{"status":"available","doknr":"OLD312065","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1996:0924.14A5283.95.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1996-09-24","aktenzeichen":"14 A 5283/95","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen. \n\nDer Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. \n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. \n\nDie Revision wird nicht zugelassen. \n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer am 7. Oktober 1955 in W. U. (ehemalige \nSowjetunion) geborene Kläger ist deutscher Volkszugehöriger. \nAm 30. Juni 1991 traf er in der Bundesrepublik Deutschland \nein. \n\n3\n\nUnter dem 19. August 1991 (beim Beklagten eingegangen am \n15. Oktober 1991) beantragte der Kläger die Anerkennung als \nHeimkehrer und Ausstellung einer Heimkehrerbescheinigung. Zur \nBegründung führte er aus, er sei seit seiner Geburt bis August \n1956 zusammen mit seinen Eltern in fremdem Gewahrsam gewesen. \n1989 habe er im Wege der Familienzusammenführung mit dem \nSchwiegervater in die Bundesrepublik Deutschland einreisen \nwollen, die entsprechende Erlaubnis sei ihm am 16. Mai 1991 \nerteilt worden. \n\n4\n\nMit Schreiben vom 7. Juni 1994 teilte der Beklagte dem \nKläger mit, daß ihm die beantragte Heimkehrerbescheinigung \nnicht mehr ausgestellt werden könne, da das Heimkehrergesetz \ndurch das Gesetz zur Aufhebung des Heimkehrergesetzes und zur \nÄnderung anderer Vorschriften vom 20. Dezember 1991 (BGBl. I, \nS.. 2317) außer Kraft gesetzt worden sei. Besondere Nachteile \nentstünden dem Kläger hierdurch jedoch nicht, da der Kern des \nHeimkehrergesetzes im Laufe der Zeit in die jeweiligen \nSozialversicherungsgesetze, das Arbeitsförderungsgesetz und \ndas Bundesvertriebenengesetz übernommen worden sei. Die \nAnrechnung von Zeiten der Internierung und Verschleppung als \nErsatzzeiten in der Rentenversicherung werde nunmehr durch \neine eigenständige Vorschrift im Sozialgesetzbuch geregelt und \nvon den zuständigen Trägern der Rentenversicherung \ndurchgeführt. \n\n5\n\nMit Bescheid vom 7. Juni 1994 lehnte der Beklagte \nLeistungen nach dem Heimkehrergesetz (- HkG - vom 19. Juni \n1950, BGBl. S.. 221 i. d. F. des Gesetzes vom 30. Oktober \n1951, BGBl. I S.. 875 mit späteren Änderungen) - Zahlung des \nEntlassungsgeldes gemäß § 2 HkG und der Übergangsbeihilfe \ngemäß § 3 HkG - ab mit der Begründung, diese Vorschriften \nseien mit Inkrafttreten des Einigungsvertrages am \n29. September 1990 aufgehoben worden. Da der Kläger nach \nInkrafttreten des Einigungsvertrages im Bundesgebiet \neingetroffen sei, könne er die begehrten Leistungen nicht mehr \nerhalten. \n\n6\n\nHiergegen erhob der Kläger Widerspruch mit der Begründung, \nder Einigungsvertrag gelte nur für aus der DDR stammende \nPersonen, er sei jedoch Rußlandheimkehrer. Auch seien die \nÄnderungen des Heimkehrergesetzes erst nach seiner Einreise in \nKraft getreten. \n\n7\n\nDas Landesversorgungsamt Nordrhein-Westfalen wies den \nWiderspruch durch Bescheid vom 23. November 1994 zurück mit \nder Begründung, mit Aufhebung des Heimkehrergesetzes ab dem \n1. Januar 1992 sei die Rechtsgrundlage für die Ausstellung von \nHeimkehrerbescheinigungen entfallen. Dies gelte nach einem \nErlaß des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des \nLandes Nordrhein-Westfalen auch dann, wenn ein Antrag bereits \nvor dem 1. Januar 1992 gestellt worden sei, da das \nAufhebungsgesetz keine Übergangsvorschriften enthalte. Die \nVorschriften über das Entlassungsgeld und die \nÜbergangsbeihilfe seien bereits zuvor durch den \nEinigungsvertrag aufgehoben worden. Derartige Leistungen \nkönnten daher nur diejenigen Heimkehrer erhalten, die bis zum \n29. September 1990 im Geltungsbereich des Heimkehrergesetzes \nihren ständigen Aufenthalt genommen hätten. Dem stünde das \nGesetz zur Aufhebung des Heimkehrergesetzes und zur Änderung \nanderer Vorschriften vom 20. Dezember 1991 nicht entgegen, da \ndie Ausstellung einer Heimkehrerbescheinigung weder für das \nEntlassungsgeld noch für die Übergangsbeihilfe Voraussetzung \nsei. \n\n8\n\nMit seiner Klage hat der Kläger vorgetragen, daß über seine \nAnträge nach dem zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden \nRecht entschieden werden müsse. Der Beklagte habe die \nEntscheidung über die von ihm begehrten Leistungen unzumutbar \nlange hinausgezögert. \n\n9\n\nDer Kläger hat sinngemäß beantragt, \n\n10\n\nden Bescheid des Beklagten vom \n7. Juni 1994 und den \nWiderspruchsbescheid des \nLandesversorgungsamtes Nordrhein-\nWestfalen vom 23. November 1994 \naufzuheben und den Beklagten zu \nverpflichten, ihm eine \nHeimkehrerbescheinigung auszustellen \nsowie Entlassungsgeld nach § 2 HkG und \nÜbergangsbeihilfe nach § 3 HkG zu \nbewilligen. \n\n11\n\nDer Beklagte hat beantragt, \n\n12\n\ndie Klage abzuweisen. \n\n13\n\nEr hat auf die Begründung des Widerspruchsbescheides Bezug \ngenommen und ergänzend geltend gemacht, daß über die vom \nKläger begehrten Leistungen auf der Grundlage des zum \nZeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung geltenden Rechts \nzu entscheiden sei. \n\n14\n\nDas Verwaltungsgericht hat durch Gerichtsbescheid vom \n11. Juli 1995 die Klage mit der Begründung abgewiesen, daß der \nKläger nach dem derzeit geltenden Recht weder die Ausstellung \neiner Heimkehrerbescheinigung noch die Zahlung von \nEntlassungsgeld und einer Übergangsbeihilfe beanspruchen \nkönne. \n\n15\n\nMit seiner hiergegen eingelegten Berufung wiederholt der \nKläger sein bisheriges Vorbringen, u.a., daß über die von ihm \n1991 gestellten Anträge nach dem seinerzeit geltenden Recht \nentschieden werden müsse. \n\n16\n\nDer Kläger beantragt sinngemäß, \n\n17\n\nden angefochtenen Gerichtsbescheid \nzu ändern und nach dem Klageantrag \nI. Instanz zu erkennen. \n\n18\n\nDer Beklagte beantragt, \n\n19\n\ndie Berufung zurückzuweisen\n\n20\n\nund bezieht sich auf sein bisheriges Vorbringen. \n\n21\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Beiakte Bezug \ngenommen. \n\n22\n\nEntscheidungsgründe:\n\n23\n\nDer Senat kann gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche \nVerhandlung entscheiden, weil die Beteiligten mit dieser \nVerfahrensweise einverstanden sind. \n\n24\n\nDie zulässige Berufung ist nicht begründet.\n\n25\n\nDie Klage ist zulässig. \n\n26\n\nSoweit der Kläger die Erteilung einer \nHeimkehrerbescheinigung und damit seine Anerkennung als \nHeimkehrer begehrt, kann dahinstehen, ob diese einen \nVerwaltungsakt darstellt. \n\n27\n\nhierzu vgl. Senatsurteil vom \n15. Dezember 1986 - 14 A 1169/85 -, \nUrteilsabdruck S.. 6.\n\n28\n\nWenn es sich bei der Heimkehrerbescheinigung nicht um einen \nVerwaltungsakt handelt, wovon der Beklagte offensichtlich \nausgeht, da er den Antrag des Klägers auf Anerkennung nicht \nförmlich beschieden hat, ist die Klage als Leistungsklage \nzulässig. Anderenfalls ist sie als Verpflichtungsklage in der \nForm der Untätigkeitsklage gemäß § 75 VwGO zulässig. Der \nBeklagte hat über den Antrag des Klägers auf Anerkennung \nbislang nicht durch Verwaltungsakt entschieden. In dem - nicht \nmit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehenen - Schreiben vom \n7. Juni 1994 hat der Beklagte dem Kläger lediglich die \nGesetzeslage mitgeteilt, nämlich daß ihm eine \nHeimkehrerbescheinigung nicht mehr ausgestellt werden \nkönne.\n\n29\n\nIm übrigen - hinsichtlich der Bewilligung von \nEntlassungsgeld und Übergangsbeihilfe - ist die Klage als \nVerpflichtungsklage zulässig. \n\n30\n\nDie Klage ist jedoch unbegründet. \n\n31\n\nDer Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung als \nHeimkehrer und Ausstellung einer entsprechenden Bescheinigung, \nda hierfür eine Rechtsgrundlage nicht (mehr) besteht. Die \nRegelungen in § 1 Abs. 3 und Abs. 7 HkG, die allein als \nAnspruchsgrundlage in Betracht kommen, sind durch Art. 1 § 1 \nNr. 1 des Gesetzes zur Aufhebung des Heimkehrergesetzes und \nzur Änderung anderer Vorschriften (- Aufhebungsgesetz - vom \n20. Dezember 1991, BGBl. I, S.. 2317) am 1. Januar 1992 (vgl. \nArt. 4 Aufhebungsgesetz) außer Kraft getreten. Daß die \nRegelungen in § 1 Abs. 3 und Abs. 7 HkG zum Zeitpunkt der \nAntragstellung am 15. Oktober 1991 noch galten, vermag den \nAnspruch des Klägers nicht zu rechtfertigen. Bei \nLeistungsklagen - auch in der Form der Verpflichtungsklage - \nkann das Verwaltungsgericht den Beklagten grundsätzlich nur \ndann zur Vornahme der beantragten Handlung oder des \nbeantragten Verwaltungsaktes verurteilen, wenn die Behörde \nnach dem zur Zeit der Veurteilung geltenden Recht zur Vornahme \nrechtlich verpflichtet ist. Eine (scheinbare) Abweichung von \ndiesem Grundsatz gilt dann, wenn das materielle Recht, \ninsbesondere Übergangsregelungen des neuen Rechts, etwas \nanderes bestimmen. \n\n32\n\nStändige Rechtsprechung, vgl. \nBVerwG, Urteil vom 26. April 1968 - VI \nC 104.63 -, BVerwGE 29, 304, 305 f.; \nUrteil vom 27. November 1980 - 2 C \n38.79 -, BVerwGE 61, 176 (191 f.); \nUrteil vom 21. März 1986 - 7 C 71.83 -, \nBVerwGE 74, 115, 118. \n\n33\n\nNach dem heranzuziehenden materiellen Recht spricht nichts \ndafür, daß ab dem 1. Januar 1992 über einen bereits gestellten \nAntrag auf Ausstellung einer Heimkehrerbescheinigung nach \nbisherigem Recht entschieden werden sollte. Vielmehr ergibt \nsich aus Art. 1 § 1 i.V.m. Art. 4 Aufhebungsgesetz, daß \nAnsprüche nach dem Heimkehrergesetz - bis auf solche nach § 1 \nHkG, der erst zum 1. Januar 1992 aufgehoben wurde - ab dem \nTage nach der Verkündung des Aufhebungsge-setzes, d.h. dem \n29. Dezember 1991, nicht mehr erfüllt werden sollten, auch \nwenn entsprechende Anträge zu diesem Zeitpunkt bereits \ngestellt waren. Art. 4 Satz 1 Aufhebungsgesetz ist dahingehend \nauszulegen, daß (nur) § 1 HkG am 1. Januar 1992 außer Kraft \ntritt; die übrigen Vorschriften des Heimkehrergesetzes werden \nnach Art. 4 Satz 2 Aufhebungsgesetz bereits am Tage nach der \nVerkündung des Aufhebungsgesetzes aufgehoben. Art. 4 Satz 1 \nAufhebungsgesetz erfaßt mit der Bezugnahme auf \"§ 1 des in \nArtikel 1 Nr. 1 genannten Gesetzes\" (nur) § 1 HkG. Daß diese \nBezugnahme ungenau ist - § 1 des mehrere Paragraphen \numfassenden Art. 1 Aufhebungsgesetz wird nicht angegeben -, \nberuht auf einem redaktionellen Versehen des Gesetzgebers. Aus \nder Begründung zum Gesetzentwurf ergibt sich, daß - wegen des \nZusammenhangs mit dem Inkrafttreten von § 250 Abs. 1 Nr. 2 SGB \nVI - (nur) § 1 HkG ab dem 1. Januar 1992 außer Kraft gesetzt \nwerden sollte; die übrigen Bestimmungen des Heimkehrergesetzes \nsollten bereits vom Tage nach der Verkündung des \nAufhebungsgesetzes an aufgehoben werden.\n\n34\n\nVgl. BT-Drucksache 12/1254 vom \n07.10.1991, S.. 11.\n\n35\n\nNur die §§ 7 Abs. 3 (betreffend Anrechnung von Zeiten der \nKriegsgefangenschaft oder Internierung innerhalb \nwiederauflebender Arbeitsverhältnisse) und 10 (betreffend \nFörderung der Berufsausbildung) HkG sollten aus Gründen des \nVertrauensschutzes in zeitlich begrenzten Übergangsfällen \nweiter Anwendung finden (vgl. Art. 1 §§ 2 und 3 \nAufhebungsgesetz). Aus der ausnahmsweisen Regelung dieser \nabschließend bestimmten Übergangsfälle ergibt sich im \nRückschluß, daß in den noch nicht abgeschlossenen \nVerwaltungsverfahren mit anderem Streitgegenstand das \nHeimkehrergesetz keine Anwendung mehr finden sollte. \n\n36\n\nIn diesem Sinne auch VGH Baden-\nWürttemberg, Urteil vom 30. September \n1992 - 6 S. 1181/91 IFLA 1993, 54, \n55 f. = VBlBW 1993, 148.\n\n37\n\nDaß das Aufhebungsgesetz für Fälle wie den vorliegenden \nkeine Übergangsregelung enthält, ist verfassungsrechtlich \nnicht zu beanstanden. Denn die Heimkehrereigenschaft \nvermittelt keine wesentliche, insbesondere durch Grundrechte \ngeschützte Rechtsposition. Darüber hinaus hat der Kläger auch \nnicht geltend gemacht, daß er im Vertrauen auf die begehrte \nBescheinigung irgendwelche Handlungen vorgenommen hätte. Es \nist noch nicht einmal ansatzweise ersichtlich, welches \nInteresse der Kläger - nach Aufhebung des Heimkehrergesetzes - \nmit der Anerkennung als Heimkehrer überhaupt verfolgt. \nInsoweit macht der Kläger den - lediglich formalen - \nGesichtspunkt geltend, daß sein unter Geltung des \nHeimkehrergesetzes gestellter Antrag noch rechtzeitig vor \nInkrafttreten des Aufhebungsgesetzes hätte beschieden werden \nmüssen. Welchen Vorteil er sich nach der gegenwärtigen \nRechtslage von der Bescheinigung erhofft und erhoffen kann, \nist nicht ersichtlich. \n\n38\n\nDer Kläger kann auch das von ihm begehrte Entlassungsgeld \nund die Übergangsbeihilfe nicht (mehr) beanspruchen. Hierfür \nfehlt es ebenfalls an einer Rechtsgrundlage. Auf welchen \nZeitpunkt - den der Antragstellung oder den der gerichtlichen \nEntscheidung - für die Beurteilung des geltend gemachten \nAnspruchs auf die Geldleistungen abzustellen ist, kann \ndahinstehen. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, \ndaß die §§ 2 und 3 HkG, die insoweit allein als \nRechtsgrundlagen in Betracht kommen, mit dem Inkrafttreten des \nEinigungsvertragsgesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. II \n885) i. V. m. Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet E Abschnitt II \nNr. 5 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl. II \n1990, 889, 1038) am 29. September 1990 (vgl. Art. 10 Abs. 1 \nEinigungsvertragsgesetz) aufgehoben worden sind. Da die \ngenannte Bestimmung des Einigungsvertrages durch das \nEinigungsvertragsgesetz in innerstaatliches (Bundes-)Recht \numgesetzt wurde (vgl. Art. 1 Einigungsvertragsgesetz, Art. 59 \nAbs. 2 des Grundgesetzes), gilt die Aufhebung der §§ 2 und 3 \nHkG für alle Personen, die Leistungen nach dem \nHeimkehrergesetz beanspruchen, ungeachtet ihres \nHerkunftsstaates. \n\n39\n\nZu Recht hat das Verwaltungsgericht in der angefochtenen \nEntscheidung ausgeführt, daß dem Kläger, der erst nach der \nAufhebung der §§ 2 und 3 HkG durch das \nEinigungsvertragsgesetz, nämlich am 30. Juni 1991 nach \nDeutschland gekommen ist, die in den genannten Vorschriften \nvorgesehenen Zahlungen nicht mehr beanspruchen kann. \n\n40\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n41\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit \nfolgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711, 713 der \nZivilprozeßordnung - ZPO -. \n\n42\n\nFür eine Zulassung der Revision fehlt es an den \ngesetzlichen Voraussetzungen, vgl. §§ 132 Abs. 2, 137 Abs. 1 \nVwGO. \n\n43","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312065","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1996-09-24/14-a-5283-95","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 59","ref_norm":"59","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 75","ref_norm":"75","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 137","ref_norm":"137","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"SGB 6","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/312065","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312065","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1996-09-24/14-a-5283-95","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/312065","retrieved":"2026-07-09 03:42:53.845322+00:00"}}