{"status":"available","doknr":"OLD312044","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1996:0927.3A2903.92.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1996-09-27","aktenzeichen":"3 A 2903/92","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung \ndurch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der \nBeklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks Gemarkung \nE. , Flur 51, Flurstück 49 mit der Lagebezeichnung \nT.------straße 98. Die T.-----straße verläuft zwischen der \nEinmündung der T1.--straße und der X.-----straße . \nAbrechnungsgegenstand ist der Abschnitt zwischen I. -\nC. -Straße und dem Grundstück T.-----straße 182, an dem \nauch das Grundstück der Klägerin liegt. \n\n3\n\nAn dem abgerechneten Abschnitt begann die Anbauentwicklung \nzu Beginn der Jahrhundertwende. Vor 1937 waren nördlich der \nF. jedoch erst drei - verstreut gelegene - Grundstücke \nbebaut. \n\n4\n\nAnläßlich eines auf dem Grundstück der Klägerin \nvorgesehenen Bauvorhabens stellte die Stadtverwaltung dem \ndamaligen Grundstückseigentümer unter dem 25. Juni 1956 \nStraßenbaukosten in Höhe von 2.245,87 DM abzüglich einer \nbereits geleisteten Teilzahlung von 200,-- DM in Rechnung. \nFerner wurde dem Rechtsvorgänger der Klägerin das Angebot \nunterbreitet, vor Inkrafttreten der neuen Ortssatzung \n514,92 DM an Bürgersteigkosten zu bezahlen und in seine \nFinanzierung einzubauen. Zur Erlangung einer Befreiung vom \nAnbauverbot erklärte der frühere Eigentümer sich am 1. August \n1956 zur Zahlung der Straßenbaukosten bereit. Damit sollten \n\"die Straßenbaukosten auf der Basis des heute vorgesehenen \nStraßentyps ohne Plattenbelag des Bürgersteiges endgültig \ngezahlt\" sein.\n\n5\n\n1958 wurden neben anderen Baumaßnahmen die - streckenweise \nvorhandenen - Gehwege mit Kesselschlacke und Kiessand \nbefestigt. Die von dem Beklagten als endgültig angesehenen \nAusbaumaßnahmen erfolgten in der Zeit zwischen 1967 und 1988. \nU.a. wurden beidseitige Geh- und Radwege bzw. kombinierte Geh- \nund Radwege angelegt. Durch Satzung vom 28. Juni 1988 beschloß \nder Rat der Stadt E. , daß der in Rede stehende \nAbschnitt der T.-----straße entsprechend dem (im einzelnen \nbeschriebenen) tatsächlichen Ausbau und ohne Abschluß des \nGrunderwerbs abweichend von § 9 Abs. 1 der \nErschließungsbeitragssatzung endgültig hergestellt sei. Mit \nVerfügung vom 13. Februar 1989 stimmte der Regierungspräsident \nE1 der Herstellung der T.-----straße in dem nicht \ndurch Bebauungspläne erfaßten Bereich zwischen I. -C. \n-Straße und der Straße Am Q. gemäß § 125 Abs. 2 BauGB \nzu. Durch am 27. Februar 1989 veröffentlichte Verfügung wurde \nder abgerechnete Abschnitt als Gemeindestraße dem öffentlichen \nVerkehr gewidmet. \n\n6\n\nMit Bescheid vom 5. August 1988 setzte der Beklagte gegen \ndie Klägerin einen Erschließungsbeitrag von 7.174,61 DM fest. \nNach der dem Bescheid beigegebenen Anlage hatte der Beklagte \nden Aufwand für die Fahrbahn, Regenentwässerung und \nBeleuchtungsanlage als abgelöst angesehen. Danach waren in die \ndas Grundstück der Klägerin betreffende Abrechnung Kosten für \ndie Herstellung der Geh- und Radwege, des Parkstreifens, des \nVerkehrsgrüns und der Aufwand für Grunderwerb und Freilegung \neingeflossen. Aufgrund einer Änderung der Flächenberechnung \nermäßigte der Beklagte den festgesetzten Beitrag durch \nWiderspruchsbescheid vom 13. April 1989 auf 6.363,79 DM. Im \nübrigen wurde der Widerspruch zurückgewiesen. \n\n7\n\nDie Klägerin hat rechtzeitig Klage erhoben und zur \nBegründung im wesentlichen vorgetragen: Die T.-----straße sei \neine vorhandene Straße im Sinne des preußischen \nAnliegerbeitragsrechts, für die Erschließungsbeiträge nicht \nmehr erhoben werden dürften. Jedenfalls sei die Straße unter \nder Geltung des preußischen Anliegerbeitragsrechts \nprogrammgemäß hergestellt worden. Mit der Zahlung der \nStraßenbaukosten durch ihren Rechtsvorgänger seien weitere \nForderungen mit Ausnahme des auf das Grundstück entfallenden \nAnteils für den Plattenbelag abgegolten.\n\n8\n\nIn der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht \nhat der Beklagte den angefochtenen Erschließungsbeitrag auf \neinen Betrag von 2.384,64 DM ermäßigt und hinsichtlich der \nweitergehenden Festsetzung den Rechtsstreit in der Hauptsache \nfür erledigt erklärt. Der verbleibende Betrag ergibt sich aus \neiner Umlegung der Kosten für die Herstellung der Gehwege. \n\n9\n\nDie Klägerin hat vor der ihr eingeräumten Möglichkeit, \nhinsichtlich des aufgehobenen Teils des angefochtenen \nBescheids eine Prozeßerklärung abzugeben, keinen Gebrauch \ngemacht und sinngemäß beantragt,\n\n10\n\nden Erschließungsbeitragsbescheid des Beklagten vom 5. August 1988 in der Fassung des \nWiderspruchsbescheides vom 13. April 1989 aufzuheben.\n\n11\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n12\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n13\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage durch das angefochtene \nUrteil, auf dessen Gründe Bezug genommen wird, abgewiesen.\n\n14\n\nDie Klägerin hat rechtzeitig Berufung eingelegt. Sie trägt \nzur Begründung im wesentlichen vor: Gegenstand der Klage sei \nweiterhin der Beitragsbescheid in der Fassung des \nWiderspruchsbescheides. Im übrigen schulde sie allenfalls den \nauf die Plattierung der Gehwege entfallenden \nErschließungsbeitrag, der geringer sei als die von dem \nBeklagten noch aufrechterhaltene Beitragshöhe. \n\n15\n\nDie Klägerin beantragt sinngemäß,\n\n16\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und den Erschließungsbeitragsbescheid des Beklagten \nvom 5. August 1988 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 13. April 1989 \naufzuheben.\n\n17\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n18\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n19\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge Bezug genommen.\n\n20\n\nEntscheidungsgründe:\n\n21\n\nDie Berufung hat keinen Erfolg.\n\n22\n\nDas Verwaltungsgericht die Klage zu Recht abgewiesen.\n\n23\n\nSoweit die Klägerin noch die Aufhebung des angefochtenen \nBescheides in der Fassung des Widerspruchsbescheides begehrt, \nfehlt ihr das erforderliche Rechsschutzinteresse. Der Beklagte \nhat den angefochtenen Erschließungsbeitrag in der mündlichen \nVerhandlung vor dem Verwaltungsgericht auf einen Betrag von \n2.384,64 DM ermäßigt. Hinsichtlich des übersteigenden Betrages \nbesteht eine Beitragsfestsetzung, die der Senat aufheben \nkönnte, nicht mehr.\n\n24\n\nIn seinem noch aufrechterhaltenen Umfang ist der \nangefochtene Erschließungsbeitragsbescheid vom 5. August 1988 \nin der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 13. April 1989 \nrechtmäßig. Er findet seine Rechtsgrundlage in den §§ 127 ff. \nBauGB i.V.m. den Bestimmungen der Satzung über die Erhebung \nvon Erschließungsbeiträgen der Stadt E. vom 21. Juli \n1980 (EBS 80).\n\n25\n\nDie in § 242 Abs. 1 BauGB getroffene Überleitungsvorschrift \nsteht der umstrittenen Beitragsforderung nicht entgegen. \nDanach kann ein Erschließungsbeitrag nicht erhoben werden für \nvorhandene Erschließungsanlagen, für die eine Beitragspflicht \naufgrund der bis zum 29. Juni 1961 geltenden Vorschriften \nnicht entstehen konnte. Zu den vorhandenen \nErschließungsanlagen im Sinne dieser Bestimmung zählen \nStraßen, die bereits vor Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes \nim Sinne von § 133 Abs. 4 BBauG hergestellt worden sind, \nnämlich die \"vorhandenen\" Straßen im Sinne des ehemaligen \npreußischen Anliegerbeitragsrechts und die unter Geltung \ndieses früheren Rechts \"programmgemäß fertiggestellten \nStraßen\". \n\n26\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 21. September 1979 - 4 C 22.27 und 29.78 -, BRS 37 Nr. 134; \nOVG NW, Urteil vom 19. Juli 1990 - 3 A 2934/86 -, Rechtsprechungssammlung des OVG \nNW im Erschließungs- und Erschließungsbeitragsrecht (OVG NW RSE) § 180 BBauG/§ 242 \nBauGB Vorhandene Erschließungsanlage; Urteil vom 27. Februar 1996 - 3 A 743/92 - zur \nVeröffentlichung vorgesehen; Arndt, KStZ 1984, 107 ff. und 121 ff.\n\n27\n\nVorhanden im Sinne des preußischen Anliegerbeitragsrechts \nist eine Straße nach der vom Senat fortgebildeten \nRechtsprechung des Preußischen Oberverwaltungsgerichts, wenn \nsie vor dem Inkrafttreten des ersten Ortsstatuts nach § 15 \nPrFlG mit dem Willen der Gemeinde wegen ihres insoweit für \nausreichend erachteten Zustands dem inneren Anbau und dem \ninnerörtlichen Verkehr zu dienen bestimmt war und tatsächlich \ngedient hat. \n\n28\n\nVgl. OVG NW, Urteil vom 19. Juli 1990 - 3 A 2934/86 -, a.a.O. m.w.N.\n\n29\n\nDas Verwaltungsgericht hat bereits zutreffend darauf \nhingewiesen, daß der abgerechnete Abschnitt der T.-----straße \nbei Inkrafttreten des ersten wirksamen Ortsstatuts nach § 15 \nPrFlG noch nicht dem innerörtlichen Verkehr diente, weil noch \nkeine geschlossene Ortslage vorlag. Auf die diesbezüglichen \nAusführungen wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug \ngenommen (§ 130 b VwGO). \n\n30\n\nDie T.-----straße gehörte in dem abgerechneten Abschnitt \nauch nicht zu den Straßen, die noch unter der Geltung des \nehemaligen preußischen Anliegerbeitragsrechts vor dem 30. Juni \n1961 nach Maßgabe eines Ausbauprogramms der Stadt E. \nhergestellt worden sind. Das Verwaltungsgericht hat \nangenommen, ein derartiges Ausbauprogramm habe sich aus § 14 \ndes Ortsstatuts vom 5. Juni 1912 i.V.m. den Bestimmungen der \nPolizeiverordnung vom 16. September 1912 betreffend die \nBeschaffenheit derjenigen Straßen und Straßenteile, welche im \nUmfang der Stadtgemeinde E. als für den öffentlichen \nVerkehr und den Anbau fertiggestellt anzusehen sind. Diesem \nAnsatz vermag der Senat nicht zu folgen, weil § 14 der \nOrtssatzung sich entsprechend der Überschrift des Abschnitts \nIV allein zur Errichtung von Gebäuden an noch nicht \nfertiggestellten Straßen gemäß dem aus § 12 PrFlG folgenden \nAnbauverbot verhält und dementsprechend nicht regelt, was zur \n\"ersten Einrichtung\" i.S.v. § 15 PrFlG gehört.\n\n31\n\nVgl. OVG NW, Urteil vom 6. Juli 1992 - 3 A 2495/89 - RSE § 180 BBauG/242 BauGB \nVorhandene Erschließungsanlage.\n\n32\n\nDie Bestimmungen der §§ 2 ff. der Ortssatzung vom 5. Juni \n1912 bzw. des § 4 der Ortssatzung vom 13. Dezember 1938 \nenthalten eine Regelung dessen, was zur ersten Einrichtung der \n(Gemeinde-)Straßen gehört, ebenfalls nicht, sondern nur eine \nhiervon zu unterscheidende Regelung der Kosten der ersten \nEinrichtung. Die Entscheidung über \"die Beschaffenheit der dem \nBedürfnis entsprechenden ersten Einrichtung\" (§ 5 der \nOrtssatzung 1938) bzw. \"der Art der Befestigung\" (§ 4 Satz 3 \nOrtssatzung 1912) war für jede Straßenanlage einer an \nRichtlinien orientierten Festlegung der Gemeinde bzw. einer \nBestimmung der Stadtverordnetenversammlung im Einvernehmen mit \ndem Bürgermeister vorbehalten. Da die Festsetzung bzw. \nBestimmung nicht aktenmäßig oder anderweitig festgehalten ist, \nmüssen weitere Anhaltspunkte zur Ermittlung des \nAusbauprogramms herangezogen werden.\n\n33\n\nVgl. Arndt, a.a.O., S. 108 v.m.N.\n\n34\n\nEin derartiger Anhaltspunkt ergibt sich im vorliegenden \nFall aus dem Umstand, daß die Stadt E. von dem \nRechtsvorgänger der Klägerin zwecks Abstandnahme vom örtlichen \nAnbauverbot noch im Jahre 1956 die Zahlung bzw. Anerkennung \nvon Straßenbaukosten verlangt hat. Derartige Bestimmungen sind \nein Indiz dafür, daß die Gemeinde der Auffassung war, die \nStraße unterliege der Beitragspflicht. Denn nach früherem \nRecht durften bei einer vorhandenen Straße keine \nStraßenbaukosten gemäß § 15 PrFlG i.V.m. dem jeweiligen \nOrtsstatut gefordert werden. Zwar sind die Forderung von \nSicherheiten auf den Anliegerbeitrag oder ähnliche auf eine \nbeabsichtigte Beitragserhebung hindeutende Umstände nicht \nimmer geeignet zu belegen, daß es sich noch nicht um eine \nvorhandene Straße im Rechtssinne handelte. Kann nicht \nausgeschlossen werden, daß eine Gemeinde bei Erteilung der \nBauerlaubnis der Straße zu Unrecht den Charakter einer \nvorhandenen Straße abgesprochen hat, kommt ihrer bei dieser \nGelegenheit abgegebenen Erklärung jedenfalls dann kein \nausschlaggebendes Gewicht zu, wenn sich aus anderen \nAnhaltspunkten Hinweise auf eine Fehleinschätzung der Gemeinde \nergeben.\n\n35\n\nVgl. OVG NW, Urteil vom 15. Mai 1968 - III A 134/66 -, ZMR 1969, 253 (255).\n\n36\n\nIm vorliegenden Fall sind derartige Anhaltspunkte jedoch \nnicht ersichtlich. Vielmehr spricht vieles dafür, daß die in \nden Richtlinien zu § 5 der Ortssatzung 1938 aufgestellten \nAnforderungen an die Befestigung der Gehwege zum \nAusbauprogramm der T.-----straße gemacht worden sind. Danach \nwar die Befestigung der Gehwege mit einer bloßen Sand- oder \nAschebefestigung bei Straßen mit Sammelverkehr oder \nverstärktem Anliegerverkehr in reinen oder gemischten \nWohngebieten, zu denen die T.-----straße nach den \nFeststellungen des Verwaltungsgerichts gehörte, nicht \nausreichend. \n\n37\n\nDie von dem Rechtsvorgänger der Klägerin und der Stadt \ngeschlossene Vereinbarung vom 1. August 1956 steht der \nHeranziehung zu den noch streitigen Gehwegkosten nicht \nentgegen. Nach der Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts kann eine vor Inkrafttreten des \nBundesbaugesetzes abgeschlossene Vereinbarung zwischen der \nGemeinde und einem Grundstückseigentümer das Entstehen einer \nErschließungsbeitragspflicht für eine nach Inkrafttreten des \nBundesbaugesetzes erstmalig endgültig hergestellte \nbeitragsfähige Erschließungsanlage nur dann verhindern, wenn \ndie Vertragspartner seinerzeit eindeutig verabredet haben, daß \ndas Entstehen einer Beitragspflicht für alle Zeiten und ohne \nRücksicht auf die jeweilige Rechtslage ausgeschlossen sein \nsoll. \n\n38\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 1. August 1986 - 8 C 54.85 - Buchholz 406.11, § 135 BBauG \nNr. 27 S. 33 (37 f); Beschluß vom 27. August 1987 - 8 B 81.87 -.\n\n39\n\nEine derartige Vereinbarung liegt hier in Bezug auf die \nnoch streitigen Kosten der Herstellung der Gehwege nicht vor. \nNach der am 1. August 1956 zwischen dem früheren Eigentümer \nund der Stadt geschlossenen Vereinbarung sollten durch die \nZahlung der in Rechnung gestellten Straßenbaukosten von \n2.245,87 DM abzüglich einer bereits geleisteten Teilzahlung \nvon 200,-- DM \"die Straßenbaukosten auf der Basis des heute \nvorgesehenen Straßentyps ohne Plattenbelag des Bürgersteiges \nendgültig gezahlt\" sein. Der Senat entnimmt dieser \nVereinbarung, daß die Straße nach den Vorstellungen der \nBeteiligten auf der Grundlage eines zum damaligen Zeitpunkt \nbereits absehbaren Ausbaus (\"des heute vorgesehenen \nStraßentyps\") mit der Plattierung des Bürgersteiges ihren \nendgültigen Ausbauzustand erreicht haben würde. Diese \nErwartungen haben sich jedoch nicht erfüllt. Eine \nFertigstellung der Gehwege durch Plattierung des vorhandenen, \nals ausreichend erachteten Untergrunds hat nicht \nstattgefunden. Vielmehr ist die Straße zunächst nur \nprovisorisch hergestellt worden und erst in der Zeit zwischen \n1967 und 1988 mit der Anlegung beidseitiger Gehwege und \nRadwege bzw. kombinierter Geh- und Radwege endgültig \nhergestellt worden. Damit sind die Straßenbaumaßnahmen, die \nletztlich durchgeführt worden sind, jedenfalls bezüglich der \nhier noch im Streit stehenden Gehwegherstellung nicht mehr \nidentisch mit denen, die durch die Vereinbarung vom 1. August \n1956 als abgegolten angesehen werden sollten. Das zunächst \nhergestellte Provisorium (ohne Plattenbelag der Bürgersteige) \nist letztlich nicht etwa durch bloße Plattierung der Gehwege \nin einen endgültigen Herstellungszustand gebracht worden, \nvielmehr ist, wie sich u.a. aus der Rechnung des \nStraßenbauunternehmens Timm vom 8. September 1984 (Bl. 103 ff. \nder Gerichtsakte) ergibt, auch der Unterbau der Gehwege neu \nhergestellt worden. Für diese von den Vorstellungen der \nVertragsparteien abweichende Entwicklung des Straßenbaus \nergibt die Vereinbarung vom 1. August 1956 nichts; sie kann \nnicht - quasi angepaßt - als Vorausverzicht gewertet \nwerden.\n\n40\n\nDie von ihrem Rechtsvorgänger geleisteten Straßenbaukosten \nvon 2.445,87 DM sind der Klägerin auch nicht als \nVorausleistung oder Abschlagszahlung auf den \nErschließungsbeitrag für die Herstellung der Gehwege \ngutzubringen. Der genannte Betrag betrifft ausweislich des \nAkteninhalts die Straßenbaukosten mit Ausnahme der Kosten des \nBürgersteigs (133,-- DM x 18,39 m Straßenfrontlänge). Zur \nAbgeltung der oder Anrechnung auf die Bürgersteigkosten ist \ndem Rechtsvorgänger der Klägerin unter dem 25. Juni 1956 die \nZahlung eines zusätzlichen Betrages von 514,92 DM (28,-- DM x \n18,39 m) angeboten worden. Hiervon hat der frühere \nGrundstückseigentümer jedoch keinen Gebrauch gemacht.\n\n41\n\nIm übrigen liegen die Voraussetzungen für das Entstehen der \nsachlichen Erschließungsbeitragspflicht vor. Insoweit wird auf \ndie Gründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen (§ 130 b \nVwGO).\n\n42\n\nDie Nebenentscheidungen beruhen auf § 154 Abs. 2 VwGO, \n§ 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10, 711 ZPO und 132 Abs. 2 \nVwGO.\n\n43","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312044","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1996-09-27/3-a-2903-92","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130b","ref_norm":"130b","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 180","ref_norm":"180","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 135","ref_norm":"135","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/312044","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312044","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1996-09-27/3-a-2903-92","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/312044","retrieved":"2026-07-09 03:42:51.893767+00:00"}}