abschiebung ins \nHerkunftsland mit geringeren Schwierigkeiten verbunden ist als \neine ebenfalls in Betracht kommende Abschiebung in den \nsicheren Drittstaat. Solches wird typischerweise anzunehmen \nsein bei Asylbewerbergruppen, bezüglich derer eine gefestigte \nRechtsprechung die Gefahr menschenrechtswidriger Behandlung im \nHeimatland verneint und deren reibungslose Rückführung dorthin \nnach aller Erfahrung gewährleistet erscheint. Das Bundesamt \nauch in solchen Fällen auf eine mögliche, aber unter Umständen \nmit Schwierigkeiten verbundene Abschiebung in den sicheren \nDrittstaat festzulegen, wäre im Sinne des \nBeschleunigungsprinzips kontraproduktiv. \n\n45\n\nEbenso VGH Baden-Württemberg, Urteil vom \n14. Juni 1994 - A 14 S 476/94 -.\n\n46\n\nDas Gesetz gibt auch an keiner Stelle zu erkennen, daß das \nBundesamt über die Frage, ob es das Entscheidungsprogramm nach \n§ 31 Absätze 2 und 3 oder dasjenige nach § 31 Abs. 4 AsylVfG \nvorzieht, eine verfahrensrechtliche Ermessensentscheidung zu \ntreffen hat, welche ihrerseits einer verwaltungsgerichtlichen \nÜberprüfung im Interesse des betroffenen Ausländers zugänglich \nwäre. Mit Blick darauf, daß der Ausländer mit der Anbringung \nund Weiterverfolgung seines Asylgesuchs eine sachliche Prüfung \ndurch die zuständigen Stellen der Bundesrepublik Deutschland \ngerade anstrebt, erscheint eine Rechtsverletzung allein \ndadurch, daß diese Sachentscheidung ergeht, im übrigen \nausgeschlossen.\n\n47\n\nAbweichendes ist in der Rechtsprechung für den Fall der \nEinreise aus sicheren Drittstaaten erwogen worden, die \nzugleich nach den Schengener und Dubliner Übereinkommen für \ndas Asylverfahren zuständige Vertragspartner sind, da sonst \neine Präjudizierung der Entscheidung des Vertragsstaates \nerfolgen würde.\n\n48\n\nVgl. VGH Baden-Württemberg, aaO.\n\n49\n\nDem vermag der erkennende Senat nicht ohne Einschränkung zu \nfolgen. Es handelt sich bei den in Rede stehenden Fällen um \ndie von § 29 Abs. 3 AsylVfG erfaßten Asylanträge. Nach § 29 \nAbs. 3 Satz 1 AsylVfG ist ein Asylantrag unbeachtlich, wenn \naufgrund eines völkerrechtlichen Vertrages ein anderer \nVertragsstaat, der ein sicherer Drittstaat im Sinne von § 26 a \nAsylVfG ist, für die Durchführung eines Asylverfahrens \nzuständig ist oder die Zuständigkeit übernimmt. Diese Regelung \nerstreckt sich auch auf Ausländer, die nicht aus dem für die \nBearbeitung des Asylgesuchs zuständigen Vertragsstaat ins \nBundesgebiet eingereist sind und deren Abschiebung dorthin \nsomit von der Drittstaatenregelung nach Art. 16 a Abs. 2 GG \ni.V.m. § 26 a AsylVfG nicht erfaßt wird. In diesen Fällen ist \n- anders als in den Fällen des § 31 Abs. 4 AsylVfG - eine \nPrüfung von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG nicht von \nvornherein ausgeschlossen, wie sich aus § 31 Abs. 3 Satz 1, \nSatz 2 Nr. 3 AsylVfG ergibt. Die Abschiebungsandrohung erfolgt \nnach § 35 Satz 2 AsylVfG.\n\n50\n\nFreilich ist in nicht wenigen Fällen der für das Asylgesuch \nzuständige Vertragsstaat zugleich derjenige Staat, aus welchem \nder Asylbewerber ins Bundesgebiet eingereist ist. Für diese \nFälle stellt § 29 Abs. 3 Satz 2 AsylVfG klar, daß § 26 a \nAbs. 1 AsylVfG unberührt bleibt. Das bedeutet, daß das \nBundesamt auch in diesen Fällen nach §§ 31 Abs. 1 Satz 3, \nAbs. 4, 34 a Abs. 1 AsylVfG verfahren kann, sobald die \nAbschiebung in den zuständigen Vertragsstaat durchgeführt \nwerden kann.\n\n51\n\nVgl. Bundestags-Drucksache 12/4984, S. 48; \nGK-AsylVfG, § 26 a RdNr. 18, § 29 RdNr. 23 (Juli \n1996), § 34 a RdNr. 19.\n\n52\n\nAls völkerrechtlicher Vertrag im Sinne des § 29 Abs. 3 \nSatz 1 AsylVfG ist namentlich das am 26. März 1995 in Kraft \ngesetzte Schengener Durchführungsübereinkommen vom 19. Juni \n1990, BGBl. 1993 II 1013, anzusehen.\n\n53\n\nVgl. Bundestags-Drucksache 12/4450, S. 21; \nGK-AsylVfG, § 26 a RdNr. 28.\n\n54\n\nArt. 29 Abs. 4 des Durchführungsübereinkommens räumt aber \njeder Vertragspartei das Recht ein, bei Vorliegen besonderer \nGründe, insbesondere des nationalen Rechts, ein Asylbegehren \nauch dann zu behandeln, wenn die Zuständigkeit aufgrund des \nÜbereinkommens bei einer anderen Vertragspartei liegt. In \ndiesem Fall wird die zunächst zuständige Vertragspartei von \nihrer Verpflichtung befreit (Art. 30 Abs. 2 des \nDurchführungsübereinkommens). Im übrigen geht die \nZuständigkeit für die Behandlung des Asylbegehrens auf die \nBundesrepublik Deutschland über, wenn sie den zunächst \nzuständigen Vertragsstaat nicht innerhalb von sechs Monaten \nnach Stellung des Asylbegehrens um Übernahme ersucht (Art. 31 \nAbs. 3 Satz 2 des Durchführungsübereinkommens). Ist die \nZuständigkeit für die Prüfung des Asylgesuchs auf die \nBundesrepublik Deutschland übergegangen, so kann dem \nbetreffenden Ausländer in einer derartigen Konstellation die \nDrittstaatenregelung überhaupt nicht mehr entgegengehalten \nwerden (§ 26 a Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 AsylVfG). Art. 16 a Abs. 2 \nGG steht nicht entgegen, weil einschlägige völkerrechtliche \nVerträge die Drittstaatenregelung auch verfassungsrechtlich \nverdrängen (Art. 16 a Abs. 5 GG). Hat daher das Bundesamt \nAsylanträge, für deren Behandlung ursprünglich ein anderer \nVertragsstaat zuständig gewesen ist, in der Sache beschieden, \nso wird im anschließenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren \nzu bedenken sein, daß die Zuständigkeit inzwischen auf die \nBundesrepublik Deutschland übergegangen sein dürfte.\n\n55\n\nEntsprechende Überlegungen gelten hinsichtlich des Dubliner \nÜbereinkommens vom 15. Juni 1990, dessen Bestimmungen nach dem \nInkrafttreten die das asylrechtliche Zuständigkeitsverfahren \nbetreffenden Bestimmungen des Schengener \nDurchführungsübereinkommens ersetzen werden (vgl. Art. 1 des \nProtokolls zu den Konsequenzen des Inkrafttretens des Dubliner \nÜbereinkommens für einige Bestimmungen des \nDurchführungsübereinkommens zum Schengener Übereinkommen \n(Bonner Protokoll), Zustimmungsgesetz vom 11. September 1995, \nBGBl. II 738). So bestimmt Art. 3 Abs. 4 des Dubliner \nÜbereinkommens, daß jeder Mitgliedstaat unter der \nVoraussetzung, daß der Asylbewerber diesem Vorgehen zustimmt, \ndas Recht hat, einen von einem Ausländer gestellten Asylantrag \nauch dann zu prüfen, wenn er aufgrund der in dem Übereinkommen \ndefinierten Kriterien nicht zuständig ist. In diesem Fall geht \ndie Zuständigkeit über. Nach Inkrafttreten des Dubliner \nÜbereinkommens wird der sachlichen Entscheidung eines \nAsylbegehrens durch das Bundesamt mangelnde Zuständigkeit der \nBundesrepublik Deutschland schwerlich noch entgegengehalten \nwerden können.\n\n56\n\nIm Falle des Klägers war das Bundesamt schon nicht \nberechtigt, den Asylantrag im Sinne von § 31 Abs. 4 AsylVfG \nallein unter Berufung auf § 26 a Abs. 1 AsylVfG abzulehnen. Da \nder Reiseweg unbekannt war, schied eine Abschiebungsanordnung \nnach § 34 a Abs. 1 AsylVfG aus. Diese Vorschrift erlaubte es \ndem Bundesamt nicht, wie es offenbar dem Verwaltungsgericht \nvorschwebte, mit seiner Entscheidung auf unbestimmte Zeit \nzuzuwarten mit der ungewissen Aussicht, es werde sich \nvielleicht doch die Möglichkeit eröffnen, Kenntnis von dem \nStaat zu erhalten, aus welchem der Kläger eingereist war, und \nihn dann dorthin abzuschieben. Die Anwendung von § 34 a Abs. 1 \nSatz 1 AsylVfG setzt vielmehr voraus, daß die Durchführbarkeit \nder Rückführung feststeht. Die Wortwahl (\"sobald\") erweist, \ndaß die Rückführung nicht nur rechtlich zulässig, sondern in \nallernächster Zeit auch tatsächlich möglich sein muß.\n\n57\n\nVgl. Kanein/Renner, aaO, § 34 a RdNr. 2.\n\n58\n\nDaß § 34 a AsylVfG von einer Abschiebungsandrohung absieht, \nberuht gerade darauf, daß eine Rückführung in den Drittstaat \nregelmäßig nur kurzfristig durchgeführt werden kann.\n\n59\n\nVgl. Bundestags-Drucksache 12/4450, \nS. 23.\n\n60\n\nEs kommt darauf an, daß die Übernahmebereitschaft desjenigen \nDrittstaates, in den abgeschoben werden soll, geklärt ist.\n\n61\n\nVgl. GK-AsylVfG, § 34 a RdNr. 18.\n\n62\n\nDie genannten Voraussetzungen waren im Zeitpunkt der \nangefochtenen Entscheidung des Bundesamtes offensichtlich \nnicht gegeben. Es gab auch keine Anhaltspunkte dafür, daß die \nIdentität des Drittstaates, aus welchem der Kläger eingereist \nwar, in absehbarer Zeit bekanntwerden würde; tatsächlich ist \nsie bis heute nicht bekannt. Angesichts dessen hat das \nBundesamt zu Recht der Behandlung des streitigen Asylbegehrens \ndas Entscheidungsprogramm nach § 31 Absätze 2 und 3 AsylVfG \nzugrundegelegt. Die danach gebotene Sachprüfung der \nEntscheidung des Bundesamtes im noch angefochtenen Umfang \ndurch das Berufungsgericht ergibt folgendes:\n\n63\n\n1. Die Versagung der Asylanerkennung nach Art. 16 a \nAbs. 1 GG durch das Bundesamt ist vom Senat schon deswegen zu \nbestätigen, weil aufgrund des insoweit rechtskräftigen Urteils \ndes Verwaltungsgerichts feststeht, daß dem Kläger ein \ndahingehender Rechtsanspruch nicht zusteht. Daß das \nVerwaltungsgericht die Verneinung des Asylanspruchs in \nÜbereinstimmung mit der Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts, \n\n64\n\nvgl. Urteil vom 7. November 1995, aaO; ebenso \nBVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996, aaO, 756 f.,\n\n65\n\nauf die Drittstaatenregelung gemäß Art. 16 a Abs. 2 GG \ni.V.m. § 26 a AsylVfG gestützt hat, während das Bundesamt \nseine ablehnende Entscheidung mit fehlender politischer \nVerfolgung im Sinne von Art. 16 a Abs. 1 GG begründet hatte, \nist unerheblich. Ist die Drittstaatenregelung nicht nach \nMaßgabe von Art. 16 a Abs. 5 GG unanwendbar, so ist ein \nAsylanerkennungsanspruch nur gegeben, wenn der Ausländer \npolitisch verfolgt wird und nicht aus einem sicheren \nDrittstaat ins Bundesgebiet eingereist ist. Fehlt es an einer \nder beiden Voraussetzungen, so hat das Verwaltungsgericht die \nablehnende Entscheidung des Bundesamtes zu bestätigen, und \nzwar unabhängig davon, mit welcher Begründung dieses \nseinerseits den Asylanerkennungsanspruch verneint hat. \nInsofern gilt für den Asylanerkennungsanspruch nichts anderes \nals für jeden anderen Rechtsanspruch, dessen Zuerkennung die \nBejahung mehrerer gesetzlicher Tatbestandsmerkmale \nverlangt.\n\n66\n\nVgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom \n14. Juni 1994, aaO; Ruge, aaO, 735.\n\n67\n\nErgänzend sei noch darauf hingewiesen, daß die Verneinung \ndes Asylanerkennungsanspruchs nicht mit der Begründung in \nZweifel gezogen werden könnte, der Ausländer könnte aus einem \nVertragsstaat des Schengener Durchführungsübereinkommens \neingereist sein, dessen Zuständigkeit für die Bearbeitung des \nAsylgesuchs inzwischen auf die Bundesrepublik Deutschland \nübergegangen wäre. Die Anwendung von Art. 16 Abs. 5 GG und \n§ 26a Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 AsylVfG setzt nämlich die \nFeststellung voraus, daß der Asylbewerber tatsächlich aus \neinem derartigen Staat eingereist ist. Die materielle \nBeweislast liegt dabei, da es sich um einen seine \nRechtsposititon verbessernden Umstand handelt, beim Ausländer. \nMacht dieser daher über seinen Reiseweg keine Angaben, die die \nFeststellung des als letzten durchquerten Transitstaates \nerlauben, so bleibt es grundsätzlich dabei, daß ihn bezüglich \nder Asylanerkennung die negative Rechtsfolge nach Art. 16a \nAbs. 2 GG iVm § 26a Abs. 1 Satz 1, 2 AsylVfG trifft.\n\n68\n\n2. Dem Kläger steht jedoch Abschiebungsschutz nach § 51 \nAbs. 1 AuslG zu. Er muß damit rechnen, in der Türkei nach Art \neiner Geisel in die politische Verfolgung seines Bruders \nN. F. einbezogen zu werden.\n\n69\n\nNach der ins Verfahren eingeführten Senatsrechtsprechung \nerstreckt sich Sippenhaft in der Türkei im allgemeinen nur auf \nnahe Angehörige (Ehegatten, Eltern, Kinder ab 13 Jahren, \nGeschwister) von Aktivisten militanter staatsfeindlicher \nOrganisationen, die dort durch Haftbefehl gesucht werden.\n\n70\n\nVgl. Beschluß vom 11. März 1994 - 25 A \n2670/92.A -, S. 61 ff.; Beschluß vom 30. Januar 1995 \n- 25 A 4705/94.A -, S. 9 ff.; Urteil vom 11. März 1996 \n- 25 A 5800/94.A -, S. 100 ff.\n\n71\n\nBesteht somit eine Sippenhaftpraxis in der Türkei einerseits \nnur unter engen Voraussetzungen, so ergibt sich aus den vom \nSenat insoweit verwerteten Erkenntnissen doch andererseits, \ndaß bei Eingreifen dieser Voraussetzungen der Zugriff \nbeachtlich wahrscheinlich ist, dem Verwandten des politisch \nVerfolgten mithin eine Rückkehr in die Türkei \nvernünftigerweise nicht zugemutet werden kann. Die in der \nAnlage zur Ladung aufgeführten neueren Erkenntnisse enthalten \nkeine Anhaltspunkte für eine abweichende Bewertung.\n\n72\n\nDie genannten Voraussetzungen sind hier erfüllt. Der Kläger \ngehört als Bruder des Herrn N. F. , den das \nBundesamt mit unanfechtbarem Bescheid vom 28. Dezember 1993 \nals Asylberechtigten anerkannt hat, zum Kreis der nahen \nVerwandten, für die Sippenhaft in der Türkei überhaupt in \nBetracht zu ziehen ist. Die türkischen Sicherheitskräfte \nbetrachten N. F. als Aktivisten der PKK, nach dem \nsie suchen. Da sie ihn der Strafverfolgung unterziehen wollen, \nist davon auszugehen, daß gegen ihn ein Haftbefehl vorliegt. \n\n73\n\nDie vorstehenden Feststellungen ergeben sich aus einer \nschriftlichen Erklärung des Zeugen I. C. F. , \ndie sich in den Verwaltungsvorgängen befindet und ausweislich \neines Vermerks des Bundesamtes vom 15. Dezember 1994 bereits \nim Asylverfahren des Bruders N. F. verwertet wurde. \nJene Erklärung hat der Zeuge etwa im Mai 1993 zu \nDokumentationszwecken verfaßt und über den \nProzeßbevollmächtigten des Klägers, der damals die Interessen \ndes Zeugen vertreten hat, dem Auswärtigen Amt zur Verfügung \ngestellt. Den Inhalt dieses Schriftstücks hat der Zeuge im \nTermin bestätigt. Es enthält eine präzise Schilderung der \nEreignisse im Zusammenhang mit der Festnahme des Zeugen, des \nKlägers und eines Cousins am 9. November 1992. Die Richtigkeit \ndieses detaillierten Berichtes in Zweifel zu ziehen, hat der \nSenat keinen Anlaß. Auch die ergänzenden Angaben des Zeugen in \nder mündlichen Verhandlung erweisen, daß er über \nSelbsterlebtes berichtet. \n\n74\n\nNicht nur nach den zur Sippenhaft in der Türkei allgemein \nvorliegenden Erkenntnissen, sondern auch nach den speziellen \nUmständen des vorliegenden Falles haben die für eine \nVerfolgung des Klägers in der Türkei sprechenden \nGesichtspunkte ein stärkeres Gewicht als etwaige \ndagegensprechende Momente. Aufgrund der Angaben des Zeugen \nI. C. F. steht fest, daß die türkischen \nSicherheitskräfte im November 1992 bereits zum Mittel der \nSippenhaft gegriffen haben, um des Bruders N. F. \nhabhaft zu werden. Opfer war nicht nur der Zeuge, der seine \nFreilassung dem Umstand verdankt, daß er deutscher \nStaatsangehöriger ist und sich somit das Auswärtige Amt \nerfolgreich für ihn verwenden konnte (vgl. das Schreiben des \nAuswärtigen Amtes vom 27. November 1992 an den \nProzeßbevollmächtigten des Klägers). Auch den Kläger selbst \nhat die türkische Polizei als Geisel genommen, wie der Zeuge \nI. C. F. bestätigt. Zudem ergibt sich aus der \nAusgabe der Zeitung Sirnak Gazetesi vom 10. September 1992, \ndaß auch der Vater des Klägers bereits wegen N. F. \nverhaftet und mißhandelt worden ist, den die Sicherheitskräfte \nmit einer Schießerei im Jahre 1988 in Verbindung bringen, bei \nder zwei Soldaten und zwei Angehörige der Guerilla ums Leben \ngekommen sind. Dies alles zeigt, daß die türkischen Stellen in \nN. F. einen äußerst gefährlichen Feind erblicken, \ndessen habhaft zu werden sie vor keinem Mittel \nzurückschrecken. Den vorgenannten Gesichtspunkten kommt im \nRahmen der Gefahrenprognose ein solches Gewicht zu, daß das \nVerfolgungsrisiko nicht allein deswegen als unbeachtlich \neingestuft werden kann, weil der Kläger nach seiner \nFreilassung am 3. Dezember 1992 bis zu seiner Ausreise im \nJanuar 1994 in bezug auf seinen Bruder keinen Repressalien \nmehr ausgesetzt war.\n\n75\n\nDie dem Kläger im Falle seiner Rückkehr drohenden \nVerfolgungsmaßnahmen sind ihrer Intensität nach \nasylrechtsrelevant.\n\n76\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 20. November 1990 \n- 9 C 72.90 -, BVerwGE 87, 141, 146.\n\n77\n\nEr muß damit rechnen, im Polizeigewahrsam während der \nVerhöre in erheblichem Maße körperlich mißhandelt zu \nwerden.\n\n78\n\nVgl. das ebenfalls ins Verfahren eingeführte \nSenatsurteil vom 11. März 1996 - 25 A 5801/94.A -, \nS. 26 f.\n\n79\n\nDie zu erwartenden Verfolgungsmaßnahmen werden an die \n(vermeintliche) politische Überzeugung des Klägers anknüpfen. \nAls Bruder eines gesuchten PKK-Aktivisten wird er von den \ntürkischen Sicherheitskräften als jemand betrachtet, der mit \nder militanten kurdischen Bewegung sympathisiert und gegen den \ndeswegen ähnlich entschlossen und schonungslos vorzugehen ist \nwie gegen einen Aktivisten selbst.\n\n80\n\nVgl. Senatsurteil vom 11. März 1996 - 25 A \n5801/94.A -, S. 22.\n\n81\n\nDiese bereits aus den vorliegenden Erkenntnissen \nherzuleitende Einschätzung wird zusätzlich bestätigt durch die \nglaubhaften Angaben des Zeugen I. C. F. . Aus \ndessen Schilderungen über die Ereignisse im November 1992 \nergibt sich, daß die Sicherheitskräfte in ihm allein aufgrund \ndes Verwandtschaftsverhältnisses zu seinem Bruder N. \nF. einen Unterstützer der PKK sahen und daß \nentsprechendes für den damals ebenfalls verhafteten Kläger \ngalt.\n\n82\n\nDie Asylerheblichkeit des staatlichen Vorgehens kann nicht \nmit der Begründung verneint werden, jenes diene der Abwehr des \nTerrorismus oder des diesen unterstützenden Umfeldes. Denn zum \neinen handelt es sich bei Folterungen um Maßnahmen bloßen \nGegenterrors, die von der Asylgewährung nicht ausgenommen \nwerden dürfen. Zum anderen gilt, daß Häftlinge, denen eine \nstaatsfeindliche Gesinnung zugeschrieben wird, im türkischen \nPolizeigewahrsam häufiger und härter mißhandelt werden als \nsonstige Straftäter. Den dazu vorliegenden Erkenntnisquellen \nist zu entnehmen, daß Übergriffe im Polizeigewahrsam sich vor \nallem gegen das linke und kurdenfreundliche Spektrum richten \nund daß der physische und psychische Druck diejenigen am \nhärtesten trifft, die der Zusammenarbeit mit der militanten \nkurdischen Bewegung verdächtigt werden.\n\n83\n\nVgl. im einzelnen Senatsurteil vom 11. März \n1996 - 25 A 5801/94.A -, S. 88 f., unter Bezugnahme \nauf einschlägige Rechtsprechung des \nBundesverfassungsgerichts und Erkenntnisse über \ndie Zustände im türkischen Polizeigewahrsam; ferner \nSenatsbeschluß vom 30. Januar 1995 - 25 A \n4705/94.A -, S. 17 ff., speziell unter dem \nGesichtspunkt der Sippenhaft und unter \ndiesbezüglichem Hinweis auf BVerwG, Beschluß \nvom 18. Mai 1994 - 9 B 14.94 -, NWVBl. 1994, 328 = \nInfAuslR 1994, 327 = NVwZ 1994, 1122.\n\n84\n\nLetzteres trifft auf den Kläger als Bruder eines gesuchten \nPKK-Aktivisten zu. Die ihm in der Türkei erwartenden \nVerfolgungsmaßnahmen sind dem türkischen Staat zuzurechnen. \nSchon die Häufigkeit der Übergriffe, die für staatsfeindlichen \nGruppen angehörende Häftlinge im türkischen Polizeigewahrsam \nbelegt ist, spricht gegen die Annahme, es handele sich \ninsoweit nur um einzelne (unkontrollierbare) Exzeßtaten. Im \nübrigen kann nicht festgestellt werden, daß der türkische \nStaat gegen derartige Übergriffe energisch vorgeht.\n\n85\n\nVgl. Senatsurteil vom 11. März 1996 - 25 A \n5801/94.A -, S. 30 f.; ebenso Senatsbeschluß vom \n30. Januar 1995 - 25 A 4705/94.A -, S. 20.\n\n86\n\nDie Annahme, der Kläger werde bei einer Rückkehr in die \nTürkei politisch verfolgt werden, kann nicht mit Blick auf den \nGesichtspunkt der inländischen Fluchtalternative in Zweifel \ngezogen werden. Das Bestehen einer inländischen \nFluchtalternative ist regelmäßig nur bei einer Drittverfolgung \nin Betracht zu ziehen, während es bei unmittelbarer \nstaatlicher Verfolgung eher die Ausnahme darstellt. Ist der \nAsylsuchende wie hier von unmittelbarer staatlicher Verfolgung \nbetroffen, so ist das Bestehen einer inländischen \nFluchtalternative somit nur zu prüfen, wenn es konkrete \nAnhaltspunkte dafür gibt, daß der Verfolgerstaat \n\"mehrgesichtig\" ist, er also Personen, die er in einem \nLandesteil selbst aktiv verfolgt, in einem anderen Landesteil \nunbehelligt läßt.\n\n87\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 10. Mai 1994 - 9 C \n434.93 -, NVwZ 1994, 1123 = DVBl. 1994, 1407 = \nInfAuslR 1994, 375.\n\n88\n\nIn der Senatsrechtsprechung wird eine hinreichende \nVerfolgungssicherheit in der Westtürkei für solche Personen \naus Ostanatolien, die bei den Sicherheitskräften am Heimatort \nim Verdacht stehen, mit der militanten kurdischen Bewegung zu \nsympathisieren, generell verneint.\n\n89\n\nVgl. Urteil vom 11. März 1996 - 25 A \n5801/94.A -, S. 87 f.\n\n90\n\nDies gilt erst recht im Falle des Klägers. Nach seinem \nBruder N. F. wird in der Türkei landesweit \ngefahndet. Die türkischen Sicherheitskräfte werden den Kläger \ndaher an jedem Ort ohne Schwierigkeiten als nahen Angehörigen \neines gesuchten Terroristen identifizieren. Angesichts dessen \nbesteht das beschriebene Verfolgungsrisiko für den Kläger \nlandesweit.\n\n91\n\n3. Die Abschiebungsandrohung ist aufzuheben, soweit sie \nauf Abschiebung des Klägers in die Türkei gerichtet ist; im \nübrigen bleibt sie rechtmäßig (§§ 34 Abs. 1 Satz 1, 38 Abs. 1, \n77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG i.V.m. § 50 Abs. 3 AuslG).\n\n92\n\nVgl. dazu Kanein/Renner, aaO, § 34 AsylVfG \nRdNr. 9, § 38 AsylVfG RdNr. 2; Hailbronner, \nAusländerrecht, § 50 RdNr. 14 d (Oktober 1995); \nGK-AuslR, § 50 RdNr. 22 (Februar 1996).\n\n93\n\nDie Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 154 Abs. 2, 155 \nAbs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 83 b Abs. 1 AsylVfG. Der Ausspruch \nzur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. \n§§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n94\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen \nnach § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind. Namentlich kommt \nder vorliegenden Sache keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne \nvon § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu. Daß in Fällen der vorliegenden \nArt über Abschiebungsschutz nach §§ 51 Abs. 1 und 53 AuslG zu \nentscheiden ist, ist bereits höchstrichterlich geklärt.\n\n95\n\nVgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 - 2 BvR \n1938/93 u.a. -, DVBl. 1996, 753, 757; BVerwG, Urteil \nvom 7. November 1995 - 9 C 73.95 -, DVBl. 1996, \n207, 209.\n\n96","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312037","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1996-09-30/25-a-790-96-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":15},{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":13},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 26a","ref_norm":"26a","n":12},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 34a","ref_norm":"34a","n":9},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":6},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":5},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":3},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 16","ref_norm":"16","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/312037","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312037","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1996-09-30/25-a-790-96-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/312037","retrieved":"2026-07-09 03:42:51.229923+00:00"}}