{"status":"available","doknr":"OLD312072","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1996:0920.18B1315.95.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1996-09-20","aktenzeichen":"18 B 1315/95","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nDer Streitwert wird für die Beschwerdeinstanz auf 4.000,- DM festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde ist unbegründet.\n\n3\n\nDas Verwaltungsgericht hat den Aussetzungsantrag zu Recht \nabgelehnt. \n\n4\n\nDie angefochtene Ordnungsverfügung des Antragsgegners ist \noffensichtlich rechtmäßig.\n\n5\n\nDer Antragsteller hat keinen Anspruch auf Erteilung der \nAufenthaltserlaubnis für eine Tätigkeit als Spezialitätenkoch \ngemäß § 10 Abs. 1 und 2 AuslG iVm § 4 Abs. 4 AAV. Es kann \ndahinstehen, ob der Antragsteller mit der von ihm vorgelegten \nUrkunde die fachliche Qualifikation für eine Tätigkeit als \nSpezialitätenkoch nachgewiesen hat. Die tatbestandlichen \nVoraussetzungen des § 4 Abs. 4 AAV sind jedenfalls deshalb \nnicht erfüllt, weil die angestrebte Beschäftigung nicht in \neinem Spezialitätenrestaurant im Sinne der genannten \nBestimmung ausgeübt werden soll. \n\n6\n\nWeder die Bestimmungen der Arbeitsaufenthalteverordnung \nnoch die des Gaststättengesetzes enthalten eine Definition des \nBegriffes \"Spezialitätenrestaurant\". Ebenso wie bei anderen \nSchank- und Speisewirtschaften im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 \nund 2 GaststättenG muß deshalb von der für eine Bestimmung der \nBetriebseigentümlichkeiten maßgebenden Verkehrsanschauung \n\n7\n\nvgl. dazu BVerwG, Urteil vom \n5. November 1985 - 1 C 14.84 -, NVwZ \n1986, 296; OVG NW, Urteil vom \n21. August 1972 - II A 109/70 -, \nGewArch 1973, 50; Mörtel/Metzner, \nGaststättengesetz, Kommentar, \n4. Auflage, § 3 Rdnr. 4\n\n8\n\nausgegangen werden. Danach erhält ein \nSpezialitätenrestaurant sein Gepräge insbesondere durch das \nAngebot ausländischer, nach Rezepten des jeweiligen Landes \nzubereiteter Speisen und Getränke. \n\n9\n\nVgl. OVG NW, Urteil vom 21. August \n1972, a.a.O.\n\n10\n\nLandesspezifische Besonderheiten, wie z. B. Form der \nSpeisendarbietung und -einnahme, Bedienungsservice, \nEinrichtung des Lokals etc., können den Gesamteindruck \nabrunden, etwa dann, wenn der Betreiber zugleich einen \nEinblick in die Speisegewohnheiten des jeweiligen Landes \nvermitteln will. Nach der Verkehrsauffassung verbindet sich \nmit dem Begriff des Spezialitätenrestaurants auch die \nErwartungen eines bestimmten äußeren Rahmens, das meist dem \nErscheinungsbild gehobener Gastronomie entsprechen wird. Ohne \ndaß dies weiterer Vertiefung bedürfte, zählt dazu als \nunverzichtbare Mindestanforderung das Bereitstellen von \nTischen und Sitzgelegenheiten zur Einnahme der Speisen und \nGetränke. Davon zu unterscheiden sind jedenfalls \nImbisswirtschaften, die unter Verzicht auf die in einer \nSpeisewirtschaft gebotene Bequemlichkeit und Ausstattung auf \neine schnelle Abfertigung der Gäste ausgerichtet sind.\n\n11\n\nVgl. Mörtel/Metzner, \nGaststättengesetz, Kommentar, \n4. Auflage, § 3 Rdnr. 7; \nMichel/Kienzle, Gaststättengesetz, \nKommentar, 12. Auflage, § 3 \nRdnr. 15.\n\n12\n\nIm vorliegenden Fall erstrebt der Antragsteller eine \nAufenthaltserlaubnis für eine Tätigkeit als Spezialitätenkoch \nim \"C. -Grill\". Nach den unbestrittenen Feststellungen \ndes Antragsgegners handelt es sich dabei um einen Betrieb, der \nnur als Stehimbiss mit einer Betriebszeit bis 22.00 Uhr \nkonzessioniert ist. Diese besondere Betriebsart schließt die \nQualifizierung des Betriebs als Speiserestaurant nach dem \nVorstehenden schon im Ansatz aus.\n\n13\n\nDie Abschiebungsandrohung erfüllt die Voraussetzungen der \n§§ 49 Abs. 1, 50 AuslG und ist deshalb offensichtlich \nrechtmäßig. \n\n14\n\nDie Nebenentscheidungen beruhen auf § 154 Abs. 2 VwGO und \n§§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG.\n\n15\n\nDieser Beschluß ist unanfechtbar.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312072","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1996-09-20/18-b-1315-95","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/312072","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312072","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1996-09-20/18-b-1315-95","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/312072","retrieved":"2026-07-09 03:42:54.472888+00:00"}}