{"status":"available","doknr":"OLD312038","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1996:0930.10B2046.96.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1996-09-30","aktenzeichen":"10 B 2046/96","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer angefochtene Beschluß wird geändert.\n\nDie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die \nBaugenehmigung des Antragsgegners vom 30. Mai 1996 wird wiederhergestellt.\n\nDem Antragsgegner wird durch einstweilige Anordnung aufgegeben, die \nBauarbeiten zur Errichtung einer Scheune/Lagerhalle auf dem Grundstück \nGemarkung K , Flur 10 Flurstück 170 einstweilen bis zum rechtskräftigen \nAbschluß des Hauptsacheverfahrens stillzulegen. \n\nDer Antragsgegner und der Beigeladene zu 1. tragen die Kosten des Verfahrens \nbeider Rechtszüge je zur Hälfte, mit Ausnahme ihrer eigenen außergerichtlichen \nKosten, die sie jeweils selbst tragen. Die außergerichtlichen Kosten des \nBeigeladenen zu 2. sind nicht erstattungsfähig.\n\nDer Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,- DM festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDer Beigeladene zu 1. ist Eigentümer des Grundstücks \nGemarkung K Flur 10 Flurstück 170. Er betreibt \nPferdezucht und hält Pensionspferde. Nach Angaben der \nLandwirtschaftskammer hatte der Beigeladene zu 1. 1994 zwei \nZuchtstuten und zehn Jungpferde; ferner standen \n65 Pensionspferde in seinem Betrieb. Er verfügte - ebenfalls \nnach Angaben der Landwirtschaftskammer - über eine \nBetriebsfläche von 20 ha; davon würden 8 ha zum Anbau von \nZuckerrüben, 8,25 ha zum Anbau von Getreide, 3,0 ha für \nRaigras sowie 0,75 ha als Grünland genutzt.\n\n4\n\nDer Antragsgegner erteilte dem Beigeladenen zu 1. unter dem \n30. Mai 1996 die Baugenehmigung zum Neubau einer \nlandwirtschaftlichen Lagerhalle auf dem erwähnten Grundstück. \nDie genehmigte Halle soll 20 m breit und 60 m lang werden, \neine Wandhöhe von 5 m und eine Firsthöhe für das geplante \nSatteldach von 7,12 m haben. Nach Angaben des Beigeladenen im \nBaugenehmigungsverfahren sollen in der Halle ausschließlich \nStroh, Wickelheusilage und Trockenfutter gelagert werden.\n\n5\n\nNach dem mitgenehmigten Lageplan soll die Halle mit einer \nLängsseite von 60 m in einem Abstand von 5 m zu dem Grundstück \nF 12 errichtet werden. Eigentümer dieses Grundstücks \nist der Antragsteller. Er legte gegen die Baugenehmigung \nWiderspruch ein. Hierüber ist bisher nicht entschieden. Der \nAntragsgegner ordnete unter dem 17. Juni 1996 die sofortige \nVollziehung der Baugenehmigung an. \n\n6\n\nDer Beigeladene zu 1. begann mit dem Bauvorhaben. Die \nFundamente sind fertiggestellt. Tatsächlich würde die Halle \ndanach um etwa 3 m weiter zurückgesetzt von dem \nWirtschaftsweg, von dem das Grundstück erschlossen wird, \nerrichtet werden. Nach eigenen Angaben des Beigeladenen zu 1. \nwürde die Halle darüber hinaus um mindestens 20 cm näher an \ndas Grundstück des Antragstellers heranrücken. \n\n7\n\nDas Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Wiederherstellung \nder aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs abgelehnt.\n\nMit seiner Beschwerde beantragt der Antragsteller \nsinngemäß,\n\n8\n\nden angefochtenen Beschluß zu \nändern,\n\n9\n\ndie aufschiebende Wirkung des \nWiderspruchs gegen die Baugenehmigung \ndes Antragsgegners vom 30. Mai 1996 \nwiederherzustellen,\n\n10\n\nden Antragsgegner durch einstweilige \nAnordnung zu verpflichten, die \nBaumaßnahmen auf dem Grundstück des \nBeigeladenen zu 1. in K , \nGemarkung K , Flur 10, \nFlurstück 170, stillzulegen.\n\n11\n\nDer Berichterstatter hat die Örtlichkeit am 26. September \n1996 in Augenschein genommen.\n\n12\n\nII.\n\n13\n\nDie Beschwerde des Antragstellers ist mit beiden Anträgen \nbegründet.\n\n14\n\n1. Der Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs \ngegen die Baugenehmigung des Antragsgegners vom 30. Mai 1996 \nwiederherzustellen, ist weiterhin zulässig. Dem Antragsteller \nfehlt insoweit nicht das Rechtsschutzinteresse. Der \nBeigeladene hat zwar bisher von der ihm erteilten \nBaugenehmigung keinen Gebrauch gemacht. Er hat vielmehr mit \neinem Bauvorhaben begonnen, das nach seiner Lage auf dem \nGrundstück von der erteilten Baugenehmigung abweicht. Dieses \nBauvorhaben ist von der erteilten Baugenehmigung nicht \ngedeckt. Die Baugenehmigung vom 30. Mai 1996 ist andererseits \nnoch nicht erloschen. Die Frist von zwei Jahren, innerhalb der \nnach Erteilung der Genehmigung mit der Ausführung des \nBauvorhabens begonnen werden muß, wenn diese nicht erlöschen \nsoll (§ 77 Abs. 1 Satz 1 BauO NW 1995), ist noch nicht \nabgelaufen. Der Antragsteller muß deshalb damit rechnen, daß \nder Beigeladene das Bauvorhaben in der genehmigten Form noch \nausführt.\n\n15\n\nDas Interesse des Antragstellers daran, das genehmigte \nBauvorhaben des Beigeladenen zu 1. bis zum rechtskräftigen \nAbschluß des Hauptsacheverfahrens vorerst zu verhindern, \nüberwiegt das Interesse des Beigeladenen, von der ihm \nerteilten Baugenehmigung sofort Gebrauch zu machen.\n\n16\n\nNach dem derzeitigen Erkenntnisstand des Senats ist nicht \nauszuschließen, daß der Antragsteller die Aufhebung der \nstreitigen Baugenehmigung im Hauptsacheverfahren erreichen \nwird. Es läßt sich derzeit nicht feststellen, daß die \nBaugenehmigung offensichtlich nicht gegen öffentlich-\nrechtliche Vorschriften verstößt, welche den Interessen des \nAntragstellers als Nachbarn zu dienen bestimmt sind. Vielmehr \nbestehen derzeit erhebliche Bedenken dagegen, daß die \nBaugenehmigung das nachbarschützende Gebot der Rücksichtnahme \nwahrt. Die Ableitung des Gebots der Rücksichtnahme und seine \nVoraussetzungen hat das Verwaltungsgericht unter Auswertung \nder einschlägigen Rechtsprechung in dem angefochtenen Beschluß \neingehend und zutreffend dargestellt. Hierauf wird Bezug \ngenommen.\n\n17\n\nDie mangelnde Rücksichtnahme auf die schutzwürdigen Belange \ndes Antragstellers kann hier aus der erdrückenden Wirkung \nfolgen, welche die Halle auf das Grundstück des Antragstellers \nausübt. Eine Hallenwand kann durch das Zusammenwirken der Art \nder Nutzung, des Maßes der Nutzung und der Bauweise wie ein \nbedrückender, im Erdgeschoß eines benachbarten Wohnhauses als \nerdrückend erscheinender Riegel wirken und den Bewohnern des \nangrenzenden Grundstücks ein Gefühl des Eingemauertseins \nvermitteln\n\n18\n\nvgl. OVG NW, Beschluß vom \n22. November 1991 - 11 B 2890/91 -.\n\n19\n\nDiese Wirkungen gehen über den Verlust des bloßen Ausblicks \nin die freie Landschaft hinaus. Sie sind auch nicht deshalb \nbedeutungslos, weil die streitige Halle die Abstände des § 6 \nBauO NW 1995 einhält. Das Rücksichtnahmegebot schützt insoweit \nandere Rechtsgüter, als sie dem Schutz des § 6 BauO NW \nunterliegen.\n\n20\n\nEin solcher Sachverhalt ist nach dem Eindruck aus der \nOrtsbesichtigung hier nicht auszuschließen. Der Beigeladene zu \n1. will eine gewerblich (landwirtschaftlich) genutzte Halle \nerrichten. Die Halle wird eine Länge von 60 m, eine Wandhöhe \nvon 5 m und eine Firsthöhe von über 7 m haben. Nach ihrer \nBauweise wird sie in einer geschlossenen Wand dem Grundstück \ndes Antragstellers zugewandt sein. So, wie genehmigt, wird die \nHalle in derselben Höhe ansetzen wie das Wohnhaus des \nAntragstellers, entlang dem 35 m tiefen Grundstück des \nAntragstellers und weit über dieses hinaus verlaufen. Dem \nGrundstück des Beigeladenen zu 1. zugekehrt sind im Haus des \nAntragstellers das Wohnzimmer mit dem Eßbereich, ferner eine \nselbständige Wohnung, die ihre Tür und einen Wohnraum zum \nGrundstück des Beigeladenen zu 1. hat. Das Wohnhaus des \nAntragstellers ist in einer Entfernung von 5 m und mit dem \nzurückspringendem Bauteil von etwa 7 m zu dem Grundstück des \nBeigeladenen zu 1. errichtet. Auf diese Entfernung dürfte der \ngeplante ungegliederte Baukörper erdrückend wirken. Er \nversperrt nicht nur die Sicht von dem Grundstück in Richtung \nNorden vollständig, sondern riegelt wie eine 60 m lange Mauer \ndas Wohngrundstück des Antragstellers von der nördlichen \nUmgebung ab. Wegen der Höhe dieser Mauer von 5 m, zu der die \nWirkungen des Daches hinzutreten, ist der Eindruck des \nAntragstellers nicht von der Hand zu weisen, daß er sich auf \nseinem Grundstück \"eingemauert\" fühlt. Dies gilt nicht nur für \ndie unmittelbar zum Grundstück des Beigeladenen zu 1. gelegene \nSeite des Hauses. Auch aus dem Garten heraus kann zum Teil auf \nnichts anderes, als die Hallenwand gesehen werden, weil diese \nweit über das Grundstück des Antragstellers hinaus reicht und \nals Riegel in das Blickfeld tritt. Der Senat kann nicht \nfeststellen, daß unter Berücksichtigung der Eigenart der \naneinandergrenzenden Baugebiete und der konkreten Situation, \nin der sich beide Grundstücke zueinander befinden, dem \nAntragsteller die Errichtung einer derartigen Halle auf dem \nNachbargrundstück zumutbar ist. Vielmehr erscheint es dem \nSenat derzeit zumutbar, daß der Beigeladene auf die Belange \ndes Antragstellers in der Weise Rücksicht nimmt, daß er auf \ndie Errichtung der Halle an dem vorgesehenen Standort und in \nder vorgesehenen Größe verzichtet. Namentlich kann der Senat \nnicht feststellen, daß verständliche und unabweisbare \nInteressen des Beigeladenen zu 1. die Errichtung der Halle in \nder vorgesehenen Größe und an dem vorgesehenen Standort \ngebieten. Der Beigeladene zu 1. verweist zwar darauf, der \nBeigeladene zu 2. als Untere Landschaftsbehörde habe auf den \njetzigen Standort gedrängt. Richtig ist, daß der Beigeladene \nzu 1. in einer Bauvoranfrage zunächst einen Standort für die \nHalle an der entgegengesetzten Grenze seines Grundstücks \nvorgesehen hatte. Richtig ist ferner, daß der Beigeladene zu \n2. als Untere Landschaftsbehörde Bedenken gegen diesen \nStandort hatte und aus Gründen des Landschaftsschutzes einen \nStandort dicht an der vorhandenen Bebauung befürwortet hat. \nDas Grundstück des Beigeladenen zu 1. grenzt zwar an ein im \nLandschaftsplan festgesetztes Landschaftsschutzgebiet, liegt \naber selbst nicht innerhalb dieses Landschaftsschutzgebiets. \nEs ist mit dem Entwicklungsziel Erhaltung des \nLandschaftsgefüges belegt. Das schließt einen anderen Standort \nder landwirtschaftlichen Halle nicht aus; vielmehr ist bei der \ngebotenen Abwägung auch zu berücksichtigen, daß die \nVerwirklichung des Vorhabens an einem aus Gründen des \nLandschaftsschutzes genehmen Standort gegenüber der dann \nbetroffenen Wohnbebauung rücksichtslos sein kann. Der \nBeigeladene zu 2. hat im übrigen mit Schreiben vom 7. Februar \n1995 seine zunächst erhobenen Bedenken gegen den gewählten \nStandort zurückgestellt, bevor der Beigeladene zu 1. seine \nBauvoranfrage später änderte und den jetzt streitigen Standort \nwählte. Um Mißverständnissen vorzubeugen sei auf folgendes \nhingewiesen: Ein Bauvorhaben ist nicht allein deshalb dem \nNachbarn gegenüber rücksichtslos, weil für das Vorhaben ein \nanderer Standort auf dem Grundstück gewählt werden könnte, der \nden Belangen des Nachbarn weniger abträglich ist. Greift \ndagegen das Vorhaben in schutzwürdige Belange des Nachbarn \nein, bestimmt sich das Maß der geschuldeten Rücksicht auch \ndanach, inwieweit das Vorhaben gerade an dem vorgesehenen \nStandort unabweisbar verwirklicht werden muß.\n\n21\n\nIm Hauptsacheverfahren wird darüber hinaus zu klären sein, \nob das Vorhaben des Beigeladenen zu 1. mit der von ihm \nangegebenen Zweckbestimmung und in der vorgesehenen Größe \neinem landwirtschaftlichen Betrieb dient. Dies ist nicht nur \neine Frage danach, ob das Vorhaben gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 1 \nBauGB im Außenbereich zulässig ist. Wäre das Vorhaben im \nAußenbereich unzulässig, weil es die Voraussetzungen des § 35 \nAbs. 1 Nr. 1 BauGB nicht erfüllt, verletzte eine gleichwohl \nerteilte Baugenehmigung allein aus diesem Grund Nachbarrechte \nnicht. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 35 Abs. 1 Satz 1 \nBauGB bewirken keinen Nachbarschutz. Ist andererseits das \nVorhaben objektiv-rechtlich im Außenbereich nicht zulässig, \nwird der Eingriff in die schutzwürdigen und schutzbedürftigen \nBelange des Nachbarn nicht von verständlichen und \nunabweisbaren Interessen des Bauherrn getragen. Bei der \nAbwägung, die das Gebot der Rücksichtnahme erfordert, hat dann \nder Bauherr wenig in die Waagschale zu legen.\n\n22\n\nAls landwirtschaftlicher Betrieb im Außenbereich zulässig \nist u.a. die Wiesen- und Weidewirtschaft einschließlich \nPensiontierhaltung auf überwiegend eigener Futtergrundlage. \nInsoweit erscheint zweifelhaft, ob die streitige Halle für \neinen Betrieb gebraucht wird, der Pferdezucht und \nPensionstierhaltung auf überwiegend eigener Futtergrundlage \nbetreibt, sie also einem solchen Betrieb \"dient\". Nach der \nBetriebsbeschreibung, die Teil der Baugenehmigung ist, soll \ndie Halle ausschließlich für die Lagerung von Stroh, \nWickelheusilage und Trockenfutter für die Pferdehaltung \ngenutzt werden. Nach seinen Angaben im erstinstanzlichen \nVerfahren hat der Beigeladene zu 1. Stroh von ca. 250 Morgen \naus der Ernte 1996 gekauft. Auch die Angaben darüber, über \nwelche Flächen der Beigeladene zu 1. verfügt und wie er sie \nbewirtschaftet, lassen weiter als klärungsbedürftig \nerscheinen, ob der Beigeladene zu 1. eine Halle dieser Größe \nfür einen Betrieb benötigt, der - wie für eine Privilegierung \nvorausgesetzt - auf eigener Futtergrundlage arbeitet.\n\n23\n\nIst danach derzeit zumindest offen, ob die Baugenehmigung \nNachbarrechte des Antragstellers verletzt, führt die \nerforderliche Abwägung zu einer Wiederherstellung der \naufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs. Dies ist \nerforderlich, um vollendete Tatsachen zu Lasten des \nAntragstellers zu vermeiden. Vielmehr bleibt die Suche nach \neinem anderen Standort offen, der den Interessen beider \nBetroffener gerecht wird. Der Beigeladene zu 1. bleibt davor \nbewahrt, noch mehr Geld in ein Vorhaben zu investieren, das \nsich im Hauptsacheverfahren möglicherweise als nicht \ngenehmigungsfähig erweist.\n\n24\n\n2. Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung ist \nzulässig. Soweit der Beigeladene zu 2. abweichend von der ihm \nerteilten Baugenehmigung baut, nützt die bloße \nWiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines \nWiderspruchs dem Antragsteller nichts. \n\n25\n\nInsoweit ist der Antrag ebenfalls begründet. Der \nAntragsteller hat einen Anordnungsanspruch mit dem geltend \ngemachten Ziel glaubhaft gemacht. In seiner tatsächlich \nverwirklichten Form ist das Bauvorhaben des Beigeladenen zu 1. \nformell illegal, weil es ohne Baugenehmigung verwirklicht \nwird, und materiell illegal, weil es auch in seiner \nabweichenden Ausführung aus im Kern denselben Erwägungen gegen \ndas nachbarliche Gebot der Rücksichtnahme verstößt. Deshalb \nist der Antragsgegner gemäß § 61 Abs. 1 Satz 2 BauO NW 1995 zu \neinem Einschreiten zugunsten des Antragstellers \nverpflichtet.\n\n26\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und 3, § 162 \nAbs. 3 VwGO.\n\n27\n\nDie Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 20 Abs. 3, \n§ 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.\n\n28","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312038","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1996-09-30/10-b-2046-96","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":3},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/312038","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312038","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1996-09-30/10-b-2046-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/312038","retrieved":"2026-07-09 03:42:51.333504+00:00"}}