{"status":"available","doknr":"OLD312071","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1996:0920.2A190.94.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1996-09-20","aktenzeichen":"2 A 190/94","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens zu je einem Viertel. Die \naußergerichtichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige \nKostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung \nin gleicher Höhe Sicherheit leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDer Kläger zu 1) wurde am 4. April 1956 in E. im\nKreis Karaganda in Kasachstan geboren. Seine Eltern sind die\nam 30. Oktober 1918 in dem Dorf T. im Gebiet Kujbischew\ngeborene und am 23. Mai 1991 verstorbene deutsche\nVolkszugehörige F. N. , geb. Q. , und der im Jahre\n1913 geborene und am 30. November 1960 verstorbene russische\nVolkszugehörige Q. N. . Die Klägerin zu 2) ist\nukrainische Volkszugehörige und seit dem 18. August 1979 mit\ndem Kläger zu 1) verheiratet. Die Kläger zu 3) und 4) sind die\nam 28. Juli 1979 bzw. 29. März 1984 geborenen Söhne der Kläger\nzu 1) und 2).\n\n3\n\nAm 28. Januar 1991 stellte die in der Bundesrepublik\nDeutschland lebende Schwester des Klägers zu 1), Frau\nO. J. , für die Kläger einen Antrag auf Aufnahme als\nAussiedler in der Bundesrepublik Deutschland. Die Kläger\nbevollmächtigten Frau J. am 30. Oktober 1990 auf einem\nvon der Beklagten dafür vorgesehenen Formular, \"einen Antrag\nauf Aufnahme als Aussiedler zu stellen\". In dem von Frau\nJ. unterschriebenen Antragsformular gab der Kläger zu 1)\nals Volkszugehörigkeit \"Deutsch von der Mutter\", als seine\nMuttersprache \"Deutsch\", als seine jetzige Umgangssprache in\nder Familie \"Russisch-Deutsch\" und als Religion \"Lutheraner\"\nan. Zur Frage der Beherrschung der deutschen Sprache erklärte\ner, die deutsche Sprache zu verstehen, zu sprechen und zu\nschreiben. In der Familie werde von den Eltern/Elternteil\ndeutsch gesprochen. Die Frage nach der Pflege des deutschen\nVolkstums beantwortete der Kläger zu 1) mit \"Ja\" und erklärte,\nalle deutschen Feiertage zu feiern. In der dem Antrag\nbeigefügten Geburtsurkunde des Klägers zu 1) ist als\nNationalität seiner Mutter \"Deutsche\" eingetragen. In den\nebenfalls beigefügten Geburtsurkunden der Kläger zu 3) und 4)\nist ebenso wie im Inlandspaß des Klägers zu 1) als seine\nNationalität jeweils \"Russe\" eingetragen.\n\n4\n\nAuf Nachfrage des Bundesverwaltungsamtes bei den Klägern\nwurde angegeben, daß es in Rußland Brauch gewesen sei, den\nKindern die Nationalität des Vaters in den Inlandspaß zu\nschreiben. Auf weitere Nachfrage des Bundesverwaltungsamtes\nwurde als Volkszugehörigkeit des Klägers zu 1) \"russisch\"\nangegeben.\n\n5\n\nMit der Bevollmächtigten der Kläger am 23. Oktober 1991\nzugestelltem Bescheid vom 1. Oktober 1991 lehnte das\nBundesverwaltungsamt den Aufnahmeantrag der Kläger im\nwesentlichen mit der Begründung ab: Der Kläger zu 1) habe sich\nnicht ausdrücklich zum deutschen Volkstum, vielmehr\nausweislich der vorgelegten Urkunden zum russischen Volkstum\nbekannt. Aufgrund der Antragsangaben könne auch nicht auf ein\ndurch schlüssiges Verhalten zum Ausdruck gebrachtes Bekenntnis\nzum deutschen Volkstum geschlossen werden.\n\n6\n\nGegen diesen Bescheid legte die Bevollmächtigte der Kläger\nam 10. März 1992 einen handschriftlich verfaßten, jedoch nicht\nunterschriebenen Widerspruch ein.\n\n7\n\nAm 13. März 1992 reisten die Kläger mit einem Besuchsvisum\nin die Bundesrepublik Deutschland ein und stellten einen\nAsylantrag.\n\n8\n\nMit am 19. August 1992 zugestelltem Widerspruchsbescheid\nvom 6. Juli 1992 wies das Bundesverwaltungsamt den Widerspruch\nder Kläger als unzulässig zurück, da er verspätet eingelegt\nworden sei.\n\n9\n\nAm 14. September 1992 haben die Kläger die vorliegende\nKlage erhoben und zu deren Begründung im wesentlichen\nvorgetragen: Der Kläger zu 1) stamme mütterlicherseits von\neiner deutschen Volkszugehörigen ab. Seine Mutter, die mit ihm\nbis zu ihrem Tode zusammen in einer Wohnung gelebt habe, habe\nihn auch im deutschen Volkstum geprägt. Sie hätten zu Hause\nnur deutsch gesprochen. Er sei evangelisch getauft worden und\nhabe aktiv am Leben der evangelischen Gemeinde teilgenommen.\nSie hätten die christlichen Feste an den westlichen Daten und\nnicht wie die Orthodoxen gefeiert. Seine Mutter habe ihm\ndeutsche Sitten und Bräuche überliefert. Er habe in seiner\nKindheit zunächst ausschließlich mit rußlanddeutschen Kindern\naus seinem deutschen Verwandten- und Bekanntenkreis gespielt.\nSein russischer Vater habe die Familie nicht geprägt, da seine\nMutter nur vier Jahre mit ihm in zweiter Ehe verheiratet\ngewesen und er gestorben sei, als der Kläger zu 1) erst vier\nJahre alt gewesen sei. Die Verwandten seines Vaters habe er\nnicht gekannt. Da seine Schwestern inzwischen in die\nBundesrepublik Deutschland ausgesiedelt seien, habe er\nebenfalls nach Deutschland ausreisen wollen. Weil die\nSituation für deutsche Volkszugehörige in Kasachstan immer\nschwieriger geworden und die Klägerin zu 2) an mit\nallergischen Symptomen verbundenem Asthma erkrankt sei, hätten\nsie die Erteilung eines Aufnahmebescheides nicht abwarten\nkönnen. Obwohl ursprünglich nicht vorgehabt, hätten sie nach\nihrer Ankunft in der Bundesrepublik Deutschland auf Anraten\ndes Bundesverwaltungsamtes einen Asylantrag gestellt, um ein\nBleiberecht zu bekommen. Bei einer Rückkehr nach Kasachstan\nsei wegen der dortigen klimatischen Verhältnisse zu erwarten,\ndaß sich die Krankheit der Klägerin zu 2), die in der\nBundesrepublik Deutschland ohne Einnahme von Medikamenten\nbeschwerdefrei leben könne, erneut verschlechtere.\n\n10\n\nDie Kläger haben (sinngemäß) beantragt,\n\n11\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des\nBescheides des Bundesverwaltungsamtes\nvom 1. Oktober 1991 und dessen\nWiderspruchsbescheides vom 6. Juli 1992\nzu verpflichten, ihnen einen\nAufnahmebescheid zu erteilen.\n\n12\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n13\n\ndie Klage abzuweisen,\n\n14\n\nund vorgetragen, die Klage sei bereits unzulässig, da der\nWiderspruch verspätet eingelegt worden sei. Im übrigen\nerfüllten die Kläger nicht die Voraussetzungen für die\nAnerkennung als Härtefall.\n\n15\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage durch den\nangefochtenen Gerichtsbescheid, auf dessen Entscheidungsgründe\nBezug genommen wird, abgewiesen.\n\n16\n\nGegen diesen ihnen am 22. Dezember 1993 zugestellten\nGerichtsbescheid haben die Kläger am 6. Januar 1994 Berufung\neingelegt und zu deren Begründung im wesentlichen vorgetragen:\nEs handele sich um einen Härtefall, weil die Klägerin zu 2)\nseit etwa 1988 an einer lebensbedrohenden Erkrankung leide,\ndie ihre Ursache in den Wohn- und klimatischen Verhältnissen\nim Herkunftsgebiet habe. Es sei den Klägern nicht zumutbar\ngewesen, das weitere Aufnahmeverfahren im Herkunftsgebiet\nabzuwarten. Die Ärzte hätten ein allergisch bedingtes\nBronchialasthma, eine Bronchitis und eine ebenfalls allergisch\nbedingte Hautkrankheit diagnostiziert. Die medikamentöse\nBehandlung habe im Jahre 1990 zu einem toxikosen allergischen\nSchock geführt, durch den zahlreiche Organe in Mitleidenschaft\ngezogen worden seien. Die Klägerin zu 2) sei ein Jahr lang\nisoliert gewesen und habe auch im Haus einen Atemschutz tragen\nmüssen. Nach vermehrten Anfällen habe sie wegen akuter\nLebensgefahr mehrmals mit dem Rettungswagen ins Krankenhaus\ngebracht werden müssen. Die Krankheit habe auch von\nSpezialisten in Moskau nicht erfolgreich behandelt werden\nkönnen. Angesichts der unveränderbaren Verhältnisse am Wohnort\nhabe auch mit einer grundlegenden Besserung der\nKrankheitssymptome nicht gerechnet werden können. Der Kläger\nzu 1) sei in die deutsche Bekenntnislage seiner Mutter\nhineingewachsen. Er habe sich mit seiner Mutter, seinen\nGeschwistern und seinen Freunden jedenfalls bis zum Abschluß\ndes Prägungszeitraums überwiegend in der deutschen Sprache\nunterhalten. Er könne, wenn auch nicht fehlerfrei, deutsch\nlesen und schreiben. Dem Kläger zu 1) sei von seiner Mutter\nauch deutsche Kultur überliefert worden. Damit sei er zum\ndeutschen Volkstum erzogen worden. Der nichtdeutsche\nNationalitätseintrag im Inlandspaß des Klägers zu 1) sei\nunschädlich und könne kein Indiz gegen eine deutsche\nBekenntnislage darstellen. Er habe sich bereits weit vor jeder\nAusreisebemühung im Jahre 1973 durch die Stellung eines\nAusreiseantrages durch seine Mutter klar zum deutschen\nVolkstum bekannt. Zwar tauche der Name des Klägers zu 1) in\nden Unterlagen nicht ausdrücklich auf. Er sei jedoch als im\nHaushalt seiner Mutter lebender Abkömmling über sechzehn\nJahren neben seinen beiden Schwestern dort als\nAusreisewilliger aufgeführt.\n\n17\n\nDie Kläger haben bezüglich der Erkrankung der Klägerin zu\n2) beglaubigte Übersetzungen einer Bescheinigung der Klinik\nT. vom 1. April 1994, eines Auszuges aus der\nKrankenkarte des Immunologischen Instituts des\nGesundheitsministeriums der UdSSR und eines Auszuges aus der\nKrankengeschichte der Klinik T. vorgelegt.\nWegen ihres Inhalts wird auf Blatt 134 bis 138 der\nGerichtsakte verwiesen. Außerdem haben die Kläger die\nAblichtung eines Ärztlichen Berichts des Prof. Dr. T. vom\n4. Januar 1995 zu den Gerichtsakten gereicht. Wegen des\nInhaltes dieses Berichts wird auf Blatt 149 bis 152 der\nGerichtsakte Bezug genommen.\n\n18\n\nDie Kläger beantragen,\n\n19\n\nden angefochtenen Gerichtsbescheid\nzu ändern und nach dem Klageantrag zu\nerkennen.\n\n20\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n21\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n22\n\nSie hält die Berufung bereits wegen der Versäumung der\nWiderspruchsfrist für unbegründet und meint im übrigen, daß\neine seit 1976 bestehende chronische Erkrankung , die um die\nJahreswende 1990/91 in einer längeren stationären Behandlung\nmit befriedigenden Ergebnissen gegipfelt habe, nicht die\nBegründung für einen Härtefall einer 14 Monate später\nstattfindenden Ausreise sein könne. Im übrigen handele es sich\nbei dem Kläger zu 1) nicht um einen deutschen\nVolkszugehörigen. Daß ihm bestätigende Merkmale jedenfalls\nnicht in volkstumsprägender Weise vermittelt worden seien,\nzeige schon die Tatsache, daß er sich bei der Erstausstellung\nseines Inlandspasses für die russische Nationalität seines\nVaters entschieden und diese bis zur Ausreise auch nicht\ngeändert habe.\n\n23\n\nDer Kläger zu 1) ist in der mündlichen Verhandlung zu\nseinem Begehren gehört worden. Wegen des Ergebnisses der\nAnhörung wird auf den Inhalt der Niederschrift der mündlichen\nVerhandlung vom 20. September 1996 Bezug genommen.\n\n24\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes\nwird auf den Inhalt der Verfahrensakten und der von der\nBeklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge verwiesen. Der Senat\nhat zum Zwecke der Entscheidung die nachfolgenden\nErkenntnisquellen ausgewertet.\n\n25\n\nErkenntnisliste\n\n26\n\n1. Auswärtiges Amt (AA), Auskunft an OVG NW v. 13.9.1995\n(513-542.40 GUS\n\n27\n\n2. Hilkes, Stellungnahme an OVG NW v. 17.9.1995\n\n28\n\n3. Weydt, Stellungnahme an OVG NW v. 23.9.1995\n\n29\n\n4. Heimatauskunftsstelle für die Sowjetunion, Auskunft an OVG\nNW v. 26.9.1995 (LA 3775-51/1)\n\n30\n\n5. Eisfeld, Stellungnahme an OVG NW v. 24.11.1995\n\n31\n\n6. Brunner, Stellungnahme an VGH Baden-Württemberg v.\n18.10.1995\n\n32\n\n7. Pinkus/Fleischhauer, Die Deutschen in der Sowjetunion,\nBaden-Baden 1987\n\n33\n\n8. Dietz, Zwischen Anpassung und Autonomie, Berlin 1995\n\n34\n\n9. Auswärtiges Amt (AA), Auskunft an BMI v. 21.9.1995 (513-\n542.40 GUS)\n\n35\n\n10.\n\n36\n\nEntscheidungsgründe:\n\n37\n\nDie zulässige Berufung der Kläger ist nicht begründet. Zwar\nist die Klage zulässig (A). Die Kläger haben jedoch keinen\nAnspruch auf Erteilung des begehrten Aufnahmebescheides\n(B).\n\n38\n\nA. Die Klage ist zulässig.\n\n39\n\nDer Ablehnungsbescheid des Bundesverwaltungsamtes vom 1.\nOktober 1991 ist nicht bestandskräftig geworden.\n\n40\n\nNach § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist der Widerspruch innerhalb\neines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsaktes zu erheben.\nDiese Rechtsbehelfsfrist beginnt gemäß §§ 58 Abs. 1, 70 Abs. 2\nVwGO nur zu laufen, wenn der Beteiligte darüber schriftlich\nbelehrt worden ist. Mit der Zustellung des\nAblehnungsbescheides an Frau J. am 23. Oktober 1991 ist\nkeine Widerspruchsfrist in Gang gesetzt worden, wobei\noffenbleiben kann, ob die Rechtsbehelfsbelehrung den\ngesetzlichen Voraussetzungen entspricht. Denn Frau J.\nbesaß keine Vertretungsvollmacht der Kläger für die\nEmpfangnahme des Ablehnungsbescheides, so daß an sie nicht\ngemäß § 8 Abs. 1 und 2 VwZG zugestellt werden konnte oder auch\nnur durfte. Die vom Kläger zu 1) erteilte schriftliche\nVollmacht \"für den Antrag auf Aufnahme als Aussiedler\" bezog\nsich allein auf die Stellung des Antrages, nicht auch auf die\nEmpfangnahme der Entscheidungen im Antrags- bzw.\nWiderspruchsverfahren. Dieser auf die bloße Antragstellung\nbegrenzte Umfang der Vollmacht ergibt sich bereits aus dem\ninsoweit eindeutigen Wortlaut der Vollmachtsurkunde.\n\n41\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht für\ndas Land Nordrhein-Westfalen (OVG\nNW), Urteil vom 20. Juni 1994 - 22 A\n2567/93 -.\n\n42\n\nIndem darin ausdrücklich und ausschließlich davon die Rede\nist, daß es sich um eine Vollmacht zur Stellung eines\nAufnahmeantrages handelt, kann schon vom Wortlaut her darunter\nkeine Vollmacht zur Durchführung eines vollständigen\nVerwaltungsverfahrens einschließlich der Bevollmächtigung zum\nEmpfang entsprechender Bescheide verstanden werden. Dieser\nWortlaut der - von der Beklagten entworfenen -\nVollmachtsurkunde ist eindeutig und daher einer Auslegung\nnicht mehr zugänglich. Er konnte und durfte von der Beklagten\nals Erklärungsempfängerin auch nicht darüber hinaus, etwa als\nVollmacht für das gesamte Verwaltungsverfahren einschließlich\ndes Widerspruchsverfahrens, angesehen werden. In seinem\n\"Merkblatt zur Ausfüllung des Antrages auf Aufnahme als\nAussiedler\" weist das Bundesverwaltungsamt die Antragsteller\nu.a. darauf hin, der Antrag könne auch über \"die jeweilige\nGemeinde oder einen Bevollmächtigten in der Bundesrepublik\nDeutschland oder - soweit aus postalischen oder anderen\nGründen notwendig - über die Auslandsvertretung eingereicht\nwerden\". Unter Anlegung objektiver Maßstäbe wird damit der\nbeschränkte Umfang der in dem Antrag vorgesehenen \"Vollmacht\nfür den Antrag auf Aufnahme als Aussiedler\" nochmals\nklargestellt. Denn dort wird die Möglichkeit der\nAntragstellung durch einen Bevollmächtigten in unmittelbarem\nZusammenhang mit derjenigen genannt, bestimmte Behörden bei\nder Stellung des Antrages zu bemühen, für die umfassende\nVerfahrensvollmachten offensichtlich nicht in Frage\nkommen.\n\n43\n\nDaß die Kläger Frau J. über die mit dem\nAufnahmeantrag eingereichte Vollmacht hinaus in anderer Weise\nauch zur Empfangnahme des Ablehnungsbescheides bevollmächtigt\nhätten, ist von der Beklagten nicht vorgetragen worden und\nauch nicht ersichtlich. Auch die Ausführungen der Kläger in\nihrer Klageschrift vom 12. September 1992 lassen eine\nZustellungsvollmacht der Frau J. für den\nAblehnungsbescheid nicht hinreichend deutlich erkennen, da\ndort insoweit nur von der \"Bevollmächtigten\" die Rede ist,\nohne daß der Umfang der Bevollmächtigung etwa über die\nFormularvollmacht hinaus erweitert wurde.\n\n44\n\nAuch unter Berücksichtigung der im öffentlichen Recht\nebenfalls geltenden Grundsätze des bürgerlichen Rechts über\ndas Vorliegen einer Anscheins- oder Duldungsvollmacht ist die\nZustellung des Ablehnungsbescheides an Frau J. keine\ngemäß § 8 Abs. 1 und 2 VwZG ordnungsgemäße Zustellung. Nach\ndiesen Grundsätzen liegt eine Anscheinsvollmacht vor, wenn der\nVertretene das Handeln seines angeblichen Vertreters nicht\nkennt, es aber bei pflichtgemäßer Sorgfalt hätte erkennen und\nverhindern müssen, und wenn die Behörde nach Treu und Glauben\nannehmen durfte, der Vertretene dulde und billige das Handeln\ndes Vertreters. Eine Duldungsvollmacht ist gegeben, wenn der\nVertretene es wissentlich zuläßt, daß ein anderer für ihn wie\nein Vertreter auftritt, ohne daß er tatsächlich eine Vollmacht\nerhalten hat, und die Behörde dieses Dulden nach Treu und\nGlauben dahin verstehen darf, daß der als Vertreter Handelnde\nbevollmächtigt ist.\n\n45\n\nVgl. Palandt, BGB, 52. Auflage, §\n173 Rdn. 9 ff; Stelkens/Bonk/Sachs,\nVwVfG, 4. Auflage, § 14 Rdn. 13b; Kopp,\nVwVfG, 5. Auflage, § 14 Rdn 9.\n\n46\n\nAnhaltspunkte dafür, daß die Kläger die Zustellung des\nAblehnungsbescheides an Frau J. kannten oder hätten\nkennen müsse und trotz fehlender Zustellungsvollmacht\ngleichwohl duldeten, sind hier von der Beklagten nicht\nvorgetragen worden und auch nicht ersichtlich. Nach dem Inhalt\nder Verwaltungsvorgänge hat Frau J. (bis zur\nKlageerhebung) über die bloße Antragstellung hinaus keine\nweitergehenden Verfahrenshandlungen vorgenommen, die beim\nBundesverwaltungsamt nach Treu und Glauben die Annahme\nrechtfertigen konnten, daß die Kläger über die Antragstellung\nhinausgehende Verfahrenshandlungen der Frau J. kannten\nund stillschweigend duldeten.\n\n47\n\nDer danach vorliegende Mangel der Zustellung des\nAblehnungsbescheides ist allerdings gemäß § 9 Abs. 1 VwZG\ngeheilt worden. Danach gilt ein fehlerhaft zugestelltes\nSchriftstück als in dem Zeitpunkt zugestellt, in dem es der\nEmpfangsberechtigte nachweislich erhalten hat. Nachweislich\nerhalten haben die Kläger den Ablehnungsbescheid am 12.\nSeptember 1992. Dies ergibt sich daraus, daß sie unter diesem\nDatum die Klageschrift verfaßt haben. Aber selbst wenn man\ndavon ausgeht, daß die Kläger bereits zum Zeitpunkt ihrer\nEinreise am 13. März 1992 Kenntnis von dem Ablehnungsbescheid\nerlangt haben, ist der Widerspruch rechtzeitig eingelegt\nworden. Denn das am 10. März 1992 beim Bundesverwaltungsamt\neingegangene und wegen der handschriftlichen Abfassung auch\nohne Unterschrift als Widerspruch anzusehende Schreiben der\nFrau J. ging beim Bundesverwaltungsamt vor Ablauf der\neinmonatigen Widerspruchsfrist seit der nachweislichen\nBekanntgabe des Ablehnungsbescheides an die Kläger ein. Daß\nFrau J. zu diesem Zeitpunkt noch keine ausreichende\nVollmacht für die Einlegung des Widerspruchs vorgelegt hatte,\nist rechtlich unerheblich, da die Einlegung des Widerspruchs\njedenfalls durch die Erhebung der Klage als von diesen\nnachträglich als genehmigt anzusehen ist.\n\n48\n\nDie Klage ist auch nicht aus anderen Gründen unzulässig.\nSoweit § 68 VwGO die Durchführung eines Vorverfahrens\nvoraussetzt, ist dieses, wie oben dargelegt, jedenfalls\nfristgerecht eingeleitet worden und kann offenbleiben, ob es\nabgeschlossen worden ist. Dies erscheint zweifelhaft, weil\nFrau J. keine Vertretungsvollmacht der Kläger für die\nEmpfangnahme des Widerspruchsbescheides besaß, so daß an sie\nnicht gemäß § 8 Abs. 1 und 2 VwZG in Verbindung mit § 56\nAbs. 2 VwGO zugestellt werden durfte. Die von den Klägern Frau\nJ. erteilte schriftliche Vollmacht \"für den Antrag auf\nAufnahme als Aussiedler\" bezog sich, wie oben dargelegt,\nallein auf die Stellung des Antrages, nicht auch auf die\nEmpfangnahme der Entscheidungen im Antrags- bzw.\nWiderspruchsverfahren. Daß die Kläger Frau J. über die\nVollmacht vom 30. Oktober 1990 hinaus auch zur Empfangnahme\ndes Widerspruchsbescheides bevollmächtigt oder ihr Auftreten\nals ihr Vertreter in ihnen zurechenbarer Weise geduldet haben,\nist von der Beklagten nicht vorgetragen worden und auch nicht\nersichtlich. Ob der danach fehlerhaft zugestellte\nWiderspruchsbescheid den Klägern bekannt gegeben und damit\n(möglicherweise) wirksam geworden ist, bedarf hier keiner\nKlärung. Denn selbst wenn der Widerspruchsbescheid nicht\nbekannt gegeben worden wäre, stünde dies der Zulässigkeit der\nKlage nicht entgegen. Die Klage wäre dann nämlich als\nUntätigkeitsklage gemäß § 75 Satz 1 VwGO zulässig. Die\nBeklagte hätte dann über den Widerspruch der Kläger ohne\nzureichenden Grund im Sinne des § 75 Satz 1 VwGO noch nicht\nentschieden, da Anhaltspunkte dafür, daß das\nBundesverwaltungsamt bis zum Zeitpunkt der Klageerhebung am\n14. September 1992 aus zureichenden Gründen gehindert war, den\nWiderspruch der Kläger ordnungsgemäß zu bescheiden, von der\nBeklagten nicht vorgetragen worden und auch nicht ersichtlich\nsind.\n\n49\n\nB. Die Kläger haben jedoch keinen Anspruch auf Erteilung\ndes begehrten Aufnahmebescheides.\n\n50\n\nRechtsgrundlage für den von den Klägern geltend gemachten\nAnspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides sind die\n§§ 26, 27 des Gesetzes über die Angelegenheiten der\nVertriebenen und Flüchtlinge (Bundesvertriebenengesetz - BVFG)\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993 BGBl. I\n829, geändert durch das Gesetz zur sozialen Absicherung des\nRisikos der Pflegebedürftigkeit (Pflege-Versicherungsgesetz-\nPflegeVG) vom 26. Mai 1994, BGBl. I 1014, mit der Maßgabe, daß\nsich das Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen gemäß § 100\nAbs. 1 BVFG nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG in der vor dem\n1. Januar 1993 geltenden Fassung (im folgenden a.F.) richtet.\nDa die Kläger nach dem 1. Juli 1990, jedoch vor dem 1. Januar\n1993 das Vertreibungsgebiet verlassen haben, ohne dort die\nErteilung eines Aufnahmebescheides abzuwarten, wird der\nAufnahmebescheid bei Vorliegen einer besonderen Härte nach\n§ 27 Abs. 2 BVFG nachträglich, und zwar bezogen auf den\nZeitpunkt des Verlassens des Vertreibungsgebiets, erteilt. Das\nbedeutet, daß sich nicht nur die Frage, ob eine besondere\nHärte vorliegt, nach diesem Zeitpunkt richtet, sondern dieser\nauch dafür maßgebend ist, nach welchen Vorschriften sich die\nPrüfung der \"sonstigen Voraussetzungen\" für die Erteilung des\nAufnahmebescheids zu richten hat.\n\n51\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht\n(BVerwG), Urteil vom 19. April 1994 - 9\nC 343.93 -, NVwZ-RR 1995, 166.\n\n52\n\nEin Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides gemäß\n§ 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG steht den Klägern nicht zu, da diese\nVorschrift voraussetzt, daß der Antragsteller im Zeitpunkt des\nErlasses des Bescheides seinen Wohnsitz noch in den\nAussiedlungsgebieten hat. Die Kläger sind jedoch schon am\n13. März 1992 in die Bundesrepublik Deutschland\nübergesiedelt.\n\n53\n\nDie Kläger haben auch keinen Anspruch auf Erteilung eines\nAufnahmebescheides gemäß § 27 Abs. 2 1. Alternative BVFG. Nach\ndieser Vorschrift kann Personen, die sich ohne\nAufnahmebescheid im Geltungsbereich des Gesetzes aufhalten,\nein Aufnahmebescheid erteilt werden, wenn die Versagung eine\nbesondere Härte bedeuten würde und die sonstigen\nVoraussetzungen vorliegen.\n\n54\n\nDer Senat hat nicht feststellen können, daß hier die\nVersagung des begehrten Aufnahmebescheides eine besondere\nHärte darstellen würde.\n\n55\n\nDas Merkmal der besonderen Härte im Sinne des § 27 Abs. 2\nBVFG stellt ein gerichtlich voll überprüfbares\nTatbestandsmerkmal dar. Bei Bejahung dieses Merkmals ist\njedenfalls in der Regel für eine Ausübung des danebenstehenden\nErmessens in einem negativen Sinn kein Raum mehr. Wann in\nrechtlicher Hinsicht von einer besonderen Härte gesprochen\nwerden kann, erschließt sich einmal aus dem Grund, der\nallgemein für die Einführung einer Härteregelung in ein Gesetz\nmaßgebend ist, und zum anderen aus dem Sinn und Zweck des\njeweiligen Gesetzes, dessen Bestandteil die Härteregelung ist.\nDer Gesetzgeber führt regelmäßig eine Härtevorschrift ein, um\nvon den Regelvorschriften nicht erfaßten Ausnahmefällen und\nGrenzsituationen Rechnung tragen zu können, weil er mit den\nRegelvorschriften zwar dem typischen Sachverhalt gerecht\nwerden kann, der dem Gesetz zugrundeliegt, nicht aber dem\natypischen. Da die atypischen Fälle nicht stets mit abstrakten\nMerkmalen der Gesetzessprache erfaßt werden können, muß der\nGesetzgeber neben den Regeltatbestand einen Ausnahmetatbestand\nsetzen, der zwar in den einzelnen Merkmalen unbestimmt ist,\njedoch bei einer sachgerechten Anwendung zu einem Ergebnis\nführt, das dem Regelergebnis in seiner grundsätzlichen\nZielsetzung gleichwertig ist. Besondere Härtefälle sind\ndemgemäß dadurch gekennzeichnet, daß auf sie das Gesetz wohl\nnach seinem Tatbestand, nicht jedoch auch nach seinem\nnormativen Gehalt paßt, wenn also, mit anderen Worten, die\nAnwendung der gesetzlichen Vorschrift im Einzelfall zu einem\nErgebnis führt, das dem Gesetzeszweck nicht mehr entspricht\nund deshalb vom Gesetz so nicht beabsichtigt ist.\n\n56\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 19. April\n1994 - 9 C 343.93 -, NVwZ-RR, 1995,\n166.\n\n57\n\nAusgangspunkt für die Auslegung des Begriffs der besonderen\nHärte im Rahmen des § 27 Abs. 2 BVFG ist der Sinn und Zweck\ndes Aussiedleraufnahmeverfahrens. Dieses dient mit dem\nErfordernis eines Aufnahmebescheides vor dem Verlassen des\nAussiedlungsgebietes dem Zweck, den Zustrom von\nAufnahmebewerbern aus den Ostvertreibungsgebieten, der durch\ndie dort eingetretenen, mit einer größeren Ausreisefreiheit\nverbundenen politischen Veränderungen entstanden ist, durch\neine vorläufige Überprüfung der Aussiedlereigenschaft sowohl\nim Hinblick auf die mit einer Aufnahme verbundenen\ninnerstaatlichen Belastungen als auch zum Zweck der Vermeidung\nunberechtigter, aus Rechtsgründen nicht zu erfüllender\nErwartungen in den Aussiedlungsgebieten in geordnete Bahnen zu\nlenken.\n\n58\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 19. April\n1994 - 9 C 343.93 -, aaO, unter\nBezugnahme auf Bundestagsdrucksache\n11/6937, S. 5 u. 6.\n\n59\n\nDamit soll zugleich eine verbesserte Akzeptanz der\nAussiedler und des Aussiedlungsvorgangs bewirkt werden. Die\nAufnahme der Aussiedler soll in diesem Sinne verbessert, nicht\naber über Gebühr verzögert werden.\n\n60\n\nVgl. Empfehlungen des\nInnenausschusses, Bundestagsdrucksache\n11/7280, S. 8.\n\n61\n\nNachdem sich die politischen Verhältnisse in den\nAussiedlungsgebieten verändert haben, ist es nach Ansicht des\nGesetzgebers einem Betroffenen regelmäßig zuzumuten, bis zum\nAbschluß des Aufnahmeverfahrens in den Aussiedlungsgebieten zu\nbleiben. Es kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, daß Fälle\nauftreten, in denen dieses Regelerfordernis zu unbilligen\nErgebnissen führen müßte. Eine solche Härte kann sich sowohl\naus der individuellen Situation des Einzelnen als auch aus\neiner dramatischen Veränderung der kollektiven Lage der\nDeutschen in den einzelnen Regionen der Aussiedlungsgebiete\nergeben. Es darf sich aber nie um eine Situation handeln, die\nder Antragsteller oder andere Personen durch ein ihnen\nzurechenbares Verhalten mit der Absicht herbeigeführt haben,\ndas Regelerfordernis des § 27 Abs. 1 BVFG zu umgehen.\n\n62\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 19. April\n1994 - 9 C 343.93 -, aaO. unter\nBezugnahme auf Entwurf eines Gesetzes\nzur Regelung des Aufnahmeverfahrens für\nAussiedler, Bundestagsdrucksache\n11/6937, S. 5 u. 6.\n\n63\n\nDas Gesetz trägt insoweit auch der Tatsache Rechnung, daß\neinem Aufnahmebewerber, der noch nicht im Sinne des Art. 116\nAbs. 1 des Grundgesetzes (GG) in der Bundesrepublik\nDeutschland Aufnahme gefunden hat, ein Bleiberecht nicht\nzusteht und es ihm vom Gesetz in der Regel zugemutet wird,\nseine Rechte auf Anerkennung als Vertriebener vom Ausland her\nwahrzunehmen. Dies gilt nur dann nicht, wenn die\nAusreisepflicht dem Betroffenen die Möglichkeit nehmen würde\noder unzumutbar erschwerte, sein\nVertriebenenanerkennungsverfahren wirkungsvoll\nweiterzubetreiben und bei einer ihm günstigen Entscheidung\nendgültig wieder in das Bundesgebiet einzureisen.\n\n64\n\nVgl. Bundesverfassungsgericht\n(BVerfG), Beschluß vom 9. August 1990 -\n2 BvR 1782/88 -, Informationsbrief\nAusländerrecht (InfAuslR) 1990, 297 f.;\nBVerwG, Beschluß vom 11. Juli 1994 - 9\nB 288.94 -, DVBl. 1995, 568.\n\n65\n\nDenn die Verpflichtung, die Durchsetzung der Rechtsstellung\nvom Ausland her zu betreiben, darf nicht dazu führen, daß der\nVertriebene sein in Art. 116 Abs. 1 GG verbürgtes Recht nicht\nwahrnehmen kann.\n\n66\n\nVgl. dazu von Schenckendorff,\nVertriebenen- und Flüchtlingsrecht,\nKommentar, München, Mannheim, Bonn,\nHannover, Stand August 1996 § 27 BVFG\nn.F., Anm. 6 (S. 8).\n\n67\n\nDavon ausgehend liegt eine besondere Härte unter anderem in\nden Fällen vor, in denen dem Aufnahmebewerber im\nAussiedlungsgebiet bei objektiver Würdigung aller Umstände mit\nhoher Wahrscheinlichkeit Gefahren drohen, die den Schluß\nrechtfertigen, daß er bei einem Verbleiben im\nAussiedlungsgebiet nicht mehr in die Bundesrepublik\nDeutschland kommen und somit den Status als Spätaussiedler -\nwie auch den Status als Deutscher nach Art. 116 Abs. 1 GG -\nnicht (mehr) erwerben kann. Derartige Gefahren bestehen dann,\nwenn das Leben, die Gesundheit oder die persönliche Freiheit\ndes Aufnahmebewerbers so bedroht sind, daß mit einem\njederzeitigen Schadenseintritt zu rechnen ist. Das ist dann\nanzunehmen, wenn eine konkrete Lebensgefahr, sehr erhebliche\ngesundheitliche Gefahren, die einer konkreten Lebensgefährdung\nnahekommen, oder eine unmittelbare, Bedrohung der persönlichen\nFreiheit des Aufnahmebewerbers, die sich jederzeit\nverwirklichen kann und nicht ganz unerheblich sein darf,\nbesteht. Reine Vermögensgefährdungen oder -schäden erfüllen\nden Härtetatbestand nicht; dies gilt jedenfalls dann, wenn\ndamit eine das Leben gefährdende Entziehung der\nExistenzgrundlage nicht verbunden ist.\n\n68\n\nDaß an das Vorliegen eines Härtefalls hohe Anforderungen zu\nstellen sind und demgemäß nur schwerwiegende unmittelbar\ndrohende Gefahren einen Härtefall im Sinne des § 27 Abs. 2\nBVFG begründen, wird bestätigt durch die Regelung des § 27\nAbs. 4 Nr. 1 BVFG. Danach ist in den Fällen, in denen das\nBundesverwaltungsamt einen Aufnahmebescheid mit einem\nhinausgeschobenen Einreisezeitpunkt erteilt, bei der\nFestlegung des Einreisezeitpunkts u.a. zu berücksichtigen, ob\nder Antragsteller in einem Gebiet lebt, in dem er besonderen\nGefährdungen für Leib, Leben oder persönliche Freiheit\nausgesetzt ist. Diese Regelung läßt erkennen, daß diese\nGefahren noch nicht den Grad der besonderen Härte i.S.d. des\n§ 27 Abs. 2 BVFG erreichen. Denn ansonsten wäre den\nbetroffenen Personen die Einreise bereits nach § 27 Abs. 2\nBVFG möglich, die Regelung in § 27 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 BVFG\nliefe leer. Hinzu kommt, daß § 27 Abs. 4 Satz 2 BVFG noch\nRegelungen für zwei weitere Personengruppen enthält, die die\nFestsetzung eines früheren Einreisezeitpunktes rechtfertigen,\nnämlich für Personen, deren Eltern, Kinder oder Geschwister\nihren gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich des Gesetzes\nhaben (Nr. 2) und für Personen, die zum Zeitpunkt des Beginns\nder allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen schon gelebt haben (Nr.\n3). Sähe man § 27 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 BVFG als Fall der\nbesonderen Härte im Sinne von § 27 Abs. 2 BVFG an, spräche\nmanches dafür, auch bei den beiden anderen Personengruppen\neine besondere Härte anzuerkennen. Dies würde aber dazu\nführen, daß die Vorschrift ihren Ausnahmecharakter als\nRegelung für vom Gesetzgeber nicht vorhersehbare Fälle\nverlieren würde.\n\n69\n\nFür ein solches Verständnis der Vorschrift des § 27 Abs. 2\nBVFG spricht auch die Entstehungsgeschichte des Gesetzes. Dem\nGesetzgeber war bei Einführung des Aufnahmeverfahrens bekannt,\ndaß in den Aussiedlungsgebieten einerseits die früheren\ntotalitären Systeme nicht mehr weiter bestanden und insoweit\neine wesentliche politische Veränderung eingetreten war; dies\nwar u.a. einer der maßgebenden Gründe für die Einführung des\nVerfahrens. Andererseits ging er aber durchaus davon aus, daß\ndie rechtlichen und insbesondere die tatsächlichen\nVerhältnisse dort nicht die gleiche Qualität wie in der\nBundesrepublik Deutschland erreicht hatten und in nächster\nZeit auch nicht erreichen würden, so daß weiterhin ein ganz\nerhebliches Interesse der dort lebenden deutschstämmigen\nBevölkerung an der Ausreise bestand und bestehen würde. Im\nHinblick auf die Schwierigkeiten, die bei der Aufnahme einer\ngroßen Anzahl von Aussiedlern entstanden bzw. entstehen\nwürden, wurde es dennoch als zumutbar angesehen, daß die\nAussiedlungswilligen auch noch für längere Zeit in den\nAussiedlungsgebieten verbleiben.\n\n70\n\nVgl. Bundestagsdrucksache 11/6937,\nS. 6.\n\n71\n\nDementsprechend hat die Bundesregierung in ihrer\nGegenäußerung zur Stellungnahme des Bundesrates, die\nHärteklausel wegen der daraus zu befürchtenden Vielzahl von\nStreitigkeiten zu streichen, deutlich gemacht, daß die\nHärteklausel nicht dazu diene, die Zielsetzung des Gesetzes zu\numgehen, sondern nur ganz besonders gelagerten Ausnahmefällen\nRechnung tragen solle.\n\n72\n\nVgl. Bundestagsdrucksache 11/7189,\nS. 2 und 5.\n\n73\n\nDa der Aufnahmebewerber nicht daran gehindert werden darf,\nsein Recht auf Anerkennung als Vertriebener wahrzunehmen,\nstellt jede Gefahr, die die Wahrnehmung seiner Rechte\nvereiteln kann, eine besondere Härte im Sinne von § 27 Abs. 2\nBVFG dar, es sei denn, sie sei zurechenbar in der Absicht\nherbeigeführt worden, das Regelerfordernis des § 27 Abs. 1\nBVFG zu umgehen. Insbesondere ist es nicht erforderlich, daß\ndiese Gefahr im Zusammenhang mit der deutschen\nVolkszugehörigkeit des Aufnahmebewerbers steht. Auch eine\nunabhängig davon auftretende Gefahr, z.B. bei einer\nlebensbedrohlichen Erkrankung, die im Aussiedlungsgebiet nicht\nerfolgversprechend behandelt werden kann, kann in gleicher\nWeise den Aufnahmebewerber daran hindern, seine Rechte\nwahrzunehmen. Insoweit hält der Senat an seiner früher\nvertretenen Ansicht, daß die Regelung des § 27 Abs. 2 BVFG\nmöglicherweise eng auszulegen sei und deshalb nur solche\nHärtegründe zu berücksichtigen seien, die an die geltend\ngemachte deutsche Volkszugehörigkeit anknüpfen,\n\n74\n\nvgl. Beschluß des Senats vom 30.\nNovember 1994 - 2 E 560/93 - und Urteil\nvom 22. Februar 1995\n- 2 A 641/93 -,\n\n75\n\nnicht fest.\n\n76\n\nAusgehend davon liegt hier ein Härtefall nicht vor.\nInsbesondere ist eine konkrete Lebensgefahr bzw. sind sehr\nerhebliche gesundheitliche Gefahren, die einer konkreten\nLebensgefährdung nahekommen, für die Kläger hier für den\nZeitpunkt der Ausreise nicht feststellbar. Sie sind weder von\nden Klägern vorgetragen worden noch sonst ersichtlich.\n\n77\n\nDie von den Klägern als Ausreisegrund vorgetragene\nErkrankung der Klägerin zu 2) erfüllt diese Voraussetzungen\nnicht. Ob die ausweislich der vorgelegten ärztlichen\nBescheinigungen aus Kasachstan in der Zeit vom 21. November\n1990 bis 3. Januar 1991 stationär behandelte toxische Reaktion\naufgrund einer Medikamentenallergie eine erhebliche\ngesundheitliche Gefahr für die Klägerin zu 2) dargestellt hat,\ndie einer konkreten Lebensgefährdung nahegekommen ist, kann\nhier offenbleiben. Denn insoweit ist aus den zu den\nGerichtsakten gereichten ärztlichen Bescheinigungen\nersichtlich, daß die Gefahr einer solchen erneuten\nGesundheits- bzw. Lebensgefahr nach der Behandlung dieser\nReaktion nicht mehr bestand.\n\n78\n\nAus der Bescheinigung der Klinik T. vom\n1. April 1994 geht insoweit hervor, daß die Klägerin zu 2)\nnach der Behandlung unter der Bedingung einer Beobachtung von\ndem zuständigen Allergologen entlassen worden ist, d.h. eine\nakute Gefahr einer weiteren toxischen Reaktion bei der\nBeachtung der dort aufgeführten Empfehlungen, insbesondere der\nEinnahme der verschriebenen Medikamente aus ärztlicher Sicht\nnicht drohte.\n\n79\n\nDaß eine erneute lebensbedrohende toxische Reaktion der\nKlägerin zu 2) wahrscheinlich ist, ergibt sich auch nicht aus\ndem Auszug der Krankengeschichte der Klinik\nT. . Dort heißt es zur Diagnose vielmehr\nausdrücklich: \"Zustand überstandener toxikoser allergischer\nReaktion\".\n\n80\n\nDies wird bestätigt durch den Inhalt der Krankenkarte des\nImmunologischen Instituts des Gesundheitsministerium der\nUdSSR, Moskau. Daraus geht nämlich hervor, daß die Klägerin zu\n2) \"in befriedigendem Zustand entlassen\" worden ist. Daraus\nfolgt, daß die dort gestellte Diagnose, die unter anderem\neinen Zustand nach der akuten toxisch-allergischen Reaktion im\nJahre 1990/1991 und einer Arzneimittelallergie auf\nausdrücklich aufgeführte Medikamente aufführt, eine weitere\nimmunologische Behandlung in dem Institut unter der\nVoraussetzung der Einhaltung der dort im einzelnen\naufgeführten \"Empfehlungen\" nicht mehr erforderte.\n\n81\n\nSchließlich ergibt sich auch aus dem ärztlichen Bericht des\nProf. Dr. T. vom 4. Januar 1995 nicht, daß die Klägerin\nzu 2) an einer unmittelbar lebensbedrohenden bzw. einer mit\nsehr erheblichen gesundheitlichen Gefahren verbundenen\nKrankheit, die einer konkreten Lebensgefährdung nahekommen,\nbei der Ausreise litt oder leidet, wobei dahingestellt bleiben\nkann, wie eine erst nach der Ausreise eingetretene\nVerschlechterung rechtlich zu beurteilen ist. Denn dort wird\ninsoweit lediglich festgestellt, daß für die Klägerin zu 2)\nfür den Fall der Rückkehr nach Kasachstan eine \"erhebliche\ngesundheitliche Gefährdung\" bestehe, die - wie sich aus dem\nBericht im übrigen ergibt - sich im wesentlichen daraus\nergebe, daß vor allem aufgrund der \"allgemeinen Wohn- und\nhygienischen Bedingungen in ihrer Umgebung in Kasachstan\" eine\nReaktivierung der attestierten Atemwegserkrankung und der\nHauterkrankung (\"Urticaria\") auftreten werde. Daß weiterhin\ntoxische Reaktionen aufgrund einer inzwischen bekannten\nArzneimittelallergie nicht ausgeschlossen werden können, wird\nin diesem Bericht nicht festgestellt.\n\n82\n\nAnhaltspunkte dafür, daß die nach den ärztlichen\nBescheinigungen bei der Klägerin zu 2) vorhandenden bzw.\nmöglichen Erkrankung im wesentlichen in der Form einer mit\neiner Hautallergie verbundenen Atemwegserkrankung (Bronchitis\nund Lungenemphysem) sich in einem Zustand befinden, der\nunmittelbar lebensbedrohlich ist, lassen sich diesen\nBescheinigungen nicht entnehmen. Zwar führt Prof. Dr.\nT. aus, daß bei anhaltender Atemwegsobstruktion mit an\nSicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen sei,\ndaß es auch zu einer erheblichen Zunahme des Lungenemphysems\nkomme. Daß sich eine solche Diagnose bereits in der Zeit\nerfüllt, die regelmäßig zur Durchführung eines\nAufnahmeverfahrens vom Herkunftsgebiet aus erforderlich ist,\nund ein zeitweiser Aufenthalt dort deswegen eine unmittelbare\nLebensbedrohung zur Folge hat, geht aus dieser Feststellung\njedoch nicht hervor und ist auch sonst nicht ersichtlich.\nEbenso wenig ist ersichtlich, daß die Asthma-Erkrankung der\nKlägerin zu 2) zu Anfällen von Atemnot führte, die eine\nkonkrete Lebensgefährdung zur Folge haben können. Zwar werden\nder Klägerin zu 2) in der Krankengeschichte des\nImmunologischen Instituts des Gesundheitsministeriums der\nUdSSR, Moskau \"Anfälle von Atemnot\" bescheinigt. Daß diese\nAnfälle zu akuter Lebensgefahr geführt haben bzw. führen\nkönnen, geht daraus jedoch nicht hervor. Dagegen spricht\nzunächst, daß in der Krankengeschichte der Klinik\nT. insoweit lediglich von \"Atembeschwerden\"\ndie Rede ist, ohne daß auf akute Anfälle konkreter Atemnot\nhingewiesen wird. Gegen eine Lebensbedrohlichkeit möglicher\nAnfälle spricht auch der Umstand, daß das Immunologische\nInstitut die Entlassung der Klägerin zu 2) in \"befriedigendem\nZustand\" bescheinigt und konkrete Empfehlungen auch \"im Falle\nbestehender Atemnot\" gegeben hat. Dies rechtfertigt den\nSchluß, daß die ärztliche Diagnose hinsichtlich der durchaus\nfür möglich gehaltenen Atemnot nicht von einer akuten\nLebensgefahr für die Klägerin zu 2) bei einem solchen Anfall\nausgegangen ist.\n\n83\n\nDie ärztlichen Bescheinigungen lassen schließlich auch\nnicht erkennen, daß die für die Klägerin zu 2) notwendige\nmedizinische Versorgung in Kasachstan letztlich nicht\ngewährleistet ist. Soweit Prof. Dr. T. in seinem Bericht\nfeststellt, aus den vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen\nergebe sich, daß \"die medizinische Versorgung nur sehr\neingeschränkt möglich war und z.T. wegen fehlender Medikamente\nnur sehr unzureichend durchgeführt werden konnte\", ist dies\nanhand des Inhaltes der dem Senat vorgelegten Bescheinigungen\nnicht nachvollziehbar. Prof. Dr. T. lagen bei Abfassung\nseines Berichts, wie die Klägerin in der mündlichen\nVerhandlung vor dem Senat erklärt hat, nur diese und keine\nweiteren Bescheinigungen vor. Daß die erforderlichen\nMedikamente nicht zur Verfügung standen, geht daraus nicht\nhervor.\n\n84\n\nDie Kläger haben keine weiteren Tatsachen vorgetragen, bei\ndenen es denkbar erscheint, daß daraus auf das Vorliegen einer\nbesonderen Härte im Zeitpunkt der Ausreise geschlossen werden\nkönnte. Die von den Klägern insoweit noch vorgetragene\nSituation der ausreisewilligen Rußlanddeutschen in Kasachstan\nist allgemeiner Art und besteht für alle deutschen\nVolkszugehörigen, die einen Aufnahmeantrag gestellt haben.\n\n85\n\nDa schon nicht festgestellt werden kann, daß die Versagung\ndes Aufnahmebescheides eine besondere Härte i.S.d. § 27 Abs. 2\nBVFG bedeuten würde, bedarf es keiner Prüfung, ob die\nsonstigen Voraussetzungen für die Erteilung eines\nAufnahmebescheides vorliegen.\n\n86\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2 und 162\nAbs. 3 VwGO. Es entspricht billigem Ermessen, die\naußergerichtlichen Kosten des Beigeladenen nicht für\nerstattungsfähig zu erklären, da dieser keinen Sachantrag\ngestellt und sich damit dem Kostenrisiko nicht ausgesetzt hat.\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt\nsich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10, 711 der\nZivilprozeßordnung.\n\n87\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen\ndes § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.\n\n88","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312071","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1996-09-20/2-a-190-94","cited_norms":[{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":19},{"jurabk":"GG","ref":"Art 116","ref_norm":"116","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 75","ref_norm":"75","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 70","ref_norm":"70","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"VwZG 2005","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/312071","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312071","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1996-09-20/2-a-190-94","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/312071","retrieved":"2026-07-09 03:42:54.377077+00:00"}}