{"status":"available","doknr":"OLD312045","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1996:0927.6B2009.96.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1996-09-27","aktenzeichen":"6 B 2009/96","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 4.000,-- DM \nfestgesetzt. \n\n1\n\n Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg.\n\n2\n\nDer im Beschwerdeverfahren weiterverfolgte Antrag des Antragstellers,\n\n3\n\ndem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 der \nVerwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zu untersagen, über die Besetzung der Stelle \neiner Oberstudienrätin/eines Oberstudienrats am W -Gymnasium im zu \nentscheiden, bevor über die entsprechende Bewerbung des Antragstellers \nrechtskräftig in der Hauptsache entschieden ist,\n\n4\n\nist nicht begründet. Für diesen Antrag spricht angesichts der Absicht des \nAntragsgegners, die Beigeladene demnächst zu befördern, ein Anspruchsgrund. Der \nAntragsteller hat jedoch keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.\n\n5\n\nDie Entscheidung des Antragsgegners, der Beigeladenen die umstrittene \nPlanstelle zu übertragen, unterliegt dem Prinzip der Bestenauslese (Art. 33 Abs. 2 \ndes Grundgesetzes, § 7 Abs. 1 des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-\nWestfalen). Der Dienstherr hat bei der Entscheidung darüber, welchem von \nmehreren in Betracht kommenden Beamten er eine Beförderungsstelle übertragen \nwill, Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Konkurrenten zu bewerten und \nzu vergleichen. Sofern ein Bewerber besser qualifiziert ist, darf er nicht übergangen \nwerden. Im übrigen - bei gleicher Qualifikation - ist die Entscheidung in das \npflichtgemäße Ermessen des Dienstherrn gestellt. Der einzelne Bewerber hat ein \nRecht auf ermessensfreie Entscheidung bei der Stellenbesetzung. Dieses Recht ist \nnach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO sicherungsfähig.\n\n6\n\nFür den Vergleich von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung kommt es \nwesentlich auf die jeweils letzte dienstliche Beurteilung an. Nach den maßgebenden \nBedarfsbeurteilungen vom 15. November 1993 und vom 10. September 1995 haben \nder Antragsteller und die Beigeladene jeweils das zweitbeste Prädikat erlangt (\"Die \nLeistungen entsprechenden den Anforderungen voll [gut])\". Nach den einschlägigen \nRichtlinien für die dienstliche Beurteilung von Lehrerinnen und Lehrern (Runderlaß \ndes Kultusministeriums vom 25. Mai 1992 - BASS 21-02 Nr. 2) bewertet das \nGesamturteil nicht nur die Tätigkeit im bisher ausgeübten Amt, sondern gibt auch \nAufschluß über die prognostizierte Qualifikation für andere (höherwertige) Aufgaben \n(Nr. 4.7 Abs. 2 Satz 1 der Beurteilungsrichtlinien). Damit vereint das Gesamturteil ein \nLeistungsurteil (Aussage über die im bisherigen Amt erbrachten Leistungen) und ein \nEignungsurteil (Aussage über die Eignung für das erstrebte Amt, die notwendig an \ndie erbrachten Leistungen anknüpft, aber auch weitergehende \nEignungsgesichtspunkte einschließt). Bei gleichem Gesamturteil lässt sich ein \nQualifikationsvorsprung des Antragstellers nicht mit dessen Hinweisen auf \nzusätzliche Aktivitäten und größere Erfahrungen begründen, die ihn gegenüber der \nBeigeladenen hervortreten ließen. Derartige Aktivitäten sind - wie sich aus dem Inhalt \nder dienstlichen Beurteilung des Antragstellers vom 15. November 1993 ergibt - \nberücksichtigt worden und in das Gesamturteil eingeflossen. Sofern die Beigeladene \nwegen der Teilzeitbeschäftigung über geringere Verwaltungserfahrungen verfügen \nsollte, stellt dies die Berechtigung des ihr erteilten Gesamturteils nicht in Frage. \nSoweit das Gesamturteil auf den bisher von der Beigeladenen erbrachten Leistungen \nberuht, kann Beurteilungsmaßstab in quantitativer Hinsicht nicht die \nvollzeitbeschäftigte Lehrkraft sein. Die im Gesamturteil eingeschlossene Prognose \nsetzt nicht notwendig voraus, daß sich die beurteilte Lehrkraft nachweislich auf allen \nAufgabenfeldern des Beförderungsamtes bewährt hat. Daß die Eignungsaussage im \nFalle der Beigeladenen auf einer unzulänglichen Prognosebasis beruht, macht das \nVorbringen des Antragstellers nicht deutlich.\n\n7\n\nDie Einschätzung des Antragsgegners, ein näherer Vergleich der Bewerber lasse \neinen Qualifikationsvorsprung der Beigeladenen erkenne, stößt im Rahmen der nur \nmöglichen summarischen Prüfung nicht auf durchgreifende Bedenken.\n\n8\n\nDie erteilten Gesamturteile lassen eine Binnendifferenzierung allerdings nicht zu, \nweil sie keine Zusätze enthalten, die über die Umschreibung der Notenstufe \nhinausgingen. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats beschränkt sich die \nBinnendifferenzierung grundsätzlich auf die textlichen Bestandteile des \nGesamturteils.\n\n9\n\nOVG NW, Beschluß vom 24. November 1992 - 6 B 4196/92 -; Urteil vom \n8. Februar 1994 - 6 A 2377/92 -; Beschluß vom 23. Februar 1995 - 6 B 3022/94 -; \nBeschluß vom 24. Juli 1996 - 6 B 1308/96 -.\n\n10\n\nZu derartigen textlichen Bestandteilen eines Gesamturteils, die im Wege der \nBinnendifferenzierung einen Vorsprung zum Ausdruck bringen, gehören \nüblicherweise Zusätze, die den oberen, den mittleren oder den unteren Bereich der \nerteilten Beurteilungsnote betreffen. Weil im vorliegenden Fall die maßgebenden \nGesamturteile keine derartigen Zusätze aufweisen, kann die Begründung des \nBeförderungsvorschlags im Stellenbesetzungsvorgang, die Beigeladene habe von \nden mit \"voll\" beurteilten Bewerbern in der Binnendifferenzierung \"die besten \nLeistungen (2 +)\" gezeigt, nicht ohne weiteres Bestand haben. Selbst wenn aber - \nwie dies vorliegend der Fall ist - die Gesamturteile nichts für eine \nBinnendifferenzierung hergeben, ist es nicht ausgeschlossen, daß Einzelaussagen \neiner Beurteilung (außerhalb des Gesamturteils) einen Beurteilungsvorsprung \nbegründen können, weil sie z.B. erkennen lassen, daß der Beurteilte dem \nAnforderungsprofil eines Dienstpostens in einem besonderen Maße gerecht \nwird.\n\n11\n\nOVG NW, Beschluß vom 23. Februar 1995 - 6 B 3022/94 -.\n\n12\n\nDie Würdigung einer Beurteilung im Hinblick auf derartige Einzelmerkmale betrifft \nden dem Antragsgegner zukommenden Beurteilungsspielraum, so daß sich die \ngerichtliche Prüfung darauf beschränkt, ob der Dienstvorgesetzte in diesem \nZusammenhang den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem \ner sich frei bewegen kann, verkannt hat oder ob er von einem unrichtigen \nSachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder \nsachfremde Erwägungen angestellt hat.\n\n13\n\nOVG NW, Beschluß vom 23. Februar 1995 - 6 B 3022/94 -.\n\n14\n\nDie mit Schriftsatz vom 23. Juli 1996 bekräftigte Auffassung des Antragsgegners, \ndie Beigeladene besitze gegenüber dem Antragsteller nach leistungsbezogenen \nKriterien einen Vorsprung, hält im Ergebnis einer im vorliegenden Verfahren nur \nmöglichen summarischen Überprüfung stand. Die Wertung des Antragsgegners, der \nQualifikationsvorsprung ergebe sich im Wege der Binnendifferenzierung anhand der \ntextlichen Bestandteile der dienstlichen Beurteilungen, steht allerdings nicht im \nEinklang mit der ständigen Rechtsprechung des Senats. Dies führt jedoch nicht zur \nFehlerhaftigkeit der Auswahlentscheidung, weil das vom Antragsgegner Gewollte von \ndem ihm zustehenden Beurteilungsspielraum getragen wird. Der Antragsgegner hat \nes vorgezogen, es nicht bei einem Vergleich der Gesamturteile zu belassen und \nnach Hilfskriterien zu verfahren, sondern den Versuch einer über die \nBinnendifferenzierung hinausgehenden Unterscheidung unternommen, den eine an \neinem früheren Verfahren beteiligte Behörde als \"qualitative Ausschärfung\" \nbezeichnet hat. Die Ausführungen des Antragsgegners im Schriftsatz vom 23. Juli \n1996, ein näherer Vergleich der vom gleichen schulfachlichen Dezernenten \nherrührenden Beurteilungen lasse die Beigeladene als besser qualifiziert erscheinen, \nsind nachvollziehbar und durch das Beschwerdevorbringen nicht wesentlich \nerschüttert worden. Namentlich ist es nicht zu beanstanden, daß der Antragsgegner \nin der Beurteilung des dienstlichen Verhaltens eine aussagekräftige Differenzierung \ndes Beurteilers erkannt hat. Danach ergibt sich im Falle des Antragstellers eine - \nwenn auch mit Einschränkungen - gute Eignung für das angestrebte Amt. Im Falle \nder Beigeladenen sah der Beurteiler \"eindeutig eine gute Eignung für das \nangestrebte Amt unter Beweis gestellt.\"\n\n15\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Weil die \nBeigeladene keinen Antrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt \nhat, sind deren Kosten im Beschwerdeverfahren nicht erstattungsfähig. Die \nStreitwertfestsetzung beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 des \nGerichtskostengesetzes.\n\n16","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312045","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1996-09-27/6-b-2009-96","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/312045","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312045","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1996-09-27/6-b-2009-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/312045","retrieved":"2026-07-09 03:42:51.980556+00:00"}}