{"status":"available","doknr":"OLD312046","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1996:0927.7B1363.96.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1996-09-27","aktenzeichen":"7 B 1363/96","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer angefochtene Beschluß wird teilweise geändert.\n\nDie aufschiebende Wirkung auch des Widerspruchs der Antragstellerin zu 2. \ngegen Nr. 1b der Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 17. Oktober 1994 \n(Zurücksetzen der Umwehrung) wird wiederhergestellt.\n\nIm übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.\n\nDer Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens erster Instanz zu 1/2, die \nAntragsteller jeweils zu 1/4.\n\nDie Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Beteiligten jeweils zu 1/3.\n\nDer Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000,-- DM \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie zulässige Beschwerde der Antragsteller, die nur die gegen beide \nAntragsteller gerichtete Nutzungsuntersagung (1a der Ordnungsverfügung) und die \ngegen die Antragstellerin zu 2. gerichtete Zurücksetzungsanordnung (1b der \nOrdnungsverfügung) betrifft, hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg; \nim übrigen ist sie unbegründet. \n\n3\n\nDer zulässige Antrag hinsichtlich der Nutzungsuntersagung ist unbegründet. \n\n4\n\nDer Antragsgegner fordert von den Antragstellern zu Recht, die \nTerrassennutzung zu unterlassen. Sie erfolgt formell und materiell baurechtswidrig. \nWie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, ist die Nutzung der \nDachfläche der Garage als Terrasse genehmigungspflichtig, aber nie \ngenehmigungsfähig gewesen, weil sie gegen das Abstandflächenrecht verstößt. Die \nTerrassennutzung des gesamten Garagendachs weist dem grenzständig errichteten \nGaragengebäude neben seinem Zweck, als Unterstellplatz für Kraftfahrzeuge zu \ndienen (vgl. § 2 Abs. 8 Satz 2 BauO NW), eine zusätzliche Nutzungsfunktion als \nerhöhte Aufenthaltsfläche zu. Ein Gebäude, das beide Nutzungsformen in einer \nbautechnischen Einheit zusammenfaßt, ist im Bereich der Grundstücksgrenze ohne \nAbstandflächen unzulässig, weil es nicht (mehr) durch die Regelung in § 6 Abs. 11 \nBauO NW gedeckt ist. Insoweit ist nicht entscheidungserheblich, ob die Antragsteller \ntatsächlich die gesamte Dachfläche oder - wie sie behaupten und durch die \nvorgelegten Lichtbilder belegen wollen - nur den außerhalb der Abstandfläche \nliegenden Teil als Terrasse nutzen. Wegen ihrer baulichen Ausgestaltung mit \nHolzumwehrung auf den äußeren Garagenwänden, einheitlicher Verfliesung und \nunmittelbarem - nach dem Inhalt des mit Zugehörigkeitsvermerk versehenen \nErdgeschoßgrundrisses zum Bauschein vom 30. August 1977 allerdings \nungenehmigten - Zugang von den Wohnräumen ist die Terrasse insgesamt eine \nuntrennbare Nutzungseinheit. Daß die Terrassenfläche rein faktisch auch nur \nräumlich begrenzt genutzt werden kann, ändert an der baurechtlichen Unzulässigkeit \ndieser Anlage nichts.\n\n5\n\nDie Terrassennutzung ist - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat \n- auch nicht durch die Baugenehmigung vom 30. August 1977 gedeckt.\n\n6\n\nDer von den Antragstellern erhobene Einwand der Verwirkung greift nicht durch. \nDer Antragsgegner war befugt, gegen die baurechtswidrige Nutzung der Dachfläche \nder Grenzgarage als Dachterrasse in dem vom Verwaltungsgericht dargelegten \nUmfang einzuschreiten und das Zurücksetzen der Holzumwehrung aus dem Jahre \n1993 zu verlangen.\n\n7\n\nDie längere Duldung einer illegalen baulichen Anlage hindert die \nBauaufsichtsbehörde in der Regel nicht, deren Nutzung zu untersagen oder deren \nBeseitigung zu fordern. Eine bloße Untätigkeit stellt kein Verhalten dar, das auf einen \nVerzicht auf ein Einschreiten schließen ließe.\n\n8\n\nEine andere rechtliche Bewertung ergibt sich erst, wenn die Behörde die bauliche \nAnlage nicht nur geduldet, sondern darüber hinaus ein Verhalten gezeigt hat, nach \ndem der Ordnungspflichtige darauf vertrauen konnte, eine Bauordnungsverfügung \nwerde nicht (mehr) ergehen, er darauf tatsächlich vertraut hat und sich infolgedessen \nin seinen Vorkehrungen und Maßnahmen so eingerichtet hat, daß ihm ein \nunzumutbarer Nachteil entstünde, wenn er die Verfügung befolgen müßte. In einem \nsolchen Fall verstieße die Behörde gegen das aus dem Grundsatz von Treu und \nGlauben abgeleitete Verbot widersprüchlichen Verhaltens mit der Folge, daß das ihr \nzustehende Entschließungsermessen auf das Nichteinschreiten reduziert wäre. \n\n9\n\nVgl. OVG NW, Beschluß vom 12. November 1991 - 11 A 1183/89 -, Seite 3 des \namtlichen Umdrucks; Urteil vom 17. Mai 1993 - 11 A 3625/91 -, Seite 8 des amtlichen \nUmdrucks.\n\n10\n\nDavon kann vorliegend keine Rede sein. Der Antragsgegner hat hier gerade kein \nVerhalten gezeigt, das einen Vertrauenstatbestand hätte auslösen können, denn er \nwar bereits auf der Grundlage der bestandskräftigen Auflage 4.3 des Bauscheins \nvom 30. August 1977 eingeschritten und hatte gegen den Voreigentümer \nVollstreckungsmaßnahmen eingeleitet, um eine Nutzung des Garagendachs als \nTerrasse zu verhindern. Die Androhung der Festsetzung eines Zwangsgeldes vom \n30. Dezember 1980 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. August \n1981 hat der Rechtsvorgänger der Antragstellerin zu 2. unanfechtbar werden lassen. \nDer Antragsgegner war nicht gehalten, die Einhaltung der Verfügung ohne konkrete \nAnhaltspunkte für eine widerrechtliche Nutzung von sich aus unter ständiger \nKontrolle zu halten. Im übrigen hat die Antragstellerin zu 2. die Dachterrasse in \nwesentlichen Teilen umgestaltet, so daß ein ihr gegenüber möglicherweise einmal \nbegründeter Vertrauenstatbestand, von einem Einschreiten der Behörde verschont \nzu bleiben, jedenfalls erloschen wäre. \n\n11\n\nDas Vorbringen der Antragsteller, die Eigentümer des der Grenzgarage \nzugewandten Grundstücks hätten ihr nachbarliches Abwehrrecht gegen die \nTerrassennutzung verwirkt, weil sie ihre Bedenken nicht frühzeitig geltend gemacht \nund sogar bei der Umgestaltung im Jahre 1993 die Lagerung von Baumaterialien auf \nihrem Grundstück gestattet haben, kann dem Antrag ebenfalls nicht zum Erfolg \nverhelfen. Das Einschreiten des Antragsgegners als untere Bauaufsichtsbehörde \nrichtet sich nämlich nicht danach, ob gegen die Errichtung und die Nutzung einer \nbaulichen Anlage nachbarliche Abwehrrechte bestehen. Er hat vielmehr im Rahmen \nder ihm nach § 61 BauO NW 1995 (früher: § 58 BauO NW 1984) eingeräumten \nBefugnisse allgemein darüber zu wachen, daß die öffentlich-rechtlichen \n(Bau-)Vorschriften und die aufgrund dieser Vorschriften erlassenen Anordnungen \neingehalten werden. \n\n12\n\nDer Antrag ist begründet, soweit sich die Antragstellerin zu 2. gegen die ihr \naufgegebene Zurücksetzung der Holzumwehrung wendet. Deren Errichtung dürfte \nzwar nach im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotener \nsummarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage formell und materiell \nbaurechtswidrig sein, weil sie eine wesentliche bautechnische Grundlage für die - wie \noben ausgeführt - illegale Nutzung des Garagendaches als Aufenthaltsfläche schafft. \nSie kennzeichnet die Grenze der räumlichen Nutzungsmöglichkeit und macht als \nAbsturzsicherung (vgl. § 41 BauO NW) die Dachfläche überhaupt erst gefahrlos \nbegehbar und damit nutzbar. \n\n13\n\nIndessen fehlt das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung \ndieses Teils der Verfügung. Das Interesse eines Ordnungspflichtigen an der \nErhaltung des Suspensiveffektes überwiegt regelmäßig das öffentliche Interesse an \nder sofortigen Beseitigung der Bausubstanz, wenn die Beseitigung mit einem \nnennenswerten Substanzverlust verbunden ist. \n\n14\n\nVgl. OVG NW, Beschluß vom 6. Juni 1994 - 7 B 1083/94; Beschluß vom 28. \nAugust 1995 - 11 B 1957/95.\n\n15\n\nSo liegt der Fall hier. Nach dem angesichts der massiven Ausgestaltung der \nUmwehrung glaubhaften und vom Antragsgegner unwidersprochen gebliebenen \nVortrag der Antragstellerin zu 2. im Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom \n14. Dezember 1995 ist die Beseitigung der vorhandenen Holzumwehrung \n\"zwangsläufig mit einer Beschädigung des Daches an dieser Stelle verbunden\". \nZudem spricht nach dem Inhalt der Verwaltungsvorgänge und den von der \nAntragstellerin zu 2. vorgelegten Lichtbildern auch einiges dafür, daß die \nWiederherstellung des ursprünglichen Zustandes nach einem etwaigen Obsiegen in \neinem Hauptsacheverfahren nur mit größerem Aufwand möglich ist.\n\n16\n\nLediglich klarstellend weist der Senat mit Blick auf die Antragsteller noch darauf \nhin, daß die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs \ngegen das Zurücksetzungsverlangen keinen Einfluß auf die vollziehbare \nNutzungsuntersagung hat. Die Antragstellerin zu 2. darf die Holzumwehrung zwar \nvorläufig an Ort und Stelle belassen, eine Nutzung des Garagendaches - und sei es \netwa nur zum Gießen dort aufgestellter Blumen - bleibt aber untersagt und kann vom \nAntragsgegner ggfls. mit den Mitteln der Verwaltungsvollstreckung unterbunden \nwerden.\n\n17\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO. Die \nStreitwertfestsetzung folgt aus §§ 13 Abs. 1, 20 Abs. 3 GKG. Der Senat hat den Wert \nder gegen die Antragsteller gerichteten Nutzungsverbote ebenso wie den Wert der \nZurücksetzungsgebote mit jeweils 2.000,- DM angesetzt, so daß es für das Verfahren \nI. Instanz bei dem vom Verwaltungsgericht festgesetzten Streitwert verbleiben \nkonnte. Für das Beschwerdeverfahren war der Wertansatz dementsprechend um \n2.000,- DM zu reduzieren, weil das gegen den Antragsteller zu 1. gerichtete \nZurücksetzungsgebot nicht zum Streitgegenstand der Beschwerde gehörte.\n\n18","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312046","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1996-09-27/7-b-1363-96","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/312046","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312046","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1996-09-27/7-b-1363-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/312046","retrieved":"2026-07-09 03:42:52.068128+00:00"}}