{"status":"available","doknr":"OLD312047","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1996:0927.7B2094.96.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1996-09-27","aktenzeichen":"7 B 2094/96","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer angefochtene Beschluß wird geändert.\n\nDer Antrag wird abgelehnt. \n\nDie Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz \neinschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen als Gesamtschuldner. \n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,-- DM festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie zulässige Beschwerde mit dem sinngemäßen Antrag,\n\n3\n\nden angefochtenen Beschluß zu ändern \nund den Antrag auf Anordnung der \naufschiebenden Wirkung des Widerspruchs \nder Antragsteller gegen die den \nBeigeladenen erteilte Baugenehmigung \nvom 13. Mai 1996 abzulehnen, \n\n4\n\nhilfsweise,\n\n5\n\nden Antrag auf Anordnung der \naufschiebenden Wirkung des Widerspruchs \nder Antragsteller gegen die den \nBeigeladenen erteilte Baugenehmigung \nvom 13. Mai 1996 insoweit abzulehnen, \nals mit der Baugenehmigung die \nErrichtung des Keller- und des \nErdgeschosses genehmigt worden ist, \n\n6\n\nist mit ihrem Hauptantrag begründet; einer Entscheidung \nüber den Hilfsantrag bedarf es daher nicht.\n\n7\n\nDer Antrag, der dahin auszulegen ist, daß die Antragsteller \nmit ihm die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres \nWiderspruchs gegen die den Beigeladenen erteilte \nBaugenehmigung vom 13. Mai 1996 in der Fassung der \nNachtragsgenehmigung vom 28. August 1996 begehren, ist zwar \nzulässig, jedoch unbegründet. \n\n8\n\nDie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der \nAntragsteller ist nicht anzuordnen, weil nach der im \nvorliegenden Verfahren nur möglichen summarischen Prüfung die \nden Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 13. Mai 1996 in \nder Fassung, die sie durch die Nachtragsgenehmigung vom 28. \nAugust 1996 erhalten hat, die Antragsteller nicht in \nnachbarschützenden Vorschriften des Bauordnungs- oder des \nBauplanungsrechts verletzt. \n\n9\n\nDie Baugenehmigung ist in der Fassung der \nNachtragsgenehmigung mit § 6 BauO NW vereinbar. Der zum \nGrundstück der Antragsteller (Parzelle 408) erforderliche \nAbstand wird gewahrt. Vom vorhandenen Gelände ausgehend ergibt \nsich der gemäß § 6 Abs. 4 BauO NW einzuhaltende Abstand mit \n3,66 m. Der Wandhöhe (vgl. § 6 Abs. 4 Satz 1 BauO NW 1995) ist \ndie Dachhöhe nicht (anteilig) hinzuzurechnen, da die \nDachneigung nicht mehr als 45 Grad beträgt. Die Dachgauben \nführen in der Errichtungsweise, wie sie die \nNachtragsgenehmigung vom 28. August 1996 vorsieht, nicht dazu, \ndaß die Dachhöhe der Wandhöhe hinzuzurechnen wäre, da die \nGesamtbreite der Dachgauben nicht mehr als die Hälfte der \ndarunterliegenden Gebäudewand beträgt (vgl. § 6 Abs. 4 Satz 1 \nSpiegelstrich 2 BauO NW). Es handelt sich auch um Dachgauben \nim Sinne dieser Vorschrift. Dachgauben sind Dachaufbauten für \nstehende Fenster, welche in allen Teilen auf dem Dach und \nnicht ganz oder teilweise vor oder auf einer Außenwand \nerrichtet sind. \n\n10\n\nVgl. OVG NW, Beschluß vom \n20. Juni 1996 - 7 B 1001/96 -; Beschluß \nvom 22. August 1996 \n- 10 A 1811/96 -.\n\n11\n\nDabei kommt es entscheidend darauf an, ob die Dachgaube \nsich mit ihrer Giebelwand funktional als Teil der Außenwand \ndes Gebäudes darstellt. Die Giebelwand der Dachgaube darf \nnicht eine Verlängerung der Außenwand nach oben sein, sondern \nmuß gegenüber der Außenwand des Gebäudes zurücktreten. Dies \nist ausweislich der von den Prozeßbevollmächtigten der \nBeigeladenen überreichten Kopien der Bauvorlagen zur \nBaugenehmigung vom 28. August 1996 der Fall. \n\n12\n\nDie Bauvorlagen sind auch Ausdruck einer gegenüber der \nUrsprungsplanung geänderten Planung. Soweit die \nProzeßbevollmächtigten der Antragsteller darauf hinweisen, daß \ndas Datum der Bauvorlagen mit dem 20. Januar 1995 angegeben \nworden sei und damit den Bauvorlagen entspreche, die der \nUrsprungsgenehmigung zugrundeliegen, beruht dies auf einem \noffensichtlichen Versehen. \n\n13\n\nDas Vorhaben der Beigeladenen hält auch zu den Grundstücken \nC. straße 22 (Parzelle 414), C. straße 20 \n(Parzelle 410) und F. straße 7 (Parzelle 407) den von § 6 \nBauO NW geforderten Abstand ein. Die Einwände der \nProzeßbevollmächtigten der Antragsteller gehen fehl. Soweit es \ndie Ansicht \"von Nord-Westen\" anlangt, kommen sie auf Seite 3 \ndes Widerspruchs vom 16. September 1996 gegen die \nNachtragsgenehmigung unter Berücksichtigung ihrer Einwände zu \nden Geländeanschüttungen selbst zu dem Ergebnis, daß der auf \ndem Grundstück ausweislich des Lageplanes zur Baugenehmigung \nvorhandene Abstand zur südwestlichen Nachbargrenze von 3 m \nausreicht.\n\n14\n\nVgl. im übrigen zur maßgebenden \nGeländeoberfläche gemäß § 2 Abs. 4 \nBauO NW: OVG NW, Beschluß vom \n5. September 1995 - 7 B 1886/95 - \nm.w.N.\n\n15\n\nDer Abstand vor der südöstlichen Gebäudeaußenwand genügt \nebenfalls den Anforderungen des § 6 BauO NW. Ausweislich der \ngenehmigten Bauvorlagen - insoweit ist die Bauvorlage zur \nUrsprungsgenehmigung maßgebend, da diese durch die \nAbänderungsgenehmigung keine Änderung erfahren hat - ist eine \nAbgrabung vor der \"linken\" Kellerwohnung - anders als noch in \neiner ersten Entwurfsfassung nicht beabsichtigt und führt \ndaher nicht zu einer größeren Wandhöhe als der Genehmigung \nzugrunde gelegt. Lediglich im Bereich der Eingangstür ist eine \nca. 2 m breite und 1 m tiefe Abgrabung vorgesehen, die den \nmaßgebenden Bezugspunkt für die Wandhöhenberechnung im Sinne \ndes § 6 Abs. 4 BauO NW allerdings nicht verändert. Bei einem \nBauvorhaben geplante bzw. durchgeführte Abgrabungen verändern \nden maßgebenden unteren Bezugspunkt für die Wandhöhe dann \nnicht, wenn die Vertiefung lediglich einem Teil des Baukörpers \nselbst unmittelbar zugeordnet ist, technisch mit ihm in \nVerbindung steht und der Funktion des angrenzenden Raumes \nunmittelbar dient (z.B. bei einem Kellerlichtschacht oder \neiner Kellertreppe); entscheidend ist insoweit die \nuntergeordnete und unselbständige Funktion der Abgrabung und \nihrer Wirkung einer nur punktuellen und im Verhältnis zur \nübrigen Grundstücksfläche untergeordneten Veränderung des \nProfils des Baugrundstücks. Abgrabungen können hingegen bei \nder Ermittlung des unteren Bezugspunktes für die maßgebliche \nWandhöhe nicht außer Betracht bleiben, wenn sie die \nvorgenannten Kriterien nicht mehr erfüllen und z.B. der erst \ndie Nutzung als Aufenthaltsraum ermöglichenden Belichtung von \nRäumlichkeiten dienen, deren baurechtlich ordnungsgemäße \nNutzung (ausreichende Belichtung) ansonsten nur durch ein \nHerausheben des Gebäudes aus dem Erdreich gewährleistet werden \nkönnte. \n\n16\n\nVgl. OVG NW, Beschluß vom \n5. September 1995 - 7 B 1886/95 -.\n\n17\n\nDer Abgrabung vor der Eingangstür auf der südöstlichen \nSeite des geplanten Baukörpers kommt lediglich untergeordnete \nBedeutung zu, da sie nur dazu dient, den Dielenbereich \nzugänglich zu machen, nicht aber die Bewohnbarkeit der \nSouterrainwohnung im übrigen sicherzustellen.\n\n18\n\nFür eine mit § 51 BauO NW 1995 (§ 47 BauO NW 1984) nicht \nvereinbare Stellplatzanlage sind keine hinreichenden \nAnhaltspunkte gegeben. Nach den vorliegenden Plänen besteht \nauch kein Anlaß für die Befürchtung, daß die F. straße \nnicht ausreichend dimensioniert wäre, den durch das Vorhaben \nausgelösten Erschließungsverkehr zusätzlich ohne Gefährdung \nder öffentlichen Sicherheit aufzunehmen. \n\n19\n\nDas Vorhaben der Beigeladenen verstößt schließlich nicht \ngegen nachbarschützende Bestimmungen des Bauplanungsrechts. \nDabei kann dahinstehen, ob der Bebauungsplan T. straße \n- 1. Änderung der Stadt C. - wirksam ist. Seine Wirksamkeit \nunterstellt, ergibt sich kein Verstoß gegen seine \nFestsetzungen, der die Antragsteller zugleich in \nnachbarschützenden Rechten verletzen könnte. Dabei kann \ndahinstehen, ob das Vorhaben der Beigeladenen entsprechend den \nAusweisungen des Bebauungsplanes zweigeschossig oder - wie die \nAntragsteller behaupten - dreigeschossig vorgesehen ist. Es \nbesteht kein Anhalt für die Annahme, daß die Festsetzung der \nzulässigen Geschoßzahl im Bebauungsplan nach Absicht des \nSatzungsgebers nachbarschützende Wirkung haben sollte. \nVielmehr spricht die Begründung zur Änderung des \nBebauungsplanes \"T. straße \" ausschließlich für \nstädtebauliche Erwägungen des Rates, denn danach sollte die \nFestsetzung der Geschoßzahlen als Höchstgrenze \"das \nstädtebauliche Bild im Stadtteil H. ...positiv \n(beeinflussen).\" Daß der Bebauungsplan nachbarschützende \nFestsetzungen zur Wohnungszahl trifft, wird auch von den \nAntragstellern nicht behauptet, so daß dahinstehen kann, ob \nsich aus einer dahingehenden Festsetzung nachbarschützende \nRechte der Antragsteller ableiten ließen. \n\n20\n\nVgl. dazu, daß eine entsprechende \nFestsetzung geeignet sein kann, den \nGebietscharakter mitzubestimmen: \nBVerwG, Beschluß vom 9. März 1993 \n- 4 B 38.93 -, BRS 55 Nr. 170.\n\n21\n\nDa das Vorhaben der Beigeladenen im übrigen mit den \nFestsetzungen des Bebauungsplanes T. straße \n- 1. Änderung - nach summarischer Prüfung in Übereinstimmung \nsteht, kommt eine Nachbarrechtsverletzung der Antragsteller \nauch bei Abweichungen des Vorhabens von den \nBebauungsplanfestsetzungen hinsichtlich der Geschoßzahl nur \ndann in Betracht, wenn sich das Vorhaben der Beigeladenen \ngegenüber den Antragstellern als mit dem Gebot der \nRücksichtnahme nicht vereinbar darstellen würde; dies ist \nnicht der Fall. \n\n22\n\nOb eine Baugenehmigung das Gebot der Rücksichtnahme \nverletzt, hängt wesentlich von den jeweiligen konkreten \nUmständen des Einzelfalles ab. Je empfindlicher und \nschutzwürdiger die Stellung derer ist, denen die \nRücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugute kommt, umso \nmehr kann an Rücksichtnahme verlangt werden; umgekehrt braucht \nderjenige, der ein Vorhaben verwirklichen will, umso weniger \nRücksicht zu nehmen, je verständlicher und unabweisbarer die \nvon ihm verfolgten Interessen sind. Für die sachgerechte \nBeurteilung des Einzelfalles kommt es demnach wesentlich auf \neine Abwägung an zwischen dem, was einerseits dem \nRücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem \nRücksichtnahmepflichtigen nach Lage der Dinge zuzumuten ist. \nDementsprechend ist das Rücksichtnahmegebot verletzt, wenn \nunter Berücksichtigung der Schutzwürdigkeit der Betroffenen, \nder Intensität der Beeinträchtigung und der wechselseitigen \nInteressen das Maß dessen, was billigerweise noch zumutbar \nist, überschritten wird.\n\n23\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom \n25. Februar 1977 - VI C 22.75 -, BRS 32 \nNr. 155.\n\n24\n\nNach diesen Kriterien stellt sich das Vorhaben der \nBeigeladenen gegenüber den Antragstellern nach im vorliegenden \nVerfahren nur möglicher summarischer Prüfung nicht als \nrücksichtslos dar. Seinen äußeren Dimensionen nach entspricht \nes eher einem Doppelwohnhaus von dem keine Wirkungen ausgehen, \nwie sie nicht in einem allgemeinen Wohngebiet hinzunehmen \nwären.\n\n25\n\nFür den Fall, daß der Bebauungsplan T. straße - 1. \nÄnderung - sich als nicht wirksam erweisen sollte, sind \nNachbarrechtsverletzungen der Antragsteller ebenfalls nicht zu \nbesorgen. Die Zahl der Vollgeschosse ist nach Maßgabe des § 34 \nAbs. 1 BauGB unter dem Blickwinkel etwaiger \nNachbarrechtsbeeinträchtigungen ebenso ohne Belang wie die \nAnzahl der Wohnungen in einem Gebäude. \n\n26\n\nVgl. OVG NW, Beschluß vom \n19. März 1996 - 7 B 597/96 -; Beschluß \nvom 30. Mai 1996 - 10 B 1150/96 -.\n\n27\n\nOb sich das Vorhaben der Beigeladenen im übrigen in die \nnähere Umgebung einfügt, ist nur insoweit von Bedeutung, als \nsich das Vorhaben der Beigeladenen mit dem Gebot der \nRücksichtnahme vereinbar sein muß. Dies ist - wie dargelegt - \nder Fall. \n\n28\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 \nSatz 2, 162 Abs. 3 VwGO.\n\n29\n\nDie Streitwertfestsetzung stützt sich auf §§ 20 Abs. 3, 13 \nAbs. 1 GKG.\n\n30","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312047","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1996-09-27/7-b-2094-96","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/312047","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312047","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1996-09-27/7-b-2094-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/312047","retrieved":"2026-07-09 03:42:52.165610+00:00"}}