{"status":"available","doknr":"OLD312055","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1996:0925.7B1981.96.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1996-09-25","aktenzeichen":"7 B 1981/96","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerden werden zurückgewiesen.\n\nVon den Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen der Antragsgegner und die \nBeigeladene die Gerichtskosten sowie die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller je zur \nHälfte; ihre eigenen außergerichtlichen Kosten tragen sie jeweils selbst.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,-- DM festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e:\n\n2\n\nDie zulässigen Beschwerden sind unbegründet. Das \nVerwaltungsgericht hat die aufschiebende Wirkung des \nWiderspruchs der Antragsteller gegen die der Beigeladenen \nerteilte Baugenehmigung vom 19. Juli 1996 zu Recht angeordnet, \nweil das der Beigeladenen nunmehr genehmigte Vorhaben - im \nErgebnis nicht anders als das Vorhaben, das Gegenstand des \nVerfahrens 7 B 1001/96 (4 L 354/96 VG Arnsberg) war - zu \nLasten der Antragsteller gegen nachbarschützende Festsetzungen \ndes Bauplanungsrechts verstößt. Auch in der nunmehr \ngenehmigten Ausführung weist das Vorhaben mehr als zwei \nVollgeschosse auf, weil das Kellergeschoß ein Vollgeschoß ist, \nund verstößt damit gegen die zugunsten der Antragsteller \nnachbarschützende Festsetzung \"II STD\" bzw. \"II + SD\" des \nBebauungsplans \"Sanierungsgebiet Rebell\".\n\n3\n\nDaß das Kellergeschoß des nunmehr genehmigten Vorhabens ein \nVollgeschoß ist, ergibt sich aus folgenden Erwägungen:\nWie der Senat bereits in seinem Beschluß vom 20. Juni 1996 \n(7 B 1001/96) ausgeführt hat, ist in der hier gegebenen \nSituation eine das Volumen der jeweiligen Trakte in den Blick \nnehmende Betrachtung nach dem sog. Additionsverfahren geboten, \num verzerrte Ergebnisse zu vermeiden. Eine solche Betrachtung \nwurde im Verwaltungsverfahren - trotz Kenntnis der vom Senat \nartikulierten Bedenken gegen die flächenmäßige Betrachtung \nallein der über dem Gelände liegenden Teile der \nUmfassungswände des genehmigten Objekts - nicht angestellt. \nEiner bis in alle Einzelheiten gehenden neuen Berechnung der \nVollgeschoßeigenschaft bedarf es jedoch nicht, weil auch im \nvorliegenden Fall - ähnlich wie bei der früher genehmigten \nAusgestaltung des Vorhabens, die Gegenstand des Verfahrens \n7 B 1001/96 war - schon eine überschlägige Betrachtung der \nTrakte 1 und 2 belegt, daß das Kellergeschoß eindeutig als \nVollgeschoß im Sinne von § 2 Abs. 5 Satz 1 BauO NW zu \nqualifizieren ist, weil seine Deckenoberkante im Mittel mehr \nals 1,60 m über die Geländeoberfläche hinausragt.\n\n4\n\nAusgangspunkt ist nunmehr allerdings nicht das unverändert \ngebliebene Gelände, weil in der Baugenehmigung - jedenfalls \nteilweise - zulässigerweise eine neue Geländeoberfläche \nfestgelegt wurde. Insoweit bestehen keine Bedenken, die zur \nB. Straße hin vorgesehenen Anschüttungen auf \nStraßenniveau gemäß § 9 Abs. 3 BauO NW zu berücksichtigen. \nDies hat jedoch nicht etwa zur Folge, daß das Gebäude nunmehr \nin einem von der B. Straße nach hinten gleichmäßig \nabfallenden Gelände liegen würde, wie die Berechnung \n\"Additionsverfahren nach geplanten Höhen\" (Bl. 60 ff der \nBeiakte Heft 1) suggeriert. Durch die Anschüttung wird \nlediglich erreicht, daß das auf Straßenniveau liegende Gelände \nsich bis an das Gebäude erstreckt, wobei vor den Küchenräumen \nim Kellergeschoß zwecks Belichtung und Belüftung dieser Räume \nund Anlage eines Notausstiegs vor Teilen des Trakts 2 sogar \nauf eine solche straßenseitige Anschüttung verzichtet wird. \nAuf eine Anschüttung des gesamten Geländes von der Straße bis \nzur rückwärtigen Grundstücksgrenze, so daß sich vergleichbar \nder \"Prinzipskizze\", die Bl. 7 der Bebauungsplan-Begründung \nvom 27. Februar 1986 aufgeklebt ist, ein von der B. \nStraße zum Grundstück der Antragsteller hin gleichmäßig \nabfallendes Gelände ergeben würde, hat die Beigeladene im \nInteresse einer rückwärtigen Andienung des gesamten Gebäudes \nauf Kellergeschoßniveau verzichtet und damit gerade nicht eine \nBauausführung gewählt, wie sie der angeführten, im \nPlanaufstellungsverfahren berücksichtigten \"Prinzipskizze\" \nzugrunde liegt.\n\n5\n\nAls Folge der straßenseitigen Anschüttung ist der Baukörper \nso zu betrachten, als wäre er mit seiner Vorderkante in eine \ndort vorhandene Böschung hineingebaut, die jeweils an den \nstraßenseitigen Vorderkanten des Gebäudes mit der üblichen \nBöschungsneigung von 1 : 1,5 auf das früher vorhanden gewesene \nNiveau abfällt, das im gesamten Bereich der Trakte 1 und 2 \nsowie weitgehend auch des Trakts 3 bei etwa 258,00 m über NN \nliegt. Jede andere Betrachtung würde das Gewicht der nur \nstraßenseitig vorgenommenen Anschüttung an den Baukörper \nverfälschen. Die Angleichung an die Höhe der Verkehrsfläche \nzur Vermeidung einer Störung des Straßenbildes rechtfertigt \nferner nicht die an der Nordwestseite des Trakts 1 vorgesehene \nAnschüttung für einen Freisitz. Dies folgt schon daraus, daß \nder Freisitz im Niveau noch rd. 0,5 m höher liegen soll als \ndas angrenzende Straßengelände. Insoweit sind die genehmigten \nBauzeichungen ferner widersprüchlich, als der in der \ngenehmigten Zeichnung \"Aussenanlagen\" (Bl. 88 der Beiakte Heft \n1) dargestellte gepflasterte Zugang aus dem Aufenthaltsraum im \nErdgeschoß zum Freisitz genau über dem Fenster des Raumes \n\"Bettenlager\" im Kellergeschoß liegen soll, dieses Fenster \nmithin bei Anlage des Freisitzes gar nicht ausgeführt werden \nkönnte. Im übrigen soll auch das tiefer liegende Gelände neben \nder Nordwestwand des Trakts 1, das in seinem Niveau im \nwesentlichen kaum verändert wird, nach dem genehmigten Plan \n\"Aussenanlagen\" mit Bänken und Sitzgruppen versehen werden. \nHiernach ist kein mit den normativen Vorgaben des § 9 Abs. 3 \nBauO NW übereinstimmender Grund ersichtlich, neben dem Trakt 1 \nzwei Aufenthaltsbereiche mit einem um deutlich über 2 m \ndifferierenden Niveau anzulegen, die durch eine relativ steile \nBöschung mit Pflanzsteinen (vgl. \"Systemschnitt 1\", Bl. 70 der \nBeiakte Heft 1) getrennt sind.\n\n6\n\nBei einer exakten Ermittlung der Vollgeschoßeigenschaft \nhätten ferner folgende Anschüttungen bzw. Bauteile \nunberücksichtigt zu bleiben, weil ihre Berücksichtigung \noffensichtlich nur dazu dienen würde, die im Bebauungsplan \nfestgesetzte Geschossigkeit zu unterlaufen:\n\n7\n\n- Anhebung des Niveaus an der Nordwestseite des Trakts 1 um \nmaximal 70 cm mit der Folge, daß zum rückwärtigen Bereich \nhinter dem Gebäude mit seinem weitgehend auf dem Niveau des \nKellergeschoßfußbodens (ca. 257,50 m über NN) liegenden \nGelände Stützmauern und Rampen anzulegen sind;\n\n8\n\n- Anhebung des Niveaus im Bereich der Stellplätze 4 und 5, \ndie schräg auf die Ostwand des Trakts 1 stoßen, sowie der \ndaneben liegenden Sichtschutzbepflanzung auf ein um maximal \n30 cm höheres Niveau als im angrenzenden rückwärtigen (Hof-\n)Bereich des Objekts;\n\n9\n\n- Anhebung des Niveaus im Bereich des schmalen Pflanzbeets, \ndas an der Rückseite des Trakts 2 hinter dem Tiefkühlraum und \ndem Küchenlager angelegt werden soll, auf ein um ca. 35 cm \nhöheres Niveau als im angrenzenden rückwärtigen Bereich;\n\n10\n\n- Niveauunterschiede, die durch die als Bauteile und nicht \nals Geländebestandteile zu wertenden Treppen an der Rückseite \ndes Trakts 3 hervorgerufen werden.\n\n11\n\nDie nachfolgend dargelegte überschlägige Berechnung geht - \naus Vereinfachungsgründen - davon aus, daß das Gelände an den \nstraßenseitigen Vorderwänden des Gebäudes bis auf das Niveau \ndes Erdgeschoßfußbodens (260,60 m über NN) angeschüttet wird \nund sodann mit dem böschungsüblichen Neigungsverhältnis von 1 \n: 1,5 (rd. 2,20 m Niveauunterschied bei einer rd. 3,30 m \ntiefen Böschung) auf das vorhanden gewesene Niveau abfällt, \ndas sodann in dem gesamten übrigen Bereich der Trakte 1 und 2 \nentsprechend dem vorhanden gewesenen Gelände nur noch leicht \nabfällt. Für den Trakt 1 mit seiner Grundfläche von rd. 220 m2 \nergeben sich hiernach unter Berücksichtigung der im \ngenehmigten \"Systemschnitt 1\" (Bl. 70 der Beiakte Heft 1) \nwiedergegebenen Geländeverhältnisse folgende Werte:\n\n12\n\n- Gesamttiefe des Trakts 1 rd. 20 m;\n\n13\n\n- auf rd. 3,30 m Tiefe gleichmäßiges Abfallen des Geländes \nvon etwa 0 auf -2,20 m, mithin in dieser Tiefe im Mittel 1,10 \nm über Gelände;\n\n14\n\n- auf weiteren rd. 16,70 m Tiefe gleichmäßiges Abfallen des \nGeländes von -2,20 m auf -2,60 m, mithin in dieser Tiefe im \nMittel 2,40 m über Gelände;\n\n15\n\n- mittlere Höhe über Gelände bezogen auf den gesamten \nBaukörper: (3,30 x 1,10 + 16,70 x 2,40) : 20 = 2,1855 m;\n\n16\n\n- Bauvolumen, das im Bereich des Trakts 1 über dem \nmaßgeblichen Gelände liegt: 2,1855 m x 220 m2 = 480,81 \nm3.\n\n17\n\nFür den Trakt 2 mit seiner Grundfläche von rd. 190 m2 \nergeben sich unter Berücksichtigung der im genehmigten \n\"Systemschnitt 2\" (Bl. 69 der Beiakte Heft 1) wiedergegebenen \nGeländeverhältnisse folgende Werte:\n\n18\n\n- Gesamttiefe des Trakts 2 rd. 14 m;\n\n19\n\n- auf rd. 3,30 m Tiefe gleichmäßiges Abfallen des Geländes \nvon etwa 0 auf -2,20 m, mithin in dieser Tiefe im Mittel 1,10 \nm über Gelände;\n\n20\n\n- auf weiteren rd. 10,70 m Tiefe gleichmäßiges Abfallen des \nGeländes von -2,20 m auf -2,60 m, mithin in dieser Tiefe im \nMittel 2,40 m über Gelände;\n\n21\n\n- mittlere Höhe über Gelände bezogen auf den gesamten \nBaukörper: (3,30 x 1,10 + 10,70 x 2,40) : 14 = 2,0936 m;\n\n22\n\n- Bauvolumen, das im Bereich des Trakts 2 über dem \nmaßgeblichen Gelände liegt: 2,0936 m x 190 m2 = 397,78 \nm3.\n\n23\n\nInsgesamt ergibt sich für die Trakte 1 und 2 überschlägig, \ndaß ein Volumen von 480,81 + 397,78 = 878,59 m3 über dem \nGelände liegt. Bereits dies führt bezogen auf das gesamte \ngenehmigte Vorhaben mit einer Grundfläche von 220 + 190 + 125 \n= 535 m2 dazu, daß bereits infolge der Volumina der über dem \nGelände liegenden Teile der Trakte 1 und 2 der gesamte \nBaukörper - ohne Berücksichtigung der über dem Gelände \nliegenden Teile des Trakts 3 - eine mittlere Höhe von 878,59 m3 \n: 535 m2 = 1,64 m über dem Gelände hat und damit das zulässige \nMaß überschreitet.\n\n24\n\nDiese Berechnung läßt neben dem Umstand, daß die \nAnschüttung an der Straßenseite nicht ganz das Niveau des \nErdgeschoßfußbodens erreicht, zugunsten der Beigeladenen \nunberücksichtigt, daß bei einer exakten Prüfung der \nGeschossigkeit zusätzlich der Verzicht auf eine straßenseitige \nAnschüttung vor den Küchenräumen im Trakt 2 und die \nzusätzliche Absenkung des Geländes im rückwärtigen Bereich \nhinter dem Gebäude zwecks ebener rückwärtiger Andienung der \nTrakte 1 und 2 berücksichtigt werden müßten. Dies, wie auch \nder Umstand, daß auch der Trakt mit nicht unerheblichen Teilen \ndeutlich über dem maßgeblichen Gelände liegt, führt letztlich \ndazu, daß das nunmehr genehmigte Gebäude schon bei \nüberschlägiger Betrachtung eindeutig als zumindest \ndreigeschossig zu werten ist.\n\n25\n\nFür die weitere Behandlung des teilweise bereits \nrealisierten Baukörpers weist der Senat darauf hin, daß eine \nWertung des Kellergeschosses als Vollgeschoß voraussichtlich \nnur dann ausscheiden dürfte, wenn das Gelände des \nBaugrundstücks insgesamt mit einer Anschüttung versehen würde, \ndie vom Straßeniveau an der Vorderseite des Gebäudes \ngleichmäßig auf das Niveau des Nachbargrundstücks der \nAntragsteller an der rückwärtigen Grundstücksgrenze abfällt. \nEine solche Geländeveränderung mag möglicherweise noch mit den \nnormativen Vorgaben des § 9 Abs. 3 BauO NW vereinbar sein und \nwürde auch den Vorstellungen des Plangebers bei der \nAufstellung des Bebauungsplans \"Sanierungsgebiet Rebell\" \nentsprechen, die in der bereits mehrfach erwähnten \nPrinzipskizze ihren Niederschlag gefunden haben. Dies hätte \njedoch zur Folge, daß die Beigeladene bei unveränderter, durch \nden bestehenden Bebauungsplan vorgegebener Rechtslage auf die \nvon ihr gewollte - mit den Vorstellungen des Plangebers nicht \nin Einklang stehende - rückwärtige Andienung des Baukörpers \nauf dem Niveau des Kellergeschoßfußbodens verzichten \nmüßte.\n\n26\n\nAbschließend bleibt anzumerken, daß das Vorbringen der \nBeteiligten im vorliegenden Verfahren dem Senat keinen Anlaß \nzur Korrektur seiner im Beschluß vom 20. Juni 1996 \n(7 B 1001/96) dargelegten, den Beteiligten bekannten Wertung \ngibt, daß die im Bebauungsplan \"Sanierungsgebiet Rebell\" \ngetroffene Festsetzung der Zulässigkeit von nur zwei \nVollgeschossen im Bereich des Trakts 1 zugunsten der \nAntragsteller nachbarschützenden Charakter hat.\n\n27\n\nWeiterer Überprüfungen, ob das nunmehr genehmigte Vorhaben \nauch unter anderen Aspekten zu Lasten der Antragsteller gegen \nnachbarschützende Vorschriften des öffentlichen Baurechts \nverstößt, bedarf es nicht.\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 und 3, 159 \nSatz 1, 162 Abs. 3 VwGO iVm § 100 ZPO, die Festsetzung des \nStreitwerts auf den §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.\n\n28","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312055","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1996-09-25/7-b-1981-96","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/312055","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312055","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1996-09-25/7-b-1981-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/312055","retrieved":"2026-07-09 03:42:52.921230+00:00"}}