{"status":"available","doknr":"OLD312050","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1996:0926.5A1746.94.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1996-09-26","aktenzeichen":"5 A 1746/94","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen. \n\nDer Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. \n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. \n\nDie Revision wird nicht zugelassen. \n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger stellte am 27. Juli 1992 seinen Pkw (amtliches \nKennzeichen V. - ) zumindest in der Zeit von 19.35 Uhr bis \n20.20 Uhr in E. , L. straße , vor dem Haus Nr. 36 in \neinem als verkehrsberuhigt im Sinne des § 42 Abs. 4a StVO \ngekennzeichneten Bereich (Zeichen 325/326) ab. Um 20.10 Uhr \nbeauftragte ein städtischer Bediensteter einen \nAbschleppunternehmer, der das Fahrzeug um 20.20 Uhr \nabschleppte. Der Kläger löste sein Fahrzeug um 21.15 Uhr gegen \nZahlung von 156,47 DM aus. \n\n3\n\nMit Schreiben vom 29. Juli 1992 bat der Kläger um \nRückzahlung der Abschleppkosten. Das Abschleppen sei \nunverhältnismäßig gewesen; eine Verkehrsbehinderung habe nicht \nvorgelegen.\n\n4\n\nMit Schreiben vom 21. August 1992 rechtfertigte die \nBeklagte die Abschleppmaßnahme: Verkehrsberuhigte Bereiche \ndienten dazu, die Aufenthaltsfläche für Fußgänger und \nspielende Kinder zu vergrößern. Die Aufenthaltsfunktion werde \ndurch zusätzliche Begrünung oder durch Aufstellen von Bänken \nerhöht, die Verkehrssicherheit für Kinder und ältere Menschen \ngefördert. Fußgänger und Autofahrer seien gleichberechtigt. \nDas öffentliche Interesse an der Einrichtung \nverkehrsberuhigter Bereiche überwiege in der Regel die mit dem \nAbschleppen eines verbotswidrig abgestellten Fahrzeugs \nverbundenen Nachteile für den Betroffenen.\n\n5\n\nDer Kläger hat am 2. März 1993 Klage beim Amtsgericht \nE. erhoben, das den Rechtsstreit an das \nVerwaltungsgericht Gelsenkirchen verwiesen hat.\n\n6\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n7\n\ndie Beklagte zu verurteilen, an ihn \n156,47 DM nebst 4 % Zinsen seit \nRechtshängigkeit zu zahlen.\n\n8\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n9\n\n die Klage abzuweisen.\n\n10\n\nSie hat vorgetragen, in der L. straße würde wegen ihrer \nunmittelbaren Nähe zur Fußgängerzone der E. Innenstadt \nin erheblichem Umfang verbotswidrig geparkt. Allein am \n27. Juli 1993 seien zu den unterschiedlichsten Zeiten 11 \nFahrzeuge aus der L. straße abgeschleppt worden. Die \nErfahrung habe gezeigt, daß durch ein Untätigbleiben sehr \nschnell weitere Fahrzeuge verbotswidrig geparkt würden mit der \nFolge, daß z.B. ein in der L. straße erforderlicher \nFeuerwehreinsatz durch diese Fahrzeuge zunächst verhindert \nworden sei. Das Fahrzeug des Klägers sei, wie die vorgelegten \nFotos über die Örtlichkeit zeigten, in der Weise geparkt \ngewesen, daß für Fußgänger nur noch die Möglichkeit bestanden \nhabe, sich in einen Haus- oder Geschäftseingang zu retten, \nsobald ein weiteres Fahrzeug an dem parkenden Fahrzeug \nvorbeigefahren sei.\n\n11\n\nDurch das angefochtene Urteil vom 17. Februar 1994 hat das \nVerwaltungsgericht die Klage mit der Begründung abgewiesen, \ndie Abschleppmaßnahme sei nicht unverhältnismäßig gewesen, \nweil das rechtswidrige Parken zu einer \nFunktionsbeeinträchtigung des verkehrsberuhigten Bereichs \ngeführt habe. Es hat die Berufung wegen grundsätzlicher \nBedeutung zugelassen.\n\n12\n\nZur Begründung seiner rechtzeitig eingelegten Berufung \nträgt der Kläger vor, allein die Funktionsbeeinträchtigung \neines verkehrsberuhigten Bereichs ohne den Nachweis einer \nkonkreten Behinderung rechtfertige nicht das Abschleppen \nrechtswidrig abgestellter Fahrzeuge. Die zum Abschleppen aus \nFußgängerzonen entwickelte Rechtsprechung könne nicht auf \nverkehrsberuhigte Bereiche übertragen werden. In \nverkehrsberuhigten Bereichen komme den Fußgängern keine \nPriorität zu; sie dürften gemäß § 42 Abs. 4a Nr. 4 StVO den \nFahrzeugverkehr nicht unnötig behindern. Fahrzeug- und \nFußgängerverkehr seien gleichberechtigt. Von rechtswidrig \nabgestellten Fahrzeugen gehe auch keine Gefährdung für andere \nVerkehrsteilnehmer aus.\n\n13\n\nDer Kläger beantragt, \n\n14\n\ndas erstinstanzliche Urteil \nabzuändern und nach dem Schlußantrag in \nerster Instanz zu erkennen. \n\n15\n\nDie Beklagte beantragt, \n\n16\n\ndie Berufung zurückzuweisen. \n\n17\n\nSie verteidigt das angefochtene Urteil. \n\n18\n\nWegen des Sach- und Streitstandes im übrigen wird auf die \nGerichtsakte und die vorgelegten Verwaltungsvorgänge der \nBeklagten verwiesen. \n\n19\n\nEntscheidungsgründe:\n\n20\n\nDie vom Verwaltungsgericht zugelassene und auch im übrigen \nzulässige Berufung ist unbegründet. Die Klage auf Erstattung \ndes an den Abschleppunternehmer gezahlten Entgelts hat keinen \nErfolg. Der geltend gemachte Erstattungsanspruch steht dem \nKläger nicht zu. \n\n21\n\nDies gilt unabhängig davon, ob das Abschleppen \nverbotswidrig abgestellter Fahrzeuge als Ersatzvornahme nach \n§ 14 OBG in Verbindung mit § 55 Abs. 2, § 57 Abs. 1 Nr. 1, \n§ 59 VwVG oder als Sicherstellung nach § 24 OBG iVm § 43 \nNr. 1, § 46 Abs. 3 PolG anzusehen ist. Nach beiden \nAlternativen ist der Kläger zur Kostentragung verpflichtet, \nweil die Abschleppanordnung rechtmäßig war.\n\n22\n\nVon dem Fahrzeug des Klägers ging - wie in § 14, 24 OBG, \n§ 43 Nr. 1 PolG für ein ordnungsbehördliches Eingreifen \nvorausgesetzt - eine gegenwärtige Gefahr für die öffentliche \nSicherheit aus. Im Zeitpunkt des Einschreitens der Beklagten \nlag nämlich ein Verstoß gegen § 42 Abs. 4a Nr. 4 StVO vor, \nweil das Fahrzeug des Klägers in einem verkehrsberuhigten \nBereich außerhalb gekennzeichneter Parkflächen abgestellt \nwar.\n\n23\n\nDie Abschleppanordnung verstieß nicht gegen den Grundsatz \nder Verhältnismäßigkeit. Das Abschleppen des Fahrzeugs war \ngeeignet, den Verstoß gegen Verkehrsvorschriften zu beseitigen \nund hierzu auch notwendig. Weniger beeinträchtigende Mittel \nstanden im maßgeblichen Zeitpunkt der Anordnung des \nAbschleppens nicht zur Verfügung. Die Möglichkeit, dem Kläger \nrechtzeitig aufzugeben, sein Fahrzeug selbst vom Abschlepport \nzu entfernen, schied aus, weil unbekannt und mit zumutbarem \nAufwand auch nicht zu ermitteln war, wo sich der Kläger \naufhielt. \n\n24\n\nDie Maßnahme war auch im übrigen verhältnismäßig und hat zu \nkeinen Nachteilen geführt, die zu dem angestrebten Erfolg \nerkennbar außer Verhältnis standen (§ 15 Abs. 2 OBG). Sie \nbelastete den Kläger mit Kosten in Höhe von 156,47 DM und mit \neinem Zeitaufwand bei der Wiedererlangung des Fahrzeuges. \nSowohl die Höhe des zu zahlenden Geldbetrages als auch die den \nKläger darüber hinaus treffenden Ungelegenheiten sind \ngeringfügig. Schon deshalb standen sie zu dem mit der Maßnahme \nerstrebten Erfolg in keinem offensichtlichen Mißverhältnis. \nDies gilt, wie der Senat in ständiger Rechtsprechung \nentschieden hat, für den Regelfall auch dann, wenn der Zweck \ndes Abschleppens alleine in der Beseitigung des in einem \nverbotswidrigen Parken liegenden Rechtsverstoßes gelegen hat. \n\nVgl. OVG NW, Urteil vom 4. November \n1988 - 5 A 1443/87 -, Urteil vom \n29. September 1989 - 5 A 878/89 -, \nbestätigt durch BVerwG, Beschluß vom \n20. Dezember 1989 - 7 B 179.89 -, NJW \n1990, 931; Urteil vom 15. Mai 1990 - 5 \nA 1687/89 -, NJW 1990, 2835; Urteil vom \n27. Februar 1996 - 5 A 1700/92 -.\n\n25\n\nAbgesehen davon lag hier mit dem verbotswidrigen Parken in \neinem verkehrsberuhigten Bereich eine Beeinträchtigung vor, \ndie ein Einschreiten im Wege des Sofortvollzuges rechtfertigt. \nDies ergibt sich aus der besonderen Funktion von \nverkehrsberuhigten Bereichen, wie sie das Verwaltungsgericht \nzutreffend dargelegt hat. \n\n26\n\nDie Einrichtung von verkehrsberuhigten Bereichen beruht \nnicht allein auf straßenverkehrsrechtlichen Erwägungen wie der \nSicherheit und Leichtigkeit oder der Ordnung des Verkehrs. Mit \nihr werden vielmehr auch städtebauliche und -planerische Ziele \nverfolgt, die insbesondere auf eine Verbesserung des \nWohnumfeldes durch Umgestaltung des Straßenraumes gerichtet \nsind. \n\n27\n\nVgl. Verwaltungsvorschriften zu den \nZeichen 325 und 326 Verkehrsberuhigte \nBereiche, III 1, abgedruckt bei \nJagusch/Hentschel, \nStraßenverkehrsrecht, 33. Aufl. 1995, § \n42 Abs. 4a StVO.\n\n28\n\nSo dürfen nach § 42 Abs. 4a StVO in verkehrsberuhigten \nBereichen die Fußgänger die Straße in ihrer ganzen Breite \nbenutzen; Kinderspiele sind überall erlaubt. Der \nFahrzeugverkehr muß Schrittgeschwindigkeit einhalten, \nFußgänger dürfen weder gefährdet noch behindert werden; \nFahrzeugführer müssen, wenn nötig, warten. Fußgänger dürfen \nihrerseits den Fahrzeugverkehr nicht unnötig behindern. Der \nFahrzeugverkehr wird mithin im Interesse des Fußgängerverkehrs \nund zugunsten spielender Kinder zurückgedrängt und die gesamte \nStraße als Bewegungs- und Kommunikationsraum zur Verfügung \ngestellt. Verkehrsberuhigte Bereiche erfüllen dementsprechend \nneben Erschließungsaufgaben vor allem eine \nAufenthaltsfunktion. \n\n29\n\nVgl. Verwaltungsvorschriften zu den \nZeichen 325 und 326 Verkehrsberuhigte \nBereiche, II, aaO.\n\n30\n\nDer Verwirklichung und Unterstützung dieser Funktion dient \ndas generelle Parkverbot in verkehrsberuhigten Bereichen \naußerhalb gekennzeichneter Flächen nach § 42 Abs. 4a Nr. 5 \nStVO. Es schafft die notwendigen Freiflächen, um den \nverkehrsberuhigten Bereich als Spiel-, Kommunikations-, \nVerweil- und Bewegungsraum nutzen zu können. Rechtswidrig \nabgestellte Fahrzeuge beeinträchtigen und behindern diesen \nZweck. Darüber hinaus führt die Nutzungskonkurrenz von \nFußgänger- und Fahrzeugverkehr auf einer durch verkehrswidrig \nabgestellte Fahrzeuge reduzierten Fläche zu zusätzlichen \nGefahren für Fußgänger und spielende Kinder. Solche Gefahren \nsind um so größer, je beengter die Freiflächen sind; parkende \nAutos verdecken zudem die Sicht von Fahrzeugführern auf \nspielende Kinder ebenso wie die Sicht von Kindern auf \nherannahende Fahrzeuge. \n\n31\n\nDie mit der Einrichtung von verkehrsberuhigten Bereichen \nverbundene Zielsetzung rechtfertigt daher - ähnlich wie in \nFußgängerzonen - Maßnahmen zur Freihaltung und Beseitigung von \nStörfaktoren um zu gewährleisten, daß der Bereich entsprechend \nseiner Funktion von den Bürgern angenommen und genutzt wird. \nInsoweit kommt es weder auf das Vorliegen einer konkreten \nVerkehrsbehinderung noch darauf an, ob im Einzelfall \nBelästigungen feststellbar sind und Personen daran Anstoß \nnehmen. \n\n32\n\nAllerdings können im Einzelfall besondere Umstände ein \nAbschleppen als unverhältnismäßig erscheinen lassen. So könnte \nein sofortiges Abschleppen etwa dann unverhältnismäßig sein, \nwenn ein Fahrzeug zur Nachtzeit erkennbar nur vorübergehend \nabgestellt ist. Solche Umstände lagen hier jedoch nicht vor. \nDas Abschleppen des Fahrzeugs des Klägers nach Geschäftsschluß \num 20.20 Uhr war vielmehr gerechtfertigt. Verkehrsberuhigte \nBereiche erfüllen ihre spezifische Funktion in einem \nwesentlichen Umfang auch außerhalb der allgemeinen \nGeschäftsöffnungszeiten. Dies gilt auch für verkehrsberuhigte \nZonen in Innenstadtbereichen, die wegen der hier \nvorzufindenden Gaststätten, Vergnügungsstätten, kulturellen \nEinrichtungen und Schaufensterauslagen eine erhebliche \nAnziehungskraft für Fußgänger auch und gerade in den \nAbendstunden entfalten. \n\n33\n\nIm übrigen wäre die hier in Rede stehende \nAbschleppanordnung auch dann gerechtfertigt gewesen, wenn für \ndie Maßnahme des Sofortvollzugs über die bloße \nFunktionsbeeinträchtigung des verkehrsberuhigten Bereichs \nhinaus eine Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer vorliegen \nmüßte. Eine solche Behinderung lag hier nämlich vor. Die in \nden Akten befindlichen Lichtbilder lassen erkennen, daß im \nFalle des verbotswidrigen Abstellens eines Fahrzeugs im \nBereich der L. straße 36 die Fußgänger an die Hauswand \ngedrängt werden, wenn ein weiteres Fahrzeug das parkende \nFahrzeug passieren will.\n\n34\n\nDie Abschleppanordnung weist auch keine Ermessensfehler \nauf. Angesichts der spezifischen Zweckbestimmung von \nverkehrsberuhigten Bereichen ist es ermessensfehlerfrei, wenn \nvon der bestehenden Ermächtigung bei verbotswidrigem Parken in \neinem verkehrsberuhigten Bereich regelmäßig Gebrauch gemacht \nwird. Der vorliegende Fall weist keine hiervon abweichenden \nBesonderheiten auf. Ein Tätigwerden war hier im Gegenteil \nschon deshalb veranlaßt, weil ein Nichteinschreiten in der \nL. straße eine erhebliche negative Vorbildwirkung entfaltet \nhätte; so mußten ausweislich des Abschleppberichts der \nBeklagten allein am 27. Juli 1992 elf verbotswidrig geparkte \nFahrzeuge zu unterschiedlichen Zeiten in der L. straße \nabgeschleppt werden.\n\n35\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die \nEntscheidung über ihre vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 \nVwGO, § 708 Nr. 10, § 711, § 713 ZPO.\n\n36\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die gesetzlichen \nVoraussetzungen hierfür nicht vorliegen (§ 132 Abs. 2 \nVwGO).\n\n37","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312050","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1996-09-26/5-a-1746-94","cited_norms":[{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":6},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/312050","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312050","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1996-09-26/5-a-1746-94","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/312050","retrieved":"2026-07-09 03:42:52.446212+00:00"}}