{"status":"available","doknr":"OLD312063","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1996:0924.9A3979.93.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1996-09-24","aktenzeichen":"9 A 3979/93","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, \nwenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger und seine Ehefrau waren bis zu deren Tode im \nJahre 1995 Miteigentümer des Grundstücks M. Straße \nin L. . Seitdem ist der Kläger Alleineigentümer. Das \nGrundstück ist an die städtische Abfallbeseitigung \nangeschlossen und mit einem 240-l-Abfallbehälter sowie einem \n240-l-Papierbehälter ausgestattet. Der Kläger streitet mit dem \nBeklagten über die Heranziehung zu \nAbfallbeseitigungsgebühren.\n\n3\n\nDer Heranziehung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:\n\n4\n\nBis zu dem Jahre 1991 führte der Beklagte die \nAbfallentsorgung mit eigenen Bediensteten in eigener Regie \ndurch. Dazu gehörte auch eine Müllverbrennungsanlage. Am 21. \nMai 1991 beschloß der Rat der Stadt L. die Errichtung \nder Abfallwirtschaftsgesellschaft L. mbH (AWL). Sie \nsollte die Einrichtungen zur Abfallentsorgung, insbesondere \ndas Müllheizkraftwerk L. -MHKW-, zukünftig in der \nRechtsform der GmbH weiterführen. Insbesondere sollte die \nGesellschaft die Planung der anstehenden Maßnahmen zur \nAnpassung an die TA-Luft und die 17. BImSchV und deren \nmögliche Durchführung übernehmen. Zugleich wurde beschlossen, \ndaß ab 1. Januar 1992 die AWL das MHKW im eigenen Namen und \nfür eigene Rechnung betreiben sollte. Der Bildung der AWL hat \nder Regierungspräsident entsprechend den einschlägigen \nBestimmungen der Gemeindeordnung NW zugestimmt. Mit der AWL \nhat die Stadt L. einen Entsorgungsvertrag \nabgeschlossen. In diesem Vertrag hat die Stadt L. die \nAWL mit der Einsammlung und dem Transport von Hausmüll und \nhausmüll-ähnlichen Abfällen sowie der Verwertung und \nBehandlung der ihrer Entsorgungspflicht entsprechend der \nSatzung über die Abfallentsorgung der Stadt L. \nunterliegenden Abfällen beauftragt. \n\n5\n\nGemäß § 10 des Entsorgungsvertrages gelten für die \nEntgeltkalkulation der AWL derzeit u.a. die Verordnung PR \nNR. 30/53 - VOPR 30/53 - i.d.F. vom 30. Juni 1989 (BGBl. I \nS. 1094) und die Leitsätze für die Preisermittlung aufgrund \nvon Selbstkosten - LSP - (Anlage zur VOPR 30/53).\n\n6\n\nDie der AWL von der Stadt L. gemäß § 10 des \nEntsorgungsvertrages vom 16./17. Dezember 1991 für ihre \nLeistungen zu zahlenden Entgelte hat der Rat der Stadt \nL. als ansatzfähige Kosten nach § 6 Abs. 2 KAG NW in \nseine Gebührenkalkulation einbezogen. Diesem Entgeltbetrag lag \nder Wirtschaftsplan 1992 der AWL zugrunde, den der Rat der \nStadt L. im Herbst 1991 mehrheitlich gebilligt hat, \nindem er nach § 55 Abs. 2 GO NW den von ihm bestellten \nAufsichtsratsmitgliedern der AWL die Weisung gab, dem \nWirtschaftsplan einschließlich des Stellenplans zuzustimmen, \nallerdings mit der Maßgabe, die Gesamtkosten im Bereich \nMüllabfuhr entsprechend der Erlöserwartung um netto 3,85 Mio. \nDM zu kürzen.\n\n7\n\nMit Abgabenbescheid vom 16. Januar 1992 zog der Beklagte \nden Kläger und dessen Ehefrau zu Abfallentsorgungsgebühren für \n1992 heran. Ihrer Veranlagung legte er entsprechend § 4 Abs. 1 \nNr. 1 a der Gebührensatzung in der Fassung der 4. Änderung vom \n19. Dezember 1991 zur Satzung über die Abfallentsorgung in der \nStadt L. vom 15. Dezember 1987 eine Jahresgebühr von \n140,00 DM je Einwohner (Einwohnergleichwert) zugrunde. Bei \nBerücksichtigung von fünf im Hause des Klägers lebenden \nPersonen ergab sich eine zu zahlende Gebühr von 700,00 DM. Der \nKläger und seine Ehefrau erhoben gegen den \nHeranziehungsbescheid vom 16. Januar 1992 Widerspruch, den der \nBeklagte mit Widerspruchsbescheid vom 10. Juni 1992 \nzurückwies.\n\n8\n\nMit der rechtzeitig erhobenen Klage haben der Kläger und \nseine Ehefrau geltend gemacht: Der Gebührenerhebung liege \nkeine solide Kostenkalkulation zugrunde. Der Grundsatz der \nsparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung bzw. im \nVerhältnis zu den Benutzern das Äquivalenzprinzip seien nicht \nbeachtet worden. Durch die Umorganisation der Abfallentsorgung \nseien den Bürgern eklatante Kostennachteile entstanden. \nBeispielsweise seien die laut Erfolgsplan angesetzten \nPersonalkosten von 6,6 Mio. DM übersetzt und beruhten auf \nungerechtfertigten Personalaufstockungen. Die angesetzten \nAbschreibungen von ca. 19 Mio. seien nicht erläutert und \nebenfalls überhöht. Bei den angesetzten Zinskosten von 6,58 \nMio. DM fehle jeder Hinweis darüber, ob es sich um \ntatsächliche oder kalkulatorische Zinsen handele und wie sie \nsich berechneten. Auch die angesetzten Steuerbeträge von ca. \n2,3 Mio. seien nicht näher erläutert. \n\n9\n\nDer Kläger und seine Ehefrau haben beantragt,\n\n10\n\nden Gebührenbescheid vom 16. Januar \n1992 in der Fassung des \nWiderspruchsbescheides vom 10. Juni \n1992 hinsichtlich der \nAbfallentsorgungsgebühr aufzuheben.\n\n11\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n12\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n13\n\nEr hat geltend gemacht, die Stadt L. habe im Rahmen \nihres Ermessens für die Abfallbeseitigung die \nOrganisationsform einer GmbH gewählt. Eine Situationsanalyse \nhabe ergeben, daß in L. einzelne \nAbfallbehandlungsanlagen fehlten oder daß sie nicht mehr dem \ngesetzlich geforderten Stand der Technik entsprächen. Mit \nRücksicht darauf sei der bisherige städt. Regiebetrieb, der \nmit langen Entscheidungswegen belastet gewesen sei, nicht mehr \nangemessen gewesen. Daher sei die AWL zur Steigerung der \nEffektivität gegründet worden. Ob dieses Ziel erreicht werde, \nkönne erst nach Ablauf einiger Jahre beurteilt werden und \nnicht durch steuerliche Belastungsvergleiche an einem \nStichtag. \n\n14\n\nDie auf dem Wirtschaftsplan beruhenden Kosten der AWL seien \nzu Recht gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 KAG NW als Entgelte für \nFremdleistungen in den Gebührensatz eingeflossen. Auch wenn \nbisher die Stadt L. alleinige Gesellschafterin der \nAWL sei, sei die AWL gegenüber der Stadt L. als \nDritter zu bewerten, der Fremdleistungen erbringe.\n\n15\n\nBei der Entgeltkalkulation der AWL nach LSP dürften \nWirtschaftsgüter nur nach Anschaffungskosten abgeschrieben \nwerden, daneben aber Zinsen für aktivierte Ersatzinvestitionen \n(Anlagen im Bau) als Betriebsausgaben geltend gemacht werden. \nDiese Kalkulationsart nähere sich den ansatzfähigen Kosten \nnach § 6 KAG an, wonach Wiederbeschaffungskosten abgeschrieben \nund nach der Rechtsprechung des OVG auch verzinst werden \nkönnen. Dementsprechend seien im Wirtschaftsplan 1992 zu Recht \nZinsen für die Errichtung von Ersatzinvestitionen als Kosten \nbehandelt worden und in die Abfallbeseitigungsgebühr \neingeflossen. Das führe zwar im Jahr ihres Anfalls zu höheren \nGebühren, entlaste aber vom Zeitpunkt der Inbetriebnahme der \nErsatzwirtschaftsgüter die Gebührenzahler um entsprechend \nhöhere Abschreibungen und Zinsen. \n\n16\n\nDie beabsichtigten Investitionen entsprächen den \ngesetzlichen Vorgaben. Ihre Kosten seien im Rahmen einer \nSchätzung nach DIN 276 in den Vermögensplan aufgenommen. Die \nBerechnung der Abschreibungen richte sich jedoch nach den \ntatsächlichen Herstellungskosten nach Inbetriebnahme der \nEinrichtungen.\n\n17\n\nEine gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 KAG ansatzfähige angemessene \nEigenkapitalverzinsung sei nach handelsrechtlichen \nBestimmungen nur über einen Gewinnausgleich möglich. Dieser \nvorab kalkulierte Gewinn betrage laut Wirtschaftsplan weniger \nals 1 % des Umsatzes und sei im Hinblick auf die mit dem \nBetrieb eines MHKW verbundenen Unwägbarkeit angemessen.\n\n18\n\nDer Ansatz der Personalkosten sei nicht überhöht. Erst im \nDezember 1991 habe die Stadt L. die Auswirkungen des \n1991 geschlossenen Tarifvertrages für den Bereich der Arbeiter \nund technischen Angestellten beurteilen können. An diese \nFeststellungen sei die AWL aufgrund des Überleitungsvertrages \ngebunden gewesen. Zum Zeitpunkt der Aufstellung des \nWirtschaftsplan für 1992 seien die Auswirkungen dieses \nTarifvertrages noch nicht abschätzbar gewesen. Außerdem habe \ndie AWL zur Steigerung der Effektivität strukturelle \nVeränderungen geplant. Die Einrechnung eines Zuschlags von 5 % \nauf die Lohnkosten sei unter diesen Umständen zulässig. Die \nAWL habe der Ermittlung der Personalkosten im übrigen den vom \nRat genehmigten Stellenplan zugrundegelegt. Städt. \nFachpersonal (136 Mitarbeiter/innen) sei durch die AWL \nübernommen worden. Für den von ihr eigenständig zu führenden \nVerwaltungsbereich, der früher von den städt. \nQuerschnittsämtern erledigt worden sei, haben sie neue Stellen \nschaffen müssen. Die Löhne und Gehälter richteten sich nach \nBAT bzw. BMT-G. Als Mitglied der kommunalen \nArbeitgeberverbandes sei sie in der Gestaltung der Löhne und \nGehälter auch nicht frei. Der überwiegende Teil der \nübernommenen Arbeiter und Angestellten sei in der gleichen \nLohngruppe verblieben. Höhergruppierungen beruhten auf \nStellenbewertungen, die der jetzt in der AWL wahrgenommenen \nAufgabe entsprächen. Die im Wirtschaftsplan ausgewiesenen \nLohnkosten enthielten die gesetzlich zu tragenden \nArbeitgeberanteile zu Sozialversicherung und \nZusatzversorgungskasse sowie Vergütungen für \nAushilfstätigkeiten sowie die Kosten für ärztliche \nUntersuchungen. Keinesfalls würden 90.000,00 DM \nDurchschnittsgehälter pro Jahr gezahlt. \n\n19\n\nDie Kläger seien durch die Kalkulation auf der Basis der \nnach LSP berechneten Entgelte im übrigen auch nicht beschwert, \nda bei Beibehaltung des städt. Regiebetriebes mindestens \ngleich hohe Kosten entstanden wären. \n\n20\n\nDie Kosten der AWL seien anhand der im Dezember bekannten \nFakten sorgfältig ermittelt worden. Wenn für 1992 trotzdem ein \nErstattungsanspruch der Stadt L. gegenüber der AWL in \nHöhe von ca. 5,89 Mio. DM entstanden sei, so handele es sich \ndabei um einen ungewollten Gewinn. Es sei beabsichtigt, diesen \nErstattungsanspruch im Rahmen künftiger \nGebührenbedarfsberechnungen der Stadt L. \neinschließlich Verzinsung als ungewollten Gebührenüberschuß \nund damit gebührenmindernd zu berücksichtigen. Der Gewinn sei \nnicht begründet in einer falschen Bewertung bekannter \nFakten.\n\n21\n\nDer Personalaufwand sei um 2 Mio. geringer ausgefallen als \ngeplant, da notwendige Fachkräfte nicht planungsgerecht hätten \neingestellt werden können. Beabsichtigte Planungsmittel seien \ni.H.v. 2,9 Mio. nicht angefallen.\n\n22\n\nDurch das angefochtene Urteil, auf dessen \nEntscheidungsgründe Bezug genommen wird, hat das \nVerwaltungsgericht der Klage stattgegeben. Der in der Satzung \nfestgelegte Gebührensatz sei unwirksam, weil er gegen das \nÄquivalenzprinzip und gegen das Kostendeckungsprinzip \nverstoße. In der Gebührenkalkulation seien Zinsen für geplante \nInvestitionen i.H.v. ca. 39,5 Mio. DM angesetzt worden, deren \nbetriebsfertige Errichtung und Inbetriebnahme für das Jahr \n1992 nicht vorgesehen gewesen sei. Die hierfür in der \nGebührenkalkulation angesetzten Kosten von 638.947,40 DM \nmachten 2,0775 % der veranschlagten Gesamtkosten der \nöffentlichen Einrichtung Abfallentsorgung aus. Da es sich um \neinen bewußt sachfremden Kostenansatz handele, den der \nBeklagte vorgenommen habe, um spätere Gebührensprünge nach \nerfolgter Herstellung der betroffenen Einrichtungen zu \nverhindern, könne sich der Beklagte nicht darauf berufen, daß \nnach üblicher Rechtsprechung eine Überdeckung des \nKostenvolumens bis 3 % hinnehmbar sei.\n\n23\n\nMit der rechtzeitig eingelegten Berufung macht der Beklagte \ngeltend, die vorgenommene Kostenkalkulation sei sachgerecht. \nDie festgelegte Gebühr von 140,00 DM je Einwohner bzw. \nEinwohnergleichwert sei nicht einmal kostendeckend. \nKostendeckend wäre ein Satz von 160,60 DM gewesen. Die \nPersonalkostenschätzung sei sorgfältig gewesen. Dies werde \ndurch eine nachträglich aufgestellte \nPersonalkostenvergleichsrechnung vom 8. Dezember 1993 \nbelegt.\n\n24\n\nDie kalkulatorischen Abschreibungen seien auf der Basis der \nzuletzt bei der Stadt L. vermerkten Restbuchwerte \nvorgenommen worden. Deshalb seien bei der Stadt durch \nÜbertragung oder Verkauf von Vermögensgegenständen keine \nVeräußerungsgewinne angefallen. Im übrigen habe bereits die \nStadt L. die Restnutzungsdauer des durch \nEinbringungsvertrag übereigneten unbeweglichen \nBetriebsanlagenvermögens des MHKW Ende 1990 im Hinblick auf \ndie Anforderungen der 17. BImSchV auf Ende 1996 festgelegt und \ndanach abgeschrieben.\n\n25\n\nNach Nrn. 43, 44 LSP könnten bei der Berechnung der \nkalkulatorischen Zinsen auch Zinsen für Anlagen in Bau, die \nErsatzinvestitionen darstellten, berücksichtigt werden. Zwar \nseien in der Kalkulation Effektivzinsen und ein höherer \nZinssatz als maximal 6,5 % zugrundegelegt worden. Die \nDifferenz diene jedoch als Gewinn und/oder Wagniszuschlag. Wie \neine Nachkalkulation ergeben habe, entsprächen die angesetzten \nKosten einem kalkulatorischen Zinsansatz von 6,5 % plus \nWagniszuschlägen zur Deckung der tatsächlich angefallenen \nSollzinsen und der nach LSP nicht ansetzbaren \nKörperschaftssteuer. Aus Vereinfachungsgründen sei bei \nErstellung des Wirtschaftsplans 1992 Ende 1991 davon abgesehen \nworden, dies in Form von Gewinn- und/oder Wagniszuschlägen \ndarzustellen.\n\n26\n\nDer im Wirtschaftsplan 1992 angesetzte Gewinn nach Steuern \ni.H.v. 550.000,00 DM betrage nur 0,82 % der veranschlagten \nEinnahmen und bewege sich damit an der Untergrenze \npreisrechtlich zulässiger Gewinnzuschläge. Im übrigen ergebe \neine nachträglich aufgestellte neue Berechnung der \nPreisbildung der AWL nach der LSP, daß nach LSP 35.131.318,00 \nDM ansetzbar gewesen seien, während im Wirtschaftsplan \n35.150.760,00 DM angesetzt worden seien. Dieser geringe \nKostenunterschied von 19.442,00 DM sei hinnehmbar. \n\n27\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n28\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern \nund die Klage abzuweisen.\n\n29\n\nDer Kläger beantragt,\n\n30\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n31\n\nEr tritt dem Vorbringen des Beklagten entgegen und macht \ngeltend, auch unter Berücksichtigung der nachgereichten \nUnterlagen des Beklagten seien die erheblichen \nKostensteigerungen im Bereich Personalsektor, Abschreibungen \nund Zinsen nicht nachvollziehbar. Hinzuweisen sei darauf, daß \ndie AWL statt des veranschlagten Gewinns von 550.000,00 DM im \nJahre 1992 einen Gewinn von tatsächlich 2,9 Mio. DM \nerwirtschaftet habe.\n\n32\n\nWegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten und des \nSachverhalts im einzelnen wird auf den Inhalt der \nGerichtsakten der vom Beklagten vorgelegten \nVerwaltungsvorgänge sowie der im Verfahren 9 A 3977/93 \nüberreichten Kalkulationsunterlagen und Berechnungen, die \nGegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug \ngenommen.\n\n33\n\nEntscheidungsgründe:\n\n34\n\nDie zulässige Berufung ist nicht begründet.\n\n35\n\nDas Verwaltungsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben. \nDer angefochtene Bescheid ist, soweit darin der Kläger zu \nAbfallbeseitigungsgebühren herangezogen worden ist, \nrechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 \nAbs. 1 Satz 1 VwGO).\n\n36\n\nEs fehlt für den hier interessierenden Zeitraum an einer \nwirksamen Rechtsgrundlage für die Heranziehung des Klägers zu \nAbfallbeseitigungsgebühren. Die als Rechtsgrundlage in \nBetracht kommende Gebührensatzung (GS) vom 15. Dezember 1987 \ni.d.F. der 4. Änderungssatzung vom 19. Dezember 1991 zur \nSatzung über die Abfallentsorgung (AS) der Stadt L. \nvom 15. Dezember 1987 ist zwar formell gültig erlassen, jedoch \nmateriell-rechtlich unwirksam. Der in § 4 Abs. 1 Nr. 1 a GS \nfestgelegte Gebührensatz von 140,00 DM jährlich pro \nMaßstabseinheit (d.h. je Einwohner des Grundstücks bzw. je \nEinwohnergleichwert für die normale Entsorgung Restmüll und \nAltpapier/Altpappe) verstößt gegen das \nKostenüberschreitungsverbot des § 6 Abs. 1 Satz 3 KAG. Denn \nder Ermittlung des Gebührensatzes liegt eine fehlerhafte \nGebührenbedarfsberechnung zugrunde, die sich auch nicht im \nErgebnis als richtig erweist. Das veranschlagte \nGebührenaufkommen von 140,00 DM/E x 211.000 E = 29.540.000 DM \n(Anlage 3 zur Gebührenbedarfsberechnung) übersteigt die Kosten \nder Einrichtung um mehr als 3 %.\n\n37\n\nLaut Gebührenbedarfsberechnung (Anlage 3) soll der \nGebührensatz von 140,00 DM/E einen Verwaltungskostenanteil für \nstädtische Querschnittsämter von 1,66 DM/E (= 350.260,00 DM \nbei 211.000 E) und Fremdkosten der AWL von 138,34 DM/E (= \n29.189.740,00 DM bei 211.000 E) abdecken. Bezüglich dieser \nFremdkosten der AWL liegt keine fehlerfreie \nGebührenbedarfsberechnung des Beklagten vor.\n\n38\n\nZwar gehören zu den in eine Gebührenkalkulation nach § 6 \nAbs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 1 KAG einstellbaren Kosten auch \n„Entgelte für in Anspruch genommene Fremdleistungen\" (vgl. § 6 \nAbs. 2 Satz 2 KAG). Fremdleistungen sind hierbei Leistungen, \ndie eine dritte Person - sei es eine natürliche Person oder \nPersonenmehrheit oder eine juristische Person - für die Stadt \nals eigentlichen Aufgabenträger der Abfallentsorgung erbringt. \nNach der Rechtsprechung des Senats kann dritte Personen i.d.S. \nauch eine juristische Person des Privatrechts sein (z.B. \nGmbH), an der eine Gemeinde mit Mehrheit beteiligt ist. \n\n39\n\nVgl. Teilurteile des Senats vom \n15. Dezember 1994 - 9 A 2251/93 -, \nDVBl. 1995, 1147.\n\n40\n\nNach Auffassung des Senats spielt es dabei keine Rolle, ob \ndie Mehrheitbeteiligung 51 % oder 99 % beträgt. Entscheidend \nist, daß eine von der kommunalen Körperschaft im Rechtssinne \nrechtlich getrennte juristische Person gehandelt hat. Deshalb \nsind die Entgelte, die die Stadt gemäß § 10 des \nEntsorgungsvertrages für Leistungen der AWL im Rahmen der \nAbfallentsorgung an die AWL zahlen muß, grundsätzlich \nansatzfähige Kosten i.S.v. § 6 Abs. 2 Satz 2 KAG. \n\n41\n\nDer Beklagte darf jedoch nicht jeden seitens des \nFremdleisters (hier: seitens der AWL) geforderten Preis \nunbesehen in seine Kostenkalkulation einstellen; er hat \nvielmehr zu prüfen, ob der geforderte Preis aufgrund der \nvertraglichen Vereinbarungen gerechtfertigt ist. Es muß sich \nin Sonderheit um betriebsnotwendige Kosten handeln, deren \nBemessung nicht dem Äquivalenzprinzip widerspricht. \n\n42\n\nVgl. Teilurteil des Senats, aaO.\n\n43\n\nIst - wie im vorliegenden Fall (siehe § 10 Abs. 3 des \nEntsorgungsvertrages) - kein Marktpreis, sondern ein \nSelbstkostenpreis aufgrund einer Voraus- Preiskalkulation nach \nden jeweils geltenden preisrechtlichen Vorschriften (hier die \nVerordnung PR-Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen \nAufträgen - VOPr 30/53 - sowie die Leitsätze für die \nPreisermittlung aufgrund von Selbstkosten - LSP -) vereinbart, \nbezieht sich die Prüfungspflicht des öffentlichen \nAuftraggebers auch darauf, daß die Entgeltkalkulation des \nFremdleisters den Anforderungen der VOPr 30/53 und der LSP \ngenügt.\n\n44\n\nVgl. Teilurteil des Senats vom \n15. Dezember 1994, aaO.\n\n45\n\nDiesen Anforderungen wurde die seitens der AWL zur \nRechtfertigung des für die Grundeinheit (Restmüll- und \nWertstofftonne) geforderten Nettopreises von 139,42 DM + 14 % \nMehrwertsteuer = 158,94 DM (siehe Anlage 6 zum Wirtschaftsplan \n1992) vorgelegte Preiskalkulation in Gestalt des \nWirtschaftsplans 1992 (nebst Erfolgsplan 1992 und \nVermögensplan 1922) in mehrfacher Weise nicht gerecht.\n\n46\n\nIn der Preiskalkulation sind laut Erfolgsplan 1992 \nZinsaufwendungen für die Sparte Müllheizkraftwerk (MHKW) in \nHöhe von 5,943 Mio. DM und für die Sparte Müllabfuhr von 0,626 \nMio. DM angesetzt, die - wie sich aus den Erläuterungen unter \nNr. 21 des Wirtschaftsplans 1992 (S. 13) ergibt - als \nSollzinsen von 9,1 % für einen eingeplanten Fremdkapitalbedarf \nerrechnet sind. Nach Nr. 43-46 LSP dürfen jedoch nur \nkalkulatorische Zinsen auf das betriebsnotwendige Kapital \nangesetzt werden, wobei der höchstzulässige kalkulatorische \nZinssatz nach Nr. 43 Abs. 2 LSP i.V.m. der Verordnung PR-Nr. \n4/72 über die Bemessung des kalkulatorischen Zinssatzes vom \n17. April 1972 - Bundesanzeiger Nr. 78 - 6,5 % nicht \nübersteigen darf. Die Preiskalkulation der AWL enthält auch \nkeine Darstellung und Ermittlung des betriebsnotwendigen \nKapitals nach Maßgabe der LSP Nr. 44-46. Der Hinweis des \nBeklagten, unter der Kostenposition Zinsaufwendungen seien \nkalkulatorische Wagniskosten mitveranschlagt worden, greift \nnicht. Nach Nr. 43 Abs. 3 LSP i.V.m. Nr. 50 LSP sind die \nWagniskosten getrennt zu ermitteln und nachzuweisen. \n\n47\n\nIn der Preiskalkulation sind des weiteren laut Erfolgsplan \n1992 Steueraufwendungen für die Sparte MHKW i.H.v. 1,826 Mio. \nDM und für die Sparte Müllabfuhr i.H.v. 0,473 Mio. DM \nenthalten, die laut den Erläuterungen unter Nr. 24 des \nWirtschaftsplan 1992 (S. 13) die voraussichtlich in 1992 \nentstehenden Steuern „Gewerbesteuer, Körperschaftssteuer, \nVermögenssteuer, Grundsteuer, Kfz-Steuer und \nKapitalverkehrssteuer (aus Einbringungsvertrag)\" umfassen. Die \nin diesen Beträgen mit angesetzte Körperschaftssteuer (in \nwelcher Höhe?) scheidet jedoch nach LSP Nr. 30 b als \nansetzbarer Kostenfaktor ausdrücklich aus. \n\n48\n\nIn der Preiskalkulation sind darüber hinaus laut \nErfolgsplan 1992 Abschreibungen für die Sparte MHKW i.H.v. \n15,524 Mio. DM, für die Sparte Müllabfuhr (einschließlich \nSchadstoffsammelstelle und Kompostierung) von 2,833 Mio. DM + \n0,208 Mio. DM + 0,188 Mio. DM sowie für die Sparte Verwaltung \nvon 0,304 Mio. DM angesetzt, die in dieser Höhe nicht den \nAnforderungen nach Nr. 37-42 LSP für kalkulatorische \nAnlageabschreibungen entsprechen, jedenfalls für die einen \nwesentlichen Teil der Abschreibung ausmachenden Anlagegüter \ndes MHKW. Nach Nr. 38 Satz 2 LSP ergibt sich der \nAbschreibungsbetrag durch Teilung des Anschaffungspreises oder \nder Herstellungskosten durch die Gesamtnutzung. Nach Nr. 39 \nLSP ist für den Umfang der gesamten Nutzung die \nerfahrungsgemäße Lebensdauer der Anlage oder ihre geschätzte \nLeistungsmenge unter Berücksichtigung der üblichen technischen \nLeistungsfähigkeit maßgebend. Der Ansatz höherer \nAnlageabschreibung als gemäß Nr. 38-39 LSP zum Ausgleich einer \nursprünglich nicht voraussehbaren technischen Entwicklung oder \nBedarfsverschiebung oder aus anderem Anlaß \n(Sonderabschreibungen) ist nach Nr. 41 Satz 1 LSP nur \nzulässig, wenn er mit dem Auftraggeber ausdrücklich vereinbart \nworden ist. Abschreibungssätze gemäß Satz 1 sind gesondert \nauszuweisen. Aus den von der AWL nach Nr. 42 LSP zu führenden \nAnlagennachweisen ergab sich für den Beklagten, daß die AWL \nfür wesentliche Teile des MHKW, beispielsweise die \nRauchgasreinigungsanlage, die drei Kessel, den Müll- und \nSchlackebunker, deren Voreigentümer die Stadt L. war \nund die Gegenstand des Einbringungsvertrages waren, abweichend \nvon der nach Nr. 39 LSP üblichen erfahrungsgemäßen Lebensdauer \noder Nutzungsdauer - die weit über das Jahr 1996 hinausging, \nwie sich aus den späteren Bilanzansätzen der AWL für das Jahr \n1992 ergibt (siehe Anlage 16 zum Schriftsatz vom 6. September \n1996) - eine Restnutzungsdauer bis Ende 1996, also von \nlediglich fünf Jahren, (siehe Anlage 4 zum Schriftsatz vom 6. \nSeptember 1996) angesetzt hat. \n\n49\n\nDie Abkürzung der Restnutzungsdauer auf Ende 1996 für die \nKessel und die Rauchgasreinigungsanlage und die hiermit im \nZusammenhang stehenden weiteren Anlagen mit Rücksicht darauf, \ndaß die Verordnung über Verbrennungsanlagen für Abfälle und \nähnliche brennbare Stoffe - 17. BImSchV - vom 23. November \n1990 die Anpassung von Altanlagen der hier in Rede stehenden \nArt bis 1. Dezember 1996 forderte (§ 17 Abs. 2 17. BImSchV), \nwar weder für die Stadt L. im Rahmen der \nGebührenkalkulation für 1991 als auch für die AWL im Rahmen \nder Preiskalkulation für 1992 und der Gebührenkalkulation der \nStadt L. für 1992 eine sachgemäße Prognose bezüglich \nder Restnutzungsdauer. Aufgrund der eigenen Planungen der \nStadt L. , wie sie in dem Beschluß des Rates der Stadt \nL. vom 29. Oktober 1990 (Anlage 5 zum Schriftsatz vom \n6. September 1996) zum Ausdruck kommen und die die AWL im \nRahmen des Entsorgungsvertrages fortsetzen sollte und \nfortgesetzt hat, bestand die Planungskonzeption für das MHKW \nim Hinblick auf die Anforderungen der 17. BImSchV darin, die \nerhaltenswerte Bausubstanz und die Anlagenteile des \nEnergiegebäudes ebenso wie den Kessel 3 weiter zu verwenden, \nfür den Kessel 3 zur Anpassung an die 17. BImSchV \nSanierungsmaßnahmen durchzuführen und lediglich für die beiden \nAltkessel 1 und 2 zwei neue Linien zu errichten (sogenannte \nVariante c). Entsprechend diesem Planziel wurde im April 1991 \nein Ingenieurbüro mit der ingenieurmäßigen Bearbeitung der \nSanierung des MHKW beauftragt (siehe Anlage 6 zum Schriftsatz \nvom 6. September 1996). In der Leistungsbeschreibung zu diesem \nAuftrag wird unter der Rubrik „Aufgabenstellung\" nochmals \nhervorgehoben, daß es darum geht, eine \nRauchgasreinigungsanlage aus drei Straßen nachzurüsten, die \nfür eine Übergangszeit der Altanlage Kessel 1 bis 3 \nnachgeschaltet werden und im Rahmen der Auflagen der 17. \nBImSchV alle Grenzwerte der Rauchgase sicher unterschreiten \nhelfen soll. Die Altanlage und die Altkessel 1 und 2 sollen \nerst nach befriedigender Probezeit der neuen \nVerbrennungseinheiten demontiert werden, während der Kessel 3 \nweiter benutzt werden sollte. Bei dieser Plankonzeption, \nWeiternutzung des Kessels 3 und der zugehörigen Anlagen unter \nAnpassung an die Anforderungen der 17. BImSchV über den \n1. Dezember 1996 hinaus, was zur Voraussetzung hatte, daß für \ndie Anpassungsmaßnahmen der Altanlage entweder \nGenehmigungsanträge nach § 15 BImSchG und/oder \nAusnahmegenehmigungen nach § 19 17. BImSchV gestellt wurden, \nstellen sich sowohl die Stadt als auch die AWL im Widerspruch \nzu ihren verlautbarten Plänen, wenn sie im Rahmen der \nAbschätzung der Restnutzungsdauer abweichend von der normen \nNutzungsdauer der Anlage davon ausgehen, daß - noch bevor der \nbeabsichtigte Genehmigungsantrag gestellt, geschweige denn \nabgelehnt worden ist - die Anlage über den 31. Dezember 1996 \nnicht mehr genutzt werden kann. Solange der noch zu stellende \nGenehmigungsantrag nicht abgelehnt war, rechtfertigte die \nUngewißheit über den Ausgang des beabsichtigten \nGenehmigungsantrages nicht einmal Sonderabschreibungen nach \nNr. 41 LSP, die hier auch nicht vorgenommen worden sind.\n\n50\n\nMit Rücksicht auf diese wesentlichen Mängel der \nPreiskalkulation der AWL lag dem Beklagten im Zeitpunkt seiner \nGebührenkalkulation eine verbindliche Preisentgeltforderung \nnach § 10 des Entsorgungsvertrages, die er seinerseits - ohne \nAbstriche - in die Gebührenkalkulation als verbindliches \n„Entgelt für in Anspruch genommene Fremdleistungen\" i.S.v. § 6 \nAbs. 2 Satz 2 KAG hätte einstellen dürfen, nicht vor. Der \nBeklagte hätte vielmehr - unter Vermeidung der erkennbaren \nKalkulationsfehler der AWL - selbst abschätzen müssen, welches \ndie voraussichtlichen Kosten der Abfallentsorgungseinrichtung \nder Stadt sein würden. Eine entsprechende sorgfältige \nKostenabschätzung hat der Beklagte nicht vorgenommen. Wie sich \naus der Anlage 3 zur Gebührenbedarfsberechnung für 1992 \nergibt, hat die Stadt L. zwar das seitens der AWL in \ndem Wirtschaftsplan 1992 veranschlagte Bruttoentgelt (d.h. \neinschließlich Mehrwertsteuer) von 35.150.760,00 DM um \n4.396.138,00 DM auf 30.754.622,00 DM gekürzt und diesen Betrag \nals voraussichtlich an die AWL zu leistendes Entgelt in die \nGebührenkalkulation eingestellt. Es handelt sich insoweit \njedoch lediglich um eine pauschale Kürzung von oben herab, die \n- wie sich aus dem weiteren Ratsbeschluß vom 16. Dezember 1991 \nbetreffend Weisung an die Vertreter im Aufsichtsrat der AWL \nzur Genehmigung des Wirtschaftsplans 1992 und zur Genehmigung \nder Entgelte für Abfallsäcke, Deponiebenutzung, \nBauschuttaufbereitung sowie Direktanlieferer des MHKW ergibt - \nsich lediglich auf die Sparte Müllabfuhr bezog. Die \nfehlerhaften Ansätze in der Preiskalkulation der AWL \n(Wirtschaftsplan 1992) gerade bezüglich der Sparte MHKW sind \nvom Rat nicht korrigiert und damit übernommen worden, so daß \ndie Gebührenkalkulation der Stadt ebenfalls fehlerhaft ist und \nden festgesetzten Gebührensatz von 140,00 DM nicht deckt. \n\n51\n\nZwar können nach der Rechtsprechung des Senats fehlerhafte \nAnsätze in einer ansonsten ordnungsgemäß aufgestellten \nKostenkalkulation durch Nachschieben einer Neuberechnung \nersetzt werden.\n\n52\n\nVgl. Urteil des Senats vom 24. Juli \n1995 - 9 A 2251/93 -, NWVBl. 1995, \n470.\n\n53\n\nDenn der Gebührensatz muß lediglich im Ergebnis den \nAnforderungen des einschlägigen Gebührenrechts entsprechen. Es \nist jedoch insoweit Sache der betroffenen Kommune, dem Gericht \neine plausible Gebührenkalkulation vorzulegen, aus der sich \nunter Berücksichtigung der vorgenommenen Korrekturen ergibt, \ndaß der durch Satzung festgelegte Gebührensatz sachlich \ngerechtfertigt ist. \n\n54\n\nDie vom Beklagten im Berufungsrechtszug mit Schriftsatz vom \n5. September 1995 nachgereichte Gebührenkalkulation (Anlage 3 \nzu diesem Schriftsatz) genügt diesen Anforderungen nicht. \n\n55\n\nDiese enthält mehrere unrichtige Ansätze, nämlich \njedenfalls bezüglich Abschreibungen, kalkulatorische Zinsen \nund Gewinnzuschlägen, die diese Kalkulation insgesamt \nunstimmig machen und dazu führen, daß durch diese Kalkulation \ndie Richtigkeit des festgelegten Gebührensatzes nicht dargetan \nist. \n\n56\n\nObwohl - wie oben ausgeführt - die kalkulatorischen \nAbschreibungen im Wirtschaftsplan 1992 und damit auch in der \nursprünglichen Gebührenkalkulation des Beklagen fehlerhaft \nwaren und eine Neubewertung bezüglich der Restnutzungsdauer \nverschiedener Anlagegüter des MHKW und der sich hieraus \nergebenden Abschreibungsbeträge erforderten, sind in der \nnachgereichten Gebührenkalkulation die überholten alten \nAbschreibungsbeträge übernommen worden (S. 9 der Anlage 3 zum \nSchriftsatz vom 5. September 1995 sowie dazu Anlage 1 \n(Spartenrechnung 1992)). Die Wertansätze des \nbetriebsnotwendigen Vermögens, die Grundlage für die \nBerechnung der kalkulatorischen Zinsen bilden (vgl. Nr. 44-46 \nLSP), sind unter Ansatz der fehlerhaften Abschreibungsbeträge \nebenfalls fehlerhaft, so daß die Berechnung der \nkalkulatorischen Zinsen jedenfalls „in der Luft hängt\" (S. 9 \nder Anlage 3 zum Schriftsatz vom 5. September 1995 sowie dazu \ndie Anlage 2 (betriebsnotwendiges Kapital 1992)). In der \nNeuberechnung ist ein kalkulatorischer Gewinnzuschlag nach Nr. \n51 a LSP i.H.v. 4 % der Nettoselbstkosten angesetzt (= 1,185 \nMio. DM), obwohl sich die AWL im Wirtschaftsplan 1992 mit \neiner 10%igen Stammkapitalverzinsung (= 0,550 Mio. DM) begnügt \nhatte und nicht erkennbar ist, daß das hiermit abgegoltene \nallgemeine Unternehmerwagnis (Nr. 48 LSP) höher zu bewerten \nist, wenn man berücksichtigt, daß nach § 10 Abs. 7 des \nEntsorgungsvertrages die Stadt L. in den ersten drei \nJahren der AWL etwa entstehende Anlaufverluste ersetzte.\n\n57\n\nEchte und nachvollziehbare LSP-Kalkulationen, insbesondere \ndie, aus der sich der seitens der Stadt L. für das \nJahr 1992 für die Sparte MHKW tatsächlich gezahlte Nettopreis \nvon 155,27 DM/Tonne ergibt, der wesentlich unter dem mit dem \nWirtschaftsplan 1992 (Anlage 3) geltend gemachten Nettopreis \nvon 309,50 DM/To liegt, hat der Beklagte nicht vorgelegt. Er \nhat es im Gegenteil noch in der mündlichen Verhandlung \nausdrücklich abgelehnt, den Nettopreis anzugeben, den er für \ndie Sparte Müllabfuhr vertragsgemäß nach LSP-Grundsätzen für \n1992 tatsächlich gezahlt hat, und die entsprechenden LSP-\nKalkulation vorzulegen, obwohl diese ihm nach seinen eigenen \nAngaben bereits vorlagen.\n\n58\n\nBei dieser Ausgangslage stellt sich bereits die Frage, ob \nder Senat nicht auf die bereits festgestellte \nFehlerhaftigkeit/Unstimmigkeit der bisherigen Kalkulationen \nbeschränken kann. Dies kann jedoch offen bleiben. Selbst wenn \nman zugunsten des Beklagten den Gebührensatz von 140,00 DM/E \nauf der Basis der dem Senat zur Kenntnis gebrachten \nUnterlagen, nämlich des Geschäftsberichts der AWL für 1992 und \nder hierzu mit Schriftsatz vom 7. Oktober 1993 überreichten \nErläuterungen überprüft, ergibt sich daraus, daß das seitens \nder Stadt L. für 1992 veranschlagte Gebührenaufkommen \ndie tatsächlich angefallenen Kosten erheblich übersteigt, \njedenfalls um mehr als die nach der Rechtsprechung des Senats \nnoch tolerablen 3 %.\n\n59\n\nDie nach diesem Ist-Ergebnis allenfalls ansetzbaren Kosten \nfür den Bereich MHKW einerseits und dem Bereich Müllabfuhr \n(einschließlich der an sich herauszurechnenden Kosten der \nSparten Deponie und Bauschuttaufbereitung, für die gesonderte \nGebühren/Entgelte festgesetzt waren) belaufen sich auf \nhöchstens 29,635 Mio. DM, die ihrerseits auf die \nGebührenbereiche Normaltonne (=94,9 %) und Mehrwerttonnen (= \n5,1 %) aufgeteilt werden müssen.\n\n60\n\nIm einzelnen errechnet sich der Betrag von 29,635 Mio. wie \nfolgt:\n\n61\n\nLaut den Erläuterungen zum Geschäftsbericht der AWL für \n1992 (S. 33 und 35) ergaben sich für die Sparte Müllkraftwerk \neinerseits und die Sparte Müllabfuhr (einschließlich der nicht \nansetzbaren Kosten für Deponie und Bauschuttaufbereitung) \nfolgende Unkosten\n\n62\n\nUnkosten Müllkraftwert Müllabfuhr\n\n63\n\nMaterialaufwand 14,203 Mio. 2,250 Mio.\nPersonalaufwand 5,608 Mio. 5,590 Mio.\nVerwaltungskostenumlage 4,404 Mio. 1,844 Mio.\nübrige Aufwendungen 2,883 Mio. 0,734 Mio.\nAbschreibung 8,433 Mio. 3,209 Mio.\n\n64\n\nSumme 35,531 Mio. DM 13,627 Mio. \nDM\n\n65\n\nDiesen Summen sind hinzuzurechnen die weiteren \nAufwandspositionen Steuern und kalkulatorische Zinsen.\n\n66\n\nSteuern: Laut Erläuterungen zum Geschäftsbericht 1992 sind \nfür den Bereich MHKW angefallen (S. 33) sonstige Steuern \ni.H.v. 0,067 Mio. DM und Ertragssteuern von 1,307 Mio. DM ohne \nBerücksichtigung der Ertragssteuerentlastung aufgrund des \nsteuerlichen Verlustvortrages. Für den Bereich Müllabfuhr \n(Erläuterung S. 35) sind angefallen sonstige Steuern i.H.v. \n0,135 Mio. DM und Ertragssteuern ohne Berücksichtigung der \nErtragssteuerentlastung aufgrund des steuerlichen \nVerlustvortrages von 0,470 Mio. DM. In den Ertragssteuern sind \ndie nach Nr. 30 b LSP nicht ansetzbaren Körperschaftssteuern \nenthalten, die mangels konkreter Angaben geschätzt werden \nmüssen. Anhaltspunkte für die Höhe der nicht ansetzbaren \nSteuern im Verhältnis zu den ansatzbaren Steuern liefern \ninsoweit die Angaben des Beklagten in der LSP Nachkalkulation, \nwonach von den laut Wirtschaftsplan ursprünglich kalkulierten \nSteuern von 2,317 Mio. lediglich 1,288 Mio. ansetzbar waren, \nd.h. der Anteil der nicht ansetzbaren Steuern beträgt ca. 45 % \nder Gesamtsteuern. 45 % von den Gesamtsteuern für die Sparte \nMHKW (1,374 Mio. DM) sind 0,618 Mio. DM, von Gesamtsteuern für \ndie Sparte Müllabfuhr von 0,605 Mio. DM sind es 0,272 Mio. DM. \nZieht man diese Beträge jeweils von den Ertragssteuern ab und \nrechnet die sonstigen Steuern voll hinzu, ergeben sich für die \nSparte MHKW anrechenbare Steuern von 0,756 Mio. DM (1,307 Mio. \n- 0,618 Mio. + 0,067 Mio.) und für den Bereich Müllabfuhr von \n0,333 Mio. DM (0,470 Mio. - 0,272 Mio. + 0,135 Mio.).\n\n67\n\nDie kalkulatorischen Zinsen auf das durchschnittlich \ngebundene Vermögen nach LSP errechnen sich wie folgt:\n\n68\n\nDas Anlagevermögen der Gesellschaft per 31. Dezember 1991 \nbetrug laut Geschäftsbericht 1992 (S. 6) 10.354.072,00 DM. \nNach den Erläuterungen des Beklagten auf S. 3 der Anlage 3 zum \nSchriftsatz vom 5. September 1995 betrug der Wert der \nSacheinlage nach Abzug der Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe \n(648.572,00 DM) und nach Abzug der Forderungen an die Stadt \n(1.099.592,00 DM) Anfang des Jahres 1992 56.614.858,00 DM. \nFerner wurden durch den Kaufvertrag mit der Stadt auf der \nBasis der Restbuchwerte weitere Vermögensgegenstände i.H.v. \n12.160.055,00 DM erworben, so daß das Anlagevermögen \neinschließlich geleisteter Anzahlungen und Anlagen im Bau zu \nBeginn des Jahres 1992 79.128.979,00 DM betrug. Hierbei geht \nder Senat zu Gunsten des Beklagten davon aus, daß sämtliche \nAnlagen im Bau sogenannte Ersatzinvestitionen sind, die nach \nNr. 44 Abs. 2 LSP ansetzbar wären, und keine sogenannten \nErweiterungsinvestitionen, die nicht ansatzfähig wären. Laut \nGeschäftsbericht der AWL 1992 (S. 6) betrug dieses \nAnlagevermögen (ebenfalls einschließlich Anlagen im Bau, aber \nohne Finanzanlagen (i.H.v. 136.985,00 DM), deren Notwendigkeit \nfür die Zweckerfüllung nicht zu erkennen ist, nach \nvorgenommenen normalen Abschreibungen 79.058.565,00 DM. Aus \ndiesen beiden Zahlen errechnet sich ein durchschnittlich \ngebundenes Anlagevermögen von 79.093.772,00 DM. Wie sich aus \nden Erläuterungen auf S. 3 der Anlage 3 zum Schriftsatz vom 5. \nSeptember 1995 ergibt, betrugen die übernommenen Roh-, Hilfs- \nund Betriebsstoffe zu Anfang des Jahres 1991 648.572,00 DM. \nLaut Geschäftsbericht 1992 waren am Ende des Jahres 360.910,00 \nDM vorhanden, das ist ein gebundenes Durchschnittsvermögen von \n504.741,00 DM. In der Anlage 2 (betriebsnotwendiges Kapital \n1992) zur Anlage 3 zum Schriftsatz vom 5. September 1995 hat \nder Beklagte das durchschnittlich gebundene Vermögen aus \nForderungen und Leistungen mit 1.706.736,00 DM, aus \nForderungen gegenüber der Stadt mit durchschnittlich \n948.699,00 DM, aus sonstigen Forderungen mit 397.144,00 DM und \nbezüglich der flüssigen Mittel mit 1.739.097,00 DM angegeben. \nDiese Beträge addiert mit dem Durchschnittswert für Rohstoffe \n(504.741,00 DM) und dem Durchschnittswert für das \nAnlagevermögen von 79.093.722,00 DM ergibt ein \ndurchschnittlich gebundenes Vermögen von 84.389.439,00 DM. \nAbzuziehen sind das sogenannte Abzugskapital nach Nr. 44 Abs. \n1 LSP, d.h. die dem Unternehmen zinslos zur Verfügung \ngestellten Vorauszahlungen und Anzahlungen durch öffentliche \nAuftraggeber und solche Schuldbeträge, die dem Unternehmen \nzinsfrei zur Verfügung gestellt werden. In der Anlage 2 zur \nAnlage 3 zum Schriftsatz vom 5. September 1995 hat der \nBeklagte dieses Abzugskapital mit durchschnittlich \n25.761.175,00 DM angegeben. Er hat insoweit zu Recht den \nLandeszuschuß von 22,5 Mio. DM eingerechnet. Denn dieser \nLandeszuschuß stand der Stadt L. und steht der AWL \nzinsfrei zur Verfügung. Das durchschnittlich gebundene \nVermögen beträgt danach 58.628.264,00 DM (84,389 Mio. - 25,761 \nMio.). Davon 6,5 % kalkulatorische Zinsen sind 3.810.837,00 \nDM. Davon abzuziehen sind die durchschnittlich erzielten \nNebenerträge an Zinsen, die laut Geschäftsbericht 1992 (S. 13) \nund den Erläuterungen hierzu (S. 41) tatsächlich 681.000,00 DM \nausgemacht haben und die die Beklagte in der Anlage 2 zur \nAnlage 3 des Schriftsatzes vom 5. September 1995 mit \njahresdurchschnittlich 565.483,00 DM (563.100 + 2.383,00 DM) \nangegeben hat. Abgezogen von den oben errechneten \nkalkulatorischen Zinsen von 3.810.837 DM ergibt dies \nansetzbare durchschnittliche kalkulatorische Zinsen von 3,245 \nMio. DM.\n\n69\n\nDiese durchschnittlichen kalkulatorischen Zinsen sind \naufzuteilen auf die Sparte MHKW einerseits und die Sparte \nMüllabfuhr andererseits. Aus dem Geschäftsbericht der AWL 1992 \nläßt sich nicht entnehmen, in welchem Umfang sich das Vermögen \nauf diese beiden Sparten aufteilt. Zu Gunsten des Beklagten \nsoll deshalb im Rahmen der Vergleichsrechnung unterstellt \nwerden, daß lediglich das im Vermögensplan 1992 angegebene \nübernommene bewegliche Vermögen das Vermögen der Sparte \nMüllabfuhr ausmacht. Dies sind die Positionen M 001 \nübernommenen Müllfahrzeuge (1,922 Mio.), M 006 übernommenen \nMüllbehälter (3,103 Mio.), M 007 übernommenen \nWertstoffbehälter (7,0 Mio.) und S 001 übernommene \nSchadstoffsammelstelle (0,095 Mio.), übernommenes \nAnfangsvermögen Anfang 1992 also 12,12 Mio. DM. Die \nkalkulatorischen Abschreibungen auf dieses übernommene \nVermögen betrugen laut Vermögensplan 1992 2,453 Mio. DM. \n(384.000 DM + 621.000 + 1.400.000 + 48.000). Als \ndurchschnittlich gebundenes Anlagevermögen für die Müllabfuhr \nerrechnet sich danach ein Betrag von 10,894 Mio. DM (12,12 \nMio. + 12,12 Mio. - 2,453 Mio. = 21,787 Mio. : 2). Darauf 6,5 \n% sind 708.110,00 DM, die auf die Sparte Müllabfuhr entfallen. \nDer Rest der kalkulatorischen Zinsen (3,245 Mio. DM abzüglich \n0,708 Mio. DM = 2,537 Mio. DM) ist danach der Sparte \nMüllkraftwerk zuzurechnen. Durch die Unterstellung, daß das \ngebundene Vermögen für die Sparte Müllabfuhr lediglich aus dem \nbeweglichen Vermögen besteht, wird der Beklagte nicht \nbenachteiligt. Denn an den Unkosten für die Gesamtsparte MHKW \nist die Stadt nur mit einem Anteil von 30,6 % beteiligt. \nDeshalb ist jede rechnerische Erhöhung des Besitzanteils des \nMHKW für den Beklagten günstiger als eine Erhöhung des \nZinsanteils der Sparte Müllabfuhr. \n\n70\n\nVon den Unkosten abzuziehen sind die außerordentlichen \nErträge. Wie sich aus dem Geschäftsbericht 1992 der AWL (S. \n12) und den Erläuterungen hierzu (S. 34) ergibt, sind im Jahre \n1992 aus der Auflösung von Rückstellungen für \nRücknahmeverpflichtungen aus Müllieferungen in Vorjahren an \ndie Stadt Köln 4,076 Mio. DM angefallen. Die AWL selbst hatte \nin ihrer Kalkulation (Erfolgsplan 1992) solche \naußerordentlichen Erträge i.H.v. 2,736 Mio. DM für die Sparte \nMHKW und 20.000 DM für die Sparte Müllabfuhr eingeplant. Der \nBeklagte wird daher nicht benachteiligt, wenn im Rahmen der \nvorliegenden Vergleichsrechnung statt der tatsächlich höheren \naußerordentlichen Erträge die jedenfalls geplanten niedrigeren \naußerordentlichen Erträge abgesetzt werden.\n\n71\n\nDanach ergibt sich folgendes Bild: \n\n72\n\nUnkosten MHKW \n Müllabfuhr\n\n73\n\nbisher 35,531 Mio. 13,627 Mio.\nSteuern + 0,756 Mio. + 0,333 Mio.\nkalkulatorische Zinsen +2,537 Mio. +0,708 Mio.\n 38,824 Mio. 14,668 Mio.\na.o. Erträge ./. 2,736 Mio. ./. 0,020 Mio.\n 36,088 Mio. DM 14,648 Mio. \nDM\n\n74\n\nDie für das Müllheizkraftwerk errechneten Kosten von 36,088 \nMio. DM können jedoch allenfalls i.H.v. 30,6 % für die \nVergleichsrechnung berücksichtigt werden. Denn wie sich aus \nder Anlage 3 Bl. 1 zum Wirtschaftsplan 1992 der AWL ergibt, \nhat die AWL mit Anlieferungseinheiten von 154.254 gerechnet, \ndavon entfielen auf den Hausmüll der Stadt L. \nlediglich 47.200 Tonne, d.h. ca. 30,6 %. Laut den \nErläuterungen zum Geschäftsbericht der AWL 1992 (S. 32) \nbeträgt der Anteil der Anlieferungen der Stadt L. im \nJahre 1992 tatsächlich nur 29 %. Der Beklagte wird deshalb \nnicht benachteiligt, wenn in folgenden der ansetzbare \nUnkostenanteil der Stadt an den Kosten der Sparte MHKW mit \n30,6 % angenommen wird. 30,6 % von 36,088 Mio. sind 11,043 \nMio. In dem Kostenanteil für die Sparte Müllabfuhr (= 14,64 \nMio.) stecken die an sich herauszurechnenden Kosten für die \nSparten Deponie und Bauschuttaufbereitung, die, wenn man die \nursprüngliche Kalkulation der AWL laut Erfolgsplan 1992 \nzugrundelegen würde, mindestens 1/20 ausmachen würden, das \nheißt, mindestens 700.000 DM. Im Rahmen der vorliegenden \nVergleichsrechnung werden sie nicht herausgerechnet, weil auch \nbei Vernachlässigung dieser Position ein Verstoß gegen das \nKostenüberschreitungsverbot gegeben ist.\n\n75\n\nDen Unkostenpositionen hinzuzurechnen ist noch ein \nkalkulatorischer Gewinnzuschlag, der nach der eigenen \nEinschätzung der AWL ursprünglich 10 % auf das eingesetzte \nKapital von 5,5 Mio. DM betragen sollte und nach der \nSpartenrechnung im Erfolgsplan 1992 mit 127.000 DM auf die \nSparte Müllabfuhr und mit 382.000 DM auf die Sparte MHKW \nverteilt werden sollte. Der kalkulatorische Gewinn für das \nMüllheizkraftwerk bezieht sich nur auf den LSP-Bereich, nicht \nauf den freien Bereich. Laut Anlage 3 Bl. 1 zum \nWirtschaftsplan 1992 umfaßt der LSP-Bereich des \nMüllkraftwerkes 101.300 Tonnen, davon entfallen auf die Stadt \nL. 47.200 Tonnen gebührenpflichtiger Müll = 46,59 %. \nAnzusetzen sind daher 46,59 % von veranschlagten 382.000 DM \nkalkulatorischen Gewinn = 0,178 Mio. DM. \n\n76\n\nDie vier Unkostenpositionen: Anteil Stadt an MHKW (= 11,043 \nMio. DM), Müllabfuhr (= 14,648 Mio. DM), Gewinnzuschlag Sparte \nMHKW Anteil Stadt (0,178 Mio. DM) und Gewinnzuschlag \nMüllabfuhr (= 0,127 Mio. DM) von zusammen 25,996 Mio. DM \nergeben zuzüglich 14 % Mehrwertsteuer (= 3,639 Mio. DM) ein \nallenfalls ansetzbares Fremdkostenvolumen von 29,635 Mio. \nDM.\n\n77\n\nZur Plausibilität der Vergleichsrechnung darf noch darauf \nhingewiesen werden, daß die tatsächlichen Kosten der AWL im \nJahr 1992 noch erheblich geringer gewesen sind. Denn die Stadt \nhat sich aufgrund der Nachkalkulation mit der AWL auf einen \nSelbstkostenpreis für das Müllheizkraftwerk von 155,27 \nDM/Tonne geeinigt, das macht bei kalkulierten 47.200 Tonnen \neinen Betrag von 7,329 Mio. aus, während der Senat in der \nVergleichsrechnung 11,221 Mio. angesetzt hat.\n\n78\n\nDiese Fremdkosten sind aufzuteilen auf die \nGebührenpositionen § 4 Abs. 1 Nr. 1a, 1b und 1c GS. Laut \nGebührenbedarfsberechnung für 1992 sollte die Abfallentsorgung \nin der Stadt L. durch folgendes Gebührenaufkommen \nfinanziert werden: \n\n79\n\n211.000 Gleichwerte a`140,00 DM = 29.540.000 DM \n10.000 Mehrwerte Restmüll a`156,08 DM = 1.560.800 DM\n1.000 Mehrwerte Altpapier a`20,17 DM = 20.170 DM\n 31.120.970 \nDM.\n\n80\n\nHiervon entfielen auf die stadteigenen Kosten für \nQuerschnittsämter 369.249,00 DM, so daß auf die Fremdkosten \nder AWL 30.751.721,00 DM entfielen. Von diesen Fremdkosten \nsollten laut Anlage 3 Nr. 3.2 der Gebührenbedarfsberechnung \nauf die Mehrwerte für Restmüll 1.544.300,00 DM und auf die \nMehrwerte für Altpapier 18.510 DM, zusammen 1.562.810 DM oder \n5,1 % der Fremdkosten entfallen. \n\n81\n\n94,9 % von den in der Vergleichsrechnung ermittelten 29,635 \nMio. DM machen 28,124 Mio. DM aus. Zuzüglich der 0,351 Mio. DM \nKosten für städt. Querschnittsämter ergibt dies ein höchstens \nansetzbares Kostenvolumen von 28,475 Mio. DM. Das kalkulierte \nGebührenaufkommen von 29,54 Mio. übersteigt dieses \nKostenvolumen um mehr als die allenfalls tolerablen 3 %, so \ndaß der Gebührensatz unwirksam ist.\n\n82\n\nNach alledem war die Berufung des Beklagten mit der \nKostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die \nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf \n§ 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n83\n\nDie Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen \ndes § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.\n\n84","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312063","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1996-09-24/9-a-3979-93","cited_norms":[{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/312063","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312063","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1996-09-24/9-a-3979-93","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/312063","retrieved":"2026-07-09 03:42:53.646846+00:00"}}