{"status":"available","doknr":"OLD312036","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1996:0930.25A6279.95.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1996-09-30","aktenzeichen":"25 A 6279/95","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nAuf die Berufung der Klägerin wird der Gerichtsbescheid des \nVerwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 31. Mai 1995 geändert.\n\nEs wird festgestellt, daß die Hauptsache erledigt ist.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages \nabwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe \nleistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin war im März 1993 Halterin eines Pkw VW-\nCabriolet mit dem amtlichen Kennzeichen . Am . März 1993 \nmißachtete die Fahrerin dieses Fahrzeugs das Rotlicht einer \nLichtzeichenanlage, als sie in I. die Kreuzung \nL. damm/C. Straße befuhr. Die Tatfeststellung \nerfolgte durch eine Verkehrsüberwachungsanlage (Kamera). Nach \ndem Verwaltungsvorgang des Beklagten wurde am . März 1993 an \ndie Klägerin das Anhörungsschreiben abgesandt und der Klägerin \ndarin zur Last gelegt, das Rotlicht der Lichtzeichenanlage \nnicht befolgt zu haben, obwohl die Rotphase bereits länger als \neine Sekunde angedauert habe. Dem Schreiben waren nach dem \nVerwaltungsvorgang des Beklagten zwei Frontfotos beigefügt. \nNachdem die Klägerin nicht reagiert hatte, bat der \nOberkreisdirektor des Landkreises I. die Polizei in \nT. um Ermittlung der Fahrzeugführerin und deren \nAnhörung. Daraufhin suchte ein Mitarbeiter der Polizeistation \nT. am 1. Juni 1993 die Klägerin auf. Nach dem \nGesprächsvermerk des Polizeihauptmeisters I. der \nPolizeistation T. erklärte der Geschäftsführer der \nKlägerin, daß es sich bei dem fraglichen Fahrzeug um ein \nFirmenfahrzeug handele, das von mehreren Personen gefahren \nwerde. Zur Person der Fahrzeugführerin wollte er keine Angaben \nmachen. Befragungen bei mehreren Mitarbeitern der Klägerin \nverliefen ebenfalls negativ. Daraufhin stellte der \nOberkreisdirektor des Landkreises I. unter dem \n9. Juni 1993 das Ordnungswidrigkeitenverfahren ein, weil die \nBetroffene nicht festgestellt werden konnte.\n\n3\n\nUnter dem 5. Juli 1993 hörte der Beklagte die Klägerin zur \nbeabsichtigten Auferlegung eines Fahrtenbuches an. Mit \nSchreiben vom 8. Juli 1993 bat die Klägerin darum, von dem \nErlaß der beabsichtigten Verfügung abzusehen und wies darauf \nhin, daß Vorkommnisse ähnlicher Art bei ihr noch nicht zu \nverzeichnen gewesen seien. Andererseits verpflichte sie sich \nausdrücklich dafür zu sorgen, daß die Fahrzeugschlüssel so \nverwahrt seien, daß Unbefugte oder Betriebsangehörige nicht \nohne ihre Einwilligung fahren könnten. \n\n4\n\nMit Verfügung vom 10. August 1993 verpflichtete der \nBeklagte die Klägerin, für das Fahrzeug mit dem amtlichen \nKennzeichen oder ein während der Dauer der Auflage \nangeschafftes Ersatzfahrzeug für die Dauer von sechs Monaten \nnach Unanfechtbarkeit der Verfügung ein Fahrtenbuch zu führen \nund darin nach Beendigung jeder einzelnen Fahrt unverzüglich \nDatum, Uhrzeit, Fahrstrecke sowie den Fahrzeugführer \neinzutragen.\n\n5\n\nDie Klägerin erhob am 17. August 1993 Widerspruch und \nführte zu dessen Begründung aus: Nach Einsicht in die \nErmittlungsakte habe sie festgestellt, daß erst am 1. Juni \n1993 Nachforschungen nach der Person des Fahrers oder der \nFahrerin durchgeführt worden seien. Nach fast drei Monaten \nmüsse sich der Halter nicht an die Person des Fahrers erinnern \nkönnen. Die Rechtsprechung lasse einen Zeitraum von \n10 - 14 Tagen zu. Da sie selbstverständlich daran interessiert \nsei, daß mit ihrem Fahrzeug keine Ordnungswidrigkeiten \nbegangen würden, habe sie selbst noch einmal nachgeforscht; \nFahrerin des Fahrzeugs müsse Frau T. gewesen sein. \nWeitere Personalien könnten, falls nach Ablauf der \nVerfolgungsverjährung noch von Interesse, mitgeteilt werden. \n\n6\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 9. November 1993 wies der \nRegierungspräsident B. den Widerspruch unter anderem \nmit der Begründung zurück, daß die Anhörung zu der \nOrdnungswidrigkeit bereits am 30. März 1993 und damit \ninnerhalb der Zwei-Wochen-Frist erfolgt sei.\n\n7\n\nDie Klägerin hat am 8. Dezember 1993 Klage erhoben und \nergänzend zu ihrem bisherigen Vorbringen ausgeführt, eine \nAnhörung in dem Ordnungswidrigkeitenverfahren in Form eines \nSchreibens vom 30. März 1993 habe nicht festgestellt werden \nkönnen. Es liege auf der Hand, daß mehr als zwei Monate nach \ndem Verkehrsverstoß nicht sofort Angaben zu der Person des \nFahrzeugführers gemacht werden könnten. Die Fahrtenbuchauflage \nsei auch deshalb nicht geboten, weil mit dem Fahrzeug bis \nheute keine weiteren Ordnungswidrigkeiten begangen worden \nseien. Mit Schreiben vom 20. Januar 1995 hat die Klägerin eine \nAbmeldebescheinigung für den fraglichen Pkw übersandt, nach \nder dieser am 13. Januar 1995 vorübergehend stillgelegt worden \nist. Damit - so die Klägerin - dürfe die Fahrtenbuchauflage \nzurückzunehmen sein.\n\n8\n\nDie Klägerin hat schriftsätzlich beantragt,\n\n9\n\ndie Ordnungsverfügung des Beklagten vom \n10. August 1993 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides des \nRegierungspräsidenten B. vom 9. November \n1993 aufzuheben.\n\n10\n\nDer Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,\n\n11\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n12\n\nDurch den am 30. August 1995 zugestellten angefochtenen \nGerichtsbescheid, auf den Bezug genommen wird, hat das \nVerwaltungsgericht die Klage abgewiesen.\n\n13\n\nMit der am 2. Oktober 1995 eingegangenen Berufung macht die \nKlägerin geltend: Die Tatsache, daß ihr Geschäftsführer zu der \nPerson, die möglicherweise auf den ihm vorgelegten Fotos \nabgebildet sei, keine Angaben habe machen wollen, rechtfertige \nnicht die Annahme, daß er damit Angaben (endgültig) habe \nverweigern wollen. Es müsse ihm die Möglichkeit bleiben, die \nin Betracht kommenden Personen zu befragen, um sich nicht den \nVorwurf leichtfertiger Anschuldigungen zuzuziehen, die sich \nmöglicherweise als ungerechtfertigt erwiesen. Insoweit \nbefänden sich übrigens nicht einmal die Fotos bei der \nGerichtsakte, so daß sich die Kammer kein Urteil darüber habe \nbilden können, ob tatsächlich die Fotos eine Identifizierung \nder abgebildeten Person zuließen. Spätestens nach der \nAbmeldung des Fahrzeugs sei die Fahrtenbuchauflage aufzuheben \ngewesen, da sie ihren Zweck nicht mehr erfüllen könne. Die \nErstreckung der Fahrtenbuchauflage auf Ersatzfahrzeuge sei bei \nFirmenfahrzeugen schon zu unbestimmt. Würden etwa aus einem \nFuhrpark drei Fahrzeuge veräußert und nur zwei neue \nangeschafft, so lasse sich nicht feststellen, welchem der drei \nUrsprungsfahrzeuge das Ersatzfahrzeug zuzuordnen sei. Bei \neinem Bestand mehrerer Fahrzeuge sei die Anordnung der \nFahrtenbuchauflage für Ersatzfahrzeuge deshalb rechtswidrig. \n\n14\n\nSpäter hat die Klägerin ausgeführt, das VW Golf Cabriolet \nsei am 1. August 1996 verkauft worden, und ein Ersatzfahrzeug \ndafür gebe es nicht. In der mündlichen Verhandlung vom \n30. September 1996 hat die Klägerin erklärt:\n\n15\n\nDas VW Golf Cabriolet sei seinerzeit im Rahmen eines \nsogenannten Incentivprogramms angeschafft worden. Eine \nKonkurrenzfirma habe im Zuge der Verkaufsförderung dem jeweils \nmonatsbesten Verkäufer für einen Monat einen Porsche zur \nVerfügung gestellt, entsprechend habe sie - die Klägerin - als \nvergleichsweise kleinere Firma das Cabriolet eingesetzt. Frau \nT. , die im Bereich der Verkaufsförderung und der \nBetreuung der Niederlassungen beschäftigt sei, habe das \nFahrzeug gelegentlich gefahren, wenn es an einen der in den \nNiederlassungen tätigen Mitarbeiter zu überführen gewesen sei. \nAus steuerlichen Gründen sei das Fahrzeug dann veräußert und \ndas Incentivprogramm in dieser Form nicht weitergeführt \nworden. Das Cabriolet sei von Frau T. erworben worden, \nauf die es auch zugelassen sei. Zu beruflichen Zwecken nutze \nFrau T. einen VW Golf Diesel, der im Eigentum ihres \n- der Klägerin - Geschäftsführers stehe und auf diesen \nzugelassen sei. Von ihr - der Klägerin - würden lediglich noch \nzwei Fahrzeuge gehalten, ein Porsche, der grundsätzlich \nausschließlich ihrem - der Klägerin - Geschäftsführer zur \nVerfügung stehe und ein Jeep. Der Jeep sei im Jahre 1995 - für \neinen Mercedes 500 SEC - angeschafft worden, nachdem dem \nGeschäftsführer vom . August 1994 bis zum . Juli 1996 die \nFahrerlaubnis entzogen gewesen sei. Deshalb habe die Klägerin \nden zuvor von diesem genutzten Mercedes verkauft und den Jeep \nbeschafft, mit dem ihr Geschäftsführer sich habe chauffieren \nlassen. Am . Juli 1996 - dem Tag der Wiedererlangung der \nFahrerlaubnis - sei sodann der Porsche gekauft und zugelassen \nworden. Der Jeep werde nunmehr von dem Mitarbeiter W. aus \ndem Bereich Lager, Versand und Einkauf gefahren. Aus \nsteuerlichen Gründen sei man bemüht, den Fahrzeugpark auch in \nZukunft klein zu halten und plane nicht die Neuanschaffung \nweiterer Fahrzeuge.\n\n16\n\nAuf entsprechenden Hinweis des Senats hat der Beklagte mit \nVerfügung vom 26. August 1996 die angegriffene Verfügung \ninsoweit aufgehoben, als die Angabe der Fahrstrecke nicht mehr \nverlangt wird.\n\n17\n\nDie Klägerin hat im Berufungsverfahren zunächst beantragt, \nden angefochtenen Gerichtsbescheid zu ändern und die \nangegriffene Ordnungsverfügung in der Gestalt der \nÄnderungsverfügung vom 26. August 1996 aufzuheben.\n\n18\n\nNunmehr beantragt die Klägerin sinngemäß,\n\n19\n\nden Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts \nKöln vom 31. Mai 1995 zu ändern und festzustellen, \ndaß die Hauptsache erledigt ist,\n\n20\n\nhilfsweise,\n\n21\n\ndie Ordnungsverfügung des Beklagten vom \n10. August 1993 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides des \nRegierungspräsidenten B. vom 9. November \n1993 und der Änderungsverfügung vom 26. August \n1996 aufzuheben.\n\n22\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n23\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n24\n\nEs sei - so der Beklagte - unschädlich, wenn der Klägerin \nder Anhörungsbogen des Oberkreisdirektors des Landkreises \nI. nicht zugegangen sein sollte. Die Zwei-Wochen-\nFrist solle sicherstellen, daß der Kraftfahrzeughalter die \nFrage nach dem Fahrer noch zuverlässig beantworten könne. Eine \nVerzögerung bei der Anhörung sei mithin nur erheblich, wenn \nsie sich auf das Erinnerungsvermögen des Kraftfahrzeughalters \nausgewirkt habe. Dies sei hier nicht der Fall, weil der \nGeschäftsführer der Klägerin lediglich erklärt habe, daß er \nzur Person der Fahrzeugführerin keine Angaben habe machen \nwollen; im übrigen habe er die Fahrzeugführerin anhand der ihm \nvorgelegten Fotos unabhängig von seinem Erinnerungsvermögen \nerkennen können. Es erscheine nicht nachvollziehbar, daß die \nKlägerin sich bei Vorlage der Fotos durch den \nErmittlungsdienst lediglich die Möglichkeit habe offenhalten \nwollen, die in Betracht kommende Person zu befragen, denn der \nGeschäftsführer der Klägerin habe eine derartige Absicht dem \nErmittlungsdienst gegenüber äußern können. Allein durch den \nVerkauf des Fahrzeugs sei keine Erledigung der Verfügung vom \n10. August 1993 eingetreten, denn die Verfügung habe eine \nGeltungsdauer von sechs Monaten nach Eintreten von deren \nBestandskraft, während derer die Beschaffung eines \nErsatzfahrzeuges noch möglich sei, wenn man nicht ohnehin den \nPorsche als Ersatzfahrzeug für das VW Golf Cabriolet \nansehe.\n\n25\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge (2 Hefte) Bezug genommen.\n\n26\n\nEntscheidungsgründe:\n\n27\n\nDie zulässige Berufung hat Erfolg, denn die Klage ist mit \ndem Hauptantrag begründet.\n\n28\n\nSie wird - sinngemäß, § 88 VwGO - mit dem aus dem \nTatbestand ersichtlichen Hauptantrag fortgeführt, nachdem die \nKlägerin die Hauptsache für erledigt erklärt und der Beklagte \nder Erledigungserklärung widersprochen hat.\n\n29\n\nAls Klageänderung eigener Art ist der Wechsel vom \nursprünglichen Klageantrag zum Erledigungsfeststellungsantrag \nnicht den Beschränkungen des § 91 VwGO unterworfen und deshalb \nohne weiteres zulässig,\n\n30\n\nBVerwG, Urteil vom 25. April 1989 - 9 B 61.88 - \nund vom 31. Oktober 1990 - 4 C 7.88 -, BVerwGE \n82, 41, 42; 87, 62, 65.\n\n31\n\nDie Erledigungsfeststellungsklage ist begründet, denn die \nHauptsache hat sich erledigt.\n\n32\n\nEine Erledigung der Hauptsache liegt vor, wenn ein nach der \nKlageerhebung eingetretenes außerprozessuales Ereignis dem \nKlagebegehren die Grundlage entzogen hat und die Klage deshalb \nfür den Kläger gegenstandslos geworden ist,\n\n33\n\nBVerwG, Urteil vom 31. Oktober 1990 - 4 C 7.88 \n-, BVerwGE 87, 62, 64 f.\n\n34\n\nOb dies die Zulässigkeit der ursprünglichen Klage stets oder \nnur bei Vorliegen eines berechtigten Interesses des Beklagten \nan einer gerichtlichen Entscheidung über diesen Punkt \nvoraussetzt, wird in der Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts nicht einheitlich beantwortet,\n\n35\n\nvgl. Urteil vom 31. Oktober 1990 - 4 C 7.88 -, \nBVerwGE 87, 62, 66 mit entsprechenden \nNachweisen;\n\n36\n\ndies kann hier aber offenbleiben, weil die ursprünglich \nerhobene Klage jedenfalls zulässig war.\n\n37\n\nFür die Entscheidung des Rechtsstreits kommt es nicht \ndarauf an, ob die Klage ursprünglich begründet war; dem hat \ndas Gericht - vorbehaltlich eines insoweit bestehenden \nschutzwürdigen Interesses des Beklagten an der gerichtlichen \nFeststellung, daß der mit der Klage erhobene Anspruch von \nAnfang an nicht bestanden habe - nicht nachzugehen,\n\n38\n\nBVerwG, Urteil vom 31. Oktober 1990 - 4 C \n7.88 -, BVerwGE 87, 62, 65;\n\n39\n\nein solches Interesse macht der Beklagte nicht geltend.\n\n40\n\nDer danach für den Erfolg der Erledigungsfeststellungsklage \nin der Sache erforderliche Eintritt eines erledigenden \nEreignisses hat stattgefunden. Die ursprünglich angegriffene \nFahrtenbuchauflage des Beklagten hat sich aufgrund der \nVeräußerung des von ihr betroffenen Fahrzeugs erledigt; ein \nErsatzfahrzeug, auf das sich die Fahrtenbuchauflage ebenfalls \nbezog, hat die Klägerin bislang nicht angeschafft, dessen \nzukünftige Anschaffung erscheint nach Lage der Dinge während \nder Geltungsdauer der Fahrtenbuchauflage als \nausgeschlossen.\n\n41\n\nDie Erledigung eines Verwaltungsaktes bedeutet Wegfall der \nmit der Anfechtungsklage behaupteten beschwerenden Regelung. \nOb dieser Wegfall eingetreten ist, ist vom Regelungsgehalt des \nVerwaltungsaktes und nicht vom Klägerinteresse her zu \nbeurteilen,\n\n42\n\nBVerwG, Urteil vom 15. November 1990 - 3 C \n49.87 -, NVwZ 1991, 570, 571.\n\n43\n\nDemgemäß erledigt sich ein Verwaltungsakt, wenn dessen \nRegelungsobjekt wegfällt,\n\n44\n\nKopp, VwGO, 10. Aufl., 1998, § 113 RdNr. 51. \nm. w. Nachweisen.\n\n45\n\nBezieht sich eine Fahrtenbuchauflage auf ein bestimmtes \nFahrzeug, so entfällt dieses Regelungsobjekt grundsätzlich mit \ndessen Veräußerung und es tritt entsprechend eine Erledigung \ndes Verwaltungsaktes ein.\n\n46\n\nOVG Koblenz, Urteil vom 17. Oktober 1977 - 6 A \n26/77 -, VRS 54 (1978), 380, 381; VG Frankfurt, \nGerichtsbescheid vom 10. Oktober 1988 - III/2 - E \n1446/86 -, VRS 78 (1990), 64, 66.\n\n47\n\nErstreckt sich eine Fahrtenbuchauflage auch auf ein \nErsatzfahrzeug, so ist - spiegelbildlich - zu fragen, ob ein \nsolches Ersatzfahrzeug bereits angeschafft worden ist. Hält \nder Adressat der Fahrtenbuchauflage im Zeitpunkt der \ngerichtlichen Entscheidung noch kein Ersatzfahrzeug, so hat \nsich die Fahrtenbuchauflage ausnahmsweise erledigt, wenn nach \nden besonderen Umständen des Einzelfalles aufgrund einer \nPrognose davon auszugehen ist, daß der Betreffende von der \nAnschaffung eines Ersatzfahrzeuges Abstand nehmen wird,\n\n48\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 8. Juli 1966 - VII C \n146.55 -, VerkMitt 1966, Nr. 143; 1967, Nr. 58.\n\n49\n\nDie gleichwohl bestehende rein theoretische Möglichkeit des \nErwerbs eines Ersatzfahrzeugs reicht in der genannten \nKonstellation nicht aus, um eine Erledigung der \nFahrtenbuchauflage wegen Wegfalls des potentiellen \nRegelungsobjektes zu verneinen, denn sie könnte es mit Blick \nauf den Zweck der Fahrtenbuchauflage nicht rechtfertigen, \ngleichwohl von deren Fortgeltung auszugehen.\n\n50\n\nDurch die Neufassung des § 31 a StVZO aufgrund der \nÄnderungsverordnung vom 23. Juni 1993 (BGBl. I S. 1024) hat \nder Verordnungsgeber in Anknüpfung an die Rechtsprechung,\n\n51\n\nvgl. BVerwG, Beschluß vom 3. Februar 1989 \n- 7 B 18.89 -, Buchholz, 442.16 § 31 a StVZO \nNr. 19,\n\n52\n\nklargestellt, daß die Fahrtenbuchauflage auf ein \nErsatzfahrzeug erstreckt werden kann. Dies beruht auf der \nErwägung, daß die Gefährdung der Sicherheit und Ordnung des \nStraßenverkehrs, der die Fahrtenbuchauflage begegnen will, mit \ndem Fortfall eines bestimmten Fahrzeugs nicht ebenfalls \nentfällt,\n\n53\n\nvgl. BVerwG, Beschluß vom 3. Februar 1989 \n- 7 B 18.89 -, Buchholz, 442.16 § 31 a StVZO \nNr. 19.\n\n54\n\nZulässiger Anknüpfungspunkt für die den Adressaten \nbelastende Erstreckung der Fahrtenbuchauflage auf ein \nErsatzfahrzeug ist dabei die Erfahrung, daß es sich bei der \nVeräußerung oder Stillegung eines Fahrzeugs und der \nAnschaffung oder Verwendung eines neuen Fahrzeugs um einen \nalltäglichen Lebensvorgang handelt, der grundsätzlich \njederzeit stattfinden und damit eine Gefahrenlage schaffen \nkann, zu deren Abwehr die Straßenverkehrsbehörden im Interesse \neiner effektiven Aufgabenerfüllung in der Lage sein müssen. \nDies zugrundegelegt bedarf es der Ausdehnung der \nFahrtenbuchauflage auf ein Ersatzfahrzeug nicht, wenn \n- abweichend vom Regelfall - aufgrund besonderer Umstände des \nEinzelfalles von der Anschaffung eines Ersatzfahrzeuges \nwährend der Geltungsdauer der Fahrtenbuchauflage nicht \nausgegangen werden kann. Dies hat zur Konsequenz, daß sich die \nFahrtenbuchauflage erledigt, denn es besteht bei der gebotenen \nAuslegung kein Anlaß für die Annahme, daß eine Regelung \nfortgelten soll, für deren Aufrechterhaltung kein Bedürfnis \nmehr besteht. Dies gilt auch dann, wenn die zuständige Behörde \n- wie hier - der Ansicht ist, die Fahrtenbuchauflage habe sich \nnicht erledigt. Dabei handelt es sich lediglich um eine \n- nicht verbindliche - Interpretation der getroffenen \nRegelung, bei deren Auslegung danach zu fragen ist, wie sie \nvon dem Betroffenen bei verständiger Würdigung zu verstehen \nwar. Insoweit ist zwar der bei Erlaß der jeweiligen Verfügung \nerkennbare Wille der Behörde zu berücksichtigen. Das danach \ngeäußerte Verständnis der Behörde vom Inhalt der Regelung ist \nindes - auch bei Dauerverwaltungsakten - nur dann \nentscheidend, wenn damit erkennbar eine für den Adressaten \nverbindliche Festlegung verbunden sein soll. Der Senat folgt \nhinsichtlich der Konsequenzen der nicht anzunehmenden \nAnschaffung eines Ersatzfahrzeuges nicht der abweichenden \nRechtsprechung des früher für Straßenverkehrsrecht zuständigen \n13. Senats des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-\nWestfalen,\n\n55\n\nBeschluß vom 8. Januar 1992 - 13 A 1060/91 -, \nNVWBl. 1992, 293; Beschluß vom 15. Juni 1992 \n- 13 A 3182/91 -; Urteil vom 27. September 1994 \n- 13 A 1896/93 -,\n\n56\n\nnach der die Feststellung, daß zu keinem Zeitpunkt mehr ein \nErsatzfahrzeug angeschafft werden wird, nur die \nDurchsetzbarkeit der Verfügung betrifft. Diese Auffassung \nberuht abweichend von der Rechtsprechung des erkennenden \nSenats und des Bundesverwaltungsgerichts, nach der die \nAnordnung nach § 31 a StVZO ein Dauerverwaltungsakt ist, \ndessen Rechtmäßigkeit sich nach der Sach- und Rechtslage im \nEntscheidungszeitpunkt der (jeweils) letzten Tatsacheninstanz \nbeurteilt,\n\n57\n\nvgl. BVerwG, Beschluß vom 3. Februar 1989 \n- 7 B 18.89 -, Buchholz, 442.16 § 31 a StVZO Nr. 19 \nm. w. Nachweisen; Senatsurteil vom 28. April 1995 \n- 25 A 3935/93 -, DÖV 1995, 874,\n\n58\n\nauf der Prämisse, daß bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit \nder Fahrtenbuchauflage maßgeblich auf den Zeitpunkt der \nletzten Behördenentscheidung abzustellen sei und sich die \nnachträgliche Veräußerung des Tatfahrzeugs schon deswegen \nregelmäßig nicht auf den Bestand der Fahrtenbuchauflage \nauswirken könne.\n\n59\n\nVon den vorgenannten Grundsätzen ausgehend hat sich die \nFahrtenbuchauflage erledigt. Der Pkw Golf Cabriolet, auf den \nsich die Fahrtenbuchauflage ursprünglich bezog, ist verkauft \nworden und nicht mehr auf die Klägerin zugelassen. Die \nKlägerin hat dafür ein Ersatzfahrzeug, also ein Fahrzeug, das \nin der Art und Weise seiner typischen Benutzung an die Stelle \ndes früher verwendeten Fahrzeugs getreten ist,\n\n60\n\nBVerwG, Beschluß vom 3. Februar 1989 - 7 B \n18.89 -, Buchholz, 442.16 § 31 a StVZO Nr. 19,\n\n61\n\nnicht angeschafft. Es kann deshalb letztlich offenbleiben, \nob mit der Formulierung \"die Fahrtenbuchauflage gilt \ngegebenenfalls auch für ein während der Dauer der Auflage \nangeschafftes Ersatzfahrzeug\" nur ein Fahrzeug gemeint ist, \ndas nach Unanfechtbarkeit der Fahrtenbuchauflage innerhalb \nderen sechsmonatiger Geltungsdauer angeschafft worden ist oder \nob - dazu neigt der Senat (vgl. den entsprechenden Hinweis in \ndem Protokoll der Sitzung vom 26. August 1996) - die \nFahrtenbuchauflage auch für ein Ersatzfahrzeug gelten soll, \ndas vor der Unanfechtbarkeit der Ordnungsverfügung angeschafft \nworden ist. Ausgehend von der Art und Weise der typischen \nBenutzung des VW Golf Cabriolet im Rahmen des sogenannten \nIncentivprogramms könnte die Existenz oder Anschaffung eines \nErsatzfahrzeugs schon deshalb ausscheiden, weil das genannte \nProgramm jedenfalls in der bisherigen Form - unentgeltliche \nPkw-Benutzung - nach der vom Senat nicht bezweifelten \nplausibelen Einlassung der Klägerin nicht fortgesetzt worden \nist. Aus Anlaß des vorliegenden Falles braucht der Senat aber \nnicht zu entscheiden, inwieweit der Begriff des \nErsatzfahrzeugs eine der Nutzung des Ausgangsfahrzeugs \nentsprechende Verwendung voraussetzt bzw. gewisse \nVeränderungen in der Zweckbestimmung noch umfaßt. Denn auch \ndann, wenn man einen großzügigen Maßstab anlegt und auf ein \nden Außendienstmitarbeitern der Klägerin im Verkaufsbereich \nzur Verfügung stehendes Firmenfahrzeug abstellt, ist ein \nErsatzfahrzeug weder vorhanden noch erscheint dessen \nAnschaffung während der Geltungsdauer der Auflage im \nvorliegenden Fall als hinreichend wahrscheinlich.\n\n62\n\nDer von der Mitarbeiterin T. der Klägerin zu \ndienstlichen Zwecken gefahrene Pkw Golf Diesel kann schon \ndeshalb nicht als Ersatzfahrzeug für das Cabriolet angesehen \nwerden, weil dessen Halter nicht die Klägerin, sondern deren \nGeschäftsführer ist. Es sind auch keine Anhaltspunkt dafür \nersichtlich, daß dieser sozusagen als Strohmann für die \nKlägerin zum Zwecke der Umgehung der Fahrtenbuchauflage \nfungiert, so daß offenbleiben kann, welche Konsequenzen dies \nfür das vorliegende Verfahren hätte. Gegen einen \nUmgehungsversuch spricht schon, daß nach der glaubhaften \nSchilderung der Klägerin sämtliche Mitarbeiter ihre etwa \nberuflich veranlaßten Fahrten mit privaten Pkw zurücklegen. \nWenn - anders als bei den übrigen Mitarbeitern - der Pkw Golf \nDiesel auf den Geschäftsführer der Klägerin zugelassen ist, so \nfindet dies seine Ursache offenbar in der Privatsphäre der \nbeteiligten Personen.\n\n63\n\nDer am . Juli 1996 auf die Klägerin zugelassene Porsche \nist ebenfalls kein Ersatzfahrzeug für das Cabriolet. Die \nKlägerin hat glaubhaft dargelegt, daß dieses Fahrzeug \ngrundsätzlich ausschließlich deren Geschäftsführer zugeordnet \nist. Darauf deutet bereits hin, daß die Buchstabenkombination \n\" \" in dem Kennzeichen des fraglichen Fahrzeugs den Initialen \ndes Namens des Geschäftsführers der Klägerin entspricht, wie \ndies auch für das Kennzeichen des ursprünglich von dem \nGeschäftsführer genutzten Mercedes 500 SEC ( ) galt. \nEs kommt hinzu, daß das Fahrzeug an dem Tag - . Juli 1996 - \nzugelassen worden ist, an dem dem Geschäftsführer dessen für \nzwei Jahre entzogene Fahrerlaubnis wiedererteilt worden \nwar.\n\n64\n\nAuch der Jeep Cherokee ( ) scheidet als \nErsatzfahrzeug aus, weil er - wie der Senat nicht bezweifelt - \nzunächst dem Geschäftsführer der Klägerin während des Entzugs \nder Fahrerlaubnis - und nach dem Verkauf des Mercedes 500 \nSEC - diente, der sich damit chauffieren ließ, und nun im \nBereich Lager, Versand und Einkauf eingesetzt wird und dort \neinem Herrn W. zugeordnet ist.\n\n65\n\nDie Klägerin hat dargelegt, daß ihr Fahrzeugbestand in \nKonsequenz einer in diesem Jahr durchgeführten Steuerprüfung \nauch in Zukunft kleingehalten und deshalb kein weiteres \nFahrzeug angeschafft werden soll. Mit Blick auf diese \nnachvollziehbare und glaubhafte, insbesondere auch nach Lage \nder Dinge nicht durch die Fahrtenbuchauflage motivierten \nEntscheidung bleibt es lediglich theoretisch möglich, daß die \nKlägerin innerhalb des maßgeblichen Zeitraums ein den \nAußendienstmitarbeitern im Verkaufsbereich zur Verfügung \nstehendes Fahrzeug anschafft; nach den gegebenen Umständen \nkann dies aber insbesondere auch wegen des relativ kurzen \nZeitraums der Geltungsdauer der Fahrtenbuchauflage mit der \nerforderlichen Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden.\n\n66\n\nDie Ausführungen des Beklagten bieten keinen Anlaß, die \nErledigung der Fahrtenbuchauflage in Zweifel zu ziehen, \ninsbesondere hat der Beklagte deren Regelungsgehalt nicht \nnachträglich in einer Weise geändert, die der Annahme der \nErledigung entgegenstünde.\n\n67\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die \nEntscheidung über ihre vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 \nVwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. \n\n68\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen \nnach § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind. \n\n69","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312036","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1996-09-30/25-a-6279-95","cited_norms":[{"jurabk":"StVZO 2012","ref":"§ 31a","ref_norm":"31a","n":6},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 88","ref_norm":"88","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/312036","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312036","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1996-09-30/25-a-6279-95","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/312036","retrieved":"2026-07-09 03:42:51.129478+00:00"}}